12.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 8/3


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. November 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-319/05) (1)

(Vertragsverletzungsklage - Art. 28 EG und 30 EG - Richtlinie 2001/83/EG - Knoblauchpräparat in Form von Kapseln - Präparat, das in bestimmten Mitgliedstaaten rechtmäßig als Nahrungsergänzungsmittel vertrieben wird - Präparat, das im Einfuhrmitgliedstaat als Arzneimittel eingestuft wird - Begriff des „Arzneimittels“ - Hindernis - Rechtfertigung - Öffentliche Gesundheit - Verhältnismäßigkeit)

(2008/C 8/04)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: B. Stromsky und B. Schima)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Bevollmächtigte: M. Lumma und C. Schulze-Bahr)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 28 und 30 EG — Nationale Verwaltungspraxis, nach der ein Knoblauchpräparat in Kapselform als Arzneimittel eingestuft wird — Gemeinschaftsrechtlicher Begriff des Arzneimittels

Tenor

1.

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 28 EG und 30 EG verstoßen, dass sie ein Knoblauchpräparat in der Form von Kapseln, das nicht der Definition des Arzneimittels im Sinne von Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel entspricht, als Arzneimittel eingestuft hat.

2.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 257 vom 15.10.2005.