«Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Vertrag über die Errichtung und Lieferung eines Stellplatzes in einem Parkhaus – Umkehrung der durch dispositive Vorschriften des nationalen Rechts vorgesehenen Reihenfolge der Erfüllung der vertraglichen Pflichten – Klausel, die den Verbraucher verpflichtet, den Preis zu zahlen, bevor der Gewerbetreibende seine Verpflichtungen erfüllt hat – Verpflichtung des Gewerbetreibenden, eine Bürgschaft zu stellen»
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(Richtlinie 93/13 des Rates, Artikel 3)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
1. April 2004(1)
„Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Vertrag über die Errichtung und Lieferung eines Stellplatzes in einem Parkhaus – Umkehrung der durch dispositive Vorschriften des nationalen Rechts vorgesehenen Reihenfolge der Erfüllung der vertraglichen Pflichten – Klausel, die den Verbraucher verpflichtet, den Preis zu zahlen, bevor der Gewerbetreibende seine Verpflichtungen erfüllt hat – Verpflichtung des Gewerbetreibenden, eine Bürgschaft zu stellen“
In der Rechtssache C-237/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom deutschen Bundesgerichtshof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Freiburger Kommunalbauten GmbH Baugesellschaft & Co. KGgegen
Ludger Hofstetter,Ulrike Hofstetter vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29)erlässtDER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer),
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. September 2003,
folgendes
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 2. Mai 2002 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Es ist Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob eine Vertragsklausel wie die, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, die Kriterien erfüllt, um als missbräuchlich im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen qualifiziert zu werden.
Jann |
Timmermans |
Rosas |
La Pergola |
von Bahr |
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Der Kanzler |
Der Präsident |
R. Grass |
V. Skouris |