«Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe f und 13 Teil B Buchstabe a – Befreiung von Dienstleistungen selbständiger Zusammenschlüsse, die nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen kann – Befreiung von Versicherungsumsätzen und den dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern durchgeführt werden – Schätzung der Schäden an Kraftfahrzeugen durch eine Vereinigung für die Versicherungsgesellschaften, die Mitglieder dieser Vereinigung sind»
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(Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 13 Teil B Buchstabe a)
(Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe f)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
20. November 2003(1)
„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe f und 13 Teil B Buchstabe a – Befreiung von Dienstleistungen selbständiger Zusammenschlüsse, die nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen kann – Befreiung von Versicherungsumsätzen und den dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern durchgeführt werden – Schätzung der Schäden an Kraftfahrzeugen durch eine Vereinigung für die Versicherungsgesellschaften, die Mitglieder dieser Vereinigung sind“
In der Rechtssache C-8/01
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom dänischen Østre Landsret in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Assurandør-Societetet als Mandatar für Taksatorringengegen
Skatteministeriet vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe f und 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ─ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)erlässtDER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer),
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Assurandør-Societetet als Mandatar für Taksatorringen, vertreten durch M. Svanholm und R. Philip, der dänischen Regierung, vertreten durch K. Lundgaard Hansen, und der Kommission, vertreten durch R. Lyal und T. Fich als Bevollmächtigten, in der Sitzung vom 27. Juni 2002,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Oktober 2002
folgendes
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm vom Østre Landsret mit Beschluss vom 20. Dezember 2000 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Jann |
La Pergola |
von Bahr |
Der Kanzler |
Der Präsident |
R. Grass |
V. Skouris |