Schlußanträge des Generalanwalts
I – Einleitung
1. Mit Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 29. November 2006, Campoli/Kommission (T‑135/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑0000 und II‑A‑2‑0000, im Folgenden: angefochtenes Urteil), ist die Klage, mit der Franco Campoli die Aufhebung seiner Ruhegehaltsabrechnungen für die Monate Mai bis Juli 2004 beantragt hatte, weil er sie unter verschiedenen Gesichtspunkten für rechtswidrig hält, als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet abgewiesen worden.
2. Der Gerichtshof hat nun über das Rechtsmittel zu entscheiden, das Franco Campoli gegen dieses Urteil eingelegt hat.
II – Rechtlicher Rahmen
3. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Vorschriften sind jene, die im Rahmen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) die Ruhegehaltsleistungen an ehemalige Beamte der Gemeinschaften regeln.
4. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Statut im Jahr 2004 durch die Verordnung Nr. 723/2004(2) einer weitreichenden Änderung unterzogen wurde: Das „neue Statut“, wie das durch die angeführte Verordnung geänderte Statut häufig bezeichnet wird, ist zum 1. Mai 2004 in Kraft getreten.
5. Art. 82 der alten Fassung des Statuts sah in dem für den vorliegenden Fall maßgeblichen Teil folgende Regelung vor:
„1. Die Versorgungsbezüge werden nach der Grundgehaltstabelle festgesetzt, die am ersten Tag des Monats gilt, für den die Versorgungsbezüge erstmalig zu zahlen sind.
Sie unterliegen dem Berichtigungskoeffizienten für das Land innerhalb der Gemeinschaften, in dem der Versorgungsberechtigte nachweislich seinen Wohnsitz hat.
…“
6. In Ermangelung von Spezialvorschriften über den für die Versorgungsbezüge geltenden Berichtigungskoeffizienten wurde stets der Koeffizient herangezogen, der auf die im Dienst der Gemeinschaften befindlichen Beamten zur Anwendung kommt. Dieser verwendet als Bezugsparameter die Lebenshaltungskosten in den verschiedenen Hauptstädten der Mitgliedstaaten (d. h. die sogenannte „Hauptstadtmethode“).
7. Art. 82 in der seit dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung lautet hingegen:
„1. …
Auf die Versorgungsbezüge wird kein Berichtigungskoeffizient angewandt.
…“
8. Eine Erklärung für die Entscheidung des Gesetzgebers, das System des Berichtigungskoeffizienten für Ruhegehälter abzuschaffen, findet sich, zumindest teilweise, im dreißigsten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 723/2004, der lautet:
„Infolge der fortschreitenden Integration der Europäischen Union und der Tatsache, dass die Ruhegehaltsempfänger ihren Wohnsitz in der Europäischen Union frei wählen können, ist das System der Berichtigungskoeffizienten für Ruhegehälter nicht mehr zeitgemäß. Davon abgesehen ist nur schwer zu überwachen, wo sich ein Ruhegehaltsempfänger niedergelassen hat. Das System sollte deshalb abgeschafft werden, wobei für die jetzigen Ruhegehaltsempfänger und die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingestellten Beamten ein angemessener Übergang vorzusehen ist.“
9. Allerdings stellt der in der neuen Fassung des Statuts vorgesehene Übergang in Wirklichkeit nicht, wie man nach dem soeben zitierten Erwägungsgrund meinen könnte, einen Übergang von einem unter Zuhilfenahme eines Berichtigungskoeffizienten berechneten Ruhegehalt zu einem ohne diesen Koeffizienten berechneten Ruhegehalt dar. Der Gesetzgeber hat nämlich für alle vor dem 1. Mai 2004 erworbenen Ruhegehaltsansprüche (und somit im Fall des Rechtsmittelführers, der seit 2003 im Ruhestand ist, alle Ruhegehaltsansprüche) lediglich ein System des schrittweisen Übergangs von einem anhand der „Hauptstadtmethode“ berechneten Berichtigungskoeffizienten zu einem nach der „Landesmethode“ berechneten Berichtigungskoeffizienten vorgesehen. In anderen Worten bedeutet dies, dass bei Personen, die vor dem 1. Mai 2004 Ruhegehaltsansprüche erworben haben, bezüglich der als Bezugspunkt für die Berechnung des Berichtigungskoeffizienten herangezogenen Lebenshaltungskosten nicht mehr allein auf die Lebenshaltungskosten in der Hauptstadt des Wohnsitzmitgliedsstaats, sondern auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten in dem gesamten betreffenden Staat abgestellt wird. Dies ergibt sich im Einzelnen aus Art. 20 des Anhangs XIII des Statuts in Verbindung mit den Art. 1 Abs. 3 und 3 Abs. 5 des Anhangs XI des Statuts.
10. Zum weiteren Schutz der vor dem 1. Mai 2004 in den Ruhestand getretenen Beamten sieht Art. 24 Abs. 2 Unterabs. 1 des Anhangs XIII des Statuts vor:
„Bei Inkrafttreten dieser Bestimmungen ist der Nominalbetrag der vor dem 1. Mai 2004 bezogenen Nettoversorgungsbezüge garantiert. …“
11. Allerdings ist die im Rahmen der Reform des Statuts vorgesehene Anpassung der Berichtigungskoeffizienten erst mit der Verordnung Nr. 31/2005(3) zum ersten Mal erfolgt, die diese Anpassung rückwirkend zum 1. Juli 2004 vorsah.
III – Sachverhalt
12. Der Rechtsmittelführer ist im Februar 2003 in den Ruhestand getreten. In der Folgezeit nahm er seinen Wohnsitz in London, im Vereinigten Königreich. Auf sein Ruhegehalt wurde infolgedessen ein Berichtigungskoeffizient von 139,6 % angewandt, der unter Zugrundelegung der Lebenshaltungskosten der Stadt London berechnet wurde („Hauptstadtmethode“).
13. Mit Inkrafttreten des neuen Statuts soll dieser Berichtigungskoeffizient schrittweise sinken und in den nach der „Landesmethode“ berechneten Berichtigungskoeffizienten umgewandelt werden, unbeschadet der Garantie in Bezug auf die Nichtabsenkung des Nominalbetrags der vor dem 1. Mai 2004 erhaltenen Versorgungsbezüge.
14. Am 14. August 2004 legte der Rechtsmittelführer bei der Anstellungsbehörde Beschwerde gemäß Art. 90 des Statuts ein und beantragte die Aufhebung seiner Ruhegehaltsabrechnungen für Mai, Juni und Juli 2004. Die Beschwerde wurde mit Entscheidung vom 13. Dezember 2004 zurückgewiesen.
IV – Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
15. Am 29. März 2005 erhob der Rechtsmittelführer Klage beim Gericht gegen die Entscheidung über die Zurückweisung seiner Beschwerde.
16. Mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 6. Juli 2005 wurde der Rat der Europäischen Union als Streithelfer zugelassen.
17. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Rüge in Bezug auf die bei der Berechnung der Haushaltszulage und der Erziehungszulage angewandte Berechnungsmethode für unzulässig erklärt, da sie nicht im Rahmen der Klage vorgebracht worden sei. Ferner hat es auch den Teil der Klage, der sich gegen die Ruhegehaltsabrechnungen für Mai und Juni 2004 richtete, wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen, weil die Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, wie gesehen, erst ab Juli 2004 erfolgt sei.
18. Das Gericht hat sodann die Klagegründe zurückgewiesen, mit denen der Rechtsmittelführer die Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit, des Rückwirkungsverbots, der wohlerworbenen Rechte, der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie einen Ermessensmissbrauch und eine unzureichende Begründung beanstandet hatte.
19. Hinsichtlich der Argumente, mit denen der Rechtsmittelführer das Vorhandensein einer Ungleichbehandlung begründet und die, wie noch zu zeigen sein wird, die einzigen sind, die er im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens erneut vorbringt, hat das Gericht zunächst die Auffassung zurückgewiesen, wonach der auf der „Landesmethode“ basierende Berichtigungskoeffizient – im Gegensatz zu dem auf der „Hauptstadtmethode“ basierenden Koeffizienten – nicht allen Ruhegehaltsempfängern unabhängig von ihrem Wohnort die gleiche Kaufkraft gewährleisten könne. Das Gericht hat insbesondere festgestellt, dass es angesichts der Tatsache, dass jedes System zur Anpassung von Ruhegehältern seinem Wesen nach approximativ sei, keinen Grund für die Annahme gebe, dass die Wahl der „Landesmethode“ anstelle der „Hauptstadtmethode“ per se weniger geeignet sei, die Gleichbehandlung zu gewährleisten. Dies gelte umso mehr, als sich der Gemeinschaftsgesetzgeber in diesem Rahmen innerhalb eines sehr weiten Ermessensspielraums bewege(4) .
20. Hinsichtlich des Arguments, wonach die neuen Koeffizienten zu einer Ungleichbehandlung führten, da sie auf Ruhegehaltsempfänger einen Koeffizienten anwendeten, der auf einer anderen Methode als der auf die im Dienst befindlichen Beamten basiere (für die weiterhin die „Hauptstadtmethode“ zur Anwendung kommt), hat das Gericht festgestellt, dass die dienstrechtliche Stellung des im aktiven Dienst befindlichen Beamten, der an einen bestimmten Dienstort gebunden sei, nicht objektiv mit der eines Ruhegehaltsempfängers vergleichbar sei, dem es freistehe, sich an dem Ort seiner Wahl niederzulassen(5) .
21. Das Gericht hat sodann das Argument abgelehnt, mit dem der Rechtsmittelführer das Vorhandensein einer Ungleichbehandlung gegenüber den in Belgien wohnhaften Ruhegehaltsempfängern begründet hat, auf die trotz des Übergangs zur „Landesmethode“ auch weiterhin ein Berichtigungskoeffizient zur Anwendung komme, der nicht auf den Lebenshaltungskosten im gesamten Gebiet Belgiens, sondern nur auf denen in Brüssel basiere. Das Gericht hat insoweit festgestellt, dass die Bestimmungen des neuen Statuts über die für Ruhegehaltsempfänger geltenden Berichtigungskoeffizienten keineswegs auf Brüssel abstellten, sondern einfach nur auf Belgien. Die vom Rechtsmittelführer gerügte eventuelle Rechtswidrigkeit beträfe nicht das Statut, sondern lediglich dessen Durchführungsmaßnahmen. Das Gericht hat ferner festgestellt, dass gerade die Höhe des Ruhegehalts, das an die in Belgien wohnhaften Ruhegehaltsempfänger gezahlt werde, der Bezugspunkt für die Anwendung der eventuellen Berichtigungskoeffizienten auf die in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Ruhegehaltsempfänger sei. Schließlich sei jedenfalls auf den Grundsatz hinzuweisen, wonach sich niemand zu seinen eigenen Gunsten auf einen Vorteil, der anderen rechtswidrig gewährt wurde, berufen könne(6) .
22. Schließlich hat das Gericht das Argument des Rechtsmittelführers zurückgewiesen, wonach eine Diskriminierung im Vergleich zu den in anderen, „wenig teuren“ Mitgliedstaaten ansässigen Ruhegehaltsempfängern bestehe. Vor der Reform sei auf die Ruhegehälter der in diesen Staaten wohnhaften Ruhegehaltsempfänger ein unter 100 % liegender Berichtigungskoeffizient angewandt worden (d. h., dass ihr Ruhegehalt unter dem Referenzbetrag lag). Nach der Reform werde hingegen auf alle Ruhegehaltsempfänger ein Mindestberichtigungskoeffizient von 100 % angewandt. Dies bedeute, dass kein Ruhegehaltsempfänger, ungeachtet seines Wohnorts, ein Ruhegehalt erhalte, das unter dem Betrag liege, der an die in Belgien wohnhaften Ruhegehaltsempfänger ausgezahlt werde. Das Gericht hat das Argument des Rechtsmittelführers als unzulässig zurückgewiesen, weil es, wenn es durchgreifen würde, lediglich zu einer Absenkung der Ruhestandsgehälter der in „wenig teuren“ Staaten ansässigen ehemaligen Beamten führen würde, aber zu keinem Vorteil für den Rechtsmittelführer selbst. In der Sache hat das Gericht außerdem bemerkt, dass jedenfalls die Einführung eines Mindestberichtigungskoeffizienten von 100 % auch für die „wenig teuren“ Mitgliedstaaten durch den Gesetzgeber nicht als offensichtlich willkürlich oder unangemessen angesehen werden könne(7) .
V – Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Verfahrensbeteiligten
23. Der Rechtsmittelführer hat mit Schriftsatz, der am 8. Februar 2007 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, Rechtsmittel gegen das genannte Urteil eingelegt.
24. Der Rechtsmittelführer beantragt,
– das angefochtene Urteil aufzuheben;
– seinen im Rahmen der Beschwerde gestellten Anträgen stattzugeben und folglich die Entscheidung über die Beschwerde und seine Ruhegehaltsabrechnungen aufzuheben;
– der Kommission die Kosten der Verfahren sowohl vor dem Gericht als auch vor dem Gerichtshof aufzuerlegen.
25. Die Kommission beantragt,
– das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen;
– hilfsweise, das Rechtsmittel in vollem Umfang als unbegründet zurückzuweisen;
– dem Rechtsmittelführer gemäß Art. 122 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Kosten aufzuerlegen.
26. Der Rat beantragt,
– das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen;
– dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen.
VI – Rechtliche Würdigung
A – Vorbemerkungen
27. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren greift der Rechtsmittelführer von den zahlreichen Klagegründen, die er vor dem Gericht geltend gemacht hat, nur den auf, der sich auf die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bezieht.
28. Genauer konzentrieren sich die Rügen des Rechtsmittelführers auf die Antwort des Gerichts auf drei der vier Argumente, die er zur Stützung dieses Klagegrundes vorgetragen hatte: Der Rechtsmittelführer erklärt ausdrücklich, dass er nicht beabsichtige, die Beurteilung des zweiten dieser Argumente, das sich auf eine angebliche Diskriminierung zwischen Ruhegehaltsempfängern und im Dienst befindlichen Beamten bezieht, durch das Gericht in Frage zu stellen(8) .
29. Vor der Prüfung der Beanstandungen, die der Rechtsmittelführer gegen das angefochtene Urteil vorbringt, ist jedoch das „Anschlussrechtsmittel“ der Kommission zu prüfen.
B – Das „Anschlussrechtsmittel“ der Kommission
1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
30. Im letzten Teil ihrer Rechtsmittelbeantwortung legt die Kommission ein „Anschlussrechtsmittel“ ein, mit dem sie geltend macht, dass das Gericht vor allem das vierte Argument, das sich auf die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bezieht, als unzulässig hätte zurückweisen müssen, da es erstmalig in der Erwiderung vorgebracht worden sei. Ich werde mich dieser speziellen Frage zu einem späteren Zeitpunkt, im Rahmen meiner Vorbemerkungen zur Erörterung des Arguments in der Sache, zuwenden.
31. Die Kommission trägt sodann vor, dass das Gericht auch das erste, das dritte und (abermals) das vierte Argument als unzulässig hätte zurückweisen müssen, da sie nicht im Rahmen der Verwaltungsbeschwerde, die der Rechtsmittelführer vor der Anrufung des Gerichts eingelegt hatte, vorgetragen worden seien.
32. Bei den drei Argumenten, die das Gericht nach Ansicht der Kommission von Anbeginn an für unzulässig hätte erklären müssen, handelt es sich im Übrigen, wie bereits gezeigt wurde, um die einzigen Argumente, auf die der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel stützt.
33. In seiner Erwiderung macht der Rechtsmittelführer die Unzulässigkeit des „Anschlussrechtsmittels“ geltend, da die Kommission entgegen Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs mit keinem ihrer vor dem Gericht gestellten Anträge unterlegen sei. Die Kommission habe sich vor dem Gericht nicht auf die vorliegende Einrede der Unzulässigkeit berufen und sei daher in diesem Punkt nicht unterlegen. Ferner beantrage die Kommission nicht Aufhebung oder Abänderung des Urteils des Gerichts, sondern lediglich die Feststellung der Unzulässigkeit des Rechtsmittels.
34. Der Rechtsmittelführer vertritt ferner die Ansicht, dass das Anschlussrechtsmittel der Kommission auch in der Sache unbegründet sei, da bereits im Rahmen der Beschwerde nach Art. 90 des Statuts die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gerügt worden sei. Alle im Rahmen der Klage für diese Ungleichbehandlung vorgebrachten Argumente stünden daher, auch wenn sie nicht bereits in der Beschwerde ausdrücklich vorgetragen worden seien, in engem Zusammenhang mit dem zuvor Vorgetragenen.
35. In ihrer Gegenerwiderung bestätigt die Kommission, dass Ziel ihres Anschlussrechtsmittels nicht die Aufhebung oder Änderung des Urteils des Gerichts sei(9) . Sie macht jedoch geltend, dass die ursprüngliche Unzulässigkeit eines Teils der vom Rechtsmittelführer vor dem Gericht vorgetragenen Argumente bezüglich dieser Argumente zur Unlässigkeit seines beim Gerichtshof eingelegten Rechtsmittels führe. Da es sich bei den fraglichen Argumenten um jene handle, auf die sich das Rechtsmittel ausschließlich stütze, sei das Rechtsmittel in vollem Umfang als unzulässig zurückzuweisen.
2. Beurteilung
36. Das „Anschlussrechtsmittel“ der Kommission ist ohne Zweifel atypisch, wie sie in ihrer Gegenerwiderung selbst eingeräumt hat(10) . Insbesondere ist bezeichnend, dass die Kommission mit diesem „Anschlussrechtsmittel“ nicht die Aufhebung des angefochtenen Urteils verlangt hat. Dies belegt unumstößlich, dass die Kommission in keiner Weise mit ihren Anträgen vor dem Gericht unterlegen ist.
37. Das „Anschlussrechtsmittel“ der Kommission könnte somit wegen Fehlens der Voraussetzung des Unterliegens im Sinne von Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs unzulässig sein, der in Abs. 2 vorsieht, dass ein Rechtsmittel „von einer Partei eingelegt werden [kann], die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist“.
38. Ich bin jedoch der Ansicht, dass diese Lösung nicht richtig ist und dass für die Lösung des Problems ein anderer Ansatz vorzuziehen ist.
39. Das „Anschlussrechtsmittel“ der Kommission stützt sich auf den Grundsatz der Übereinstimmung zwischen dem Inhalt der vom Rechtsmittelführer gemäß Art. 90 des Statuts der Beamten eingelegten Verwaltungsbeschwerde und dem Inhalt der beim Gericht erster Instanz erhobenen Klage.
40. Die Reichweite dieses Grundsatzes ist in zahlreichen Urteilen der Gemeinschaftsgerichte geprüft und klargestellt worden. So hat der Gerichtshof insbesondere festgestellt, dass dem im Statut vorgesehenen Vorverfahren und insbesondere der Einlegung der Beschwerde der Charakter einer „wesentlichen Formvorschrift“ zukomme(11) . Der Gerichtshof hat ferner bestätigt, dass die Einhaltung der Fristen des fraglichen Vorverfahrens zwingendes Recht darstelle, das vom Richter von Amts wegen zu prüfen sei(12) . Das Gericht erster Instanz hat ausgehend von dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs festgestellt, dass auch die Frage der Übereinstimmung zwischen der Verwaltungsbeschwerde und dem Rechtsstreit zwingendes Recht und somit vom Gericht von Amts wegen zu prüfen sei(13) . Meiner Meinung nach kann man sich dieser Rechtsprechung des Gerichts, die sich eng an die Rechtsprechung des Gerichtshofs anlehnt, in vollem Umfang anschließen.
41. Ist also die Prüfung der Übereinstimmung des Inhalts einer Verwaltungsbeschwerde mit dem der Klage eine Frage des zwingenden Rechts, die von Amts wegen zu prüfen ist, kann meiner Ansicht nach das „Anschlussrechtsmittel“ der Kommission, über den Rechtsterminus hinaus, schlicht als Hinweis auf eine von Amts wegen zu prüfende Frage qualifiziert werden.
42. Folgt man dieser Betrachtungsweise, kann im vorliegenden Fall die Frage der Übereinstimmung zwischen der Verwaltungsbeschwerde des Rechtsmittelführers nach Art. 90 des Status und der später beim Gericht erhobenen Klage durch den Gerichtshof geprüft werden.
43. Bezüglich der genauen Definition des Begriffs und der Grenzen des Übereinstimmungsgrundsatzes gilt nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Verwaltungsbeschwerde die eventuelle Klage im Allgemeinen nicht streng und endgültig festlegt, dass aber die Klage gleichzeitig weder den Grund noch den Gegenstand der Beschwerde ändern darf(14) . Der Gerichtshof hat ferner ausgeführt, dass es möglich ist, sich in einem Rechtsstreit auf Gründe und Argumente zu berufen, die, obwohl sie nicht in der Verwaltungsbeschwerde vorgebracht wurden, sich eng an die in dieser enthaltenen Gründe und Argumente anlehnen(15) .
44. Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel, dass Übereinstimmung zwischen dem Gegenstand der Verwaltungsbeschwerde und dem des Rechtsstreits besteht. Daher stellt sich insoweit kein Zulässigkeitsproblem.
45. Problematischer hingegen gestaltet sich die Bestimmung des „Grundes“, der dem in der Verwaltungsbeschwerde enthaltenen Aufhebungsantrag zugrunde liegt.
46. In Bezug auf den Klagegrund der Ungleichbehandlung, den der Rechtsmittelführer im vorliegenden Rechtsmittelverfahren als einzigen aufrechterhält, war die gemäß Art. 90 des Statuts eingelegte Beschwerde nämlich sehr knapp und beschränkte sich auf folgende Punkte:
„b) Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
17. Das neue Ruhegehaltssystem, das die Europäische Kommission zum 1. Mai 2004 in Kraft gesetzt hat, lässt sich auch nicht im Licht des Gleichbehandlungsgrundsatzes rechtfertigen.
18. Die Funktion des Berichtigungskoeffizienten besteht nämlich darin, Beamten und ehemaligen Beamten, die sich in derselben Lage befinden, dieselbe Kaufkraft zu gewährleisten.
19. Es ist jedoch offensichtlich, dass die Bildung zweier Berichtigungskoeffizienten für ein und denselben Ort, im vorliegenden Fall London, zu einer Ungleichbehandlung zwischen den aus beruflichen Gründen in London wohnenden Beamten und den ehemaligen Beamten führt, die in London wohnen, um dort ihren Ruhestand zu verbringen.
20. Die ehemaligen Beamten, unter ihnen Herr Campoli, die ebenfalls in London wohnen und auf die ein Berichtigungskoeffizient zur Anwendung kommt, der unter jenem liegt, der auf Beamte angewendet wird, werden eindeutig diskriminiert, da sie seit dem 1. Mai 2004 nicht mehr gleichbehandelt werden.“
47. Die Kommission hat zutreffend darauf hingewiesen, dass von den verschiedenen Argumenten, auf die sich der Rechtsmittelführer stützt, um das Vorliegen einer Ungleichbehandlung zu begründen, in der Verwaltungsbeschwerde lediglich das Argument angeführt wurde, das auf die angebliche Diskriminierung zwischen im Dienst befindlichen Beamten und ehemaligen Beamten abstellt.
48. Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob die anderen Argumente, auf die sich der Rechtsmittelführer vor Gericht stützt, um das Vorhandensein einer Ungleichbehandlung zu begründen, sich „eng“ an das im Rahmen der Verwaltungsbeschwerde angeführte Argument „anlehnen“.
49. Die Situation stellt sich im konkreten Fall als eher heikel dar und liegt auf der feinen Grenzlinie, die die Zulässigkeit von der Unzulässigkeit trennt.
50. Wie bereits ausgeführt, hat sich die Rechtsprechung wiederholt zur Frage der Übereinstimmung zwischen Verwaltungsbeschwerde und Klage geäußert und hierbei eine Position eingenommen, die darauf abzielt, die tendenziell widerstreitenden Interessen des Rechtsmittelführers und der Verwaltung in Einklang zu bringen. So hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Zweck der Verwaltungsbeschwerde auch darin bestehe, der Verwaltung die Möglichkeit zu geben, hinreichend genau Kenntnis von den Rügen und Anträgen des Beschwerdeführers zu nehmen. Andererseits sei die Verwaltung, wenn sie mit einer Verwaltungsbeschwerde befasst wird, jedoch verpflichtet, diese nicht eng auszulegen, sondern sie in einem „Geist der Aufgeschlossenheit“ zu prüfen(16) .
51. Man könnte nun die Ansicht vertreten, wie es im Wesentlichen die Kommission tut, dass die Argumente, mit denen der Rechtsmittelführer das Vorhandensein einer Diskriminierung gegenüber anderen ehemaligen Beamten rügt, ungeachtet der Tatsache, dass sie dieselbe Rechtsgrundlage – Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung – haben, noch nicht einmal mittelbar oder implizit in der Verwaltungsbeschwerde vorweggenommen worden sind. In dieser Beschwerde war nämlich, wie bereits gezeigt, die einzige Situation, die als Bezugspunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine Diskriminierung des Beschwerdeführers zu bejahen ist, angeführt wurde, die der noch im Dienst befindlichen Beamten.
52. Unter diesem Aspekt wären die drei zur Prüfung stehenden Gesichtspunkte eher als echte „neue Angriffsmittel“ zu sehen denn als einfache Argumente zur Begründung eines bereits vorgetragenen Rechtsmittelgrundes. In anderen Worten bedeutet dies, dass es im Fall einer Berufung auf eine Ungleichbehandlung so viele verschiedene „Klagegründe“ wie (Gruppen von) Personen gäbe, in Bezug auf die das Vorliegen einer Ungleichbehandlung geltend gemacht wird.
53. In diesem Sinne hat der Gerichtshof nach Ansicht der Kommission auch im Urteil in der Rechtssache Koninklijke Coöperatie Cosun UA/Kommission(17) entschieden, in dem eine im Rechtsmittelverfahren vorgetragene Rüge, die zur Begründung einer Ungleichbehandlung auf andere als die Personen, die im Verfahren vor dem Gericht in Bezug auf die Ungleichbehandlung genannt wurden, abgestellt hatte, als neues Angriffsmittel angesehen worden ist.
54. Ich möchte jedoch bemerken, dass sich dieses Urteil nicht auf den Grundsatz der Übereinstimmung zwischen Verwaltungsbeschwerde und Klage bezieht, sondern auf die Problematik der in einem Rechtsmittelverfahren vorgebrachten Rechtsmittelgründe, die nicht im Verfahren erster Instanz angeführt wurden. Meiner Meinung nach ist es offenkundig, dass die beiden Situationen nicht identisch sind. Einer der Gründe, die nach meinem Dafürhalten einen weniger strengen Ansatz bei der Beurteilung des Grundsatzes der Übereinstimmung zwischen Beschwerde und Klage nahelegen, ist insbesondere die auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgehobene Tatsache, dass Verwaltungsbeschwerden in der Regel ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts abgefasst werden(18) . Dies ist bei einer Klage vor dem Gericht erster Instanz, von der logischerweise mehr Präzision und Vollständigkeit erwartet werden kann, offenkundig nicht der Fall.
55. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kommission vor dem Gericht zwar auf die Unzulässigkeit der sich auf die Haushaltszulage und die Erziehungszulage beziehenden Anträge des Rechtsmittelführers berufen hat, weil diese in der Beschwerde noch nicht enthalten gewesen seien. Sie hat jedoch nicht die Unzulässigkeit des auf der Ungleichbehandlung beruhenden Klagegrundes gerügt.
56. Es ist offensichtlich, dass dieser Aspekt für die Beurteilung einer Frage, die, wie bereits gezeigt, von Amts wegen zu prüfen ist, nicht ausschlaggebend sein kann. Andererseits ist jedoch auch nicht von der Hand zu weisen, dass dieser Punkt nicht völlig unmaßgeblich ist.
57. Meiner Meinung nach hat das Vorbringen der fraglichen Argumente vor dem Gericht nicht zu einer Verletzung des Übereinstimmungsgrundsatzes geführt. Angesichts der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere der bereits angeführten Feststellungen zur Notwendigkeit, Beschwerden in einem Geist der Aufgeschlossenheit auszulegen, da sie ohne Rechtsbeistand verfasst werden, könnte nämlich meiner Ansicht nach die Feststellung der Unzulässigkeit dieser Argumente zu einer übermäßigen Beschränkung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz, das einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstellt, führen(19) .
58. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass in Fällen wie dem hier vorliegenden, in denen Gegenstand des Rechtsstreits eine gesetzgeberische Handlung ist, die Chancen, dass das Vorverfahren zu einem zweckdienlichen Ergebnis führt, in Wirklichkeit rein theoretischer Art sind.
59. Ich bin daher der Meinung, dass die Einrede der Unzulässigkeit in Bezug auf den geltend gemachten Verstoß gegen den Übereinstimmungsgrundsatz zurückzuweisen ist.
60. Ich gehe nun zur Prüfung der drei vom Rechtsmittelführer vorgetragenen Argumente über.
C – Rechtmäßigkeit der „Landesmethode“
1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
61. Der Rechtsmittelführer trägt vor, dass das Gericht bei der Bejahung der Rechtmäßigkeit der durch den Gesetzgeber vorgenommenen Umstellung von der „Hauptstadtmethode “ auf die „Landesmethode“ das Ermessen, über das der Gesetzgeber verfügt, zu Unrecht über den Grundsatz der Gleichbehandlung gestellt habe. Dies trete insbesondere in Randnr. 105 des angefochtenen Urteils zutage. Das Gericht habe zudem gegen die Pflicht zur Begründung seiner Entscheidung verstoßen.
62. Darüber hinaus stehe die „Landesmethode“ selbst im Widerspruch zum Grundsatz der Gleichbehandlung. Diese Methode benachteilige nämlich alle Ruhegehaltsempfänger, die in der Hauptstadt und, allgemeiner, in den Teilen eines Staates wohnten, in denen die Lebenshaltungskosten über den durchschnittlichen Lebenshaltungskosten des jeweiligen Staates lägen. Außerdem laufe die „Landesmethode“ auf eine Einschränkung der Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit im Gemeinschaftsgebiet hinaus.
63. Im dreißigsten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 723/2004, der eine Begründung für die Entscheidung des Gesetzgebers, das System der Berichtigungskoeffizienten für die Ruhegehälter der ehemaligen Beamten der Gemeinschaften aufzugeben, enthalte, werde von einer Voraussetzung von sehr zweifelhafter Stichhaltigkeit ausgegangen, da die Integration der verschiedenen Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede zwischen diesen in Bezug auf die Lebenshaltungskosten fortbestehen lasse.
64. Die Kommission trägt vor, dass der vom Rechtsmittelführer geltend gemachte Rechtsmittelgrund nach ihrem Dafürhalten die Argumentation des Gerichtshofs verzerrt darstelle. Insbesondere sei das Gericht keineswegs von einem Vorrang des gesetzgeberischen Ermessens vor dem Gleichheitsgrundsatz ausgegangen, sondern habe sich auf die Feststellung beschränkt, dass der Übergang von der „Hauptstadtmethode“ auf die „Landesmethode“ nicht zu einer willkürlichen oder offensichtlich unangemessenen Unterscheidung und somit zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes führe.
65. Zu den Ausführungen des Rechtsmittelführers in der Sache, wonach eine angebliche Ungleichbehandlung von Ruhegehaltsempfängern je nach ihrem Wohnsitz vorliege, stellt die Kommission fest, dass auch die „Hauptstadtmethode“ zu einer unterschiedlichen Behandlung führe, da sie außerhalb der Hauptstadt wohnhafte Ruhegehaltsempfänger begünstige, indem sie auf diese einen Berichtigungskoeffizienten anwende, der über dem liege, der sich unter Zugrundelegung der Lebenshaltungskosten ihres Wohnsitzortes ergebe.
66. Wie die Kommission lehnt es auch der Rat ab, dass das Urteil des Gerichts dahin ausgelegt werden könne, dass es dem Ermessen des Gesetzgebers Vorrang vor dem Grundsatz der Gleichbehandlung einräume. Insbesondere verwechsle der Rechtsmittelführer den Grundsatz der Gleichbehandlung mit dem Grundsatz der Kaufkraftäquivalenz. Randnr. 105 des angefochtenen Urteils beziehe sich nicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung im Allgemeinen, sondern lediglich auf den Grundsatz der Kaufkraftäquivalenz.
2. Würdigung
67. Die bei der Beantwortung dieses Arguments hauptsächlich zu klärende Frage besteht darin, ob die Entscheidung des Gemeinschaftsgesetzgebers, bei der Ermittlung der auf die Ruhegehälter ehemaliger Beamter der Gemeinschaften angewandten Berichtigungskoeffizienten die „Hauptstadtmethode“ durch die „Landesmethode“ zu ersetzen, eine rechtmäßige Ausübung des dem Gesetzgeber in diesem Bereich zuerkannten Ermessens darstellt oder ob durch sie der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt wird.
68. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass jedes System von Berichtigungskoeffizienten (und, ganz allgemein, jedes System zur Anpassung von Bezügen und/oder Ruhegehältern) seinem Wesen nach zwangsläufig ungenau ist. Wie das Gericht zutreffend festgestellt hat(20), müsste das System, um wirklich genau zu sein, für jeden einzelnen Wohnort der ehemaligen Beamten der Gemeinschaften einen spezifischen Berichtigungskoeffizienten anwenden. Auch die verschiedenen Viertel ein und derselben Stadt müssten wohl in vielen Fällen getrennt beurteilt werden und je nach den jeweiligen Lebenshaltungskosten unterschiedliche Berichtigungskoeffizienten erhalten.
69. Es ist daher unvermeidbar, dass unabhängig davon, welches System gewählt wird, dieses allenfalls eine annehmbare Annäherung der tatsächlichen Lebenshaltungskosten jedes einzelnen ehemaligen Beamten darstellt.
70. Unter diesem Gesichtspunkt ist es meiner Meinung nach offensichtlich, dass sowohl die „Hauptstadtmethode“ als auch die „Landesmethode“ Vor- und Nachteile aufweisen. Wenn es beispielsweise zutrifft, dass die „Hauptstadtmethode“ in der Regel für diejenigen, die in Hauptstädten und Großstädten wohnen, besser ist, führt diese Methode jedoch gleichzeitig dazu, dass diejenigen, die außerhalb dieser Städte wohnen, wegen der niedrigeren Lebenshaltungskosten in der Provinz real deutlich höhere effektive Bezüge erhalten. Auf der anderen Seite kann die „Landesmethode“, die einen Koeffizienten verwendet, der tendenziell auf einem Mittelwert zwischen den Lebenshaltungskosten in der Hauptstadt und denen in den weniger „teuren“ Teilen des Mitgliedstaats angesiedelt ist, die an teureren Orten des Staates Wohnenden in einem gewissen Maße bestrafen. Dennoch halte ich, wenn für jeden einzelnen Mitgliedstaat ein einheitlicher Berichtigungskoeffizient gewählt werden muss, die „Landesmethode“ nicht nur für völlig zu Recht anwendbar, sondern in mehrfacher Hinsicht auch für gerechter.
71. Der Rechtsmittelführer unterstreicht mit Nachdruck, dass die „Landesmethode“ seiner Meinung nach nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung beachtet und daher wie ein diskriminierendes Kriterium wirkt. Er geht offen von dem Gedanken aus, dass praktisch nur die „Hauptstadtmethode“ über mögliche, auf das Diskriminierungsverbot gestützte Einwände erhaben sei.
72. Ich glaube nicht, dass hier der richtige Ort für eine eingehende Prüfung des Gleichheitsgrundsatzes und des Diskriminierungsverbots im Gemeinschaftsrecht ist(21) . Wie bereits dargelegt, wäre es völlig unmöglich, eine absolute Kaufkraftparität unter allen ehemaligen Beamten der Gemeinschaften zu gewährleisten. Ich bin daher der Ansicht, dass das Gericht fehlerfrei feststellen konnte, dass die Entscheidung, die „Landesmethode“ anstelle der „Hauptstadtmethode“ zu verwenden, im Rahmen des Ermessens, über das der Gemeinschaftsgesetzgeber bei der Organisation des Ruhegehaltssystems der ehemaligen Beamten verfügt, nicht zu einer willkürlichen oder offensichtlich unangemessenen Unterscheidung führt, die einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung darstellen könnte.
73. In seiner Kritik des angefochtenen Urteils konzentriert sich der Rechtsmittelführer insbesondere auf dessen Randnr. 105 und stellt fest, dass sich dort zeige, dass das Gericht dem Ermessen des Gesetzgebers Vorrang vor dem Gleichheitsgrundsatz eingeräumt habe. Randnr. 105 lautet:
„Auch wenn es zutrifft, dass die neue Methode finanziell weniger günstig als die vorherige ist, trifft es ebenso zu, dass es dem Gemeinschaftsgesetzgeber, wie bereits bei der Prüfung der auf eine Verletzung wohlerworbener Rechte gestützten Rüge gezeigt wurde …, freisteht, das Statut zu ändern und Bestimmungen einzuführen, die für die betroffenen Beamten nachteiliger sind als die bisher geltenden, sofern er eine ausreichend lange Übergangszeit vorsieht. Diese Freiheit kann auch nicht unter Berufung auf den Grundsatz der Kaufkraftparität eingeschränkt werden, zumal die in Art. 24 Abs. 2 des Anhangs XIII des neuen Statuts vorgesehene Übergangsregelung Ruhegehaltsempfängern wie dem Kläger zeitlich unbeschränkt die Aufrechterhaltung des Nominalbetrags der vor Inkrafttreten des neuen Statuts bezogenen Nettoversorgungsbezüge garantiert …“(22)
74. Ich kann mich der Auslegung der zitierten Passage durch den Rechtsmittelführer nicht anschließen. Meiner Meinung nach ist offensichtlich, dass das Gericht nicht, wie der Rechtsmittelführer offenbar glauben machen will, die Auffassung vertritt, dass die Anordnung einer angemessenen Übergangszeit die einzige Schranke für die Einführung einer Ungleichbehandlung sei. Die zitierte Randnr. 105 rechtfertigt nämlich keineswegs die Einführung einer Ungleichbehandlung . Vielmehr beschränkt sie sich auf die Feststellung, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber im Fall der Einführung eines weniger günstigen Ruhegehaltssystems verpflichtet ist, einen angemessenen Übergangszeitraum vorzusehen. Einen Übergangszeitraum, der in diesem Fall in Art. 20 des Anhangs XIII des neuen Statuts geregelt ist, wonach der Übergang von dem nach der „Hauptstadtmethode“ zu dem nach der „Landesmethode“ berechneten Berichtigungskoeffizienten schrittweise zwischen 2004 und 2008 erfolgt. Ferner ist von Bedeutung, dass sich das Gericht noch vor Randnr. 105 mit dieser Frage befasst hat, nämlich in dem Teil des Urteils, der die angebliche Verletzung wohlerworbener Rechte behandelt (im Rahmen eines Klagegrundes, den der Rechtsmittelführer im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht aufgegriffen hat).
75. In seinen Ausführungen beruft sich der Rechtsmittelführer mehrfach auf das Urteil Drouvis/Kommission(23), das einen für seine Argumentation sprechenden Präzedenzfall darstellen soll. Auch in dieser Hinsicht kann ich mich dem Standpunkt des Rechtsmittelführers nicht anschließen. In der Rechtssache Drouvis hatte ein in Griechenland wohnhafter ehemaliger Beamter der Kommission beantragt, auf sein Ruhegehalt keinen Berichtigungskoeffizienten anzuwenden. Zum damaligen Zeitpunkt betrug der für Griechenland geltende Berichtigungskoeffizient nämlich 86,5 %, was dazu führte, dass das tatsächlich ausgezahlte Ruhegehalt unter dem Grundbetrag lag. In seiner Entscheidung hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein System, das unterschiedliche Berichtigungskoeffizienten vorsieht, die an den jeweiligen Wohnort der ehemaligen Beamten der Gemeinschaften anknüpfen, rechtmäßig ist, und zudem die Rechtmäßigkeit der Anwendung eines einheitlichen Berichtigungskoeffizienten für die einzelnen Mitgliedstaaten bejaht. Er hat jedoch in keiner Weise festgestellt, dass der einzige akzeptable Mechanismus zur Ermittlung des Berichtigungskoeffizienten die „Hauptstadtmethode“ sei.
76. Der Rechtsmittelführer richtet seine Aufmerksamkeit ferner auf den bereits oben (Nr. 8) zitierten dreißigsten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 723/2004, der als Gründe für die Abschaffung des Systems der Berichtigungskoeffizienten sowohl die fortschreitende Integration der Mitgliedstaaten der Union als auch die praktischen Schwierigkeiten bei der Verwaltung des Systems angibt. Der Rechtsmittelführer rügt dies als falsch, da die europäische Integration noch lange nicht erreicht sei, und als widersprüchlich, da die in diesem Erwägungsgrund angeführte größere Freizügigkeit zu einem angemesseneren System von Berichtigungskoeffizienten führen müsse, das eine tatsächliche Freizügigkeit erlauben könne.
77. Die Kommission hält diese Erwägungen für unzulässig, sowohl, weil sie auf tatsächliche Erwägungen gestützt seien, die als solche der Kontrolle durch den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren entzogen seien, als auch, weil sie erstmalig im Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof vorgetragen worden seien.
78. Ich halte jedoch die Berufung auf den dreißigsten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 723/2004 schlicht für irrelevant, da sich dieser nur teilweise auf die Situation des Rechtsmittelführers bezieht. Meiner Meinung nach ist offensichtlich, dass sich der erste Satz des Erwägungsgrundes, auf den sich die Kritikpunkte des Rechtsmittelführers konzentrieren, auf die Entscheidung, das System der Berichtigungskoeffizienten abzuschaffen, bezieht, die für die vorliegende Rechtssache völlig unerheblich ist, da diese Abschaffung nicht diejenigen betrifft, die, wie der Rechtsmittelführer, vor dem Inkrafttreten des neuen Statuts in den Ruhestand getreten sind.
79. Daher bin ich der Meinung, dass das erste Argument des einzigen Rechtsmittelgrundes nicht durchgreift, da kein Rechtsfehler des Gerichts dargetan ist.
D – Zur Diskriminierung gegenüber Ruhegehaltsempfängern mit Wohnsitz in Belgien
1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
80. Der Rechtsmittelführer greift das dritte Argument auf, mit dem er vor dem Gericht die Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung gestützt hatte, und macht geltend, dass eine Diskriminierung gegenüber den in Belgien wohnhaften Ruhegehaltsempfängern vorliege, die auch weiterhin ein den Lebenshaltungskosten in Brüssel angemessenes Ruhegehalt bezögen.
81. Er bekräftigt seine Auslegung des Statuts, wonach die Ruhegehälter der in Belgien wohnhaften ehemaligen Ruhegehaltsempfänger allein unter Heranziehung der Lebenshaltungskosten in Brüssel berechnet würden, also ohne Anwendung der „Landesmethode“, und tritt sodann insbesondere den Ausführungen des Gerichts sowohl in Randnr. 124, in der das Gericht bemerkt hat, dass „die Rechtmäßigkeit einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung … nicht von der Art und Weise, in der diese in der Praxis angewandt wird, abhängen [könne]“, als auch in Randnr. 125 entgegen, worin das Gericht auf die gefestigte Rechtsprechung hingewiesen hat, nach der „die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung … in Einklang mit dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit gebracht werden [müsse], wonach sich niemand zu seinem Vorteil auf einen zugunsten anderer begangenen Rechtsverstoß berufen [könne]“.
82. Insbesondere hinsichtlich des ersten der beiden Zitate des Gerichts stellt sich der Rechtsmittelführer, der zudem abstreitet, dass die Rechtsprechung die Auslegung des Gerichts stütze, die Frage, welche anderen Handlungen (im Rahmen der konkreten Anwendung des neuen Ruhegehaltssystems) er hätte anfechten können, um sein Ziel, d. h. die Stattgabe seiner Anträge, zu erreichen. Hinsichtlich der zweiten Feststellung bemerkt er hingegen, dass es hier nicht darum gehe, gegen einen zugunsten anderer begangenen Rechtsverstoß vorzugehen, sondern lediglich darum, das Vorliegen einer diskriminierenden Behandlung zweier zu ein und derselben Gruppe gehörender Personen darzulegen.
83. Die Kommission verweist zunächst auf den Wortlaut von Art. 1 Abs. 3 Buchst. a des Anhangs XI, um zu bekräftigen, dass im neuen Ruhegehaltssystem keine Anknüpfung an die Lebenshaltungskosten in Brüssel vorgesehen sei.
84. Sämtliche über diese grundlegende Feststellung hinausgehenden Ausführungen des Gerichts seien daher Hilfserwägungen, so dass die gegen sie gerichteten Rügen zurückzuweisen seien, da sie nicht geeignet seien, die im Urteil gezogenen Schlussfolgerungen zu ändern. Hilfsweise trägt die Kommission vor, dass die zusätzlichen Ausführungen des Gerichts jedenfalls zutreffend seien.
85. Der Rat macht Argumente geltend, die im Wesentlichen denen der Kommission entsprechen.
2. Würdigung
86. Das erste Problem, das sich bei der Beurteilung des vorliegenden Arguments stellt, besteht darin, zu bestimmen, worin objektiv das Ergebnis besteht, das mit dem Antrag des Rechtsmittelführers angestrebt wird.
87. Sollte sein Ziel nämlich darin bestehen, eine Absenkung der Ruhegehälter, die den in Belgien wohnhaften ehemaligen Ruhegehaltsempfängern konkret gezahlt werden, oder eine Absenkung des Referenzbetrags für die Berechnung der an die ehemaligen Beamten der Gemeinschaften gezahlten Ruhegehälter zu erreichen, wäre dieser Rechtsmittelgrund zweifellos von vornherein unzulässig.
88. In der Rechtsprechung ist nämlich unstreitig, dass eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klage das Rechtsschutzinteresse ist. Dabei handelt es sich im Übrigen um eine vom Gemeinschaftsrichter von Amts wegen zu prüfende unverzichtbare Prozessvoraussetzung(24) .
89. Es liegt auf der Hand, dass der Rechtsmittelführer kein Interesse daran hatte (und hat), gegen den auf die in Belgien wohnenden Ruhegehaltsempfänger angewandten Berichtigungskoeffizienten von 100 % (oder genauer gesagt, gegen das Fehlen eines Berichtigungskoeffizienten gemäß Art. 3 Abs. 5 des Anhangs XI des Statuts) vorzugehen. Würde seinem diesbezüglichen Vorbringen gefolgt, würde dies nämlich lediglich zu einer Absenkung des Ruhegehalts, das den in Belgien wohnhaften ehemaligen Beamten der Gemeinschaften bewilligt wird, führen, ohne dem Rechtsmittelführer einen konkreten Vorteil zu verschaffen. Da die Ruhegehälter der ehemaligen Beamten gemäß Art. 1 Abs. 3 des Anhangs XI des neuen Statuts unter Heranziehung von Berichtigungskoeffizienten, die „gegenüber Belgien“ berechnet werden, angepasst werden, ist sogar nicht auszuschließen, dass ein eventueller Erfolg des Rechtsmittelgrundes unter diesem Aspekt letztlich zu einer Absenkung des Ruhegehalts des Rechtsmittelführers selbst führen würde, das berechnet wird, indem auf das „Grundruhegehalt“, das dem den in Belgien wohnhaften Ruhegehaltsempfängern gezahlten Ruhegehalt entspricht, ein spezifischer Koeffizient für das Vereinigte Königreich angewandt wird, der mehr als 100 % beträgt.
90. Um das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses und folglich die Zulässigkeit des vom Rechtsmittelführer vorgebrachten Arguments bejahen zu können, muss daher davon ausgegangen werden, dass dieses Argument letztlich auf die Anwendung eines unter Heranziehung der „Hauptstadtmethode“ berechneten Berichtigungskoeffizienten auf den Rechtsmittelführer abzielt.
91. Ich bin jedoch der Meinung, dass der Standpunkt des Rechtsmittelführers von einer falschen Prämisse ausgeht.
92. An dieser Stelle erweist sich eine kurze Zusammenfassung des Sachverhalts als erforderlich. Für das Ruhegehalt jedes einzelnen ehemaligen Beamten der Gemeinschaften gibt es einen Grundbetrag, der in dem nach dem neuen Statut vorgesehenen System nicht verringert werden darf, unabhängig davon, wo der Ruhegehaltsempfänger wohnt. Dies bedeutet in anderen Worten, dass der Mindest-Berichtigungskoeffizient 100 % entspricht (was, wie auf der Hand liegt, gleichbedeutend ist mit dem Fehlen eines Berichtigungskoeffizienten). Dieses „Mindestruhegehalt“ wird beispielsweise gemäß Art. 3 der Verordnung Nr. 31/2005 den in der Tschechischen Republik, Estland, Griechenland, Spanien, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Portugal, Slowenien und der Slowakei wohnhaften Ruhegehaltsempfängern sowie gemäß Anhang XI des Statuts den Ruhegehaltsempfängern bewilligt, die in Belgien und Luxemburg wohnen, zwei Mitgliedstaaten, für die keine Berichtigungskoeffizienten gelten. In den anderen Mitgliedstaaten wird den Ruhegehaltsempfängern, die sich in derselben Lage wie der Rechtsmittelführer befinden, d. h., die vor dem Inkrafttreten des neuen Statuts die Ruhegehaltsansprüche erworben haben, ein Berichtigungskoeffizient zuerkannt, der auf Grundlage der Differenz zwischen den Lebenshaltungskosten in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat und den Lebenshaltungskosten in Belgien errechnet wird (vgl. Art. 1 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii des Anhangs XI des neuen Statuts) und der zu einer Erhöhung des konkret gezahlten Ruhegehalts führt. Nach dem bereits angeführten Art. 3 der Verordnung Nr. 31/2005 lag dieser Koeffizient beispielsweise im Fall des Vereinigten Königreichs vom 1. Juli 2004 an bei 137,5 %.
93. Vor dem Hintergrund dieses tatsächlichen Rahmens ist somit offenkundig, dass das Gericht in Randnr. 117 des angefochtenen Urteils fehlerfrei festgestellt hat, dass das neue Ruhegehaltssystem keine Anknüpfung an die Lebenshaltungskosten in Brüssel vorsieht. Für Belgien (und Luxemburg) ist in Bezug auf die Ruhegehälter wie auf die Bezüge der im Dienst befindlichen Beamten lediglich keine Anwendung eines Berichtigungskoeffizienten auf die Referenzbeträge vorgesehen.
94. Der Referenzbetrag der Ruhegehälter wurde beim Übergang vom alten zum neuen Statut zwar nicht geändert. Andererseits hätte eine Absenkung dieses Betrags auch zu einer Reduzierung des an den Rechtsmittelführer ausgezahlten Ruhegehalts geführt.
95. Die Argumente, die das Gericht zusätzlich zu der oben genannten grundlegenden Feststellung, insbesondere in den Randnrn. 124 und 125, anführt, sind meiner Meinung nach zwar grundsätzlich zutreffend, für die Entscheidung über den vom Rechtsmittelführer geltend gemachten Rechtsmittelgrund jedoch überflüssig.
96. Ich bin daher der Ansicht, dass das zweite Argument, auf das sich der Rechtsmittelführer im Rahmen des Rechtsmittelgrundes stützt, zurückzuweisen ist, da keine diskriminierende Ungleichbehandlung zwischen ihm und den pensionierten ehemaligen Beamten der Gemeinschaften, die in Belgien wohnen, vorliegt.
E – Zur Diskriminierung gegenüber in „wenig teuren“ Mitgliedstaaten wohnhaften Ruhgehaltsempfängern
1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
97. Der Rechtsmittelführer greift schließlich das vierte Argument auf, mit dem er vor dem Gericht das Vorliegen einer Ungleichbehandlung begründet hatte und das auf dem Vorteil beruht, der den in „wenig teuren“ Mitgliedstaaten wohnhaften Ruhegehaltsempfängern dadurch zuerkannt worden sei, dass auf sie nach dem neuen System ein Berichtigungskoeffizient von 100 % angewandt werde. Das Gericht sei insbesondere fehlerhaft der Ansicht gewesen, dass der Rechtsmittelführer kein Rechtsschutzinteresse habe, sich gegen diesen angeblichen Vorteil zu wenden.
98. Der Rechtsmittelführer räumt ein, dass nach ständiger Rechtsprechung für die Bejahung der Zulässigkeit einer Rüge ein Interesse erforderlich ist. Seiner Meinung nach liegt jedoch, entgegen den Ausführungen des Gerichts in Randnr. 135 des angefochtenen Urteils, in seinem Fall ein Rechtsschutzinteresse vor. Dieses Rechtsschutzinteresse leite sich insbesondere daraus ab, dass ein Vergleich der Situation der in „wenig teuren“ Staaten wohnhaften Ruhegehaltsempfänger mit der des Rechtsmittelführers das Vorhandensein einer diskriminierenden Ungleichbehandlung belege.
99. Der Rechtsmittelführer tritt zudem der Argumentation des Gerichts entgegen, wonach eine mögliche Absenkung der Ruhegehälter, die den in „wenig teuren“ Mitgliedstaaten wohnhaften ehemaligen Beamten bewilligt werden, ihm keinerlei Vorteil verschaffen würde, da das für die ehemaligen Beamten der Gemeinschaften geltende Ruhegehaltssystem nicht in Form eines Rentenfonds konzipiert sei, sondern auf dem Solidaritätsprinzip basiere. Seiner Meinung nach könnten es die auf diese Weise erzielten Einsparungen z. B. erlauben, zur Anwendung der „Hauptstadtmethode“ zurückzukehren (Randnr. 78 der Rechtsmittelschrift).
100. Ferner macht der Rechtsmittelführer geltend, dass das angefochtene Urteil in dem Teil mangelhaft sei, in dem ausgeführt werde, dass die Entscheidung des Gemeinschaftsgesetzgebers, auf die in den „wenig teuren“ Mitgliedstaaten wohnhaften Ruhegehaltsempfänger einen Berichtigungskoeffizienten von 100 % anzuwenden, nicht offensichtlich willkürlich oder unangemessen sei (Randnr. 136 des angefochtenen Urteils).
101. Die Kommission und der Rat bekräftigen insbesondere, dass das Gericht die Unzulässigkeit des Klagegrundes zu Recht bejaht habe. Auch die Ausführungen des Gerichts zu dem weiten Ermessen, über das der Gesetzgeber in diesem Bereich verfüge und dessen Schranken im vorliegenden Fall nicht überschritten worden seien, seien nicht zu beanstanden.
102. Die Kommission macht außerdem geltend, dass das Gericht dieses Argument auch deshalb für unzulässig hätte erklären müssen, weil der Rechtsmittelführer es erstmals in seiner Erwiderung im ersten Rechtszug vorgetragen habe (Randnr. 71 der Rechtsmittelbeantwortung).
2. Würdigung
103. Ausgehend von dem soeben angeführten Vorbringen der Kommission, dass das fragliche Argument für unzulässig hätte erklärt werden müssen, bin ich der Meinung, dass dem Standpunkt der Kommission nicht zu folgen ist. Auch wenn nämlich der Rechtsmittelführer in seiner Klage vor dem Gericht im Rahmen seiner Ausführungen zur Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nicht konkret auf den Vergleich mit den in den „wenig teuren“ Mitgliedstaaten wohnhaften Ruhegehaltsempfängern hingewiesen hatte, trifft es dennoch zu, dass das fragliche Argument, und sei es auch nur im Ansatz, in dem Teil der Klage, in dem Ermessensmissbrauch, die Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Begründungspflicht gerügt wurden, enthalten war. So heißt es insbesondere in Randnr. 93 der beim Gericht eingereichten Klageschrift:
„Schließlich wäre auf der Grundlage der verschiedenen angeführten Grundsätze die Anwendung dieser Bestimmung widersprüchlich, da sie bei Hauptstädten und Mitgliedstaaten, in denen der Koeffizient unter 100 liegt, wie es derzeit insbesondere in Athen, Budapest, Lissabon, Prag und Warschau der Fall ist, auf Ruhegehälter einen Koeffizienten von 100 ansetzt.“
104. Angesichts der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach es trotz des generellen Verbots des Vorbringens neuer Angriffsmittel möglich ist, im Laufe des Verfahrens Gründe vorzubringen, die eine Erweiterung eines zuvor ausdrücklich oder implizit in der Klageschrift vorgetragenen Klagegrundes darstellen(25), bin ich der Meinung, dass das Argument, das eine Ungleichbehandlung gegenüber den in „wenig teuren“ Mitgliedstaaten wohnhaften Ruhegehaltsempfängern beanstandet, zulässig war.
105. Im Folgenden wende ich mich der konkreten Kritik zu, die der Rechtsmittelführer zu diesem Punkt am angefochtenen Urteil vornimmt. Der Rechtsmittelführer ist der Ansicht, dass das Gericht zu Unrecht das Fehlen eines Rechtsschutzinteresses bejaht habe.
106. Der Rechtsmittelführer stellt insbesondere die Ausführungen des Gerichts in den Randnrn. 133 ff. des angefochtenen Urteils in Frage. Das Gericht stellt darin fest, dass der Rechtsmittelführer in keiner Weise nachgewiesen habe, dass ihm die Aufhebung des Vorteils, der den in „wenig teuren“ Mitgliedstaaten wohnhaften Ruhegehaltsempfängern durch das neue Statut gewährt werde, irgendeinen Vorteil hätte verschaffen können.
107. Meiner Meinung nach sind die Argumente des Rechtsmittelführers nicht überzeugend und nicht geeignet, die Richtigkeit der Argumentation des Gerichts in Frage zu stellen.
108. In der Rechtsprechung ist nämlich völlig unstreitig, dass es, um die Rechtmäßigkeit eines Gemeinschaftsrechtsaktes unmittelbar oder im Wege der Einrede bestreiten zu können, notwendig ist, dass sich das Rechtsschutzinteresse in Form eines möglichen praktischen Nutzens, den ein eventueller Erfolg seiner Rügen für den Kläger nach sich ziehen könnte, niederschlägt(26) .
109. Im vorliegenden Fall ist meiner Meinung nach klar, dass der einzige Gegenstand des vom Rechtsmittelführer vorgebrachten Arguments der Umstand ist, dass sich der Gesetzgeber dafür entschieden hat, auf die in „wenig teuren“ Mitgliedstaaten wohnhaften Ruhegehaltsempfänger die im neuen Statut enthaltenen Vorschriften zur Abschaffung der Berichtigungskoeffizienten für die Ruhegehälter mit sofortiger Wirkung anzuwenden. Umgekehrt wird auf den Rechtsmittelführer das neue System (das für ihn, wie gezeigt wurde, in besonderem Maße nachteilig wäre) nie zur Anwendung kommen, da für ihn auch weiterhin ein Berichtigungskoeffizient gelten wird, der deutlich über 100 % liegt.
110. Da feststeht, dass eine eventuelle Absenkung der an die in „wenig teuren“ Mitgliedstaaten wohnhaften ehemaligen Beamten gezahlten Ruhegehälter, zu der es kommen würde, wenn die genannte Entscheidung des Gesetzgebers für rechtswidrig erklärt würde, dem Rechtsmittelführer keinerlei offensichtlichen Vorteil verschaffen würde, ist die Begründung, auf die das Gericht die Feststellung der Unzulässigkeit des Arguments gestützt hat, nicht zu beanstanden.
111. Es würde im Übrigen auch dann an einem Rechtsschutzinteresse des Rechtsmittelführers fehlen, wenn man die Rüge dahin gehend auslegen wollte, dass sich diese allgemein gegen die Entscheidung des Gesetzgebers, die Berichtigungskoeffizienten abzuschaffen, gerichtet hätte. Wie bereits gezeigt, hat der Rechtsmittelführer nämlich kein persönliches Interesse an dieser Abschaffung.
112. Außerdem hat das Gericht jedenfalls eine kurze inhaltliche Prüfung des fraglichen Arguments vorgenommen und festgestellt, dass man auch in diesem Fall nicht davon ausgehen könne, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die Grenzen seines Ermessens überschritten habe. Auch diese Bemerkungen des Gerichts (die im Übrigen lediglich hilfsweise angeführt wurden) sind, so knapp sie auch sein mögen, meiner Meinung nach über jede Kritik erhaben.
113. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat nämlich entschieden, den Mechanismus zur Berechnung der Ruhegehälter, der künftig für alle ehemaligen Beamten, die nach dem Inkrafttreten des neuen Statuts Ruhegehaltsansprüche erworben haben, gelten wird, auf die in „wenig teuren“ Staaten wohnhaften Ruhgehaltsempfänger mit sofortiger Wirkung anzuwenden. Um die Stellung all derer zu garantieren, die, wie der Rechtsmittelführer, in einem „teueren“ Mitgliedstaat wohnhaft sind und ihre Ruhegehaltsansprüche vor dem 1. Mai 2004 erworben haben, hat der Gesetzgeber außerdem beschlossen, zugunsten dieses Personenkreises einen (wenn auch, wie gezeigt, auf andere Weise berechneten) Berichtigungskoeffizienten beizubehalten. Meiner Meinung nach kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber offensichtlich die Grenzen seines Ermessensspielraums überschritten hat.
114. Ich bin daher der Auffassung, dass auch dieses letzte Argument des Rechtsmittelführers zurückzuweisen ist.
VII – Kosten
115. Gemäß Art. 122 Abs. 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird. Gemäß Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
116. Gemäß Art. 122 Abs. 2 der Verfahrensordnung können außerdem bei Rechtsmitteln, die von Beamten oder sonstigen Bediensteten eines Organs eingelegt werden, die Kosten zwischen den Parteien geteilt werden, sofern dies aus Gründen der Billigkeit geboten ist.
117. Da der Gerichtshof im vorliegenden Verfahren erstmals mit der Frage der durch das neue Statut erfolgten Reform des Ruhegehaltssystems der Beamten der Gemeinschaften befasst ist und einige rechtliche Aspekte des neuen Systems in der Tat als problematisch erscheinen können, schlage ich vor, die Kosten gegeneinander aufzuheben.
VIII – Ergebnis
118. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Jeder Verfahrensbeteiligte trägt seine eigenen Kosten.
(1) .
(2) – Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L 124, S. 1).
(3) – Verordnung (EG, Euratom) Nr. 31/2005 des Rates vom 20. Dezember 2004 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2004 (ABl. 2005, L 8, S. 1).
(4) – Angefochtenes Urteil, Randnrn. 99 bis 109.
(5) – Randnrn. 110 bis 115.
(6) – Randnrn. 116 bis 130.
(7) – Angefochtenes Urteil, Randnrn. 131 bis 139.
(8) – Vgl. Randnr. 14 der Rechtsmittelschrift
(9) – Vgl. die in der Gegenerwiderung der Kommission gestellten Anträge sowie Nr. 31 der Gegenerwiderung. Ich stelle allerdings fest, dass die Kommission in Nr. 40 der Gegenerwiderung ausführt: „Der Gerichtshof sollte daher das Urteil des Gerichts insoweit aufheben, als es nicht den ersten und den dritten Teil des Klagegrundes wegen des nicht erfolgten Vorbringens in der vorgerichtlichen Beschwerde sowie den vierten Teil wegen des erstmaligen Vorbringens im Rahmen der Erwiderung als unzulässig zurückgewiesen hat.“ In Anbetracht des Standpunkts, den ich in Bezug auf das „Anschlussrechtsmittel“ einzunehmen gedenke, kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die Kommission inzident die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt hat.
(10) – Nr. 32 der Gegenerwiderung der Kommission.
(11) – Urteil des Gerichtshofs vom 3. Februar 1977, de Lacroix/Gerichtshof (C‑91/76, Slg. 1977, 225, Randnr. 11).
(12) – Vgl. z. B. Urteile des Gerichtshofs vom 19. Februar 1981, Schiavo/Rat (122/79 und 123/79, Slg. 1981, 473, Randnr. 22), vom 20. März 1984, Razzouk und Beydoun/Kommission (75/82 und 117/82, Slg. 1984, 1509, Randnr. 13), und vom 4. Februar 1987, Pressler-Hoeft/Rechnungshof (302/85, Slg. 1987, 513, Randnr. 5).
(13) – Urteil des Gerichts vom 29. März 1990, Alexandrakis/Kommission (T‑57/89, Slg. 1990, II‑143, Randnr. 8). Diese Auffassung ist in der Folge ständig bekräftigt worden: vgl. z. B. Urteile des Gerichts vom 11. Juli 1991, von Hoessle/Rechnungshof (T‑19/90, Slg. 1991, II‑615), vom 16. Juli 1992, Della Pietra/Kommission (T‑1/91, Slg. 1992, 2145), und vom 11. September 2002, Nevin/Kommission (T‑127/00, Slg. ÖD 2002, I‑A‑149 und II‑781).
(14) – Vgl. z. B. Urteile Razzouk und Beydoun/Kommission, Randnr. 9, und vom 19. November 1998, Parlament/Gaspari (C‑316/97 P, Slg. 1998, 7597, Randnr. 17).
(15) – Urteile vom 7. Mai 1986, Rihoux u. a./Kommission (52/85, Slg. 1986, 1555, Randnr. 13), vom 20. Mai 1987, Geist/Kommission (242/85, Slg. 1987, 2181, Randnr. 9), vom 14. Februar 1989, Bossi/Kommission (346/87, Slg. 1989, 303, Randnr. 27), und vom 10. März 1989, Del Plato/Kommission (126/87, Slg. 1989, 643, Randnr. 12).
(16) – Vgl. z. B. Urteil vom 14. März 1989, Casto Del Amo Martinez/Parlament (C‑133/88, Slg. 1989, 689, Randnr. 13).
(17) – Urteil vom 16. Mai 2006 (C‑68/05 P, Slg. 2006, I‑10367, Randnrn. 95 bis 98). Vgl. auch die entsprechenden Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackl vom 16. Mai 2006 (insbesondere Nrn. 89 bis 103).
(18) – Urteil Casto Del Amo Martinez/Parlament, Randnr. 13.
(19) – Zu diesem Recht vgl. z. B. Urteil vom 13. März 2007, Unibet (C‑432/05, Slg. 2007, I‑2271, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
(20) – Angefochtenes Urteil, Randnr. 100.
(21) – Dieser Grundsatz hat sich bekanntermaßen in der Formel verfestigt, dass vergleichbare Situationen nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen und dass unterschiedliche Situationen nicht gleichbehandelt werden dürfen, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt. Vgl. z. B. Urteile des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2007, Polen/Rat (C‑273/04, Slg. 2007, I‑0000, Randnr. 86), vom 30. März 2006, Spanien/Rat (C‑87/03 und C‑100/03, Slg. 2006, I‑2915, Randnr. 48), vom 17. Oktober 1995, Fishermen’s Organisations u. a. (C‑44/94, Slg. 1995, I‑3115, Randnr. 46). Für den Bereich des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1985, Appelbaum/Kommission (119/83, Slg. 1985, 2423), und Urteil des Gerichts vom 7. Februar 1991, Tagaras/Gerichtshof (T‑18/89 und T‑24/89, Slg. 1991, II‑53, Randnr. 68).
(22) – Die Übersetzung dieser Passage ist, wie die aller anderen Randnummern des angefochtenen Urteils, nicht amtlich.
(23) – Urteil des Gerichts vom 26. Februar 2003 (T‑184/00, Slg. ÖD 2003, I‑A‑51 und II‑297), bestätigt durch Beschluss des Gerichtshofs vom 29. April 2004, C‑187/03 P (nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
(24) – Beschluss des Gerichtshofs vom 7. Oktober 1987, Di Muro/Rat und Wirtschafts- und Sozialausschuss (108/86, Slg. 1987, 3933, Randnr. 10); vgl. auch Urteile des Gerichts vom 14. April 2005, Sniace (T‑141/03, Slg. 2005, II‑1197, Randnr. 22), vom 18. Februar 1993, McAvoy/Parlament (T‑45/91, Slg. 1993, II‑83, Randnr. 22), und vom 28. März 2001, Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter/Kommission (T‑144/99, Slg. 2001, II‑1087, Randnrn. 29 bis 35). Im letztgenannten Urteil geht das Gericht im Übrigen offenbar davon aus, dass die Voraussetzung des Rechtsschutzinteresses ein Erfordernis wie die in Art. 230 EG genannten ist.
(25) – Vgl. z. B. Urteile vom 19. Mai 1983, Verros/Parlament (306/81, Slg. 1983,17565, Randnr. 9), vom 13. November 2001, Dürbeck/Kommission (C‑430/00 P, Slg. 2001, I‑8547, Randnr. 17), und vom 26. April 2007, Alcon/UAMI (C‑412/05 P, Slg. 2007, I‑3569, Randnrn. 38 bis 40).
(26) – Vgl. z. B. Urteile des Gerichtshofs vom 15. März 1973, Marcato/Kommission (37/72, Slg. 1973, 361, Randnr. 7), vom 16. Dezember 1976, Perinciolo/Rat (124/75, Slg. 1976, 1953, Randnr. 26), und vom 30. Juni 1983, Schloh/Rat (85/82, Slg. 1983, 2105, Randnr. 14). Wie zu ahnen, haben sich in den letzten Jahren vor allem das Gericht erster Instanz und dann auch das Gericht für den öffentlichen Dienst mit dem Vorliegen bzw. Fehlen eines Rechtsschutzinteresses befasst, während der Gerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen des Gerichts auf ein entsprechendes Kriterium abgestellt hat (vgl. z. B. Urteile vom 19. Oktober 1995, Rendo/Kommission, C‑19/93 P, Slg. 1995, I‑3319, Randnr. 13, vom 13. Juli 2000, Parlament/Richard, C‑174/99 P, Slg. 2000, I‑6189, Randnr. 33, und vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C‑50/00 P, Slg. 2002, I‑6677, Randnr. 21; Beschluss vom 25. Januar 2001, Lech-Stahlwerke/Kommission, C‑111/99 P, Slg. 2001, I‑727, Randnr. 18).