61998C0412

Schlussanträge des Generalanwalts Fennelly vom 9. März 2000. - Group Josi Reinsurance Company SA gegen Universal General Insurance Company (UGIC). - Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour d'appel de Versailles - Frankreich. - Brüsseler Übereinkommen - Persönlicher Anwendungsbereich - Klägerin mit Wohnsitz in einem Nichtvertragsstaat - Sachlicher Anwendungsbereich - Zuständigkeitsvorschriften für Versicherungssachen - Rechtsstreit über einen Rückversicherungsvertrag. - Rechtssache C-412/98.

Sammlung der Rechtsprechung 2000 Seite I-05925


Schlußanträge des Generalanwalts


1 In diesem Vorabentscheidungsersuchen zum Brüsseler Übereinkommen werden zwei Fragen aufgeworfen: erstens, ob das Übereinkommen anwendbar ist, wenn der Kläger seinen Wohnsitz in einem Drittstaat hat, zweitens, ob die besonderen Regeln über die "Zuständigkeit für Versicherungssachen" auf Rechtsstreitigkeiten über Rückversicherungssachen anwendbar sind(1).

I - Rechtlicher und tatsächlicher Hintergrund

A - Die maßgeblichen Vorschriften des Brüsseler Übereinkommens

2 Der zum Titel II Abschnitt 1 des Übereinkommens gehörende Artikel 2 enthält die allgemeine Zuständigkeitsregel, wonach "Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen" sind. Diese allgemeine Regel der Wohnsitzzuständigkeit gilt vorbehaltlich der Regeln über "Besondere Zuständigkeiten" des Titels II Abschnitt 2. Hierzu gehört Artikel 5, der u. a. bestimmt:

"Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden:

1. wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfuellt worden ist oder zu erfuellen wäre; ..."

3 Auch Abschnitt 2 gilt nur vorbehaltlich der Regeln des Abschnitts 3 über die "Zuständigkeit für Versicherungssachen", zu dem die Artikel 7 bis 12a gehören. Artikel 8 bestimmt:

"Der Versicherer, der seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann verklagt werden:

1. vor den Gerichten des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat,

2. in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Bezirks, in dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat, oder

3. falls es sich um einen Mitversicherer handelt, vor dem Gericht eines Vertragsstaats, bei dem der federführende Versicherer verklagt wird.

Hat ein Versicherer in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Vertragsstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet dieses Staates hätte."

B - Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

4 Die jetzt in Liquidation befindliche Universal General Insurance Company (im folgenden: Klägerin) hat ihren Sitz in British Columbia, Kanada. Sie hatte ihren Makler Euromepa, eine Gesellschaft mit Sitz in Frankreich, beauftragt, mit Wirkung vom 1. April 1990 einen Rückversicherungsvertrag hinsichtlich eines kanadischen gebündelten Hausratversicherungsvertrags abzuschließen. Aufgrund dieser Instruktionen kontaktierte Euromepa die Group Josi Reinsurance Company (im folgenden: Beklagte), eine Gesellschaft mit Sitz in Belgien, mit Fax vom 27. März 1990 und bot ihr eine Beteiligung an diesem Rückversicherungsvertrag an, wobei sie angab, die Hauptrückversicherer seien Union Ruck mit 24 % und Agrippina Ruck mit 20 %. Mit Antwort per Fax vom 6. April 1990 erklärte sich die Beklagte mit einer Beteiligung von 7,5 % einverstanden.

5 Inzwischen hatte die Union Ruck der Euromepa am 28. März 1990 mitgeteilt, daß sie ihre Beteiligung nicht über den 31. Mai 1990 hinaus aufrechterhalten wolle, und die Agrippina Ruck hatte mit Schreiben vom 30. März 1990 mitgeteilt, daß sie ihre Beteiligung mit Wirkung vom 1. Juni 1990 von 20 % auf 10 % verringere. Es ist unstreitig, daß Euromepa die Beklagte nicht über diese Mitteilungen informierte.

6 Am 25. Februar 1991 sandte die Euromepa der Beklagten eine Abrechnung, wonach diese aufgrund ihrer Beteiligung an dem Risiko 54 679,34 CAD schuldete. Die Beklagte verweigerte die Zahlung mit der Begründung, ihr Beitritt zu dem Rückversicherungsvertrag sei aufgrund von Angaben erfolgt, die sich "nachträglich als falsch erwiesen" hätten.

7 Die Klägerin verklagte die Beklagte mit Klageschrift vom 6. Juli 1994 vor dem Tribunal de Commerce Nanterre. Die Beklagte machte die Unzuständigkeit der französischen Gerichte zugunsten des Tribunal de Commerce Brüssel geltend, das für ihren Gesellschaftssitz örtlich zuständig sei. Dabei berief sie sich auf das Brüsseler Übereinkommen und auf Artikel 1247 des französischen Code Civil.

8 Am 27. Juli 1995 entschied das Tribunal de Commerce Nanterre, daß es nach französischem Recht zuständig sei, da das Brüsseler Übereinkommen hinsichtlich einer kanadischen Gesellschaft nicht anwendbar sei. Es entschied gegen die Beklagte und verurteilte sie, an die Klägerin 54 679,34 CAD zuzüglich Zinsen zu zahlen.

9 Die Beklagte legte gegen dieses Urteil bei der Cour d'appel Versailles Berufung ein. Sie machte geltend, daß das Brüsseler Übereinkommen anwendbar sei, da sie als Beklagte ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat habe(2). Die Klägerin machte geltend, die Zuständigkeitsregeln des Übereinkommens könnten nur dann angewendet werden, wenn sowohl der Kläger als auch der Beklagte ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat hätten. Da sie eine Gesellschaft kanadischen Rechts sei, die keine Zweigniederlassung in der Europäischen Gemeinschaft habe, könne das Übereinkommen keine Anwendung finden und der Zuständigkeitsstreit sei nach den nationalen Regeln des internationalen Privatrechts zu entscheiden, wonach die französischen Gerichte zuständig seien.

10 Nach Konsultation der Staatsanwaltschaft hat die Cour d'appel Versailles beschlossen, dem Gerichtshof gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Brüsseler Übereinkommens durch den Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Kann das Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen nicht nur auf "innergemeinschaftliche" Streitigkeiten, sondern auch auf Streitigkeiten, "die Bezug zur Gemeinschaft haben", angewandt werden? Genauer: Können einer in Kanada ansässigen Klägerin von der in einem Vertragsstaat niedergelassenen Beklagten die Zuständigkeitsvorschriften dieses Übereinkommens entgegengehalten werden?

2. Sind die besonderen Zuständigkeitsregeln für Versicherungssachen nach den Artikeln 7 ff. des Übereinkommens im Bereich der Rückversicherung anwendbar?

II - Erörterung

11 Schriftliche Erklärungen haben die Klägerin, die Beklagte, die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Kommission eingereicht. Nur Frankreich und die Kommission haben mündliche Erklärungen abgegeben.

A - Anwendbarkeit des Brüsseler Übereinkommens

12 Mit Ausnahme der Klägerin vertreten alle Beteiligten die Ansicht, das Brüsseler Übereinkommen sei auf Umstände, wie sie dem Ausgangsverfahren zugrunde liegen, anwendbar(3).

13 Nach Ansicht der Kommission, des Vereinigten Königreichs und Frankreichs ist der Wohnsitz des Klägers irrelevant, wenn der Streitgegenstand in den sachlichen Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens falle und vor allem der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat habe(4).

14 Im Jenard-Bericht zum Brüsseler Übereinkommen finde sich kein Anhaltspunkt für eine allgemeine Beschränkung der Anwendbarkeit der Grundregel dahin gehend, daß der Kläger seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben müsse(5). Außerdem sei der Wohnsitz des Klägers nach dem Übereinkommen nur ausnahmsweise von Bedeutung(6). Die ausdrücklichen Bezugnahmen in diesen Ausnahmefällen auf diesen Ort zeigten, daß er in allen anderen Fällen irrelevant sei.

15 Die Beklagte teilt diese Auffassung, fügt dem aber noch hinzu, daß Rechtsstreitigkeiten, die einen Zusammenhang mit der Gemeinschaft aufwiesen, in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fielen. Ein Rechtsstreit weise einen hinreichenden Bezug zur Gemeinschaft auf, wenn er von einer der Zuständigkeitsregeln des Übereinkommens erfaßt werde. Nach Ansicht Frankreichs stellt sich die erste Frage nicht, da die Klägerin so betrachtet werden könne, als habe sie über ihren französischen Makler ihren Sitz in Frankreich(7). Außerdem würde die Anwendung von Artikel 2 ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Klägers die Rechtssicherheit für Personen mit Wohnsitz in einem Nichtvertragsstaat erhöhen, die dann nicht der Unsicherheit ausgesetzt wären, die sich aus den Unwägbarkeiten der Anwendung der nationalen Vorschriften des internationalen Privatrechts ergebe.

16 Ich teile die Ansicht des Vereinigten Königreichs und Frankreichs, daß es unangemessen wäre, sich für die Bestimmung des persönlichen Anwendungsbereichs des Brüsseler Übereinkommens, das die Rechtssicherheit fördern sollte, eines so unbestimmten Kriteriums wie der Frage zu bedienen, ob Rechtsstreitigkeiten einen hinreichenden Bezug zur Gemeinschaft aufweisen. Wie der Jenard-Bericht ausführt, wird "Rechtssicherheit besser durch ein Übereinkommen auf der Grundlage der direkten Zuständigkeit verbürgt", d. h., wenn die aufgestellten Zuständigkeitsregeln auch in dem Staat des Urteilsverfahrens gelten und nicht nur für die Gerichte an dem Ort, an dem die Anerkennung und Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung beantragt wird; "denn die Entscheidung wird durch einen Richter getroffen, der seine Zuständigkeit unmittelbar aus dem Übereinkommen ableitet"(8). Genau dies wird vom Brüsseler Übereinkommen verwirklicht; es schafft "mit der Aufstellung gemeinsamer Zuständigkeitsvorschriften eine Regelung ..., die ... auf den von ihr geregelten Sachgebieten die größtmögliche Rechtssicherheit gewährleisten soll"(9). In einem Übereinkommen, dessen zentraler zuständigkeitsrechtlicher Grundsatz darin besteht, daß der Beklagte grundsätzlich vor den Gerichten des Ortes zu verklagen ist, an dem er seinen Wohnsitz hat, würde es befremdlich anmuten, wenn der Wohnsitz des Klägers relevant wäre(10).

17 Es genügt, sich die Systematik des Brüsseler Übereinkommens zu vergegenwärtigen, um zu dem Schluß zu kommen, daß der Wohnsitz des Klägers irrelevant ist. Der Anwendungsbereich des Übereinkommens wird in Artikel 1 bestimmt. Danach ist es "in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne daß es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt". Der Gerichtshof hat bestätigt, daß das Übereinkommen Zuständigkeitsregeln enthält, die abschließend die Fälle aufzählen, in denen eine Person außerhalb des Staates verklagt werden kann, in dem er seinen Wohnsitz hat(11). Die zentralen Vorschriften des Titels III - Anerkennung und Vollstreckung - des Übereinkommens, nämlich Artikel 26 über die Anerkennung von Entscheidungen und Artikel 31 über ihre Vollstreckung, sind ähnlich allgemein gehalten(12). Kurz gesagt, der Wortlaut aller wesentlichen Vorschriften unterstellt, daß der sachliche Anwendungsbereich des Übereinkommens ohne Rücksicht auf die Parteien durch Bezugnahme auf die Klagen bestimmt wird, die vor den Gerichten der Vertragsstaaten erhoben werden.

18 Das Brüsseler Übereinkommen verwendet den Wohnsitz des Beklagten durchgängig als Hauptanknüpfungspunkt für die Zuständigkeit. Die Grundregel in Artikel 2 und die besonderen Regeln u. a. in den Artikeln 5 und 6 beziehen sich unterschiedslos darauf, wo "eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat", verklagt werden kann. Weder in diesen Vorschriften noch in einer der besonderen Vorschriften wie Artikel 13 (Verbrauchersachen) oder Artikel 16 (Ausschließliche Zuständigkeiten) wird auf den Wohnsitz des Klägers Bezug genommen. Diese dem Wortlaut zu entnehmenden Anhaltspunkte sprechen in der Tat dafür, daß das Übereinkommen auf Rechtsstreitigkeiten Anwendung finden soll, an denen Personen mit Wohnsitz in einem Nichtvertragsstaat beteiligt sind. Nach Artikel 13 Absatz 2 wird der Vertragspartner eines Verbrauchers, der "in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats keinen Wohnsitz" hat, "so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz" in einem Vertragsstaat hat, sofern er dort eine Zweigniederlassung oder Agentur besitzt und der Rechtsstreit aus deren Betrieb entstanden ist. Diese Vorschrift dient lediglich dazu, den Vertragsstaat zu bestimmen, der für eine von einem Verbraucher erhobene Klage zuständig ist(13). Nach Artikel 17 sind die Gerichte eines Vertragsstaats ausschließlich zuständig, die für diesen Zweck in einem Vertrag zwischen Parteien bestimmt worden sind, "von denen mindestens eine ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat".

19 Die Zuständigkeitsvorschriften des Brüsseler Übereinkommens umfassen zwei unterschiedliche Gruppen von Vorschriften, die den Rahmen für die Anwendung des Titels III bilden. Zunächst bestimmt Artikel 2 die Zuständigkeit auf der Grundlage des Wohnsitzes des Beklagten, vorbehaltlich einer Reihe besonderer Vorschriften wie der Artikel 5, 6, 7 bis 12a, 13 bis 15, 16 und 17. Artikel 4 regelt die Fälle, in denen "der Beklagte keinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats" hat; hier bestimmt sich die Zuständigkeit eines jeden Vertragsstaats "nach seinen eigenen Gesetzen", d. h. nach dem internationalen Privatrecht des jeweiligen Vertragsstaats. Das Übereinkommen stellt somit eine Gesamtregelung auf, die auf alle Beklagten unabhängig davon anwendbar ist, ob sie ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat haben.

20 Die von der Klägerin vertretene Nichtanwendbarkeit des Artikels 2 auf Kläger mit Wohnsitz in einem Nichtvertragsstaat würde zu einer großen und widersinnigen Lücke in der Regelung des Brüsseler Übereinkommens führen. Erstens ergäbe es keinen Sinn, Fälle, in denen der Kläger seinen Wohnsitz in einem Nichtvertragsstaat hat, vom Anwendungsbereich des Übereinkommens auszuschließen, während ihm Fälle mit einem Beklagten aus solchen Staaten unterstellt werden. Insbesondere würden von Artikel 4 erfaßte Klagen, sofern erforderlich, unter die Artikel 21 und 22 betreffend anderweitige Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren fallen, während Klagen von Klägern ohne Wohnsitz gegen Personen mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat nicht notwendigerweise unter diese Bestimmungen fielen. Zwar regeln die zuletzt genannten Vorschriften keine Gerichtsstände, ihr Wortlaut unterstellt aber wie der Wortlaut der Artikel 26 und 31, daß das Übereinkommen allgemein auf alle Klagen anwendbar ist, die vor den Gerichten der verschiedenen Vertragsstaaten erhoben werden.

21 Die Nichtanwendbarkeit des Brüsseler Übereinkommens kann auch nicht darauf gestützt werden, daß es nicht auf Verfahren anwendbar ist, die die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen aus Drittstaaten betreffen(14). Das einem solchen Antrag zugrunde liegende Verfahren hat anders als eine Klage gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats offensichtlich keinen Bezug zur Gemeinschaft. Wie die Kommission vorträgt, können Argumente dafür, daß der Wohnsitz des Klägers unbeachtlich ist, außerdem aus einigen Urteilen hergeleitet werden, die auf Klagen von Klägern mit Wohnsitz in einem Nichtvertragsstaat ergangen waren und in denen dieser Wohnsitz nicht als relevant angesehen wurde. So hat sich der Gerichtshof im Urteil Rich nicht dazu geäußert, daß die Klägerin des Ausgangsverfahrens eine Schweizer Gesellschaft war, die gegen eine Gesellschaft mit Sitz in Italien bei den englischen Gerichten die Benennung eines Schiedsrichters beantragt hatte(15). In der Rechtssache Tatry betraf eine der verschiedenen Serien von Klagen, auf die es sich bezog, von polnischen Schiffseignern in den Niederlanden erhobene Klagen auf Feststellung, daß sie für die angebliche Verunreinigung bestimmter an Bord eines ihrer Schiffe von Brasilien nach Rotterdam transportierter Fracht nicht haftbar seien; aus dem Urteil geht nicht hervor, daß die mit den später erhobenen Klagen befaßten englischen Gerichte die Regelungen des Artikels 21 des Übereinkommens hinsichtlich anderweitiger Rechtshängigkeit unbeachtet lassen könnten, weil das Übereinkommen auf die zuerst in den Niederlanden erhobene Klage nicht anwendbar war(16).

22 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, zu bestätigen, daß der Wohnsitz des Klägers in einem Nichtvertragsstaat für die Anwendbarkeit des Brüsseler Übereinkommens irrelevant ist. Meines Erachtens kann er nur in den Fällen eine Rolle spielen, für die in dem Übereinkommen mittelbar oder unmittelbar ausdrücklich bestimmt wird, daß er einen relevanten Umstand darstellt(17).

B - Das Brüsseler Übereinkommen und Rückversicherungssachen

23 Nur die Klägerin vertritt die Ansicht, daß Rückversicherungssachen in den Anwendungsbereich des Titels II Abschnitt 3 des Brüsseler Übereinkommens fielen. Sie weist insbesondere auf die potentiell schwache Position eines Versicherers in bestimmten "Fronting"-Konstellationen hin und schlägt vor, das Rückversicherungssachen den besonderen Regeln für Versicherungssachen unterliegen sollten(18).

24 Nach Auffassung der Beklagten, insoweit unterstützt durch Frankreich und das Vereinigte Königreich, sind die besonderen Regeln für Versicherungssachen (insbesondere Artikel 8 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens, der es dem Versicherungsnehmer erlaubt, vor dem Gericht des Bezirks Klage zu erheben, in dem er seinen Wohnsitz hat) nicht anwendbar. Sie seien dazu bestimmt, versicherte Personen als vermutlich schwächere Vertragsparteien zu schützen. Bei Rückversicherungssachen liege der Fall anders. Gemeinsam mit Frankreich und dem Vereinigten Königreich verweist sie dafür auf den Schlosser-Bericht zum Beitrittsübereinkommen von 1978, in dem es heißt: "Ein Rückversicherungsvertrag ist mit einem Versicherungsvertrag nicht gleichzusetzen. Daher sind die Artikel 7 bis 12 auf Rückversicherungsverträge nicht anwendbar."(19) Frankreich weist darauf hin, daß bereits verschiedene Rechtssachen zu Artikel 21 Rückversicherungssachen betroffen hätten, der Gerichtshof die besonderen Regeln für Versicherungssachen aber nicht für anwendbar gehalten habe. Selbst wenn Rückversicherungssachen erfaßt würden, sei Artikel 8 Nr. 2 des Übereinkommens nur dann anwendbar, wenn der Versicherte die schwächere Partei sei und seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat habe; beide Voraussetzungen würden von der Klägerin nicht erfuellt.

25 Die Kommission weist darauf hin, daß die Beziehung zwischen dem Rückversicherten und dem Rückversicherer keinen Einfluß auf die Beziehung zwischen dem Versicherer und der ursprünglich versicherten Person habe, und daß die relevanten Vorschriften des Übereinkommens mehrdeutig seien. Sie entschloß sich jedoch dazu, die Ansicht, die sie in ihren Erklärungen in der Rechtssache Overseas Union Insurance u. a.(20) vertreten hatte, zu überdenken. Nunmehr vertritt sie die Auffassung, daß die Regeln für Versicherungssachen die "schwächere" Partei schützen sollen, was Rückversicherungsverträge eher ausschließe. Die Regeln für Versicherungssachen beruhten auf dem gleichen Grundgedanken wie die Regeln für Verbrauchersachen in Titel II Abschnitt 4 (Artikel 13 bis 15) des Brüsseler Übereinkommens.

26 Die besonderen Regeln für Versicherungssachen könnten aus zwei Gründen auf Rückversicherungssachen anwendbar sein. Erstens besteht kein grundlegender Unterschied zwischen Versicherungs- und Rückversicherungssachen, der es rechtfertigen würde, letztere vom Anwendungsbereich des Titels II Abschnitt 3 des Brüsseler Übereinkommens auszuschließen. Zweitens spricht hierfür ein Wortlautargument: Der durch das Beitrittsübereinkommen von 1978 eingefügte Artikel 12a schließt bestimmte Großrisiken ausdrücklich aus, nennt dabei aber Rückversicherungssachen nicht. Nach Ansicht der Klägerin wird diese Sichtweise mittelbar dadurch gestützt, daß der französische Gesetzgeber eine ausdrückliche Bestimmung (Artikel L.111-1) in den französischen Code des Assurances (Gesetzbuch für Versicherungssachen) aufgenommen hat, um Rückversicherungssachen von dessen Anwendungsbereich auszuschließen.

27 Diese Argumente überzeugen mich jedoch nicht. Erstens sind Versicherungs- und Rückversicherungssachen, auch wenn ein Zusammenhang zwischen ihnen besteht, "begrifflich verschieden".(21) Auch wenn es keine allgemein anerkannte weite Definition von Rückversicherungssachen gibt, können diese daher grundsätzlich von gewöhnlichen Versicherungsverträgen unterschieden werden, weil es "sich weder um eine Abtretung oder Übertragung des ursprünglichen Versicherungsgeschäfts von einem Versicherer an bzw. auf einen anderen Versicherer [handelt], noch um ein Gesellschafts- oder Vertretungsverhältnis"; es handelt sich vielmehr um "einen selbständigen Versicherungsvertrag, durch den sich der Rückversicherer dem Rückversicherten gegenüber verpflichtet, ganz oder teilweise den Schaden auszugleichen, für den der Rückversicherte gegenüber dem Versicherten aus dem primären Versicherungsvertrag haftet"(22).

28 Die entscheidende Überlegung beruht jedoch auf der Zielsetzung, die hinter den besonderen Zuständigkeitsregeln für Versicherungssachen steht. Nach dem Jenard-Bericht war es "aus sozialen Erwägungen zum Schutz bestimmter Personenkreise (Versicherte...)" geboten, Ausnahmen vom allgemeinen Gerichtsstand des Wohnsitzes vorzusehen: "man wollte insbesondere Mißbräuchen vorbeugen, die sich aus den sog. Adhäsionsverträgen ergeben können".(23) Der Gedanke, den Versicherten zuständigkeitsrechtlich gegen den (in der Regel) wirtschaftlich stärkeren Versicherer zu schützen, scheint auch dem ursprünglichen Wortlaut des Titels II Abschnitt 3 des Brüsseler Übereinkommens zugrunde zu liegen. Der Gerichtshof hat nämlich wenige Monate vor der Unterzeichnung des Beitrittsübereinkommens von 1978 im Urteil Bertrand die Ansicht vertreten, daß den Regeln des ursprünglichen Abschnitts 4 von Titel II der Schutz der schwächeren privaten Partei (Endverbraucher) zugrunde liegt, auch wenn der "Verbraucher" darin nicht erwähnt wird(24). Diese Ansicht wurde 1983 in bezug auf Titel II Abschnitt 3 des ursprünglichen Brüsseler Übereinkommens im Urteil Gerling bestätigt, in dem der Gerichtshof ausführte: "Diesen Bestimmungen, die dem Versicherten mehr Gerichtsstände zur Verfügung stellen als dem Versicherer und jede Möglichkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des Versicherers ausschließen, liegt - wie auch die vorbereitenden Arbeiten erkennen lassen - das Bestreben zugrunde, den Versicherten zu schützen, der meist mit einem vorformulierten und in seinen Einzelheiten nicht mehr verhandelbaren Vertrag konfrontiert wird und in aller Regel der wirtschaftlich Schwächere ist."(25)

29 Die im Schlosser-Bericht in Nummer 151 vertretene eindeutige Ansicht zu Rückversicherungssachen muß in diesem Kontext gesehen werden. Da in dem Bericht eine Gleichsetzung von Rückversicherungsverträgen mit Versicherungsverträgen kategorisch abgelehnt wird und da Artikel 9 des Beitrittsübereinkommens von 1978 einen neuen Artikel 12a in das Brüsseler Übereinkommen eingefügt hat, um bestimmte (aber nicht alle) Versicherungsverträge über gewerbliche Risiken ausdrücklich auszuschließen, ist davon auszugehen, daß die Verfasser des Beitrittsübereinkommens von 1978 die im Schlosser-Bericht vertretene Ansicht anerkannt haben, daß es nicht erforderlich gewesen sei, irgendwelche Arten von Rückversicherungsverträgen auszunehmen, weil Rückversicherungssachen von vornherein nicht erfaßt worden seien.

30 Außerdem sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes alle Ausnahmen von der allgemeinen Regel, daß ein Beklagter vor dem Gericht zu verklagen ist, in dessen Bezirk er seinem Wohnsitz hat, eng auszulegen(26). Da es zumindest fraglich ist, ob Rückversicherungssachen ursprünglich unter Titel II Abschnitt 3 des Brüsseler Übereinkommens fallen sollten oder, wenn sie ursprünglich darunter fielen, ob sie nach dem Abschluß des Beitrittsübereinkommens von 1978 weiterhin darunter fallen sollten, sollte der Gerichtshof jetzt bestätigen, daß die allgemeinen Zuständigkeitsregeln des Brüsseler Übereinkommens anwendbar sind. Die ganze Stoßrichtung des Titels II Abschnitt 3 geht nämlich dahin, eine Reihe alternativer Gerichtsstände zugunsten derjenigen vorzusehen, die einen "Versicherer, der seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat," verklagen (siehe Artikel 8). Nur Artikel 11 befaßt sich mit dem Recht eines Versicherers, zu "klagen". Abgesehen von Widerklagen, die immer vor dem Gericht erhoben werden können, vor dem die Klage selbst anhängig ist, sieht er allerdings vor, daß Klagen von Versicherern "vor den Gerichten des Vertragsstaats ..., in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat," zu erheben sind. Wie Frankreich geltend macht, bestätigt Titel II Abschnitt 3 in bezug auf das Klagerecht von Versicherern lediglich die allgemeine Regel des Artikels 2. Würden sich diese Vorschriften auch auf Rückversicherungssachen erstrecken, ließe sich durchaus argumentieren, daß der Rückversicherte den "Rückversicherer" nur an dessen Wohnsitz verklagen könnte, weil er schließlich ein "Versicherer" bliebe, und auch der Rückversicherer, da er einem "Versicherer" gleichzustellen wäre, den rückversicherten "Versicherer" nur an dessen Wohnsitz verklagen könnte. Meines Erachtens ist es sehr unwahrscheinlich, daß die Verfasser des Brüsseler Übereinkommens beabsichtigten, entweder Versicherern oder Rückversicherern das Recht vorzuenthalten, bei Rechtsstreitigkeiten zwischen ihnen eine Klage insbesondere gemäß Artikel 5 zu erheben.

31 Diese Schlußfolgerung wird durch Reaktionen des Schrifttums und der Rechtsprechung auf die Vorschriften des Titels II Abschnitt 3 des Brüsseler Übereinkommens in der durch das Beitrittsübereinkommen von 1978 geänderten Fassung untermauert. Im Jahr 1990 schlug ein Autor im "Vorgriff auf ein zukünftiges Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof ... vor..., daß Rückversicherungssachen ganz sicherlich vom Abschnitt 3 ausgenommen sein sollten"(27). Die englischen Gerichte - die mit Rückversicherungssachen besonders vertraut sind, da ein Großteil des internationalen Rückversicherungsgeschäfts auf dem Londoner Markt abgewickelt wird(28),- haben sich in ständiger Rechtsprechung gegen eine Anwendung der besonderen Regeln auf Versicherungssachen ausgesprochen(29).

32 Ich bin daher überzeugt, daß Rückversicherungsverträge, d. h. Verträge, die eine Beziehung zwischen einem Rückversicherten und seinem Rückversicherer begründen, nicht als "Versicherungssachen" im Sinne des Brüsseler Übereinkommens anzusehen sind. Das Vorbringen der Kommission, daß Rückversicherungssachen dann so anzusehen seien, wenn kraft nationalen Gesetzes oder auf andere Weise eine unmittelbare Beziehung zwischen dem (den) ursprünglichen Versicherungsnehmer(n) und dem Rückversicherer hergestellt wird, läßt diese Schlußfolgerung unberührt(30). Unter solchen Umständen würde der Rückversicherer in der Tat als Versicherer handeln und unterläge daher den besonderen Zuständigkeitsregeln des Titels II Abschnitt 3. Er wäre mit anderen Worten gegenüber einem solchen Versicherungsnehmer so zu behandeln, als wäre er für Zwecke des Abschnitts 3 im Wege der Abtretung an die Stelle des Versicherers getreten(31).

III - Ergebnis

33 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, die von der Cour d'Appel Versailles vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1. Das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in seiner geänderten Fassung ist unabhängig vom Wohnsitz des Klägers auf alle Klagen in Zivil- und Handelssachen anwendbar, die in einem Vertragsstaat dieses Übereinkommens gegen einen Beklagten erhoben werden, der seinen Wohnsitz in diesem oder einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens hat.

2. Die besonderen Zuständigkeitsregeln für Versicherungssachen nach Titel II Abschnitt 3 - in seiner geänderten Fassung - des Brüsseler Übereinkommens sind nicht im Bereich der Rückversicherung anwendbar.

(1) - Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32). Zum Zeitpunkt des dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts galten die relevanten Vorschriften des Brüsseler Übereinkommens, Titel II, insbesondere des Abschnitts 3 betreffend die "Zuständigkeit für Versicherungssachen", in der durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1, im folgenden: Beitrittsübereinkommen von 1978) geänderten Fassung. Weder durch das Übereinkommen vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1) noch durch das Übereinkommen vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1) sind relevante Änderungen erfolgt.

(2) - Sie stützte sich auch auf Artikel 5 Nr. 1, der insbesondere die Zuständigkeit für die Fälle regelt, in denen ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden.

(3) - Die Klägerin wirft die Frage auf, ob ein Beklagter das Brüsseler Übereinkommen einem Kläger mit Wohnsitz in Kanada entgegenhalten könne.

(4) - Urteile in der Rechtssache C-190/89 (Rich, Slg. 1991, I-3855) und in der Rechtssache C-406/92 (Tatry, Slg. 1994, I-5439).

(5) - ABl. 1979 C 59, S. 1.

(6) - Das Vereinigte Königreich verweist auf die Artikel 5 Nr. 2, 8 Nr. 2, 14 Absatz 2 und 17.

(7) - Der Vertreter der Kommission hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, daß dies gemäß Artikel 52 nach der Lex fori des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts zu beurteilen sei, im Ausgangsverfahren also der französischen Gerichte, die diese Frage jedoch nicht geprüft hätten.

(8) - A. a. O., S. 7.

(9) - Ebendort, S. 15.

(10) - Außer in nichtinternationalen Fällen, in denen der Kläger seinen Wohnsitz in dem selben Vertragsstaat wie der Beklagte hat; in diesen Fällen sind ausschließlich die in diesem Staat geltenden Zuständigkeitsvorschriften anwendbar; vgl. Jenard-Bericht, zitiert in Fußnote 5, S. 9.

(11) - Urteil in der Rechtssache C-26/91 Handtke, Slg. 1992, I-3967, Randnr. 13.)

(12) - Nach dem Jenard-Bericht, zitiert in Fußnote 5, S. 43, findet das Übereinkommen "auf alle Entscheidungen Anwendung, die von den Gerichten eines Vertragsstaats in Zivil- und Handelssachen ergangen sind, soweit sie in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen, gleichgültig, ob die Parteien ihren Wohnsitz innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft haben, und ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit" (Hervorhebung hinzugefügt).

(13) - Urteil in der Rechtssache C-318/93 (Brenner und Noller, Slg. 1994, I-4275).

(14) - Dies wurde vom Gerichtshof im Urteil in der Rechtssache C-129/92 (Owens Bank, Slg. 1994, I-117, Randnr. 37) bestätigt.

(15) - Zitiert in Fußnote 4.

(16) - Zitiert in Fußnote 4.

(17) - Siehe Artikel 5 Nr. 2, 8 Nr. 2, 14 Absatz 1 und 17 des Übereinkommens.

(18) - Eine "Fronting"-Konstellation liegt vor, wenn ein Versicherer B - in der Regel gegen eine Provision - als "Front" für einen Versicherer A handelt, der möglicherweise keine Lizenz besitzt oder aus anderen Gründen für den Versicherten inakzeptabel ist. Normalerweise ist der Versicherer B aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten gegenüber voll haftbar, hat seinerseits aber aus dem Rückversicherungsvertrag einen Ausgleichsanspruch gegen den Versicherer A; siehe MacGillivray on Insurance Law (Leigh-Jones, Gesamtherausgeber), 9. Aufl. (London 1997), Randnr. 33-21.

(19) - ABl. 1979 C 59, S. 117, Nr. 151.

(20) - C-351/89, Slg. 1991, I-3317.

(21) - Siehe Urteil von Evans L. J. beim Court of Appeal of England and Wales in der Sache Agnew and Others v Lansförsäkringsbølagens [1997] 4 All ER 937, S. 944.

(22) - Siehe MacGillivray on Insurance, a. a. O., Randnr. 33-2, wo verschiedene englische Präzedenzurteile zitiert werden.

(23) - A. a. O., S. 28 f.

(24) - Urteil in der Rechtssache 150/77 (Slg. 1978, 1431, Randnr. 18).

(25) - Urteil in der Rechtssache 201/82 (Slg. 1983, 2503, Randnr. 17, Hervorhebung hinzugefügt).

(26) - Vgl. z. B. Urteil Handtke, Randnrn. 13 und 14, und Urteil in der Rechtssache C-51/97 (Réunion Européenne u. a., Slg. 1998, I-6511, Randnr. 16).

(27) - Kaye, "Business insurance and reinsurance under the European Judgments Convention: application of protective provisions", Journal of Business Law 1990, S. 517, 522. Siehe auch: Hunter, "Reinsurance Litigation and the Civil Jurisdiction and Judgments Act 1982", Journal of Business Law 1987, S. 344; O'Malley and Layton, European Civil Practice (1989), Randnr. 18.17; MacGillivray on Insurance Law, a. a. O., Randnr. 33-84; Colinvaux's Law of Insurance (Merkin), 7. Aufl., London 1997, S. 39.

(28) - Siehe Colinvaux's Law on Insurance, a. a. O., S. 29. Die wichtige Rolle der Gerichte des Vereinigten Königreichs aufgrund der Bedeutung des Londoner Marktes wird auch vom Tribunal de Commerce Nanterre in seinem Urteil im Ausgangsverfahren erwähnt und wurde auch im Schlosser-Bericht, a. a. O., Nr. 136, anerkannt.

(29) - Siehe Kerr L. J. am Court of Appeal of England and Wales in der Sache Citadel Insurance v Atlantic Union Insurance [1982] 2 Lloyd's Rep., S. 543, 549, Rix J. am High Court of England and Wales in der Sache Trade Indemnity and Others v Førsäkringsaktiebølaget Njord (in liq) [1995] 1 All ER, S. 796, 804, und Evans L. J. in der Sache Agnew and Others, oben zitiert in Fußnote 21, S. 943 f.

(30) - In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission insoweit auf bestimmte Vorschriften des spanischen Rechts hingewiesen. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht gelten solche Erwägungen nicht in Bezug auf die Beziehung zwischen einem Rückversicherer und einem Versicherer in Fronting-Konstellationen.

(31) - Mit dem Begriff der Abtretung hat sich der Gerichtshof vor kurzem im Urteil in der Rechtssache C-8/98 (Dansommer, Slg. 2000, I-393, Randnr. 37) befaßt.