«Maßnahmen gleicher Wirkung – In anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellte und vertriebene Nahrungsmittel für Sportler – Vorherige Genehmigung des Inverkehrbringens»
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(Artikel 28 EG und 30 EG)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer)
5. Februar 2004(1)
„Maßnahmen gleicher Wirkung – In anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellte und vertriebene Nahrungsmittel für Sportler – Vorherige Genehmigung des Inverkehrbringens“
In der Rechtssache C-270/02 Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C.-F. Durand und R. Amorosi als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,Klägerin,
gegen
Italienische Republik, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. Aiello, Avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,Beklagte,
wegen Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 28 EG und 30 EG verstoßen hat, dass sie eine Regelung beibehalten hat, die das Inverkehrbringen von in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellten und vertriebenen Nahrungsmitteln für Sportler der Verpflichtung zur Einholung einer vorherigen Genehmigung und der Einleitung eines entsprechenden Verfahrens unterwirft, ohne die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit dieses Erfordernisses nachgewiesen zu haben, erlässtDER GERICHTSHOF (Dritte Kammer),,
folgendes
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
Gulmann |
Puissochet |
Macken |
Der Kanzler |
Der Präsident |
R. Grass |
V. Skouris |