„Auslegung der Artikel 18 EG, 39 EG, 43 EG und 49 EG, des Artikels 7 Absatz 7 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft und der Richtlinie 90/364/EWG des Rates über das Aufenthaltsrecht – Aufenthaltsrecht einer Person, die über keine ausreichenden Existenzmittel verfügt und ungefähr 30 Stunden in der Woche für ein Obdachlosenheim (im vorliegenden Fall der Heilsarmee) arbeitet, wofür sie im Gegenzug zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse in diesem Heim Naturalleistungen erhält – Anspruch dieser Person auf Leistungen der Sozialhilfe“