1 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Zuständigkeit - Voraussetzungen für die Anwendung von Titel II - Wohnsitz des Beklagten in einem Vertragsstaat - Wohnsitz des Klägers in einem Drittland - Unerheblichkeit bei Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung im Übereinkommen
(Übereinkommen vom 27. September 1968, Titel II)
2 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Zuständigkeit für Versicherungssachen - Zweck - Schutz des schwächeren Vertragspartners - Umfang - Streitigkeiten zwischen gewerblich Tätigen im Rahmen eines Rückversicherungsvertrags - Nichteinbeziehung
(Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 7 bis 12a)
3 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Zuständigkeit für Versicherungssachen - Zweck - Schutz des schwächeren Vertragspartners - Umfang - Streitigkeiten zwischen einem Dritten und einem Rückversicherer - Einbeziehung
(Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 7 bis 12a)
1 Titel II des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen mit Änderungen durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland und des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik findet, sobald der Beklagte seinen Wohnsitz oder Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn der Kläger in einem Drittland ansässig ist. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dort, wo das Übereinkommen die Anwendung einer seiner Zuständigkeitsregeln ausdrücklich davon abhängig macht, daß der Wohnsitz des Klägers in einem Vertragsstaat liegt. Dies ist der Fall, wenn der Kläger von der ihm in Artikel 5 Nummer 2, in Artikel 8 Absatz 1 Nummer 2 und in Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, sowie bei einer Zuständigkeitsvereinbarung gemäß Artikel 17 des Übereinkommens, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in einem Vertragsstaat hat.
(vgl. Randnrn. 47, 61, Tenor Nr. 1)
2 Die besonderen Zuständigkeitsvorschriften für Versicherungssachen nach den Artikeln 7 bis 12a des Übereinkommens vom 27. September 1968 mit Änderungen durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland und des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik gelten nicht für die Streitigkeiten zwischen Rückversichertem und Rückversicherer im Rahmen eines Rückversicherungsvertrags. Diesen Vorschriften, die dem Versicherten eine größere Auswahl an Gerichtsständen als dem Versicherer zur Verfügung stellen und die jede Möglichkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des Versicherers ausschließen, liegt nämlich das Bestreben zugrunde, den Versicherten zu schützen, der meist mit einem vorformulierten, in seinen Einzelheiten nicht mehr verhandelbaren Vertrag konfrontiert wird und in aller Regel der wirtschaftlich Schwächere ist. Im Verhältnis zwischen einem Rückversicherten und seinem Rückversicherer ist dagegen ein besonderer Schutz nicht gerechtfertigt, da beide Parteien des Rückversicherungsvertrags zu den gewerblich Tätigen zählen; von keinem ist anzunehmen, daß er sich in einer schwächeren Position als sein Vertragspartner befindet.
(vgl. Randnrn. 64, 66, 76, Tenor 2)
3 Die besonderen Zuständigkeitsvorschriften für Versicherungssachen nach den Artikeln 7 bis 12a des Übereinkommens vom 27. September 1968 gelten zwar nicht für Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Rückversicherten und dem Rückversicherer im Rahmen eines Rückversicherungsvertrags, sind aber sehr wohl anwendbar, wenn der Versicherungsnehmer, der Versicherte oder der Begünstigte eines Versicherungsvertrags nach dem Recht eines Vertragsstaats Ansprüche aus diesem Vertrag unmittelbar gegen dessen Rückversicherer geltend machen kann. In einem solchen Fall befindet sich nämlich der Kläger gegenüber dem gewerblichen Rückversicherer in der schwächeren Position, so daß der besondere Schutzzweck der Artikel 7 ff. des Übereinkommens die Anwendung der dortigen Regeln rechtfertigt.
(vgl. Randnr. 75)