26.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/18


Beschluss des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2007 — Republik Finnland/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-457/06 P) (1)

(Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit - Handlung, die keine verbindlichen Rechtswirkungen hat - Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften - Vertragsverletzungsverfahren - Art. 11 der Verordnung [EG, Euratom] Nr. 1150/2000 - Verzugszinsen - Verhandlungen über eine Vereinbarung bezüglich unter Vorbehalt gestellter Zahlungen - Ablehnungsschreiben)

(2008/C 22/34)

Verfahrenssprache: Finnisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: E. Bygglin)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Wilms und P. Aalto)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 5. September 2006, Finnland/Kommission (T-350/05), mit dem das Gericht eine Klage als unzulässig abgewiesen hat, die auf die Nichtigerklärung der Kommission vom 8. Juli 2005 gerichtet war, mit der Letztere die Aufnahme von Verhandlungen mit der Republik Finnland über die Möglichkeit der einstweiligen Zahlung von Zöllen für Verteidigungsmaterial, die von der Kommission im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens geltend gemacht worden waren, abgelehnt hatte — Anfechtbare Handlungen

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Republik Finnland trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 326 vom 30.12.2006.