7.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 267/10


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. September 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-416/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 91/628/EWG und 93/119/EG - Verordnung [EG] Nr. 1/2005 - Schutz von Tieren beim Transport und zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung - Strukturelle und allgemeine Verletzung der Gemeinschaftsvorschriften)

2009/C 267/17

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. Tserepa-Lacombe und F. Erlbacher)

Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: S. Charitaki, S. Papaïoannou und E.-M. Mamouna)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 5, 8, 9 und 18 Abs. 2 der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. 340, S. 17) — Verstoß gegen die Art. 5 Abs. 4, 6 Abs. 1, 13 Abs. 3 und 4, 15 Abs. 1, 25, 26 und 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. 2005, L 3, S. 1) — Verstoß gegen die Art. 3, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 8 der Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung (ABl. L 340, S. 21)

Tenor

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 5 Teil A Nr. 2 Buchst. d Ziff. i erster Gedankenstrich und 8 der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG in der durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 geänderten Fassung, aus Kapitel VII Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b des Anhangs dieser Richtlinie in der durch die Verordnung Nr. 806/2003 geänderten Fassung sowie aus Art. 3, Art. 5 Abs. 1 Buchst. d, Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 der Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung verstoßen, dass sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, damit

die zuständigen Behörden die zwingenden Überprüfungen der Transportpläne durchführen;

in den Fährhäfen oder in deren Nähe Einrichtungen vorgesehen sind, in denen die Tiere nach ihrem Entladen aus den Schiffen ruhen können;

die Kontrollen der Transportmittel und der Tiere tatsächlich durchgeführt werden;

die Einhaltung der Regeln für die Betäubung der Tiere bei der Schlachtung sichergestellt ist und

die Inspektion und die Kontrolle der Schlachthöfe in angemessener Weise durchgeführt werden.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Hellenische Republik trägt zwei Drittel der Kosten. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ein Drittel der Kosten.


(1)  ABl. C 283 vom 24.11.2007.