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Leitsätze

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Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Vermögensteuer - Mitgliedstaat, der Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften von bestimmten Steuervergünstigungen für inländische Gesellschaften ausschließt - Unzulässigkeit - Keine Rechtfertigung

(EG-Vertrag, Artikel 52 [nach Änderung jetzt Artikel 43 EG] und Artikel 58 [jetzt Artikel 48 EG])

Leitsätze

Die Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) und 58 EG-Vertrag (jetzt Artikel 48 EG) stehen einer Regelung entgegen, nach der einer in Deutschland gelegenen Betriebsstätte einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nicht unter den gleichen Voraussetzungen wie Kapitalgesellschaften mit Sitz in Deutschland folgende steuerliche Vergünstigungen gewährt werden:

- Befreiung von der Körperschaftsteuer für die Dividenden, die in Drittstaaten ansässige Gesellschaften ausgeschüttet haben (internationales körperschaftsteuerliches Schachtelprivileg), aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens mit einem Drittstaat;

- Anrechnung der Körperschaftsteuer, die in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland auf die Gewinne einer dort ansässigen Tochtergesellschaft erhoben worden ist, auf die deutsche Körperschaftsteuer gemäß den nationalen Rechtsvorschriften;

- Befreiung von der Vermögensteuer für die Beteiligungen an Gesellschaften in Drittstaaten (internationales vermögensteuerliches Schachtelprivileg) ebenfalls gemäß den nationalen Rechtsvorschriften.

Die Versagung dieser Vergünstigungen, die in erster Linie die ausländischen Gesellschaften trifft und sich auf das Kriterium des Gesellschaftssitzes gründet, das die anzuwendende steuerliche Regelung bestimmt, führt nämlich dazu, daß für letztere Schachtelbeteiligungen über Betriebsstätten in dem betreffenden Mitgliedstaat weniger attraktiv sind, wodurch die freie Wahl der für die Ausübung einer Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat geeigneten Rechtsform, die Artikel 52 Absatz 1 Satz 2 EG-Vertrag den Wirtschaftsteilnehmern ausdrücklich einräumt, eingeschränkt wird. Da die ausländischen Gesellschaften mit einer inländischen Betriebsstätte und die inländischen Gesellschaften sich bezueglich der Steuerbarkeit von Dividenden, die in Deutschland aus Beteiligungen an ausländischen Tochter- und Enkelgesellschaften bezogen werden, und bezueglich der Steuerbarkeit solcher Beteiligungen in einer objektiv vergleichbaren Lage befinden, ist die unterschiedliche Behandlung, die ihnen zuteil wird, als ein Verstoß gegen die genannten Bestimmungen des Vertrages anzusehen.

Insbesondere kann die Verweigerung eines in einem bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen internationalen Schachtelprivilegs im Falle von Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften nicht damit gerechtfertigt werden, den Mitgliedstaaten stehe es frei, im Rahmen solcher Abkommen die Anknüpfungspunkte für die Aufteilung der Steuerhoheit festzulegen. Bei der Auslegung der auf diese Weise aufgeteilten Steuerhoheit können die Mitgliedstaaten sich nämlich nicht über die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften hinwegsetzen, zu denen der Grundsatz der Inländerbehandlung gehört, der den Mitgliedstaat, der an einem solchen Abkommen beteiligt ist, verpflichtet, die in diesem Abkommen vorgesehenen Vergünstigungen den Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften unter den gleichen Voraussetzungen wie den inländischen Gesellschaften zu gewähren.