Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 2. April 2009 – Yedaş Tarim ve Otomotiv Sanayi ve Ticaret/Rat und Kommission
(Rechtssache C‑255/06 P‑REV)
„Verfahren – Wiederaufnahmeantrag – Antrag in Bezug auf einen Beschluss nach Art. 119 der Verfahrensordnung – Rechtsmittel – Neue Tatsache – Unzulässigkeit“
1. Verfahren – Wiederaufnahmeverfahren – Antrag betreffend einen Beschluss, der ein Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig und unbegründet zurückweist (Satzung des Gerichtshofs, Art. 44; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 119) (vgl. Randnr. 15)
2. Verfahren – Wiederaufnahmeverfahren – Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Antrags – Neue Tatsache – Begriff (Satzung des Gerichtshofs, Art. 44; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 119) (vgl. Randnrn. 16, 19-20)
3. Verfahren – Wiederaufnahmeverfahren – Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Antrags (Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 98 und 99 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 22-24, 26)
Gegenstand
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Beschluss des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 5. Juli 2007 in der Rechtssache C‑255/06 P – Zurückweisung des Rechtsmittels gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 30. Mai 2006 als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet |
Tenor
1. |
Der von Yedaş Tarim ve Otomotiv Sanayi ve Ticaret AŞ gestellte Wiederaufnahmeantrag wird zurückgewiesen. |
2. |
Yedaş Tarim ve Otomotiv Sanayi ve Ticaret AŞ trägt die Kosten. |