«Öffentliche Aufträge – Richtlinie 89/665/EWG – Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge – Wirkungen einer Entscheidung der Nachprüfungsinstanz, mit der diese die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers, ein Vergabeverfahren nicht zu widerrufen, für nichtig erklärt – Einschränkung der Möglichkeit, Subaufträge zu vergeben»
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(Artikel 234 EG)
(Richtlinie 89/665 des Rates, Artikel 1 Absatz 1 und 2 Absatz 7)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
18. März 2004(1)
„Öffentliche Aufträge – Richtlinie 89/665/EWG – Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge – Wirkungen einer Entscheidung der Nachprüfungsinstanz, mit der diese die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers, ein Vergabeverfahren nicht zu widerrufen, für nichtig erklärt – Einschränkung der Möglichkeit, Subaufträge zu vergeben“
In der Rechtssache C-314/01 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom österreichischen Bundesvergabeamt in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Siemens AG Österreich,ARGE Telekom & Partnergegen
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Beteiligte:Bietergemeinschaft EDS/ORGA, vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395, S. 33) in der durch die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1) geänderten FassungDER GERICHTSHOF (Sechste Kammer),
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger, vertreten durch Rechtsanwalt T. Hamerl, der österreichischen Regierung, vertreten durch M. Fruhmann, und der Kommission, vertreten durch M. Nolin im Beistand von Rechtsanwalt R. Roniger, in der Sitzung vom 18. September 2003,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. November 2003,
erlässt
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Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
auf die ihm vom Bundesvergabeamt mit Beschluss vom 11. Juli 2001 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Die Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge geänderten Fassung, insbesondere ihre Artikel 1 Absatz 1 und 2 Absatz 7, ist dahin auszulegen, dass das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten im Falle einer mit dem gemeinschaftlichen Vergaberecht unvereinbaren Ausschreibungsklausel die Möglichkeit bieten muss, dies im Rahmen der durch die Richtlinie 89/665 vorgesehenen Nachprüfungsverfahren geltend zu machen.
Skouris |
Gulmann |
Puissochet |
Schintgen |
Colneric |
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Der Kanzler |
Der Präsident |
R. Grass |
V. Skouris |