Verbundene Rechtssachen C-465/02 und C-466/02
Bundesrepublik Deutschland
und
Königreich Dänemark
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Landwirtschaft – Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel – Bezeichnung ‚Feta‘ – Verordnung (EG) Nr. 1829/2002 – Gültigkeit“
Schlussanträge des Generalanwalts D. Ruiz‑Jarabo Colomer vom 10. Mai 2005
Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 25. Oktober 2005
Leitsätze des Urteils
1. Landwirtschaft – Einheitliche Rechtsvorschriften – Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel – Verordnung Nr. 2081/92 – Schutz einer traditionellen nicht geografischen Bezeichnung als Ursprungsbezeichnung – Erfordernis einer Verbindung zwischen den Merkmalen eines Erzeugnisses und seiner geografischen Herkunft – Herkunftsort oder -gegend – Definition nach den natürlichen Faktoren, die sie gegenüber benachbarten Gebieten abgrenzen
(Verordnung Nr. 2081/92 des Rates, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3)
2. Landwirtschaft – Einheitliche Rechtsvorschriften – Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel – Verordnung Nr. 2081/92 – Bezeichnungen, die zu Gattungsbezeichnungen geworden sind – Beurteilungskriterien – Berücksichtigung des Vertriebes eines Erzeugnisses unter einer Bezeichnung in einigen Mitgliedstaaten – Zulässigkeit
(Verordnung Nr. 2081/92 des Rates, Artikel 3 Absatz 1)
3. Handlungen der Organe – Begründung – Verpflichtung – Umfang – Verordnung zur Eintragung der Bezeichnung „Feta“ in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen
(Artikel 253 EG; Verordnung Nr. 1829/2002 der Kommission)
1. Eine traditionelle nicht geografische Bezeichnung kann nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2081/92 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel als „Ursprungsbezeichnung“ nur geschützt werden, wenn sie insbesondere ein Erzeugnis oder ein Lebensmittel bezeichnet, das „aus einer bestimmten Gegend oder einem bestimmten Ort stammt“. Außerdem verlangt diese Vorschrift, indem sie auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich derselben Verordnung verweist, dass das Agrarerzeugnis oder das Lebensmittel seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt und in dem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und hergestellt wurde.
Aus einer Gesamtbetrachtung dieser beiden Bestimmungen ergibt sich, dass der Ort oder die Gegend, auf die der genannte Artikel 2 Absatz 3 Bezug nimmt, als die geografischen Verhältnisse einschließlich der besonderen natürlichen und menschlichen Einflüsse zu verstehen ist, die einem Agrarerzeugnis oder einem Lebensmittel seine spezifischen Merkmale verleihen können. Das Herkunftsgebiet, auf das Bezug genommen wird, muss also homogene natürliche Faktoren aufweisen, die es gegenüber benachbarten Gebieten abgrenzen.
(vgl. Randnrn. 48-50)
2. Die Tatsache, dass ein Erzeugnis in einigen Mitgliedstaaten unter einer bestimmten Bezeichnung rechtmäßig vermarktet wurde, kann einen Faktor darstellen, der bei der Beurteilung der Frage berücksichtigt werden muss, ob diese Bezeichnung zu einer Gattungsbezeichnung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2081/92 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel geworden ist.
(vgl. Randnr. 79)
3. Die nach Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Wer den Rechtsakt erlassen hat, braucht jedoch nicht zu den Gesichtspunkten Stellung zu nehmen, die eindeutig untergeordnete Bedeutung haben, oder mögliche Einwände vorwegzunehmen.
In der von der Kommission vorgenommenen Darlegung der wesentlichen Punkte, derentwegen die Kommission zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Bezeichnung „Feta“ keine Gattungsbezeichnung im Sinne von Artikel 3 der Verordnung Nr. 2081/92 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ist, in der 11. bis 33. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1829/2002 zur Eintragung der Bezeichnung „Feta“ in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen liegt eine Artikel 253 EG genügende Begründung.
(vgl. Randnrn. 106-107)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Große Kammer)
25. Oktober 2005(*)
„Landwirtschaft – Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel – Bezeichnung ‚Feta‘ – Verordnung (EG) Nr. 1829/2002 – Gültigkeit“
In den verbundenen Rechtssachen C‑465/02 und C‑466/02
betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG, eingereicht am 30. Dezember 2002,
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch W.‑D. Plessing als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt M. Loschelder,
Klägerin in der Rechtssache C‑465/02,
und
Königreich Dänemark, vertreten durch J. Molde und J. Bering Liisberg als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Kläger in der Rechtssache C‑466/02,
unterstützt durch:
Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues und A. Colomb als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
und
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch C. Jackson als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelfer,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. L. Iglesias Buhigues, H. C. Støvlbæk, A.‑M. Rouchaud-Joët und S. Grünheid als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
unterstützt durch:
Hellenische Republik, vertreten durch V. Kontolaimos und I.‑K. Chalkias als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelferin,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas und J. Malenovský, der Richter J.‑P. Puissochet und R. Schintgen, der Richterin N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr, J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter), J. Klučka, U. Lõhmus und E. Levits,
Generalanwalt: D. Ruiz‑Jarabo Colomer,
Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2005,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Mai 2005
folgendes
Urteil
1 Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Dänemark beantragen die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2002 der Kommission vom 14. Oktober 2002 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission in Bezug auf die Bezeichnung „Feta“ (ABl. L 277, S. 10, im Folgenden: angefochtene Verordnung).
Rechtlicher Rahmen
2 Artikel 2 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 208, S. 1, im Folgenden: Grundverordnung) bestimmt:
„(1) Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln werden nach Maßgabe dieser Verordnung auf Gemeinschaftsebene geschützt.
(2) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
a) ‚Ursprungsbezeichnung‘ der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient,
– das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt und
– das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt und das in dem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und hergestellt wurde;
b) ‚geografische Angabe‘ der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient,
– das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt und
– bei dem sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft aus diesem geografischen Ursprung ergibt und das in dem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt und/oder verarbeitet und/oder hergestellt wurde.
(3) Als Ursprungsbezeichnungen gelten auch bestimmte traditionelle geografische oder nicht geografische Bezeichnungen, wenn sie ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel bezeichnen, das aus einer bestimmten Gegend oder einem bestimmten Ort stammt und das die Anforderungen nach Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich erfüllt.“
3 Artikel 3 Absatz 1 derselben Verordnung bestimmt:
„(1) Bezeichnungen, die zu Gattungsbezeichnungen geworden sind, dürfen nicht eingetragen werden.
Im Sinne dieser Verordnung gilt als ‚Bezeichnung, die zur Gattungsbezeichnung geworden ist‘, der Name eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels, der sich zwar auf einen Ort oder ein Gebiet bezieht, wo das betreffende Agrarerzeugnis oder Lebensmittel ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch der gemeinhin übliche Name für ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel geworden ist.
Bei der Feststellung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle Faktoren und insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
– die bestehende Situation in dem Mitgliedstaat, aus dem der Name stammt, und in den Verbrauchsgebieten;
– die Situation in anderen Mitgliedstaaten;
– die einschlägigen nationalen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.
Wird ein Antrag auf Eintragung nach dem Verfahren der Artikel 6 und 7 abgelehnt, weil aus einer Bezeichnung eine Gattungsbezeichnung geworden ist, so veröffentlicht die Kommission diesen Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.“
4 Die Artikel 5 bis 7 der Grundverordnung normieren ein Eintragungsverfahren für Bezeichnungen, das so genannte „Normalverfahren“. In diesem Rahmen sieht Artikel 7 der genannten Verordnung ein Einspruchsverfahren gegen Anträge auf eine Eintragung vor.
5 Artikel 6 Absatz 3 der Grundverordnung lautet:
„Sofern bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 eingelegt wird, wird die Bezeichnung in das von der Kommission geführte ‚Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben‘ eingetragen, das die Namen der Vereinigungen und der betroffenen Kontrolleinrichtungen enthält.“
6 Artikel 15 der Grundverordnung sieht für den Erlass der in dieser vorgesehenen Maßnahmen vor:
„Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuss werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.
Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.
Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.
Hat der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten seit der Befassung des Rates keinen Beschluss gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.“
7 Außerdem sieht Artikel 17 der Grundverordnung ein „vereinfachtes Verfahren“ genanntes Eintragungsverfahren vor. Er lautet:
„(1) Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit, welche ihrer gesetzlich geschützten oder, falls in einem Mitgliedstaat ein Schutzsystem nicht besteht, durch Benutzung üblich gewordenen Bezeichnungen sie nach Maßgabe dieser Verordnung eintragen lassen wollen.
(2) Die Kommission trägt die Bezeichnungen im Sinne des Absatzes 1, die den Artikeln 2 und 4 entsprechen, nach dem Verfahren des Artikels 15 ein. Artikel 7 findet keine Anwendung. Gattungsbezeichnungen sind jedoch nicht eintragungsfähig.
(3) Die Mitgliedstaaten können den einzelstaatlichen Schutz der gemäß Absatz 1 mitgeteilten Bezeichnungen bis zu dem Zeitpunkt beibehalten, zu dem über die Eintragung entschieden worden ist.“
8 Durch Artikel 1 Nummer 15 der Verordnung (EG) Nr. 692/2003 des Rates vom 8. April 2003 zur Änderung der Verordnung Nr. 2081/92 (ABl. L 99, S. 1) wurde der genannte Artikel 17 aufgehoben; seine Bestimmungen finden jedoch weiterhin auf die eingetragenen Bezeichnungen oder auf die Bezeichnungen Anwendung, deren Eintragung nach dem Verfahren des Artikels 17 vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 692/2003, nämlich dem 24. April 2003, beantragt worden ist.
9 Mit ihrem Beschluss 93/53/EWG vom 21. Dezember 1992 zur Einsetzung eines wissenschaftlichen Ausschusses für Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und die Bescheinigungen besonderer Merkmale (ABl. 1993, L 13, S. 16) setzte die Kommission den so genannten „Wissenschaftlichen Ausschuss“ ein, dessen Aufgabe darin besteht, auf ihren Antrag im Zuge der Anwendung der Grundverordnung die fachlichen Probleme zu prüfen.
10 Nach Artikel 3 dieses Beschlusses werden die Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses von der Kommission aus einem Kreis wissenschaftlich hoch qualifizierter Persönlichkeiten mit besonderen Kenntnissen und Zuständigkeiten in den in Artikel 2 des Beschlusses genannten Bereichen berufen. Nach Artikel 7 Absatz 1 und 8 Absatz 1 des Beschlusses tritt der Ausschuss nach Einberufung durch einen Vertreter der Kommission zusammen und seine Beratungen beziehen sich auf die Fragen, zu denen die Kommission eine Stellungnahme angefordert hat.
Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt
11 Mit Schreiben vom 21. Januar 1994 beantragte die griechische Regierung gemäß Artikel 17 der Grundverordnung die Eintragung der Bezeichnung „Feta“ als geschützte Ursprungsbezeichnung.
12 Am 12. Juni 1996 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1107/96 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 (ABl. L 148, S. 1). Nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1107/96 wurde die im Anhang dieser Verordnung in Teil A unter der Rubrik „Käse“ und unter dem Namen des Mitgliedstaats „Griechenland“ aufgeführte Bezeichnung „Feta“ als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen.
13 Mit Urteil vom 16. März 1999 in den Rechtssachen C‑289/96, C‑293/96 und C‑299/96 (Dänemark u. a./Kommission, Slg. 1996, I‑1541) erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 1107/96 für nichtig, soweit darin die Bezeichnung „Feta“ als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen wurde.
14 In Randnummer 101 dieses Urteils stellte der Gerichtshof fest, dass die Kommission bei der Eintragung der Bezeichnung „Feta“ nicht berücksichtigt hatte, dass diese Bezeichnung in einigen anderen Mitgliedstaaten als der Hellenischen Republik seit langem verwendet wurde.
15 In Randnummer 102 des genannten Urteils gelangte der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Kommission bei der Prüfung der Frage, ob „Feta“ eine Gattungsbezeichnung ist, nicht ordnungsgemäß alle Faktoren berücksichtigt hatte, wie sie es nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Grundverordnung hätte tun müssen.
16 Aufgrund dieses Urteils erließ die Kommission am 25. Mai 1999 die Verordnung (EG) Nr. 1070/99 zur Änderung des Anhangs der Verordnung Nr. 1107/96 (ABl. L 130, S. 18), mit der die Bezeichnung „Feta“ aus dem Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben sowie aus dem Anhang der Verordnung Nr. 1107/96 gestrichen wurde.
17 Mit Schreiben vom 15. Oktober 1999 sandte die Kommission den Mitgliedstaaten einen Fragebogen über die Herstellung und den Verzehr von Käse unter der Bezeichnung „Feta“ sowie über die Bekanntheit dieser Bezeichnung bei den Verbrauchern in diesen Staaten.
18 Die als Antwort auf diesen Fragebogen erhaltenen Informationen wurden dem Wissenschaftlichen Ausschuss vorgelegt, der am 24. April 2001 seine Stellungnahme (im Folgenden: Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses) abgab. In dieser Stellungnahme gelangte der genannte Ausschuss einstimmig zu der Schlussfolgerung, dass die Bezeichnung „Feta“ keine Gattungsbezeichnung sei.
19 Am 14. Oktober 2002 erließ die Kommission die angefochtene Verordnung. Mit dieser wurde die Bezeichnung „Feta“ erneut als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen.
20 Artikel 1 dieser Verordnung bestimmt:
„(1) Die Bezeichnung ‚Φέτα‘ (Feta) wird in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 als geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) eingetragen.
(2) Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 wird in Teil A unter ‚Käse‘ und ‚Griechenland‘ die Bezeichnung ‚Φέτα‘ (Feta) hinzugefügt.“
21 Die 20. Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung lautet:
„(20) Gemäß den von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben verweist das Etikett von Käse, der auf dem Gemeinschaftsgebiet die Bezeichnung ‚Feta‘ trägt, trotz der Tatsache, dass er möglicherweise in einem anderen Mitgliedstaat als Griechenland hergestellt wurde, im Allgemeinen ausdrücklich oder implizit auf das Grundgebiet, die kulturellen Traditionen oder die Zivilisation Griechenlands, indem es Worte oder Abbildungen enthält, die einen deutlichen Bezug zu Griechenland darstellen. Daraus ergibt sich, dass der Bezug zwischen der Bezeichnung ‚Feta‘ und dem Gebiet Griechenlands willentlich suggeriert oder hergestellt wird, da er ein Verkaufsargument infolge des Rufs des ursprünglichen Erzeugnisses darstellt, und der Verbraucher somit tatsächlich irregeführt werden kann. Bei nicht aus Griechenland stammendem ‚Feta‘-Käse, der auf dem Gemeinschaftsgebiet tatsächlich unter einer solchen Bezeichnung vermarktet wird, sind Etiketten, auf denen kein direkter oder indirekter Bezug zu Griechenland hergestellt wird, in der Minderzahl und machen nur einen sehr geringen Anteil der auf dem Gemeinschaftsmarkt für ‚Feta‘-Käse vermarkteten Mengen aus.“
22 In der 33. bis 37. Begründungserwägung der genannten Verordnung heißt es:
„(33) Die Kommission hat die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses zur Kenntnis genommen, die beratenden Charakter hat. Ihrer Auffassung nach lässt die erschöpfende Gesamtanalyse aller juristischen, historischen, kulturellen, politischen, sozialen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und technischen Elemente, die die Mitgliedstaaten mitgeteilt haben oder die sich aus den von der Kommission unternommenen oder in Auftrag gegebenen Untersuchungen ergeben haben, die Schlussfolgerung zu, dass insbesondere keines der Kriterien von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 erfüllt war, damit eine Bezeichnung zur Gattungsbezeichnung wurde, und dass die Bezeichnung ‚Feta‘ somit nicht ‚der Name eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels geworden ist, der sich zwar auf einen Ort oder ein Gebiet bezieht, wo das betreffende Agrarerzeugnis oder Lebensmittel ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch der gemeinhin übliche Name für ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel geworden ist‘.
(34) Da nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Bezeichnung ‚Feta‘ zur Gattungsbezeichnung geworden ist, hat die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 überprüft, ob der griechische Antrag auf Eintragung der Bezeichnung ‚Feta‘ als geschützte Ursprungsbezeichnung den Artikeln 2 und 4 derselben Verordnung entspricht.
(35) Die Bezeichnung ‚Feta‘ ist eine traditionelle nicht geografische Bezeichnung im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2081/92. Die darin genannten Begriffe ‚Gegend‘ und ‚Ort‘ können nur unter geomorphologischem und nicht verwaltungstechnischem Gesichtspunkt ausgelegt werden, da die auf ein bestimmtes Erzeugnis einwirkenden natürlichen und menschlichen Einflüsse Verwaltungsgrenzen überschreiten können. Gemäß vorgenanntem Absatz kann sich das einer Bezeichnung zugrunde liegende geografische Gebiet jedoch nicht auf ein ganzes Land erstrecken. Im Fall der Bezeichnung ‚Feta‘ ist daher festgestellt worden, dass sich das begrenzte geografische Gebiet gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der vorgenannten Verordnung ausschließlich auf das griechische Festland und den Nomos Lesbos erstreckt; die anderen Inseln und Inselgruppen sind ausgeschlossen, da auf sie nicht die erforderlichen natürlichen und/oder menschlichen Einflüsse einwirken. Die verwaltungstechnische Begrenzung des geografischen Gebiets wird außerdem durch die Angabe zwingender und kumulativer Anforderungen in der von den griechischen Behörden vorgelegten Spezifikation verfeinert und präzisiert. Insbesondere ist das Ursprungsgebiet des Ausgangserzeugnisses erheblich begrenzt, weil die zur Herstellung von Feta-Käse dienende Milch von traditionell gehaltenen Schafen und Ziegen örtlicher Rassen stammen muss, deren Ernährung unbedingt aus der Flora in den Weidegebieten der in Betracht kommenden Gegenden stammen muss.
(36) Es ist festgestellt worden, dass das geografische Gebiet, das sich aus der geografischen Begrenzung zusammen mit den Anforderungen der Spezifikation ergibt, ausreichend homogen ist, um den Anforderungen von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zu entsprechen. Die extensive Beweidung und die Wandertierhaltung, die die Schlüsselelemente für die Haltung der Schafe und Ziegen bilden, die das Ausgangserzeugnis für die Herstellung des ‚Feta‘-Käses liefern, gehen auf eine jahrhundertealte Tradition zurück, die es ermöglicht, sich den Klimaschwankungen und ihren Auswirkungen auf die vorhandene Pflanzendecke anzupassen. Dies hat zur Entwicklung kleiner einheimischer Schaf- und Ziegenrassen geführt, die sehr genügsam und resistent sind und in einer Umgebung überleben können, in der Futter nur in begrenzten Mengen zur Verfügung steht, das dem Enderzeugnis aber aufgrund der besonderen, äußerst diversen Flora einen besonderen Geschmack und Geruch verleiht. Das Zusammenwirken zwischen den vorgenannten natürlichen Faktoren und den besonderen menschlichen Faktoren, insbesondere der traditionellen Herstellungsmethode, die ein druckfreies Entwässerungsverfahren umfassen muss, hat ‚Feta‘-Käse somit einen hervorragenden internationalen Ruf verliehen.
(37) Da die von den griechischen Behörden vorgelegte Spezifikation alle in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vorgeschriebenen Angaben umfasst und bei der förmlichen Analyse der Spezifikation kein offensichtlicher Beurteilungsfehler festgestellt wurde, ist es angezeigt, die Bezeichnung ‚Feta‘ als geschützte Ursprungsbezeichnung einzutragen.“
Anträge der Verfahrensbeteiligten und Verfahren vor dem Gerichtshof
23 In der Rechtssache C‑465/02 beantragt die Bundesrepublik Deutschland,
– die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
24 In der Rechtssache C‑466/02 beantragt das Königreich Dänemark,
– die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
25 In jeder dieser Rechtssachen beantragt die Kommission,
– die Klage abzuweisen;
– der klagenden Partei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
26 Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichtshofes vom 13. Mai und vom 3. Juni 2003 sind die Französische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kläger und die Hellenische Republik als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden.
27 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 13. Januar 2005 sind die Rechtssachen C‑465/02 und C‑466/02 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.
Zur Zulässigkeit
28 Die griechische Regierung macht geltend, die Klagen der Bundesrepublik Deutschland und des Königreichs Dänemark seien nicht fristgerecht erhoben worden. Die Veröffentlichung der angefochtenen Verordnung sei am 15. Oktober 2002 erfolgt. Da die Klagen erst am 30. Dezember 2002 erhoben worden seien, sei die Zweimonatsfrist nach Artikel 230 Absatz 5 EG nicht gewahrt.
29 Dieses Argument kann nicht durchdringen. Denn nach Artikel 81 § 1 der Verfahrensordnung beginnt eine Frist für die Erhebung einer Klage erst mit Ablauf des vierzehnten Tages nach der Veröffentlichung der fraglichen Maßnahme zu laufen. Hinzu kommt die in Artikel 81 § 2 der Verfahrensordnung vorgesehene Entfernungsfrist, d. h. zehn zusätzliche Tage. In Anbetracht dieser Vorschriften sind die vorliegenden Klagen fristgerecht erhoben worden.
Zur Begründetheit
Zum ersten Klagegrund
30 Die deutsche Regierung rügt einen Verstoß gegen die Geschäftsordnung des in Artikel 15 der Grundverordnung vorgesehenen Ausschusses (im Folgenden: Regelungsausschuss) und gegen die Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1958, Nr. 17, S. 385). Die in der Sitzung des Regelungsausschusses vom 20. November 2001 zu prüfenden Dokumente seien der deutschen Regierung nicht 14 Tage im Voraus und nicht in deutscher Sprache übersandt worden.
31 Nach den dem Gerichtshof vorgelegten Informationen hatte sich der Regelungsausschuss zum Zeitpunkt der genannten Sitzung noch keine Geschäftsordnung gegeben. Daher ist die Standardgeschäftsordnung – Beschluss 1999/468/EG des Rates (ABl. 2001, C 38, S. 3) zugrunde zu legen.
32 In deren Artikel 3 Absätze 1 und 2 heißt es:
„(1) Das Einberufungsschreiben, die Tagesordnung und die Maßnahmeentwürfe, zu denen der Ausschuss um Stellungnahme ersucht wird, sowie alle sonstigen Arbeitsunterlagen werden den Ausschussmitgliedern vom Vorsitzenden gemäß Artikel 13 Absatz 2 in der Regel spätestens 14 Kalendertage vor dem Sitzungstermin … übermittelt.
(2) In dringenden Fällen und wenn die zu erlassenden Maßnahmen sofort vollzogen werden müssen, kann der Vorsitzende auf Antrag eines Ausschussmitglieds oder von sich aus die Frist gemäß Absatz 1 auf 5 Kalendertage vor dem Sitzungstermin … verkürzen.“
33 Artikel 3 der Verordnung Nr. 1 bestimmt:
„Schriftstücke, die ein Organ der Gemeinschaft an einen Mitgliedstaat oder an eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates unterstehende Person richtet, sind in der Sprache dieses Staates abzufassen.“
34 Es steht fest, dass die Kommission mit E-Mail vom 9. November 2001 der deutschen Regierung ein Einberufungsschreiben für die Sitzung des Regelungsausschusses vom 20. November 2001 übermittelt hat. Dieses Einberufungsschreiben sah als ersten Tagesordnungspunkt einen Meinungsaustausch über die Feta-Sache vor. Die Kommission fügte der E-Mail zwei Anlagen bei, die beide in englischer und französischer Sprache abgefasst waren. Eine von ihnen fasste die Antworten der Mitgliedstaaten auf den Fragebogen der Kommission vom 15. Oktober 1999 über die Herstellung, den Verzehr und die Bekanntheit von Feta zusammen. Die andere Anlage enthielt einen Vorentwurf einer Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses in der genannten Sache.
35 In der Sitzung des Regelungsausschusses vom 20. November 2001 hat die deutsche Delegation um eine deutsche Fassung dieser beiden Anlagen gebeten. Es steht fest, dass sie niemals eine erhalten hat.
36 Selbst angenommen, dass das Fehlen einer deutschen Fassung der fraglichen beiden Anlagen nicht Artikel 3 der Verordnung Nr. 1 entspricht, kann eine solche Unregelmäßigkeit doch nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung führen.
37 Eine solche Unregelmäßigkeit könnte nämlich nur zur Nichtigerklärung des schließlich erlassenen Rechtsakts führen, wenn bei einem Fehlen dieser Unregelmäßigkeit das Verfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, 3125, Randnr. 47, vom 20. Oktober 1987 in der Rechtssache 128/86, Spanien/Kommission, Slg. 1987, 4171, Randnr. 25, und vom 21. März 1990 in der Rechtssache C‑142/87, Belgien/Kommission, „Tubemeuse“, Slg. 1990, I‑959, Randnr. 48).
38 In der fraglichen Sitzung hat der Regelungsausschuss aber lediglich eine Bestandsaufnahme in der Feta-Sache und der Ergebnisse des Fragebogens der Kommission durchgeführt. Erst später, nämlich in seiner Sitzung vom 16. Mai 2002, hat der Ausschuss einen Verordnungsvorschlag geprüft. Jedoch war es dem genannten Ausschuss bei dieser Gelegenheit nicht gelungen, eine qualifizierte Mehrheit der Stimmen zu erreichen, die die Annahme des Vorschlags ermöglicht hätte. Der Rat konnte seinerseits in seiner Sitzung vom 27. Juni 2002 den Verordnungsvorschlag über denselben Gegenstand ebenfalls mangels qualifizierter Mehrheit nicht annehmen. Bei jeder dieser Sitzungen hat die Bundesrepublik Deutschland gegen den vorgelegten Vorschlag gestimmt. Selbst wenn dieser Mitgliedstaat in der Sitzung vom 20. November 2001 über eine deutsche Fassung der beiden fraglichen Dokumente verfügt hätte, hätte er sich nicht wirksamer dem genannten Vorschlag widersetzen können.
39 In Ermangelung des Erlasses einer Verordnung durch den Rat hat die Kommission selbst gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Grundverordnung die angefochtene Verordnung erlassen. Sie hatte daher die Befugnis, unter ihrer alleinigen Verantwortung die geplanten Maßnahmen zu erlassen.
40 Unter diesen Voraussetzungen konnte der Umstand, dass die Einberufung für die Sitzung des Regelungsausschusses vom 20. November 2001 weniger als 14 Tage vor dieser erging und dass keine deutsche Fassung der beiden fraglichen Dokumente in dieser Sitzung vorlag, keinerlei Auswirkungen auf die schließlich erlassenen Maßnahmen haben.
41 Folglich kann der erste Klagegrund nicht durchdringen.
Zum zweiten Klagegrund
42 Die deutsche Regierung macht einen Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung geltend. Das Wort „Feta“ stamme aus dem Italienischen und bedeute „Scheibe“. Es sei im 17. Jahrhundert in die griechische Sprache aufgenommen worden. Die Bezeichnung „Feta“ werde nicht nur in Griechenland, sondern auch in anderen Ländern des Balkans und des Mittleren Ostens für Käse in Salzlake benutzt. Zu Unrecht habe die Kommission in der Begründung der angefochtenen Verordnung geprüft, ob „Feta“ eine Gattungsbezeichnung geworden sei. Da „Feta“ zunächst kein geografischer Begriff sei, hätte die Kommission nachweisen müssen, dass das Wort eine geografische Bedeutung erworben habe, die sich jedoch nicht auf die Gesamtheit des Gebietes eines Mitgliedstaats erstrecken dürfe. Das Teilgebiet, das die griechische Regierung in ihrem Antrag auf Eintragung angegeben habe, sei außerdem künstlich gebildet; es finde weder in der Tradition noch in der Verkehrsauffassung eine Stütze. Feta verdanke seine Güte oder seine Eigenschaften außerdem nicht überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen; die Behauptungen der Kommission in der 36. Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung würden weder vom Antrag auf Eintragung der griechischen Regierung noch von den Feststellungen des Wissenschaftlichen Ausschusses getragen. Schließlich bestehe keine Übereinstimmung zwischen dem Erzeugungs- und dem Herstellungsgebiet, was sich sowohl aus den griechischen Rechtsvorschriften als auch aus dem Umstand ergebe, dass die Gemeinschaft Beihilfen für die Erzeugung von Feta auf den Ägäischen Inseln gewähre.
43 Die dänische Regierung trägt vor, dass die Bezeichnung „Feta“ nicht die Voraussetzungen für eine Eintragung als traditionelle nicht geografische Bezeichnung nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung erfülle. Es sei insoweit Sache des antragstellenden Landes und in zweiter Linie der Kommission, zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die Eintragung einer Ursprungsbezeichnung als traditioneller nicht geografischer Bezeichnung erfüllt seien. Das geografische Gebiet, das im vorliegenden Fall für die Eintragung benannt worden sei, nämlich das griechische Festland und der Nomos (Departement) Lesbos, umfasse praktisch ganz Griechenland, und es würden keine objektiven Merkmale angegeben, die dieses Gebiet von den nicht benannten Regionen unterschieden. Die erforderliche ausschließliche Verbindung zwischen dem Feta-Käse und dem in dem Antrag genannten geografischen Gebiet sei nicht gegeben, aus dem einfachen Grund, weil Feta seinen Ursprung auf dem gesamten Balkan habe und nicht nur in Griechenland. Das benannte geografische Gebiet weise in klimatischer und morphologischer Hinsicht große Unterschiede auf, und es gebe zahlreiche Arten von griechischem Feta mit unterschiedlichem Geschmack. Der internationale Ruf des Feta könne nicht klar und unmittelbar auf das benannte geografische Gebiet zurückgeführt werden, sondern sei zum großen Teil der umfangreichen Erzeugung und Ausfuhr anderer Länder, u. a. des Königreichs Dänemark, in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts zuzuschreiben.
44 Die französische Regierung, Streithelferin zur Unterstützung der deutschen und der dänischen Regierung, trägt vor, das Wort „Feta“, das in der italienischen Sprache „Scheibe“ bedeute, sei keine geografische Bezeichnung. Folglich sei Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung anwendbar. Dieser verweise auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich dieser Verordnung, so dass die Bezeichnung „Feta“ nur dann als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen werden könne, wenn dieses Erzeugnis seine Güte oder seine Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdanke und in dem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und hergestellt worden sei. Zum einen umfasse jedoch entgegen Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung das geografische Gebiet der Feta-Erzeugung in Griechenland praktisch das gesamte Hoheitsgebiet der Hellenischen Republik, und zum anderen werde Feta außerhalb des griechischen Hoheitsgebiets, etwa in Frankreich, unter vergleichbaren Bedingungen erzeugt wie im griechischen Hoheitsgebiet. Infolge von Gemeinschaftsbeihilfen sei den französischen Käsereien nämlich eine industrielle Anpassung der handwerklichen Verfahren gelungen, und sie erzeugten derzeit zwischen 10 000 und 12 000 Tonnen Feta-Käse jährlich. Diese beiden Feststellungen stünden der Eintragung der Bezeichnung „Feta“ als geschützte Ursprungsbezeichnung zugunsten der Hellenischen Republik entgegen.
45 Die Regierung des Vereinigten Königreichs ist dem Rechtsstreit ebenfalls als Streithelferin der deutschen und dänischen Regierung beigetreten, hat aber keine Erklärungen abgegeben.
46 In der vorliegenden Rechtssache steht fest, dass sich der Begriff „Feta“ vom italienischen Wort „fetta“, das „Scheibe“ bedeutet, herleitet und im 17. Jahrhundert in die griechische Sprache aufgenommen worden ist. Ebenso steht fest, dass „Feta“ nicht der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder eines Landes im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung ist. Daher kann dieser Begriff nach der genannten Bestimmung nicht als Ursprungsbezeichnung eingetragen werden. Allenfalls kann er nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung eingetragen werden, der die Definition der Ursprungsbezeichnung insbesondere auf bestimmte traditionelle nicht geografische Bezeichnungen erstreckt.
47 Auf dieser Grundlage ist der Begriff „Feta“ mit der angefochtenen Verordnung als Ursprungsbezeichnung eingetragen worden. In deren 35. Begründungserwägung heißt es: „Die Bezeichnung ‚Feta‘ ist eine traditionelle nicht geografische Bezeichnung im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der [Grundverordnung].“
48 Eine traditionelle nicht geografische Bezeichnung kann nach dieser letztgenannten Bestimmung nur geschützt werden, wenn sie insbesondere ein Erzeugnis oder ein Lebensmittel bezeichnet, das „aus einer bestimmten Gegend oder einem bestimmten Ort stammt“.
49 Außerdem verlangt Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung, indem er auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich derselben Verordnung verweist, dass das Agrarerzeugnis oder das Lebensmittel seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt und in dem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und hergestellt wurde.
50 Aus einer Gesamtbetrachtung dieser beiden Bestimmungen ergibt sich, dass der Ort oder die Gegend, auf die der genannte Artikel 2 Absatz 3 Bezug nimmt, als die geografischen Verhältnisse einschließlich der besonderen natürlichen und menschlichen Einflüsse zu verstehen ist, die einem Agrarerzeugnis oder einem Lebensmittel seine spezifischen Merkmale verleihen können. Das Herkunftsgebiet, auf das Bezug genommen wird, muss also homogene natürliche Faktoren aufweisen, die es gegenüber benachbarten Gebieten abgrenzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Februar 1975 in der Rechtssache 12/74, Kommission/Deutschland, Slg. 1975, 181, Randnr. 8).
51 Im Licht dieser unterschiedlichen Kriterien ist zu prüfen, ob die Definition des Ursprungsgebiets, auf die die angefochtene Verordnung abstellt, den Erfordernissen von Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung entspricht.
52 Da sich die Kommission hierzu auf die griechische Regelung in diesem Bereich gestützt hat, ist daran zu erinnern, dass Artikel 1 der griechischen Ministerialverordnung Nr. 313025 vom 11. Januar 1994 über die Anerkennung der geschützten Ursprungsbezeichnung (GUB) des Feta-Käses vorsieht:
„(1) Die Bezeichnung ‚Feta‘ wird als geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) für den in Salzlake eingelegten Weißkäse anerkannt, der traditionell in Griechenland, nämlich [‚sygkekrimena‘] in den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Regionen, aus Schafmilch oder einer Mischung von Schaf- und Ziegenmilch hergestellt wird.
(2) Die für die Herstellung von ‚Feta‘ verwendete Milch muss ausschließlich aus den Regionen Makedonien, Thrakien, Epirus, Thessalien, Mittelgriechenland, Peloponnes und dem Nomos Lesbos stammen.“
53 Das so für die Erzeugung von Feta begrenzte geografische Gebiet umfasst ausschließlich den Festlandteil Griechenlands sowie den Nomos Lesbos. Von diesem geografischen Gebiet ausgeschlossen sind die Insel Kreta und einige griechische Inselgruppen, nämlich die Sporaden, die Kykladen, der Dodekanes und die Ionischen Inseln.
54 Die von diesem geografischen Gebiet ausgeschlossenen Gegenden kann man nicht für vernachlässigbar halten. Das mit der nationalen Regelung für die Erzeugung von Käse unter der Bezeichnung „Feta“ abgegrenzte Gebiet umfasst also nicht das gesamte Hoheitsgebiet der Hellenischen Republik. Daher muss nicht geprüft werden, ob Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung es erlaubt, dass das geografische Gebiet für eine Bezeichnung das Hoheitsgebiet eines Landes insgesamt umfassen kann.
55 Es ist aber zu prüfen, ob die Abgrenzung dieses Gebiets künstlich erfolgt ist.
56 Hierzu stellt Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Ministerialverordnung Nr. 313025 klar, dass „die [zur Herstellung von Feta dienende] Milch … von traditionell gehaltenen, der Gegend der Feta-Herstellung angepassten Schaf- und Ziegenrassen stammen und die Flora der genannten Gegend … die Grundlage ihrer Fütterung darstellen“ muss.
57 Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Informationen und insbesondere aus der Spezifikation, die die griechische Regierung am 21. Januar 1994 der Kommission im Hinblick auf die Eintragung der Bezeichnung „Feta“ als Ursprungsbezeichnung übermittelt hat, ergibt sich, dass diese Bestimmung in Verbindung mit Artikel 1 derselben Ministerialverordnung bewirkt, dass das genannte geografische Gebiet insbesondere in Bezug auf geomorphologische Merkmale, nämlich den hauptsächlich gebirgigen oder hügeligen Charakter des Geländes, in Bezug auf klimatische Merkmale, nämlich milde Winter, heiße Sommer und lange Sonneneinstrahlung, und in Bezug auf botanische Merkmale, nämlich die typische Pflanzenwelt des Mittelgebirges auf dem Balkan, abgegrenzt wird.
58 Diese Angaben weisen hinlänglich darauf hin, dass dieses Gebiet homogene natürliche Faktoren aufweist, die es von den angrenzenden Gebieten unterscheiden. Aus der Akte geht hervor, dass die nicht zu dem begrenzten Gebiet gehörenden Gegenden Griechenlands nicht die gleichen natürlichen Faktoren aufweisen wie dieses. Somit ist die Abgrenzung des begrenzten Gebietes im vorliegenden Fall nicht künstlich erfolgt.
59 Was die Gemeinschaftsregelung über Beihilfen für die Erzeugung von Feta auf den Ägäischen Inseln betrifft, so trifft es zu, dass Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates vom 19. Juli 1993 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 184, S. 1) vor seiner Änderung durch Artikel 1 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 442/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 (ABl. L 68, S. 4) bestimmte, dass eine Beihilfe für „die private Lagerhaltung … aus der örtlichen Erzeugung stammender Käsesorten gewährt [wird, darunter] Feta, mindestens 2 Monate alt … “.
60 Diese Bestimmung zeigt, dass Feta auch auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres erzeugt wird.
61 In ihren dem Gerichtshof vorgelegten Erklärungen hat die Kommission im Übrigen bestätigt, dass Feta tatsächlich aus der örtlichen Erzeugung auf manchen kleineren Inseln des Ägäischen Meeres stammt.
62 Sie hat jedoch auch klargestellt, dass diese Inseln verwaltungsmäßig zum Nomos Lesbos gehören.
63 Dieser Nomos gehört aber zu dem Gebiet, das durch die nationale Regelung zur Abgrenzung des Gebietes der Feta-Erzeugung festgelegt wird.
64 Daraus folgt, dass Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2019/93 mit der in der nationalen Regelung vorgesehenen Festlegung des geografischen Gebietes der Feta-Erzeugung in Einklang steht, die sich in dem Antrag auf Eintragung dieser Bezeichnung findet. Das von der deutschen Regierung vorgebrachte gegenteilige Argument erweist sich daher als nicht begründet.
65 Die Kläger machen geltend, dass die Güte und die Eigenschaften von Feta nicht überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen des begrenzten Gebietes zu verdanken seien, wie dies Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung verlange.
66 Jedoch führt die 36. Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung eine Reihe von Faktoren auf, die darauf hinweisen, dass die Eigenschaften von Feta überwiegend den geografischen Verhältnissen des begrenzten Gebietes zu verdanken sind. Entgegen dem Vorbringen der deutschen Regierung beruhen diese Ausführungen auf der Spezifikation, die die griechische Regierung vorgelegt hat und die detailliert die natürlichen und menschlichen Einflüsse aufzählt, die dem Feta seine spezifischen Eigenschaften verleihen.
67 Zu diesen Einflüssen gehören die lange Sonneneinstrahlung, die Temperaturschwankungen, die Wandertierhaltung, die extensive Beweidung und die Pflanzenwelt.
68 Die Kläger haben nicht bewiesen, dass die Erwägungen der Kommission hierzu nicht begründet wären.
69 Der aus einem Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung hergeleitete Klagegrund ist somit als nicht stichhaltig zurückzuweisen.
Zum dritten Klagegrund
70 Die deutsche Regierung trägt vor, die angefochtene Verordnung verstoße gegen Artikel 3 Absatz 1 der Grundverordnung. „Feta“ sei eine Gattungsbezeichnung im Sinne dieses Artikels 3 Absatz 1. Die Kommission habe nicht alle Faktoren ordnungsgemäß berücksichtigt, insbesondere nicht die Erzeugung von Feta in anderen Mitgliedstaaten als Griechenland, den Verbrauch von Feta außerhalb Griechenlands, das Verständnis der Verbraucher, die nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und ihre eigenen früheren Einschätzungen. Die Gefahr einer Irreführung der Verbraucher, auf die in der 20. Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung hingewiesen werde, könne den Schutz der Bezeichnung „Feta“ nicht begründen, da die irreführende Aufmachung eines Erzeugnisses nichts mit der Frage zu tun habe, ob eine Bezeichnung eine Gattungs- oder eine Ursprungsbezeichnung sei.
71 Es fehle außerdem an einer hinreichenden Begründung im Sinne von Artikel 253 EG für die Feststellung, dass die Bezeichnung „Feta“ nicht zu einer Gattungsbezeichnung geworden sei; die Verweisung auf die gutachtliche Stellungnahme eines Ausschusses sei insofern unzureichend.
72 Nach Ansicht der dänischen Regierung hat die Kommission mit dem Erlass der angefochtenen Verordnung gegen Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung verstoßen, da der Begriff „Feta“ eine Gattungsbezeichnung sei. Wenn eine Bezeichnung von Anfang an eine Gattungsbezeichnung gewesen oder später dazu geworden sei, behalte sie diese Eigenschaft unwiderruflich für immer. Es sei Sache des antragstellenden Staates und in zweiter Linie der Kommission, zu beweisen, dass eine nicht geografische Bezeichnung keine Gattungsbezeichnung sei.
73 Der Ursprung des Feta liege ferner weder als Bezeichnung noch als Erzeugnis spezifisch in Griechenland. Das traditionelle Verbrauchs- und Erzeugungsgebiet erstrecke sich auf mehrere Balkanländer. Die Hellenische Republik habe selbst Käse unter der Bezeichnung „Feta“ importiert, erzeugt, verbraucht und exportiert, darunter auch solchen aus Kuhmilch. Es sei wahrscheinlich, dass die griechischen Verbraucher die Bezeichnung nach mehreren Jahren als Gattungsbezeichnung ansähen. Auch in anderen Staaten innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft, in denen Feta in großen Mengen verbraucht und erzeugt werde, halte der Verbraucher Feta für eine Gattungsbezeichnung. Außerhalb seines Ursprungsgebiets werde Feta in vielen Mitgliedstaaten und Drittstaaten rechtmäßig erzeugt und vertrieben.
74 Die Erzeugung und der Vertrieb von Feta in Dänemark verstießen in keiner Weise gegen die lauteren und traditionellen Handelsbräuche und begründeten auch schon allein deshalb keine tatsächliche Verwechslungsgefahr, weil das dänische Recht bereits seit 1963 die Bezeichnung „dänischer Feta“ vorschreibe. Der Umstand, dass Feta eine Gattungsbezeichnung sei, ergebe sich aus einer Vielzahl von Bestimmungen und Handlungen des Gemeinschaftsgesetzgebers, zu dem auch die Kommission gehöre.
Zum Charakter der Bezeichnung als Gattungsbezeichnung
75 Es ist daran zu erinnern, dass Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Grundverordnung bestimmt:
„Bei der Feststellung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle Faktoren und insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
– die bestehende Situation in dem Mitgliedstaat, aus dem der Name stammt, und in den Verbrauchsgebieten;
– die Situation in anderen Mitgliedstaaten;
– die einschlägigen nationalen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.“
76 Hinsichtlich des Vorbringens der dänischen Regierung, dass der Begriff „Feta“ eine vom Balkan stammende Käseart bezeichne, steht fest, dass Weißkäse in Salzlake seit langer Zeit nicht nur in Griechenland, sondern in verschiedenen Ländern des Balkans und des südöstlichen Mittelmeerbeckens erzeugt wird. Allerdings sind diese Käse in diesen Ländern, wie aus Punkt B Buchstabe a der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses hervorgeht, unter anderen Bezeichnungen als „Feta“ bekannt.
77 Was die Erzeugungssituation in der Hellenischen Republik selbst anbelangt, so trägt die dänische Regierung unwidersprochen vor, dass nach anderen als den traditionellen griechischen Methoden aus Kuhmilch hergestellter Käse in Griechenland bis 1988 unter der Bezeichnung „Feta“ eingeführt und dass bis 1987 Feta-Käse im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats nach nicht traditionellen Methoden und insbesondere aus Kuhmilch hergestellt worden sei.
78 Es ist einzuräumen, dass derartige Vorgänge dann, wenn sie noch fortdauern sollten, womöglich dazu angetan wären, die Bezeichnung „Feta“ zu einer Gattungsbezeichnung werden zu lassen. Jedoch ist festzuhalten, dass mit der Ministerialverordnung Nr. 2109/88 vom 5. Dezember 1988 zur Genehmigung der Ersetzung von Artikel 83, „Käseerzeugnisse“, im Lebensmittelgesetzbuch die Begrenzung des geografischen Gebietes der Produktion nach traditionellen Gebräuchen festgelegt wurde. 1994 wurden durch die Ministerialverordnung Nr. 313025 sämtliche auf dem Gebiet des Feta-Käses anwendbaren Vorschriften kodifiziert. Somit hat diese Regelung in ihrer Gesamtheit eine neue Situation entstehen lassen, in der sich solche Vorgänge nicht wiederholen dürfen.
79 Hinsichtlich der Erzeugungssituation in den anderen Mitgliedstaaten ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof in Randnummer 99 des oben genannten Urteils Dänemark u. a./Kommission entschieden hat, dass die Tatsache, dass ein Erzeugnis in einigen Mitgliedstaaten unter einer bestimmten Bezeichnung rechtmäßig vermarktet wurde, als ein Faktor anzusehen ist, der bei der Beurteilung der Frage berücksichtigt werden muss, ob diese Bezeichnung mittlerweile im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Grundverordnung zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist.
80 Die Kommission räumt im Übrigen ein, dass Feta auch in einigen anderen Mitgliedstaaten außer der Hellenischen Republik hergestellt wird, nämlich im Königreich Dänemark, in der Bundesrepublik Deutschland und in der Französischen Republik. Nach der 13. bis 17. Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung erzeugt die Hellenische Republik jährlich ungefähr 115 000 Tonnen. 1998 sollen etwa 27 640 Tonnen in Dänemark erzeugt worden sein. Von 1988 bis 1998 soll die französische Erzeugung zwischen 7 960 Tonnen und 19 964 Tonnen geschwankt haben. Die deutsche Erzeugung schwanke seit 1985 zwischen 19 757 und 39 201 Tonnen.
81 Aus denselben Begründungserwägungen geht hervor, dass die Erzeugung von Feta in Deutschland 1972, in Frankreich 1931 und in Dänemark in den dreißiger Jahren begonnen hat.
82 Außerdem steht fest, dass der so erzeugte Käse rechtmäßig vermarktet werden konnte, und dies sogar, zumindest bis 1988, in Griechenland.
83 Selbst wenn diese Erzeugung relativ bedeutend und ihre Dauer substanziell war, ist, wie dies der Wissenschaftliche Ausschuss im ersten Gedankenstrich der Ergebnisse seiner Stellungnahme tut, zu unterstreichen, dass die Erzeugung von Feta auf Griechenland konzentriert geblieben ist.
84 Außerdem ist der Umstand, dass ein Erzeugnis in anderen Mitgliedstaaten als der Hellenischen Republik rechtmäßig vermarktet worden ist, nur eines der nach Artikel 3 Absatz 1 der Grundverordnung in Betracht zu ziehenden Elemente.
85 Zum Feta-Verbrauch in den verschiedenen Mitgliedstaaten im Verhältnis zu seiner Erzeugung ist darauf hinzuweisen, dass nach der 19. Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung mehr als 85 % des Feta-Verbrauchs in der Gemeinschaft pro Person und Jahr in Griechenland erfolgen. Wie der Wissenschaftliche Ausschuss ausführt, ist also der Feta-Verbrauch auf diesen Mitgliedstaat konzentriert.
86 Dem Gerichtshof vorgelegte Informationen weisen darauf hin, dass die Mehrheit der Verbraucher in Griechenland der Auffassung ist, dass die Bezeichnung „Feta“ eine geografische Nebenbedeutung hat und keine Gattungsbezeichnung ist. Offenbar sind aber in Dänemark die meisten Verbraucher der Ansicht, es handele sich um eine Bezeichnung mit allgemeiner Bedeutung. Für die anderen Mitgliedstaaten verfügt der Gerichtshof nicht über schlüssige Angaben.
87 Die dem Gerichtshof vorgelegten Angaben zeigen außerdem, dass Feta in anderen Mitgliedstaaten als Griechenland regelmäßig mit Etiketten vermarktet wird, die auf die griechischen kulturellen Traditionen und auf die griechische Zivilisation hinweisen. Es ist statthaft, daraus zu folgern, dass die Verbraucher in diesen Mitgliedstaaten Feta als einen Käse ansehen, der mit der Hellenischen Republik in Verbindung steht, selbst wenn er tatsächlich in einem anderen Mitgliedstaat erzeugt worden ist.
88 Diese verschiedenen Angaben zum Feta-Verbrauch in den Mitgliedstaaten deuten darauf hin, dass die Bezeichnung „Feta“ keine Gattungsbezeichnung ist.
89 Was das Vorbringen der deutschen Regierung anbelangt, das sich auf den zweiten Satz der 20. Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung bezieht, so ergibt sich aus Randnummer 87 des vorliegenden Urteils, dass in Bezug auf die Verbraucher in den Mitgliedstaaten außer der Hellenischen Republik rechtsfehlerfrei behauptet werden kann, dass „der Bezug zwischen der Bezeichnung ‚Feta‘ und dem Gebiet Griechenlands willentlich suggeriert oder hergestellt wird, da er ein Verkaufsargument infolge des Rufs des ursprünglichen Erzeugnisses darstellt, und der Verbraucher somit tatsächlich irregeführt werden kann“.
90 Das hiergegen geäußerte Vorbringen der deutschen Regierung ist somit nicht begründet.
91 Hinsichtlich der nationalen Rechtsvorschriften ist zu berücksichtigen, dass nach der 18. und der 31. Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung das Königreich Dänemark und die Hellenische Republik unter den Mitgliedstaaten seinerzeit die einzigen waren, die eine spezifische Regelung für Feta hatten.
92 Die dänische Regelung spricht nicht von „Feta“, sondern von „dänischem Feta“, was nahe legt, dass die Bezeichnung „Feta“ ohne weitere Qualifizierung in Dänemark ihren Bezug auf Griechenland behalten hat.
93 Außerdem ist die Bezeichnung „Feta“, wie der Gerichtshof in Randnummer 27 des oben genannten Urteils Dänemark u. a./Kommission festgestellt hat, durch ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Griechenland geschützt, das am 20. Juni 1972 in Anwendung des Abkommens vom 5. Juni 1970 zwischen diesen beiden Staaten über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen von Erzeugnissen der Landwirtschaft und der gewerblichen Wirtschaft (BGBl. Nrn. 378/1972 und 379/1972) geschlossen worden war. Seither ist der Gebrauch dieser Bezeichnung auf österreichischem Hoheitsgebiet allein griechischen Erzeugnissen vorbehalten.
94 Daraus folgt, dass insgesamt die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften darauf hindeuten, dass es sich bei der Bezeichnung „Feta“ nicht um eine Gattungsbezeichnung handelt.
95 Was die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften anbelangt, so wird zwar der Begriff „Feta“ ohne nähere Darlegung in Bezug auf den Herkunftsmitgliedstaat in der Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs und in der Gemeinschaftsregelung über die Ausfuhrerstattungen verwendet.
96 Jedoch gelten die letztgenannte Regelung und die Zollnomenklatur auf dem Gebiet des Zollrechts und haben nicht zum Ziel, gewerbliche Schutzrechte zu regeln. Ihre Bestimmungen sind deshalb im vorliegenden Kontext nicht von Belang.
97 Was die früheren Beurteilungen der Kommission anbelangt, so trifft es zwar zu, dass sie am 21. Juni 1985 auf die schriftliche Frage Nr. 13/85 eines europäischen Abgeordneten geantwortet hat, dass „Feta … eine Käsesorte und keine Ursprungsbezeichnung ist“ (ABl. C 248 vom 30. September 1985, S. 13).
98 Jedoch ist insoweit darauf hinzuweisen, dass es zu jener Zeit noch keinen Gemeinschaftsschutz der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben gab und dieser erst durch die Grundverordnung eingeführt wurde. Als jene Antwort gegeben wurde, war die Bezeichnung „Feta“ in Griechenland nur durch traditionelle Gebräuche geschützt.
99 Aus alledem ergibt sich, dass mehrere einschlägige und bedeutsame Elemente darauf hindeuten, dass dieser Begriff nicht zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist.
100 Demgemäß ist davon auszugehen, dass die Kommission zu Recht in der angefochtenen Verordnung entscheiden konnte, dass der Begriff „Feta“ nicht zu einer Gattungsbezeichnung im Sinne von Artikel 3 der Grundverordnung geworden ist.
Zur Begründung
101 Was schließlich das Vorbringen anbelangt, dass die Begründung der angefochtenen Verordnung im Hinblick auf die Feststellung unzureichend sei, dass es sich bei der Bezeichnung „Feta“ nicht um eine Gattungsbezeichnung handele, so ist zum einen die Reichweite der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses und zum anderen der Grad an Detailliertheit der gegebenen Begründung zu prüfen.
102 In der 11. bis 21. und in der 33. Begründungserwägung der genannten Verordnung untersucht die Kommission selbst die Frage, ob der Begriff „Feta“ eine Gattungsbezeichnung ist. Erst in der 22. bis 32. Begründungserwägung gibt sie die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses wieder. Es wäre daher unzutreffend, zu behaupten, dass die Begründung in Bezug auf die Frage, ob der Begriff „Feta“ eine Gattungsbezeichnung ist, in der genannten Verordnung lediglich in einer Wiedergabe dieser Stellungnahme besteht.
103 Aus der Entscheidung 93/53 ergibt sich, dass der Wissenschaftliche Ausschuss von der Kommission eingerichtet worden ist und dass seine Mitglieder von dieser berufen werden. Er tritt nach Einberufung durch einen Vertreter der Kommission zusammen, und seine Beratungen beziehen sich auf die Fragen, zu denen die Kommission eine Stellungnahme angefordert hat.
104 Gemäß diesen Bestimmungen stand es der Kommission frei, nach ihrem Ermessen, wie sie es im vorliegenden Fall getan hat, Fragen auf dem Gebiet der Ursprungsbezeichnungen den Experten zu unterbreiten, die in diesen Ausschuss berufen worden sind, um sie bei der Klärung des Problems zu unterstützen. Auch war es Sache der Kommission, darüber zu entscheiden, inwieweit sie der Stellungnahme dieses Ausschusses zu folgen gedenkt.
105 Aus der 33. Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung ergibt sich, dass sich die Kommission im vorliegenden Fall die Richtungsweisungen, die dieser Ausschuss erarbeitet hat, zu Eigen gemacht hat. Dieses Vorgehen entspricht sowohl der Entscheidung 93/53 als auch Artikel 253 EG.
106 Was den Grad an Detailliertheit der Begründung betrifft, die in der angefochtenen Verordnung zu der Frage, ob es sich bei dem Begriff „Feta“ um eine Gattungsbezeichnung handelt, gegeben worden ist, so muss nach ständiger Rechtsprechung die nach Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 7. Februar 2002 in der Rechtssache C‑328/00, Weber, Slg. 2002, I‑1461, Randnr. 42 und dort zitierte Rechtsprechung). Wer einen solchen Rechtsakt erlassen hat, braucht jedoch nicht zu den Gesichtspunkten Stellung zu nehmen, die eindeutig untergeordnete Bedeutung haben, oder mögliche Einwände vorwegzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 1998 in der Rechtssache C‑367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink’s France, Slg. 1998, I‑1719, Randnr. 64).
107 In der 11. bis 33. Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung hat die Kommission klar die wesentlichen Punkte dargelegt, derentwegen sie zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Bezeichnung „Feta“ keine Gattungsbezeichnung im Sinne von Artikel 3 der Grundverordnung ist. Hierin liegt eine Artikel 253 EG genügende Begründung.
108 Daraus folgt, dass das Vorbringen unbegründet ist, dass die Begründung der angefochtenen Verordnung im Hinblick auf die Feststellung unzureichend sei, dass es sich bei der Bezeichnung „Feta“ nicht um eine Gattungsbezeichnung handele.
109 Folglich ist der aus einem Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 der Grundverordnung und Artikel 253 EG hergeleitete Klagegrund als nicht stichhaltig zurückzuweisen.
110 Nach alledem sind die vorliegenden Klagen abzuweisen.
Kosten
111 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Dänemark mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen dem Antrag der Kommission gemäß die Kosten aufzuerlegen. Nach Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung tragen die Hellenische Republik, die Französische Republik und das Vereinigte Königreich, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache C‑465/02, und das Königreich Dänemark trägt die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache C‑466/02.
3. Die Hellenische Republik, die Französiche Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.
Unterschriften.
* Verfahrenssprachen: Deutsch und Dänisch.