1. Mit Beschluss vom 24. Juli 2001 hat das Arbeitsgericht Bielefeld (Deutschland) gemäß Artikel 234 EG dem Gerichtshof zwei Fragen
nach der Auslegung der Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats
oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen
und Unternehmensgruppen
(2)
(im Folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Insbesondere möchte das Arbeitsgericht Bielefeld wissen, ob ein
in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ansässiges Unternehmen, das als zentrale Leitung einer gemeinschaftsweit operierenden
Unternehmensgruppe im Sinne der Richtlinie gilt, verpflichtet ist, den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen derselben
Unternehmensgruppe Auskunft zu erteilen, wenn diese von ihrer internen Arbeitnehmervertretung ein Ersuchen um Informationen
erhalten haben, über die sie nicht verfügen, und, falls dies zu bejahen ist, möchte das Gericht wissen, wie weit diese Verpflichtung
reicht.
I –Rechtlicher Rahmen
A – Die einschlägigen Vorschriften der Richtlinie
2. Artikel 1 der Richtlinie bestimmt:
„(1)
Das Ziel dieser Richtlinie ist die Stärkung des Rechts auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit
operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen.
(2)
Es wird in allen gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen auf Antrag gemäß dem Verfahren nach Artikel
5 Absatz 1 zum Zweck der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer entsprechend den in dieser Richtlinie niedergelegten
Bedingungen und Modalitäten und mit den darin vorgesehenen Wirkungen ein Europäischer Betriebsrat eingesetzt oder ein Verfahren
zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer geschaffen.
...
(4)
Ist in der Vereinbarung gemäß Artikel 6 kein größerer Geltungsbereich vorgesehen, so erstrecken sich die Befugnisse und Zuständigkeiten
der Europäischen Betriebsräte und die Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer, die zur Erreichung des in
Absatz 1 festgelegten Ziels vorgesehen sind, im Fall eines gemeinschaftsweit operierenden Unternehmens auf alle in den Mitgliedstaaten
ansässigen Betriebe und im Fall einer gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe auf alle in den Mitgliedstaaten ansässigen
Unternehmen dieser Gruppe.“
3. Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt:
„(1)
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a)
‚gemeinschaftsweit operierendes Unternehmen‘: ein Unternehmen mit mindestens 1 000 Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten und
mit jeweils mindestens 150 Arbeitnehmern in mindestens zwei Mitgliedstaaten;
b)
‚Unternehmensgruppe‘: eine Unternehmensgruppe, die aus einem herrschenden Unternehmen und den von diesem abhängigen Unternehmen
besteht;
c)
‚gemeinschaftsweit operierende Unternehmensgruppe‘: eine Unternehmensgruppe, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
–
sie hat mindestens 1 000 Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten,
–
sie umfasst mindestens zwei der Unternehmensgruppe angehörende Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten, und
–
mindestens ein der Unternehmensgruppe angehörendes Unternehmen hat mindestens 150 Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat, und
ein weiteres der Unternehmensgruppe angehörendes Unternehmen hat mindestens 150 Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat;
...
e)
‚zentrale Leitung‘: die zentrale Unternehmensleitung eines gemeinschaftsweit operierenden Unternehmens oder bei gemeinschaftsweit
operierenden Unternehmensgruppen die zentrale Unternehmensleitung des herrschenden Unternehmens;
...“
4. Artikel 3 Absatz 1 lautet:
„Im Sinne dieser Richtlinie gilt als ‚herrschendes Unternehmen‘ ein Unternehmen, das zum Beispiel aufgrund von Eigentum, finanzieller
Beteiligung oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, einen beherrschenden Einfluss auf ein
anderes Unternehmen (‚abhängiges Unternehmen‘) ausüben kann.“
5. Artikel 4 der Richtlinie bestimmt:
„(1)
Die zentrale Leitung ist dafür verantwortlich, dass die Voraussetzungen geschaffen und die Mittel bereitgestellt werden, damit
nach Maßgabe des Artikels 1 Absatz 2 für gemeinschaftsweit operierende Unternehmen und Unternehmensgruppen der Europäische
Betriebsrat eingesetzt oder das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer geschaffen werden kann.
(2)
Ist die zentrale Leitung nicht in einem Mitgliedstaat ansässig, so ist ihr gegebenenfalls benannter Vertreter in der Gemeinschaft
für die Maßnahmen nach Absatz 1 verantwortlich.
In Ermangelung eines solchen ist die Leitung des Betriebs oder des zur Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmens mit der
höchsten Anzahl von Beschäftigten in einem Mitgliedstaat für die Maßnahmen nach Absatz 1 verantwortlich.
(3)
Zum Zweck dieser Richtlinie gelten der oder die Vertreter oder, in Ermangelung dieser Vertreter, die Leitung nach Absatz 2
Unterabsatz 2 als zentrale Leitung.“
6. Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie lautet:
„Zur Erreichung des Ziels nach Artikel 1 Absatz 1 nimmt die zentrale Leitung von sich aus oder auf schriftlichen Antrag von
mindestens 100 Arbeitnehmern oder ihren Vertretern aus mindestens zwei Betrieben oder Unternehmen in mindestens zwei verschiedenen
Mitgliedstaaten Verhandlungen zur Errichtung eines Europäischen Betriebsrats oder zur Schaffung eines Unterrichtungs- und
Anhörungsverfahrens auf.“
7. Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt:
„Die zentrale Leitung und das besondere Verhandlungsgremium müssen im Geiste der Zusammenarbeit verhandeln, um zu einer Vereinbarung
über die Modalitäten der Durchführung der in Artikel 1 Absatz 1 vorgesehenen Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer zu
gelangen.“
8. Artikel 11 der Richtlinie lautet:
„(1)
Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die Leitung der in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Betriebe eines gemeinschaftsweit
operierenden Unternehmens und die Leitung eines Unternehmens, das Mitglied einer gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe
ist, und ihre Arbeitnehmervertreter oder, je nach dem betreffenden Einzelfall, deren Arbeitnehmer den in dieser Richtlinie
festgelegten Verpflichtungen nachkommen, unabhängig davon, ob die zentrale Leitung sich in seinem Hoheitsgebiet befindet.
(2)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Angaben zu der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und c erwähnten Beschäftigtenzahl
auf Anfrage der Parteien, auf die die Richtlinie Anwendung findet, von den Unternehmen vorgelegt werden.
(3)
Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Richtlinie sehen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen vor; sie sorgen insbesondere
dafür, dass Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren vorhanden sind, mit deren Hilfe die Erfüllung der sich aus dieser Richtlinie
ergebenden Verpflichtungen durchgesetzt werden kann.
...“
9. Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie schließlich bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum
22. September 1996 nachzukommen, oder vergewissern sich spätestens zu diesem Zeitpunkt, dass die Sozialpartner mittels Vereinbarungen
die erforderlichen Bestimmungen einführen, wobei die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, alle erforderlichen Vorkehrungen zu
treffen, damit sie jederzeit gewährleisten können, dass die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Ziele erreicht werden. Sie
setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.“
B – Die deutsche Regelung
10. Die Bundesrepublik Deutschland hat die Richtlinie durch das Gesetz über Europäische Betriebsräte vom 28. Oktober 1996
(3)
(im Folgenden: EBRG) umgesetzt.
11. Das EBRG gilt nach seinem § 2 Absatz 1 für gemeinschaftsweit tätige Unternehmen mit Sitz in Deutschland und für gemeinschaftsweit
tätige Unternehmensgruppen mit Sitz des herrschenden Unternehmens in Deutschland. Es gilt nach seinem § 2 Absatz 2 jedoch
auch dann, wenn die zentrale Leitung des Unternehmens nicht in Deutschland ist, u. a. in Bezug auf die Vorschriften über die
Berechnung der in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer (§ 4 EBRG), den Anspruch auf Auskünfte (§ 5 Absatz 2 EBRG), die Bestimmung
des herrschenden Unternehmens (§ 6 EBRG) und den Bericht über die Arbeitnehmervertretungen in der Bundesrepublik Deutschland
(§ 35 Absatz 2 EBRG).
12.§ 5 EBRG bestimmt:
„(1)
Die zentrale Leitung hat einer Arbeitnehmervertretung auf Verlangen Auskünfte über die durchschnittliche Gesamtzahl der Arbeitnehmer
und ihre Verteilung auf die Mitgliedstaaten, die Unternehmen und Betriebe sowie über die Struktur des Unternehmens oder der
Unternehmensgruppe zu erteilen.
(2)
Ein Betriebsrat oder ein Gesamtbetriebsrat kann den Anspruch nach Absatz 1 gegenüber der örtlichen Betriebs- oder Unternehmensleitung
geltend machen; diese ist verpflichtet, die für die Auskünfte erforderlichen Informationen und Unterlagen bei der zentralen
Leitung einzuholen.“
(4)
II –Sachverhalt, Verfahren vor dem nationalen Gericht und Vorlagefragen
13. In diesem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Bielefeld stehen sich die deutsche ADS Anker GmbH (im Folgenden: ADS Anker oder
Antragsgegnerin) und der Gesamtbetriebsrat dieser Gesellschaft (im Folgenden: Betriebsrat) gegenüber.
14. Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich, dass ADS Anker zu einer gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe gehört, deren
zentrale Leitung sich in der Schweiz befindet, und dass ADS Anker von der Gesellschaft Anker BV mit Sitz in den Niederlanden
kontrolliert wird, die Gesellschaftsanteile weiterer zur Anker-Unternehmensgruppe gehörender Unternehmen in diversen Mitgliedstaaten
hält. Das Unternehmen der Anker-Unternehmensgruppe mit den meisten Arbeitnehmern in einem Mitgliedstaat ist das britische
Unternehmen RIVA.
15. Ein Europäischer Betriebsrat oder ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer nach Artikel 1 Absatz 2 der
Richtlinie besteht in der Gruppe nicht. Um dem abzuhelfen, hat der Betriebsrat die ADS Anker gemäß § 5 Absatz 2 EBRG aufgefordert,
ihm die in § 5 Absatz 1 EBRG vorgesehenen Auskünfte zu erteilen und die Bezeichnungen der Arbeitnehmervertretungen und ihrer
Vertreter mitzuteilen, die für die Arbeitnehmer der Unternehmen oder der von ihnen abhängigen Unternehmen bei der Einsetzung
eines Europäischen Betriebsrats zu beteiligen sind. Aufgrund der ablehnenden Antwort von ADS Anker hat der Betriebsrat das
vorlegende Gericht angerufen, um seine Forderung durchzusetzen.
16. Die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens wendet ein, dass sie nicht dazu verpflichtet sei, Auskünfte nach § 5 Absatz 2 EBRG
zu erteilen, denn sowohl die in der Schweiz ansässige Konzernmutter als auch die holländische Gesellschaft Anker BV weigerten
sich, die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Außerdem könne sie nicht aufgrund der deutschen Regelung Auskünfte erhalten,
die im Besitz außerhalb Deutschlands ansässiger Unternehmen seien.
17. Das vorlegende Gericht hält das Vorbringen der Antragsgegnerin jedoch für unbegründet, denn aus der Richtlinie, insbesondere
ihren Artikeln 4 Absatz 1 und 5 Absatz 1, sowie aus den nationalen Vorschriften zur Umsetzung derselben ergebe sich die Verpflichtung
der in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen zentralen Leitung, der Antragsgegnerin die Auskünfte im Sinne von § 5 Absatz
1 EBRG zu erteilen.
18. Sollte diese Auslegung zutreffen und die genannte Verpflichtung daher tatsächlich bestehen, so sei zu prüfen, ob die zentrale
Leitung nach denselben Bestimmungen verpflichtet sei, ADS Anker außer den Informationen nach § 5 Absatz 1 EBRG auch die über
die Bezeichnung der Arbeitnehmervertretungen und ihrer Vertreter mitzuteilen, die im Namen der Arbeitnehmer der Unternehmen
oder der von diesen abhängigen Unternehmen an der Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats mitwirken könnten.
19. Das Arbeitsgericht Bielefeld hat das Verfahren zur Klärung dieser Zweifel ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur
Vorabentscheidung vorgelegt:
1.
Fordert die Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder
die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen
und Unternehmensgruppen, insbesondere Artikel 4 und 11, dass ein im Vereinigten Königreich ansässiges Unternehmen, das nach
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Absatz 3 der Richtlinie als zentrale Leitung gilt, oder ein im Königreich der Niederlande
ansässiges Unternehmen, das die zentrale Leitung des herrschenden Unternehmens nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel
3 Absatz 1 der Richtlinie darstellt, verpflichtet ist, einem anderen in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Unternehmen,
das zur selben Unternehmensgruppe gehört, Auskunft zu erteilen über die zur Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmen und
Betriebe, über deren Rechtsform und Vertretungsverhältnisse und die durchschnittliche Gesamtzahl der Arbeitnehmer sowie deren
Verteilung auf die Mitgliedsländer und Unternehmen?
2.
Falls der Gerichtshof die erste Frage bejaht: Umfasst die Auskunftspflicht auch die Bezeichnungen der Arbeitnehmervertretungen
und ihrer Vertreter, die für die Arbeitnehmer der Unternehmen oder der von ihnen anhängigen Unternehmen bei der Errichtung
eines Europäischen Betriebsrats zu beteiligen sind?
III –Das Verfahren beim Gerichtshof
20. Im schriftlichen Verfahren haben Erklärungen beim Gericht eingereicht: ADS Anker, die Bundesrepublik Deutschland und die Kommission
der Europäischen Gemeinschaften. Außerdem haben der Betriebsrat, ADS Anker und die Kommission an der mündlichen Verhandlung
am 5. Dezember 2002 teilgenommen.
IV –Rechtliche Würdigung
A – Zur ersten Vorlagefrage
21. Mit der ersten Vorlagefrage begehrt das vorlegende Gericht vom Gerichtshof im Wesentlichen Aufschluss darüber, ob die Mitgliedstaaten
nach den Artikeln 4 und 11 der Richtlinie verpflichtet sind, einem im Inland ansässigen Unternehmen, das als zentrale Leitung
einer gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe im Sinne der Richtlinie gilt, aufzugeben, den in anderen Mitgliedstaaten
ansässigen Unternehmen derselben Unternehmensgruppe die von deren internen Arbeitnehmervertretungen erbetenen Informationen
zu erteilen, wenn diese Unternehmen selbst nicht über die genannten Informationen verfügen und diese erforderlich sind, um
Verhandlungen über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer
aufnehmen zu können.
22. Bevor ich auf diese Frage eingehe, möchte ich betonen, dass weder das vorlegende Gericht noch einer der Verfahrensbeteiligten
Zweifel an der Pflicht der Mitgliedstaaten erhoben hat, der zentralen Leitung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie eine
Auskunftspflicht gegenüber den Arbeitnehmern aufzuerlegen, die Verhandlungen über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats
aufnehmen wollen. In diesem Sinne habe ich mich im Übrigen ausdrücklich auch in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache
C-440/00 (Kühne & Nagel)
(5)
geäußert.
23. Außerdem gibt es vor allem nach dem Urteil Bofrost* keinen Zweifel an der Verpflichtung jedes zu einer Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmens aus Artikel 11 Absatz 2 der
Richtlinie, den eigenen Arbeitnehmern „Zugang zu den Informationen [zu gewähren], aufgrund deren sie beurteilen können, ob
sie einen Anspruch auf Aufnahme von Verhandlungen haben, und gegebenenfalls ihren entsprechenden Antrag korrekt formulieren
können.“
(6)
Der Gerichtshof hat in jenem Urteil nämlich endgültig klargestellt, dass die sich aus der Richtlinie ergebende Verpflichtung
„auf Arbeitgeberseite nicht nur für die zentrale Leitung [besteht]“
(7)
.
24. Zweifel bestehen allerdings daran, ob das Dreiecksverhältnis zentrale Leitung – Unternehmen – Arbeitnehmer, in dem es zwischen
der zentralen Leitung und den Arbeitnehmern sowie zwischen den Unternehmen und den Arbeitnehmern unbestreitbar einen Informationsfluss
gibt, auch zwischen der zentralen Leitung und den Unternehmen geschlossen werden muss. Die Frage ist mit anderen Worten, ob
die Auskunftspflicht nicht nur in der vertikalen, sondern auch in der horizontalen Richtung besteht und ob daher die zentrale
Leitung gemäß der Richtlinie auch gegenüber den anderen Unternehmen der Unternehmensgruppe verpflichtet ist, insbesondere
wenn die internen Arbeitnehmervertretungen diese Unternehmen um die zur Aufnahme von Verhandlungen über die Einsetzung eines
Europäischen Betriebsrats erforderlichen Auskünfte ersucht haben, diese Unternehmen aber nicht über diese Auskünfte verfügen.
25. ADS Anker meint, dass diese Frage zu verneinen sei. Aus der Richtlinie ergebe sich keine Auskunftspflicht der zentralen Leitung
gegenüber den anderen Unternehmen der Gruppe. Daher sei die zentrale Leitung nur dann verpflichtet, die zur Einsetzung eines
Europäischen Betriebsrats erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn diese unmittelbar von den Arbeitnehmern erbeten würden.
Diese Schlussfolgerung sei deshalb gerechtfertigt, weil sich die Arbeitnehmer, da sie die Auskünfte begehrten, bei der zentralen
Leitung um sie bemühen müssten. Wollte man verlangen, dass das Unternehmen die von den eigenen Mitarbeitern gewünschten Informationen
durch eine Klage gegen die zentrale Leitung beschaffe, so könnte dies negative Auswirkungen auf die Beziehungen innerhalb
der Unternehmensgruppe haben. Außerdem hätten die Arbeitnehmer in dem Fall, dass diese Klage keinen Erfolg haben sollte, keine
Möglichkeit mehr, die von ihnen gewünschten Informationen zu erhalten.
26. Der Betriebsrat, die deutsche Regierung und die Kommission schlagen demgegenüber aus den Gründen, die ich im Folgenden darlegen
werde, die gegenteilige Lösung vor.
27. Ich selbst möchte gleich sagen, dass ich die von der Antragsgegnerin zur Stützung ihrer Auffassung vorgebrachten Argumente
nicht für überzeugend halte. Sie beruhen nämlich eher auf Opportunitätserwägungen als auf einer Auslegung der Richtlinie.
Ich halte demgegenüber die logische, systematische und am Wortlaut orientierte Auslegung zugunsten der anderen Auffassung
für überzeugender und will diese nun erläutern.
28. Zunächst möchte ich auf meine Ausführungen in den erwähnten Schlussanträgen in der Rechtssache Kühne & Nagel hinweisen, wonach
„sich das durch die Richtlinie vorgegebene System auf die Rolle der zentralen Leitung des Unternehmens oder der gemeinschaftsweit
operierenden Unternehmensgruppe stützt, der Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie selbst die vorrangige Verantwortung für die
Erreichung ihrer Ziele überträgt, da sie das eigentliche Entscheidungszentrum des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe
ist“
(8)
. Diese Verantwortung umfasst „die Verpflichtung, jedem mit der Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder der Schaffung
eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer verbundenen Erfordernis mit allen zur Verfügung stehenden
Mitteln zu genügen, mit der einzigen Beschränkung, dass das der zentralen Leitung abverlangte Handeln zur Erreichung dieses
Zieles wirklich erforderlich sein muss“
(9)
. Daraus ergibt sich, dass die zentrale Leitung „alle Voraussetzungen schaffen sowie die materiellen und logistischen Mittel
zur Verfügung stellen muss, damit die Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern ordnungsgemäß stattfinden können“
(10)
.
29. Diese Verpflichtung geht mit Sicherheit auch dahin, dass den Arbeitnehmern alle Informationen zu erteilen sind, die erforderlich
sind, damit sie ihr Recht aus Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie ausüben können, Verhandlungen zur Einsetzung eines Europäischen
Betriebsrats aufzunehmen. Wollte man also diese Verpflichtung nur dann gelten lassen, wenn die Arbeitnehmer Auskünfte unmittelbar
von der zentralen Leitung des Unternehmens begehren, nicht aber, wenn das Ersuchen von anderen Unternehmen der Unternehmensgruppe
kommt, so wäre das eine unberechtigte und unlogische Beschränkung des weiten Anwendungsbereichs des Artikels 4 Absatz 1 der
Richtlinie, und außerdem würde dadurch eine Verantwortung reduziert, die die Richtlinie, wie gesagt, offensichtlich als vorrangig
und allgemein einstuft.
30. Da die genannte Vorschrift nämlich, wie die Kommission zutreffend bemerkt, der zentralen Leitung die Verantwortung überträgt,
die erforderlichen Voraussetzungen für die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats zu schaffen – und, wie ich hinzufügen
möchte, ihr diese Verantwortung zuweist, da sie für die gesamte Unternehmensgruppe steht –, besteht diese Verantwortung nicht
nur in der Verpflichtung, den Arbeitnehmervertretungen die hierzu erbetenen Auskünfte unmittelbar zu erteilen, sondern auch
in der Verpflichtung, diese Auskünfte den anderen Unternehmen der Gruppe zu erteilen, denen ein entsprechender Antrag ihrer
eigenen Arbeitnehmer vorliegt.
31. Anders gesagt, wird ein Unternehmen von seinen internen Arbeitnehmervertretungen um Informationen zu dem Zweck gebeten, die
ihnen in der Richtlinie eingeräumten Rechte auszuüben, und besitzen die genannten Unternehmen solche Informationen nicht,
so sind die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie und insbesondere dafür erfüllt, dass die
Unternehmen die zentrale Leitung um die Auskünfte ersuchen können und dass diese verpflichtet ist, sie zu gewähren, um – was
gerade der Zweck dieser Vorschrift ist – die Voraussetzungen für die Einsetzung des Betriebsrats zu schaffen.
32. Andernfalls würde, wie gesagt, der Anwendungsbereich der Verpflichtung, die der zentralen Leitung mit der genannten Vorschrift
auferlegt wird, stark eingeschränkt und es würde, wie die deutsche Regierung und der Betriebsrat vortragen, gegen den Grundsatz
der praktischen Wirksamkeit der Richtlinie verstoßen, die Verpflichtungen auferlegt, durch die die Einsetzung europäischer
Betriebsräte gefördert und nicht etwa erschwert werden soll.
33. Folgte man nämlich der hier kritisierten Auffassung, würde man die Arbeitnehmer, statt ihnen zu helfen, die ihnen mit der
Richtlinie eingeräumten Rechte auszuüben, davon abhalten, dies zu tun, indem man ihnen ohne objektive Rechtfertigung kostspielige,
aufwendige und damit frustrierende Handlungen abverlangte, die in Widerspruch zum genannten Grundsatz der praktischen Wirksamkeit
stehen würden. Man braucht bloß, wie der Betriebsrat zutreffend bemerkt hat, an die Schwierigkeiten zu denken, denen die Arbeitnehmer
ausgesetzt wären, um von der zentralen Leitung die Informationen zu erhalten, die sie zur Aufnahme von Verhandlungen benötigen,
wenn sich diese Informationen in einem anderen Mitgliedstaat als dem befinden, in dem sich die Arbeitnehmer aufhalten.
34. So viel zur zentralen Leitung und deren Pflichten. Hinzu kommt noch ein weiteres Argument in dem genannten Sinne, wenn man
sich die einzelnen Unternehmen der Gruppe ansieht. Denn wenn im Urteil Bofrost* nämlich, wie die deutsche Regierung zutreffend bemerkt, anerkannt wurde, dass jedes dieser Unternehmen nach der Richtlinie
verpflichtet ist, seinen eigenen Arbeitnehmervertretungen „die Informationen [zu erteilen], die zur Aufnahme von Verhandlungen
zur Einrichtung eines Europäischen Betriebsrats oder zur Schaffung eines Verfahrens zur länderübergreifenden Unterrichtung
und Anhörung der Arbeitnehmer unerlässlich sind“
(11)
, so steht diesen Unternehmen zwangsläufig auch ein Anspruch darauf zu, die entsprechenden Auskünfte von der zentralen Leitung
zu erhalten.
35. Ich bin mir aber durchaus bewusst, dass es Schwierigkeiten geben könnte, für die wirksame Einhaltung der genannten Verpflichtung
zu sorgen, wenn die zentrale Leitung und die einzelnen Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind (allerdings
auch dann, wenn sie im selben Staat sind). Die Mitgliedstaaten sind jedoch gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie nicht
nur verpflichtet, „die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften [zu erlassen], um dieser Richtlinie ... nachzukommen“,
sondern auch dazu, „alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit sie jederzeit gewährleisten können, dass die in dieser
Richtlinie vorgeschriebenen Ziele erreicht werden“
(12)
. Außerdem müssen sie gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie dafür sorgen, dass „Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren vorhanden
sind, mit deren Hilfe die Erfüllung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen durchgesetzt werden kann“.
36. Diese Vorschriften legen den Mitgliedstaaten eine besonders klare und eindeutige Erfolgspflicht auf, die in gewisser Weise
über die allgemeinen Pflichten hinausgeht, die normalerweise mit der Umsetzung von Richtlinien der Gemeinschaft verbunden
sind. Daraus folgt, dass die Mitgliedstaaten alle Mittel bereitzustellen haben, die dafür erforderlich sind, dass die Verpflichtungen
aus Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie in vollem Umfang erfüllt werden, und dass die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung
der Richtlinie oder gegebenenfalls die gesamte Rechtsordnung in Einklang mit dem klaren Ziel der Richtlinie auszulegen sind,
selbst wenn es keine derartigen ausdrücklichen Vorschriften gibt.
37. Aufgrund der genannten Erwägungen bin ich daher der Auffassung, dass auf die erste Frage zu antworten ist, dass die Artikel
4 und 14 der Richtlinie dahin auszulegen sind, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, einem im Inland ansässigen Unternehmen,
das als zentrale Leitung einer gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe im Sinne der Richtlinie gilt, aufzugeben,
den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen derselben Unternehmensgruppe die Auskünfte zu erteilen, um die diese
von ihren internen Arbeitnehmervertretungen ersucht worden sind, wenn diese Unternehmen selbst nicht über die betreffenden
Informationen verfügen und diese erforderlich sind, um einen Europäischen Betriebsrat einzurichten oder ein Verfahren zur
Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer zu schaffen.
B – Zur zweiten Vorlagefrage
38. Mit der zweiten Frage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof für den Fall, dass er eine Auskunftspflicht der zentralen
Leitung gegenüber den anderen Unternehmen der Gruppe anerkennen sollte, den Umfang dieser Verpflichtung klarzustellen. Diese
Frage entspricht praktisch der zweiten Frage in der Rechtssache Kühne & Nagel.
39. Hierzu trägt der Betriebsrat vor, dass der in § 5 EBRG vorgesehene Auskunftsanspruch nicht nur den Zweck habe, den Arbeitnehmern
die Möglichkeit zu bieten, sich das Wissen darüber zu verschaffen, ob die Voraussetzungen für die Einsetzung eines Europäischen
Betriebsrats erfüllt seien, sondern auch den, alle für dessen etwaige Einrichtung erforderlichen Daten zu erhalten. Da Artikel
5 der Richtlinie bestimme, dass der Europäische Betriebsrat auf Antrag von mindestens 100 Arbeitnehmern oder ihrer Vertreter
aus mindestens zwei Betrieben oder Unternehmen in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten errichtet werden könne, müssten
die Arbeitnehmer eines Betriebes oder eines Unternehmens, die sich für die Einsetzung eines solchen Betriebsrats einsetzen
wollten, die allgemeinen Daten über die Arbeitnehmervertretungen und deren Vertreter in den anderen zur Unternehmensgruppe
gehörenden Unternehmen oder Betrieben kennen. Daher sei die zweite Frage zu bejahen.
40. Auch die deutsche Regierung meint, dass diese Frage zu bejahen sei, und verweist lediglich auf die von ihr in der Rechtssache
C-440/00 vorgebrachten Erklärungen.
41. ADS Anker vertritt demgegenüber die Auffassung, dass diese Frage aus zwei Gründen zu verneinen sei. Zum einen sei das Auskunftsbegehren
in Bezug auf die Angabe der Arbeitnehmervertretungen und deren Vertreter, die im Namen der Arbeitnehmer der Unternehmen oder
der von diesen abhängigen Unternehmen an der Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats mitwirken könnten, zu vage. Die zentrale
Leitung müsste aufgrund dieser Ungenauigkeit bestimmen, welche Angaben für die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats
erforderlich seien, obwohl dies den Arbeitnehmern obliege, die ihn einrichten wollten. Zweitens seien diese Angaben nicht
erforderlich, um einen Antrag im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie zu stellen, und daher hätten die Arbeitnehmer
keinen Anspruch auf Erhalt dieser Auskünfte.
42. Die Kommission erklärt unter Hinweis auf das Urteil Bofrost*, dass auf diese Frage zu antworten sei, dass ein Unternehmen verpflichtet sei, der Arbeitnehmervertretung der eigenen Beschäftigten
die Arbeitnehmervertretungen und deren Vertreter zu bezeichnen, die für die Arbeitnehmer der Unternehmen oder der von diesen
abhängigen Unternehmen an der Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats mitwirken könnten, wenn es über die betreffenden
Daten verfüge oder sie beschaffen könne und diese Daten nach Ansicht des nationalen Gerichts Informationen darstellten, die
für die Aufnahme von Verhandlungen über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats unerlässlich seien.
43. Ich wiederum meine, dass es keinen Grund gibt, von dem Standpunkt abzuweichen, den ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache
Kühne & Nagel eingenommen habe
(13)
. Die Frage ist demnach dahin gehend zu beantworten, dass die zentrale Leitung der Unternehmensgruppe verpflichtet ist, den
anderen Unternehmen der Gruppe, denen eine entsprechende Anfrage ihrer internen Arbeitnehmervertretungen vorliegt, die Arbeitnehmervertretungen
und deren Vertreter zu benennen, die für die Arbeitnehmer der Unternehmen oder der von diesen abhängigen Unternehmen an der
Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats mitwirken könnten, sofern diese Angaben nach Ansicht des nationalen Gerichts für
die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats innerhalb dieser Gruppe erforderlich sind.
V –Ergebnis
44. Ich schlage demgemäß vor, die vom Arbeitsgericht Bielefeld mit Beschluss vom 24. Juli 2001 vorgelegten Fragen wie folgt zu
beantworten:
1.
Die Artikel 4 und 14 der Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats
oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen
und Unternehmensgruppen sind dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, einem im Inland ansässigen Unternehmen,
das als zentrale Leitung einer gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe im Sinne der Richtlinie gilt, aufzugeben,
den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen derselben Unternehmensgruppe die Auskünfte zu erteilen, um die diese
von ihren internen Arbeitnehmervertretungen ersucht worden sind, wenn diese Unternehmen selbst nicht über die betreffenden
Informationen verfügen und diese erforderlich sind, um einen Europäischen Betriebsrat einzurichten oder ein Verfahren zur
Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer zu schaffen.
2.
Die zentrale Leitung der Unternehmensgruppe ist verpflichtet, einem Unternehmen der Gruppe, dem eine entsprechende Anfrage
seiner internen Arbeitnehmervertretung vorliegt, auf dessen Anfrage die Arbeitnehmervertretungen und deren Vertreter zu benennen,
die für die Arbeitnehmer der Unternehmen oder der von diesen abhängigen Unternehmen an der Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats
mitwirken könnten, wenn diese Angaben nach Ansicht des nationalen Gerichts für die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats
innerhalb dieser Gruppe erforderlich sind.
ABl. L 254, S. 64. Da die Richtlinie auf Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens über die Sozialpolitik, das dem Protokoll Nr. 14
des Vertrages beigefügt ist, gestützt ist, galt sie ursprünglich nicht für das Vereinigte Königreich. Sie wurde später mit
der Richtlinie 97/74/EG (ABl. 1998, L 10, S. 22) auf dieses Land ausgedehnt.