Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 18. Mai 2006 – Kommission/Luxemburg
(Rechtssache C‑354/05)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2003/55/EG – Erdgasbinnenmarkt“
1. Handlungen der Organe – Richtlinien – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten (Artikel 249 Absatz 3 EG) (vgl. Randnr. 6)
2. Vertragsverletzungsverfahren – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebliche Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG) (vgl. Randnr. 7)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. L 176, S. 57) nachzukommen |
Tenor
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Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. |
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Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten. |