Rechtssache C‑487/06 P

British Aggregates Association

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfe – Umweltabgabe auf Granulate im Vereinigten Königreich“

Leitsätze des Urteils

1.        Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen

(Art. 88 Abs. 2 und 3 EG und 230 Abs. 4 EG)

2.        Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen

(Art. 88 EG und 230 Abs. 4 EG)

3.        Staatliche Beihilfen – Begriff – Selektiver Charakter der Maßnahme – Ökoabgabe auf das Inverkehrbringen von Granulat

(Art. 87 Abs. 1 EG)

4.        Staatliche Beihilfen – Begriff – Rechtlicher Charakter – Auslegung anhand objektiver Kriterien – Gerichtliche Nachprüfung

(Art. 87 Abs. 1 EG)

5.        Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Unzulässigkeit – Beanstandung der vom Gericht vorgenommenen Auslegung oder Anwendung des Gemeinschaftsrechts – Zulässigkeit

(Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Buchst. c)

6.        Nichtigkeitsklage – Befugnisse des Gemeinschaftsrichters – Auslegung der Begründung eines Verwaltungsakts – Grenzen

(Art. 230 EG und 231 EG)

1.        Im Rahmen des in Art. 88 EG vorgesehenen Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen ist zwischen der Vorprüfungsphase nach Art. 88 Abs. 3 EG, die nur dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zu ermöglichen, und der in Art. 88 Abs. 2 EG geregelten Prüfungsphase zu unterscheiden. Nur in der letztgenannten Phase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen, sieht der Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Stellt die Kommission, ohne das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten, mit einer Entscheidung auf der Grundlage von Art. 88 Abs. 3 EG fest, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, können die Personen, denen diese Verfahrensgarantien zugutekommen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, diese Entscheidung vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten. Deshalb erklärt dieser eine Klage auf Nichtigerklärung einer solchen Entscheidung, die von einem Beteiligten im Sinne des Art. 88 Abs. 2 EG erhoben wird, für zulässig, wenn der Kläger mit der Erhebung der Klage die Verfahrensrechte wahren möchte, die ihm nach der letztgenannten Bestimmung zustehen. Die Beteiligten im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG, die gemäß Art. 230 Abs. 4 EG Nichtigkeitsklagen erheben können, sind die durch die Gewährung einer Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, d. h. insbesondere die mit den Empfängern dieser Beihilfe konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände.

Stellt der Kläger dagegen die Begründetheit der Entscheidung über die Beihilfe selbst in Frage, so genügt der Umstand, dass er als Beteiligter im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG betrachtet werden kann, nicht für die Zulässigkeit der Klage. Er muss in diesem Fall dartun, dass ihm unabhängig davon, ob die ihm zugute kommende Beihilfemaßnahme individuell oder allgemein ist, eine besondere Stellung zukommt, d. h., dass diese Entscheidung ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender tatsächlicher Umstände berührt und ihn dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer derartigen Entscheidung. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Marktstellung des Klägers durch die Beihilfe, die Gegenstand der betreffenden Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird. Der Umstand, dass eine Maßnahme ihrer Natur und ihrer Tragweite nach eine generelle Norm ist, die für sämtliche betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gilt, schließt es nicht aus, dass sie einige von ihnen individuell betrifft.

Die von einem Unternehmensverband, der anstelle eines oder mehrerer seiner Mitglieder handelt, die selbst eine zulässige Klage hätten erheben können, erhobene Klage, mit der die Begründetheit einer Entscheidung der Kommission angefochten wird, nach Abschluss der Vorprüfung einer staatlichen Maßnahme keine Einwände zu erheben, ist zulässig, sofern diese Maßnahme die Wettbewerbsstellung mindestens eines seiner Mitglieder spürbar beeinträchtigen kann.

(vgl. Randnrn. 26-30, 32-33, 35, 39, 55)

2.        Der bloße Umstand, dass eine Entscheidung der Kommission, mit der eine Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird, geeignet ist, die auf dem betreffenden Markt bestehenden Wettbewerbsverhältnisse zu beeinflussen, und dass das betroffene Unternehmen in einer irgendwie gearteten Wettbewerbsbeziehung zum Begünstigten dieser Maßnahme stand, kann in jedem Fall nicht ausreichen, um das Unternehmen als von dieser Handlung individuell betroffen anzusehen. Es reicht also nicht aus, wenn sich ein Unternehmen lediglich auf seine Eigenschaft als Mitbewerber des begünstigten Unternehmens beruft, sondern es muss darüber hinaus darlegen, dass tatsächliche Umstände vorliegen, die es in ähnlicher Weise individualisieren wie den Adressaten einer Entscheidung.

In diesem Zusammenhang kann die Gewährung einer Beihilfe die Wettbewerbssituation eines Wirtschaftsteilnehmers auch in anderer Weise beeinträchtigen, u. a. durch Herbeiführung von Einnahmeausfällen oder einer weniger günstigen Entwicklung als der, die ohne eine solche Beihilfe zu verzeichnen gewesen wäre. Ebenso kann die Spürbarkeit dieser Beeinträchtigung entsprechend der großen Zahl von Faktoren wie u. a. der Struktur des betreffenden Marktes oder der Art der fraglichen Beihilfe variieren. Der Nachweis einer spürbaren Beeinträchtigung der Stellung eines Konkurrenten auf dem Markt kann daher nicht auf das Vorliegen bestimmter Anhaltspunkte für eine Verschlechterung seiner kommerziellen oder finanziellen Leistungen beschränkt werden.

(vgl. Randnrn. 47-48, 53)

3.        Zur Beurteilung der Selektivität einer staatlichen Maßnahme ist zu prüfen, ob sie im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung bestimmte Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, begünstigt. Staatliche Maßnahmen, die eine Differenzierung zwischen Unternehmen bei Abgaben vornehmen, fallen jedoch dann nicht unter den Begriff der staatlichen Beihilfe, wenn diese Differenzierung aus der Natur oder der Struktur der Regelung der betreffenden Abgaben folgt. Im Übrigen genügen die mit staatlichen Maßnahmen verfolgten Ziele nicht, um diese von vornherein von der Einordnung als „Beihilfen“ im Sinne von Art. 87 EG auszunehmen. Art. 87 Abs. 1 EG unterscheidet nämlich nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen.

Daher verkennt das Gericht die erwähnte Bestimmung, wenn es entscheidet, es stehe den Mitgliedstaaten frei, bei der Abwägung der verschiedenen bestehenden Interessen ihre Prioritäten im Umweltschutz zu definieren und entsprechend die Güter oder Dienstleistungen zu bestimmen, die sie einer Ökoabgabe zu unterwerfen beschlössen, so dass der bloße Umstand, dass eine Ökoabgabe nicht für sämtliche ähnliche Tätigkeiten mit vergleichbarer Umweltauswirkung gelte, nicht die Annahme zulasse, dass ähnliche, dieser Ökoabgabe nicht unterliegende Tätigkeiten von einem selektiven Vorteil profitierten. Ein solcher Ansatz, der allein auf der Berücksichtigung des verfolgten Umweltzieles beruht, schließt a priori die Möglichkeit aus, die Freistellung von Wirtschaftsteilnehmern, die sich im Hinblick auf das verfolgte Ziel in vergleichbaren Situationen befänden, von der Abgabe als „selektive Begünstigung“ zu betrachten, und zwar unabhängig von den Wirkungen der in Rede stehenden fiskalischen Maßnahme.

Obwohl der Umweltschutz eines der wesentlichen Ziele der Gemeinschaft ist, rechtfertigt die Notwendigkeit, die Erfordernisse dieses Schutzes zu berücksichtigen, so legitim diese auch sein mögen, nicht die Nichteinbeziehung selektiver Maßnahmen, mögen sie auch so spezifisch sein wie Ökoabgaben, in den Anwendungsbereich von Art. 87 Abs. 1 EG, da eine zweckdienliche Berücksichtigung der Umweltschutzziele auf jeden Fall bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Art. 87 Abs. 3 EG erfolgen kann.

(vgl. Randnrn. 82-87, 91-92)

4.        Der Begriff der staatlichen Beihilfe, wie er im Vertrag definiert ist, ist ein Rechtsbegriff und anhand objektiver Kriterien auszulegen. Deshalb hat der Gemeinschaftsrichter die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 87 Abs. 1 EG fällt, grundsätzlich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits und des technischen oder komplexen Charakters der von der Kommission vorgenommenen Beurteilungen umfassend zu prüfen. Es gibt keinen Grund, der Kommission bei einer Entscheidung gemäß Art. 88 Abs. 3 EG im Hinblick auf die Einstufung einer Maßnahme als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG einen „weiten Ermessensspielraum“ zuzuerkennen, der bedeuten würde, dass entgegen der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung die gerichtliche Nachprüfung der Beurteilungen der Kommission nicht grundsätzlich umfassend wäre. Dies gilt umso mehr, als die Kommission nach ständiger Rechtsprechung, wenn sie nach einer ersten Prüfung im Verfahren von Art. 88 Abs. 3 EG nicht die Überzeugung gewinnen kann, dass die in Rede stehende staatliche Maßnahme keine „Beihilfe“ im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellt oder dass sie, wenn sie als Beihilfe eingestuft wird, mit dem Vertrag vereinbar ist, oder wenn dieses Verfahren es ihr nicht erlaubt hat, alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vertragskonformität der betroffenen Maßnahme auszuräumen, verpflichtet ist, das Verfahren gemäß Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten, „ohne hierbei über einen Ermessensspielraum zu verfügen“. Zudem ist zwar die gerichtliche Nachprüfung in Bezug auf die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 87 Abs. 1 EG fällt, beschränkt, wenn die Beurteilungen der Kommission technischen oder komplexen Charakter haben, doch muss das Gericht dies im konkreten Fall feststellen.

(vgl. Randnrn. 111-114, 185-186)

5.        Ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe oder Argumente einschließlich derjenigen wiederholt oder wörtlich wiedergibt, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt werden, genügt nicht den Begründungserfordernissen, die sich aus Art. 225 EG, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 112 § 1 von dessen Verfahrensordnung ergeben. Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt.

Jedoch können im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht beanstandet. Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, so würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen.

(vgl. Randnrn. 122-123)

6.        Im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle nach Art. 230 EG sind der Gerichtshof und das Gericht für Klagen zuständig, die wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des EG‑Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs erhoben werden. Ist die Klage begründet, so ist die angefochtene Handlung nach Art. 231 EG‑Vertrag für nichtig zu erklären. Der Gerichtshof und das Gericht dürfen somit auf keinen Fall die vom Verfasser der angefochtenen Handlung gegebene Begründung durch ihre eigene ersetzen.

Auch wenn sich das Gericht im Rahmen einer Nichtigkeitsklage veranlasst sehen kann, die Begründung einer angefochtenen Handlung anders auszulegen als ihr Verfasser oder sie unter bestimmten Umständen sogar zu verwerfen, kann es dies doch nur aufgrund sachlicher Gesichtspunkte tun.

Das Gericht begeht somit einen Auslegungsfehler, wenn es seine eigene Auslegung an die Stelle derjenigen setzt, die sich unmittelbar aus der streitigen Entscheidung ergibt, obwohl kein sachlicher Umstand dies rechtfertigte.

(vgl. Randnrn. 141-142, 144)







URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

22. Dezember 2008(*)

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfe – Umweltabgabe auf Granulate im Vereinigten Königreich“

In der Rechtssache C‑487/06 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 27. November 2006,

British Aggregates Association, Prozessbevollmächtigter: C. Pouncey, Solicitor, im Beistand von L. Van den Hende, advocaat,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Flett, B. Martenczuk und T. Scharf als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch T. Harris, M. Hall und G. Facenna als Bevollmächtigte,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter A. Ó Caoimh, J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter), U. Lõhmus und A. Arabadjiev,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: R. Grass,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. Juli 2008

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die British Aggregates Association (im Folgenden: BAA oder Rechtsmittelführerin) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 13. September 2006, British Aggregates/Kommission (T‑210/02, Slg. 2006, II‑2789, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C (2002) 1478 final der Kommission vom 24. April 2002 betreffend die staatliche Beihilfe N 863/01 – Vereinigtes Königreich/Granulatabgabe (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt ist in den Randnrn. 1 bis 25 des angefochtenen Urteils wie folgt dargestellt:

„1      Die British Aggregates Association ist ein Verband, in dem sich kleine unabhängige Unternehmen zusammengeschlossen haben, die im Vereinigten Königreich Steinbrüche und sonstige Abbaustellen betreiben. Sie hat 55 Mitglieder, die über 100 Steinbrüche und sonstige Abbaustellen betreiben.

2      Granulate sind körnige, chemisch inaktive Materialien, die im Hoch-, Tief- und Straßenbausektor verwendet werden. Sie können als solche, z. B. als Aufschüttmasse oder als Schotter, oder vermischt mit Bindemitteln wie Zement (zur Gewinnung von Beton) oder Bitumen verwendet werden. Bestimmte von Natur aus körnige Materialien wie Sand und Kies können durch Sieben gewonnen werden. Andere Materialien wie Felsgestein müssen vor dem Sieben zerkleinert werden. Die verschiedenen Verwendungszwecken dienenden Granulate müssen den jeweiligen Spezifikationen entsprechen; die physikalischen Eigenschaften des Ausgangsmaterials sind ausschlaggebend dafür, ob es sich für die beabsichtigte Verwendung eignet. So sind die Spezifikationen bei Aufschüttungen weniger streng als die für die unteren Schichten von Straßen, die ihrerseits weniger streng als die für stark beanspruchte Oberflächen wie Fahrbahnbeläge von Straßen oder Bahngleisschotter sind. Für Verwendungszwecke mit niedrigeren Anforderungen eignen sich viele Materialien als Granulat, während die Materialien, die höheren Anforderungen entsprechen, weniger zahlreich sind.

Finance Act 2001

3      Die Sections 16 bis 49 des zweiten Teils des Finance Act (Finanzgesetz) 2001 (im Folgenden: Gesetz) und dessen Anhänge 4 bis 10 führen die Aggregates Levy (Granulatabgabe, im Folgenden: AGL oder Abgabe) im Vereinigten Königreich ein.

4      Nach der Durchführungsverordnung zum Gesetz traten die Bestimmungen über die Einführung der AGL am 1. April 2002 in Kraft.

5      Das Gesetz wurde durch die Sections 129 bis 133 und Anhang 38 des Finance Act (Finanzgesetz) 2002 geändert. Die damit geänderten Bestimmungen sehen Befreiungen für Abraum (spoils) aus dem Abbau bestimmter Minerale, insbesondere von Tonschiefer, Schiefer, Töpferton und Porzellanerde, vor. Außerdem schaffen sie einen Übergangszeitraum für die Einführung der Abgabe in Nordirland.

6      Die AGL wird in Höhe von 1,60 GBP pro Tonne gewerblichen Zwecken dienenden Granulats erhoben (Section 16 Subsection 4 des Gesetzes).

7      Nach Section 16 Subsection 2 des Gesetzes in seiner geänderten Fassung fällt die AGL an, sobald abgabepflichtiges Granulat nach dem Inkrafttreten des Gesetzes im Vereinigten Königreich gewerblichen Zwecken zugeführt wird. Sie betrifft somit gleichermaßen eingeführtes wie im Vereinigten Königreich abgebautes Granulat.

8      Nach Regulation 13 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung steht dem Gewerbetreibenden eine Abgabeentlastung zu, wenn abgabepflichtiges Granulat ohne weitere Behandlung ausgeführt oder aus dem Vereinigten Königreich verbracht wird.

9      Section 17 Subsection 1 des Gesetzes in seiner geänderten Fassung bestimmt:

‚Granulat‘ im Sinne dieses Teils sind (vorbehaltlich nachstehender Section 18) Fels, Kies oder Sand zusammen mit allen Materialien, die vorläufige oder natürliche Bestandteile davon sind.

10      Nach Section 17 Subsection 2 des Gesetzes unterliegt Granulat in vier Fällen nicht der Abgabe: bei ausdrücklicher Befreiung, wenn es bereits baulich verwendet wurde, wenn die Granulatabgabe darauf bereits erhoben wurde oder wenn es vor Inkrafttreten des Gesetzes von seinem Ursprungsort verbracht wurde.

11      Section 17 Subsections 3 und 4 des Gesetzes in seiner geänderten Fassung sieht bestimmte Abgabebefreiungen vor.

12      Außerdem bezeichnet Section 18 Subsections 1, 2 und 3 des Gesetzes in seiner geänderten Fassung die abgabebefreiten Verfahren und die davon betroffenen Materialien.

Verwaltungsverfahren und Rechtsstreit vor dem nationalen Gericht

13      Mit Schreiben vom 24. September 2001 richteten zwei Unternehmen eine … [erste] Beschwerde an die Kommission, die keine Verbindung zur Klägerin haben und darum ersuchten, gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88] des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1) ihre Identität dem betreffenden Mitgliedstaat nicht bekanntzugeben. Die Beschwerdeführer vertraten im Wesentlichen die Auffassung, dass der Ausschluss bestimmter Materialien vom Anwendungsbereich der AGL, die Ausfuhrbefreiung und die Ausnahmen in Bezug auf Nordirland staatliche Beihilfen darstellten.

14      Mit Schreiben vom 20. Dezember 2001 meldete das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland bei der Kommission die staatliche Beihilferegelung ‚Schrittweise Einführung der Granulatabgabe in Nordirland‘ an.

15      Mit Schreiben vom 6. Februar 2002 übermittelte die Kommission diesem Mitgliedstaat eine Zusammenfassung der ersten Beschwerde und forderte ihn auf, dazu Stellung zu nehmen und Zusatzinformationen zur AGL zu liefern, was dieser mit Schreiben vom 19. Februar 2002 tat.

16      Am 11. Februar 2002 erhob die Klägerin Klage gegen die AGL beim High Court of Justice … Sie machte u. a. die Verletzung der Gemeinschaftsvorschriften über staatliche Beihilfen geltend. Mit Urteil vom 19. April 2002 wies der High Court of Justice die Klage ab und ließ ein Rechtsmittel der Klägerin an den Court of Appeal … zu. Nachdem [BAA] Rechtsmittel eingelegt hatte, setzte der Court of Appeal das Verfahren in Anbetracht der Erhebung der vorliegenden Klage beim Gericht aus.

17      Währenddessen hatte die Klägerin mit Schreiben vom 15. April 2002 bei der Kommission eine Beschwerde gegen die AGL … eingereicht. Sie machte im Wesentlichen geltend, der Ausschluss bestimmter Materialien vom Anwendungsbereich der AGL und die Befreiung von Ausfuhren stellten staatliche Beihilfen dar. Die von den Behörden des Vereinigten Königreichs angemeldeten Ausnahmen in Bezug auf Nordirland seien mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

[Streitige] Entscheidung

18      Am 24. April 2002 erließ die Kommission eine Entscheidung, keine Einwände gegen die AGL zu erheben …

19      Am 2. Mai 2002 wurde die [streitige] Entscheidung der Klägerin von den Behörden des Vereinigten Königreichs mitgeteilt. Förmlich bekannt gegeben wurde sie ihr von der Kommission mit Schreiben vom 27. Juni 2002.

20      In ihrer Entscheidung (Begründungserwägung 43) ist die Kommission der Ansicht, dass die Abgabe kein Element einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG enthalte, weil ihr Anwendungsbereich durch die Logik und die Natur der Abgaberegelung gerechtfertigt sei. Im Übrigen sei die bei der Kommission angemeldete Freistellung für Nordirland mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

21      Bei der Beschreibung des Anwendungsbereichs der AGL hebt die Kommission im Wesentlichen hervor, dass diese Abgabe auf Virgin-Granulat erhoben werde, das ‚definiert [wird] als Granulat, das beim ersten Abbau aus natürlichen Mineralablagerungen erzeugt wird‘, und ‚aus Fragmenten von Fels, Sand oder Kies [besteht], die in ihrem natürlichen Zustand oder nach mechanischer Bearbeitung wie Zerstoßen, Waschen und Sortierung verwendet werden können‘ (Begründungserwägungen 8 und 9). Zu den ausgenommenen Materialien und den verfolgten Zielen führt sie in den Begründungserwägungen 11 bis 13 der [streitigen] Entscheidung aus:

‚Die AGL wird nicht auf Materialien erhoben, die Neben- oder Abfallprodukte anderer Verfahren sind. Nach Aussage der Behörden des Vereinigten Königreichs gehören dazu Schieferausschuss, Porzellanerdenabfall, Zechenabraum, Asche, Hochofenschlacke, Altglas und Gummi. Sie wird auch nicht auf aufbereitetes Granulat erhoben, wozu Fels, Sand oder Kies gehören, die bereits mindestens einmal verwendet wurden (üblicherweise für Hoch- und Tiefbauzwecke).

Nach Angaben der Behörden des Vereinigten Königreichs werden solche Erzeugnisse vom Anwendungsbereich der AGL ausgenommen, damit ihre Verwendung als Baumaterial attraktiv und der unnötige Abbau von Virgin-Granulat verringert wird, was zu einer wirksamen Ressourcenbewirtschaftung anhalten soll.

Nach ersten Entwürfen der Behörden des Vereinigten Königreichs soll die AGL die Nachfrage nach Virgin-Granulat bei einer jährlichen Gesamtnachfrage im Vereinigten Königreich von etwa 230 bis 250 Millionen Tonnen um durchschnittlich 20 Millionen Tonnen pro Jahr verringern.‘

22      Hinsichtlich der Beurteilung des Anwendungsbereichs der AGL heißt es in den Begründungserwägungen 29 und 31 der [streitigen] Entscheidung:

‚Die Kommission stellt fest, dass die AGL nur auf die gewerbliche Verwertung von Fels, Sand und Kies, die als Granulat verwendet werden, erhoben wird. Sie wird auf solche Materialien nicht erhoben, wenn sie nicht als Granulat verwendet werden. Sie wird nur auf Virgin-Granulat erhoben. Sie wird weder auf Granulat erhoben, das als Neben- oder Abfallprodukt anderer Verfahren gewonnen wird (Sekundär-Granulat), noch auf aufbereitetes Granulat. Entsprechend ist die Kommission der Ansicht, dass die AGL nur bestimmte Sektoren und bestimmte Unternehmen betrifft. Sie stellt somit fest, dass zu erörtern ist, ob der Anwendungsbereich der AGL durch die Logik und die Natur der Abgaberegelung gerechtfertigt ist.

… [d]as Vereinigte Königreich [hat] in Ausübung seiner Steuerhoheit die AGL so gestaltet …, dass die Verwendung von aufbereitetem Granulat und anderen Ausweichmöglichkeiten zu Virgin-Granulat maximiert und die effiziente Verwendung von Virgin-Granulat, das ein nicht erneuerbarer natürlicher Rohstoff ist, gefördert werden soll. Die durch die Granulatgewinnung verursachten Umweltbeeinträchtigungen, denen das Vereinigte Königreich mit der AGL entgegenwirken möchte, umfassen Lärm, Staub, Beeinträchtigung der Biodiversität und Sichtbeeinträchtigungen.‘

23      Die Kommission schließt daraus in der 32. Begründungserwägung, dass ‚die AGL eine spezifische Abgabe mit einem sehr engen Anwendungsbereich ist, die von dem Mitgliedstaat anhand der spezifischen Merkmale des betreffenden Sektors genau abgegrenzt wurde‘, und dass ‚[d]ie Struktur und der Umfang der Abgabe … die deutliche Unterscheidung zwischen der Gewinnung von Virgin-Granulat mit ihren unerwünschten Umweltauswirkungen und der Herstellung von Sekundärgranulat oder aufbereitetem Granulat wider[spiegeln], die erheblich zur Verarbeitung von Fels, Kies und Sand beiträgt, die bei Aushebungen oder sonstigen Arbeiten oder Verfahren abfallen, die rechtmäßig zu verschiedenen Zwecken durchgeführt werden‘.

24      Zur Befreiung von Granulat, das ohne vorherige Bearbeitung im Vereinigten Königreich ausgeführt wird, heißt es in der 33. Begründungserwägung der [streitigen] Entscheidung:

‚Eine solche Regelung ist … dadurch gerechtfertigt, dass Granulat im Vereinigten Königreich befreit sein kann, wenn es für befreite Verfahren (z. B. die Herstellung von Glas, Plastik, Papier, Düngemittel und Pestizide) verwendet wird. Da die Behörden des Vereinigten Königreichs keine Kontrolle über die Verwendung von Granulat außerhalb ihres Hoheitsbereichs haben, ist die Befreiung von Ausfuhren notwendig, um Granulatausführern Rechtssicherheit zu gewährleisten und eine ungleiche Behandlung von Granulatausfuhren zu verhindern, die sonst für eine Befreiung im Vereinigten Königreich in Frage kämen.‘

25      In der 34. Begründungserwägung zieht die Kommission folgende Schlussfolgerung:

‚[E]s [liegt] in der Natur und im allgemeinen Aufbau einer solchen Abgabe …, dass sie nicht für Sekundärgranulat oder aufbereitetes Granulat gilt. Die Erhebung einer Abgabe auf die Gewinnung von Virgin-Granulat wird zu einem Rückgang der Gewinnung von Primärgranulat, zu einer geringeren Verwendung nicht erneuerbarer Rohstoffe und zur Verringerung von Umweltbeeinträchtigungen beitragen. Die Kommission ist demzufolge der Ansicht, dass etwaige Vorteile, die für manche Unternehmen aus der Abgrenzung des Anwendungsbereichs der AGL entstehen, durch die Natur und den allgemeinen Aufbau der Abgaberegelung gerechtfertigt sind.‘“

 Die Klage beim Gericht und das angefochtene Urteil

3        Mit Klageschrift, die am 12. Juli 2002 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob BAA Klage auf teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung

4        Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wurde mit Beschluss vom 28. November 2002 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.

5        Zur Begründung ihrer Klage rügte die Rechtsmittelführerin erstens einen Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG, zweitens einen Begründungsmangel, drittens eine Verletzung der Pflicht zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens und viertens die Missachtung der Pflichten bei der Vorprüfung durch dieses Organ.

6        Ohne eine förmliche Einrede der Unzulässigkeit zu erheben, bestritt die Kommission die Zulässigkeit der Klage mit der Begründung, dass die angefochtene Entscheidung die Klägerin nicht „individuell“ im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG betreffe.

7        Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht aus den in den Randnrn. 45 bis 68 dieses Urteils aufgeführten Gründen die Klage für zulässig erklärt. Im Übrigen hat es den ersten und den zweiten Klagegrund, die gemeinsam geprüft worden sind, und sodann den dritten und den vierten Klagegrund aus den in den Randnrn. 104 bis 156, 163 bis 173 bzw. 177 bis 180 des angefochtenen Urteils angegebenen Gründen zurückgewiesen. Infolgedessen hat das Gericht die Klage insgesamt abgewiesen.

 Anträge der Beteiligten des Rechtsmittelverfahrens

8        BAA beantragt,

–        das Anschlussrechtsmittel zurückzuweisen;

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        die streitige Entscheidung, soweit sie nicht die Freistellung von Nordirland betrifft, für nichtig zu erklären;

–        der Kommission und dem Streithelfer die Kosten der Verfahren in beiden Rechtszügen aufzuerlegen.

9        Die Kommission beantragt,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage für unzulässig zu erklären;

–        hilfsweise, das Rechtsmittel als unzulässig und/oder unbegründet zurückzuweisen;

–        BAA die Kosten in beiden Rechtszügen aufzuerlegen.

10      Die Regierung des Vereinigten Königreichs beantragt, das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

 Zum Anschlussrechtsmittel

11      Da sich das von der Kommission eingelegte Anschlussrechtsmittel auf die Zulässigkeit der von BAA vor dem Gericht erhobenen Klage bezieht und somit eine Vorfrage zu den Fragen der Begründetheit, die das Hauptrechtsmittel aufwirft, angeht, ist es zuerst zu prüfen.

12      Die Kommission macht geltend, dass dem Gericht bei der Feststellung der Zulässigkeit der Klage Rechtsfehler unterlaufen seien. Der Anschlussrechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilrügen.

 Zur ersten Teilrüge des Unzulässigkeitsgrundes

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

13      Nach Ansicht der Kommission ist dem Gericht ein Rechtsfehler dadurch unterlaufen, dass es den Charakter der AGL als einer Maßnahme von allgemeiner Tragweite verkannt habe. Mit dieser Maßnahme sei eine fiskalische Abgabe eingeführt worden, deren Voraussetzungen objektiv und abstrakt formuliert gewesen seien, und sie stelle damit eine gesetzgeberische Maßnahme von allgemeiner Tragweite dar, die eine potenziell unbegrenzte Zahl von Wirtschaftsteilnehmern im Vereinigten Königreich betreffe.

14      Wenn die Beihilfemaßnahme unmittelbare und allgemeine Tragweite habe, so habe die Entscheidung, mit der die Kommission eine solche Maßnahme genehmige, selbst allgemeine Tragweite und könne daher entgegen der Entscheidung des Gerichts nicht als Maßnahme, die die Empfänger der Beihilfe oder ihre Wettbewerber im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG „individuell“ betreffe, angesehen werden.

15      Wenn, wie im vorliegenden Fall, die Rechtsmittelführerin die Begründetheit der Entscheidung, keine Einwände zu erheben, bestreite, so mache die Rechtsprechung die Zulässigkeit dieses Vorgehens von der Voraussetzung abhängig, dass die Position der Rechtsmittelführerin auf dem Markt durch die Beihilfe, die Gegenstand der in Rede stehenden Entscheidung sei, spürbar beeinträchtigt werde. Beabsichtige die Rechtsmittelführerin dagegen, eine Entscheidung anzufechten, das förmliche Prüfverfahren nicht zu eröffnen, um ihre durch Art. 88 Abs. 2 EG garantierten Verfahrensrechte zu wahren, so genüge es für ihre Befugnis, diese Entscheidung anzufechten, dass sie „Beteiligte“ im Sinne der letztgenannten Bestimmung sei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C‑198/91, Slg. 1993, I‑2487, Randnr. 23, und vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C‑225/91, Slg. 1993, I‑3203, Randnr. 17).

16      Ein strengeres Kriterium als das der spürbaren Beeinträchtigung der Marktposition der Rechtsmittelführerin müsse bei der Prüfung, ob sie individuell betroffen sei, dann angewandt werden, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Beihilferegelung allgemeinen Charakter habe (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 2. Februar 1988, Kwekerij van der Kooy u. a./Kommission, 67/85, 68/85 und 70/85, Slg. 1988, 219, Randnr. 15, des Gerichts vom 5. Juni 1996, Kahn Scheepvaart/Kommission, T‑398/94, Slg. 1996, II‑477, Randnrn. 39 bis 41, und vom 11. Februar 1999, Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag-Lloyd/Kommission, T‑86/96, Slg. 1999, II‑179, Randnr. 45).

17      Trotz des allgemeinen Charakters der Maßnahme habe sich das Gericht in den Randnrn. 58 bis 66 des angefochtenen Urteils völlig auf die behaupteten Wirkungen der AGL auf die Wettbewerbssituation von drei Mitgliedern von BAA gestützt. Die Wahl dieser drei Mitglieder sei durch keinen in ihrer Person liegenden besonderen Umstand gerechtfertigt.

18      Ferner seien die Mitglieder von BAA nicht die einzigen Unternehmen, auf die sich die Abgabe nachteilig auswirke. Die AGL wirke sich auf viele andere Unternehmen nachteilig aus, und wegen der objektiven und abstrakten Weise, in der die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe festgelegt sei, sei die Zahl der betroffenen Unternehmen potenziell unbegrenzt. Infolgedessen betreffe die Entscheidung über die Genehmigung der AGL keines der betroffenen Unternehmen individuell.

19      Eine Bestätigung der vom Gericht gewählten Lösung habe erhebliche systemische Folgen, da die Entscheidungen der Kommission über vermeintliche Beihilfemaßnahmen von allgemeiner Tragweite insbesondere in Form fiskalischer Maßnahmen dann durch eine potenziell unbeschränkte Anzahl von Personen anfechtbar würden, so dass dem Begriff „individuell betroffen“ im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG jede Bedeutung genommen würde.

20      BAA führt zunächst aus, das Gericht sei zu dem Ergebnis gelangt, dass sie das Kriterium der spürbaren Beeinträchtigung ihrer Position auf dem betreffenden Markt erfülle. Das Gericht habe daher nicht zu prüfen gehabt, ob der Umstand, dass es sich bei ihr um eine „Beteiligte“ im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG handele, für die Feststellung der Zulässigkeit der Klage ausreiche, während sie weitere Rügen als diejenigen einer Verletzung der Verpflichtung der Kommission, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, erhoben habe.

21      Das Gericht habe keinen Rechtsfehler durch unterlassene Berücksichtigung des Charakters der AGL als Maßnahme mit allgemeiner Tragweite begangen. Bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage eines Wettbewerbers gegen eine Entscheidung gemäß Art. 88 Abs. 3 EG unterscheide die Rechtsprechung nicht danach, ob die betreffende Maßnahme allgemein oder individuell sei.

22      Im Übrigen könne es zwar ein Kriterium für die Zulässigkeit der Klage eines durch eine Beihilfemaßnahme Begünstigten darstellen, ob diese Maßnahme von allgemeiner Tragweite oder eine Einzelfallentscheidung sei, doch gelte das nicht für den Fall, dass es sich um eine Klage eines Wettbewerbers handele. Der Charakter einer Beihilfemaßnahme dürfe keine Auswirkungen auf die Zahl der betroffenen Wettbewerber oder die Art und Weise ihres Betroffenseins haben. So könne eine „individuelle“ Beihilfe, die einem bestimmten Unternehmen gewährt werde, eine unbeschränkte Zahl von Wettbewerbern betreffen, die alle in ihrer Eigenschaft als Wettbewerber betroffen sein könnten.

23      Die Urteile Kwekerij van der Kooy/Kommission sowie Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag-Lloyd/Kommission seien offensichtlich unerheblich, da mit ihnen über Klagen von potenziellen Begünstigten gegen Entscheidungen gemäß Art. 88 Abs. 2 EG entschieden worden sei. Im Urteil Kahn Scheepvaart/Kommission seien die Auswirkungen der Beihilfemaßnahme auf die Wettbewerbssituation der Klägerin nicht dargetan worden, während das Gericht im vorliegenden Fall festgestellt habe, dass die Auswirkungen der in Rede stehenden Maßnahme auf die Wettbewerbssituation der Mitglieder von BAA spürbar seien.

 Würdigung durch den Gerichtshof

24      Mit der ersten Teilrüge dieses Anschlussrechtsmittelgrundes beanstandet die Kommission die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage durch das Gericht, soweit dieses zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die angefochtene Entscheidung BAA „individuell“ im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG betreffe, obwohl die allgemeine Tragweite dieser Entscheidung das Gericht zu der Feststellung hätte veranlassen müssen, dass BAA von dieser nicht individuell betroffen sei.

25      Nach Art. 230 Abs. 4 EG kann eine natürliche oder juristische Person nur dann eine Klage gegen eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung erheben, wenn diese Entscheidung sie unmittelbar und individuell betrifft.

26      Nach ständiger Rechtsprechung kann eine andere Person als der Adressat einer Entscheidung nur dann geltend machen, individuell betroffen zu sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender tatsächlicher Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer derartigen Entscheidung (vgl. u. a. Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, Slg. 1963, 213, 238, vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C‑198/91, Slg. 1993, I‑2487, Randnr. 20, vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C‑225/91, Slg. 1993, I‑3203, Randnr. 14, vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, C‑78/03 P, Slg. 2005, I‑10737, Randnr. 33, und vom 11. September 2008, Deutschland u. a./Kronofrance, C‑75/05 P und C‑80/05 P, Slg. 2008, I‑0000, Randnr. 36).

27      Da die vorliegende Klage eine Entscheidung der Kommission im Bereich staatlicher Beihilfen betrifft, ist zu beachten, dass im Rahmen des in Art. 88 EG vorgesehenen Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen zwischen der Vorprüfungsphase nach Art. 88 Abs. 3 EG, die nur dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zu ermöglichen, und der in Art. 88 Abs. 2 EG geregelten Prüfungsphase zu unterscheiden ist. Nur in dieser Phase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen, sieht der Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (vgl. Urteile Cook/Kommission, Randnr. 22, Matra/Kommission, Randnr. 16, vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg. 1998, I‑1719, Randnr. 38, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Randnr. 34, sowie Deutschland u. a./Kronofrance, Randnr. 37).

28      Stellt die Kommission, ohne das förmliche Prüfungsverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten, mit einer Entscheidung auf der Grundlage von Art. 88 Abs. 3 EG fest, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, können folglich die Personen, denen diese Verfahrensgarantien zugutekommen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, diese Entscheidung vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten. Deshalb erklärt dieser eine Klage auf Nichtigerklärung einer solchen Entscheidung, die von einem Beteiligten im Sinne des Art. 88 Abs. 2 EG erhoben wird, für zulässig, wenn der Kläger mit der Erhebung der Klage die Verfahrensrechte wahren möchte, die ihm nach der letztgenannten Bestimmung zustehen (Urteile Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Deutschland u. a./Kronofrance, Randnr. 38).

29      Der Gerichtshof hat klargestellt, dass solche Beteiligte die durch die Gewährung einer Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, d. h. insbesondere die mit den Empfängern dieser Beihilfe konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände, sind (Urteile Kommission/Sytraval und Brink’s France, Randnr. 41, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Randnr. 36, sowie Deutschland u. a./Kronofrance, Randnr. 39).

30      Stellt der Kläger dagegen die Begründetheit der Entscheidung über die Beihilfe selbst in Frage, so genügt der Umstand, dass er als Beteiligter im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG betrachtet werden kann, nicht für die Zulässigkeit der Klage. Er muss in diesem Fall dartun, dass ihm eine besondere Stellung im Sinne des Urteils Plaumann/Kommission zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Marktstellung des Klägers durch die Beihilfe, die Gegenstand der betreffenden Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird (Urteile vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, Slg. 1986, 391, Randnrn. 22 bis 25, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Randnr. 37, sowie Deutschland u. a./Kronofrance, Randnr. 40).

31      Entgegen der Auffassung der Kommission ist die allgemeine Tragweite der angefochtenen Entscheidung, die sich daraus ergibt, dass diese die Genehmigung einer Abgabenregelung zum Gegenstand hat, die auf eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern angewandt wird, die in abstrakt-genereller Weise definiert ist, nicht geeignet, die Heranziehung der erwähnten Rechtsprechung zu verhindern.

32      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs schließt der Umstand, dass eine streitige Vorschrift ihrer Natur und ihrer Tragweite nach eine generelle Norm ist, die für sämtliche betroffene Wirtschaftsteilnehmer gilt, es nicht aus, dass sie einige von ihnen individuell betrifft (vgl. u. a. Urteile vom 18. Mai 1994, Codorníu/Rat, C‑309/89, Slg. 1994, I‑1853, Randnr. 19, sowie vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C‑182/03 und C‑217/03, Slg. 2006, I‑5479, Randnr. 58).

33      In Bezug auf die Zulässigkeit einer gegen eine allgemeine Beihilferegelung gerichteten Nichtigkeitsklage hat der Gerichtshof kürzlich entschieden, dass eine Vereinigung, die gebildet wurde, um die kollektiven Interessen einer Gruppe von Rechtsbürgern wahrzunehmen, die die Nichtigerklärung der in der Sache angefochtenen Entscheidung erwirken will, nur insoweit als individuell betroffen betrachtet werden kann, als „die Marktstellung ihrer Mitglieder“ durch die Beihilferegelung, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist, „spürbar beeinträchtigt wird“ (vgl. Urteil Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Randnr. 70).

34      Wie im Übrigen der Generalanwalt in den Nrn. 40 bis 43 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, lässt sich die These der Kommission, dass ein strengeres Kriterium als das der spürbaren Beeinträchtigung der Position auf den betreffenden Markt angewandt werden müsse, wenn sich die angefochtene Entscheidung auf eine allgemeine Beihilferegelung beziehe, nicht aus den von der Kommission angeführten Urteilen ableiten.

35      Nach allem muss der Kläger, wenn er die Begründetheit der Entscheidung über die Beurteilung der Beihilfe als solche rügt, dartun, dass er über eine „besondere Stellung“ im Sinne des Urteils Plaumann/Kommission verfügt, was u. a. dann der Fall ist, wenn seine Position auf dem betreffenden Markt durch die Beihilfe, die Gegenstand der in Rede stehenden Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird, unabhängig davon, ob diese Beihilfemaßnahme individueller oder allgemeiner Natur ist.

36      Deshalb hat das Gericht mit der Forderung, es müsse dargetan werden, dass die Position von BAA auf dem betreffenden Markt durch den Erlass der angefochtenen Entscheidung spürbar beeinträchtigt worden sei, die in Randnr. 30 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung zutreffend herangezogen.

37      Das Gericht hat nämlich in Randnr. 54 des angefochtenen Urteils – insoweit von der Kommission unbeanstandet – festgestellt, dass sich BAA nicht darauf beschränkt habe, die Weigerung der Kommission, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, anzufechten, sondern dass sie auch die Begründetheit der angefochtenen Entscheidung in Frage gestellt habe.

38      Ebenfalls zu Recht hat das Gericht zum Zweck der Prüfung, ob die Voraussetzung gewahrt ist, dass das betreffende Unternehmen im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG individuell betroffen sein muss, geprüft, ob BAA schlüssig dargelegt hat, weshalb die AGL die Stellung mindestens eines ihrer Mitglieder auf dem Granulatmarkt spürbar beeinträchtigen kann.

39      Entgegen dem Vorbringen der Kommission und entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Gerichts in Randnr. 47 des angefochtenen Urteils ist die Klage eines Verbands zulässig, der anstelle eines oder mehrerer seiner Mitglieder handelt, die selbst eine zulässige Klage hätten erheben können (vgl. in diesem Sinne u. a. Beschluss vom 18. Dezember 1997, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, C‑409/96 P, Slg. 1997, I‑7531, Randnrn. 46 und 47).

40      Daher ist auch die Teilrüge der Kommission, dass die Auswahl der drei Mitglieder von BAA, deren Wettbewerbsstellung für die Prüfung berücksichtigt worden sei, ob die Rechtsmittelführerin als im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG „individuell“ betroffen zu betrachten sei, willkürlich und ungerechtfertigt sei, zurückzuweisen.

41      Nach allem ist die erste Teilrüge des von der Kommission angeführten Unzulässigkeitsgrundes zurückzuweisen.

 Zur zweiten Teilrüge des Unzulässigkeitsgrundes

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

42      Die Kommission macht geltend, dass dem Gericht ein Rechtsfehler dadurch unterlaufen sei, dass es nicht ordnungsgemäß geprüft habe, ob die Wettbewerbsstellung der Mitglieder von BAA spürbar beeinträchtigt gewesen sei, da es auf der Grundlage aus dem Zusammenhang gerissener Informationen und ohne Berücksichtigung der Gesamtsituation des Marktes festgestellt habe, dass diese Voraussetzung erfüllt gewesen sei.

43      Was die drei Unternehmen angeht, auf die sich BAA beziehe, habe das Gericht in jedem Fall festgestellt, dass ein bestimmter Teil ihrer Erzeugung der AGL unterliege und dass die mit der Abgabe belegten Erzeugnisse im Wettbewerb zu anderen, nicht mit der Abgabe belegten Erzeugnissen stünden. Das Gericht habe jedoch nicht die Gründe angegeben, aus denen die betreffenden Unternehmen „in ihrer Wettbewerbssituation spürbar beeinträchtigt“ im Sinne der Rechtsprechung seien. Insbesondere habe das Gericht entgegen der Rechtsprechung, wonach es nicht ausreiche, wenn sich ein Unternehmen lediglich auf seine Eigenschaft als Mitbewerber des begünstigten Unternehmens berufe, sondern es darüber hinaus darlegen müsse, dass es sich in einer Situation befinde, die es in ähnlicher Weise individualisiere wie den Adressaten, nicht die Folgen dieses Wettbewerbs in Bezug auf Preis, Marktanteil oder Rentabilität der Unternehmen angegeben.

44      Es sei möglich, dass der Marktanteil der der AGL unterliegenden Erzeugnisse gegenüber anderen Erzeugnissen und Sektoren zurückgehen könne, und es sei nicht ausgeschlossen, dass ein solcher allgemeiner Rückgang des Marktanteils auch alle Unternehmen des Vereinigten Königreichs betreffen könne, die Granulate erzeugten. Diese Wirkung wäre jedoch sektorieller Natur und würde nicht auf einem besonderen Umstand beruhen, der spezifisch für das einzelne Unternehmen im Vergleich zu anderen Unternehmen des betroffenen Sektors sei. Aus diesen Gründen sei die Auslegung des Gerichts, wonach ein Unternehmen spürbar beeinträchtigt sein könne, auch wenn sich seine Situation in keiner Weise von derjenigen zahlreicher anderer Unternehmen unterscheide, mit Art. 230 Abs. 4 EG in seiner Auslegung durch den Gerichtshof unvereinbar.

45      BAA macht geltend, selbst unterstellt, das anwendbare Zulässigkeitskriterium sei im vorliegenden Fall das vom Gericht zugrunde gelegte strengere Kriterium der spürbaren Beeinträchtigung der Position der Klägerin auf dem betreffenden Markt, habe das Gericht zu Recht festgestellt, dass die Mitglieder der Klägerin spürbar beeinträchtigt seien. BAA habe genaue Angaben über die Wirkungen der AGL auf die Wettbewerbssituation einiger ihrer Mitglieder gemacht, und das Gericht habe sich für den Schluss, dass die Wettbewerbssituation der Mitglieder von BAA spürbar beeinträchtigt worden sei, auf diese Angaben gestützt. Die Würdigung durch das Gericht sei eine Tatfrage, die der Nachprüfung des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels entzogen sei.

 Würdigung durch den Gerichtshof

46      Mit der zweiten Teilrüge dieses Unzulässigkeitsgrundes beanstandet die Kommission die Untersuchung, auf deren Grundlage das Gericht auf das Vorliegen einer spürbaren Beeinträchtigung der Position der Klägerin auf dem Markt geschlossen hat. Die Kommission rügt, dass das Gericht nicht die Gründe angegeben habe, aus denen die betroffenen Unternehmen in ihrer Wettbewerbsstellung spürbar beeinträchtigt sein sollten, und insbesondere nicht die Folgen dieses Wettbewerbs in Bezug auf Preis, Marktanteil oder Rentabilität der Unternehmen angegeben habe, und zwar entgegen der Rechtsprechung, wonach sich ein Unternehmen nicht lediglich auf seine Eigenschaft als Mitbewerber des begünstigten Unternehmens berufen könne.

47      Was die Ermittlung einer „spürbaren Beeinträchtigung der Position“ der Klägerin auf dem betreffenden Markt angeht, hat der Gerichtshof klargestellt, dass ein Unternehmen jedenfalls nicht schon dann als von einer Handlung individuell betroffen angesehen werden kann, wenn diese Handlung geeignet war, die auf dem betreffenden Markt bestehenden Wettbewerbsverhältnisse zu beeinflussen, und das betroffene Unternehmen in einer irgendwie gearteten Wettbewerbsbeziehung zum Begünstigten der Entscheidung stand (vgl. u. a. Urteil vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C‑525/04 P, Slg. 2007, I‑9947, Randnr. 32).

48      Es reicht also nicht aus, wenn sich ein Unternehmen lediglich auf seine Eigenschaft als Mitbewerber des begünstigten Unternehmens beruft, sondern es muss darüber hinaus darlegen, dass tatsächliche Umstände vorliegen, die es in ähnlicher Weise individualisieren wie den Adressaten einer Entscheidung (vgl. u. a. Urteil Spanien/Lenzing, Randnr. 33).

49      Im vorliegenden Fall hat sich das Gericht entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht darauf beschränkt, das Vorliegen eines einfachen Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Mitgliedern von BAA und den nicht der AGL unterliegenden Unternehmen anzunehmen.

50      Aus den Randnrn. 55 bis 62 des angefochtenen Urteils geht nämlich hervor, dass sich das Gericht für seine Feststellung in Randnr. 63, dass die in Rede stehende staatliche Maßnahme die Wettbewerbsstellung einiger Mitglieder von BAA beeinträchtigen konnte und dass diese „Beeinträchtigung spürbar war“, auf folgende Umstände gestützt hat:

–        Die AGL bezwecke eine Verlagerung eines Teils der Nachfrage von Virgin-Granulat hin zu anderen abgabenbefreiten Erzeugnissen, damit sie verstärkt als Granulat verwendet würden und die Gewinnung von Virgin-Granulat zurückgehe. Nach den in der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen und nicht bestrittenen Projektionen der britischen Behörden würde diese Abgabe einen Rückgang der Nachfrage nach Virgin-Granulat um durchschnittlich etwa 8 % bis 9 % pro Jahr ermöglichen (Randnr. 55 des angefochtenen Urteils).

–        Nach Angaben, deren Richtigkeit weder von der Kommission noch von der Regierung des Vereinigten Königreichs bestritten werde, stünden manche Mitglieder von BAA, darunter die Torrington Stone, die Sherburn Stone Co. Ltd und die Cloburn Quarry, in unmittelbarem Wettbewerb mit Herstellern von befreiten Materialien, die aufgrund der Einführung der AGL wettbewerbsfähig geworden seien (Randnr. 58 des angefochtenen Urteils).

–        Torrington Stone, die einen Steinbruch in Devon betreibe, stelle unbehauenen Mauerstein und Verblendstein her, die durchschnittlich für [vertraulich] GBP pro Tonne ab Steinbruch verkauft würden, sowie gehauenen Mauerstein für durchschnittlich [vertraulich] GBP pro Tonne ab Steinbruch. Diese Erzeugnisse machten 3 % bis 5 % des Felsabbauvolumens aus. Die übrigen 95 % entfielen auf Neben- oder Abfallerzeugnisse, die hier aus gewöhnlichem Auffüllmaterial (verkauft zu durchschnittlich [vertraulich] GBP pro Tonne ab Steinbruch) und zerkleinertem Auffüllmaterial (verkauft zu durchschnittlich [vertraulich] GBP pro Tonne ab Steinbruch) bestünden. Lediglich der gehauene Mauerstein unterliege nicht der AGL. Vor Einführung dieser Abgabe seien die Auffüllmaterialien in einem Umkreis von 50 Kilometern verkauft worden. Seit der Einführung stünden sie in diesem Gebiet im Wettbewerb mit nicht der AGL unterliegenden Sekundärmaterialien, die u. a. aus mehr als 80 Kilometer entfernten Porzellanerdeabbaustellen stammten (Randnr. 59 des angefochtenen Urteils).

–        Die Sherburn Stone Co. Ltd, die u. a. einen Steinbruch in Yorkshire betreibe, stelle Materialien mit gehobenen technischen Spezifikationen her, die für die Herstellung von Hochleistungsbeton bestimmt seien. Diese Erzeugnisse, die 50 % des abgebauten Felsgesteins ausmachten und deren durchschnittlicher Verkaufspreis sich auf [vertraulich] GBP pro Tonne ab Steinbruch belaufe, unterlägen der AGL. Aus den übrigen 50 % abgebauten Felsgesteins stelle die Sherburn Stone Co. Ltd Abrieb und tonige Rückstände her, die als Auffüllmaterial verwendbar seien und zu durchschnittlich [vertraulich] GBP pro Tonne ab Steinbruch verkauft würden. Seit Einführung der AGL sei der Verkauf dieser Nebenerzeugnisse immer schwieriger geworden, und ihre Lagerbestände seien nicht mehr absetzbar (Randnr. 60 des angefochtenen Urteils).

–        Cloburn Quarry, die einen Steinbruch in Schottland betreibe, habe ihre Herstellung auf hochwertiges Granulat ausgerichtet, bei dem höhere Beförderungskosten anfielen. Alle ihre Erzeugnisse unterlägen der AGL. Der rote Splitt und der Granit gehobener technischer Spezifikation, die von diesem Unternehmen hergestellt und u. a. als Schotter oder in Hochleistungsbeton und zusammen mit Asphalt verwendet würden, würden zu einem Durchschnittspreis von [vertraulich] GBP pro Tonne ab Steinbruch verkauft und stünden nicht im Wettbewerb mit nicht abgabepflichtigen Materialien, die bei der Erzeugung von Porzellanerde oder Tonschiefer abfielen. Dagegen stünden die 25 % Nebenerzeugnisse, die im Steinbruch der Cloburn Quarry gewonnen würden und vor allem aus Abrieb bestünden, der zu einem Durchschnittspreis von [vertraulich] GBP pro Tonne ab Steinbruch als Auffüllmaterial verkauft werde, im Wettbewerb mit nicht abgabepflichtigen Materialien (Randnr. 61 des angefochtenen Urteils).

–        Die Tätigkeit dieser Unternehmen auf dem Granulatmarkt sei keine bloße Nebentätigkeit im Verhältnis zu ihrer Haupttätigkeit, und aus den genannten bezifferten Angaben ergebe sich, dass die gewerbliche Verwertung der Nebenerzeugnisse als Granulat einen relativ wichtigen Teil der Tätigkeit dieser Unternehmen ausmache (Randnr. 62 des angefochtenen Urteils).

51      In gleicher Weise hat sich das Gericht für seine Feststellung, dass die streitige staatliche Maßnahme die Wettbewerbsstellung einiger ihrer Mitglieder beeinträchtigen konnte und dass diese Beeinträchtigung spürbar war, soweit es die Befreiung der Ausfuhren angeht, auf Folgendes gestützt:

–        BAA mache geltend, auch diese Befreiung wirke sich nachteilig auf die Wettbewerbsstellung ihrer Mitglieder aus, die im Gegensatz zu ihren bedeutendsten Mitbewerbern auf dem Markt im Vereinigten Königreich kaum oder gar nicht im Ausfuhrgeschäft tätig seien. Die Ausfuhrbefreiung verschaffe diesen Mitbewerbern, vor allem dem Betreiber des Glensanda-Steinbruchs, aus dem über 90 % des ausgeführten Granulats stammten, den Vorteil, dass sie keine Verluste hätten, die sie auf die Preise ihrer im Vereinigten Königreich in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse abwälzen müssten. Ihre Mitglieder würden dagegen veranlasst, ihr abgabenbelastetes Granulat mit Verlust zu verkaufen und die Abgabelast auf alle ihre Erzeugnisse umzulegen (Randnr. 65 des angefochtenen Urteils).

–        Die Wettbewerbsstellung zumindest eines der Mitglieder von BAA könne durch die Ausfuhrbefreiung spürbar beeinträchtigt werden. Sie weise nämlich – ohne Widerspruch seitens der Kommission oder der Streithelfer – darauf hin, dass Cloburn Quarry auf dem Markt für Granit hoher technischer Spezifikation, der u. a. als Bahngleisschotter verwendet werde (und der AGL unterliege), in unmittelbarem Wettbewerb mit dem Glensanda-Steinbruch stehe, der wie der von Cloburn Quarry betriebene Steinbruch in Schottland liege. Wie BAA aber in ihrer Erwiderung, von den anderen Beteiligten unwidersprochen, vorbringe, führe der Glensanda-Steinbruch 50 % seiner Erzeugung aus. Die Ausfuhrbefreiung für Materialien, die niedrigen technischen Spezifikationen entsprächen, verschafften dem Unternehmen, das diesen Steinbruch betreibe, somit einen Wettbewerbsvorteil auf dem Markt für Granulat hoher technischer Spezifikation in Schottland insoweit, als – im Gegensatz zum Fall von Cloburn Quarry, die ihr Granulat niedriger technischer Spezifikation im Vereinigten Königreich mit Verlust verkaufe und diesen Verlust auf die Preise für Materialien hoher technischer Spezifikation umlege – der Gesamtbetrag der AGL, den der Glensanda-Steinbruch auf dem innerstaatlichen Markt auf seine Kunden abwälzen müsse, verglichen mit dem Betrag, den ein nicht im Ausfuhrgeschäft tätiger Mitbewerber abwälze, in der Relation gesehen um die Hälfte niedriger sei (Randnr. 66 des angefochtenen Urteils).

52      Nach allem hat sich das Gericht nicht darauf beschränkt, das Vorliegen eines einfachen Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Mitgliedern von BAA und den nicht abgabenpflichtigen Unternehmen festzustellen, sondern vielmehr geprüft, ob die streitige staatliche Maßnahme die Wettbewerbsstellung einiger ihrer Mitglieder beeinträchtigen kann und ob diese Beeinträchtigung spürbar ist.

53      Entgegen dem Vorbringen der Kommission ist der Rechtsprechung des Gerichtshofs jedoch nicht zu entnehmen, dass eine solche besondere Stellung, die eine „andere Person als die Adressaten einer Entscheidung“ im Sinne des Urteils Plaumann/Kommission aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebt, zwangsläufig aus Indizien wie einer bedeutenden Umsatzeinbuße, nicht unerheblichen finanziellen Verlusten oder einer signifikanten Verringerung der Marktanteile infolge der Gewährung der fraglichen Beihilfe abzuleiten ist. Die Gewährung einer Beihilfe kann die Wettbewerbssituation eines Wirtschaftsteilnehmers auch in anderer Weise beeinträchtigen, u. a. durch Herbeiführung von Einnahmeausfällen oder einer weniger günstigen Entwicklung als der, die ohne eine solche Beihilfe zu verzeichnen gewesen wäre. Ebenso kann die Spürbarkeit dieser Beeinträchtigung entsprechend der großen Zahl von Faktoren wie u. a. der Struktur des betreffenden Marktes oder der Art der fraglichen Beihilfe variieren. Der Nachweis einer spürbaren Beeinträchtigung der Stellung eines Konkurrenten auf dem Markt kann daher nicht auf das Vorliegen bestimmter Anhaltspunkte für eine Verschlechterung seiner kommerziellen oder finanziellen Leistungen beschränkt werden (Urteil Kommission/Lenzing, Randnrn. 34 und 35).

54      Die Kommission rügt noch, dass das Gericht entschieden habe, dass BAA spürbar beeinträchtigt sei, obwohl ihre Situation sich in keiner Weise von derjenigen zahlreicher anderer Unternehmen unterscheide; stattdessen hätte das Gericht angesichts einer allgemeinen Beihilferegelung wie der in Rede stehenden ein strengeres Kriterium für die Feststellung einer Auswirkung auf die Wettbewerbsstellung der Klägerin anwenden müssen.

55      Wie jedoch in Randnr. 35 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, geht aus einer gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass der Kläger unabhängig von der Natur der fraglichen Beihilfemaßnahme, ob individuell oder allgemein, wenn er die Begründetheit der Entscheidung über die Beurteilung der Beihilfe als solche beanstanden möchte, dartun muss, dass er sich in einer „besonderen Situation“ im Sinne des Urteils Plaumann/Kommission befindet, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Stellung des Klägers auf dem Markt durch die Beihilfe, die Gegenstand der streitigen Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird (vgl. u. a. Urteil Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Randnr. 70).

56      Ist eine solche Beeinträchtigung nachgewiesen, bildet der Umstand, dass eine unbestimmte Zahl weiterer Wettbewerber gegebenenfalls einen vergleichbaren Schaden geltend machen kann, kein Hindernis für die Zulässigkeit der Klage des klagenden Unternehmens. Wie der Generalanwalt im Übrigen in Nr. 65 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, verfolgt die AGL ausdrücklich das Ziel, unmittelbar Einfluss auf die Struktur des in Rede stehenden Marktes dadurch zu nehmen, dass ein Teil der Nachfrage nach Virgin-Granulat hin zu Ersatzerzeugnissen verlagert wird, so dass diese Abgabe gerade dazu bestimmt ist, Wirkungen auf die Wettbewerbsstellung der auf dem Markt tätigen Unternehmen zu entfalten.

57      Daher ist dem Gericht bei der Prüfung der Voraussetzung in Bezug auf die individuelle Betroffenheit der Rechtsmittelführerin kein Rechtsfehler unterlaufen.

58      Nach allem ist die zweite Teilrüge des Unzulässigkeitsgrundes zurückzuweisen. Daher ist das Anschlussrechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

 Zum Rechtsmittel

59      BAA stützt ihr Rechtsmittel auf sechs Gründe. Sie rügt, dass das Gericht Rechtsfehler begangen habe

–        durch nicht objektive Beurteilung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe;

–        durch Nichtanwendung des richtigen „Überprüfungsstandards“;

–        durch falsche Beurteilung von „Natur und allgemeiner Struktur“ der ALG;

–        in Bezug auf die Befreiung der Ausfuhren;

–        durch die Bestätigung, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten;

–        durch die Feststellung, dass die angefochtene Entscheidung hinreichend begründet sei.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund: falsche Beurteilung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe

60      BAA stützt diesen Grund auf drei Rügen. Erstens habe das Gericht keinen objektiven Begriff der staatlichen Beihilfe verwendet, wie insbesondere aus Randnr. 117 des angefochtenen Urteils hervorgehe. Sodann habe es in den Randnrn. 120 und 121 dieses Urteils die vorliegende Rechtssache zu Unrecht von dem Sachverhalt in der Rechtssache unterschieden, in der das Urteil vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (C‑143/99, Slg. 2001, I‑8365), ergangen sei. Schließlich sei dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen mit der Annahme, dass eine Ökoabgabe nicht selektiv sei, wenn sie einen bestimmten Sektor treffe, ohne dass es über eine genaue Definition dieses Sektors verfüge.

 Zum ersten und zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

61      Da der erste und der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in engem Zusammenhang miteinander stehen, sind sie gemeinsam zu prüfen.

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

62      Nach Ansicht von BAA hat das Gericht das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nicht objektiv beurteilt. Nach gefestigter Rechtsprechung sei eine fiskalische Maßnahme, die selektiv auf im Hinblick auf das verfolgte Ziel vergleichbare Sektoren angewandt werde, als staatliche Beihilfe einzustufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C‑75/97, Slg. 1999, I‑3671, Randnr. 31).

63      Der Umstand, dass mit einer fiskalischen Maßnahme Ziele der allgemeinen Politik verfolgt würden, stehe der Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe nicht entgegen. Infolgedessen könnten durch eine Ökoabgabe getroffene Differenzierungen nur dann nicht als staatliche Beihilfen eingestuft werden, wenn sie durch die der Abgabe innewohnende umweltbezogene Logik gerechtfertigt würden.

64      Das Gericht habe jedoch in Randnr. 117 des angefochtenen Urteils eine andere Vorgehensweise gewählt, die in den Randnrn. 115 und 128 dieses Urteils bestätigt werde, nach denen keine Selektivität gegeben sei, wenn ein Mitgliedstaat Ökoabgaben in bestimmten Sektoren oder auf bestimmte Gegenstände oder Dienstleistungen einführe, diese Ökoabgaben jedoch nicht für alle ähnlichen Tätigkeiten mit „vergleichbarer Umweltauswirkung“ oder für alle Sektoren des Betriebs von Steinbrüchen und Bergwerken, die die „gleichen Umweltauswirkungen“ hätten, einführe.

65      Das Gericht habe, mit anderen Worten, ausdrücklich festgestellt, dass die mit der Abgabe belegten und die nicht mit ihr belegten Unternehmen sich im Hinblick auf das mit der fraglichen Maßnahme verfolgte Umweltziel in einer vergleichbaren Lage befänden, ohne insoweit zu dem Ergebnis zu gelangen, dass diese Unterschiede zu einer Selektivität und einer staatlichen Beihilfe führten, und zwar obwohl, wie das Gericht in Randnr. 128 des angefochtenen Urteils entschieden habe, diese Wahl vom Bemühen um die Erhaltung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit bestimmter Sektoren geleitet gewesen sei.

66      Ferner habe das Gericht in den Randnrn. 120 und 121 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft die vorliegende Rechtssache von dem Sachverhalt unterschieden, der dem Urteil Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke zugrunde gelegen habe, das die bestimmten Unternehmen zugestandene Ermäßigung einer Abgabe auf den Verbrauch von Strom und Erdgas betroffen habe.

67      Es zähle allein die Wirkung einer steuerlichen Maßnahme, und es bestehe kein Unterschied zwischen der allgemein festgelegten Befreiung von einer Abgabe und der Ausnahme vom Anwendungsbereich einer streng begrenzten Abgabe. Die Wirkung sei die gleiche, da bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produktionen gefördert würden.

68      Die Rechtsmittelführerin untermauert ihr Vorbringen mit dem erneuten Hinweis darauf, dass Steinbrüche und Bergbaubetriebe, in denen Materialien wie Tonschiefer, Porzellanerde, Töpferton, Steinkohle und Braunkohle gewonnen würden, vom Anwendungsbereich der AGL zu dem spezifischen Zweck ausgenommen seien, ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu wahren.

69      Die Kommission und die Regierung des Vereinigten Königreichs widersprechen diesen Rügen.

70      Die Ansicht, dass eine selektiv auf vergleichbare Sektoren angewandte fiskalische Maßnahme als „staatliche Beihilfe“ einzustufen sei, finde weder in Randnr. 31 des erwähnten Urteils Belgien/Kommission noch allgemein in der Rechtsprechung eine Stütze. Eine Ökoabgabe wie die AGL erlege eine außergewöhnliche Belastung auf und verschaffe nicht bestimmten Unternehmen einen selektiven Vorteil, sondern vielmehr den Granulat-Erzeugern einen selektiven Nachteil. Alle anderen Unternehmen des Vereinigten Königreichs als die Granulat-Erzeuger unterlägen dieser Abgabe nicht, so dass der erwähnte „Vorteil“ in keiner Bedeutung des Begriffs selektiv sei.

71      Nach Ansicht der Regierung des Vereinigten Königreichs unterscheidet sich eine Ökoabgabe von einer Maßnahme zur Erleichterung von Belastungen dadurch, dass die erstgenannte einem Tätigkeitssektor eine außergewöhnliche Belastung auferlege, während die letztgenannte einen selektiven Vorteil durch Abweichung von einem Belastungssystem, dem die Unternehmen normalerweise unterlägen, verschaffe.

72      Das Gericht habe festgestellt, dass die angesprochenen Inkohärenzen durch Systematik und Ziele der AGL, wie diese vom Vereinigten Königreich festgelegt worden seien, gerechtfertigt seien. Es stehe der Kommission nicht zu, sich in Bezug auf die Festlegung der Umweltziele, die mittels einer selbständigen fiskalischen Maßnahme wie einer Ökoabgabe verfolgt würden, an die Stelle des Mitgliedstaats zu setzen.

73      Entgegen der Ansicht von BAA führe das Gericht in Randnr.117 des angefochtenen Urteils keinen nicht objektiven Begriff der staatlichen Beihilfe an, sondern rufe vor allem den Inhalt von Art. 6 EG ins Gedächtnis, der bestimme, dass die Erfordernisse des Umweltschutzes in die Politikbereiche der Gemeinschaft, die in Art. 3 EG vorgesehen seien und zu denen die Wettbewerbspolitik gehöre, einbezogen werden müssten.

74      Entgegen dem Vorbringen von BAA habe das Gericht in Randnr. 115 des angefochtenen Urteils nicht versucht, die Befreiung bestimmter Erzeugnisse oder Unternehmen von der AGL zu rechtfertigen, die nach den mit der fraglichen fiskalischen Maßnahme verfolgten Zwecken dieser Abgabe hätten unterliegen müssen. Das Gericht habe vielmehr auf das jedem Mitgliedstaat zustehende Recht verwiesen, beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts die vorrangigen Ziele zu bestimmen, die er beim Umweltschutz durch die Einführung von Ökoabgaben zu verfolgen wünsche.

75      In Beantwortung der Beanstandungen von BAA in Bezug auf Randnr. 128 des angefochtenen Urteils führt die Kommission aus, die Frage, ob eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstelle, sei auf der Grundlage ihrer Wirkungen zu prüfen und nicht nach Maßgabe ihrer Gründe oder Ziele. Im Übrigen übersehe die Rechtsmittelführerin abermals den Umstand, dass eine Abgabe kein Vorteil, sondern ein Nachteil sei, weshalb es den Mitgliedstaaten grundsätzlich weiterhin freistehe, ihren Unternehmen außergewöhnliche fiskalische Belastungen aufzuerlegen.

76      Zudem habe das Gericht zu Recht die vorliegende Rechtssache von der Rechtssache Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke unterschieden. Angesichts insbesondere der Umweltziele, die mit der in jener Rechtssache streitigen Maßnahme verfolgt worden seien, habe die Begrenzung der Ermäßigung der in Rede stehenden Abgabe auf den Erzeugersektor unter Nichteinbeziehung des Dienstleistungssektors nicht mit dem Wesen oder der allgemeinen Struktur des Systems gerechtfertigt werden können.

77      Ein solcher Widerspruch bestehe in der vorliegenden Rechtssache nicht. In dieser könne zwar die Gewinnung von Stein- oder Braunkohle unstreitig ebenfalls bestimmte Folgen für die Umwelt haben, doch lasse sich nicht behaupten, dass diese Folgen identisch mit denjenigen der Gewinnung von Granulat seien und dass sie daher notwendigerweise die Auferlegung einer gleichen fiskalischen Belastung verlangten. Die Nichteinbeziehung solcher Tätigkeiten in den Anwendungsbereich der Abgabe stehe im Einklang mit der allgemeinen Struktur dieser Abgabe.

78      Die Regierung des Vereinigten Königreichs fügt hinzu, dass es im Urteil Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke um eine selektive Befreiung von einer Ökoabgabe gegangen sei, die andernfalls anwendbar gewesen wäre. Es habe sich, mit anderen Worten, um einen selektiven Vorteil gehandelt, während sich die Nichteinbeziehung bestimmter Tätigkeitssektoren in den Anwendungsbereich der AGL aus deren Logik und deren Anwendungsbereich ergebe und keine Befreiung von einer Abgabe sei, die andernfalls anwendbar gewesen wäre.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

79      Mit dem ersten und dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht BAA geltend, dass das angefochtene Urteil Art. 87 Abs. 1 EG verkenne, da das Gericht trotz der Feststellung, dass sich die der AGL unterliegenden Unternehmen und diejenigen, bei denen dies nicht der Fall sei, im Hinblick auf das mit dieser Abgabe verfolgte Umweltziel in einer vergleichbaren Lage befänden, die streitige Maßnahme als nicht selektiv einstufe. BAA bezieht sich hierfür auf die Randnrn. 115, 117 und 128 des angefochtenen Urteils. Sie beanstandet auch die Randnrn. 120 und 121 dieses Urteils, in denen das Gericht den Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache zu Unrecht von demjenigen unterschieden habe, der dem Urteil Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke zugrunde gelegen habe.

80      Die mit dieser Teilrüge des ersten Rechtsmittelgrundes beanstandeten Randnummern des angefochtenen Urteils lauten wie folgt:

„115      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es den Mitgliedstaaten, die beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts mangels einer Koordination auf diesem Gebiet nach wie vor für die Umweltpolitik zuständig sind, freisteht, sektorielle Ökoabgaben einzuführen, um bestimmte Umweltziele zu erreichen, die in der vorstehenden Randnummer genannt worden sind. Insbesondere können sie bei der Abwägung der verschiedenen bestehenden Interessen ihre Prioritäten im Umweltschutz definieren und entsprechend die Gegenstände oder Dienstleistungen bestimmen, die sie einer Ökoabgabe zu unterwerfen beschließen. Der bloße Umstand, dass eine Ökoabgabe eine punktuelle Maßnahme darstellt, die bestimmte Gegenstände oder spezifische Dienstleistungen betrifft und nicht auf ein allgemeines Abgabensystem zurückgeführt werden kann, das für sämtliche ähnliche Tätigkeiten mit vergleichbarer Umweltauswirkung gilt, lässt daher grundsätzlich nicht die Annahme zu, dass ähnliche, dieser Ökoabgabe nicht unterliegende Tätigkeiten von einem selektiven Vorteil profitieren.

117      Da die Ökoabgaben naturgemäß spezifische Maßnahmen darstellen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Umweltpolitik ergreifen, für die sie zuständig bleiben, solange es keine Harmonisierungsmaßnahmen gibt, hat die Kommission in diesem rechtlichen Rahmen bei der Beurteilung einer Ökoabgabe anhand der Gemeinschaftsvorschriften über staatliche Beihilfen die in Artikel 6 EG genannten Erfordernisse des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Denn nach diesem Artikel müssen diese Erfordernisse bei der Festlegung und Durchführung u. a. eines Systems einbezogen werden, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes vor Verfälschungen schützt.

120      Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Rechtsstreit von der Streitigkeit, um die es im Urteil Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke ging, auf das sich die Klägerin beruft. In dieser Rechtssache war der Gerichtshof nicht wie hier zur Prüfung der Abgrenzung des materiellen Anwendungsbereichs einer Ökoabgabe aufgerufen, sondern zur Prüfung der allein für Hersteller körperlicher Wirtschaftsgüter geltenden teilweisen Freistellung von der Entrichtung einer solchen Abgabe, die in jenem Fall im Rahmen des österreichischen Strukturanpassungsgesetzes von 1996 auf den Verbrauch von Erdgas und elektrischer Energie durch die Unternehmen eingeführt worden war.

121      In der genannten Rechtssache stellte die beanstandete Unterscheidung also nicht auf den Typ des der betreffenden Ökoabgabe unterliegenden Erzeugnisses ab, sondern auf die industriellen Verbraucher nach Maßgabe dessen, ob sie im Primär- oder im Sekundärsektor der nationalen Wirtschaft tätig waren oder nicht. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Gewährung von Vorteilen an Unternehmen, deren Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Güter besteht, in dem Wesen oder den allgemeinen Zwecken des Steuersystems, das mit dem Strukturanpassungsgesetz eingeführt wurde, keine Rechtfertigung fand. Er befand im Wesentlichen, dass die Umweltschutzerwägungen, die dem Strukturanpassungsgesetz zugrunde lagen, keine unterschiedliche Behandlung des Sektors der gütererzeugenden Unternehmen und des Sektors der dienstleistenden Unternehmen rechtfertigten, da der Energieverbrauch beider Sektoren für die Umwelt gleichermaßen schädlich war. Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof u. a. das vom Gedanken an die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der gütererzeugenden Unternehmen geleitete Vorbringen der österreichischen Regierung zurückgewiesen, dass die teilweise Vergütung der fraglichen Umweltabgaben allein diesen Unternehmen gegenüber durch die Tatsache gerechtfertigt sei, dass sie im Vergleich zu anderen durch diese Abgaben überproportional belastet worden seien (Randnrn. 44, 49 und 52 des Urteils).

128      Erstens ist festzustellen, dass diejenigen Materialien, die nicht zur Verwendung als Granulat in den Verkehr gebracht werden, nicht zu dem der AGL unterliegenden Sektor gehören. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat ihre Befreiung deshalb keinen Ausnahmecharakter im Verhältnis zum System der betreffenden Ökoabgabe. Insbesondere fällt die Entscheidung, eine Ökoabgabe allein im Granulatsektor einzuführen – und nicht allgemein in allen Sektoren, in denen Steinbrüche und Minen betrieben werden, die die gleichen Umweltauswirkungen wie die Granulatgewinnung haben –, in die Befugnis des betreffenden Mitgliedstaats, seine Prioritäten in den Bereichen Wirtschafts-, Finanz- und Umweltpolitik festzulegen. Eine solche Wahl ist deshalb, auch wenn sie vom Bemühen um die Erhaltung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit bestimmter Sektoren geleitet sein mag, kein Grund, die Kohärenz zwischen der AGL und den verfolgten Umweltzielen in Frage zu stellen (vgl. oben, Randnr. 115).“

81      Um die von der Rechtsmittelführerin erhobenen Rügen beantworten zu können, ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Beurteilung der Voraussetzung der Selektivität heranzuziehen, die notwendig zum Begriff der staatlichen Beihilfe gehört (Urteil vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C‑88/03, Slg. 2006, I‑7115, Randnr. 54).

82      Art. 87 Abs. 1 EG verbietet staatliche Beihilfen, die bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen, also selektive Beihilfen. Zur Beurteilung der Selektivität einer Maßnahme ist zu prüfen, ob sie im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung bestimmte Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, begünstigt (vgl. u. a. Urteile vom 13. Februar 2003, Spanien/Kommission, C‑409/00, Slg. 2003, I‑1487, Randnr. 47, Portugal/Kommission, Randnr. 54, und vom 11. September 2008, UGT‑Rioja u. a., C‑428/06 bis C‑434/06, Slg. 2008, I‑0000, Randnr. 46).

83      Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff der staatlichen Beihilfe staatliche Maßnahmen, die eine Differenzierung zwischen Unternehmen vornehmen und damit a priori selektiv sind, dann nicht, wenn diese Differenzierung aus der Natur oder der Struktur der Regelung folgt, mit der sie in Zusammenhang stehen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, Randnr. 42, sowie Portugal/Kommission, Randnr. 52).

84      Im Übrigen hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die mit staatlichen Maßnahmen verfolgten Ziele nicht genügen, um diese von vornherein von der Einordnung als „Beihilfen“ im Sinne von Art. 87 EG auszunehmen (vgl. u. a. Urteile vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission, C‑241/94, Slg. 1996, I‑4551, Randnr. 21, vom 29. April 1999, Spanien/Kommission, C‑342/96, Slg. 1999, I‑2459, Randnr. 23, und Belgien/Kommission, Randnr. 25).

85      Art. 87 Abs. 1 EG unterscheidet nämlich nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (Urteile vom 29. Februar 1996, Belgien/Kommission, C‑56/93, Slg. 1996, I‑723, Randnr. 79, vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission, Randnr. 20, vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, Randnr. 25, und vom 13. Februar 2003, Spanien/Kommission, Randnr. 46).

86      Im Licht dieser Rechtsprechung ist festzustellen, dass das Gericht Art. 87 Abs. 1 EG in seiner Auslegung durch den Gerichtshof dadurch verkannt hat, dass es in Randnr. 115 des angefochtenen Urteils entschieden hat, es stehe den Mitgliedstaaten frei, bei der Abwägung der verschiedenen bestehenden Interessen ihre Prioritäten im Umweltschutz zu definieren und entsprechend die Güter oder Dienstleistungen zu bestimmen, die sie einer Ökoabgabe zu unterwerfen beschlössen, so dass der bloße Umstand, dass eine Ökoabgabe nicht für sämtliche ähnliche Tätigkeiten mit vergleichbarer Umweltauswirkung gelte, nicht die Annahme zulasse, dass ähnliche, dieser Ökoabgabe nicht unterliegende Tätigkeiten von einem selektiven Vorteil profitierten.

87      Wie der Generalanwalt in Nr. 98 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, schließt dieser Ansatz, der allein auf der Berücksichtigung des verfolgten Umweltzieles beruht, a priori die Möglichkeit aus, die Freistellung von Wirtschaftsteilnehmern, die sich im Hinblick auf das verfolgte Ziel in vergleichbaren Situationen befänden, von der Abgabe als „selektive Begünstigung“ zu betrachten, und zwar unabhängig von den Wirkungen der in Rede stehenden fiskalischen Maßnahme, obwohl Art. 87 Abs. 1 EG nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen unterscheidet, sondern diese nach ihren Wirkungen beschreibt.

88      Dieses Ergebnis ist umso mehr geboten angesichts von Randnr. 128 des angefochtenen Urteils, wonach Inkohärenzen zwischen dem Anwendungsbereich der AGL und den verfolgten Umweltzielen selbst dann gerechtfertigt sein könnten, wenn dafür Gründe angeführt würden, die nicht zum Umweltschutz gehörten, wie das Bemühen um die Erhaltung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit bestimmter Sektoren. Daher kann die Differenzierung zwischen Unternehmen ebenfalls nicht als durch Wesen oder Struktur des Systems gerechtfertigt betrachtet werden, in das sie sich einfügt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, Randnr. 54).

89      Ebenfalls zu Unrecht hat das Gericht in den Randnrn. 120 und 121 des angefochtenen Urteils die vorliegende Rechtssache von der Rechtssache Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke mit der Begründung unterschieden, dass das Urteil in der letztgenannten Rechtssache nicht die Abgrenzung des materiellen Anwendungsbereichs einer Ökoabgabe betroffen habe wie im vorliegenden Fall, sondern die teilweise Freistellung einer bestimmten Gruppe von Unternehmen von der Entrichtung einer solchen Abgabe. Art. 87 Abs. 1 EG beschreibt nämlich die staatlichen Maßnahmen nach ihren Wirkungen und somit unabhängig von den verwendeten Techniken.

90      Zwar hat, wie das Gericht in Randnr. 117 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, die Kommission bei der Beurteilung einer spezifischen Maßnahme wie einer Ökoabgabe, die die Mitgliedstaaten in einem Bereich ergriffen haben, für den sie zuständig bleiben, solange es keine Harmonisierungsmaßnahmen gibt, anhand der Gemeinschaftsvorschriften über staatliche Beihilfen die in Art. 6 EG genannten Erfordernisse des Umweltschutzes zu berücksichtigen, die nach dieser Bestimmung bei der Festlegung und Durchführung u. a. eines Systems einbezogen werden müssen, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt.

91      Ferner ist daran zu erinnern, dass der Umweltschutz eines der wesentlichen Ziele der Gemeinschaft ist. So heißt es in Art. 2 EG, dass es insbesondere Aufgabe der Gemeinschaft ist, „ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität“ zu fördern, und Art. 3 Abs. 1 Buchst. l EG sieht zu diesem Zweck „eine Politik auf dem Gebiet der Umwelt“ vor (vgl. Urteile vom 7. Februar 1985, ADBHU, 240/83, Slg. 1985, 531, Randnr. 13, vom 20. September 1988, Kommission/Dänemark, 302/86, Slg. 1988, 4607, Randnr. 8, vom 2. April 1998, Outokumpu, C‑213/96, Slg. 1998, I‑1777, Randnr. 32, und vom 13. September 2005, Kommission/Rat, C‑176/03, Slg. 2005, I‑7879, Randnr. 41).

92      Allerdings rechtfertigt die Notwendigkeit, die Erfordernisse des Umweltschutzes zu berücksichtigen, so legitim diese auch sein mögen, nicht die Nichteinbeziehung selektiver Maßnahmen, mögen sie auch so spezifisch sein wie Ökoabgaben, in den Anwendungsbereich von Art. 87 Abs. 1 EG (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 13. Februar 2003, Spanien/Rat, Randnr. 54), da eine zweckdienliche Berücksichtigung der Umweltschutzziele auf jeden Fall bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Art. 87 Abs. 3 EG erfolgen kann.

93      Aus allen diesen Gründen sind der erste und der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes begründet.

 Zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

94      Nach Ansicht von BAA hat das Gericht den „Granulatsektor“ nicht genau und objektiv definiert. Die Rechtsmittelführerin rügt insbesondere, dass das Gericht bestimmte, geologisch unterschiedliche Felsarten, wie Tonschiefer, Schiefer, Töpferton oder Porzellanerde, nicht zum Granulatsektor gerechnet habe und dass es nicht die Beweise berücksichtigt habe, die sie in dieser Hinsicht angeboten habe, um darzutun, dass die Bestimmung des Granulatsektors durch das Gericht nicht geeignet gewesen sei, die unterschiedliche fiskalische Behandlung von Unternehmen zu erklären, die sich in einer vergleichbaren Situation befänden.

95      Die Kommission und die Regierung des Vereinigten Königreichs meinen, BAA vertrete zu Unrecht die Ansicht, das Gericht habe den betreffenden Sektor nicht genau bestimmt. Im Übrigen habe das Gericht den Anwendungsbereich der AGL und die betroffenen Tätigkeitsbereiche sehr wohl verstanden. Das Gericht habe ausdrücklich ausgeführt, dass Materialien wie insbesondere qualitativ hochwertiger Tonschiefer und Schiefer wegen ihrer physikalischen Eigenschaften grundsätzlich nicht als Granulat verwendet werden könnten. Auf alle Fälle könne BAA die Tatsachenwürdigung durch das Gericht nicht im Rahmen eines Rechtsmittels rügen.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

96      Wie aus Art. 225 EG und Art. 58 Abs. 1 EG der Satzung des Gerichtshofs hervorgeht, ist allein das Gericht für die Feststellung der Tatsachen – sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind – und für ihre Würdigung zuständig. Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, ist der Gerichtshof gemäß Art. 225 EG zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, befugt (vgl. u. a. Urteile vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C‑551/03 P, Slg. 2006, I‑3173, Randnr. 51, und vom 22. Mai 2008, Evonik Degussa/Kommission und Rat, C‑266/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 72).

97      Der Gerichtshof ist nicht für die Feststellung der Tatsachen zuständig und grundsätzlich nicht befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht seine Feststellungen gestützt hat. Sind diese Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden, ist es nämlich allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu beurteilen. Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (vgl. u. a. Urteile General Motors/Kommission, Randnr. 52, und Evonik Degussa/Kommission und Rat, Randnr. 73).

98      Ferner ist daran zu erinnern, dass sich eine solche Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben muss, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (vgl. u. a. Urteile General Motors/Kommission, Randnr. 54, und Evonik Degussa/Kommission und Rat, Randnr. 74).

99      Die Rechtsmittelführerin rügt im Kern, dass das Gericht die Beweise nicht berücksichtigt habe, die sie vorgelegt habe, um darzutun, dass kein objektiver Grund dafür bestehe, bestimmte, geologisch unterschiedliche Felsarten, wie Tonschiefer, Schiefer, Töpferton oder Porzellanerde, nicht zum „Granulatsektor“ zu rechnen, und dass es daher keinen solchen genau bestimmten Sektor gebe, der von den nicht der Abgabe unterworfenen „Sektoren“ unterschieden werden könne.

100    Wie jedoch aus der in den Randnrn. 96 bis 98 des vorliegenden Urteils erwähnten Rechtsprechung hervorgeht, ist allein das Gericht für die Erhebung der Beweise und die Beurteilung ihres Beweiswerts zuständig. Da von BAA weder dargetan noch auch nur vorgetragen worden ist, dass diese Beweise verfälscht worden seien, ist dieser Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unzulässig zurückzuweisen.

101    Aufgrund der vorstehenden Erwägungen greifen der erste und der zweite Teil des Rechtsmittelgrundes durch, während der dritte Teil dieses Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen ist.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Umfang der gerichtlichen Nachprüfung durch das Gericht

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

102    BAA rügt, dass das Gericht einen Rechtsfehler dadurch begangen habe, dass es, wie es in Randnr. 118 des angefochtenen Urteils ausführe, seine Überprüfung auf das Nichtvorliegen einer offensichtlich fehlerhaften Würdigung bei der streitigen Entscheidung beschränkt habe, anstatt eine vollständige Kontrolle der Begründetheit durchzuführen. Das Vorgehen des Gerichts, das bei einer Entscheidung angemessen sei, mit der eine Beihilfe gemäß Art. 87 Abs. 3 EG für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werde, sei nicht angemessen, wenn es um die Einstufung einer Maßnahme als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG gehe (vgl. u. a. Urteil vom 16. Mai 2000, Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission, C‑83/98 P, Slg. 2000, I‑3271, Randnr. 25).

103    Durch die Nichtanwendung des richtigen Prüfungsmaßstabs habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, mit dem die gesamte Prüfung der Begründetheit des angefochtenen Urteils behaftet sei. Durch den Hinweis auf das „weite Ermessen“ der Kommission habe das Gericht nicht berücksichtigt, dass der Begriff der staatlichen Beihilfe objektiver Art sei.

104    Nach Ansicht der Kommission und der Regierung des Vereinigten Königreichs vernachlässigt die Rechtsmittelführerin den Umstand, dass das Gericht in Randnr. 118 des angefochtenen Urteils weder den Begriff „Beihilfe“ im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG noch die Beurteilung der „Vereinbarkeit“ im Sinne von Art. 87 Abs. 3 EG erörtere, sondern das Niveau der Nachprüfung einer Entscheidung der Kommission gemäß Art. 88 Abs. 3 EG, das förmliche Prüfverfahren des Art. 88 Abs. 2 EG nicht zu eröffnen.

105    Das vom Gericht in Randnr. 118 des angefochtenen Urteils dargestellte Nachprüfungsniveau stehe im Einklang mit der Rechtsprechung (Urteil Matra, Randnrn. 45 und 46). Der Umstand, dass die staatliche Beihilfe ein objektiver Begriff sei, ändere nichts an diesem grundlegenden Nachprüfungsniveau, das auf die gemäß Art. 88 Abs. 3 EG getroffenen Entscheidungen Anwendung finde.

106    Die von BAA selbst im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegründe zielten darauf ab, darzutun, dass die streitige Entscheidung mit einer Reihe offensichtlicher Beurteilungsfehler behaftet sei.

107    Die Regierung des Vereinigten Königreichs führt noch aus, dass sich das Gericht jedenfalls nicht mit einer eingeschränkten richterlichen Nachprüfung begnügt, sondern eine erschöpfende Prüfung der in Rede stehenden Rechtsfrage vorgenommen habe.

 Würdigung durch den Gerichtshof

108    Mit diesem Rechtsmittelgrund rügt BAA, dass das Gericht eine marginale Nachprüfung, beschränkt auf das Nichtvorliegen offensichtlicher Beurteilungsfehler der Entscheidung der Kommission, vorgenommen habe, die AGL als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG einzustufen.

109    In Randnr. 118 des angefochtenen Urteils hat das Gericht entschieden, dass sich das Gericht bei seiner Nachprüfung einer Entscheidung der Kommission über die Nichteinleitung des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG „in Anbetracht des weiten Ermessens der Kommission bei der Anwendung des Artikels 88 Absatz 3 EG“ auf die Prüfung beschränken müsse, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten worden seien, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden sei und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts oder ein Ermessensmissbrauch vorliege.

110    Wie BAA zu Recht ausführt, bestätigt die Prüfung des angefochtenen Urteils, insbesondere seiner Randnrn. 134, 139, 154 und 171, dass sich das Gericht tatsächlich mit einer beschränkten Nachprüfung der Beurteilungen der Kommission in Bezug auf die Frage begnügt hat, ob die AGL in den Anwendungsbereich von Art. 87 Abs. 1 EG fällt.

111    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist jedoch der Begriff der staatlichen Beihilfe, wie er im Vertrag definiert ist, ein Rechtsbegriff und anhand objektiver Kriterien auszulegen. Deshalb hat der Gemeinschaftsrichter die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 92 Abs. 1 EG fällt, grundsätzlich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits und des technischen oder komplexen Charakters der von der Kommission vorgenommenen Beurteilungen umfassend zu prüfen (vgl. u. a. Urteil Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission, Randnr. 25).

112    Wie der Generalanwalt in Nr. 44 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, gibt es keinen Grund, der Kommission bei einer Entscheidung gemäß Art. 88 Abs. 3 EG im Hinblick auf die Einstufung einer Maßnahme als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG einen „weiten Ermessensspielraum“ zuzuerkennen, der bedeuten würde, dass entgegen der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung die gerichtliche Nachprüfung der Beurteilungen der Kommission nicht grundsätzlich umfassend wäre.

113    Dies gilt umso mehr, als die Kommission nach ständiger Rechtsprechung, wenn sie nach einer ersten Prüfung im Verfahren von Art. 88 Abs. 3 EG nicht die Überzeugung gewinnen kann, dass die in Rede stehende staatliche Maßnahme keine „Beihilfe“ im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellt oder dass sie, wenn sie als Beihilfe eingestuft wird, mit dem Vertrag vereinbar ist, oder wenn dieses Verfahren es ihr nicht erlaubt hat, alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vertragskonformität der betroffenen Maßnahme auszuräumen, verpflichtet ist, das Verfahren gemäß Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten, „ohne hierbei über einen Ermessensspielraum zu verfügen“ (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Matra/Kommission, Randnr. 33, und Kommission/Sytraval und Brink’s France, Randnr. 39). Wie das Gericht in Randnr. 165 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, findet diese Verpflichtung im Übrigen ausdrückliche Bestätigung in Art. 4 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999.

114    Zwar hat der Gerichtshof auch entschieden, dass die gerichtliche Nachprüfung in Bezug auf die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 87 Abs. 1 EG fällt, beschränkt ist, wenn die Beurteilungen der Kommission technischen oder komplexen Charakter haben (vgl. u. a. Urteile Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission, Randnr. 25, Matra/Kommission, Randnrn. 29 und 30, vom 29. Februar 1996, Belgien/Kommission, Randnrn. 10 und 11, und Spanien/Lenzing, Randnr. 56). Das Gericht hat jedoch nicht festgestellt, dass es sich im vorliegenden Fall so verhalten hätte.

115    Wie BAA daher zu Recht geltend gemacht hat, hat das Gericht dadurch, dass es die Beurteilungen der Kommission in Bezug auf die Frage, ob die AGL in den Anwendungsbereich von Art. 87 Abs. 1 EG fällt, nicht umfassend nachgeprüft hat, einen Rechtsfehler begangen, mit dem die gesamte Prüfung der Begründetheit der angefochtenen Entscheidung behaftet ist.

116    Nach allem hat der zweite Rechtsmittelgrund Erfolg.

 Zum dritten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Beurteilung der Natur und der allgemeinen Struktur der AGL

117    BAA rügt, dass das Gericht bei seiner Beurteilung von Natur und allgemeiner Struktur der AGL mehrere Fehler begangen habe. Mit diesem Vorbringen werden Inkohärenzen bei der Festlegung des sachlichen Anwendungsbereichs der Abgabe geltend gemacht, die auf der Nichteinbeziehung bestimmter Materialien oder Erzeugnisse beruhen sollen.

118    Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin entspricht die theoretische Begründung der durch die AGL vorgenommenen Unterscheidungen nicht dem tatsächlichen Anwendungsbereich der AGL. Das Gericht habe seine eigene Logik in Bezug auf Natur und allgemeine Struktur der AGL entwickelt. Damit habe es die Art. 88 Abs. 3 EG und 253 EG falsch angewandt und den Sinn der ihm vorgelegten Beweise verzerrt.

119    Die Kommission ist der Ansicht, dass dieser Rechtsmittelgrund für unzulässig erklärt werden müsse, da er zahlreiche Tat- statt Rechtsfragen aufwerfe. BAA rüge, dass das Gericht den Sachverhalt verzerrt habe, und widerspreche den vom Gericht gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen im Rahmen der Erörterung des Anwendungsbereichs der AGL. Im Kern laufe dieser Rechtsmittelgrund auf einen Antrag auf Überprüfung hinaus, wofür der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens nicht zuständig sei.

120    Die Regierung des Vereinigten Königreichs ist ebenfalls der Ansicht, dass dieser Rechtsmittelgrund für unzulässig erklärt werden müsse, da die Würdigung der Beweismittel durch das Gericht, dessen Sachverhaltsfeststellung und die Schlüsse, die es aus den ihm vorgelegten Beweisen ziehe, Tatfragen seien, die der Nachprüfung durch den Gerichtshof entzogen seien. Soweit dieser Rechtsmittelgrund für teilweise zulässig erklärt werden sollte, sei er offensichtlich unbegründet. Das Gericht habe die von ihm vorgenommenen Tatsachenfeststellungen in Bezug auf den Anwendungsbereich der AGL zu Recht getroffen, und diese seien in Anbetracht der dem Gericht vorgelegten Beweismittel völlig ausreichend begründet.

 Vorbemerkungen

121    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung aus den Art. 225 EG, 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und 112 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs folgt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (vgl. u. a. Urteil vom 19. Januar 2006, Comunità montana della Valnerina/Kommission, C‑240/03 P, Slg. 2006, I‑731, Randnr. 105).

122    Ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe oder Argumente einschließlich derjenigen wiederholt oder wörtlich wiedergibt, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt werden, genügt nicht den Begründungserfordernissen, die sich aus diesen Vorschriften ergeben. Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (vgl. u. a. Urteil Comunità montana della Valnerina/Kommission, Randnr. 106).

123    Jedoch können im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht beanstandet. Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, so würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen (vgl. u. a. Urteil Comunità montana della Valnerina/Kommission, Randnr. 107).

124    In der vorliegenden Rechtssache ist dies sowohl in Bezug auf den ersten Teil dieses Rechtsmittelsgrundes als auch in Bezug auf den zweiten und den dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes der Fall, so dass entgegen der Ansicht der Kommission der dritte Rechtsmittelgrund mit seinen drei Teilrügen zulässig ist.

 Zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelsgrundes: Unterwerfung bestimmter unbearbeiteter Materialien, die nicht als Granulat verwendet werden und für die es keine Ersatzmaterialien gibt, unter die AGL

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

125    Mit der ersten Teilrüge beanstandet BAA, dass das Gericht in den Randnrn. 135 und 136 des angefochtenen Urteils die Anwendung der AGL auf bestimmte sogenannte Virgin-Materialien wie als Schotter eingesetzten Granit oder roten Kies, der als Belag für Fußwege verwendet werde, für die es keine Ersatzerzeugnisse gebe, nach dem Verursacherprinzip rechtfertige, während nach der angefochtenen Entscheidung Sand, Fels und Schotter, die als unbearbeitete Materialien gewonnen würden, von der Abgabe befreit seien, wenn sie nicht als Granulat verwendet würden, mit der Begründung, dass sie für diese Verwendungen nicht durch umweltfreundlichere Ersatzmaterialien ersetzt werden könnten.

126    Nachdem die streitige Entscheidung in der Nichtersetzbarkeit einen Umstand erkannt habe, der bestimmte Verwendungen von unbearbeitetem Material vom Anwendungsbereich der AGL ausschließe, die sonst dieser Abgabe unterlägen, habe das Gericht, gestützt auf das Verursacherprinzip, seine eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der Kommission gesetzt, um die Erhebung der Abgabe bei Materialien zu rechtfertigen, die nicht ersetzt werden könnten. Es habe diesen Grundsatz zudem selektiv angewandt und seine Schlussfolgerungen unzureichend begründet.

127    Die Kommission erwidert, dass BAA den Umstand nicht berücksichtige, dass die AGL eine sektorielle, auf den Granulatsektor beschränkte Abgabe sei, was erkläre, dass nicht ersetzbare Erzeugnisse wie Sand, Fels und Kies, die weder als Granulat verkauft noch als solches verwendet würden, von der in Rede stehenden Abgabe befreit werden könnten. Würden diese Erzeugnisse als Granulat verwendet, so würde ihre Unterwerfung unter die AGL dem Ziel entsprechen, die mit der Erzeugung und der Verwendung von Virgin-Granulat verbundenen Kosten zu internalisieren. Diese Teilrüge sei daher unbegründet.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

128    Das Gericht hat in Randnr. 124 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass das Anmeldungsschreiben und die angefochtene Entscheidung zum einen ausdrücklich auf das Ziel der Maximierung der Verwendung von aufbereitetem Granulat oder anderen Ersatzmaterialien für Virgin-Granulat und die Förderung einer effizienten Verwendung von Virgin-Granulat als nicht erneuerbarem natürlichem Rohstoff und zum anderen implizit auf die „Internalisierung der Umweltkosten nach dem Verursacherprinzip“ abstellten, wenn dort im Rahmen der Bestimmung der Zielsetzung der AGL ausgeführt werde: „Die Umweltkosten der Granulatgewinnung, denen mit der Abgabe entgegengewirkt werden soll, umfassen Lärm, Staub, Beeinträchtigungen der Biodiversität und Sichtbeeinträchtigungen.“ Das Gericht habe in derselben Randnummer hinzugefügt, dass diese Ziele im Schreiben des Vereinigten Königreichs vom 19. Februar 2002 an die Kommission ausdrücklich genannt würden.

129    Selbst unterstellt, das Gericht hätte seine eigene Begründung an die Stelle derjenigen der angefochtenen Entscheidung gesetzt, indem es in Randnr. 124 des angefochtenen Urteils das Verursacherprinzip und in den Randnrn. 135 und 136 dieses Urteils die Erhebung der Abgabe von Erzeugnissen, die im Hinblick auf das Ziel einer „Internalisierung der mit der Herstellung von Virgin-Granulat verbundenen Umweltkosten“ durch Ersatzerzeugnisse ersetzt werden können, erwähnt, kann die Rüge, das Gericht habe in den Randnrn. 135 und 136 dieses Urteils seine eigene Logik in Bezug auf Natur und allgemeine Struktur der AGL entwickelt, jedenfalls keinen Erfolg haben, da die Zurückweisung der im ersten Rechtszug erhobenen Rüge offensichtlich auf anderen Gründen beruht (vgl. u. a. Kommission/Sytraval und Brink’s France, Randnr. 47).

130    Wie nämlich die Kommission zu Recht ausführt, beruht das Vorbringen von BAA, auf das das Gericht in den Randnrn. 135 und 136 des angefochtenen Urteils geantwortet hat, auf der irrigen Annahme, dass der Ausschluss von unbearbeitetem Material, das nicht als Granulat verwendet wird, aus dem Anwendungsbereich der AGL durch das Fehlen von Ersatzmaterialien gerechtfertigt sei. Wie jedoch der Generalanwalt in Nr. 108 seiner Schlussanträge ausführt, geht aus der Begründung der streitigen Entscheidung hervor, dass der Ausschluss dieser Materialien in Wirklichkeit mit der Absicht der britischen Behörden zu erklären ist, nur solche Materialien der in Rede stehenden Abgabe zu unterwerfen, die zum Granulatsektor gehören.

131    Daher ist die Rüge einer selektiven Anwendung des Verursacherprinzips als ins Leere gehend zurückzuweisen, und es erweist sich auch nicht, dass die Begründung der betreffenden Randnummern des angefochtenen Urteils unzureichend wäre, obwohl sie auf einer falschen Annahme beruht.

132    Daher ist der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes insgesamt zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil des Rechtsmittelgrundes: Erhebung der AGL auf bestimmte Nebenerzeugnisse der Gewinnung von nicht der Abgabe unterliegenden Materialien

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

133    Mit der zweiten Teilrüge des dritten Rechtsmittelgrundes beanstandet BAA insbesondere die Beurteilungen des Gerichts in den Randnrn. 112 und 137 des angefochtenen Urteils, mit denen dieses das Vorbringen bezüglich der Inkohärenz der Erhebung der Abgabe auf bestimmte Nebenerzeugnisse der Gewinnung von nicht der Abgabe unterliegenden Materialien mit den Zielen der AGL zurückweist. Nach Ansicht von BAA dürfen diese Nebenerzeugnisse nicht mit der Abgabe belegt werden, da es sich um „Sekundär“-Granulat handele.

134    In Randnr. 112 des angefochtenen Urteils habe das Gericht den 29. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung nicht richtig ausgelegt, als es entschieden habe, dass der Begriff „Sekundär“-Granulat allgemein nicht der Abgabe unterliegende Materialien betreffe. Damit habe das Gericht seine Begründung an die Stelle der Kommission gesetzt und die Schlüsse, zu dem es gelangt sei, nicht ausreichend begründet.

135    Ferner seien dem Gericht in Randnr. 137 des angefochtenen Urteils mehrere Rechtsfehler unterlaufen, indem es angenommen habe, dass die Unterscheidung zwischen den Sekundär-Granulaten in Bezug auf ihre Unterwerfung unter die AGL gerechtfertigt sei. BAA rügt insbesondere, dass das Gericht die Umweltlogik des Verursacherprinzips selektiv angewandt habe, ohne den geringsten Beweis angenommen habe, dass das Fehlen von Möglichkeiten zur Begrenzung der Menge der Nebenerzeugnisse diese Unterscheidung rechtfertige, sich auf einen angeblich geringen Preisunterschied zwischen Granulat minderer Güte und den nicht ersetzbaren Materialien, deren Nebenerzeugnis es sei, gestützt habe und sich in diesem Zusammenhang in irriger Weise auf die Nrn. 4.10 bis 4.15 des Schreibens des Vereinigten Königreichs vom 19. Februar 2002 gestützt habe.

136    Die Kommission erwidert, dass BAA das angefochtene Urteil zu Unrecht rüge, soweit es zu dem Ergebnis gelange, dass die Erhebung der Abgabe auf Granulat minderer Güte, das Nebenerzeugnis nicht ersetzbarer Materialien sei, wie Granulat, das bei der Gewinnung von für die Herstellung von Zement oder Kalk bestimmtem Kalkstein gewonnen werde, mit der Natur und der allgemeinen Struktur der AGL vereinbar sei.

137    Was zunächst die Beanstandungen in Bezug auf Randnr. 112 des angefochtenen Urteils angeht, führt die Kommission aus, wenn im 29. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung Primär-Granulat erwähnt werde, handele es sich um eine Bezugnahme auf Erzeugnisse, die mit der Abgabe belegt würden, während die Erwähnung von Sekundär-Granulat die im Gesetz aufgeführten befreiten Granulate betreffe. Daher sei die Tatsachenwürdigung des Gerichts in Randnr. 112 fehlerfrei.

138    In Bezug auf Randnr. 137 des angefochtenen Urteils macht die Kommission geltend, entgegen dem Vorbringen von BAA bedeute das Verursacherprinzip nicht notwendigerweise die Unterwerfung der Nebenerzeugnisse bestimmter anderer nicht mit der Abgabe belegter Erzeugnisse, wie etwa Schiefer, unter die AGL, da den Staaten die politische Entscheidung zustehe, die Abgabe auf die Erzeugnisse des Granulatsektors und nicht auf die anderen Sektoren zu erheben, die nicht üblicherweise Granulat erzeugten, wie die Gewinnung von Schiefer und den entsprechenden Nebenerzeugnissen.

139    Wie das Gericht in Randnr. 137 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, rechtfertige der verhältnismäßig geringe Preisunterschied zwischen Granulat minderer Güte und den nicht ersetzbaren Materialien, deren Nebenerzeugnis es sei, die Erhebung der Abgabe auf Nebenerzeugnisse, um den Anteil von Granulat minderer Güte zu senken. Die Beanstandungen von BAA sowohl im Hinblick auf die Feststellungen des Gerichts zu dem Preisverhältnis zwischen den in Rede stehenden Erzeugnissen wie auch zur Bezugnahme auf das Schreiben des Vereinigten Königreichs vom 19. Februar 2002 seien unbegründet.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

140    BAA rügt zunächst, dass das Gericht in Randnr. 112 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass in der angefochtenen Entscheidung, insbesondere in deren 29. Erwägungsgrund, der Begriff „Sekundär“-Granulat allgemein auf nicht der AGL unterliegende Materialien bezogen werde, während er in Wirklichkeit Nebenerzeugnisse der Gewinnung von Primär-Materialien, die Gegenstand der Haupttätigkeit eines Steinbruchs seien, betreffe. Daher habe das Gericht seine Begründung an die Stelle derjenigen der Kommission gesetzt.

141    Hierzu ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof und das Gericht im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle nach Art. 230 EG für Klagen zuständig sind, die wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des EG-Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs erhoben werden. Ist die Klage begründet, so ist die angefochtene Handlung nach Art. 231 EG-Vertrag für nichtig zu erklären. Der Gerichtshof und das Gericht dürfen somit auf keinen Fall die vom Verfasser der angefochtenen Handlung gegebene Begründung durch ihre eigene ersetzen (vgl. u. a. Urteil vom 27. Januar 2000, DIR International Film u. a./Kommission, C‑164/98 P, Slg. 2000, I‑447, Randnr. 38).

142    Auch wenn sich das Gericht im Rahmen einer Nichtigkeitsklage veranlasst sehen kann, die Begründung einer angefochtenen Handlung anders auszulegen als ihr Verfasser oder sie unter bestimmten Umständen sogar zu verwerfen, kann es dies doch nur aufgrund sachlicher Gesichtspunkte tun (Urteil DIR International Film u. a./Kommission, Randnr. 42).

143    Im 29. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung heißt es: „[Die AGL] wird nur auf Virgin-Granulat erhoben. Sie wird weder auf Granulat erhoben, das als Neben- oder Abfallprodukt anderer Verfahren gewonnen wird (Sekundär-Granulat), noch auf aufbereitetes Granulat.“ Ferner führt die Kommission im 32. Erwägungsgrund dieser Entscheidung aus, dass „[d]ie Struktur und der Umfang der Abgabe … die deutliche Unterscheidung zwischen der Gewinnung von Virgin-Granulat mit ihren unerwünschten Umweltauswirkungen und der Herstellung von Sekundär-Granulat oder aufbereitetem Granulat wider[spiegeln], die erheblich zur Verarbeitung von Fels, Kies und Sand beiträgt, die bei Aushebungen oder sonstigen Arbeiten oder Verfahren abfallen, die rechtmäßig zu verschiedenen Zwecken durchgeführt werden“.

144    Somit hat das Gericht mit der Entscheidung in Randnr. 112 des angefochtenen Urteils, dass die Kommission in der gesamten streitigen Entscheidung und insbesondere in deren 29. Erwägungsgrund davon ausgegangen sei, dass mit „Primär-Granulat“ im Wesentlichen der AGL unterliegendes Granulat bezeichnet werde, während der Begriff „Sekundär-Granulat“ sich im Wesentlichen auf im Gesetz aufgeführtes „befreites“ Granulat bezogen habe, um daraus insbesondere herzuleiten, dass sich die Kommission in dem erwähnten Erwägungsgrund darauf beschränkt habe, auszuführen, dass „die AGL nicht auf die Neben- oder Abfallprodukte der ersten Gewinnung erhoben wird, wenn sie nach dem Gesetz … befreit sind“, einen Auslegungsfehler begangen und seine eigene Auslegung an die Stelle derjenigen gesetzt, die sich unmittelbar aus der streitigen Entscheidung ergibt, obwohl kein sachlicher Umstand dies rechtfertigte.

145    Daher greift die erste Rüge des zweiten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes durch.

146    BAA rügt sodann, dass das Gericht die Unterwerfung bestimmter Erzeugnisse, die bei der Gewinnung von nicht der Abgabe unterliegenden Materialien entstünden, unter die AGL als gerechtfertigt anerkannt habe. Die Rechtsmittelführerin rügt in diesem Zusammenhang eine Ersetzung von Gründen, einen Beurteilungsfehler und die Verfälschung von Beweismitteln.

147    In Randnr. 137 des angefochtenen Urteils führt das Gericht zuerst aus, dass sich „[d]urch das Verursacherprinzip … auch die Abgabeerhebung auf die Nebenerzeugnisse der Gewinnung von Materialien, für die es keine Ersatzerzeugnisse gibt, rechtfertigen [ließ], insbesondere die Abgabeerhebung auf Granulat minderer Güte …, wie sich aus dem Schreiben der Behörden des Vereinigten Königreichs vom 19. Februar 2002 ergibt“.

148    Sodann führt das Gericht aus, dass sich „die Abgabeerhebung auf diese Erzeugnisse auch durch das – vom Streithelfer im vorstehend genannten Schreiben ebenfalls angeführte – Ziel rechtfertigen [lässt], eine wirtschaftlichere Granulatgewinnung und -bearbeitung zu fördern, damit der Anteil von Granulat minderer Güte zurückgeht. Dieser Anteil ist nämlich, obwohl er, wie die Klägerin unterstreicht, von einer Abbaustelle zur anderen schwankt, doch je Abbaustelle beeinflussbar. In dieser Hinsicht hat die Kommission zumal in ihrer Klagebeantwortung – von der Klägerin unwidersprochen – auf den verhältnismäßig geringen Preisunterschied zwischen Granulat minderer Güte und den nicht ersetzbaren Materialien, deren Nebenerzeugnis es ist, hingewiesen.“

149    Was zunächst die Rügen angeht, dass das Gericht ohne irgendein Beweismittel angenommen habe, dass die fehlende Möglichkeit der Begrenzung der Menge der Nebenerzeugnisse die Erhebung der Abgabe auf bestimmte Arten von Sekundär-Granulat rechtfertige, indem es zu Unrecht von einem angeblich verhältnismäßig geringen Preisunterschied zwischen Granulat minderer Güte und den nicht ersetzbaren Materialien, deren Nebenerzeugnisse es sei, ausgegangen sei und indem es in irriger Weise auf die Randnrn. 4.10 bis 4.15 des Schreibens des Vereinigten Königreichs vom 19. Februar 2002 verwiesen habe, genügt die Feststellung, dass mit diesen Rügen Tatsachenwürdigungen in Frage gestellt werden sollen. Da jedoch keine Verfälschung von Tatumständen und Beweisen, die dem Gericht vorgelegen haben, dargetan worden ist, sind diese Rügen als unzulässig zurückzuweisen.

150    Im Übrigen beruht die Begründung des Gerichts nicht nur auf dem Verursacherprinzip, sondern auch auf dem Ziel, eine effizientere Gewinnung und Verwendung von Virgin-Granulat zu fördern, von der feststeht, dass sie zu den im 31. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung aufgeführten Zielen gehört, so dass keine Ersetzung von Gründen durch das Gericht beanstandet werden kann.

151    Aus allen diesen Gründen hat der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes Erfolg, soweit er Randnr. 112 des angefochtenen Urteils betrifft; im Übrigen ist er zurückzuweisen.

 Zum dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes: Befreiung bestimmter Arten von Virgin-Granulat von der AGL

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

152    Mit dem dritten Teil rügt BAA, dass das Gericht die Nichterhebung der Abgabe auf bestimmte Arten von Virgin-Granulat, wie Tonschiefer, Schiefer, Töpferton, Porzellanerde, Ton, Kohle und Braunkohle, als gerechtfertigt erachtet habe.

153    Das Gericht habe durch die Feststellung in den Randnrn. 130, 131, 133 und 134 des angefochtenen Urteils, das die erwähnte Befreiung die Verwendung von Virgin-Granulat als Ersatzerzeugnis für der AGL unterliegendes Virgin-Granulat fördern solle, seine eigene Begründung an die Stelle der in der angefochtenen Entscheidung gegebenen gesetzt. Die Verfolgung eines solchen Zieles bringe die umweltbezogene „Natur und allgemeine Struktur“ der AGL zu Fall.

154    Die Beurteilung des Gerichts beruhe auf einer Verfälschung der im Verfahren vorgelegten Beweismittel, insbesondere des Schreibens des Vereinigten Königreichs vom 19. Februar 2002, und verletze die Verfahrensrechte der Rechtsmittelführerin, da sie zu dieser neuen Auslegung dieser Beweismittel nicht habe Stellung nehmen können.

155    Die Kommission führt aus, die Befreiung bestimmter Rohstoffe, wie Tonschiefer, Schiefer, Töpferton, Porzellanerde, Lehm, Stein- oder Braunkohle, sei dadurch gerechtfertigt, dass diese üblicherweise nicht als Granulat verwendet würden und daher nicht zum Granulatsektor gehörten, wie das Gericht in den Randnrn. 128 und 129 des angefochtenen Urteils festgestellt habe.

156    Das Gericht habe in den Randnrn. 130, 131, 133 und 134 dieses Urteils auch zutreffend festgestellt, dass es dem Vereinigten Königreich freistehe, die Verwendung von Abfällen von Tonschiefer und ähnlichen Materialien als Ersatzerzeugnisse für Virgin-Granulat zu fördern. Schließlich habe das Gericht unter Berufung u. a. auf das Schreiben des Vereinigten Königreichs vom 19. Februar 2002 keinen Fehler begangen, als es in Randnr. 133 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Gewinnung von Granulat als Hauptquelle der von der Maßnahme erfassten Beeinträchtigung der Umwelt gelte.

157    Nach Ansicht der Kommission ist es nicht Sache der Gemeinschaftsorgane, die Bedeutung der behandelten Umweltprobleme im Vergleich zu anderen Problemen dieser Art zu prüfen, die im selben Mitgliedstaat bestehen könnten. Daher sei die Frage, welcher genaue Prozentsatz der Gewinnung von Granulat im Vergleich zur Gesamttätigkeit der Gewinnung von Mineralien im Vereinigten Königreich entspreche, für die vorliegende Rechtssache unerheblich.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

158    In Randnr. 130 des angefochtenen Urteils erkennt das Gericht die Befreiung bestimmter Materialien, insbesondere von Schiefer und Tonschiefer minderer Güte, Lehm und Abfällen von Porzellanerde und Töpferton, auch wenn sie nach ihrer Gewinnung als Granulat verwendet werden, von der Abgabe als Rechtfertigung im Hinblick auf die verfolgten Umweltziele an, da sie nach einer vom Gericht vorgenommenen Tatsachenfeststellung „wegen ihrer erhöhten Transportkosten bislang wenig als Granulat eingesetzt“ würden.

159    Das Gericht leitet daraus in derselben Randnummer des angefochtenen Urteils ab, dass die Nichtunterwerfung dieser Materialien unter die AGL ihre Verwendung als Substitut für von der Ökoabgabe erfasstes Virgin-Granulat gestatte und damit zu einer Rationalisierung der Gewinnung und Verwendung von Virgin-Granulat beitragen könne.

160    Entgegen der Ansicht von BAA hat das Gericht dadurch keine Ersetzung von Gründen vorgenommen, da die Rationalisierung der Gewinnung und der Verwendung von Virgin-Granulat, wie in Randnr. 150 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, zu den in der angefochtenen Entscheidung aufgeführten Zielen gehört.

161    Da die Förderung der Verwendung von unbearbeitetem Material, das bislang als Granulat verwendet wurde, wie das Gericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, mit dem Ziel der Rationalisierung der Verwendung von Granulat im Einklang steht, widerspricht die Förderung der Verwendung dieser Materialien auch nicht der umweltbezogenen Natur und der allgemeinen Struktur der AGL.

162    Was schließlich die Geltendmachung einer Verfälschung der im Lauf des Verfahrens vorgelegten Beweismittel, insbesondere des Schreibens des Vereinigten Königreichs vom 19. Februar 2002, in diesem Zusammenhang angeht, so ergibt sich keine solche Verfälschung aus den Akten, so dass diese Rüge und demnach auch die Rüge einer Verletzung der Verfahrensrechte keinen Erfolg haben können.

163    Daher ist der dritte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes insgesamt zurückzuweisen.

 Zum vierten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Beurteilung der Ausfuhrbefreiung

164    BAA macht geltend, das Gericht habe durch seine Feststellung in den Randnrn. 147 ff. des angefochtenen Urteils, dass die Befreiung von ausgeführtem Granulat von der AGL durch die Natur der AGL als „indirekter“ Abgabe gerechtfertigt sei, zum einen die Art. 91 EG und 92 EG wie auch ihre Begründungspflicht verkannt und zum anderen eine rückwirkende Nachbesserung der Begründung der angefochtenen Entscheidung zugelassen.

165    Zunächst ist der zweite Teil des Rechtsmittelgrundes zu prüfen.

 Zum zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

166    BAA rügt, das Gericht habe dadurch, dass es in den Randnrn. 150 und 151 des angefochtenen Urteils die Begründung mit der Natur der AGL als indirekter Abgabe aufgestellt habe, die von der Kommission und dem Vereinigten Königreichs erstmals im Verfahren vor ihm geltend gemacht worden sei, eine rückwirkende Nachbesserung der angefochtenen Entscheidung erlaubt, was nach dem Gemeinschaftsrecht nicht zulässig sei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 1996, Deutschland u. a./Kommission, C‑329/93, C‑62/95 und C‑63/95, Slg. 1996, I‑5151, Randnrn. 47 und 48).

167    Die von der Kommission im 33. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung gegebene Erläuterung für die Rechtfertigung der Befreiung des ausgeführten Granulats von dieser Abgabe sei im Hinblick auf die von der Kommission und der Regierung des Vereinigten Königreichs im Verfahren vor dem Gericht vorgetragene, auf Art. 91 EG gestützte Argumentation unerheblich, und das Gericht habe diese Argumentation zu Unrecht als Anknüpfung an die Begründung in diesem 33. Erwägungsgrund angesehen.

168    Die Kommission und die Regierung des Vereinigten Königreichs erwidern, dass das Gericht durch die Bezugnahme auf die Natur der AGL als indirekte Abgabe keine „rückwirkende Nachbesserung“ der angefochtenen Entscheidung, sondern nur eine eingehendere Erläuterung und eine Entwicklung der im 33. Erwägungsgrund dieser Entscheidung aufgeführten Gründe zugelassen habe.

169    In Randnr. 150 des angefochtenen Urteils habe das Gericht eingeräumt, dass die auf die Natur der AGL als indirekte Abgabe gestützte Begründung zu berücksichtigen sei, da sie an die Gründe anknüpfe, die die Kommission im 33. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung dargestellt habe.

170    Art. 253 EG schließe nicht aus, dass die in einer Entscheidung der Kommission dargestellten Gründe später eingehender erläutert würden.

171    Ferner zeige sich deutlich, dass in der vorliegenden Rechtssache die Bestimmungen, die das betreffende Gebiet regelten, Art. 91 EG und der Grundsatz der Abgabenerhebung im Bestimmungsland seien. Daher sei diese Bestimmung offensichtlich Teil des rechtlichen Kontexts der angefochtenen Entscheidung.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

172    In Bezug auf die Begründungspflicht der Kommission ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die durch Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. u. a. Urteil Kommission/Sytraval und Brink’s France, Randnr. 63).

173    Was insbesondere eine Entscheidung der Kommission anbelangt, mit der verneint wird, dass es sich bei einer von einem Beschwerdeführer gerügten Maßnahme um eine staatliche Beihilfe handelt, hat die Kommission dem Beschwerdeführer jedenfalls in hinreichender Weise die Gründe darzulegen, aus denen die in der Beschwerde angeführten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte nicht zum Nachweis des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe genügt haben (Urteil Kommission/Sytraval und Brink’s France, Randnr. 64).

174    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der 33. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung die Befreiung ausgeführten Granulats von der Abgabe damit rechtfertigt, dass Granulat im Vereinigten Königreich befreit sein kann, wenn es für befreite Verfahren, wie beispielsweise die Herstellung von Glas, Plastik, Papier, Düngemittel und Pestiziden, verwendet wird.

175    Da die britischen Behörden keine Kontrolle über die Verwendung des Granulats außerhalb ihres Hoheitsgebiets ausüben können, ist die Befreiung der Ausfuhren von der Abgabe aus Gründen der Rechtssicherheit der Ausführer von Granulat und zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung der Ausfuhren von Granulat, das andernfalls innerhalb des Vereinigten Königreichs von der Abgabe befreit werden könnte, geboten.

176    Die im 33. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung angeführte Begründung bezieht sich somit auf die Ungleichbehandlung, die sich in Ermangelung einer Befreiung des ausgeführten Granulats daraus ergeben würde, dass das Granulat, das im Vereinigten Königreich in den Verkehr gebracht wird, befreit würde, wenn es zu bestimmten Zwecken verwendet wird, während das für die gleichen Zwecke im Einfuhrstaat verwendete Granulat mit der AGL belegt würde, weil die britischen Behörden keine Mittel zur Kontrolle seiner Verwendung außerhalb des Hoheitsgebiets des Vereinigten Königreichs haben.

177    Eine solche Begründung stellt zur Rechtfertigung der Befreiung des ausgeführten Granulats von der Abgabe nicht auf die Natur der AGL als „indirekte Abgabe“ im Sinne von Art. 91 EG ab, sondern diese Befreiung beruht auf einer Unterscheidung zwischen dem im Vereinigten Königreich in den Verkehr gebrachten Granulat einerseits und dem ausgeführten Granulat andererseits.

178    Daher kann entgegen den Feststellungen des Gerichts in Randnr. 150 des angefochtenen Urteils die auf Art. 91 EG gestützte Begründung nicht als an die in der angefochtenen Entscheidung angeführten Gründe anknüpfend betrachtet werden, wonach die britischen Behörden keine Mittel zur Kontrolle der Verwendung des Granulats außerhalb des Vereinigten Königreichs haben, sondern sie stellt in Wirklichkeit eine andere Begründung dar, die nach dem Erlass dieser Entscheidung gegeben worden ist. Daher hat das Gericht durch die Berücksichtigung dieser Begründung im Zusammenhang mit den in der streitigen Entscheidung enthaltenen Gründen Art. 253 EG verkannt.

179    Folglich greift der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes durch.

 Zum ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes

180    In Anbetracht der Antwort auf den zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes braucht der erste Teil dieses Rechtsmittelgrundes nicht geprüft zu werden.

 Zum fünften Rechtsmittelgrund: Nichteinleitung des förmlichen Prüfverfahrens gemäß Art. 88 Abs. 2 EG

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

181    BAA macht geltend, das Gericht habe trotz ordnungsgemäßer Wiedergabe der einschlägigen Rechtsprechung in den Randnrn. 165 bis 167 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler dadurch begangen, dass es in den Randnrn. 171 und 172 dieses Urteils entschieden habe, dass die Kommission zu Recht beschlossen habe, das in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehene Verfahren nicht zu eröffnen.

182    Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin konnte das Gericht nämlich aufgrund der wenigen Erwägungsgründe, die die streitige Entscheidung zu dieser Frage enthalte, nicht „zu der Überzeugung gelangen“, dass die AGL keine staatliche Beihilfe darstelle. Dies werde insbesondere dadurch belegt, dass die Begründung des angefochtenen Urteils viel eingehender und länger als diejenige der Entscheidung gewesen sei und dass die Begründung des angefochtenen Urteils auf andere Argumente, als sie in der angefochtenen Entscheidung aufgeführt gewesen seien, gestützt sei.

183    Die Kommission und die Regierung des Vereinigten Königreichs erwidern, der bloße Umstand, dass das angefochtene Urteil länger als die streitige Entscheidung sei, lasse nicht den Schluss zu, dass die Kommission mit dem Erlass ihrer Entscheidung, die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens abzulehnen, einen Fehler begangen habe.

184    Die Regierung des Vereinigten Königreichs fügt hinzu, dass das Gericht die einschlägige Rechtsprechung richtig zusammengefasst und angewandt habe und zu dem Ergebnis gelangt sei, dass sich die einzigen sachdienlichen Argumente, die BAA zur Stützung dieses Rechtsmittelgrundes vortrage, nämlich die angeblichen Inkohärenzen bei der Begrenzung des Anwendungsbereichs der AGL, mit denjenigen überschnitten, die sie im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes – Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG – vorgetragen habe. Mit diesem Rechtsmittelgrund werde letztlich nur das Vorbringen vor dem Gericht wiederholt.

 Würdigung durch den Gerichtshof

185    Wie in Randnr. 13 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, ist das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG unerlässlich, sobald die Kommission bei der Prüfung, ob ein Beihilfevorhaben mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, auf ernste Schwierigkeiten stößt.

186    Die Kommission darf sich also für den Erlass einer positiven Entscheidung über eine staatliche Maßnahme nur dann auf die Vorprüfungsphase des Art. 88 Abs. 3 EG beschränken, wenn sie nach einer ersten Überprüfung die Überzeugung gewinnt, dass diese Maßnahme entweder keine „Beihilfe“ im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG ist, oder dass sie, wenn sie als „Beihilfe“ eingestuft wird, mit dem Vertrag vereinbar ist.

187    Ist die Kommission aufgrund dieser ersten Prüfung jedoch zu der gegenteiligen Überzeugung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme ausräumen können, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten.

188    Wie die Kommission und die Regierung des Vereinigten Königreichs zu Recht ausgeführt haben, ist das Vorbringen von BAA, dass die Begründung des angefochtenen Urteils sich von derjenigen der angefochtenen Entscheidung unterscheide sowie eingehender und länger als diese sei, allein nicht geeignet, darzutun, dass dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, als es in Randnr. 172 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die Kommission nicht die Grenzen ihres Ermessens überschritten habe, als sie davon ausgegangen sei, dass die Prüfung sowohl der Abgrenzung des materiellen Anwendungsbereichs der AGL als auch der Ausfuhrbefreiung am Maßstab des Art. 87 Abs. 1 EG keine ernsthafte Schwierigkeit aufwerfe, aufgrund deren sie das förmliche Prüfverfahren gemäß Art. 88 Abs. 2 EG hätte einleiten müssen.

189    Da BAA nicht näher angegeben hat, auf welche ernsten konkreten Beurteilungsschwierigkeiten die Kommission gestoßen sein soll, ist der fünfte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

 Zum sechsten Rechtsmittelgrund: unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

190    Zur Stützung dieses Rechtsmittelgrundes macht BAA geltend, der Umstand, dass das Gericht eine andere Argumentation entwickelt habe, als sie in der streitigen Entscheidung enthalten sei, genüge für die Feststellung, dass es in Randnr. 146 des angefochtenen Urteils nicht habe annehmen dürfen, dass diese Entscheidung in Anbetracht der Anforderungen von Art. 253 EG hinreichend begründet sei.

191    Die Kommission führt aus, zum einen mache BAA kein besonderes Argument zur Stützung dieses Rechtsmittelgrundes geltend und zum anderen sei die streitige Entscheidung hinreichend begründet gewesen. Die Regierung des Vereinigten Königreichs trägt vor, BAA mache lediglich geltend, dass das Gericht das Vorbringen der Parteien eingehender untersucht habe, als dies offensichtlich in der streitigen Entscheidung geschehen sei, so dass dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen sei.

 Würdigung durch den Gerichtshof

192    Wie in Randnr. 173 des vorliegenden Urteils in Erinnerung gerufen worden ist, muss zwar die Kommission bei einer Entscheidung, mit der verneint wird, dass es sich bei einer von einem Beschwerdeführer gerügten Maßnahme um eine staatliche Beihilfe handelt, dem Beschwerdeführer jedenfalls in hinreichender Weise die Gründe darlegen, aus denen die in der Beschwerde angeführten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte nicht zum Nachweis des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe genügt haben.

193    Jedoch ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, dass das Gericht eine andere und eingehendere Begründung entwickelt habe, als sie die Kommission gegeben habe, nicht geeignet, darzutun, dass das Gericht rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die streitige Entscheidung im Hinblick auf die Darstellung ihrer Gründe hinreichend begründet sei.

194    Daher ist der sechste Rechtsmittelgrund ebenfalls zurückzuweisen.

195    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das angefochtene Urteil wegen der verschiedenen festgestellten Rechtsfehler aufzuheben ist.

 Zur Zurückverweisung der Rechtssache an das Gericht

196    Gemäß Art. 61 Abs. 1 seiner Satzung kann der Gerichtshof, wenn die Entscheidung des Gerichts aufgehoben wird, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

197    Im vorliegenden Fall ist die Sache in Anbetracht der in den Randnrn. 86 bis 92 und 110 bis 115 des vorliegenden Urteils festgestellten Rechtsfehler an das Gericht zurückzuverweisen.

198    Da die Rechtssache an das Gericht zurückverwiesen wird, sind die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens vorzubehalten.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 13. September 2006, British Aggregates Association/Kommission (T‑210/02), wird aufgehoben.

2.      Die Rechtssache wird an das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zurückverwiesen.

3.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.