Rechtssache C‑506/04

Graham J. Wilson

gegen

Ordre des avocats du barreau de Luxembourg

(Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative)

„Niederlassungsfreiheit – Richtlinie 98/5/EG – Ständige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde – Voraussetzungen für die Eintragung bei der zuständigen Stelle des Aufnahmemitgliedstaats – Vorherige Überprüfung der Kenntnis der Sprachen des Aufnahmemitgliedstaats – Gerichtliches Rechtsmittel nach innerstaatlichem Recht“

Schlussanträge der Generalanwältin C. Stix-Hackl vom 11. Mai 2006 

Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 19. September 2006 

Leitsätze des Urteils

1.     Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Rechtsanwälte – Ständige Ausübung des Berufes in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde – Richtlinie 98/5

(Richtlinie 98/5 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 9 Absatz 2)

2.     Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Rechtsanwälte – Ständige Ausübung des Berufes in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde – Richtlinie 98/5

(Richtlinie 98/5 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 3, 4 und 5 Absatz 3)

1.     Artikel 9 der Richtlinie 98/5 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, der bestimmt, dass gegen die Entscheidungen der zuständigen Stelle des Aufnahmestaats, mit denen die Eintragung eines Anwalts verweigert wird, der dort unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung tätig werden möchte, ein gerichtliches Rechtsmittel nach dem innerstaatlichen Recht gegeben sein muss, steht einem Rechtsbehelfsverfahren entgegen, in dessen Rahmen eine solche Entscheidung erstinstanzlich vor einem Organ, das ausschließlich aus Rechtsanwälten besteht, die unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaats tätig sind, und zweitinstanzlich vor einem Organ angefochten werden muss, das mehrheitlich aus solchen Anwälten besteht, während die Kassationsbeschwerde zum höchsten Gericht dieses Mitgliedstaats lediglich eine rechtliche Überprüfung, nicht aber eine Überprüfung der Tatsachenfeststellungen ermöglicht.

Denn zur Gewährleistung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die in der Richtlinie 98/5 vorgesehenen Rechte muss die Stelle, die dazu berufen ist, über solche Rechtsbehelfe zu befinden, dem Gerichtsbegriff entsprechen, wie er im Gemeinschaftsrecht definiert wird, und eine bestimmte Anzahl von Kriterien erfüllen, wie ihre gesetzliche Grundlage, ihre Dauerhaftigkeit, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren und die Anwendung von Rechtsnormen sowie Unabhängigkeit und Unparteilichkeit.

Der Begriff der Unabhängigkeit, die dem Auftrag des Richters innewohnt, bedeutet hierbei vor allem, dass die betreffende Stelle gegenüber der Stelle, die die mit einem Rechtsbehelf angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Eigenschaft eines Dritten hat. Im Übrigen setzt der Begriff der Unabhängigkeit zum einen voraus, dass die Stelle vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteilens ihrer Mitglieder im Hinblick auf die ihnen unterbreiteten Rechtsstreite gefährden könnten. Zum anderen steht er mit dem Begriff der Unparteilichkeit in Zusammenhang und bezieht sich darauf, dass hinsichtlich der Parteien des Rechtsstreits und ihren jeweiligen Interessen an dessen Gegenstand ein gleicher Abstand gewahrt wird. Diese Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit der genannten Stelle für Einflussnahmen von außen und an ihrer Neutralität in Bezug auf die einander gegenüberstehenden Interessen auszuräumen.

Zwar schließt schließlich Artikel 9 der Richtlinie 98/5 nicht aus, dass zunächst ein Rechtsbehelf bei einem außergerichtlichen Organ eingelegt werden muss, doch sieht er auch nicht vor, dass der gerichtliche Rechtsweg dem Betreffenden erst dann eröffnet werden kann, nachdem er Rechtsbehelfe anderer Art eventuell erschöpft hat. Auf jeden Fall verlangt der genannte Artikel 9 für den Fall, dass das nationale Recht einen Rechtsbehelf bei einem außergerichtlichen Organ vorsieht, dass der effektive Zugang zu einem für eine Entscheidung über die Sach- und Rechtslage zuständigen Gericht im Sinne des Gemeinschaftsrechts binnen einer angemessenen Frist gegeben ist.

(vgl. Randnrn. 44, 47-53, 60-62, Tenor 1)

2.     Artikel 3 der Richtlinie 98/5 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, läuft es zuwider, dass ein Mitgliedstaat die Eintragung von Rechtsanwälten, die ihre Qualifikation in einem anderen Mitgliedstaat erworben haben und unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung tätig sein wollen, bei der zuständigen Stelle von einer vorherigen Überprüfung von Sprachkenntnissen abhängig macht.

Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat nämlich in diesem Artikel eine vollständige Harmonisierung der Voraussetzungen für die Ausübung des mit der Richtlinie 98/5 verliehenen Rechts vorgenommen, indem er als einzige Voraussetzung für die Eintragung des Betreffenden im Aufnahmestaat, die es ihm ermöglicht, dort unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung tätig zu sein, vorgesehen hat, dass der zuständigen Stelle des Aufnahmestaats eine Bescheinigung über die Eintragung bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats vorgelegt wird.

Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat, um einer bestimmten Kategorie zuwandernder Rechtsanwälte die Ausübung der Niederlassungsfreiheit, einer Grundfreiheit, zu erleichtern, somit davon abgesehen, einem System der Vorabkontrolle der Kenntnisse der Betroffenen den Vorzug zu geben.

Jedoch geht dieser Verzicht auf ein System der Vorabkontrolle der Kenntnisse, insbesondere der Sprachkenntnisse, des europäischen Rechtsanwalts in der Richtlinie 98/5 mit einer Reihe von Regeln einher, die darauf abzielen, auf einem in der Gemeinschaft akzeptablen Niveau den Schutz der Rechtsunterworfenen und eine geordnete Rechtspflege sicherzustellen.

(vgl. Randnrn. 65-67, 69, 71, 77, Tenor 2)




URTEIL DES GERICHTSHOFES (Große Kammer)

19. September 2006(*)

„Niederlassungsfreiheit – Richtlinie 98/5/EG – Ständige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde – Voraussetzungen für die Eintragung bei der zuständigen Stelle des Aufnahmemitgliedstaats – Vorherige Überprüfung der Kenntnis der Sprachen des Aufnahmemitgliedstaats – Gerichtliches Rechtsmittel nach innerstaatlichem Recht“

In der Rechtssache C-506/04

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht von der Cour administrative (Luxemburg) mit Entscheidung vom 7. Dezember 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Dezember 2004, in dem Verfahren

Graham J. Wilson

gegen

Ordre des avocats du barreau de Luxembourg

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans und A. Rosas sowie der Richter J.‑P. Puissochet, R. Schintgen, K. Lenaerts (Berichterstatter), E. Juhász, E. Levits, A. Ó Caoimh und L. Bay Larsen,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: K. Sztranc-Sławiczek, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2006,

unter Berücksichtigung der Erklärungen:

–       von Herrn Wilson, vertreten durch L. Lorang, avocat, C. Vajda, QC, und V. Sloane, Barrister,

–       des Ordre des avocats du barreau de Luxembourg, vertreten durch C. Ossola und C. Kaufhold, avocats,

–       der luxemburgischen Regierung, vertreten durch S. Schreiner als Bevollmächtigten im Beistand von L. Dupong, avocat,

–       der französischen Regierung, vertreten durch C. Bergeot-Nunes und G. de Bergues als Bevollmächtigte,

–       der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von A. Cingolo, avvocato dello Stato,

–       der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. Caudwell als Bevollmächtigte im Beistand von M. Demetriou, Barrister,

–       der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Bordes und H. Støvlbæk als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 11. Mai 2006

folgendes

Urteil

1       Das Vorabentscheidungsverfahren betrifft die Auslegung der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. L 77, S. 36).

2       Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits, dem die Weigerung des Conseil de l’ordre des avocats du barreau de Luxembourg (Vorstand der Rechtsanwaltskammer Luxemburg, im Folgenden: Conseil de l’ordre) zugrunde liegt, Herrn Wilson, einen Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, in das Anwaltsverzeichnis der Rechtsanwaltskammer Luxemburg einzutragen.

 Rechtlicher Rahmen

 Richtlinie 98/5

3       Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie lautet:

„Jeder Rechtsanwalt hat das Recht, die in Artikel 5 genannten Anwaltstätigkeiten auf Dauer in jedem anderen Mitgliedstaat unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung auszuüben.“

4       Artikel 3 der Richtlinie 98/5 trägt die Überschrift „Eintragung bei der zuständigen Stelle“ und bestimmt:

„(1)  Jeder Rechtsanwalt, der seinen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben möchte als dem, in dem er seine Berufsqualifikation erworben hat, hat sich bei der zuständigen Stelle dieses Mitgliedstaats eintragen zu lassen.

(2)       Die zuständige Stelle des Aufnahmestaats nimmt die Eintragung des Rechtsanwalts anhand einer Bescheinigung über dessen Eintragung bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats vor. Sie kann verlangen, dass diese von der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats erteilte Bescheinigung im Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate ist. Sie setzt die zuständige Stelle des Herkunftsstaats von der Eintragung in Kenntnis.

…“

5       Artikel 5 der Richtlinie 98/5 trägt die Überschrift „Tätigkeitsfeld“ und lautet:

„(1)      Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 übt der unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung tätige Rechtsanwalt die gleichen beruflichen Tätigkeiten wie der unter der jeweiligen Berufsbezeichnung des Aufnahmestaats niedergelassene Rechtsanwalt aus und kann insbesondere Rechtsberatung im Recht seines Herkunftsstaats, im Gemeinschaftsrecht, im internationalen Recht und im Recht des Aufnahmestaats erteilen. Er hat in jedem Fall die vor den nationalen Gerichten geltenden Verfahrensvorschriften einzuhalten.

(2)       Mitgliedstaaten, die in ihrem Gebiet einer bestimmten Gruppe von Rechtsanwälten die Abfassung von Urkunden gestatten, mit denen das Recht auf Verwaltung des Vermögens verstorbener Personen verliehen oder Rechte an Grundstücken begründet oder übertragen werden und die in anderen Mitgliedstaaten anderen Berufen als dem des Rechtsanwalts vorbehalten sind, können den unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung tätigen Rechtsanwalt aus einem dieser anderen Mitgliedstaaten von diesen Tätigkeiten ausschließen.

(3)       Für die Ausübung der Tätigkeiten, die mit der Vertretung und der Verteidigung von Mandanten vor Gerichten verbunden sind, kann der Aufnahmestaat, soweit er diese Tätigkeiten den unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaats tätigen Rechtsanwälten vorbehält, den unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung tätigen Rechtsanwälten als Bedingung auferlegen, dass sie im Einvernehmen mit einem bei dem angerufenen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt, der gegebenenfalls diesem Gericht gegenüber die Verantwortung trägt, oder mit einem bei diesem Gericht tätigen ‚avoué‘ handeln.

Um das ordnungsgemäße Funktionieren der Rechtspflege sicherzustellen, können die Mitgliedstaaten jedoch besondere Regeln für den Zugang zu den höchsten Gerichten vorsehen und zum Beispiel nur spezialisierte Rechtsanwälte zulassen.“

6       Artikel 9 der Richtlinie 98/5 trägt die Überschrift „Begründung und Rechtsmittel“ und bestimmt:

„Entscheidungen über die Verweigerung der Eintragung nach Artikel 3 oder über die Rücknahme dieser Eintragung sowie Entscheidungen zur Verhängung von Disziplinarstrafen müssen begründet werden.

Gegen diese Entscheidungen kann ein gerichtliches Rechtsmittel nach dem innerstaatlichen Recht eingelegt werden.“

7       Artikel 10 der Richtlinie 98/5 trägt die Überschrift „Gleichstellung mit den Rechtsanwälten des Aufnahmestaats“ und enthält folgende Bestimmungen:

„(1)      Der Rechtsanwalt, der unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung tätig ist und eine mindestens dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit im Aufnahmestaat im Recht dieses Mitgliedstaats, einschließlich des Gemeinschaftsrechts, nachweist, wird für den Zugang zum Rechtsanwaltsberuf im Aufnahmestaat von den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 89/48/EWG [des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen] vorgesehenen Voraussetzungen freigestellt. Unter ‚effektiver und regelmäßiger Tätigkeit‘ ist die tatsächliche Ausübung des Berufs ohne Unterbrechung zu verstehen; Unterbrechungen aufgrund von Ereignissen des täglichen Lebens bleiben außer Betracht.

(3)      Der unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung tätige Rechtsanwalt, der den Nachweis einer mindestens dreijährigen effektiven und regelmäßigen Tätigkeit im Aufnahmestaat erbringt, im Recht des Aufnahmestaats jedoch nur während eines kürzeren Zeitraums tätig war, kann bei der zuständigen Stelle dieses Mitgliedstaats die Zulassung zum Rechtsanwaltsberuf im Aufnahmestaat und das Recht erlangen, diesen unter der entsprechenden Berufsbezeichnung dieses Mitgliedstaats auszuüben, ohne dass die Voraussetzungen der Richtlinie 89/48… Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b auf ihn Anwendung finden. Dafür gilt Folgendes:

a)      Die zuständige Stelle des Aufnahmestaats berücksichtigt die effektive und regelmäßige Tätigkeit während des genannten Zeitraums sowie sämtliche Kenntnisse und Berufserfahrungen im Recht des Aufnahmestaats, ferner die Teilnahme an Kursen und Seminaren über das Recht des Aufnahmestaats einschließlich des Berufs- und Standesrechts.

…“

 Nationales Recht

8       Artikel 5 des Gesetzes vom 10. August 1991 über den Beruf des Rechtsanwalts (Memorial A 1991, S. 1110, im Folgenden: Gesetz vom 10. August 1991) sieht vor:

„Niemand kann den Beruf des Rechtsanwalts ausüben, wenn er nicht in das Anwaltsverzeichnis einer Rechtsanwaltskammer mit Sitz im Großherzogtum Luxemburg eingetragen worden ist.“

9       Artikel 6 des Gesetzes vom 10. August 1991 lautet wie folgt:

„(1)      In ein Anwaltsverzeichnis kann nur eingetragen werden, wer

a)      die erforderliche Garantie für seine Ehrenhaftigkeit bietet;

b)      nachweist, dass er die Voraussetzungen für die Zulassung zum Praktikum (stage) erfüllt;

ausnahmsweise kann der Kammervorstand Bewerber, die ihr Berufspraktikum in ihrem Herkunftsstaat abgeleistet haben und eine Berufspraxis von mindestens fünf Jahren nachweisen können, von bestimmten Voraussetzungen für die Zulassung zum Praktikum befreien;

c)      die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzt oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften ist. Für Bewerber, die Staatsangehörige eines nicht der Europäischen Gemeinschaft angehörenden Staates sind, kann der Kammervorstand nach Einholung einer Stellungnahme des Justizministers eine Befreiung von dieser Voraussetzung erteilen, wenn ihm der Nachweis der Gegenseitigkeit seitens dieses Staates erbracht wird. Gleiches gilt für Bewerber, die den Status eines politischen Flüchtlings haben und denen im Großherzogtum Luxemburg Asyl gewährt wird.

(2)      Vor ihrer Eintragung in das Anwaltsverzeichnis leisten die Rechtsanwaltskandidaten nach Vorstellung durch den Kammerpräsidenten (Bâtonnier de l’ordre) oder dessen Vertreter vor der Cour de cassation folgenden Eid: ‚Je jure fidélité au Grand-Duc, obéissance à la Constitution et aux lois de l’État; de ne pas m’écarter du respect dû aux tribunaux; de ne conseiller ou défendre aucune cause que je ne croirais pas juste en mon âme et conscience.‘ (Dem Großherzog schwöre ich Treue, der Verfassung und den Gesetzen des Staates Gehorsam; ich schwöre, den Gerichten den ihnen gebührenden Respekt zu zollen und in keiner Sache zu beraten oder Rechte zu vertreten, die ich nicht nach bestem Wissen und Gewissen für gerecht halte.)“

10     Diese Eintragungsvoraussetzungen wurden durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. November 2002 über die Umsetzung der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, sowie zur Änderung 1. des Gesetzes vom 10. August 1991 über den Beruf des Rechtsanwalts in seiner geänderten Fassung und 2. des Gesetzes vom 31. Mai 1999 über die Domizilierung von Gesellschaften (Memorial A 2002, S. 3202, im Folgenden: Gesetz vom 13. November 2002) geändert.

11     Mit dem genannten Artikel 14 wurde insbesondere in Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. August 1991 unter Buchstabe d die Eintragungsvoraussetzung hinzugefügt, dass „die Sprache der Rechtsvorschriften sowie die Verwaltungs- und Gerichtssprachen im Sinne des Gesetzes vom 24. Februar 1984 über die Sprachenregelung beherrscht“ werden.

12     Die Sprache der Rechtsvorschriften wird durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 1984 über die Sprachenregelung (Memorial A 1984, S. 196) wie folgt geregelt:

„Die Rechtsakte des Gesetzgebers und ihre Durchführungsverordnungen werden auf Französisch verfasst. Wird ihnen eine Übersetzung beigegeben, ist allein der französische Text maßgebend.

Falls im vorstehenden Absatz nicht genannte Verordnungen durch ein staatliches Organ, Gemeinden oder öffentliche Einrichtungen in einer anderen Sprache als Französisch verfasst werden, so ist allein der Wortlaut in der von dieser Stelle verwandten Sprache maßgebend.

Der vorliegende Artikel lässt die auf dem Gebiet der internationalen Übereinkünfte geltenden Bestimmungen unberührt.“

13     Für die Verwaltungs- und Gerichtssprachen gilt nach Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 1984 über die Sprachenregelung:

„In streitigen oder nichtstreitigen Verwaltungsangelegenheiten und vor Gericht kann man sich vorbehaltlich spezieller Regelungen für bestimmte Sachgebiete der französischen, der deutschen oder der luxemburgischen Sprache bedienen.“

14     Nach Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. November 2002 muss ein Rechtsanwalt, der seine Qualifikation in einem anderen Mitgliedstaat als dem Großherzogtum Luxemburg erworben hat (im Folgenden: europäischer Rechtsanwalt), im Anwaltsverzeichnis einer der Rechtsanwaltskammern des Großherzogtums Luxemburg eingetragen sein, um dort unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung tätig sein zu können.

15     Artikel 3 Absatz 2 dieses Gesetzes bestimmt:

„Im Anschluss an ein Gespräch, in dem der Vorstand derjenigen Rechtsanwaltskammer des Großherzogtums Luxemburg, die mit dem Antrag des europäischen Rechtsanwalts auf Ausübung anwaltlicher Tätigkeiten unter der ursprünglichen Berufsbezeichnung befasst worden ist, überprüft, ob der europäische Rechtsanwalt mindestens die Sprachen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 10. August 1991 beherrscht, sowie unter Berücksichtigung der Vorlage der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, c Satz 1 und d des Gesetzes vom 10. August 1991 bezeichneten Unterlagen und der Bescheinigung über die Eintragung des betreffenden europäischen Rechtsanwalts bei der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats trägt der Kammervorstand den europäischen Rechtsanwalt in das Verzeichnis der dieser Rechtsanwaltskammer angehörenden Rechtsanwälte ein. ...

…“

16     Nach Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 13. November 2002 sind die Entscheidungen über die Ablehnung einer Eintragung nach Absatz 2 dieses Artikels zu begründen und dem europäischen Rechtsanwalt mitzuteilen; sie sind „nach Artikel 26 Absätze 7  ff. des Gesetzes vom 10. August 1991 gemäß den dort festgelegten Voraussetzungen und Modalitäten anfechtbar“.

17     Artikel 26 Absatz 7 des Gesetzes vom 10. August 1991 sieht für den Betroffenen u. a. für den Fall der Ablehnung der Eintragung in das Anwaltsverzeichnis einer Rechtsanwaltskammer die Möglichkeit vor, sich an den Disziplinar- und Verwaltungsrat (Conseil disciplinaire et administratif) zu wenden.

18     Dessen Zusammensetzung regelt Artikel 24 des genannten Gesetzes wie folgt:

„(1)      Durch dieses Gesetz wird ein Disziplinar- und Verwaltungsrat eingesetzt, der aus fünf in der Anwaltsliste I eingetragenen Rechtsanwälten besteht, von denen mit einfacher Mehrheit vier von der Generalversammlung der Rechtsanwaltskammer Luxemburg und einer von der Generalversammlung der Rechtsanwaltskammer Diekirch gewählt werden. Die Generalversammlung der Rechtsanwaltskammer Luxemburg wählt vier Stellvertreter und die Generalversammlung der Rechtsanwaltskammer Diekirch einen Stellvertreter. Jedes Ratsmitglied wird im Verhinderungsfall von einem Stellvertreter der Rechtsanwaltskammer, der es angehört, in der Reihenfolge des Dienstalters vertreten; sind die Stellvertreter aus seiner eigenen Rechtsanwaltskammer verhindert, wird das Mitglied von einem Stellvertreter aus der anderen Rechtsanwaltskammer vertreten.

(2)      Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit für zwei Jahre nach dem auf ihre Wahl folgenden 15. September aus. Wird die Stelle eines Mitglieds oder Stellvertreters vakant, so wählt der Disziplinar- und Verwaltungsrat für den Betreffenden ein Ersatzmitglied oder einen Ersatzstellvertreter hinzu. Die Amtszeit der Ersatzmitglieder und -stellvertreter endet an dem Tag, an dem die Amtszeit des gewählten Mitglieds oder Stellvertreters, das oder den sie ersetzen, geendet hätte. Die Mitglieder des Disziplinar- und Verwaltungsrats können wiedergewählt werden.

(3)      Der Disziplinar- und Verwaltungsrat wählt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden nimmt das dienstälteste Mitglied den Vorsitz wahr. Das jüngste Mitglied des Rates nimmt die Aufgaben eines Sekretärs wahr.

(4)      Mitglied des Disziplinar- und Verwaltungsrats kann werden, wer die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzt, seit mindestens fünf Jahren in der Anwaltsliste I eingetragen ist und nicht Mitglied eines Kammervorstands ist.

(5)      Ist der Disziplinar- und Verwaltungsrat außerstande, sich nach den vorstehenden Bestimmungen zu bilden, so werden seine Mitglieder von dem Vorstand der Kammer bestimmt, dem die zu ersetzenden Mitglieder angehören.“

19     Nach Artikel 28 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. August 1991 kann gegen die Entscheidungen des Disziplinar- und Verwaltungsrats Berufung eingelegt werden.

20     In seiner vor Erlass des Gesetzes vom 13. November 2002 geltenden Fassung sah Artikel 28 Absatz 2 Folgendes vor:

„Dazu wird ein Disziplinar- und Verwaltungsrat für Berufungen (Conseil disciplinaire et administratif d’appel) eingesetzt, der aus zwei Richtern der Cour d’appel und einem in die Anwaltsliste I eingetragenen Rechtsanwalt als Beisitzer besteht.

Die Ratsmitglieder, soweit sie Richter sind, ihre Stellvertreter und der dem Rat zugeteilte Urkundsbeamte werden auf Vorschlag der Cour supérieure de justice durch Großherzoglichen Erlass auf zwei Jahre ernannt. Ihre Entschädigungen werden durch Großherzogliche Verordnung festgesetzt.

Der beisitzende Rechtsanwalt und sein Stellvertreter werden durch Großherzoglichen Erlass auf zwei Jahre ernannt. Sie werden aus einer Liste mit drei seit mindestens fünf Jahren in die Anwaltsliste I eingetragenen Rechtsanwälten bestimmt, die von jedem Kammervorstand für jedes Amt vorgelegt wird.

Die Tätigkeit als Beisitzer ist mit der als Mitglied eines Kammervorstands oder der als Mitglied des Disziplinar- und Verwaltungsrats unvereinbar.

Der Disziplinar- und Verwaltungsrat für Berufungen tagt in den Räumen der Cour supérieure de justice, deren Geschäftsstelle auch die insoweit anfallenden Aufgaben wahrnimmt.“

21     Artikel 28 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. August 1991 in der Fassung von Artikel 14 des Gesetzes vom 13. November 2002 sieht nunmehr vor:

„Dazu wird ein Disziplinar- und Verwaltungsrat für Berufungen eingesetzt, der aus zwei Richtern der Cour d’appel und drei in die Liste I des Anwaltsverzeichnisses eingetragenen Rechtsanwälten als Beisitzern besteht.

Die beisitzenden Rechtsanwälte und ihre Stellvertreter werden durch Großherzoglichen Erlass auf zwei Jahre ernannt. Sie werden aus einer Liste mit fünf seit mindestens fünf Jahren in die Liste I des Anwaltsverzeichnisses eingetragenen, bei der Cour zugelassenen Rechtsanwälten bestimmt, die von jedem Kammervorstand für jedes Amt vorgelegt wird.

Den Vorsitz im Disziplinar- und Verwaltungsrat führt der dienstälteste Richter.“

22     Nach Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 10. August 1991 in der Fassung von Artikel 14 Punkt V des Gesetzes vom 13. November 2002 umfasst das Anwaltsverzeichnis jeder Rechtsanwaltskammer vier Listen, nämlich:

„1.      die Liste I der Anwälte, die die Voraussetzungen der Artikel 5 und 6 erfüllen und die die im Gesetz vorgesehene Prüfung am Ende des Praktikums bestanden haben;

2.      die Liste II der Anwälte, die die Voraussetzungen der Artikel 5 und 6 erfüllen;

3.      die Liste III der Ehrenanwälte;

4.      die Liste IV der Anwälte, die die Tätigkeit unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ausüben“.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

23     Herr Wilson, ein Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs, ist Barrister. Er ist seit 1975 Mitglied der Anwaltschaft von England und Wales. In Luxemburg übt er den Anwaltsberuf seit 1994 aus.

24     Am 29. April 2003 wurde Herr Wilson vom Conseil de l’ordre zum in Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. November 2002 vorgesehenen Gespräch geladen.

25     Am 7. Mai 2003 erschien Herr Wilson zu diesem Gespräch in Begleitung eines luxemburgischen Anwalts; der Conseil de l’ordre lehnte dessen Teilnahme an dem genannten Gespräch jedoch ab.

26     Mit Einschreiben vom 14. Mai 2003 teilte der Conseil de l’ordre Herrn Wilson seine Entscheidung mit, ihm die Eintragung in die zum Rechtsanwaltsverzeichnis gehörende Liste IV der Anwälte, die die Tätigkeit unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ausüben, zu verweigern. Zur Begründung wurde ausgeführt:

„Nachdem der Kammervorstand Sie darüber in Kenntnis gesetzt hatte, dass der gesetzlich nicht vorgesehene Beistand eines Rechtsanwalts nicht zugelassen werde, haben Sie sich geweigert, ohne den Beistand von Maître … das Gespräch zu führen. Der Kammervorstand war daher außerstande, zu überprüfen, ob Sie die Sprachen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 10. August 1991 über den Beruf des Rechtsanwalts beherrschen …“

27     Der Conseil de l’ordre teilte Herrn Wilson in diesem Schreiben mit, dass „[g]emäß Artikel 26 Absatz 7 des Gesetzes vom 10. August 1991 … gegen den vorliegenden Bescheid innerhalb einer Frist von 40 Tagen ab Übersendung des Bescheids durch Schriftsatz beim Disziplinar- und Verwaltungsrat (Postfach 575, L-1025 Luxemburg) ein Rechtsbehelf eingelegt werden [kann]“.

28     Mit Klageschrift vom 28. Juli 2003 erhob Herr Wilson beim Tribunal administratif Luxemburg eine Anfechtungsklage gegen diesen ablehnenden Bescheid.

29     Mit Urteil vom 13. Mai 2004 erklärte sich das Gericht für diese Klage für unzuständig.

30     Mit am 22. Juni 2004 bei der Kanzlei der Cour administrative eingegangener Berufungsschrift hat Herr Wilson Berufung gegen dieses Urteil eingelegt.

31     Das vorlegende Gericht legt dar, dass die Frage der Vereinbarkeit des durch das luxemburgische Recht eingeführten Rechtsbehelfsverfahrens mit Artikel 9 der Richtlinie 98/5 unmittelbar auf die Frage ausstrahle, ob die Verwaltungsgerichte dafür zuständig seien, über den Ausgangsrechtsstreit zu befinden. In der Sache stellt sich das vorlegende Gericht die Frage, ob die luxemburgischen Vorschriften, die eine Überprüfung der Sprachkenntnisse der europäischen Anwälte vorsehen, die ihren Beruf in Luxemburg ausüben möchten, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.

32     Unter diesen Umständen hat die Cour administrative das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Ist Artikel 9 der Richtlinie 98/5 dahin auszulegen, dass er einem Rechtsbehelfsverfahren wie dem im Gesetz vom 10. August 1991 in der durch das Gesetz vom 13. November 2002 geänderten Fassung vorgesehenen entgegensteht?

2.      Stellt insbesondere der Weg zu Rechtsbehelfsinstanzen wie dem Conseil disciplinaire et administratif und dem Conseil disciplinaire et administratif d’appel ein „innerstaatliches gerichtliches Rechtsmittel“ im Sinne von Artikel 9 der Richtlinie 98/5 dar, und ist Artikel 9 so auszulegen, dass er einer Rechtsschutzmöglichkeit entgegensteht, die die Anrufung einer oder mehrerer Einrichtungen dieser Art vorschreibt, bevor die Möglichkeit besteht, ein „Gericht“ im Sinne von Artikel 9 mit einer Rechtsfrage zu befassen?

3.      Sind die zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats befugt, das Recht eines Rechtsanwalts eines (anderen) Mitgliedstaats, die in Artikel 5 der Richtlinie 98/5 genannten Anwaltstätigkeiten auf Dauer unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung auszuüben, dem Erfordernis zu unterwerfen, dass die Sprachen dieses (erstgenannten) Mitgliedstaats beherrscht werden?

4.      Können die zuständigen Stellen insbesondere die Voraussetzung aufstellen, dass das Recht der Berufsausübung von der Bedingung abhängt, dass sich der Rechtsanwalt einer mündlichen Sprachprüfung in allen (oder mehreren der) drei Hauptsprachen des Aufnahmemitgliedstaats unterzieht, damit die zuständigen Behörden nachprüfen können, ob der Anwalt die drei Sprachen beherrscht, und wenn sie dies können, welche Verfahrensgarantien sind gegebenenfalls erforderlich?

 Zur ersten und zur zweiten Frage

 Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes, diese Fragen zu beantworten, und zu deren Zulässigkeit

33     Der Ordre des avocats du barreau de Luxembourg macht, unterstützt durch die luxemburgische Regierung, geltend, dass die ersten beiden Fragen außerhalb der Zuständigkeit des Gerichtshofes lägen. Denn mit diesen Fragen ersuche das vorlegende Gericht um eine Auslegung von Artikel 9 der Richtlinie 98/5 im Licht der nationalen Vorschriften. Der Gerichtshof sei weder dafür zuständig, die Vereinbarkeit nationaler Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht zu überprüfen, noch dazu, solche Vorschriften auszulegen.

34     Zwar ist es im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 234 EG nicht Sache des Gerichtshofes, über die Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden (vgl. u. a. Urteil vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache C‑130/93, Lamaire, Slg. 1994, I‑3215, Randnr. 10). Außerdem obliegt die Auslegung nationaler Vorschriften im Rahmen des durch diesen Artikel geschaffenen Systems der richterlichen Zusammenarbeit den nationalen Gerichten und nicht dem Gerichtshof (vgl. u. a. Urteil vom 12. Oktober 1993 in der Rechtssache C‑37/92, Vanacker und Lesage, Slg. 1993, I‑4947, Randnr. 7).

35     Doch ist der Gerichtshof befugt, dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, über die Frage der Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden (vgl. u. a. Urteil Lamaire, Randnr. 10).

36     Im vorliegenden Fall enthalten die ersten beiden Fragen ein Ersuchen um eine Auslegung von Artikel 9 der Richtlinie 98/5, die es dem vorlegenden Gericht erlauben soll, zu beurteilen, ob das durch das luxemburgische Recht eingeführte Rechtsbehelfsverfahren mit diesem Artikel vereinbar ist. Folglich fallen diese Fragen in die Zuständigkeit des Gerichtshofes.

37     Der Ordre des avocats du barreau de Luxembourg trägt außerdem vor, dass die Vorlageentscheidung keine Hinweise auf Art, Zusammensetzung und Funktionsweise der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsbehelfsinstanzen enthalte, was den Gerichtshof daran hindere, dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort in Bezug auf die ersten beiden Fragen zu liefern.

38     In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung eine dem nationalen Gericht dienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts nur möglich ist, wenn dieses den Sachverhalt und die Rechtslage, in denen sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen, auf denen diese Fragen beruhen, erläutert (vgl. u. a. Urteile vom 21. September 1999 in der Rechtssache C‑67/96, Albany, Slg. 1999, I‑5751, Randnr. 39, und vom 11. April 2000 in den Rechtssachen C‑51/96 und C‑191/97, Deliège, Slg. 2000, I‑2549, Randnr. 30).

39     Die Angaben in den Vorlageentscheidungen sollen nicht nur dem Gerichtshof gestatten, sachdienliche Antworten zu geben, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit eröffnen, Erklärungen nach Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes abzugeben. Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass diese Möglichkeit gewahrt wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (vgl. insbesondere Urteile Albany, Randnr. 40, und vom 12. April 2005 in der Rechtssache C‑145/03, Keller, Slg. 2005, I‑2529, Randnr. 30).

40     Im vorliegenden Fall geht zum einen aus den von den Parteien des Ausgangsverfahrens, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften abgegebenen Erklärungen hervor, dass diese sachdienlich zu den ersten beiden Fragen haben Stellung nehmen können.

41     Zum anderen hält sich der Gerichtshof für durch die Informationen, die in der Vorlageentscheidung und in den bei ihm eingereichten Erklärungen enthalten sind, hinlänglich unterrichtet, um sachdienlich auf die gestellten Fragen antworten zu können.

42     Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Gerichtshof auf die ersten beiden Fragen zu antworten hat.

 Zur Beantwortung der Vorlagefragen

43     Mit seinen ersten beiden Fragen, die zusammen zu behandeln sind, ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof im Wesentlichen um eine Auslegung des Begriffes „gerichtliches Rechtsmittel nach dem innerstaatlichen Recht“ im Sinne von Artikel 9 der Richtlinie 98/5 im Hinblick auf ein Rechtsbehelfsverfahren wie das von der luxemburgischen Regelung vorgesehene.

44     Hierbei ist daran zu erinnern, dass Artikel 9 der Richtlinie 98/5 bestimmt, dass gegen die Entscheidungen der zuständigen Stelle des Aufnahmestaats, mit denen die Eintragung eines Anwalts verweigert wird, der dort unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung tätig werden möchte, ein gerichtliches Rechtsmittel nach dem innerstaatlichen Recht gegeben sein muss.

45     Nach dieser Bestimmung haben die Mitgliedstaaten Maßnahmen zu treffen, die so wirksam sind, dass das Ziel der Richtlinie 98/5 erreicht wird, und dafür Sorge zu tragen, dass die Betroffenen die ihnen dadurch verliehenen Rechte auch tatsächlich vor den innerstaatlichen Gerichten geltend machen können (vgl. analog Urteil vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 17).

46     Wie die französische Regierung und die Kommission betont haben, ist die von dieser Bestimmung verlangte gerichtliche Kontrolle Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts, der sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ergibt und in den Artikeln 6 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist (vgl. u. a. Urteile Johnston, Randnr. 18, vom 15. Oktober 1987 in der Rechtssache 222/86, Heylens u. a., Slg. 1987, 4097, Randnr. 14, vom 27. November 2001 in der Rechtssache C‑424/99, Kommission/Österreich, Slg. 2001, I‑9285, Randnr. 45, und vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C‑459/99, MRAX, Slg. 2002, I‑6591, Randnr. 101).

47     Zur Gewährleistung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die in der Richtlinie 98/5 vorgesehenen Rechte muss die Stelle, die dazu berufen ist, über die Entscheidungen zu befinden, mit denen die Eintragung nach Artikel 3 dieser Richtlinie verweigert wird, dem Gerichtsbegriff entsprechen, wie er im Gemeinschaftsrecht definiert wird.

48     Der genannte Terminus ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofes über den Begriff des einzelstaatlichen Gerichts im Sinne von Artikel 234 EG unter Aufführung einer bestimmten Anzahl von Kriterien umschrieben worden, die die betreffende Stelle erfüllen muss, wie ihre gesetzliche Grundlage, ihre Dauerhaftigkeit, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren und die Anwendung von Rechtsnormen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 30. Juni 1966 in der Rechtssache 61/65, Vaassen-Göbbels, Slg. 1966, 584, 602, und vom 17. September 1997 in der Rechtssache C‑54/96, Dorsch Consult, Slg. 1997, I‑4961, Randnr. 23) sowie Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 11. Juni 1987 in der Rechtssache 14/86, Pretore di Salò/X, Slg. 1987, 2545, Randnr. 7, vom 21. April 1988 in der Rechtssache 338/85, Pardini, Slg. 1988, 2041, Randnr. 9, und vom 29. November 2001 in der Rechtssache C‑17/00, De Coster, Slg. 2001, I‑9445, Randnr. 17).

49     Der Begriff der Unabhängigkeit, die dem Auftrag des Richters innewohnt, bedeutet vor allem, dass die betreffende Stelle gegenüber der Stelle, die die mit einem Rechtsbehelf angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Eigenschaft eines Dritten hat (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 30. März 1993 in der Rechtssache C‑24/92, Corbiau, Slg. 1993, I‑1277, Randnr. 15, und vom 30. Mai 2002 in der Rechtssache C‑516/99, Schmid, Slg. 2002, I‑4573, Randnr. 36).

50     Außerdem umfasst dieser Begriff zwei Aspekte.

51     Der erste, externe, Aspekt setzt voraus, dass die Stelle vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteilens ihrer Mitglieder im Hinblick auf die ihnen unterbreiteten Rechtsstreite gefährden könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Februar 1999 in der Rechtssache C‑103/97, Köllensperger und Atzwanger, Slg. 1999, I‑551, Randnr. 21, und vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache C‑407/98, Abrahamsson und Anderson, Slg. 2000, I‑5539, Randnr. 36; vgl. hierzu auch Urteil des EGMR vom 28. Juni 1984 in der Rechtssache Campbell und Fell/Vereinigtes Königreich, Serie A Nr. 80, § 78). Diese unerlässliche Freiheit von derartigen äußeren Einflüssen erfordert bestimmte Garantien wie die Unabsetzbarkeit, die geeignet sind, die mit der Aufgabe des Richtens Betrauten in ihrer Person zu schützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 1998 in der Rechtssache C‑9/97 und C‑118/97, Jokela und Pitkäranta, Slg. 1998, I‑6267, Randnr. 20).

52     Der zweite, interne, Aspekt steht mit dem Begriff der Unparteilichkeit in Zusammenhang und bezieht sich darauf, dass hinsichtlich der Parteien des Rechtsstreits und ihren jeweiligen Interessen an dessen Gegenstand ein gleicher Abstand gewahrt wird. Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet (vgl. in diesem Sinne Urteil Abrahamsson und Anderson, Randnr. 32) und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht.

53     Diese Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit der genannten Stelle für Einflussnahmen von außen und an ihrer Neutralität in Bezug auf die einander gegenüberstehenden Interessen auszuräumen (vgl. hierzu Urteile Dorsch Consult, Randnr. 36, Köllensperger und Atzwanger, Randnrn. 20 bis 23, und De Coster, Randnrn. 18 bis 21; vgl. außerdem in diesem Sinne Urteil des EGMR vom 26. Oktober 1984 in der Rechtssache De Cubber/Belgien, Serie A Nr. 86, § 24).

54     Im vorliegenden Fall ist die Zusammensetzung des Disziplinar- und Verwaltungsrats, wie sie Artikel 24 des Gesetzes vom 10. August 1991 festlegt, dadurch gekennzeichnet, dass hieran ausschließlich Rechtsanwälte luxemburgischer Staatsangehörigkeit beteiligt sind, die in der Liste I des Rechtsanwaltsverzeichnisses – d. h. in der Liste derjenigen Rechtsanwälte, die unter der luxemburgischen Berufsbezeichnung tätig sind und die im Gesetz vorgesehene Prüfung am Ende des Praktikums bestanden haben – eingetragen und von den Generalversammlungen der Rechtsanwaltskammer Luxemburg oder der Rechtsanwaltskammer Diekirch gewählt worden sind.

55     Was den Disziplinar- und Verwaltungsrat für Berufungen anbelangt, so verleiht die mit Artikel 14 des Gesetzes vom 13. November 2002 in Artikel 28 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. August 1991 vorgenommene Änderung den Beisitzern, die in derselben Liste eingetragen sein müssen und vom Vorstand der jeweiligen in der vorstehenden Randnummer dieses Urteils genannten Rechtsanwaltskammer vorgeschlagen werden, gegenüber den Berufsrichtern ein Übergewicht.

56     Wie die Generalanwältin in Nummer 47 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, werden so die ablehnenden Entscheidungen über die Eintragung eines europäischen Rechtsanwalts, die der Kammervorstand trifft, bei dessen Mitgliedern es sich nach Artikel 16 des Gesetzes vom 10. August 1991 um Rechtsanwälte der Liste I des Anwaltsverzeichnisses handelt, erstinstanzlich von einem Organ, das sich ausschließlich, und in der Berufungsinstanz von einem Organ, das sich mehrheitlich aus in derselben Liste eingetragenen Rechtsanwälten zusammensetzt, überprüft.

57     Ein europäischer Rechtsanwalt, dessen Eintragung in die Liste IV des Anwaltsverzeichnisses vom Kammervorstand verweigert worden ist, hat unter diesen Voraussetzungen berechtigten Grund für die Befürchtung, dass je nach der Instanz allen oder den meisten Mitgliedern dieser Organe ein dem seinen zuwiderlaufendes Interesse, nämlich dasjenige, eine Entscheidung zu bestätigen, die einen Wettbewerber, der seine berufliche Qualifikation in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, vom Markt fernhält, gemein ist und dass kein gleicher Abstand hinsichtlich der beteiligten Interessen gewahrt sein könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil des EGMR vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache Langborger/Schweden, Serie A Nr. 155, § 35).

58     Die Regeln für die Zusammensetzung von Organen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden sind somit offensichtlich nicht geeignet, eine hinreichende Gewähr für die Unparteilichkeit zu bieten.

59     Entgegen dem Vorbringen des Ordre des avocats du barreau de Luxembourg kann Bedenken, die sich auf diese Regeln über die Zusammensetzung beziehen, nicht dadurch abgeholfen werden, dass Artikel 29 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. August 1991 die Möglichkeit der Kassationsbeschwerde gegen die Urteile des Disziplinar- und Verwaltungsrats für Berufungen einräumt.

60     Zwar schließt Artikel 9 der Richtlinie 98/5 nicht aus, dass zunächst ein Rechtsbehelf bei einem außergerichtlichen Organ eingelegt werden muss, doch sieht er auch nicht vor, dass der gerichtliche Rechtsweg dem Betreffenden erst dann eröffnet werden kann, nachdem er Rechtsbehelfe anderer Art eventuell erschöpft hat. Auf jeden Fall verlangt der genannte Artikel 9 für den Fall, dass das nationale Recht einen Rechtsbehelf bei einem außergerichtlichen Organ vorsieht, dass der effektive Zugang zu einem für eine Entscheidung über die Sach- und Rechtslage zuständigen Gericht im Sinne des Gemeinschaftsrechts binnen einer angemessenen Frist gegeben ist (vgl. analog Urteile vom 15. Oktober 2002 in den Rechtssachen C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 2002, I‑8375, Randnrn. 180 bis 205 und 223 bis 234).

61     Unabhängig von der Frage, ob die vorherige Anrufung zweier außergerichtlicher Organe mit dem Erfordernis der angemessenen Frist vereinbar ist, ist die Zuständigkeit der Cour de cassation des Großherzogtums Luxemburg auf Rechtsfragen beschränkt, so dass dieses Gericht nicht über die volle gerichtliche Zuständigkeit verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil des EGMR vom 9. Juni 1998 in der Rechtssache Incal/Türkei, Recueil des arrêts et décisions 1998-IV, S. 1547, § 72).

62     Nach alledem ist auf die ersten beiden Fragen zu antworten, dass Artikel 9 der Richtlinie 98/5 dahin auszulegen ist, dass er einem Rechtsbehelfsverfahren entgegensteht, in dessen Rahmen die Entscheidung über die Verweigerung der in Artikel 3 der Richtlinie erwähnten Eintragung erstinstanzlich vor einem Organ, das ausschließlich aus Rechtsanwälten besteht, die unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaats tätig sind, und zweitinstanzlich vor einem Organ angefochten werden muss, das mehrheitlich aus solchen Anwälten besteht, während die Kassationsbeschwerde zum höchsten Gericht dieses Mitgliedstaats lediglich eine rechtliche Überprüfung, nicht aber eine Überprüfung der Tatsachenfeststellungen ermöglicht.

 Zur dritten und zur vierten Frage

63     Mit der dritten und der vierten Frage, die gemeinsam zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das Gemeinschaftsrecht einem Aufnahmestaat gestattet, das Recht eines Rechtsanwalts, seine Tätigkeiten auf Dauer in dem genannten Mitgliedstaat unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung auszuüben, von einer Überprüfung der Beherrschung der Sprachen dieses Mitgliedstaats abhängig zu machen.

64     Insoweit wollte der Gemeinschaftsgesetzgeber, wie sich aus der sechsten Begründungserwägung der Richtlinie 98/5 ergibt, mit dieser Richtlinie insbesondere die Unterschiedlichkeit der nationalen Vorschriften über die Voraussetzungen der Eintragung bei den zuständigen Stellen beenden, die den Ungleichheiten und Hindernissen für die Freizügigkeit zugrunde lagen (vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 7. November 2000 in der Rechtssache C‑168/98, Luxemburg/Parlament und Rat, Slg. 2000, I‑9131, Randnr. 64).

65     In diesem Zusammenhang sieht Artikel 3 der Richtlinie 98/5 vor, dass der Rechtsanwalt, der seinen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben möchte als dem, in dem er seine Berufsqualifikation erworben hat, sich bei der zuständigen Stelle dieses Mitgliedstaats eintragen zu lassen hat, die diese Eintragung „anhand einer Bescheinigung über [die] Eintragung [des betreffenden Anwalts] bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats“ vorzunehmen hat.

66     In Anbetracht des Zieles der Richtlinie 98/5, auf das in Randnummer 64 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist, ist mit der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission anzunehmen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber in Artikel 3 dieser Richtlinie eine vollständige Harmonisierung der Voraussetzungen für die Ausübung des mit dieser Richtlinie verliehenen Rechts vorgenommen hat.

67     Dass der zuständigen Stelle des Aufnahmestaats eine Bescheinigung über die Eintragung bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats vorgelegt wird, ist somit offenbar die einzige Voraussetzung für die Eintragung des Betreffenden im Aufnahmestaat, die es ihm ermöglicht, in diesem Mitgliedstaat unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung tätig zu sein.

68     Dies wird durch die Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (KOM[94] 572 endg.), bestätigt, wo im Kommentar zu Artikel 3 ausgeführt wird: „Die Eintragung [bei der zuständigen Stelle des Aufnahmestaats] erfolgt von Rechts wegen, wenn der Antragsteller die Bescheinigung über seine Eintragung bei der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates vorlegt.“

69     Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber, um einer bestimmten Kategorie zuwandernder Rechtsanwälte die Ausübung der Niederlassungsfreiheit, einer Grundfreiheit, zu erleichtern, davon abgesehen, einem System der Vorabkontrolle der Kenntnisse der Betroffenen den Vorzug zu geben (vgl. Urteil Luxemburg/Parlament und Rat, Randnr. 43).

70     Die Richtlinie 98/5 lässt es somit nicht zu, dass die Eintragung eines europäischen Rechtsanwalts bei der zuständigen Stelle des Aufnahmestaats von einem Gespräch abhängig gemacht wird, das es der genannten Stelle zu bewerten ermöglichen soll, ob der Betreffende die Sprachen dieses Mitgliedstaats beherrscht.

71     Wie Herr Wilson, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission betont haben, geht der Verzicht auf ein System der Vorabkontrolle der Kenntnisse, insbesondere der Sprachkenntnisse, des europäischen Rechtsanwalts jedoch in der Richtlinie 98/5 mit einer Reihe von Regeln einher, die darauf abzielen, auf einem in der Gemeinschaft akzeptablen Niveau den Schutz der Rechtsunterworfenen und eine geordnete Rechtspflege sicherzustellen (vgl. Urteil Luxemburg/Parlament und Rat, Randnrn. 32 und 33).

72     So zielt die den europäischen Rechtsanwälten durch Artikel 4 der Richtlinie 98/5 auferlegte Verpflichtung, ihre Anwaltstätigkeit in diesem Mitgliedstaat unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung auszuüben, nach der neunten Begründungserwägung dieser Richtlinie darauf ab, eine Unterscheidung dieser Rechtsanwälte von den Rechtsanwälten, die in den Berufsstand des genannten Mitgliedstaats integriert sind, zu ermöglichen, damit der Rechtsunterworfene darüber informiert ist, dass der Anwalt, dem er die Wahrnehmung seiner Interessen anvertraut, seine Qualifikation nicht im Aufnahmestaat erworben hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Luxemburg/Parlament und Rat, Randnr. 34) und nicht unbedingt über die Kenntnisse, insbesondere in sprachlicher Hinsicht, verfügt, die für die Bearbeitung seines Falles angemessen sind.

73     Für die Ausübung der Tätigkeiten, die mit der Vertretung und der Verteidigung von Mandanten vor Gerichten verbunden sind, steht es dem Aufnahmestaat frei, den unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung tätigen europäischen Rechtsanwälten gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 98/5 als Bedingung aufzuerlegen, dass sie im Einvernehmen mit einem bei dem angerufenen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt, der gegebenenfalls diesem Gericht gegenüber die Verantwortung trägt, oder mit einem bei diesem Gericht tätigen „avoué“ handeln. Diese Möglichkeit erlaubt es, eventuelle Unzulänglichkeiten des europäischen Rechtsanwalts bei der Beherrschung der Gerichtssprachen des Aufnahmestaats auszugleichen.

74     Gemäß den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 98/5 hat der europäische Rechtsanwalt nicht nur die Berufs- und Standesregeln des Herkunftsmitgliedstaats, sondern auch die des Aufnahmestaats zu beachten; im Fall eines Verstoßes drohen ihm disziplinarische Maßnahmen und die Inanspruchnahme aus seiner Berufshaftpflicht (vgl. Urteil Luxemburg/Parlament und Rat, Randnrn. 36 bis 41). Die für Rechtsanwälte geltenden Standesregeln enthalten meist wie die vom Rat der Anwaltschaften der Europäischen Union (CCBE) beschlossenen Standesregeln für den Anwalt eine disziplinarrechtlich abgesicherte Verpflichtung, keine Fälle zu bearbeiten, von denen er weiß oder wissen muss, dass er, z. B. mangels Sprachkenntnissen, nicht die erforderlichen Fähigkeiten besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteil Luxemburg/Parlament und Rat, Randnr. 42). Der Kontakt zu den Mandanten, den Verwaltungsbehörden und den berufsständischen Organisationen des Aufnahmestaats ist nämlich ebenso wie die Beachtung der von den Stellen des genannten Mitgliedstaats aufgestellten Standesregeln dazu angetan, vom europäischen Anwalt angemessene Sprachkenntnisse oder die Einschaltung eines Beistands, sollten diese Kenntnissen unzureichend sein, zu verlangen.

75     Mit der Kommission ist außerdem zu unterstreichen, dass eines der Ziele der Richtlinie 98/5, wie es in deren fünfter Begründungserwägung heißt, darin besteht, dass „dadurch, dass [den europäischen Anwälten] ermöglicht wird, ihren Beruf ständig unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung in einem Aufnahmestaat auszuüben, gleichzeitig den Erfordernissen der Rechtsuchenden entsprochen wird, die aufgrund des zunehmenden Geschäftsverkehrs insbesondere im Zuge der Verwirklichung des Binnenmarktes einer Beratung bei grenzübergreifenden Transaktionen bedürfen, bei denen das internationale Recht, das Gemeinschaftsrecht und nationale Rechtsordnungen häufig miteinander verschränkt sind“. Solche internationalen Rechtssachen sowie Fälle, die unter das Recht eines anderen Mitgliedstaats als das des Aufnahmestaats fallen, erfordern möglicherweise eine weniger ausgeprägte Kenntnis der Sprachen des Aufnahmestaats, als dies bei der Bearbeitung von Rechtssachen der Fall ist, in denen das Recht dieses Mitgliedstaats anwendbar ist.

76     Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Gleichstellung des europäischen Anwalts mit dem Anwalt des Aufnahmestaats, die die Richtlinie nach ihrer 14. Begründungserwägung erleichtern will, gemäß Artikel 10 dieser Richtlinie verlangt, dass der Betreffende eine mindestens dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit im Recht dieses Mitgliedstaats nachweist oder bei kürzerer Dauer andere sich auf dieses Recht beziehende Kenntnisse, Fortbildung oder Berufserfahrung dartut. Eine solche Maßnahme ermöglicht es dem europäischen Anwalt, der sich in den Berufsstand des Aufnahmestaats integrieren möchte, sich mit der oder den Sprachen des genannten Mitgliedstaats vertraut zu machen.

77     Nach alledem ist auf die dritte und die vierte Frage zu antworten, dass Artikel 3 der Richtlinie 98/5 dahin auszulegen ist, dass die Eintragung eines Rechtsanwalts bei der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, in dem er seine Berufsqualifikation erworben hat, zu dem Zweck, dort unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung tätig zu sein, nicht von einer vorherigen Überprüfung der Beherrschung der Sprachen des Aufnahmestaats abhängig gemacht werden kann.

 Kosten

78     Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1.      Artikel 9 der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, ist dahin auszulegen, dass er einem Rechtsbehelfsverfahren entgegensteht, in dessen Rahmen die Entscheidung über die Verweigerung der in Artikel 3 der Richtlinie erwähnten Eintragung erstinstanzlich vor einem Organ, das ausschließlich aus Rechtsanwälten besteht, die unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaats tätig sind, und zweitinstanzlich vor einem Organ angefochten werden muss, das mehrheitlich aus solchen Anwälten besteht, während die Kassationsbeschwerde zum höchsten Gericht dieses Mitgliedstaats lediglich eine rechtliche Überprüfung, nicht aber eine Überprüfung der Tatsachenfeststellungen ermöglicht.

2.      Artikel 3 der Richtlinie 98/5 ist dahin auszulegen, dass die Eintragung eines Rechtsanwalts bei der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, in dem er seine Berufsqualifikation erworben hat, zu dem Zweck, dort unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung tätig zu sein, nicht von einer vorherigen Überprüfung der Beherrschung der Sprachen des Aufnahmestaats abhängig gemacht werden kann.

Unterschriften.


* Verfahrenssprache: Französisch.