«Marken – Rechtsangleichung – Richtlinie 89/104/EWG – Markenfähige Zeichen – Farbzusammenstellungen – Farben Blau und Gelb für bestimmte Waren für Bauzwecke»
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(Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 2 und 3)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)
24. Juni 2004(1)
„Marken – Rechtsangleichung – Richtlinie 89/104/EWG – Markenformen – Farbzusammenstellungen – Farben Blau und Gelb für bestimmte Waren für Bauzwecke“
In der Rechtssache C-49/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom deutschen Bundespatentgericht in der bei diesem anhängigen Beschwerdesache Heidelberger Bauchemie GmbH vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1)erlässtDER GERICHTSHOF (Zweite Kammer),,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Heidelberger Bauchemie GmbH und der Kommission in der Sitzung vom 6. November 2003,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Januar 2004,
folgendes
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm vom Bundespatentgericht mit Beschluss vom 22. Januar 2002 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Als Marke zur Eintragung in das Register angemeldete abstrakt und konturlos beanspruchte Farben oder Farbzusammenstellungen, deren Farbtöne unter Einreichung eines Farbmusters wörtlich benannt sowie nach einem international anerkannten Farbklassifikationssystem genau bezeichnet sind, können eine Marke im Sinne von Artikel 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken sein, sofern
Timmermans |
Puissochet |
Cunha Rodrigues |
Schintgen |
Colneric |
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Der Kanzler |
Der Präsident der Zweiten Kammer |
R. Grass |
C. W. A. Timmermans |