SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

JULIANE Kokott

vom 19. April 2007(1)

Rechtssache C-304/05

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

gegen

Italienische Republik

„Richtlinie 92/43/EWG – Erhaltung der natürlichen Lebensräume, der wild lebenden Tiere und Pflanzen – Richtlinie 79/409/EWG – Erhaltung der wild lebenden Vogelarten – Erweiterung eines Skigebiets – Besonderes Schutzgebiet ‚Nationalpark Stilfser Joch‘“





I –    Einleitung

1.        In diesem Vertragsverletzungsverfahren beanstandet die Kommission die Anwendung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten(2) (im Folgenden: Vogelschutzrichtlinie) und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen(3) (im Folgenden: Habitatrichtlinie) im Zusammenhang mit den Arbeiten an einer Skipiste im Nationalpark Stilfser Joch, der als besonderes Schutzgebiet (im Folgenden: BSG) im Sinne der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesen wurde.

2.        Es geht insbesondere darum, ob die zuständigen italienischen Stellen vor der Genehmigung und Durchführung dieses Vorhabens seine Auswirkungen auf das BSG ausreichend untersucht haben und ob das BSG beeinträchtigt wurde.

II – Rechtlicher Rahmen

3.        Natura 2000 wird in Art. 3 Abs. 1 der Habitatrichtlinie definiert:

„Es wird ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung ‚Natura 2000‘ errichtet. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhangs II umfassen, und muss den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten.

Das Netz ‚Natura 2000‘ umfasst auch die von den Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie 79/409/EWG ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete.“

4.        Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie enthält Bestimmungen darüber, welche Flächen die Mitgliedstaaten als BSG für Vögel ausweisen sollen. Auch war dort – in Abs. 4 Satz 1 – zunächst der Schutz dieser Gebiete geregelt:

„(1)  Auf die in Anhang I aufgeführten Arten sind besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen.

In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu berücksichtigen:

a)       vom Aussterben bedrohte Arten,

b)       gegen bestimmte Veränderungen ihrer Lebensräume empfindliche Arten,

c)       Arten, die wegen ihres geringen Bestands oder ihrer beschränkten örtlichen Verbreitung als selten gelten,

d)      andere Arten, die aufgrund des spezifischen Charakters ihres Lebensraums einer besonderen Aufmerksamkeit bedürfen.

Bei den Bewertungen werden Tendenzen und Schwankungen der Bestände der Vogelarten berücksichtigt.

Die Mitgliedstaaten erklären insbesondere die für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten, wobei die Erfordernisse des Schutzes dieser Arten in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, zu berücksichtigen sind.

(2)       Die Mitgliedstaaten treffen unter Berücksichtigung der Schutzerfordernisse in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, entsprechende Maßnahmen für die nicht in Anhang I aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten. Zu diesem Zweck messen die Mitgliedstaaten dem Schutz der Feuchtgebiete und ganz besonders der international bedeutsamen Feuchtgebiete besondere Bedeutung bei.

(3)       ...

(4)       Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen dieses Artikels erheblich auswirken, in den Absätzen 1 und 2 genannten Schutzgebieten zu vermeiden. …“

5.        Art. 7 der Habitatrichtlinie hat die Regelung über den Schutz der BSG geändert:

„Was die nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/409/EWG zu besonderen Schutzgebieten erklärten oder nach Artikel 4 Absatz 2 derselben Richtlinie als solche anerkannten Gebiete anbelangt, so treten die Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 2, 3 und 4 der vorliegenden Richtlinie ab dem Datum für die Anwendung der vorliegenden Richtlinie bzw. danach ab dem Datum, zu dem das betreffende Gebiet von einem Mitgliedstaat entsprechend der Richtlinie 79/409/EWG zum besonderen Schutzgebiet erklärt oder als solches anerkannt wird, an die Stelle der Pflichten, die sich aus Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie 79/409/EWG ergeben.“

6.        Diese Regelung wird durch den siebten Erwägungsgrund der Habitatrichtlinie folgendermaßen erläutert:

„Alle ausgewiesenen Gebiete sind in das zusammenhängende europäische ökologische Netz einzugliedern, und zwar einschließlich der nach der Richtlinie 79/409/EWG ... derzeit oder künftig als besondere Schutzgebiete ausgewiesenen Gebiete.“

7.        Die hier einschlägigen Abs. 2 bis 4 von Art. 6 der Habitatrichtlinie lauten wie folgt:

„(2)      Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.

(3)      Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.

(4)      Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen.

...“

8.        Dazu besagt der 10. Erwägungsgrund der Habitatrichtlinie:

„Pläne und Projekte, die sich auf die mit der Ausweisung eines Gebietes verfolgten Erhaltungsziele wesentlich auswirken könnten, sind einer angemessenen Prüfung zu unterziehen.“

III – Sachverhalt, Vorverfahren und Anträge

9.        Italien hat den Nationalpark Stilfser Joch 1998(4) als BSG im Sinne der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesen. Das BSG umfasst eine Fläche von 59 809 Hektar und liegt in den Alpen. Es beherbergt ausweislich des von Italien übermittelten Standarddatenbogens vom November 1998 eine Reihe von Vögeln des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie – den Steinadler (Aquila chrysaetos), den Wanderfalken (Falco peregrinus), den Wespenbussard (Pernis apivorus), das Haselhuhn (Bonasa bonasia), das Alpenschneehuhn (Lagopus mutus helvetica), das Birkhuhn (Tetrao tetrix), das Auerhuhn (Tetrao urogallus) und den Schwarzspecht (Dryocopus martius) – sowie die Zugvögel Sperber (Accipiter nisus), Mäusebussard (Buteo buteo) und Mauerläufer (Tichodroma muraria).

10.      Ein weiterer Standarddatenbogen vom 14. Mai 2004 nennt zusätzliche Arten des Anhangs I, nämlich den Bartgeier (Gypaetus barbatus), den Rotmilan (Milvus milvus), den Mornellregenpfeifer (Charadrius morinellus), den Rauhfußkauz (Aegolius funereus), den Sperlingskauz (Glaucidium passerinum), den Uhu (Bubo bubo), den Grauspecht (Picus canus) und das Steinhuhn (Alectoris graeca saxatilis).

11.      Die Kommission beanstandet Arbeiten innerhalb des BSG. Der Nationalpark genehmigte diese Maßnahmen am 14. Februar 2003. Es handelte sich um die Veränderung zweier Skipisten und die Errichtung damit verbundener Infrastruktur. Dies diente der Vorbereitung der alpinen Skiweltmeisterschaften des Jahres 2005. Im Rahmen dieses Vorhabens wurde ein Korridor von 50 Meter Breite und 500 Meter Länge in einen Wald geschlagen. Etwa 2 500 Bäume – Rottannen, Zirbelkiefern und Lärchen – wurden gefällt. Ausweislich einer von Italien vorgelegten Untersuchung aus dem Jahr 2005 sollen allerdings nur etwa 7 000 m2 betroffen gewesen sein.(5)

12.      Vor Erteilung dieser Genehmigung wurden zwei Umweltverträglichkeitsprüfungen durchgeführt. Eine erste datiert aus dem Jahr 1999. Nach Änderungen der dort untersuchten Vorhaben legte ein Institut der Region Lombardei, das Istituto di Ricerca per l’Ecologia e l’Economia Applicate alle aree alpine (IREALP), im September 2002 eine weitere Untersuchung der Umweltauswirkungen des geänderten Vorhabens vor. Diese Studie hatte insbesondere Maßnahmen zum Ausgleich und zur Minderung von Umweltschäden zum Gegenstand.

13.      Anschließend wurden im Jahr 2003, nach Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung, zwei weitere Studien der Gemeinde Valfurva vorgelegt, von denen eine, unter dem Datum des 1. Dezember 2003, ebenfalls den betreffenden Abschnitt betraf. Schließlich legte Italien mit der Gegenerwiderung eine weitere Studie aus dem Jahr 2005 vor.

14.      Die Kommission erhielt von den Maßnahmen durch eine Beschwerde Kenntnis. Sie war der Auffassung, bei der Genehmigung und Durchführung dieser Maßnahmen habe Italien die Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie sowie die Art. 6 und 7 der Habitatrichtlinie verletzt.

15.      Sie forderte Italien mit Mahnschreiben vom 19. Dezember 2003 zur Stellungnahme auf. Da die italienische Regierung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Monaten antwortete, richtete die Kommission am 9. Juli 2004 eine begründete Stellungnahme an Italien, in der sie eine weitere Frist von zwei Monaten setzte, um den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts nachzukommen.

16.      Die italienische Regierung antwortete mit Mitteilungen vom 8. September 2004 und vom 15. September 2004. Trotz dieser Antworten hielt die Kommission an ihrer Auffassung fest und erhob die vorliegende Klage.

17.      Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 bis 4 in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie 92/43 und Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409 verstoßen hat, dass sie im Rahmen des Projekts zur Erweiterung und Umgestaltung des Skigebiets von Santa Caterina Valfurva (Pisten „Bucaneve“ und „Edelweiß“) und zur Verwirklichung der entsprechenden Skifahrinfrastrukturen im Hinblick auf die alpinen Skiweltmeisterschaften 2005 in dem besonderen Schutzgebiet IT 2040044 Nationalpark Stilfser Joch,

–        zugelassen hat, dass Maßnahmen ergriffen wurden, die erhebliche Auswirkungen auf das besondere Schutzgebiet IT 2040044 Nationalpark Stilfser Joch haben, ohne die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf das Gebiet einer geeigneten Prüfung unter Berücksichtigung des für dieses angestrebten Schutzes zu unterziehen und jedenfalls ohne die Vorschriften einzuhalten, wonach die Durchführung eines Projekts im Fall negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung nur dann, wenn keine Alternativlösung vorhanden ist, und nur nach Unterrichtung der Kommission über alle getroffenen Ausgleichsmaßnahmen zulässig ist, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist;

–        es versäumt hat, Maßnahmen zu ergreifen, um die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die das Schutzgebiet IT 2040044 Nationalpark Stilfser Joch ausgewiesen worden ist, zu vermeiden;

–        es versäumt hat, das Schutzgebiet IT 2040044 Nationalpark Stilfser Joch mit einem rechtlichen Schutzstatus auszustatten, der insbesondere geeignet ist, das Überleben und die Vermehrung der in Anhang I der Richtlinie 79/409 aufgeführten Vogelarten sowie die Vermehrung, die Mauser und die Überwinterung der nicht in diesem Anhang aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten sicherzustellen;

der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

18.      Die Italienische Republik stellt keine Anträge, sondern regt an, dass die Kommission darüber nachdenken solle, ob sie die Klage zurücknimmt.

IV – Rechtliche Würdigung

19.      Zunächst ist der Gegenstand der Klage zu präzisieren. Die Kommission beanstandet ein Projekt zur Erweiterung und Umgestaltung des Skigebiets von Santa Caterina Valfurva (Pisten „Bucaneve“ und „Edelweiß“) und zur Verwirklichung der entsprechenden Skifahrinfrastrukturen im Hinblick auf die alpinen Skiweltmeisterschaften 2005.

20.      Aus den vorgelegten italienischen Studien ergibt sich, dass in diesem Zusammenhang eine ganze Reihe von Maßnahmen vorgesehen waren, insbesondere die Errichtung eines Skistadions, einer Kabinenseilbahn, eines Sessellifts, einer Schutzhütte sowie die Arbeiten zur Änderung zweier aneinander anschließender Skipisten (Bucanave und Edelweiß).

21.      Italien unterstreicht allerdings zu Recht in der Klagebeantwortung, dass die Kommission konkret nur die Arbeiten zur Veränderung der zweiten Skipiste („Edelweiß“) beschreibt, welche die Fällung von etwa 2 500 Bäumen bedingten.(6) Dies bestätigt die Kommission in der Erwiderung, indem sie die Klage auf die am 14. Februar 2003 genehmigten Maßnahmen beschränkt. Folglich ist nur dieses Teilprojekt Gegenstand der vorliegenden Klage.

22.      Die Kommission trägt in Bezug auf die Arbeiten zur Veränderung der Skipiste drei Klagegründe vor, wobei der erste Klagegrund aus zwei gesonderten Rügen besteht.

23.      Mit dem ersten Klagegrund wirft die Kommission Italien zum einen eine Verletzung von Art. 6 Abs. 3 und 4 der Habitatrichtlinie bei der Genehmigung des Vorhabens vor. Art. 6 Abs. 3 sei verletzt worden, da die Genehmigung ohne ausreichende Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf das BSG ausgesprochen worden sei (dazu im Folgenden unter A). Zum anderen sei Art. 6 Abs. 4 verletzt worden, da die Anforderungen an eine Genehmigung bei negativem Ausgang dieser Prüfung nicht gewahrt worden seien (dazu im Folgenden unter B).

24.      Mit dem zweiten Klagegrund wirft die Kommission Italien vor, durch das Vorhaben Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie verletzt zu haben. Es seien nämlich im Zusammenhang mit dem Vorhaben nicht alle notwendigen Maßnahmen getroffen worden, um die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die das BSG ausgewiesen worden ist, zu vermeiden (dazu im Folgenden unter C).

25.      Der dritte Klagegrund schließlich hat die nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie notwendigen rechtlichen Schutzmaßnahmen für das BSG zum Gegenstand. Aus der Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens schließt die Kommission, dass die bestehenden rechtlichen Schutzmaßnahmen nicht ausreichen (dazu im Folgenden unter D).

A –    Zu Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie

26.      Die zuständigen einzelstaatlichen Behörden genehmigen nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie die Durchführung eines Plans oder eines Projekts, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung steht oder hierfür nicht notwendig ist, die es jedoch erheblich beeinträchtigen könnte, erst, nachdem sie durch eine Verträglichkeitsprüfung des Plans oder Projekts im Hinblick auf dieses Gebiet festgestellt haben, dass es als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben. Der Gerichtshof hat daher bereits festgehalten, dass diese Bestimmung ein Verfahren einführt, das mit Hilfe einer vorherigen Prüfung gewährleisten soll, dass derartige Pläne oder Projekte, nur genehmigt werden, soweit sie dieses Gebiet als solches nicht beeinträchtigen.(7)

27.      Die Parteien stimmen vorliegend darin überein, dass die mit der Entscheidung vom 14. Februar 2004 genehmigten Arbeiten zur Veränderung der Skipiste eine solche Verträglichkeitsprüfung erforderten.

Zu den Anforderungen an eine Verträglichkeitsprüfung

28.      Wie der Gerichtshof insoweit ebenfalls bereits entschieden hat, darf die Genehmigung des in Rede stehenden Plans oder Projekts nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass die Behörden Gewissheit darüber erlangt haben, dass sich der Plan oder das Projekt nicht nachteilig auf das betreffende Gebiet als solches auswirkt. Dies ist dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt.(8)

29.      Eine Verträglichkeitsprüfung kann folglich nur dann die Grundlage für eine behördliche Zustimmung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie sein, wenn sie alle aus wissenschaftlicher Sicht vernünftigen Zweifel ausräumt, dass sich der Plan oder das Projekt nicht nachteilig auf das betreffende Gebiet als solches auswirkt.

30.      Dies setzt voraus, dass die Verträglichkeitsprüfung sämtliche Gesichtspunkte des Plans oder des Projekts, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten die Erhaltungsziele beeinträchtigen könnten, unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse ermittelt.(9)

31.      Für die nach der Habitatrichtlinie auszuweisenden Gebiete hat der Gerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass die Erhaltungsziele, wie sich aus den Art. 3 und 4 der Habitatrichtlinie und insbesondere deren Art. 4 Abs. 4 ergibt, nach Maßgabe der Wichtigkeit dieser Gebiete für die Wahrung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines natürlichen Lebensraumtyps des Anhangs I oder einer Art des Anhangs II und für die Kohärenz des Netzes Natura 2000 sowie danach festgelegt werden, inwieweit diese Gebiete von Schädigung oder Zerstörung bedroht sind.(10)

32.      Die genannten Bestimmungen sind zwar auf BSG nach der Vogelschutzrichtlinie nicht direkt anwendbar. Entsprechend verpflichtet allerdings Art. 4 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie die Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dazu, ein BSG mit einem rechtlichen Schutzstatus auszustatten, der geeignet ist, u. a. das Überleben und die Vermehrung der in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Vogelarten sowie die Vermehrung, die Mauser und die Überwinterung der nicht in Anhang I aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten sicherzustellen.(11)

33.      Die Erhaltungsziele nach der Vogelschutzrichtlinie beziehen sich daher auf das Überleben und die Vermehrung der Vogelarten, für die das jeweilige Gebiet ausgewiesen wurde. Für welche Arten ein Gebiet ausgewiesen wurde ergibt sich grundsätzlich aus dem Standarddatenbogen, den der Mitgliedstaat der Kommission übermittelt,(12) falls nicht andere Dokumente, z. B. Regelungen über das Schutzgebiet, weiter gehende Erhaltungsziele dokumentieren.

34.      Im vorliegenden Fall können diese Arten dem von den italienischen Stellen der Kommission übermittelten Standarddatenbogen vom November 1998 entnommen werden. Er nennt als Arten des Anhangs I den Steinadler, den Wanderfalken, den Wespenbussard, das Haselhuhn, das Alpenschneehuhn, das Birkhuhn, das Auerhuhn und den Schwarzspecht. Außerdem sind die Zugvogelarten Sperber, Mäusebussard und Mauerläufer genannt. Der Sperber und der Mauerläufer werden allerdings mit D, d. h. unbedeutend, bewertet. Daher ist davon auszugehen, dass sie nicht Gegenstand der Erhaltungsziele sind.

35.      Im Prinzip stellt sich die Frage, ob darüber hinaus die zusätzlichen Arten zu berücksichtigen sind, die in einem Standarddatenbogen enthalten sind, den Italien der Kommission am 14. Mai 2004 übermittelt hat. Dabei handelt es sich um den Bartgeier, den Rotmilan, den Mornellregenpfeifer, den Rauhfußkauz, den Sperlingskauz, den Uhu, den Grauspecht und das Steinhuhn.

36.      Aus der Akte ergibt sich allerdings kein Anhaltspunkt dafür, dass diese Arten bereits ein Jahr zuvor, bei Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung, in den Erhaltungszielen enthalten waren, die Italien für das Gebiet anerkannt hatte. Daher bestand keine Verpflichtung, sie in die Verträglichkeitsprüfung einzuschließen.

37.      Diese Arten sind dadurch allerdings nicht schutzlos gestellt. Vielmehr ist der neue Standarddatenbogen ein Indiz dafür, dass sie bereits bei der Verwirklichung des Vorhabens im Gebiet vorkamen und diese Vorkommen grundsätzlich auch eine Ausweisung desselben als besonderes Schutzgebiet für die Erhaltung der betreffenden Arten erforderten. Da das Gebiet allerdings bis zum 14. Mai 2004 offenbar nicht für diese Arten ausgewiesen war, galt für sie zumindest das vorläufige Schutzregime für Gebiete, die ausgewiesen werden mussten, aber bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgewiesen waren, d. h. Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie,(13) das in Bezug auf Ausnahmen strenger ist als die Schutzbestimmungen der Habitatrichtlinie.(14) Da die Kommission allerdings keine entsprechende Rüge erhebt, ist dem im vorliegenden Fall nicht weiter nachzugehen.

38.      Folglich ist zu prüfen, ob vor Erteilung der Genehmigung vom 14. Februar 2003 sämtliche Gesichtspunkte des Projekts, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten die Erhaltung der im Standarddatenbogen von 1998 genannten Arten beeinträchtigen könnten, unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse ermittelt wurden.

Zur Umweltverträglichkeitsprüfung aus dem Jahr 2000

39.      Die italienische Regierung ist der Auffassung, die Auswirkungen des Vorhabens seien bereits vor der Feststellung der Umweltverträglichkeit im Jahr 2000 angemessen geprüft worden. Zum Beweis legt sie die Anlage dieser Entscheidung vor.(15) Dabei handelt es sich offenbar um eine Zusammenfassung und Bewertung der eigentlichen wissenschaftlichen Untersuchungen über die Umweltverträglichkeit.

40.      Es wird eine ganze Reihe von Vorhaben beschrieben und untersucht, die allerdings mit Ausnahme der Änderungen an der Skipiste nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Die Änderungen an der Skipiste werden auf S. 12 knapp beschrieben.

41.      Die Auswirkungen aller geprüften Vorhaben auf die Fauna, die Vegetation, die Flora und die Ökosysteme werden gemeinsam auf den Seiten 27 bis 29 erörtert. Danach geht der Träger davon aus, dass weder substanzielle Änderungen der Lebensräume vorkommender Tierarten noch grundlegende Änderungen der Verfügbarkeit von Nahrung und Zufluchtsstätten für kleine Vögel und Säugetiere erfolgen.

42.      Wie die Kommission zu Recht betont, werden jedoch von den Verfassern des Dokuments in diesem Abschnitt erhebliche Mängel der Untersuchungen beanstandet. Insgesamt seien die Auswirkungen kaum berücksichtigt worden. Die eigentlichen Arbeiten seien nicht vollständig beschrieben worden. Nicht alle relevanten Arten seien erfasst worden. Dies gelte insbesondere für das Alpenschneehuhn, dessen Fortpflanzungs- und Nistplätze nicht ermittelt worden seien. Auch im Übrigen seien die Daten über die Tierwelt von geringer Qualität. So werde das in diesem Bereich nicht mehr vorkommende Auerhuhn genannt, nicht dagegen der Mauerläufer, der Schwarzspecht, der Sperber und der Uhu.

43.      Auf S. 38 des Dokuments wird darüber hinaus festgelegt, dass die Veränderungen der Skipiste nicht innerhalb eines Korridors von mehr als 40 Meter Breite verwirklicht werden dürften. Vielmehr sei der Korridor auf 20 Meter Breite zu begrenzen. Diese Begrenzung wurde bei der späteren Durchführung nicht beachtet. Auch wurden auf S. 40 weitere Untersuchungen zur Avifauna angemahnt, insbesondere im Zusammenhang mit den Einschlägen in den Wald.

44.      Soweit die italienische Regierung auf eine biologische Studie aus dem Jahr 1994 verweist, die in den Quellen des Dokuments genannt wird, und auf weitere herangezogene Dokumente sowie die Stellungnahmen verfahrensbeteiligter Behörden, ist nicht ersichtlich, welchen Beitrag sie für die Prüfung der Verträglichkeit leisten. Die ebenfalls ausdrücklich genannte Alternativenprüfung ist im Rahmen der UVP-Richtlinie(16) von Interesse und kann auch im Rahmen einer Genehmigung nach Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie eine Rolle spielen, doch ist sie für die Verträglichkeitsprüfung ohne Bedeutung.

45.      Somit wurden in den Untersuchungen, auf deren Grundlage im Jahr 2000 die Umweltverträglichkeit festgestellt wurde, weder alle Gesichtspunkte des Vorhabens untersucht noch ihre Auswirkungen auf die verschiedenen geschützten Vogelarten. Angesichts dieser Beanstandungen erlauben sie nicht die Annahme, die Maßnahmen zur Änderung der Skipiste würden das BSG nicht als solches beeinträchtigen. Sie sind daher keine geeignete Basis für eine Genehmigung dieser Arbeiten nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie.

Zur Studie von IREALP aus dem Jahr 2002

46.      Die Studie von IREALP aus dem Jahr 2002 beschreibt ebenfalls das Projekt und seine Umweltauswirkungen. Sie beschäftigt sich relativ intensiv mit den Auswirkungen auf den Wasserhaushalt und die Geomorphologie sowie mit der Vegetation. Hinsichtlich der Vögel, für die das BSG ausgewiesen wurde, beschränkt sie sich auf den Hinweis, dass der Schwarzspecht in dem betroffenen Waldstück vorkomme.(17) Im Zusammenhang mit einem anderen, hier nicht gegenständlichen Teilprojekt, wird der Mornellregenpfeifer erwähnt, der im Standarddatenbogen aus dem Jahr 2004 aufgeführt ist.(18)

47.      Aus diesen Angaben könnte man schließen, dass andere Arten nicht betroffen sind und diese Studie somit die von den verschiedenen Vorhaben betroffenen Arten vollständig erfasst hat. Dies unterstellt, wäre es allerdings notwendig gewesen, die Auswirkungen des Vorhabens auf den Schwarzspecht darzustellen und zu bewerten. Dafür ist jedoch nichts ersichtlich.

48.      Darüber hinaus begründen die weiteren von Italien vorgelegten Studien aus den Jahren 2003 und 2005 sowie eine Mitteilung Italiens an die Kommission aus dem Jahr 2004(19) Zweifel daran, dass tatsächlich alle relevanten und von dem Projekt betroffenen Arten erfasst wurden. Dort wird nämlich insbesondere das Birkhuhn als betroffen erwähnt.

49.      Folglich erlaubt auch die Studie von IREALP aus dem Jahr 2002 nicht die Annahme, die Maßnahmen zur Änderung der Skipiste würden das BSG nicht als solches beeinträchtigen. Sie ist daher ebenfalls keine ausreichende Basis für eine Genehmigung dieser Arbeiten nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie.

Zu den nachfolgenden Studien

50.      Sowohl im vorgerichtlichen Verfahren als auch im Verfahren vor dem Gerichtshof hat Italien weitere Dokumente vorgelegt, welche die Umweltauswirkungen der beanstandeten Maßnahmen zum Gegenstand haben. Es handelt sich um eine Studie vom 1. Dezember 2003(20), eine Mitteilung des italienischen Umweltministeriums unter dem Datum des 6. August 2004(21) und eine Studie vom 21. Dezember 2005.(22) Nur Letztere orientiert sich inhaltlich an den Anforderungen an eine Verträglichkeitsprüfung, da sie die Bedeutung der betroffenen Flächen für die relevanten Arten untersucht und die Auswirkungen des Vorhabens insoweit bewertet. Letztlich kann aber dahinstehen, inwieweit die einzelnen Dokumente formal und inhaltlich den Anforderungen an eine Verträglichkeitsprüfung genügen.

51.      Wie nämlich die Kommission betont, wurden alle diese Dokumente nach der Genehmigung vom 14. Februar 2003 fertig gestellt. Nach Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der Habitatrichtlinie soll eine Genehmigung jedoch unter Berücksichtigung der Verträglichkeitsprüfung erfolgen. Das war in diesem Fall nicht möglich. Schon daher sind diese Dokumente keine geeignete Grundlage im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie für die Genehmigung vom 14. Februar 2003.

Zwischenergebnis

52.      Die Genehmigung vom 14. Februar 2003 konnte nicht nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie erteilt werden, da auf Grundlage der dem Gerichtshof vorliegenden Untersuchungen der italienischen Stellen zu diesem Zeitpunkt nicht jeder vernünftige wissenschaftliche Zweifel ausgeschlossen werden konnte, dass das Vorhaben das betroffene Gebiet nicht in seinen Erhaltungszielen beeinträchtigen würde.

B –    Zu Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie

53.      Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Genehmigung nach Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie erteilt werden durfte. Danach kann trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung ein Plan oder Projekt aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchgeführt werden, wenn eine Alternativlösung nicht vorhanden ist und der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen ergreift, um den Schutz der globalen Kohärenz von Natura 2000 sicherzustellen.

54.      Normalerweise kommt diese Bestimmung nur zur Anwendung, nachdem die Auswirkungen des Vorhabens gemäß Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie erforscht wurden und somit feststehen, jedenfalls soweit diese Feststellung wissenschaftlich möglich ist. Die Kenntnis der Beeinträchtigung der Erhaltungsziele ist für die Anwendung von Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie notwendig, da andernfalls keine Voraussetzung dieser Ausnahmeregelung geprüft werden kann. Die Prüfung zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses erfordert eine Abwägung dieser Interessen mit der Beeinträchtigung des Gebiets. Ob Alternativen bestehen, die das Gebiet weniger beeinträchtigen, kann ebenfalls nur mit Blick auf die Beeinträchtigung geprüft werden. Schließlich setzen Ausgleichsmaßnahmen die Kenntnis der auszugleichenden Beeinträchtigung voraus.(23)

55.      Da die entsprechenden Kenntnisse am 14. Februar 2003 nicht vorlagen, erscheint es auf den ersten Blick ausgeschlossen, die an diesem Tag ausgesprochene Genehmigung auf Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie zu stützen.

56.      Es muss allerdings bei besonderer Dringlichkeit auch möglich sein, Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses zu genehmigen, ohne zuvor zeitraubende wissenschaftliche Prüfungen durchzuführen. Andernfalls wäre es z. B. unmöglich, bei unmittelbar drohenden Gefahren für höchste Rechtsgüter Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen, die wahrscheinlich die Erhaltungsziele von Schutzgebieten berühren würden.

57.      In so gelagerten Fällen ist für die Anwendung von Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie der maximal vorstellbare Schaden aufgrund des Eingriffs zu unterstellen und abzuwägen, ob zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses – die drohende Gefahr – die Verwirklichung gerade dieser Schutzmaßnahmen verlangen oder ob ihnen auch durch andere – das BSG weniger beeinträchtigende – Alternativmaßnahmen, z. B. durch das Abwarten der Verträglichkeitsprüfung, genügt werden kann.(24) Die Auswirkungen sind in diesem Fall zumindest nachträglich zu identifizieren, um die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen ergreifen zu können.

58.      Hier kann dahinstehen, ob die bevorstehenden Skiweltmeisterschaften geeignet waren, den Verzicht auf eine angemessene Verträglichkeitsprüfung zu rechtfertigen. Es fehlt nämlich insbesondere jeder Hinweis darauf, dass Alternativen zur Änderung der Skipiste ausreichend in Betracht gezogen wurden. Da die Darlegung der Voraussetzungen einer Ausnahme gemäß Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie Italien obliegt,(25) geht dies zu seinen Lasten.

59.      Demnach konnte die Genehmigung vom 14. Februar 2003 nicht auf Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie gestützt werden.

60.      Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 7 der Habitatrichtlinie verstoßen hat, dass sie im Rahmen des Projekts zur Erweiterung und Umgestaltung des Skigebiets von Santa Caterina Valfurva (Piste „Edelweiß“) und zur Verwirklichung der entsprechenden Skifahrinfrastrukturen im Hinblick auf die alpinen Skiweltmeisterschaften 2005 in dem BSG IT 2040044 Nationalpark Stilfser Joch Maßnahmen genehmigt hat, die erhebliche Auswirkungen auf dieses BSG haben können, ohne die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf das Gebiet einer angemessenen Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu unterziehen oder die Alternativen zu diesen Maßnahmen ausreichend zu prüfen.

C –    Zu Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie

61.      Nach Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie treffen die Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.

62.      Dieser Klagegrund wirft die Frage auf, ob bestimmte Aktivitäten sowohl Art. 6 Abs. 2 als auch die Abs. 3 und 4 dieser Bestimmung verletzen können. Dazu habe ich bereits ausgeführt,(26) dass die Abs. 2 und 3 nach dem Urteil Waddenzee beide darauf abzielen, die Beeinträchtigung der Erhaltungsziele für ein Schutzgebiet zu verhindern.(27) Ist ein Plan oder ein Projekt allerdings nach dem Verfahren des Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie genehmigt worden, so wird damit, was den Einfluss dieses Plans oder Projekts auf das betreffende Schutzgebiet angeht, eine gleichzeitige Anwendung der allgemeinen Schutznorm Art. 6 Abs. 2 überflüssig.(28) Wenn dagegen das Genehmigungsverfahren nicht korrekt durchgeführt wurde, so können in Bezug auf dieses Vorhaben sowohl die Verfahrensvorschriften des Art. 6 Abs. 3 und 4 als auch die inhaltlichen Anforderungen an den Gebietsschutz verletzt werden, die sich aus allen drei Absätzen ergeben.

63.      Der Gerichtshof kann eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie in Bezug auf ein BSG nur feststellen, wenn Verschlechterungen oder Störungen im Sinne dieser Bestimmungen feststehen. Diese Auswirkungen muss grundsätzlich die Kommission darlegen und bei Bestreiten beweisen.

64.      Im vorliegenden Fall trägt die Kommission zwar vor, dass etwa 2 500 Bäume innerhalb des BSG Nationalpark Stilfser Joch gefällt wurden, doch ist unklar, ob diese Maßnahme die Erhaltungsziele des Gebiets beeinträchtigt hat. Wald als solcher kann nämlich nicht Gegenstand eines besonderen Schutzgebiets nach Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie sein, sondern nur, soweit er für die geschützten Vogelarten als Lebensraum von Bedeutung ist.

65.      Anhaltspunkte für eine mögliche Nutzung des betroffenen Waldstücks durch geschützte Vogelarten ergeben sich aus einem europäischen Brutvogelatlas, den die Kommission auszugsweise vorlegt.(29) Danach kommt insbesondere eine Nutzung durch den Wespenbussard, das Alpenschneehuhn und den Schwarzspecht in Betracht. Derartige Informationen sind geeignet, die hier unstrittige Pflicht zur Verträglichkeitsprüfung auszulösen. Für sich allein genommen reichen sie allerdings nicht, um einen tatsächlichen Schaden nachzuweisen.

66.      Das einzige Dokument, das spezifische Angaben zur Nutzung der fraglichen Flächen durch geschützte Arten enthält, ist die Studie vom 21. November 2005, welche Italien mit der Gegenerwiderung vorgelegt hat.(30) Nach diesem Dokument sind die meisten Auswirkungen des Vorhabens zu vernachlässigen bzw. unerheblich. Da die Kommission diesen Feststellungen nicht widersprochen hat, was im Falle einer mündlichen Verhandlung möglich gewesen wäre, sind sie als zutreffend anzusehen.

67.      Allerdings ist es nach der gleichen Studie notwendig, den Verlust von potenziellen Brutplätzen des Birkhuhns durch die Verbesserung der Lebensräume an anderem Ort auszugleichen.(31) Die Anerkennung der Notwendigkeit eines Ausgleichs für die Beeinträchtigung des Birkhuhns durch Italien zwingt zu der Schlussfolgerung, dass die Erhaltungsziele des BSG Nationalpark Stilfser Joch bezüglich dieser Art beeinträchtigt wurden.

68.      Es ist somit festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 der Habitatrichtlinie verstoßen hat, dass sie im Rahmen des Projekts zur Erweiterung und Umgestaltung des Skigebiets von Santa Caterina Valfurva (Piste „Edelweiß“) und zur Verwirklichung der entsprechenden Skifahrinfrastrukturen im Hinblick auf die alpinen Skiweltmeisterschaften 2005 in dem BSG IT 2040044 Nationalpark Stilfser Joch Maßnahmen durchgeführt hat, welche zu einer Verschlechterung der Lebensräume des Birkhuhns geführt und somit die Erhaltungsziele des BSG beeinträchtigt haben.

D –    Zu Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie

69.      Der dritte Klagegrund hat die nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie notwendigen rechtlichen Schutzmaßnahmen für das BSG zum Gegenstand. Diese Bestimmungen verpflichten zunächst zu der hier nicht umstrittenen Ausweisung von BSG.(32)

70.      Darüber hinaus müssen danach die Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein BSG mit einem rechtlichen Schutzstatus ausstatten, der geeignet ist, u. a. das Überleben und die Vermehrung der in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Vogelarten sowie die Vermehrung, die Mauser und die Überwinterung der nicht in Anhang I aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten sicherzustellen.(33)

71.      Da nach Art. 7 der Habitatrichtlinie die Verpflichtungen u. a. nach Art. 6 Abs. 2 derselben Richtlinie, was die besonderen Schutzgebiete anbelangt, an die Stelle der Pflichten treten, die sich aus Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie ergeben, muss der rechtliche Schutzstatus dieser Gebiete auch gewährleisten, dass dort die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie erhebliche Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, vermieden werden.(34)

72.      Somit sind bestimmte Regelungen zu erlassen, die einen ausreichenden Schutz von BSG sicherstellen.

73.      Die Kommission erhebt allerdings keine konkreten Einwände gegen die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz von besonderen Schutzgebieten in Italien bzw. in der Lombardei oder gegen die spezifischen Bestimmungen, die zum Schutz des BSG Nationalpark Stilfser Joch erlassen wurden. Sie schließt vielmehr aus der Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens, dass die bestehenden rechtlichen Schutzmaßnahmen nicht ausreichen.

74.      Italien hält dieser Schlussfolgerung entgegen, dass die Verletzung von Schutzpflichten nicht beweise, dass die rechtlichen Regelungen zur Gewährleistung des Schutzes mangelhaft seien. Dabei verkennt es jedoch, dass die Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie sich nicht darin erschöpfen, bestimmte Regelungen zu erlassen. Die danach erforderlichen Schutzmaßnahmen müssen den Schutz bestimmter Gebiete auch praktisch gewährleisten.

75.      Im vorliegenden Fall wurden die Erhaltungsziele des BSG Nationalpark Stilfser Joch zumindest im Hinblick auf das Birkhuhn verletzt. Dieser Schaden indiziert, dass nicht alle Maßnahmen ergriffen wurden, um den Schutz des Gebiets zu gewährleisten.

76.      Zwar mag es sein, dass Gebiete geschädigt werden, obwohl ein Mitgliedstaat alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um diesen Schaden abzuwenden. In diesem Fall würde der Schaden keine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie belegen.

77.      Hier wurden die streitgegenständlichen Maßnahmen jedoch mit einer Genehmigung durch die zuständigen Stellen durchgeführt, ohne dass dies gemäß Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie ausnahmsweise gerechtfertigt gewesen wäre. Daher ist die Schlussfolgerung aus dem Schaden auf die Verletzung von Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie zulässig.

78.      Demnach ist festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie verstoßen hat, dass sie im Rahmen des Projekts zur Erweiterung und Umgestaltung des Skigebiets von Santa Caterina Valfurva (Piste „Edelweiß“) und zur Verwirklichung der entsprechenden Skifahrinfrastrukturen im Hinblick auf die alpinen Skiweltmeisterschaften 2005 in dem BSG IT 2040044 Nationalpark Stilfser Joch Maßnahmen genehmigt hat, welche zu einer Verschlechterung der Lebensräume des Birkhuhns geführt und somit die Erhaltungsziele des BSG beeinträchtigt haben.

V –    Zu den Kosten

79.      Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission im vorliegenden Fall mit allen Klagegründen obsiegt, sind die Kosten Italien aufzuerlegen.

VI – Ergebnis

80.      Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, wie folgt zu entscheiden:

1.      Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und gegen Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten verstoßen, dass sie im Rahmen des Projekts zur Erweiterung und Umgestaltung des Skigebiets von Santa Caterina Valfurva (Piste „Edelweiß“) und zur Verwirklichung der entsprechenden Skifahrinfrastrukturen im Hinblick auf die alpinen Skiweltmeisterschaften 2005 in dem BSG IT 2040044 Nationalpark Stilfser Joch Maßnahmen genehmigt hat,

–        die erhebliche Auswirkungen auf dieses BSG haben können, ohne die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf das Gebiet einer angemessenen Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu unterziehen oder die Alternativen zu diesen Maßnahmen ausreichend zu prüfen, und

–        welche zu einer Verschlechterung der Lebensräume des Birkhuhns (Tetrao tetrix) geführt und somit die Erhaltungsziele des BSG beeinträchtigt haben.

2.      Italien trägt die Kosten des Verfahrens.


1 – Originalsprache: Deutsch.


2  – ABl. L 103, S. 1.


3  – ABl. L 206, S. 7.


4 – Ausweislich des von italienischen Stellen ausgefüllten Standarddatenbogens sogar schon im Jahr 1988, siehe Anlagen zur Klageschrift, Blätter 33 und 47.


5 – Anlage zur Gegenerwiderung, Blätter 24 und 54.


6 – Siehe oben, Nr. 11.


7 – Urteile vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging (Waddenzee) (C‑127/02, Slg. 2004, I‑7405, Randnr. 34), und vom 26. Oktober 2006, Kommission/Portugal (Castro Verde) (C‑239/04, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 19).


8 – Urteile Waddenzee (zitiert in Fn. 7, Randnrn. 56 und 59) und Castro Verde (zitiert in Fn.  7, Randnr. 20).


9 – Urteil Waddenzee (zitiert in Fn. 7, Randnr. 54).


10 – Urteil Waddenzee (zitiert in Fn. 7, Randnr. 54).


11 – Urteile vom 18. März 1999, Kommission/Frankreich (Seinemündung) (C‑166/97, Slg. 1999, I‑1719, Randnr. 21), vom 27. Februar 2003, Kommission/Belgien (Gebietskarten) (C‑415/01, Slg. 2003, I-2081, Randnr. 15), vom 6. März 2003, Kommission/Finnland (Vogelschutzgebiete) (C‑240/00, Slg. 2003, I‑2187, Randnr. 16) und vom 23. März 2006, Kommission/Österreich (Lauteracher Ried) (C‑209/04, Slg. 2006, I‑2755, Randnr. 32).


12 – Der Standarddatenbogen beruht auf der Entscheidung 97/266/EG der Kommission vom 18. Dezember 1996 über das Formular für die Übermittlung von Informationen zu den im Rahmen von NATURA 2000 vorgeschlagenen Gebieten (ABl. 1997, L 107, S. 1).


13 – Vgl. das Urteil vom 7. Dezember 2000, Kommission/Frankreich (Basses Corbières) (C-374/98, Slg. 2000, I-10799, Randnrn. 47 und 57). Für Lebensraumtypen und Arten, die nach der Habitatrichtlinie zu schützen sind, aber bei der Festlegung der Erhaltungsziele nicht angemessen berücksichtigt wurden, stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob das vorläufige Schutzregime für vorgeschlagene Gebiete anzuwenden wäre; vgl. dazu die Urteile vom 13. Januar 2005, Dragaggi u. a. (C‑117/03, Slg. 2005, I‑167, Randnr. 26), und vom 14. September 2006, Bund Naturschutz in Bayern u. a. (C‑244/05, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 35). In beiden Fällen setzt eine Verletzung der Schutzbestimmung voraus, dass die Existenz der Schutzgüter und ihre Beeinträchtigung nachgewiesen werden, während im Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie nur die Möglichkeit einer Beeinträchtigung von Erhaltungszielen dargetan werden muss, um eine Verpflichtung zur Verträglichkeitsprüfung auszulösen.


14 – Urteil Basses Corbières (zitiert in Fn. 13, Randnrn. 50 ff.).


15 – Anlage 1 zur Klagebeantwortung.


16 – Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40).


17 – Anlagen zur Klageschrift, Blatt 304.


18 – Anlagen zur Klageschrift, Blatt 318.


19 – Anlagen zur Klageschrift, Blätter 80 ff.


20 – Anlagen zur Klageschrift, Blätter 148 ff.


21 – Anlagen zur Klageschrift, Blätter 84 f.


22 – Anlage zur Gegenerwiderung Italiens.


23 – Vgl. meine Schlussanträge vom 27. Oktober 2005, Kommission/Österreich (Lauteracher Ried) (C‑209/04, Slg. 2006, I‑2755, Nrn. 83 f.).


24 – Siehe meine Schlussanträge vom 27. April 2006, Kommission/Portugal (Castro Verde) (C-239/04, Slg. 2006, I-0000, Nr. 46 m. w. N.).


25 – Urteil Castro Verde (zitiert in Fn. 7, Randnrn. 36 und 39 f.) sowie meine Schlussanträge Castro Verde (zitiert in Fn. 24, Nr. 41) und Lauteracher Ried (zitiert in Fn. 23, Nr. 68).


26 – Schlussanträge vom 14. September 2006, Kommission/Irland (IBA-Liste 2000) (C‑418/04, Slg. 2006, I-0000, Nr. 173).


27 – Urteil Waddenzee (zitiert in Fn. 7, Randnr. 36).


28 – Urteil Waddenzee (zitiert in Fn. 7, Randnr. 35).


29 – Hagemeijer/Blair, The EBCC Atlas of European Breeding Birds, in Auszügen Anlage 10 zur Klageschrift.


30 – Blätter 6 ff. der Anlage zur Gegenwiderung.


31 – Blätter 63 und 65 der Anlage zur Gegenerwiderung.


32 – Urteil vom 2. August 1993, Kommission/Spanien (Santoña) (C‑355/90, Slg. 1993, I‑4221, Randnr. 20).


33 – Siehe die Nachweise in Fn. 11.


34 – Urteil Kommission/Belgien (Gebietskarten) (zitiert in Fn. 11, Randnr. 16).