Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 2. April 2009 – Yedaş Tarim ve Otomotiv Sanayi ve Ticaret/Rat und Kommission

(Rechtssache C‑255/06 P‑REV)

„Verfahren – Wiederaufnahmeantrag – Antrag in Bezug auf einen Beschluss nach Art. 119 der Verfahrensordnung – Rechtsmittel – Neue Tatsache – Unzulässigkeit“

1.                     Verfahren – Wiederaufnahmeverfahren – Antrag betreffend einen Beschluss, der ein Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig und unbegründet zurückweist (Satzung des Gerichtshofs, Art. 44; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 119) (vgl. Randnr. 15)

2.                     Verfahren – Wiederaufnahmeverfahren – Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Antrags – Neue Tatsache – Begriff (Satzung des Gerichtshofs, Art. 44; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 119) (vgl. Randnrn. 16, 19-20)

3.                     Verfahren – Wiederaufnahmeverfahren – Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Antrags (Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 98 und 99 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 22-24, 26)

Gegenstand

Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Beschluss des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 5. Juli 2007 in der Rechtssache C‑255/06 P – Zurückweisung des Rechtsmittels gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 30. Mai 2006 als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet

Tenor

1.

Der von Yedaş Tarim ve Otomotiv Sanayi ve Ticaret AŞ gestellte Wiederaufnahmeantrag wird zurückgewiesen.

2.

Yedaş Tarim ve Otomotiv Sanayi ve Ticaret AŞ trägt die Kosten.