24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/7


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 27. November 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus — Finnland) — Mirja Juuri/Fazer Amica Oy

(Rechtssache C-396/07) (1)

(Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Betriebsübergang - Art. 4 Abs. 2 - Wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen bei einem Betriebsübergang - Kollektivvertrag - Beendigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitnehmer - Beendigung, bei der davon auszugehen ist, dass sie durch den Arbeitgeber erfolgt ist - Folgen - Finanzielle Entschädigung durch den Arbeitgeber)

(2009/C 19/11)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Mirja Juuri

Beklagte: Fazer Amica Oy

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Korkein oikeus — Auslegung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82, S. 16) — Verantwortlichkeit des Arbeitgebers gegenüber einem Arbeitnehmer, der selbst infolge eines zur Anwendung eines anderen Tarifvertrags führenden Betriebsübergangs wegen wesentlich verschlechterten Arbeitsbedingungen seinen Arbeitsvertrag gekündigt hat

Tenor

Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass er im Fall einer Beendigung des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses, in dem — unabhängig von einem Verstoß des Erwerbers gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie — die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung erfüllt sind, die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer gegen den Erwerber einen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung zu denselben Bedingungen zu garantieren, wie sie für den Anspruch gelten, der dem Arbeitnehmer zusteht, wenn sein Arbeitgeber den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis rechtswidrig beendet. Das nationale Gericht hat jedoch im Rahmen seiner Zuständigkeiten sicherzustellen, dass der Erwerber in einem solchen Fall zumindest die Folgen trägt, die das anwendbare nationale Recht an die Beendigung des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber knüpft wie die Zahlung des Arbeitslohns und die Gewährung anderer Vergünstigungen während der vom Arbeitgeber einzuhaltenden Kündigungsfrist.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens unter Berücksichtigung der Auslegung von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/23 zu würdigen, wonach die Aufrechterhaltung der Arbeitsbedingungen, die in einem Kollektivvertrag vereinbart sind, der im Zeitpunkt des Betriebsübergangs ausläuft, nicht über diesen Zeitpunkt hinaus garantiert wird.


(1)  ABl. C 269 vom 10.11.2007.