„Artikel 43 EG und 48 EG – Voraussetzungen für die Registrierung von Schiffen in den Niederlanden – Voraussetzung für die Registrierung in Bezug auf die Staatsangehörigkeit der Anteilsinhaber und der Geschäftsführer der Gesellschaften, die Eigentümer der Schiffe sind – Voraussetzung für die Registrierung in Bezug auf die Staatsangehörigkeit von natürlichen Personen, die mit der laufenden Geschäftsführung der niederländischen Niederlassung einer Gesellschaft betraut sind, die Eigentümerin der Schiffe ist – Voraussetzung in Bezug auf die Staatsangehörigkeit und den Wohnsitz der Geschäftsführer von Reedereigesellschaften von in den Niederlanden registrierten Schiffen“