10.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 269/40


Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2011 — Freistaat Sachsen/Kommission

(Rechtssache T-357/02 RENV) (1)

(Staatliche Beihilfen - Von den Behörden des Freistaats Sachsen gewährte Beihilfen - Beihilfen für Coaching, Teilnahme an Messen und Ausstellungen, Kooperation und Produktdesignförderung - Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt teils vereinbar und teils unvereinbar erklärt wird - Beihilferegelung für kleine und mittlere Unternehmen - Nichtgebrauch des Ermessens - Begründungspflicht)

2011/C 269/86

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Freistaat Sachsen (Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Lübbig)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Gross, V. Kreuschitz und T. Maxian Rusche)

Gegenstand

Nichtigerklärung des Art. 2 Abs. 2 sowie der Art. 3 und 4 der Entscheidung 2003/226/EG der Kommission vom 24. September 2002 über eine beabsichtigte Beihilferegelung Deutschlands „Richtlinien zur Mittelstandsförderung — Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit in Sachsen“ — Teilprogramme 1 (Coaching), 4 (Teilnahme an Messen), 5 (Kooperation) und 7 (Produktdesignförderung) (ABl. 2003, L 91, S. 13)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Freistaat Sachsen (Deutschland) trägt sowohl in den Verfahren vor dem Gericht als auch im Verfahren vor dem Gerichtshof seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 31 vom 8.2.2003.