«Artikel 39 EG, 43 EG und 49 EG – Richtlinie 92/51/EWG – Allgemeine Regelung über die Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise – Tätigkeit privater Sicherheitsdienste – Maßnahmen eines Mitgliedstaats, die als Bedingung für die Ausübung der Tätigkeit privater Sicherheitsdienste verlangen, dass sich der Gesellschaftssitz oder eine Niederlassung in Portugal befindet, dass es sich um eine juristische Person handelt, dass ein spezifisches Gesellschaftskapital vorhanden ist und dass Belege und Garantien vorgelegt werden, die bereits im Herkunftsmitgliedstaat beigebracht wurden – Versäumnis, die Anerkennung beruflicher Qualifikationen im Sektor der privaten Sicherheitsdienstleistungen vorzusehen»
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(Artikel 43 EG und 49 EG)
(Artikel 39 EG, 43 EG und 49 EG)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
29. April 2004(1)
„Artikel 39 EG, 43 EG und 49 EG – Richtlinie 92/51/EWG – Allgemeine Regelung über die Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise – Tätigkeit privater Sicherheitsdienste – Maßnahmen eines Mitgliedstaats, die als Bedingung für die Ausübung der Tätigkeit privater Sicherheitsdienste verlangen, dass sich der Gesellschaftssitz oder eine Niederlassung in Portugal befindet, dass es sich um eine juristische Person handelt, dass ein spezifisches Gesellschaftskapital vorhanden ist und dass Belege und Garantien vorgelegt werden, die bereits im Herkunftsmitgliedstaat beigebracht wurden – Versäumnis, die Anerkennung beruflicher Qualifikationen im Sektor der privaten Sicherheitsdienstleistungen vorzusehen“
In der Rechtssache C-171/02 Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Patakia und A. Caeiros als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,Klägerin,
gegen
Portugiesische Republik, vertreten durch L. Fernandes als Bevollmächtigten im Beistand von J. M. Calheiros, advogado, Zustellungsanschrift in Luxemburg,Beklagte,
wegen Feststellung, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 39 EG, 43 EG und 49 EG sowie aus der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 209, S. 25) verstoßen hat, dass1. ausländische Unternehmen, die in Portugal im Sektor der privaten Sicherheitsdienstleistungen Wachtätigkeiten im Hinblick auf Personen und Objekte ausüben möchten, im Rahmen der Regelung über die vom Innenminister zu erteilende Zulassunga) ihren Sitz oder eine Niederlassung in Portugal haben müssen,b) sich nicht auf die Belege und Garantien berufen können, die sie bereits in ihrem Niederlassungsmitgliedstaat beigebracht haben,c) die Rechtsform einer juristischen Person haben müssen,d) ein spezifisches Gesellschaftskapital aufweisen müssen,2. das Personal ausländischer Unternehmen, die in Portugal im Sektor der privaten Sicherheitsdienstleistungen Wachtätigkeiten im Hinblick auf Personen und Objekte ausüben möchten, im Besitz eines von den portugiesischen Behörden ausgestellten Berufsausweises sein muss,3. die Berufe des Sektors der privaten Sicherheitsdienstleistungen nicht der Gemeinschaftsregelung über die Anerkennung beruflicher Qualifikationen unterworfen sind, erlässtDER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer),,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. September 2003,
folgendes
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
Jann |
Rosas |
von Bahr |
Der Kanzler |
Der Präsident |
R. Grass |
V. Skouris |