10.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 269/40 |
Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2011 — Freistaat Sachsen/Kommission
(Rechtssache T-357/02 RENV) (1)
(Staatliche Beihilfen - Von den Behörden des Freistaats Sachsen gewährte Beihilfen - Beihilfen für Coaching, Teilnahme an Messen und Ausstellungen, Kooperation und Produktdesignförderung - Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt teils vereinbar und teils unvereinbar erklärt wird - Beihilferegelung für kleine und mittlere Unternehmen - Nichtgebrauch des Ermessens - Begründungspflicht)
2011/C 269/86
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Freistaat Sachsen (Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Lübbig)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Gross, V. Kreuschitz und T. Maxian Rusche)
Gegenstand
Nichtigerklärung des Art. 2 Abs. 2 sowie der Art. 3 und 4 der Entscheidung 2003/226/EG der Kommission vom 24. September 2002 über eine beabsichtigte Beihilferegelung Deutschlands „Richtlinien zur Mittelstandsförderung — Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit in Sachsen“ — Teilprogramme 1 (Coaching), 4 (Teilnahme an Messen), 5 (Kooperation) und 7 (Produktdesignförderung) (ABl. 2003, L 91, S. 13)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Der Freistaat Sachsen (Deutschland) trägt sowohl in den Verfahren vor dem Gericht als auch im Verfahren vor dem Gerichtshof seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission. |