«Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen – Unmittelbare Wirkung – Begriff des Arbeitnehmers – Selbständig tätige weibliche Lehrkraft, die auf der Grundlage einer Vereinbarung mit einer Drittfirma eine Arbeit verrichtet, deren Gleichwertigkeit mit einer an derselben Hochschule von als Arbeitnehmer tätigen männlichen Lehrkräften verrichteten Arbeit unterstellt wird – Ausschluss selbständiger Lehrkräfte von einem Betriebsrentensystem»
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(Artikel 141 Absatz 1 EG)
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(Artikel 141 Absatz 1 EG)
(Artikel 141 Absatz 1 EG)
URTEIL DES GERICHTSHOFES
13. Januar 2004(1)
„Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen – Unmittelbare Wirkung – Begriff des Arbeitnehmers – Selbständig tätige weibliche Lehrkraft, die auf der Grundlage einer Vereinbarung mit einer Drittfirma eine Arbeit verrichtet, deren Gleichwertigkeit mit einer an derselben Hochschule von als Arbeitnehmer tätigen männlichen Lehrkräften verrichteten Arbeit unterstellt wird – Ausschluss selbständiger Lehrkräfte von einem Betriebsrentensystem“
In der Rechtssache C-256/01 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Debra Allonbygegen
Accrington & Rossendale College,Education Lecturing Services, trading as Protocol Professional, früher Education Lecturing Services,Secretary of State for Education and Employment vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 141 Absatz 1 EGerlässtDER GERICHTSHOF,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Debra Allonby, vertreten durch T. Gill und R. Moretto, Barrister, der Education Lecturing Services, trading as Protocol Professional, vertreten durch Lord Lester of Herne Hill, QC, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch P. Ormond als Bevollmächtigte im Beistand von N. Paines, und der Kommission, vertreten durch N. Yerrel, in der Sitzung vom 28. Januar 2003,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom2. April 2003,
folgendes
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) mit Beschluss vom 22. Juni 2001 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Skouris |
Jann |
Timmermans |
Gulmann |
Cunha Rodrigues |
La Pergola |
Puissochet |
Schintgen |
Macken |
Colneric |
von Bahr |
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Der Kanzler |
Der Präsident |
R. Grass |
V. Skouris |