20.6.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 141/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 23. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bergamo — Italien) — Luigi Scarpelli/NEOS Banca SpA
(Rechtssache C-509/07) (1)
(Richtlinie 87/102/EWG - Verbraucherschutz - Verbraucherkredit - Nichterfüllung des Kaufvertrags)
2009/C 141/21
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Bergamo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Luigi Scarpelli
Beklagte: NEOS Banca SpA
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bergamo — Auslegung von Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. L 42, S. 48) — Verbraucherkredit — Recht des Verbrauchers, im Fall der Nichterfüllung des Kaufvertrags über die durch den Kredit finanzierten Güter gegen den Kreditgeber vorzugehen
Tenor
Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit ist dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren das Bestehen einer Vereinbarung zwischen Kreditgeber und Lieferant, wonach Kredite an Kunden dieses Lieferanten ausschließlich von dem betreffenden Kreditgeber bereitgestellt werden, nicht notwendige Voraussetzung für das Recht dieser Kunden ist, in dem Fall, dass der Lieferant seine Verpflichtungen nicht erfüllt, gegen den Kreditgeber vorzugehen, um die Auflösung des Kreditvertrags und die daraus folgende Rückzahlung der dem Kreditgeber bereits gezahlten Beträge zu erlangen.