Schlußanträge des Generalanwalts

Schlußanträge des Generalanwalts

I – Einleitung

1. Die vorliegende Rechtssache betrifft die Auslegung von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (im Folgenden: Verordnung Nr. 1348/2000)(2) und die spezielle Frage, ob ein Empfänger die Annahme des zuzustellenden fremden Schriftstücks verweigern darf, wenn die zuzustellende Klageschrift in einem ausländischen Zivilverfahren zwar in die Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats übersetzt ist, die Anlagen zu dieser Klageschrift jedoch nicht in diese Amtssprache übersetzt sind und der Empfänger behauptet, die Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats nicht zu verstehen, obwohl er in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit einen Vertrag abgeschlossen hat, in dem die Benutzung der Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats für den Schriftverkehr zwischen den Parteien einerseits und den Behörden und öffentlichen Institutionen andererseits vereinbart wurde.

2. Dieses Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs ergeht im Rahmen einer Schadensersatzklage der Industrie- und Handelskammer Berlin (im Folgenden: IHK Berlin) gegen das Architektenbüro Nicholas Grimshaw & Partners Ltd, eine Gesellschaft englischen Rechts (im Folgenden: Büro Grimshaw), wegen mangelhafter Planung eines Gebäudes. Die IHK Berlin hat das Büro Grimshaw auf Gewährleistung verklagt. Die Parteien streiten in einem Zwischenverfahren darüber, ob dem Büro Grimshaw die Klage wirksam zugestellt worden ist. Dem Ingenieurbüro Weiss und Partner mit Sitz in Aachen (im Folgenden: Büro Weiss) wurde der Streit verkündet.

II – Rechtlicher Rahmen

3. Die Erwägungsgründe 8 und 10 der Verordnung Nr. 1348/2000 lauten:

„(8) Um die Wirksamkeit dieser Verordnung zu gewährleisten, ist die Möglichkeit, die Zustellung von Schriftstücken zu verweigern, auf Ausnahmefälle beschränkt.

(10) Um die Interessen des Empfängers zu wahren, erfolgt die Zustellung in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Orts, an dem sie vorgenommen wird, oder in einer anderen Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats, die der Empfänger versteht.“

4. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1348/2000 sieht vor:

„Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks

(1) Die Empfangsstelle setzt den Empfänger davon in Kenntnis, dass er die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks verweigern darf, wenn dieses in einer anderen als den folgenden Sprachen abgefasst ist:

a) der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es im Empfangsmitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, oder

b) einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats, die der Empfänger versteht.“

III – Wesentlicher Sachverhalt, Ausgangsverfahren, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

5. Die IHK Berlin nimmt das in London ansässige Büro Grimshaw, eine Gesellschaft des englischen Rechts, aus einem Architektenvertrag vom 16. Februar 1994 wegen mangelhafter Planung auf Schadensersatz in Anspruch. Das Büro Grimshaw hatte sich in dem betreffenden Vertrag verpflichtet, Planungsleistungen für ein Bauvorhaben in Berlin zu erbringen. In Ziff. 3.2.6 dieses Architektenvertrags ist vereinbart:

„Die Leistungen sind in deutscher Sprache zu erbringen. Der Schriftverkehr zwischen [der IHK Berlin] und [dem Büro Grimshaw] und den Behörden und öffentlichen Institutionen ist in deutscher Sprache abzufassen.“

In Ziff. 10.2 dieses Architektenvertrags ist vereinbart:

„Gerichtsstand bei Streitigkeiten ist Berlin“.

In Ziff. 10.4 dieses Architektenvertrags ist vereinbart:

„Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht“.

6. Die IHK Berlin hat zum Zwecke der Zustellung an das Büro Grimshaw Abschriften des Klageschriftsatzes und sämtlicher Anlagen, auf die sie in diesem Schriftsatz Bezug genommen hat, bei deutschen Gerichten eingereicht. Diese umfassen den zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrag, Nachtragsvereinbarungen zu diesem Vertrag sowie deren Entwurf, einen Auszug aus dem Leistungsverzeichnis und mehrere Schreiben, u. a. auch des Büros Grimshaw, die den Schriftverkehr mit den mit der Feststellung und Beseitigung der gerügten Mängel beauftragten Firmen betreffen. Nach den Angaben des Bundesgerichtshofs waren dem Büro Grimshaw jedoch nicht alle Anlagen vor Klageerhebung bekannt, insbesondere die Schriftstücke zur Mängelfeststellung und zur Mängelbeseitigung und deren Kosten. Der Inhalt der Anlagen, auf den sich die IHK Berlin bezieht, ist außerdem teilweise in der Klageschrift wiedergegeben.

7. Der Klageschriftsatz vom 29. Mai 2002, mit dem die IHK Berlin das Büro Grimshaw auf Schadensersatz aus dem Architektenvertrag in Anspruch nahm, wurde dem Büro Grimshaw in deutscher Sprache schon am 20. Dezember 2002 zugestellt. Nachdem das Büro Grimshaw die Annahme der Klage zunächst wegen Fehlens einer englischen Übersetzung abgelehnt hatte, sind ihm der Klageschriftsatz in englischer Übersetzung und die in deutscher Sprache abgefassten Anlagen ohne Übersetzung am 23. Mai 2003 in London ausgehändigt worden.

8. Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2003 beanstandete das Büro Grimshaw die Zustellung als fehlerhaft, weil die Anlagen nicht ins Englische übersetzt worden seien, und verweigerte aus diesem Grund unter Berufung auf Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1348/2000 die Annahme der Klage, deren Zustellung sie für unwirksam hält. Im Übrigen hat das Büro Grimshaw auch die Einrede der Verjährung erhoben und dem Büro Weiss den Streit verkündet, das sich als Streithelfer am Verfahren vor den deutschen Gerichten beteiligt.

9. Dem Vorlagebeschluss kann entnommen werden, dass das Landgericht Berlin durch Zwischenurteil festgestellt hat, dass die Klage am 23. Mai 2003 ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Die Berufung des Büros Grimshaw wies das Kammergericht Berlin mit Urteil zurück. Gegen dieses Urteil des Kammergerichts hat der Streithelfer – das Büro Weiss – Revision beim Vorlagegericht, dem Bundesgerichtshof eingelegt.

10. Der Bundesgerichtshof führt aus, dass nach der deutschen Zivilprozessordnung eine Klageschrift, die auf beigefügte Anlagen Bezug nehme, mit diesen eine Einheit bilde und dass ein Beklagter alle diejenigen vom Kläger angeführten Informationen erhalten müsse, die er für seine Verteidigung benötige. Daher gehe es nicht an, die Wirksamkeit der Zustellung einer Klageschrift unabhängig von der Zustellung der Anlagen zu beurteilen, weil vermeintlich die wesentlichen Informationen bereits aus der Klageschrift hervorgingen und der Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch gewahrt sei, dass sich der Beklagte im Laufe des Verfahrens noch ausreichend verteidigen könne.

11. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sei zulässig, wenn das Informationsbedürfnis des Beklagten nicht wesentlich beeinträchtigt sei, z. B. weil eine nicht der Klageschrift beigefügte Anlage nahezu zeitgleich mit der Klageerhebung übersandt worden sei oder weil dem Beklagten bereits vor der Klageerhebung alle Unterlagen bekannt gewesen seien. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass dem Büro Grimshaw im vorliegenden Fall nicht alle Schriftstücke bekannt gewesen seien, insbesondere nicht die zur Mängelfeststellung und zur Mängelbeseitigung und deren Kosten. Solche Schriftstücke könnten nicht als unbedeutende Details angesehen werden, da von ihrer Beurteilung die Entscheidung über die Einreichung einer Klageerwiderung abhängen könne.

12. Der Bundesgerichtshof erläutert auch, dass keines von den vertretungsberechtigten Organen des Büros Grimshaw Deutsch verstehe, und ist der Auffassung, es sei möglich, die Verordnung Nr. 1348/2000 dahin auszulegen, dass die Annahme nicht mit der Begründung verweigert werden könne, dass die Anlagen nicht übersetzt seien. Denn Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1348/2000 äußere sich nicht zur Verweigerung der Annahme von Anlagen. Außerdem seien nach dem nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung Nr. 1348/2000 für Anträge auf Zustellung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorgesehenen Formblatt Angaben über die Art des Schriftstücks und die verwendete Sprache nur hinsichtlich des zuzustellenden Schriftstücks (Ziff. 6.1 und 6.3 des Formblatts) erforderlich, nicht jedoch hinsichtlich der Anlagen, für die nur verlangt werde, ihre Anzahl anzugeben (Ziff. 6.4 des Formblatts). Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kommt es jedoch allein darauf an, ob das betreffende Schriftstück ein zuzustellendes Schriftstück im Sinne der Verordnung Nr. 1348/2000 ist; die Gestaltung des Formblatts könne diese Frage nicht beeinflussen.

13. Für den Fall, dass es nicht möglich sei, die Annahme nur mit der Begründung zu verweigern, dass die Anlagen nicht übersetzt seien, führt der Bundesgerichtshof aus, dass seiner Auffassung nach der Vertrag, in dem Klägerin und Beklagte geregelt hätten, dass der Schriftverkehr in deutscher Sprache geführt werde, nicht genüge, um das Annahmeverweigerungsrecht der Beklagten nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1348/2000 zu verneinen. Diese Klausel bedeute nicht, dass die Beklagte die Sprache im Sinne der Verordnung Nr. 1348/2000 verstehe.

14. Für den Fall, dass eine Vertragsklausel nicht als eine Vermutung für das Verstehen einer Sprache angesehen werden könne, fragt sich der Bundesgerichtshof schließlich, ob die Annahme einer Klageschrift stets verweigert werden könne, wenn die Anlagen nicht übersetzt seien, oder ob es Ausnahmen gebe, z. B. wenn dem Beklagten bereits eine Übersetzung der Anlagen vorliege oder wenn die Anlage wörtlich in der Klageschrift wiedergegeben und diese übersetzt sei. Das könne aber auch dann der Fall sein, wenn die als Anlagen übersandten Schriftstücke in der von den Parteien im Rahmen des Vertrags wirksam vereinbarten Sprache abgefasst seien. Der Bundesgerichtshof weist auf den Fall schwacher, eventuell schutzbedürftiger Parteien wie Verbraucher bei grenzüberschreitenden Verträgen hin, die vertraglich zugestimmt hätten, dass der Schriftverkehr in der Sprache des Gewerbetreibenden geführt werde. Das Büro Grimshaw habe den Vertrag im vorliegenden Fall allerdings in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit geschlossen. Es sei keine besondere Schutzbedürftigkeit dieses Büros und mithin keine Notwendigkeit erkennbar, ihm das Annahmeverweigerungsrecht zuzuerkennen.

15. Da der Bundesgerichtshof Zweifel hinsichtlich der Auslegung der Verordnung Nr. 1348/2000 hat, hat er das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1348/2000 dahin auszulegen, dass ein Annahmeverweigerungsrecht des Empfängers nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1348/2000 nicht besteht, wenn lediglich die Anlagen eines zuzustellenden Schriftstücks nicht in der Sprache des Empfangsmitgliedstaats oder einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats abgefasst sind, die der Empfänger versteht?

2. Falls die Frage 1 verneint wird:

Ist Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1348/2000 dahin auszulegen, dass der Empfänger die Sprache eines Übermittlungsmitgliedstaats schon deshalb im Sinne dieser Verordnung „versteht“, weil er in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit in einem Vertrag mit dem Antragsteller vereinbart hat, dass der Schriftverkehr in der Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats geführt wird?

3. Falls die Frage 2 verneint wird:

Ist Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1348/2000 dahin auszulegen, dass der Empfänger die Annahme solcher Anlagen zu einem Schriftstück, die nicht in der Sprache des Empfangsmitgliedstaats oder einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats abgefasst sind, die der Empfänger versteht, jedenfalls dann nicht unter Berufung auf Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1348/2000 verweigern darf, wenn er in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit einen Vertrag schließt und darin vereinbart, dass der Schriftverkehr in der Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats geführt wird und die übermittelten Anlagen sowohl diesen Schriftverkehr betreffen als auch in der vereinbarten Sprache verfasst sind?

16. Am Verfahren haben sich das Büro Grimshaw, das Büro Weiss, die IHK Berlin, die französische, die italienische, die slowakische und die tschechische Regierung sowie die Kommission beteiligt.

17. In der Sitzung vom 24. Oktober 2007 haben das Büro Weiss, das Büro Grimshaw, die französische Regierung und die Kommission mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofs beantwortet.

IV – Vorbringen der Beteiligten

A – Zur ersten Vorlagefrage

18. Das Büro Weiss ist der Ansicht, dass Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1348/2000 dahin auszulegen sei, dass ein Annahmeverweigerungsrecht des Empfängers nach Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung auch dann bestehe, wenn die Anlagen eines zuzustellenden Schriftstücks nicht in der Sprache des Empfangsmitgliedstaats oder einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats abgefasst seien, die der Empfänger verstehe.

19. Das Büro Grimshaw geht davon aus, dass ein Annahmeverweigerungsrecht des Empfängers bestehe, wenn lediglich die Anlagen eines zuzustellenden Schriftstücks nicht in der Sprache des Empfangsmitgliedstaats oder einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats abgefasst seien, die der Empfänger versteht. Schon nach dem Wortlaut des Art. 8 der Verordnung Nr. 1348/2000 seien Schriftstücke nicht lediglich die anwaltlichen Klageschriften, sondern alle Schreiben und Belege, die zum Zwecke der Zustellung übergeben würden. Entscheidend sprechen Sinn und Zweck von Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1348/2000 dafür, dass „Schriftstücke“ auch die Anlagen zu einem Klageschriftsatz sein müssen. Das Büro Grimshaw bezieht sich auch auf die Verfahrensordnungen des Gerichtshofs (Art. 29 §3) und des Gerichts erster Instanz (Art. 35 §3), aus denen sich ergebe, dass Klageschrift und Anlagen als Einheit betrachtet würden. Beide müssten in derselben Sprache, nämlich gegebenenfalls in der Sprache, die der Beklagte verstehe, abgefasst sein. Für die Notwendigkeit einer Übersetzung darauf abzustellen, was für die Verteidigung des Beklagten erforderlich sei, sei jedoch kein Kriterium, das hinreichend Rechtssicherheit vermittele. Vielmehr seien alle Anlagen zu übersetzen, da ihre Kenntnisnahme nicht nur eine Entscheidung über eine Verteidigung, sondern auch über deren Art und Weise ermöglichen solle. Einige Verteidigungsmittel ergäben sich möglicherweise erst aus den Anlagen und seien nicht zwingend vom Kläger angeführte Gesichtspunkte. Das Büro Grimshaw schließlich ist der Auffassung, dass die Übersetzung nicht aller Anlagen einer Klageschrift den Grundsatz der Gleichbehandlung verletze, da in einem rein nationalen deutschen Verfahren sämtliche Anlagen in Deutsch zur Verfügung stünden.

20. Die IHK Berlin weist darauf hin, dass das Büro Grimshaw mit der Klageschrift auch die in Bezug genommenen Anlagen erhalten habe. Die IHK Berlin macht geltend, dass das Annahmeverweigerungsrecht des Empfängers nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1348/2000 sich nach Wortlaut und Systematik nur auf abgefasste gerichtliche Schriftstücke beziehe. Anlagen seien keine Schriftstücke in diesem Sinne. Vielmehr stellten sie sonstige zu übermittelnde Dokumente dar. Zur Erfüllung des Zwecks, den Beklagten über den Gegenstand und den Grund der Klage zu informieren, sei es nicht erforderlich, umfangreiche Anlagen zu übersetzen, in denen gegebenenfalls nur eine einzige Klausel erheblich sei. Der Beweis über die behaupteten Tatsachen sei im Laufe des Verfahrens zu führen, und es sei in diesem Stadium jederzeit möglich, bestimmte bei Klageerhebung nicht übersetzte Dokumente übersetzen zu lassen. Den Kläger zu zwingen, alle Anlagen zu übersetzen, könne sich als sehr kostspielig erweisen und im Widerspruch zum Beschleunigungszweck der Verordnung stehen.

21. Die französische Regierung betont, dass die Übersetzung aller übermittelten Dokumente in eine Sprache, die der Empfänger verstehe, eine notwendige Voraussetzung für die Wahrung seiner Interessen und zur Gewährleistung der Verteidigungsrechte sei. Sie ist auch der Ansicht, dass für alle Dokumente, die von der Zustellung betroffen seien, die gleiche Übermittlungsregelung und insbesondere die gleichen Übersetzungspflichten gälten, unabhängig davon, ob es sich um zuzustellende Schriftstücke selbst oder um Anlagen dazu handele. Die Anlagen seien nämlich integraler Bestandteil des Schriftstücks. Im Übrigen sehe Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1348/2000 vor, dass die Empfangsstelle die Dokumente, um deren Übersetzung ersucht werde, der Übermittlungsstelle zurücksende, wenn der Empfänger das zuzustellende Dokument zurückweise. Es folge somit aus dem Wortlaut dieses Artikels, dass die Übersetzung aller übermittelten Dokumente und nicht nur des zuzustellenden Schriftstücks verlangt werden könne.

22. Die italienische Regierung ist unter Verweis auf die Verwendung des Substantivs im Plural „Schriftstücke“ der Ansicht, dass Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1348/2000 dahin auszulegen sei, dass der Empfänger die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks verweigern könne, wenn die dazugehörigen Anlagen in einer anderen Sprache abgefasst seien als der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats, die der Empfänger verstehe. Dem Zustellungsempfänger sei daher das Recht einzuräumen, das Schriftstück zurückzuweisen, auch wenn die in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1348/2000 vorgesehenen Übersetzungserfordernisse nur in Bezug auf eine oder einige wenige Anlagen nicht erfüllt seien.

23. Die slowakische Regierung stellt unter Berücksichtigung der in der Verordnung Nr. 1348/2000, in erster Linie in ihren Erwägungsgründen, enthaltenen Regelung fest, dass im Interesse einer einheitlichen Auslegung und Anwendung der Verordnung unter dem Begriff „zuzustellendes Schriftstück“ nicht nur das Hauptschriftstück zu verstehen sei, sondern auch die Anlagen, die dem Empfänger zusammen mit diesem Schriftstück zugestellt worden seien. Damit sich der Empfänger eingehend mit dem Schriftstück vertraut machen könne, das ihm in der vorliegenden Rechtssache zugestellt worden sei, und damit er seine Rechte vor dem Gericht des Übermittlungsmitgliedstaats wirksam geltend machen könne, sei es notwendig, dass er den Inhalt des gesamten zuzustellenden Schriftstücks genau kenne. Aus diesem Grund ist die slowakische Regierung der Ansicht, Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1348/2000 sei dahin auszulegen, dass der Empfänger das Recht habe, die Annahme eines zuzustellenden Schriftstücks gemäß Art. 8 Abs. 1 auch dann zu verweigern, wenn nur die Anlagen des zuzustellenden Schriftstücks nicht in der Sprache des Empfangsmitgliedstaats oder in der Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats, die der Empfänger verstehe, abgefasst seien.

24. Die tschechische Regierung ist der Ansicht, dass die Anlagen zur Klageschrift mit der Klageschrift zusammen als ein Ganzes zu begreifen seien und dieselbe Sprachenregelung auf sie Anwendung finden müsse. Für dieses Verständnis spreche hauptsächlich, dass die Bedeutung der Anlagen zur Klageschrift für den Beklagten und für das Gericht im Rahmen des Verfahrens eine Auslegung des Rechts auf ein ordnungsgemäßes Verfahren dahin rechtfertige, dass es die Unterrichtung des Beklagten über den Inhalt der Anlagen umfasse. Die Anlagen müssten auch in dem Fall übersetzt sein, in dem der Kläger wesentliche Teile davon in der eingereichten Klage zitiere oder sonst anführe. Es müsse eine ausgewogene Stellung der Beteiligten erreicht werden, die im Rechtsstreit Waffengleichheit bedeute. Wenn der Kläger der Klageschrift eine Anlage beifüge, könne davon ausgegangen werden, dass ihm ihr Inhalt bekannt sei, und diese Möglichkeit müsse auch dem Beklagten gegeben werden. Die Aufführung der relevanten Teile in der Klageschrift selbst ändere nichts am Recht des Beklagten. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1348/2000 sei dahin auszulegen, dass der Empfänger das Recht habe, die Annahme eines Schriftstücks zu verweigern, auch wenn lediglich die Anlagen des Schriftstücks in einer anderen Sprache abgefasst seien als der Amtssprache oder einer dem Empfänger verständlichen Sprache.

25. Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass Anlagen einer Klageschrift in der Regel den Zweck verfolgten, zusätzliche Informationen zur Klageschrift zu geben bzw. die Richtigkeit von Angaben in der Klageschrift zu belegen. Daher seien Anlagen grundsätzlich Bestandteil der Klage. Im Übrigen verwende Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1348/2000 einen generischen Begriff, wenn er von einem zuzustellenden Schriftstück spreche, was ein weites Verständnis dieses Begriffs indiziere; dieser könne sowohl die Klageschrift als auch deren Anlagen umfassen. Das Formblatt im Anhang zur Verordnung Nr. 1348/2000 beantworte die Frage, was ein zuzustellendes Schriftstück sei, nicht.

26. Der zehnte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1348/2000 enthalte eine Begründung für das Sprachregime des Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1348/2000. Die Erforderlichkeit einer Übersetzung der Anlagen sei nach Maßgabe der Auswirkung auf die Interessen des Empfängers der Klageschrift zu beurteilen. So sei es nicht erforderlich, die Anlagen zu übersetzen, wenn ihr Inhalt in der Klageschrift selbst wiedergegeben werde. Dagegen sei das sprachliche Verständnis der Anlagen für die Wahrung der Interessen des Empfängers von Bedeutung, wenn die Klageschrift auf Anlagen verweise, ohne deren Inhalt anzugeben. Enthielten die Anlagen insoweit notwendige Angaben, die in der Klageschrift nicht enthalten seien, könne der Beklagte deren Annahme verweigern, wenn sie nicht übersetzt seien.

B – Zur zweiten Vorlagefrage

27. Das Büro Weiss weist darauf hin, dass es mit der Verordnung Nr. 1348/2000 nicht vereinbar sei, das Annahmeverweigerungsrecht davon abhängig zu machen, ob der Empfänger mit seinem Prozessgegner einen Vertrag geschlossen habe, in welchem er den Schriftverkehr in der Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats vereinbart habe. Eine solche Regelung indiziere nicht, dass der Zustellungsempfänger die Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats tatsächlich verstehe. Er könne sich insbesondere bei der Führung der Korrespondenz auch der Dienste eines Übersetzungsbüros bedienen. Die Vereinbarung einer Vertragssprache könne nicht mit der Einlassung auf die Führung eines Rechtsstreits in der entsprechenden Gerichtssprache gleichgesetzt werden. Die Führung eines Rechtsstreits stelle – schon wegen der spezifischen juristischen Fachsprache – typischerweise deutlich höhere Anforderungen an die Fremdsprachenkenntnisse des Empfängers als die Abwicklung eines Vertragsverhältnisses auf seinem eigenen Fachgebiet.

28. Das Büro Grimshaw ist der Ansicht, dass Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1348/2000 nicht dahin gehend ausgelegt werden könne, dass der Empfänger die Sprache eines Übermittlungsmitgliedstaats schon deshalb „versteht“, weil er in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit in einem Vertrag mit dem Antragsteller vereinbart habe, dass der Schriftverkehr in der Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats geführt werde. Die Tatsache, dass der Empfänger eines Schriftstücks in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit in einem Vertrag mit dem Antragsteller vereinbart habe, dass der Schriftverkehr in der Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats geführt werde, sei lediglich ein Indiz für Sprachkenntnisse. Wäre die Zustellung der Klageschrift anhand von Indizien vorgenommen worden, würde das Recht auf rechtliches Gehör missachtet. Dass der Empfänger in einem Vertrag vereinbart habe, dass der Schriftverkehr in der Sprache des Übermittlungsstaats geführt wird, bedeute noch nicht, dass er diese Sprache auch tatsächlich verstehe. Es ließe sich dogmatisch auch gar nicht begründen, warum eine vertragliche Vereinbarung zwischen Privaten, die nach dem Willen der Parteien nur für die reguläre Vertragsabwicklung zwischen diesen beiden Privatpersonen gelten solle, beschränkende Wirkung in Bezug auf das subjektiv-öffentliche Recht auf rechtliches Gehör, das der Empfänger gegenüber den hoheitlich tätig seienden Gerichten habe, beschränken sollte.

29. Die IHK Berlin ist der Auffassung, eine Vereinbarung der Parteien, für das streitig gewordene Rechtsverhältnis eine bestimmte Sprache zu verwenden, gehe Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1348/2000 vor. Eine solche Vereinbarung begründe die tatsächliche Vermutung, dass der Empfänger ein Schriftstück verstehe, wenn es das konkrete Rechtsverhältnis betreffe und in der vereinbarten Sprache abgefasst sei. Hätten die Parteien geregelt, welche Sprache für ihr Rechtsverhältnis maßgeblich sein solle, so diene dies der reibungslosen Abwicklung des Vertrags und habe auch dann Bedeutung, wenn es zu einem Konfliktfall bis hin zu einer Klage komme. Mit einer solchen Regelung verzichteten die Parteien wechselseitig darauf, sich bei Erhalt eines in der Vertragssprache abgefassten Schriftstücks auf Art. 8 Abs. l Buchst. b der Verordnung Nr. 1348/2000 zu berufen.

30. Die französische Regierung ist zuerst der Auffassung, dass es Sache der nationalen Gerichte sei, anhand des Sachverhalts des jeweiligen Falls zu beurteilen, ob die Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats als dem Empfänger im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1348/2000 verständlich angesehen werden könne. Der Umstand, dass die Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats von den Vertragsparteien für den Schriftverkehr gewählt worden sei, könne dabei als ein Gesichtspunkt berücksichtigt werden.

31. Dieser Umstand allein reiche jedoch nicht aus, um die Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats als dem Empfänger im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1348/2000 verständlich anzusehen und das nationale Gericht von einer Prüfung im Einzelfall zu befreien. Wenn nämlich die Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats allein deshalb als dem Empfänger verständlich angesehen würde, weil eine Vertragsklausel vorsehe, dass der Schriftverkehr in dieser Sprache zu führen sei, dann würde dadurch eine gesetzliche Vermutung eingeführt, die weit über das hinausginge, was die Verordnung vorsehe.

32. Die italienische Regierung ist der Ansicht, dass Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1348/2000 dahin auszulegen sei, dass der Empfänger das Recht habe, die Annahme eines zuzustellenden Schriftstücks bzw. der Anlagen zu diesem Schriftstück, die nicht in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats, die der Empfänger verstehe, abgefasst seien, zu verweigern; dabei sei die gewählte Vertragssprache der Parteien im Rahmen ihres Schriftverkehrs nicht von Bedeutung, und zwar auch dann nicht, wenn die Anlagen zu dem Schriftstück dem Empfänger in dieser vertraglich vereinbarten Sprache zugestellt worden seien. Die Befugnis, ein Schriftstück, das in einer anderen als der dem Zustellungsempfänger bekannten Sprache abgefasst sei, zurückzuweisen, könne nicht allein aufgrund der Tatsache, dass die Parteien die Verwendung jener Sprache in ihrem Schriftverkehr vereinbart haben, wegfallen. Es dürfe bezweifelt werden, dass Vereinbarungen über die vertragliche Wahl einer Sprache den Vertragspartner an deren Verwendung auch in dem Stadium binden könnten, in dem Schwierigkeiten in der Vertragsbeziehung aufträten, insbesondere dann, wenn der Konflikt zwischen den Parteien vor Gericht getragen werde.

33. Nach Auffassung der slowakischen Regierung kann Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1348/2000 nicht dahin ausgelegt werden, dass der Empfänger die Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats allein deshalb „versteht“, weil zwischen ihm und dem Antragsteller eine Vereinbarung bestehe, ihren Schriftverkehr im Rahmen der Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit in der Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats zu führen. Die Slowakische Republik ist der Ansicht, dass eine private Vereinbarung zwischen dem Empfänger und dem Antragsteller über die Verwendung der Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats im Schriftverkehr im Rahmen der Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit für die Zwecke, eine ordnungsgemäße Zustellung im Sinne der Verordnung sicherzustellen, nicht relevant sei.

34. Die tschechische Regierung ist der Auffassung, dass die Vereinbarung über die Verwendung einer bestimmten Sprache im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit nicht notwendigerweise die Kenntnis der Sprache für die Zwecke des Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1348/2000 impliziere. Die Vereinbarung der Beteiligten über die Verwendung einer bestimmten Sprache könne vom Gericht bei der Beurteilung berücksichtigt werden, ob es sich bei einer Weigerung, ein Schriftstück anzunehmen, um eine missbräuchliche Rechtsausübung handele, gebe aber nicht selbst eine eindeutige Antwort. Die Einwilligung in die Verwendung einer bestimmten Sprache im Schriftverkehr zweier Unternehmer für sich genommen bedeute noch nicht, dass beide Seiten die Sprache so weit verstünden, dass sie ihre Rechte in einem Verfahren, in dem die Klageschrift und ihre Anlagen in einer bestimmten Sprache abgefasst sind, wirksam verteidigen könnten. Die tschechische Regierung schlägt daher vor, die zweite Frage zu verneinen.

35. Die Kommission weist darauf hin, dass nichts in der Verordnung Nr. 1348/2000 im Allgemeinen und in Art. 8 Abs. 1 im Besonderen darauf hindeute, dass die Frage, ob der Empfänger die Sprache des Übermittlungsstaats „versteht“, auf der Grundlage einer bloßen Vermutung und nicht auf der Basis einer tatsächlichen Befähigung zu beurteilen wäre. Das Wort „versteht“ deute auf einen faktischen, objektivierten Zustand hin und nicht auf eine bloße Annahme, auch wenn sich diese auf einige Indizien – wie etwa die vertragliche Vereinbarung im Hinblick auf die im Schriftverkehr zu verwendende Sprache – stützen könne. Somit könne der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Empfängerin in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit in einem Vertrag mit der Klägerin vereinbart habe, den Schriftverkehr in der Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats zu führen, lediglich als Anhaltspunkt für das Verständnis dieser Sprache herangezogen werden; diese Vereinbarung sei aber selbst noch kein hinreichender Beleg dafür, dass die Empfängerin die Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats auch tatsächlich verstehe.

C – Zur dritten Vorlagefrage

36. Das Büro Weiss betont, sollte das Annahmeverweigerungsrecht hinsichtlich der nicht übersetzten Anlagen davon abhängig gemacht werden, dass diese in einer vereinbarten Vertragssprache abgefasst seien und den Vertragsgegenstand beträfen, so müsste der Beklagte binnen kurzer Frist über sein Annahmeverweigerungsrecht entscheiden, ohne anhand einer Übersetzung beurteilen zu können, ob diese Voraussetzungen gegeben seien, insbesondere ob ein Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bestehe. Dem Beklagten könne nicht schon deshalb, weil er sich zur Vertragsabwicklung in einer bestimmten Sprache verpflichtet habe, der Wille unterstellt werden, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör so weit einzuschränken, dass er auf eine Unterrichtung über den Gegenstand eines Rechtsstreits in einer (typischerweise) ihm verständlichen Sprache verzichte.

37. Das Büro Grimshaw führt aus, sollte Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1348/2000 dahin ausgelegt werden, dass der Empfänger die Annahme der Klageschrift jedenfalls dann nicht unter Berufung auf Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1348/2000 verweigern dürfe, wenn er in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit einen Vertrag schließe und darin vereinbare, dass der Schriftverkehr in der Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats geführt werde und die übermittelten Anlagen sowohl diesen Schriftverkehr beträfen als auch in der vereinbarten Sprache verfasst seien, dann würde die Wertentscheidung, ob seitens des Beklagten treuwidriges Verhalten vorliege, in die Anwendung des Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1348/2000 eingeführt. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1348/2000 sei nicht dahin gehend auszulegen, dass der Empfänger die Annahme solcher Anlagen zu einem Schriftstück, die nicht in der Sprache des Empfangsmitgliedstaats oder einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats abgefasst seien, die der Empfänger verstehe, jedenfalls dann nicht unter Berufung auf Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1348/2000 verweigern dürfe, wenn er in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit einen Vertrag schließe und darin vereinbare, dass der Schriftverkehr in der Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats geführt werde und die übermittelten Anlagen sowohl diesen Schriftverkehr beträfen als auch in der vereinbarten Sprache verfasst seien.

38. Die IHK Berlin meint, dass der Empfänger die Annahme von Anlagen eines Schriftstücks nicht unter Berufung auf Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1348/2000 verweigern dürfe, wenn er in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit mit dem Absender vertraglich vereinbart habe, dass der Schriftverkehr in der Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats geführt werde und die übermittelten Anlagen diesen Schriftverkehr beträfen und in der vereinbarten Sprache verfasst seien. In diesem Fall sei die Ausübung des Annahmeverweigerungsrechts rechtsmissbräuchlich.

39. Die französische Regierung ist unter Berufung auf den Wortlaut des Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1348/2000 der Ansicht, dass der Empfänger das Recht habe, die Annahme eines Schriftstücks und seiner Anlagen zu verweigern, wenn diese in der von den Parteien für den Schriftverkehr vereinbarten Sprache verfasst seien und diese Sprache nicht eine Sprache des Empfangsmitgliedstaats oder eine Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats sei, die der Empfänger verstehe. Es sei daher weder direkt noch indirekt eine Ausnahme von dem Recht zu machen, die Annahme eine Schriftstücks zu verweigern, das in einer anderen Sprache als den in Art. 8 der Verordnung Nr. 1348/2000 vorgesehenen Sprachen abgefasst sei. Eine andere Auslegung würde die volle Wirksamkeit der Verordnung beeinträchtigen.

40. Die italienische Regierung trägt vor, dass eine Annahmeverweigerung nur in dem Fall als missbräuchlich betrachtet werden könne, in dem die Anlagen vollständig in dem in die Sprache des Empfängers übersetzten gerichtlichen Schriftstück wiedergegeben seien oder wenn diese Anlagen dem Empfänger in ihrer Gesamtheit unabhängig von der Zustellung bereits bekannt seien, weil sie vollständig in dem zwischen den Parteien geführten Schriftverkehr, der nach deren Willen in der Sprache des Übermittlungsstaats abgewickelt werde, enthalten seien. Diese beiden Bedingungen seien jedoch im vorliegenden Fall nicht geprüft worden. Die Weigerung des Empfängers, das Schriftstück anzunehmen, müsse als rechtmäßig angesehen werden. Unter diesem Gesichtspunkt sei der zweite Teil der dritten Vorlagefrage, der tatsächliche, vom vorlegenden Gericht ausgeschlossene Umstände voraussetzt, als unzulässig anzusehen, weil er für die Entscheidung irrelevant sei.

41. Die slowakische Regierung ist der Ansicht, dass Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1348/2000 dahin auszulegen sei, dass der Empfänger das Recht habe, die Annahme eines zuzustellenden Schriftstücks bzw. der Anlagen zu diesem Schriftstück, die nicht in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats, die der Empfänger verstehe, abgefasst seien, zu verweigern; dabei sei die gewählte Vertragssprache der Parteien im Rahmen ihres Schriftverkehrs nicht von Bedeutung, und zwar auch dann nicht, wenn die Anlagen zu dem Schriftstück dem Empfänger in dieser vertraglich vereinbarten Sprache zugestellt worden seien.

42. Bezüglich der dritten Vorlagefrage verweist die tschechische Regierung auf die Ausführungen zur zweiten Frage und macht geltend, die Beantwortung der dritten sei schon in der Antwort auf die zweite Frage enthalten.

43. Die Kommission stützt sich auf den Wortlaut des zehnten Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 1348/2000 und vertritt ebenfalls den Standpunkt, dass die Interessen des Empfängers eines Schriftstücks hinreichend geschützt seien, wenn er vom Inhalt der nicht übersetzten Anlagen Kenntnis habe oder haben könne. Im Ausgangsverfahren betreffe die Vertragsklausel über die Verwendung einer Sprache nicht nur den Schriftverkehr zwischen den Parteien, sondern auch den mit den Behörden und öffentlichen Institutionen. Dies umfasse den Schriftverkehr im Fall einer Meinungsverschiedenheit über vertragliche Verpflichtungen und den Schriftverkehr im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren. Die Kommission stellt jedoch klar, dass es angebracht sein könne, eine Klausel in einem Vertrag zwischen einer schwachen Partei und einer starken Partei wie einem Verbrauchervertrag anders auszulegen.

V – Würdigung der Generalanwältin

A – Einleitende Bemerkungen

44. Zweck der Verordnung Nr. 1348/2000 ist vor allem die Verbesserung und Beschleunigung der Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen zwischen den Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat zugestellt werden sollen. Diese verbesserte und beschleunigte Übermittlung von Schriftstücken soll mittelbar dem „reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes“ dienen(3) . Diese Feststellung gilt für alle Streitigkeiten in Zivil- und Handelssachen, z. B. Streitigkeiten aus Verträgen zwischen Gewerbetreibenden, aus Verbraucherverträgen und auch aus unerlaubter Handlung. Es muss betont werden, dass der Begriff der Zivil- und Handelssachen im Sinne der Verordnung Nr. 1348/2000 nicht dem des nationalen Rechts entspricht(4) .

45. In dieser Rechtssache wurden drei Vorlagefragen gestellt. Die erste Vorlagefrage ist von allgemeiner Bedeutung für Zustellungen in allen Zivil- und Handelssachen. Die zweite und die dritte hingegen sind auf das Sondergebiet der Zustellungen, die Verträge, die zwischen Gewerbetreibenden geschlossen sind, betreffen, zu begrenzen.

46. In dem Bestreben, einen Kompromiss zu finden zwischen den Interessen des Klägers an schneller und kostengünstiger Zustellung und denen des Beklagten, die gegen ihn erhobene Klage inhaltlich zur Kenntnis nehmen zu können, verzichtet nach Meinung der Rechtslehre die Verordnung Nr. 1348/2000 auf zeitraubende und teure Übersetzungen, wenn der Empfänger die Sprache des Übermittlungsstaats versteht(5) .

47. Zu bedenken ist, dass die Übermittlung und Zustellung von Schriftstücken im Spannungsfeld von Justizgewährung, Beklagtenschutz und Prozessökonomie steht. Die Erreichung der oben genannten Ziele erscheint daher insofern problematisch, als eine Beschleunigung der Übermittlung von Schriftstücken mit Einschnitten beim Beklagtenschutz einhergehen kann, etwa dann, wenn nicht mehr gewährleistet ist, dass der Beklagte seine Verteidigung – sei es aus sprachlichen, zeitlichen oder sonstigen Gründen – effektiv vorbereiten kann. Der Schutz des Beklagten wiederum darf aber nicht dazu führen, dass dem Kläger sein gesetzlicher Richter vorenthalten wird – etwa weil der Beklagte die Zustellung vereiteln kann(6) . Es muss ausdrücklich betont werden, dass der Beklagtenschutz bzw. sein Anspruch auf rechtliches Gehör Vorrang vor der Prozessökonomie hat. Die Wahl einer erleichterten internationalen Zustellungsform in der Verordnung Nr. 1348/2000 darf nichts an den dem Beklagten, d. h. in dieser Rechtssache dem Empfänger, zu gewährenden Rechtsgarantien ändern(7) .

48. In dieser Rechtssache handelt es sich auch um das Problem der Kenntnisse der Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats seitens des Empfängers im Empfangsmitgliedstaat. Die Kommission hat auf das Problem der Erforschung der Sprachkenntnisse schon in einer Studie aufmerksam gemacht und festgestellt, dass die Berufung auf fehlende Sprachkenntnisse der Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats das grundlegende Problem bei der Verweigerung der Zustellung ist(8) .

49. Nach der Verordnung Nr. 1348/2000 ist die Zustellung der nicht übersetzten Schriftstücke nicht unwirksam(9) . Die fehlende Übersetzung kann geheilt werden(10) . Der Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1348/2000 dahin auszulegen ist, „dass der Absender eines Schriftstücks dann, wenn dessen Empfänger es mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass es nicht in einer Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder in einer Sprache des Übermittlungsstaats, die er verstehe, abgefasst sei, diesen Mangel dadurch heilen kann, dass er die geforderte Übersetzung übersendet“.(11)

50. Art. 8 der Verordnung Nr. 1348/2000 ist nach Ansicht des Gerichtshofs dahin auszulegen, „dass dann, wenn der Empfänger eines Schriftstücks dieses mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass es nicht in einer Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder in einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats, die er verstehe, abgefasst sei, dieser Mangel dadurch geheilt werden kann, dass die Übersetzung des Schriftstücks nach den in der Verordnung vorgesehenen Modalitäten so schnell wie möglich übersandt wird; das nationale Gericht zur Lösung der Probleme, die damit zusammenhängen, wie das Fehlen einer Übersetzung zu heilen ist, und die in der Verordnung, so wie diese vom Gerichtshof ausgelegt wird, nicht geregelt sind, sein nationales Verfahrensrecht anzuwenden und gleichzeitig dafür Sorge zu tragen hat, dass die volle Wirksamkeit der Verordnung unter Beachtung ihrer Zielsetzung gewährleistet wird“(12) .

51. Der Bundesgerichtshof erklärt, dass nach deutschem Recht der eigentliche Klageschriftsatz und die darin in Bezug genommenen, diesem beigefügten Anlagen eine Einheit bilden, so dass auch die Anlagen Teil der Klageschrift sind(13) . Der Beklagte muss zur Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör mit der Klagezustellung diejenigen Informationen erhalten, die er für seine Entscheidung benötigt, ob und wie er sich gegen die Klage verteidigt(14) .

B – Zur ersten Vorlagefrage

52. Mit seiner ersten Frage möchte das Vorlagegericht im Wesentlichen wissen, ob sich das in Bezug auf ein „Schriftstück“ bestehende Annahmeverweigerungsrecht nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1348/2000 allein auf die Klageschrift bezieht oder sich auch auf deren Anlagen erstreckt.

53. Die erste Frage ist allgemein formuliert und betrifft alle Streitigkeiten in Zivil- und Handelssachen. Wie oben in Nr. 44 festgestellt, entspricht der Begriff der Zivil- und Handelssachen im Sinne der Verordnung Nr. 1348/2000 nicht dem des nationalen Rechts(15) .

54. Mit Ausnahme der IHK Berlin meinen alle Beteiligten, dass Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1348/2000 dahin ausgelegt werden sollte, dass der Begriff „Schriftstück“ im Fall der Zustellung der Klage im Zivilverfahren auch die Anlagen erfasst.

55. Der generische Begriff ( genus ) „Schriftstück“ wird in dieser Verordnung nicht definiert. In Anbetracht des Vorlagebeschlusses, der Kommentierung in der Lehre(16), des Vorbringens der Kommission und der slowakischen Regierung, dem entnommen werden kann, dass das Prozessrecht in den Mitgliedstaaten nicht einheitlich ist, muss der Begriff „Schriftstück“ im Sinne der Verordnung Nr. 1348/2000 europarechtlich einheitlich und autonom definiert werden. Die Gemeinschaftsrechtsordnung definiert grundsätzlich die Begriffe des Primärrechts und des Sekundärrechts nicht in Anlehnung an eine oder mehrere nationale Rechtsordnungen, sofern dies nicht in der fraglichen Vorschrift ausdrücklich vorgesehen ist(17) . Art. 8 der Verordnung Nr. 1348/2000 enthält jedoch keine Verweisung auf das nationale Prozessrecht der Mitgliedstaaten. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist den Begriffen einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die für die Erläuterung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Gemeinschaft eine autonome und einheitliche Auslegung zu geben, die unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der betreffenden Regelung verfolgten Ziels zu ermitteln ist(18) .

56. Wortlaut- und systematische Argumente sprechen für eine weite Auslegung des fraglichen Begriffs „Schriftstück“ im nationalen Zivilverfahren und dafür, dass ein Annahmeverweigerungsrecht des Empfängers nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1348/2000 auch dann besteht, wenn lediglich die Anlagen eines zuzustellenden Schriftsatzes nicht in der Sprache des Empfangsmitgliedstaats oder einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats abgefasst sind, die der Empfänger versteht.

57. Schon der Umstand, dass normalerweise in der Verordnung allgemein und damit ohne jeden Hinweis auf eine Einschränkung der generische Begriff „Schriftstück“ verwendet wird, müsste dazu führen – und in diesem Punkt stimme ich mit den Erklärungen des Büro Weiss, des Büro Grimshaw, der tschechischen, der französischen, der italienischen und der slowakischen Regierung überein–, dass dieser Begriff im Zivilverfahren weit ausgelegt wird, was somit zumindest grundsätzlich für die Auffassung spräche, dass alle Anlagen der Klageschrift im Zivilverfahren, nicht nur Schriftsätze, in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen sollten(19) . Im Übrigen ist der Begriff „Schriftsatz“ in dieser Verordnung nicht angesprochen.

58. Sinn der Zustellung im Zivilverfahren ist es, die Kenntnis des Zustellungsadressaten vom Inhalt eines Schriftstücks im Interesse der Gewährung rechtlichen Gehörs sicherzustellen. Das setzt voraus, dass er das Schriftstück verstehen können muss(20) . Da es aber trotz der vorherrschenden Stellung der englischen Sprache im internationalen Handels- und Rechtsverkehr keine moderne lingua franca gibt, muss einer formellen Zustellung einer Klageschrift samt Anlagen eine Übersetzung beigefügt werden, die dem Zustellungsadressaten die notwendige Kenntnis vom Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks vermittelt.(21) . In diesem Licht sind Anlagen zu einer Klageschrift Zubehör dieser Klageschrift und folgen dem allgemeinen Rechtsgrundsatz accessio cedit principali (22) .

59. Dem vermag auch der Hinweis auf das Formblatt im Anhang zur Verordnung Nr. 1348/2000 nicht entgegenzustehen. Auch das Formblatt im Anhang zur Verordnung Nr. 1348/2000 verweist unter Punkt 6 „zuzustellendes Schriftstück“ in Punkt 6.4 auf die „Anzahl der Anlagen“. Wie die Kommission treffend bemerkt, kann dies als ein Indiz für ein weites Verständnis des Begriffs „Schriftstück“ dienen, weil die Anlagen hier in einen engen Zusammenhang mit der praktischen Handhabung des „zuzustellenden Schriftstücks“ gestellt werden. Zu Recht weist das Büro Weiss darauf hin, dass in der Praxis die Anlagen im Klageschriftsatz im Zivilverfahren nicht vollständig wiederholt, sondern lediglich in ihrer Kernaussage skizziert und sodann in Bezug genommen werden. Aus diesen Grund gebietet der Grundsatz des rechtlichen Gehörs eine Übersetzung auch der Anlagen, da sonst das komplette Vorbringen der Partei im Zivilverfahren nicht verständlich wäre.

60. Das Gericht erster Instanz hat sich schon auf den Standpunkt gestellt, dass in einem Direktklageverfahren „die Anlagen zu den Schriftsätzen der anderen Partei einschließlich der Streithelfer grundsätzlich in die Verfahrenssprache zu übersetzen sind. Diese Bestimmungen dienen vor allem dem Schutz der Rechtsstellung einer Partei, die die Rechtmäßigkeit einer von den Gemeinschaftsgerichten erlassenen Verwaltungsmaßnahme in Frage stellen möchte, unabhängig davon, welche Sprache das betreffende Organ, insbesondere im vorprozessualen Verfahren, dabei verwendet hat.“(23) .

61. Mit der Übersetzung der Schriftstücke, die im Zivilverfahren die Klageschrift samt Anlagen sind, wird Beklagtenschutz gewährt. Anlagen können jedoch extrem lang sein, es könnte nicht angemessen sein, die Übersetzung umfangreicherer Anlagen zu einer Klageschrift zu verlangen. Die Verfahrensordnung des Gerichtshofs sieht in Art. 29 § 3 Abs. 3 für den Fall, dass der Klageschrift umfangreiche Anlagen bzw. Urkunden beigefügt sind, vor: „Bei umfangreichen Urkunden kann die vorgelegte Übersetzung auf Auszüge beschränkt werden. Der Gerichtshof kann jedoch jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei eine ausführliche oder vollständige Übersetzung verlangen.“

62. Eine solche Lösung könnte auch für die grenzüberschreitende Zustellung in Zivil- und Handelssachen vertretbar sein. Bei umfangreicheren Anlagen, die nicht in der Sprache des Empfangsmitgliedstaats oder einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats abgefasst sind, die der Empfänger versteht, könnte die Übersetzung auf Auszüge, auf die der Klageschriftsatz Bezug nimmt, beschränkt werden. Ähnliche Lösungen kennt auch Art. 52 Abs. 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen(24) . Es scheint mir, dass eine solche Lösung wegen des rechtlichen Gehörs des Beklagten und im Allgemeinen des Beklagtenschutzes bei Zustellungen in Zivil- und Handelssachen nicht angemessen sein dürfte. Man kann sich leicht den alltäglichen Fall eines Verbrauchers vorstellen, der einen Verbrauchervertrag im europäischen Ausland mit einer nicht missbräuchlichen Gerichtstandsvereinbarung abschließt(25) und dem die Sprache des Gewerbetreibenden aufgezwungen wird. Man kann nicht erwarten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher die Sprache des fremden Mitgliedstaats beherrscht.

63. Das Recht des Empfängers auf Übersetzung der Schriftstücke darf jedoch auf keinen Fall so ausgelegt werden, dass es dem Zweck der Verordnung Nr. 1348/2000 entgegenstünde, der vor allem darin besteht, die Verbesserung und Beschleunigung der Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen(26) .

64. Wie schon erwähnt kann die mangelnde Übersetzung des Schriftstücks, das in concreto im deutschen Zivilprozess sowohl die Klageschrift als auch ihre Anlagen umfasst, durch eine nachträgliche Zustellung der Übersetzung der Anlagen bzw. bei umfangreicheren Anlagen durch eine nachträgliche Zustellung einer Übersetzung der Auszüge, auf die die Klageschrift bei Substantiierung ausdrücklich Bezug nimmt, geheilt werden(27) .

65. Aus diesen Gründen schlage ich vor, auf die erste Vorlagefrage wie folgt zu antworten: Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1348/2000 ist dahin auszulegen, dass im Falle der Zustellung eines Schriftstücks samt Anlagen ein Annahmeverweigerungsrecht des Empfängers nach Art. 8 Abs. 1 auch dann besteht, wenn lediglich die Anlagen des zuzustellenden Schriftstücks nicht in der Sprache des Empfangsmitgliedstaats oder einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats abgefasst sind, die der Empfänger versteht.

C – Zur zweiten Vorlagefrage

66. Mit seiner zweiten Frage möchte das Vorlagegericht im Wesentlichen wissen, ob vermutet werden kann, dass der Empfänger die Sprache des Übermittlungsstaats im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1348/2000 „versteht“, wenn die Verwendung dieser Sprache in einem Vertrag, der in Ausübung gewerblicher Tätigkeit abgeschlossen wurde, im wechselseitigen Schriftverkehr sowie im Schriftverkehr mit den Behörden und öffentlichen Institutionen vereinbart worden ist.

67. Die Diktion des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1348/2000, wonach der Empfänger die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks verweigern darf, wenn dieses nicht in einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats, die der Empfänger versteht, verfasst ist, bietet nach Meinung der deutschen Lehre dem Interpreten nur wenig festen Grund(28) .

68. Zustellungen stehen im Spannungsfeld von Justizgewährung, Beklagtenschutz und Prozessökonomie: Im Zivilprozess eröffnen sie dem Kläger die Justizgewährung. Denn die Zustellung der Klageschrift kann in manchen Rechtsordnungen die Rechtshängigkeit herbeiführen und dient der Fristwahrung. Der Beklagte wiederum erfährt durch die Übergabe der Klageschrift von der Einleitung des Verfahrens – dadurch wird sein rechtliches Gehör gewahrt(29) . Im Rahmen der Zustellungsvorschriften müssen diese prozessualen Grundrechte in einem ausgeglichenen Verhältnis zueinander stehen(30) . Danach ist es erforderlich, dass die Zustellungsvorschriften einerseits nicht zu unverhältnismäßigen Einschnitten beim Beklagtenschutz führen und gleichzeitig eine schnelle Verfahrensdurchführung ermöglichen. Andererseits darf der Beklagtenschutz nicht ein derartiges Ausmaß erreichen, dass die Durchführung des Gerichtsverfahrens für den Kläger unmöglich gemacht wird, so dass ihm hierdurch letztlich der Zugang zum Gericht verwehrt bleibt(31) .

69. In der vorliegenden Rechtssache werden zwei gegensätzliche Thesen vertreten. Die IHK Berlin ist der Meinung, dass die vertragliche Vereinbarung der deutschen Sprache, d. h. der Sprache des Übermittlungsstaats, auch die tatsächliche Vermutung begründe, dass der Empfänger ein solches Schriftstück verstehe, wenn es das konkrete Rechtsverhältnis betreffe und in der vereinbarten Sprache abgefasst sei. Andererseits meint die französische Regierung, dass dieser Umstand für sich allein jedoch nicht ausreiche, um die Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats als dem Empfänger im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1348/2000 verständlich anzusehen. Wenn nämlich die Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats allein deshalb als dem Empfänger verständlich angesehen würde, weil eine Vertragsklausel vorsehe, dass der Schriftverkehr in dieser Sprache zu führen sei, dann würde dadurch eine gesetzliche Vermutung eingeführt, die weit über das hinausginge, was die Verordnung vorsehe.

70. In der Lehre wird die Meinung vertreten, Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1348/2000 kombiniere bei der Feststellung der Sprachkenntnisse im Fall einer Auslandszustellung objektive und subjektive Kriterien(32) . Objektives Kriterium nach dieser Lehre sollte die Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats sein, und das subjektive Kriterium sollten die Sprachkenntnisse der Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats seitens des Empfängers sein(33) .

71. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Vorabentscheidungsersuchen festgestellt, dass keines der vertretungsberechtigten Organe vom Büro Grimshaw Deutsch verstehe. Es ist aber unstreitig, dass der diesem Verfahren zugrunde liegende Vertrag und der Schriftverkehr in deutscher Sprache abgefasst sind und ein Gerichtsstand in Berlin vereinbart wurde.

72. In der Lehre wird darauf hingewiesen, dass aus Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1348/2000 nicht eindeutig hervorgehe, auf wessen Sprachkenntnisse abzustellen sei, wenn ein Schriftstück an eine juristische Person zuzustellen sei(34) . Zurzeit scheine die einzige praktikable Lösung, mit der man diese Frage beantworten könne, die Verweisung auf den Sitz der juristischen Person als den maßgeblichen Anknüpfungspunkt für die Sprachkenntnisse der juristischen Person zu sein(35) . So wären wir wegen des Sitzes von Büro Grimshaw in London bei der englischen Sprache. Konkret wurde jedoch im Architektenvertrag von 16. Februar 1994 die deutsche Sprache für den Schriftverkehr verabredet.

73. Weiterhin ist zu untersuchen, ob die vertragliche Festlegung einer bestimmten Sprache dazu führt, dass die Kenntnis dieser Sprache bei den Parteien angenommen werden und somit das Annahmeverweigerungsrecht ausgeschlossen werden kann(36) .

74. Es ist schwierig festzustellen, ob der Empfänger nach seinen individuellen Sprachkenntnissen in der Lage ist, ein Schriftstück, das von der Sprache des Empfangsmitgliedstaats abweicht, zu verstehen. Ob eine Person eine Fremdsprache versteht oder nicht, hängt letztlich von ihrem eigenen Ermessen ab(37) . Rudimentäre Sprachkenntnisse werden für das Verständnis von Gerichtsstücken wohl nicht ausreichen. Die Sprachkenntnisse müssen aus diesem Grund so gut sein, dass auch juristische Schriftsätze im Wesentlichen sprachlich verstanden werden(38) . Dies liegt etwa nahe, wenn der Empfänger vertraglich den Schriftverkehr in der Sprache des Übermittlungsstaats zwischen den Behörden und öffentlichen Institutionen dieses Staates, wie in diesem Fall, vereinbart hat. Der Begriff einer öffentlichen Institution lässt vermuten, dass die Sprache des Schriftverkehrs der Parteien mit allen Organen des Staates vereinbart wurde, zu denen auch die Gerichte gehören und nicht nur die Exekutive(39) .

75. Aus diesem Grund sollten nach Möglichkeit ausschließlich generelle, objektive Kriterien verwendet werden, zu denen der Geschäfts- und Schriftverkehr in der betroffenen Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats gehört. Die Überprüfung individueller Sprachkenntnisse ist für alle Verfahrensbeteiligten, mit Ausnahme des Empfängers, mit enormen Schwierigkeiten verbunden(40) . Ist streitig, ob der Empfänger die Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats versteht, kann dies nur durch Beweisaufnahme vor dem nationalen Prozessgericht geklärt werden. So kann bewiesen werden, dass der Empfänger des Schriftstücks die Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats, in der es abgefasst ist, versteht(41) .

76. Die Bestimmung einer Vertragssprache dient dazu, Verständnisprobleme zwischen den Parteien, die nicht dieselbe Sprache sprechen, zu vermeiden bzw. verringern(42) . Einigen sich die Vertragsparteien im internationalem Rechtsverkehr auf eine Vertragssprache, ist das ein Indiz dafür, dass beide Vertragsparteien dieser Sprache mächtig sind. Sollte im internationalen Rechtsverkehr vertraglich die Zuständigkeit der Gerichte des Übermittlungsstaats oder das Recht des Übermittlungsstaats als anwendbares Recht festgelegt werden(43), kann eine solche vertragliche Einwilligung in die Prozessführung in der Sprache des Übermittlungsstaats als ein weiteres Indiz für die Sprachkenntnisse betrachtet werden. Konkret wurde in dieser Rechtssache in Ziff 10.2 des Architektenvertrags der Gerichtsstand Berlin vereinbart.

77. Zwar kann durchaus eine Situation entstehen, in der eine der Vertragsparteien die Vertragssprache tatsächlich nicht versteht. Allerdings hat diese Vertragspartei, die sich bei der versuchten Zustellung auf mangelnde Sprachkenntnisse beruft, mit der wirksamen Vereinbarung auf die Vertragssprache nach außen signalisiert, dass sie über hinreichende Sprachkenntnisse verfügt(44) . Sie hat objektiv, nach dem Maßstab des Verständnishorizonts eines redlichen Teilnehmers im Rechtsverkehr, den Anschein erweckt, dass sie die Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats versteht.

78. Mit der vertraglichen Bestimmung der Vertragssprache, des anwendbaren Rechts und vor allem des Gerichtsstands wird zudem auch bei der anderen Vertragspartei das Vertrauen erweckt, dass hinreichende Sprachkenntnisse der Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats vorliegen(45) . Dies gilt vor allem auch dann, wenn für den Schriftverkehr zwischen den Vertragsparteien und den Behörden und öffentlichen Institutionen die Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats vertraglich festgelegt wurde(46) .

79. Mit einer solchen vertraglichen Abrede signalisiert eine Vertragspartei, dass sie in Bezug auf den Schriftverkehr mit Behörden und anderen öffentlichen Institutionen über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt. In einem solchen Fall ist daher davon auszugehen, dass eine widerlegbare Vermutung ( praesumptio iuris tantum ) gerechtfertigt ist, dass der Empfänger über ausreichende Sprachkenntnis gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1348/2000 verfügt, um auch die behördenspezifische Sprache zu verstehen, zu der auch die Gerichtssprache im Prozessrecht gehört. Die Ausübung des Annahmeverweigerungsrechts gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1348/2000 könnte in einem solchen Fall ausgeschlossen sein(47) . Da aber nur eine widerlegbare Vermutung besteht, steht es dem Empfänger offen, sie nach dem Beweisrecht des Mitgliedstaats, in dem das Zivilverfahren geführt wird, zu widerlegen.

80. An dieser Stelle möchte ich noch auf einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufmerksam machen. In der Rechtssache Hensotherm/HABM, T‑366/04(48), hat das Gericht im Fall eines schwedischen Unternehmens, das Englisch als Verfahrenssprache im Verwaltungsverfahren vor dem HABM gewählt und in dieser Sprache selbst Schriftsätze verfasst hatte, auf dessen Einwand, dass es als ein schwedisches, im internationalen Handel tätiges Unternehmen der englischen Sprache nicht mächtig sei, geantwortet, dass dieser Einwand nicht durchgreifen kann.

81. Deswegen ist Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1348/2000 dahin auszulegen, dass eine widerlegbare Vermutung besteht, dass der Empfänger eines Schriftstücks die Sprache eines Übermittlungsmitgliedstaats im Sinne dieser Verordnung versteht, wenn er in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit in einem Vertrag vereinbart, dass der Schriftverkehr zwischen den Vertragsparteien einerseits und den Behörden und öffentlichen Institutionen des Übermittlungsmitgliedstaats andererseits in der Sprache dieses Übermittlungsmitgliedstaats geführt wird. Da aber nur eine widerlegbare Vermutung besteht, steht es dem Empfänger offen, sie nach dem Beweisrecht des Mitgliedstaats, in dem das Gerichtsverfahren geführt wird, zu widerlegen.

82. Eine solche Schlussfolgerung kann im Allgemeinen nicht im Rahmen der Verbraucherverträge gelten, denn nach objektiven Maßstäben kann der Schriftverkehr eines fach- und rechtsunkundigen Verbrauchers den Handlungen und dem Schriftverkehr eines Gewerbetreibenden nicht gleichgestellt werden. Aus diesem Grund ist die Antwort auf die zweite Frage nur auf den speziellen Fall zu begrenzen, in dem ein Gewerbetreibender in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit in einem Vertrag vereinbart, dass der Schriftverkehr zwischen den Vertragsparteien einerseits und den Behörden und öffentlichen Institutionen des Übermittlungsmitgliedstaats andererseits in der Sprache dieses Übermittlungsmitgliedstaats geführt wird.

D – Zur dritten Vorlagefrage

83. Mit der dritten Frage möchte der Bundesgerichtshof im Wesentlichen wissen, ob sich der Empfänger grundsätzlich wegen fehlender Übersetzung der Anlagen dann nicht auf Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1348/2000 berufen kann, wenn er in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit einen Vertrag schließt und darin vereinbart, dass der Schriftverkehr in der Sprache des Übermittlungsstaats geführt wird.

84. Aus dem achten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1348/2000 geht hervor, dass, „um die Wirksamkeit dieser Verordnung zu gewährleisten, die Möglichkeit, die Zustellung von Schriftstücken zu verweigern, auf Ausnahmefälle beschränkt“ ist. Ausnahmen sind im Gemeinschaftsrecht eng auszulegen, singularia non sunt extendenda (49) .

85. Das Büro Grimshaw beruft sich zwar in seiner Stellungnahme zur zweiten Frage auf die dogmatische Unmöglichkeit der Begründung, warum eine vertragliche Vereinbarung zwischen Privaten, die nach Willen der Parteien nur für die Vertragsabwicklung gelten soll, beschränkende Wirkung in Bezug auf das subjektiv öffentliche Recht auf rechtliches Gehör haben sollte.

86. Bedenken gegen eine solche weite Auslegung des Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1348/2000 werfen vor allem Ziff. 10.2 und 10.4 des Architektenvertrags auf, in denen vereinbart ist: „Gerichtsstand bei Streitigkeiten ist Berlin“ und dass der Architektenvertrag dem deutschen Recht unterliegt. Diese Vertragsklausel, kombiniert mit der Sprachklausel, in der für den Schriftverkehr mit Behörden und öffentlichen Institutionen(50) des Übermittlungsmitgliedstaats die Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats vereinbart wurde, stellt einen wirksamen konkreten Grundrechtsverzicht dar.(51) Konkret bedeutet dies in dieser Rechtssache, dass die Annahme der Zuständigkeit der Gerichte des Übermittlungsmitgliedstaats gleichzeitig die Anerkennung der geltenden Gerichtssprache in einem konkreten Zivilverfahren. Ähnliches gilt auch für Schiedsvereinbarungen, bei denen die Parteien eines internationalen Vertrags nach freiem Ermessen die Sprache des Schiedsverfahrens im Voraus bestimmen.

87. Wie die Kommission zutreffend feststellt(52), ist die zwischen dem Büro Grimshaw und der IHK Berlin geschlossene Vereinbarung in Bezug auf die Verwendung der deutschen Sprache ein Vertragsbestandteil, der für die Erfüllung des Vertrags bedeutsam ist. Dieser Vertragsbestandteil bezieht sich aber nicht nur auf den für die Erfüllung dieses Vertrags relevanten Schriftverkehr, sondern erstreckt sich auch auf den Schriftverkehr im Fall von Meinungsverschiedenheiten über vertragliche Verpflichtungen ebenso wie auf den Schriftverkehr im Zusammenhang mit einem darüber geführten gerichtlichen Verfahren.

88. In einem solchen Fall kann die Notwendigkeit der Übersetzung eines Schriftstücks aus der Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats in die Sprache des Empfangsmitgliedstaats nicht länger mit der Wahrung der Interessen des Empfängers begründet werden. Wer sich mit seinem Vertragspartner in einem zwischen den Gewerbetreibenden abgeschlossenen Vertrag freiwillig auf ein bestimmtes Sprachregime im Schriftverkehr einigt, kann sich später nicht darauf berufen, dass seine legitimen Interessen bei der Befolgung dieses Sprachregimes nicht gewahrt würden. Eine solche Berufung fiele schon unter die Rubrik venire contra factum proprium (53) . Die Forderung nach einer Übersetzung der Anlagen in der Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats verlässt in einem solchen Fall den Schutzzweck des in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1348/2000 verankerten Annahmeverweigerungsrechts; mit der Annahme einer solchen vertraglichen Sprachregelung ist das Interesse an einer Übersetzung in die Sprache des Empfangsmitgliedstaats verneint, wodurch das Annahmeverweigerungsrecht nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1348/2000 seine Rechtfertigungsgrundlage einbüßt.

89. Andernfalls müsste das Schriftstück in die Sprache des Empfangsmitgliedstaats auch dann übersetzt werden(54), wenn erstens ein zwischen den Parteien in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit abgeschlossener Vertrag besteht, in dem die Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats für den Schriftverkehr mit den Behörden und öffentlichen Institutionen dieses Übermittlungsmitgliedstaats festgelegt wurde, zweitens ein Gerichtsstand und drittens das anwendbare Recht des Übermittlungsmitgliedstaats gewählt wurden. Ein solches Resultat würde aber dem Zweck der Verordnung Nr. 1348/2000 zuwiderlaufen(55) .

90. Am Ende möchte ich noch erwähnen, dass eine solche Lösung im Fall der grenzüberschreitenden Verbraucherverträge nicht angemessen wäre. In einem solchen Fall könnte eine stärkere Partei, z. B. ein Unternehmen, einer schwächeren Partei, z. B. einem Verbraucher, seine Sprache aufzwingen, die der Verbraucher nicht versteht. Im Fall eines Verbrauchers, der die seitens des Unternehmens „aufgezwungene“ Sprache nicht versteht, wäre das Annahmeverweigerungsrecht bezüglich der nicht übersetzten Schriftstücke gerechtfertigt(56) .

91. Aus diesem Grund ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1348/2000 dahin auszulegen ist, dass der Empfänger die Annahme der Anlagen zu einem Klageschriftsatz, die nicht in der Sprache des Empfangsmitgliedstaats, jedoch in der zwischen den Parteien in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit vertraglich für den Schriftverkehr mit den Behörden und öffentlichen Institutionen des Übermittlungsmitgliedstaats vereinbarten Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats abgefasst sind, nicht unter Berufung auf Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1348/2000 verweigern darf, wenn er in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit einen Vertrag abschließt und darin vereinbart, dass der Schriftverkehr mit den Behörden und öffentlichen Institutionen des Übermittlungsmitgliedstaats in der Sprache dieses Übermittlungsmitgliedstaats geführt wird und die übermittelten Anlagen sowohl diesen Schriftverkehr betreffen als auch in der vereinbarten Sprache verfasst sind.

VI – Ergebnis

92. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs wie folgt zu antworten:

1. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten ist dahin auszulegen, dass im Falle der Zustellung eines Schriftstücks samt Anlagen ein Annahmeverweigerungsrecht des Empfängers nach Art. 8 Abs. 1 auch dann besteht, wenn lediglich die Anlagen des zuzustellenden Schriftstücks nicht in der Sprache des Empfangsmitgliedstaats oder einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats abgefasst sind, die der Empfänger versteht.

2. Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1348/2000 ist dahin auszulegen, dass eine widerlegbare Vermutung besteht, dass der Empfänger eines Schriftstücks die Sprache eines Übermittlungsmitgliedstaats im Sinne dieser Verordnung versteht, wenn er in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit in einem Vertrag vereinbart, dass der Schriftverkehr zwischen den Vertragsparteien einerseits und den Behörden und öffentlichen Institutionen des Übermittlungsmitgliedstaats andererseits in der Sprache dieses Übermittlungsmitgliedstaats geführt wird. Da aber nur eine widerlegbare Vermutung besteht, steht es dem Empfänger offen, sie nach dem Beweisrecht des Mitgliedstaats, in dem das Gerichtsverfahren geführt wird, zu widerlegen.

3. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1348/2000 ist dahin auszulegen, dass der Empfänger die Annahme der Anlagen zu einem Klageschriftsatz, die nicht in der Sprache des Empfangsmitgliedstaats, jedoch in der zwischen den Parteien in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit vertraglich für die Schriftverkehr mit den Behörden und öffentlichen Institutionen des Übermittlungsmitgliedstaats vereinbarten Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats abgefasst sind, nicht unter Berufung auf Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1348/2000 verweigern darf, wenn er in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit einen Vertrag abschließt und darin vereinbart, dass der Schriftverkehr mit den Behörden und öffentlichen Institutionen des Übermittlungsmitgliedstaats in der Sprache dieses Übermittlungsmitgliedstaats geführt wird und die übermittelten Anlagen sowohl diesen Schriftverkehr betreffen als auch in der vereinbarten Sprache verfasst sind.

(1) .

(2)  – ABl. L 160, S. 37.

(3)  – Schlussanträge von Generalanwältin Stix-Hackl vom 28. Juni 2005, Leffler (C‑443/03, Slg. 2005, I‑9611, Nr. 19).

(4)  – Vgl. Rijavec, „Pomen sodb Sodišča ES za opredelitev pojma civilne ali gospodarske zadeve z mednarodnim elementom“, Podjetje in Delo – PiD 32 (2007), S. 1147 (1151 ff.), Mayr/Czernich, Europäisches Zivilprozessrecht, eine Einführung , 2006, S. 55 ff. Was unter dem Begriff der Zivil- und Handelssache zu verstehen ist, wird vom Gerichtshof verordnungsautonom bestimmt. Der Begriff einer Zivil- und Handelssache ist daher als autonomer Begriff anzusehen, bei dessen Auslegung die Zielsetzungen und die Systematik des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der innerstaatlichen Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen (Urteil vom 14. November 2002, Gemeente Steenbergen, C‑271/00, Slg. 2002, I‑1489, Randnr. 28), was bedeutet, dass für dessen Auslegung nicht das Recht eines der Mitgliedstaaten maßgebend ist. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und zur Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12, S. 1) kann zur Frage, ob eine Zivil- oder Handelssache im Sinne der Verordnung Nr. 1348/2000 vorliegt, herangezogen werden (Jastrow, „Europäische Zustellungsverordnung“, in: Gebauer/Wiedmann Zivilrecht unter europäischem Einfluss , 2005. S. 1284, und Heiderhoff, „Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten“, in: Rauscher [Hrsg.], Europäisches Zivilprozessrecht, Kommentar , Band 2, 2. Auflage, 2006, S. 1185).

(5)  – Stadler, „Neues europäisches Zustellungsrecht“, IPRax , 21 (2001), S. 514 (517). In dieser Vorschrift kann eine wesentliche Weiterentwicklung des europäischen Zustellungsrechts gesehen werden. Das Gebot der Übersetzung fremdsprachiger Schriftstücke in die Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats erklärt sich im klassischen Völkerrecht aus der Souveränität des Staates, in dem die Zustellung zu erfolgen hat (Bajons, „Internationale Zustellung und Recht auf Verteidigung“, in: Wege zur Globalisierung des Rechts: Festschrift für Rolf A. Schütze zum 65. Geburtstag , 1999, S. 49 [71]).

(6)  – Schlussanträge von Generalanwältin Stix-Hackl vom 28. Juni 2005, Leffler (C‑443/03, Slg. 2005, I‑9611, Nr. 20).

(7)  – Vgl. Bajons, a. a. O. (Fn. 5), S. 49 (67). Die Autorin betont, dass der Grundsatz des beiderseitigen rechtlichen Gehörs der Parteien auf der Seite des Beklagten auch die Möglichkeit umfasse, sich Kenntnis über den Inhalt der ihm zugemittelten Schriftstücke zu verschaffen. Dies setze zumindest voraus, dass er überhaupt erkennen könne, um welche Art von Schriftstücken es sich dabei handele.

(8) – Kommission, Study on the application of Council Regulation 1348/2000 on the service of judicial and extra judicial documents in civil or commercial matters , 2000, S. 41 ff.

(9)  – So Sujecki, „Das Übersetzungserfordernis und dessen Heilung nach der Europäischen Zustellungsverordnung: Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 8. November 2005“, ZEuP , 15 (2007), S. 353 (359) mit Verweis auf die Schlussanträge von Generalanwältin Stix-Hackl vom 28. Juni 2005, Leffler (C‑443/03, Slg. 2005, I‑9611, Nr. 36). Ähnlich auch Rösler, Siepmann, „Zum Sprachenproblem im Europäischen Zustellungsrecht“, NJW , 2006, S. 475 (476), und De Leval/Lebois, „Signifier en Europe sur la base du Règlement 1348/2000; bilan après un an et demi d’application “ in: Imperat lex: liber amicorum Pierre Marchal , 2003, S. 261 (274).

(10)  – So im Urteil vom 8. November 2005, Leffler (C‑443/03, Slg. 2005, I‑9611, Randnrn. 38, 39 und 53). Vgl. bezüglich der Zustellung nach dem Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen auch Gaudemet-Tallon, Compétence et exécution des jugements en Europe: règlement no. 44/2001: Conventions de Bruxelles et de Lugano , 3. Aufl., 2003, S. 338.

(11) – Urteil Leffler (oben in Fn. 10 angeführt, Randnr. 53). Diese Rechtssache ist eine der wenigen, die sich mit Art. 8 der Verordnung Nr. 1348/2000 befassen. In der Lehre wurde zutreffend festgestellt, dass aus der Ausübung des Annahmeverweigerungsrechts nicht die Unwirksamkeit der erfolgten Zustellung folgt (Rösler, Siepmann, a. a. O. (Fn. 9), S. 475 [476]).

(12)  – Urteil Leffler (oben in Fn. 10 angeführt, Randnr. 71). Siehe auch die Kommentierung bezüglich der Unwirksamkeit der Zustellung und der Heilung einer Zustellung in Eckelmans, „Signification et notification“, Revue de droit commercial belge – RDC 2006, S. 362 (367).

(13)  – Vgl auch Sujecki, „Das Annahmeverweigerungsrecht im europäischen Zustellungsrecht“, EuZW , 18 (2007), S. 363 (364).

(14)  – Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs, Az. VII ZR 164/05, Randnrn. 13 ff. zugänglich auf der Webpage www.bundesgerichtshof.de. In diesem Beschluss wird auf §§ 131 und 253 ZPO Bezug genommen.

(15)  – Vgl. Rijavec, a. a. O. (Fn. 4), S. 1151 ff., Mayr/Czernich, a. a. O. (Fn. 4), S. 55 ff, Jastrow, a. a. O. (Fn. 4), S. 1284, und Heiderhoff, a. a. O. (Fn. 4), S. 1185.

(16)  – Sujecki, Das Annahmeverweigerungsrecht im europäischen Zustellungsrecht , S. 364, und Lebois, „L'amorce d'un droit procédural européen: les règlements 1348/2000 et 1206/2001 en matière de signification, notification et de preuves face au procès social“; in: de Leval, Hubin, Espace judiciaire et social européen: actes du colloque des 5 et 6 novembre 2001 , S. 327 (339 ff.). In der letzten Abhandlung wird darauf aufmerksam gemacht, dass es schon im nationalen Zivilprozessrecht mancher Mitgliedstaaten (Spanien, Großbritannien, Belgien, Niederlande) Unterschiede im Zivilverfahren vor ordentlichen und Arbeitsgerichten bezüglich von Inhalt und Umfang der Schriftsätze und Anhänge gebe, mit denen das Verfahren eingeleitet wird.

(17)  – Vgl Urteile vom 14. Januar 1982, Corman (64/81, Slg. 1982, 13, Randnr. 8), und vom 2. April 1998, EMU Tabac (C‑296/95, Slg. 1998, I‑1605, Randnr. 30). Die Begriffe des Gemeinschaftsrechts dürfen nicht durch Verweisung auf die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten definiert werden (Urteil vom 23. März 1982, Levin, 53/81, Slg. 1982, 1035, Randnrn. 10 ff., Schütz/Bruha/König, Casebook Europarecht , 2004, S. 451 f.).

(18)  – Vgl. meine Schlussanträge vom 3. Mai 2007, Zefeser (C‑62/06, Slg. 2007, I‑0000, Nr. 32).

(19)  – Vgl. auch die Schlussanträge von Generalanwalt Tizzano vom 20. September 2001, Leitner (C‑168/00, Slg. 2002, I‑2631, Nr. 29), der zu einem ähnlichen Ergebnis bei der Auslegung des Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen gekommen ist. Auszulegen war in dieser Rechtssache der Begriff Schaden. Der Generalanwalt hat in Nr. 29 seiner Schlussanträge festgestellt: „Schon der Umstand, dass normalerweise in der Richtlinie allgemein und damit ohne jeden Hinweis auf eine Einschränkung der Begriff ‚Schaden‘ verwendet wird, müsste dazu führen – und in diesem Punkt stimme ich mit den Erklärungen der Kommission und der belgischen Regierung überein –, dass dieser Begriff weit ausgelegt wird, was somit zumindest grundsätzlich für die Auffassung spräche, dass alle Schadensarten in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen sollten, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung des Vertrages stehen.“

(20)  – Heß, „Neue Formen der Rechtshilfe in Zivilsachen im europäischen Justizraum“, in: Recht der Wirtschaft und der Arbeit in Europa: Gedächtnisschrift für Wolfgang Blomeyer , 2004, S. 617 (629), spricht sogar von obligatorischer Übersetzung des Schriftstücks und der Begleitinformationen in die Sprache des Zustellungsorts.

(21)  – Vgl. Schütze, „Übersetzungen im europäischen und internationalen Zivilprozessrecht – Probleme der Zustellung“, RIW , 2006, S. 352(355).

(22)  – In manchen Rechtsordnungen wird anstelle der Maxime accessio cedit principali die Maxime accessorium sequitur principale benutzt. Beide Maximen besagen, dass die Nebensache notwendig das Schicksal der Hauptsache teilt (Benke/Meissel, Juristenlatein , 2. Auflage, 2002, Wien, S. 4).

(23)  – Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 26. Juni 1996, BP Chemicals/Kommission (T‑11/95, Slg. 1996, II‑601, Randnr. 9). Das Gericht hat den Antrag zweier italienischer Streithelferinnen auf Nichtübersetzung der Anlagen zu ihrem Streithilfesatz in die Verfahrenssprache Englisch zurückgewiesen.

(24)  – ABl. L 239, S.19. Der Text des Art. 52 Abs. 2 dieses Übereinkommens lautet: „Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist, ist die Urkunde – oder zumindest die wesentlichen Passagen – in die Sprache oder in eine der Sprachen der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu übersetzen. Wenn der zustellenden Behörde bekannt ist, dass der Empfänger nur einer anderen Sprache kundig ist, ist die Urkunde – oder zumindest die wesentlichen Passagen – in diese andere Sprache zu übersetzen.“

(25)  – Vgl. zur missbräuchlichen Gerichtstandsvereinbarung das Urteil vom 27. Juni 2000, Océano Grupo Editorial (C‑240/98 bis C‑244/98, Slg. 2000, I‑4941).

(26)  – Siehe Nr. 44 dieser Schlussanträge.

(27)  – In diesem Sinne Urteil Leffler (oben in Fn. 10 angeführt, Randnrn. 38 bis 53) und auch Sujecki, Das Annahmeverweigerungsrecht im europäischen Zustellungsrecht , S. 364, der aber die Problematik der umfangreicheren Anlagen und der damit verbunden Verfahrensökonomie (Übersetzungszeit und Übersetzungskosten) außer Acht lässt.

(28)  – Lindacher, „Europäisches Zustellungsrecht – die VO (EG) Nr. 1348/2000: Fortschritt, Auslegungsbedarf, Problemausblendung“, Zeitschrift für Zivilprozeß , Bd. 114 (2001), S. 179 (187). Der Autor schlägt vor, bei der Auslegung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1348/2000 nicht auf die individuelle Sprachkenntnis abzustellen, um das Kriterium handhabbar und vorhersehbar zu machen. Stattdessen sollen feststehende generelle Kriterien herausgebildet werden. Eine Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats, die der Empfänger versteht, soll nach dieser Ansicht jedenfalls angenommen werden, wenn der Empfänger selbst Angehöriger des Übermittlungsstaats ist. Ebenso soll es sein, wenn er Angehöriger eines Staats mit derselben Amtssprache ist.

(29)  – Vgl. Heß, „Die Zustellung von Schriftstücken im europäischen Justizraum“, NJW , 2001, S. 15.

(30)  – Sujecki, Das Annahmeverweigerungsrecht im europäischen Zustellungsrecht , S. 365.

(31)  – Sujecki, Das Annahmeverweigerungsrecht im europäischen Zustellungsrecht , S. 365.

(32)  – Vgl. Malan, „La langue de la signification des actes judiciaires ou les incertitudes du règlement sur la signification et la notification des actes judiciaires et extrajudiciaires“, Les petites affiches – LPA 392 (2003), no. 77, S. 6, Sladič, „Vročanje v civilnih in gospodarskih zadevah“, Podjetje in Delo – PiD , 31 (2005). S. 1131 (1147).

(33)  – Die Staatsangehörigkeit einer natürlichen Person scheidet als objektives Kriterium aus. Wenn der Zustellungsadressat zwar die Staatsangehörigkeit des Übermittlungsstaats besitzt, dessen Sprache aber nicht beherrscht, kann er die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks verweigern. Man kann z. B. an Fälle des Erwerbs der Staatsangehörigkeit durch Eheschließung bzw. Einbürgerung der Sportler denken (Schütze, „ § 1068“ : in Wieczorek/Schütze, Zivilprozessordnung und Nebengesetze, Großkommentar , S. 9, Randnr. 12). Es werden jedoch auch andere Meinungen vertreten. Dass der Empfänger die Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats versteht, soll angenommen werden, wenn der Empfänger die Staatsangehörigkeit eines Staates mit derselben Amtssprache besitzt (Heiderhoff, a. a. O. (Fn. 4), S. 1221).

(34)  – Sujecki, Das Übersetzungserfordernis und dessen Heilung nach der Europäischen Zustellungsverordnung: Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 8. November 2005, S. 359, und Sujecki, Das Annahmeverweigerungsrecht im europäischen Zustellungsrecht , S. 364.

(35)  – Sujecki, Das Übersetzungserfordernis und dessen Heilung nach der Europäischen Zustellungsverordnung: Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 8. November 2005, S. 359.

(36)  – Sujecki, Das Annahmeverweigerungsrecht im europäischen Zustellungsrecht , S. 364.

(37)  – Vgl. Mayr/Czernich, a. a. O. (Fn. 4), S. 182. Die Schwierigkeiten der Feststellung der individuellen Sprachkenntnisse gelten sowohl für die Übermittlungs- als auch die Empfangsstelle.

(38)  – Vgl. Jastrow, a. a. O. (Fn. 4), 2005. S. 1269 (1306).

(39)  – Vgl. Badura, Staatsrecht , 3. Auflage, 2003, S. 658, und Maurer, Staatsrecht I , 4. Auflage, 2005, S. 6. Badura führt aus, dass das staatliche Organ, das die Aufgaben der Rechtsprechung wahrnimmt, das Gericht ist.

(40)  – Heiderhoff, a. a. O. (Fn. 4), S. 1222.

(41)  – Urteil Leffler (oben in Fn. 10 angeführt, Randnr. 52).

(42)  – Ich möchte noch auf das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 1998, Finnboard/Kommission (T‑338/94, Slg. 1998, II‑1617; Randnrn. 48 bis 55), hinweisen. In diesem Urteil hat das Gericht festgestellt, dass, wenn nach der Gemeinschaftsregelung keine Amtssprache der Gemeinschaft ausdrücklich für die Beziehungen zwischen der Kommission und einem in einem Drittland ansässigen Unternehmen gilt, das sich an einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft beteiligt hat, die Kommission berechtigt ist, die Sprache, deren sich dieses Unternehmen in seinem Schriftverkehr mit seinen eigenen Verkaufsbüros in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bedient, und nicht die Sprache des Mitgliedstaats, in dem der Bevollmächtigte des Unternehmens ansässig ist, als Sprache der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Entscheidung zu wählen.

(43)  – Eine solche Klausel könnte wie folgt lauten: „Dieser Vertrag und seine Auslegung unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Berlin.“

(44)  – Vgl. Sujecki, Das Annahmeverweigerungsrecht im europäischen Zustellungsrecht , S. 365 f. Der Autor behandelt bei der Kommentierung des Vorlagebeschlusses in dieser Rechtssache die Frage des Gerichtsstands und des anwendbaren Rechts nicht.

(45)  – Vgl. Sujecki, Das Annahmeverweigerungsrecht im europäischen Zustellungsrecht , S. 366. Hier kann auch eine Analogie zur Rechtsgeschäftslehre gesucht werden, in der Willenstheorie und Erklärungstheorie den Geltungsgrund einer Willenserklärung bestimmen.

(46)  – Siehe Nr. 5 dieser Schlussanträge, in der die entsprechenden Vertragklauseln wiedergegeben sind.

(47)  – Sujecki, Das Annahmeverweigerungsrecht im europäischen Zustellungsrecht , S. 366. Ein anderes Ergebnis würde dem Empfänger des Schriftstücks eine zu weitreichende Möglichkeit geben, um die Zustellung zu vereiteln. Zudem würde ein entgegengesetztes Ergebnis zur Folge haben, dass das Schriftstück letztendlich auch in diesen Fällen in die Sprache des Empfangsmitgliedstaats übersetzt werden müsste. Der Autor betont auch, dass das Erfordernis der Übersetzung den Zielen der Verordnung Nr. 1348/2000 entgegenstehen würde, die unter Berücksichtigung der Schutzbedürftigkeit des Zustellungsempfängers gerade das Übersetzungserfordernis aufgrund der hohen Kosten und der zeitlichen Länge beschränken und somit die Zustellung insgesamt vereinfachen sowie beschleunigen möchte.

(48)  – Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 6. September 2006, Hensotherm/HABM (T‑366/04, Slg. 2006, II-65, Randnrn. 43 und 44).

(49)  – Urteil vom 9. September 2003, Jaeger (C‑151/02, Slg. 2003, I‑8389, Randnr. 89). In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof festgestellt, dass die in Art. 17 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18) vorgesehenen Abweichungen als Ausnahmen von der Gemeinschaftsregelung über die Arbeitszeitgestaltung so ausgelegt werden müssen, dass ihr Anwendungsbereich auf das zur Wahrung der Interessen, deren Schutz sie ermöglichen, unbedingt Erforderliche begrenzt wird.

(50)  – Ich verweise auf die Ähnlichkeit der Begriffe öffentliche Institution und staatlicher Organ. Siehe auch Fn. 39 dieser Schlussanträge.

(51)  – Laut Fischinger, P., „Der Grundrechtsverzicht“, JuS 2007, S. 808, ist unter einem Grundrechtsverzicht die Einwilligung eines Grundrechtsträgers in konkrete Ei ngriffe in und die Beeinträchtigung von Grundrechten zu verstehen.

(52)  – Stellungnahme der Kommission, Randnrn. 31 und 32.

(53)  – Vor allem in romanischen Rechtsordnungen benutzt man lieber den Ausdruck nemo auditur suam propriam turpitudinem allegans .

(54)  – Sujecki, Das Annahmeverweigerungsrecht im europäischen Zustellungsrecht , S. 366.

(55)  – Vgl. Nr. 44 dieser Schlussanträge.

(56)  – Vgl. auch Sujecki, Das Annahmeverweigerungsrecht im europäischen Zustellungsrecht , S. 366, der für solche Fälle eine besondere Schutzbedürftigkeit des Empfängers/Verbrauchers sieht, die aber im Fall eines zwischen den Parteien in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit geschlossenen Vertrags nicht besteht.