61995C0269

Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer vom 20. Februar 1997. - Francesco Benincasa gegen Dentalkit Srl. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Oberlandesgericht München - Deutschland. - Brüsseler Übereinkommen - Begriff des Verbrauchers - Gerichtsstandsvereinbarung. - Rechtssache C-269/95.

Sammlung der Rechtsprechung 1997 Seite I-03767


Schlußanträge des Generalanwalts


1 Das Oberlandesgericht München legt in diesem Verfahren drei Fragen nach der Auslegung der Artikel 13, 14 und 17 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(1) (im folgenden: Brüsseler Übereinkommen) in seiner durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland(2) geänderten Fassung zur Vorabentscheidung vor.

2 Die Vorabentscheidungsfragen, die gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Brüsseler Übereinkommens durch den Gerichtshof(3) zur Vorabentscheidung vorgelegt werden, betreffen den Begriff des von einem Verbraucher geschlossenen Vertrages im Sinne von Artikel 13 des Übereinkommens, den Teilzahlungskauf im Sinne desselben Artikels und das für die Entscheidung über die Anfechtung einer Gerichtsstandsklausel im Sinne von Artikel 17 des Übereinkommens zuständige Gericht.

Sachverhalt und Ausgangsverfahren nach der Darstellung im Vorlagebeschluß

3 Die Dentalkit Srl (im folgenden: Beklagte) ist eine Gesellschaft mit Sitz in Florenz (Italien), die eine Kette von Franchise-Geschäften betreibt, die auf den Verkauf von Produkten der Zahnhygiene spezialisiert sind.

4 Die Beklagte schloß mit dem italienischen Staatsangehörigen Benincasa (im folgenden: Kläger) am 28. September 1992 in Florenz einen Franchisevertrag über die Einrichtung und den Betrieb eines Geschäfts in München, wo der Kläger seinen Angaben nach seinen Wohnsitz hatte.

5 Gemäß Klausel 2 des Vertrages ging die Beklagte u. a. folgende Verpflichtungen ein: a) die Nutzung der Marke Dentalkit für die Bestimmung der Verkaufsstelle zuzulassen; b) ein Ausschließlichkeitsrecht für die Nutzung der Marke Dentalkit in einem festgelegten Gebiet einzuräumen; c) die notwendige Unterstützung bei der Inbetriebnahme der Verkaufsstelle zu leisten; d) ein Verzeichnis der Produkte zu liefern; e) die Waren zu liefern; f) Unterstützung bei der Präsentation der Produkte zu leisten; g) die ihr zur Verfügung stehenden technisch-kaufmännischen Informationen und Kenntnisse weiterzugeben; h) Unterstützung bei der Untersuchung von Werbemaßnahmen und Maßnahmen zur örtlichen Absatzförderung zu leisten; i) bestimmte gedruckte Unterlagen zu liefern; l) eine theoretische und praktische Einführungsschulung durchzuführen; m) auf nationaler Ebene eine Werbe- und Absatzförderungskampagne durchzuführen; n) keine andere Verkaufsstelle in dem exklusiv eingeräumten Gebiet zu eröffnen.

6 Der Kläger ging seinerseits nach Klausel 3 des Vertrages folgende Verpflichtungen ein: a) die Eintragung ins Handelsregister und die vorgeschriebenen Genehmigungen zu erwirken; b) die Geschäftsräume während der Vertragsdauer zur Verfügung zu halten; c) die Geschäftsräume in der von den übrigen bereits bestehenden Dentalkit-Geschäften verwendeten Form einzurichten; d) ausschließlich die von der Beklagten gelieferten Produkte zu verkaufen und einen angemessenen Vorrat dieser Produkte bereitzuhalten; e) auf die Zweckmässigkeit der Einführung von neuen zur angebotenen Palette passenden Produkten hinzuweisen; f) die Geschäftsräume in einem anständigen Zustand zu halten und der Kundschaft einen qualifizierten und effizienten Service zu bieten; g) die Firmenkennzeichen gemäß den von der Beklagten gemachten Angaben ohne Änderungen zu verwenden; h) Informationen und Unterlagen über das "Dentalkit-System" vertraulich zu behandeln; i) auf seine Kosten mit der Beklagten vorher abgesprochene Werbekampagnen und örtliche Absatzförderungsmaßnahmen durchzuführen.

7 Schließlich verpflichtete sich der Kläger, der Beklagten einen Betrag in Höhe von 8 Millionen LIT als Kostenerstattung für die technisch-kaufmännische Unterstützung bei der Eröffnung des Verkaufsgeschäfts und 3 % des jährlichen Verkaufsumsatzes als Gegenleistung für die Verwendung der für das festgelegte Gebiet ausschließlich überlassenen Firmenkennzeichen unter Ausschluß der ersten zwölf Monate der geschäftlichen Tätigkeit zu zahlen.

8 Zum Abschluß des Vertrages, dessen ursprüngliche Dauer drei Jahre betrug und der stillschweigend verlängert werden konnte, unterzeichneten beide Parteien ein in Italienisch abgefasstes Schriftstück, das dafür von der Beklagten allgemein verwendet wird.

9 Der Kläger richtete das Geschäft ein, zahlte das Anfangsentgelt von 8 Millionen LIT und tätigte mehrere Einkäufe, für die er nicht bezahlte. Er hat das Geschäft inzwischen aufgegeben. Später erhob er gegen die Beklagte beim Landgericht München I Klage mit dem Antrag,

a) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8 Millionen LIT zuzueglich 12 % Zinsen hieraus seit Klagezustellung (27. Dezember 1993) zu zahlen und

b) festzustellen, daß der Franchisevertrag der Parteien vom 28. September 1992 mit der Folge unwirksam ist, daß die aufgrund dieses Vertrages abgeschlossenen Kaufverträge ebenfalls unwirksam sind.

10 Die Auffassung des Klägers, daß der Franchisevertrag nichtig sei, stützte sich zum einen darauf, daß dieser Vertrag gegen § 138 BGB verstosse, und zum anderen darauf, daß durch den Vertrag eine mehr als zweijährige Bindung festgelegt werde, ohne daß die Regelung in § 11 Nummer 12 Buchstabe a in Verbindung mit § 6 des deutschen Gesetzes über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beachtet worden sei. Der Kläger ficht den Vertrag ausserdem wegen Irrtums gemäß § 119 BGB und wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB an.

11 Die Beklagte hat in ihrer Klagebeantwortung die Abweisung der Klage beantragt und vorab die internationale und die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts München I gerügt, bei dem die Klage erhoben worden war. Ihrer Ansicht nach ist aufgrund der von den Parteien geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung (Klausel 12 des Vertrages) Florenz der ausschließliche Gerichtsstand.

12 Als Entgegnung auf diese prozeßhindernde Einrede hat der Kläger zusammengefasst geltend gemacht,

a) das Landgericht München I sei das Gericht des Erfuellungsortes im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens;

b) die Gerichtsstandsklausel zugunsten der Gerichte in Florenz habe für die Klage keine Derogationswirkung, da mit der Klage die Feststellung der Unwirksamkeit des gesamten Vertrages, also einschließlich der Gerichtsstandsvereinbarung, begehrt werde;

c) zudem stuenden der Anwendung der Gerichtsstandsvereinbarung Artikel 13 Absatz 1 Nummer 1 und Artikel 14 Absatz 1 des Brüsseler Übereinkommens entgegen, so daß die Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Artikel 17 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 15 des Brüsseler Übereinkommens unbeachtlich sei.

13 Zur Begründung des letztgenannten Vorbringens trägt der Kläger vor, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Franchisevertrages sei er noch nicht gewerblich tätig gewesen und sei daher als Verbraucher im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 des Brüsseler Übereinkommens anzusehen. Dies ergebe sich aus einer zweckorientierten Auslegung mit Rücksicht auf den durch den EG-Vertrag vorgezeichneten Zweck, einen erhöhten Schutz des Endverbrauchers sicherzustellen.

14 Mit Urteil vom 19. Juli 1993 hat das Landgericht München I der Einrede der Beklagten entsprochen und die Klage demzufolge als unzulässig abgewiesen, da es international unzuständig sei.

15 Im Urteil des Landgerichts München I wurde die im Franchisevertrag enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung somit als wirksam angesehen und gemäß Artikel 17 des Brüsseler Übereinkommens die Zuständigkeit der Gerichte in Florenz als gegeben angenommen.

16 In dem Urteil wurde verneint, daß es sich um eine Verbrauchersache handele, was dazu führe, daß Artikel 13 des Brüsseler Übereinkommens in diesem Fall der Gerichtsstandsvereinbarung nicht entgegengehalten werden könne. Schon nach dem Wortlaut, aber auch nach dem Sinn von Artikel 13 Absatz 1 des Brüsseler Übereinkommens werde ein Vertrag, mit dem eine berufliche oder gewerbliche Existenz aufgebaut werden solle, als Vertrag anzusehen sein, der bereits zum Zwecke der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zu rechnen sei.

17 Nach Auffassung des Landgerichts München I sind die anderen Ergebnisse in Anwendung des deutschen Verbraucherkreditgesetzes zur Auslegung von Artikel 13 des Brüsseler Übereinkommens, die vertragsautonom vorzunehmen sei, nicht heranzuziehen. Schließlich fehle es bei dem streitigen Vertrag auch an den weiteren Voraussetzungen einer Verbrauchersache.

18 Der Kläger hat gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt. Im Berufungsverfahren habe beide Parteien ihre entgegengesetzten Ausführungen zur internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte im wesentlichen wiederholt.

19 Das Berufungsgericht legt dem Gerichtshof in Anbetracht der hinsichtlich der Auslegung des Brüsseler Übereinkommens aufgetretenen Zweifel folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

1. Ist ein Kläger auch dann als Verbraucher im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 des Brüsseler Übereinkommens anzusehen, wenn die Klage einen Vertrag betrifft, welchen der Kläger nicht zum Zwecke einer bereits ausgeuebten gewerblichen Tätigkeit, sondern einer erst künftig aufzunehmenden gewerblichen Tätigkeit abgeschlossen hat (hier: Franchisevertrag zur Begründung eigener gewerblicher Existenz)?

2. Falls die Frage 1 zu bejahen ist:

Schließt Artikel 13 Absatz 1 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens (Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung) einen Franchisevertrag ein, bei dem es sich um die Verpflichtung des Klägers handelt, während eines mehrjährigen Zeitraums (drei Jahre) die zur Ausstattung und zum Betrieb eines Geschäfts erforderlichen Gegenstände und Waren bei dem Vertragspartner einzukaufen (ohne Teilzahlungsabrede) sowie eine Eintrittsvergütung und vom zweiten Jahr der Tätigkeit an eine Lizenzgebühr in Höhe von 3 % des Umsatzes zu zahlen?

3. Ist das in einer Gerichtsstandsvereinbarung bestimmte Gericht eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 17 Absatz 1 Satz 1 des Brüsseler Übereinkommens auch dann ausschließlich zuständig, wenn mit der Klage u. a. die Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages begehrt wird, in welchem die Gerichtsstandsvereinbarung selbst enthalten ist mit dem folgenden Wortlaut (Übersetzung): "Für jedwede Streitigkeit über die Interpretation, Ausführung oder Sonstiges des vorliegenden Vertrages ist der Gerichtsstand in Florenz zuständig", gesondert angenommen unter Hinweis auf Artikel 1341 und 1342 des italienischen Codice Civile?

Die auszulegenden Vorschriften des Brüsseler Übereinkommens

20 Der 4. Abschnitt des Brüsseler Übereinkommens trägt die Überschrift "Zuständigkeit für Verbrauchersachen".

21 In diesem Abschnitt bestimmt Artikel 13:

"Für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, bestimmt sich die Zuständigkeit, unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5, nach diesem Abschnitt,

1. wenn es sich um den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung handelt,

2. wenn es sich um ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes Kreditgeschäft handelt, das zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt ist, oder

3. für andere Verträge, wenn sie die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, sofern

a) dem Vertragsabschluß in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist und

b) der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat.

Hat der Vertragspartner des Verbrauchers in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Vertragsstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet dieses Staates hätte.

..."

22 Artikel 14 des Brüsseler Übereinkommens bestimmt:

"Die Klage eines Verbrauchers gegen die andere Vertragspartei kann entweder vor den Gerichten des Vertragsstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet diese Vertragspartei ihren Wohnsitz hat, oder vor den Gerichten des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

Die Klage des anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher kann nur von den Gerichten des Vertragsstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

Diese Vorschriften lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist."

23 Schließlich bestimmt Artikel 17 des Brüsseler Übereinkommens, der im 6. Abschnitt "Vereinbarung über die Zuständigkeit" steht, folgendes:

"Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, vereinbart, daß ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates ausschließlich zuständig. Eine solche Gerichtsvereinbarung muß geschlossen werden:

a) schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,

b) in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder

c) im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmässig beachten.

Wenn eine solche Vereinbarung von Parteien geschlossen wurde, die beide ihren Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, so können die Gerichte der anderen Vertragsstaaten nicht entscheiden, es sei denn, das vereinbarte Gericht oder die vereinbarten Gerichte haben sich rechtskräftig für unzuständig erklärt.

...

Gerichtsstandsvereinbarungen ... haben keine rechtliche Wirkung, wenn sie den Vorschriften der Artikel 12 oder 15 zuwiderlaufen oder wenn die Gerichte, deren Zuständigkeit abbedungen wird, aufgrund des Artikels 16 ausschließlich zuständig sind.

Ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zugunsten einer der Parteien getroffen worden, so behält diese das Recht, jedes andere Gericht anzurufen, das aufgrund dieses Übereinkommens zuständig ist.

..."

Zur ersten Vorabentscheidungsfrage

24 Zur Beantwortung der ersten Vorabentscheidungsfrage hat der Gerichtshof zu entscheiden, ob ein Franchisevertrag, der von einer Person abgeschlossen worden ist, die bis jetzt nicht gewerblich tätig war, als Vertrag "zu einem Zweck ..., der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person ... zugerechnet werden kann", im Sinne des Artikels 13 des Brüsseler Übereinkommens zu qualifizieren ist.

25 Bei meinen Ausführungen zu dieser Frage werde ich mit einer Untersuchung der Franchiseverträge beginnen und danach die Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Begriff "Verbrauchersachen" in Artikel 13 des Brüsseler Übereinkommens in Erinnerung rufen; letztlich werde ich zu der Schlußfolgerung gelangen, daß dieser Begriff auf diesen Vertragstyp nicht anwendbar ist.

i) Die Franchiseverträge

26 Franchiseverträge - eine weitverbreitete kommerzielle Praxis - sind Verträge, bei denen ein Unternehmen (der Franchisegeber) einem anderen Unternehmen (dem Franchisenehmer) das Recht einräumt, ein eigenes System der Vermarktung von Gütern oder Dienstleistungen zu nutzen.

27 Die natürlichen oder juristischen Personen, die die Tätigkeit eines Franchisegebers ausüben, schaffen gewöhnlich ein Franchisenetz in einem bestimmten Sektor der gewerblichen Tätigkeit. Sie bieten den zukünftigen Franchisenehmern die Aufnahme in dieses Netz an; diese wird durch die Unterzeichnung des Vertrages bewirkt, in dem die wesentlichen Bestandteile der zweiseitigen Vereinbarung geregelt werden. In der Mehrzahl der Fälle handelt es sich um einen Beitrittsvertrag.

28 Der Franchisenehmer ist rechtlich selbständig: Es handelt sich um einen echten selbständigen Gewerbetreibenden, der sein eigenes Geschäft betreibt und Handelsgeschäfte tätigt (er kauft bei seinem Lieferanten, um an die Kunden weiterzuverkaufen).

29 Der Gerichtshof hat sich mit dieser Erscheinungsform der gewerblichen Tätigkeit befasst und sie unter dem Gesichtspunkt des freien Wettbewerbs im Urteil vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache Pronuptia(4) untersucht; diese Rechtssache betrifft Vertriebsfranchisingverträge, wonach der Franchisenehmer sich darauf beschränkt, bestimmte Waren in einem Geschäft zu verkaufen, das die Kennzeichen des Franchisegebers trägt.

30 In Randnummer 15 dieses Urteils hat der Gerichtshof die wesentlichen Merkmale der Beziehung zwischen Franchisegebern und Franchisenehmern beschrieben und dabei den kommerziellen Charakter und die Unabhängigkeit der Franchisenehmer unterstrichen:

"In einem Vertriebsfranchisingsystem wie dem vorliegenden räumt ein Unternehmen, das sich auf einem Markt als Vertriebsunternehmen etabliert hat und so eine Geschäftskonzeption hat entwickeln können, unabhängigen Händlern gegen Vergütung die Möglichkeit ein, unter Benutzung seiner Geschäftsbezeichnung und durch Übernahme der Geschäftsmethoden, die seinen Erfolg begründet haben, auf anderen Märkten Fuß zu fassen. Es handelt sich weniger um eine Vertriebsform als vielmehr um eine Art wirtschaftlicher Verwertung eines Wissensschatzes ohne Einsatz von eigenem Kapital. Dieses System macht im übrigen Händlern, die nicht über die notwendige Erfahrung verfügen, Methoden zugänglich, über die sie sonst erst nach langen mühevollen Nachforschungen hätten verfügen können, und ermöglicht ihnen, aus dem Ansehen der Geschäftsbezeichnung Gewinn zu ziehen."(5)

31 Auch nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4087/88 der Kommission vom 30. November 1988 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Franchisevereinbarungen(6) erfordert der Vertriebsfranchisevertrag das Vorhandensein von zwei "Unternehmen", d. h. zwei wirtschaftlichen Einheiten, die kommerziell tätig werden(7).

ii) Die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den "Verbrauchersachen"

32 Durch das Urteil vom 19. Januar 1993 in der Rechtssache Shearson(8) ist ganz klar festgelegt worden, unter welchen Voraussetzungen von dieser Art von Verträgen die Rede sein kann und welche Stellung die nationalen Gerichte bei der Auslegung des Artikels 13 des Brüsseler Übereinkommens einzunehmen haben.

33 Nach dem Urteil ist zunächst "auf den in der Rechtsprechung (vgl. u. a. die Urteile vom 21. Juni 1978 in der Rechtssache 150/77, Bertrand, Slg. 1978, 1431, Randnrn. 14 bis 16 und 19, und vom 17. Juni 1992 in der Rechtssache C-26/91, Handte, Slg. 1992, I-3967, Randnr. 10) aufgestellten Grundsatz hinzuweisen, daß die im Übereinkommen verwendeten Begriffe - die nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten eine unterschiedliche Bedeutung haben können -, um die einheitliche Anwendung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten zu gewährleisten, autonom auszulegen sind, wobei in erster Linie die Systematik und die Zielsetzungen des Übereinkommens berücksichtigt werden müssen. Dies gilt insbesondere für den Begriff des Verbrauchers im Sinne der Artikel 13 ff. des Übereinkommens als entscheidendes Anknüpfungskriterium für die gerichtliche Zuständigkeit."(9)

34 In dem Urteil wird dann das Zusammenspiel zwischen den allgemeinen und den besonderen Grundsätzen für die Zuständigkeitsverteilung beschrieben:

- Im System des Übereinkommens gilt der in dessen Artikel 2 Absatz 1 niedergelegte allgemeine Grundsatz, daß die Gerichte des Vertragsstaats zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat.

- Nur als Ausnahme von diesem allgemeinen Grundsatz führt das Übereinkommen im 2. bis 6. Abschnitt des Titels II abschließend die Fälle auf, in denen eine Person, die im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats wohnhaft oder niedergelassen ist, vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats verklagt werden kann - nämlich dann, wenn der Sachverhalt unter eine Vorschrift über eine besondere Zuständigkeit fällt - oder verklagt werden muß - nämlich dann, wenn der Sachverhalt unter eine Vorschrift über die ausschließliche Zuständigkeit fällt oder wenn eine Vereinbarung über die Zuständigkeit vorliegt.

- Infolgedessen sind die von diesem allgemeinen Grundsatz abweichenden Zuständigkeitsregeln einer Auslegung, die über die in dem Übereinkommen vorgesehenen Fälle hinausgeht, nicht zugänglich.

35 In Randnummer 17 des Urteils heisst es: "Eine solche Auslegung ist um so mehr geboten bei einer Zuständigkeitsvorschrift wie derjenigen des Artikels 14 des Übereinkommens, die es einem Verbraucher im Sinne des Artikels 13 des Übereinkommens ermöglicht, eine Person vor den Gerichten des Vertragsstaats zu verklagen, in dessen Hoheitsgebiet der Kläger seinen Wohnsitz hat. Mit Ausnahme der ausdrücklich vorgesehenen Fälle lehnt das Übereinkommen eine Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Klägers nämlich eindeutig ab (vgl. Urteil vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-220/88, Dumez, Slg. 1990, I-49, Randnrn. 16 und 19)."

36 Nach diesen näheren Ausführungen über die Kriterien der Auslegung der Zuständigkeitsregeln wird im Urteil der Begriff des Verbrauchers im Sinne der Artikel 13 und 14 des Brüsseler Übereinkommens näher bestimmt: "Diese Vorschriften beziehen sich nach ihrem Wortlaut und ihrem Zweck nur auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher (vgl. in diesem Sinne auch das Urteil Bertrand, a. a. O., Randnr. 21, und den anläßlich des Beitritts des Königreichs Dänemark, Irland und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu dem Übereinkommen erstellten Sachverständigenbericht, ABl. 1979, C 59, S. 71, Nr. 153), der einen der in Artikel 13 aufgeführten Verträge abgeschlossen hat und gemäß Artikel 14 Partei in einem Rechtsstreit ist."

iii) Die Anwendung dieser Rechtsprechung auf Franchiseverträge

37 Geht man von diesen Erwägungen aus, so ist es nicht möglich, die Auffassung zu vertreten, daß die Parteien eines Franchisevertrages als "Verbraucher" im Sinne von Artikel 13 des Brüsseler Übereinkommens angesehen werden können.

38 Der Status eines Verbrauchers, auf den sich Artikel 13 des Brüsseler Übereinkommens bezieht, wird nicht durch eine vorab vorhandene subjektive Stellung bestimmt: Dieselbe natürliche Person kann in einem Sinne Verbraucher und in einem anderen Sinne Unternehmer sein. Ausschlaggebend sind also nicht die persönlichen Umstände des Rechtssubjekts, sondern die Stellung dieses Subjekts innerhalb eines bestimmten Vertrages in Verbindung mit dem Anwendungsbereich und dem Zweck dieses Vertrages.

39 Wenn es um Verträge wie um Franchiseverträge geht, die eindeutig kommerzieller Natur und notwendigerweise dadurch gekennzeichnet sind, daß sie eine "actividad profesional"(10) der Parteien betreffen, sind deren persönliche Umstände vor dem Zustandekommen des Vertrages im Rahmen des Artikels 13 des Brüsseler Übereinkommens unerheblich sind.

40 Entgegen der in der mündlichen Verhandlung ausführlicher dargelegten Auffassung des Klägers bin ich keineswegs der Ansicht, daß der Gerichtshof den herkömmlichen Grundsatz der autonomen Auslegung der im Brüsseler Übereinkommen verwendeten Begriffe, u. a. dem des Verbrauchers, nicht beachten oder nur in abgeschwächter Form anwenden sollte.

41 Die autonome Auslegung des Begriffs des Verbrauchers, von der ich zuvor - gestützt auf das Urteil Shearson - gesprochen habe, ist meines Erachtens einer Auslegung vorzuziehen, die sich nach den nationalen Rechtsordnungen richtet, und zwar aus zwei Gründen:

a) Die nationalen Rechtsordnungen brauchen nicht miteinander übereinzustimmen, da sie je nach Lage des Falles unterschiedliche Nuancierungen enthalten können: Die eine oder die andere zu berücksichtigen (was wäre das Unterscheidungskriterium?), würde der Rechtssicherheit zuwiderlaufen, die das Brüsseler Übereinkommen gerade gewährleisten soll;

b) sogar innerhalb derselben nationalen Rechtsordnung kann es vorkommen, daß der Begriff des "Verbrauchers" je nach dem Bereich der Rechtsordnung, zu dem er gehört, verschieden ist.

42 Nach Auffassung des Vertreters des Klägers sollte der Gerichtshof dem aus dem deutschen Verbraucherkreditgesetz(11) abgeleiteten nationalen Verbraucherbegriff den Vorrang einräumen; dieses Gesetz räumt Personen, die einen Kredit zur Aufnahme einer Tätigkeit beantragen, die sie bis jetzt noch nicht ausgeuebt hatten, die Stellung von Verbrauchern ein.

43 Ich bin mit dieser Argumentation nicht einverstanden; ihr widerspricht auch die deutsche Regierung selbst in ihren schriftlichen Erklärungen, wenn sie hervorhebt, daß diese vom nationalen Gesetzgeber vorgenommene Erweiterung des Verbraucherbegriffs bewusst und ausdrücklich über den durch die Richtlinie vorgeschriebenen Mindeststandard hinausging, den das Verbraucherkreditgesetz weiterentwickeln sollte(12), um dem Verbraucher ein höheres als das in der gemeinschaftsrechtlichen Regelung vorgesehene Schutzniveau zu bieten.

44 Wie die deutsche Regierung vorträgt, fallen unter den Verbraucherbegriff im Sinne der Richtlinie über den Verbraucherkredit(13) nicht nur die Personen nicht, die Parteien in Verträgen sind, die sich auf "bereits ausgeuebte" (wie das Verbraucherkreditgesetz wörtlich bestimmt) gewerbliche oder berufliche Tätigkeiten beziehen, sondern generell diejenigen, die Parteien in Verträgen sind, die zu einem gewerblichen oder beruflichen Zweck geschlossen werden.

45 Darüber hinaus hebt die deutsche Regierung in ihren Erklärungen hervor, daß in ihrer Rechtsordnung in anderen Verbraucherschutzvorschriften ein engerer Verbraucherbegriff verwendet werde (so z. B. im Haustürwiderrufsgesetz).

46 All dies kann die Notwendigkeit nur bestätigen, die autonome Auslegung des in Artikel 13 des Brüsseler Übereinkommens vorgesehenen Begriffes des Verbrauchers beizubehalten; dieser Begriff braucht nicht mit den jeweils in den nationalen Rechtsordnungen verwendeten Begriffen verknüpft zu werden.

47 Gegen die von mir vertretene Auffassung spricht schließlich nicht, daß in den EG-Vertrag ein neuer Titel XI(14) über Verbraucherschutz eingefügt worden ist, in dessen Artikel 129a als Ziel der Gemeinschaft die Erreichung "eines hohen Verbraucherschutzniveaus" festgelegt wird. Zum einen ist die rechtliche Tragweite dieser Vorschrift beschränkt(15); zum anderen lässt sie in Absatz 3 ausdrücklich zu, daß ein einzelner Mitgliedstaat strengere Schutzmaßnahmen beibehält oder ergreift. Diese Erwägungen implizieren logischerweise, daß das gemeinschaftliche Schutzniveau nicht mit dem in einem oder in mehreren der Mitgliedstaaten geltenden übereinzustimmen braucht.

48 Im Ergebnis ist die autonome Auslegung des im Brüsseler Übereinkommen verwendeten Verbraucherbegriffs meines Erachtens beizubehalten, wie es der Gerichtshof im Urteil Shearson getan hat, was voraussetzt, daß dieser Begriff auf private Endverbraucher beschränkt wird, die nicht Parteien bei Verträgen sind, die sich auf ihre gewerbliche oder berufliche Tätigkeit beziehen.

49 Zwar wird den Franchisenehmern gelegentlich eine frühere kaufmännische Erfahrung fehlen, die Tätigkeit, die Gegenstand des Franchisevertrages ist, kann deshalb aber nicht als Tätigkeit qualifiziert werden, die nicht dem beruflichen oder gewerblichen Bereich zugeordnet werden kann. Gerade die betreffende Tätigkeit - und nicht die früheren persönlichen Umstände des Rechtssubjekts - ist aber der Faktor, der in Artikel 13 des Brüsseler Übereinkommens berücksichtigt wird, um eine Sonderregelung für die gerichtliche Zuständigkeit bei bestimmten Verträgen einzuführen.

50 Die Fassung des Artikels 13 lässt es also nicht zu, seinen Anwendungsbereich so weit auszudehnen, daß in ihn jeder Vertrag unabhängig von seinem Gegenstand oder seinem Zweck fällt, bei dem eine wirtschaftlich schwächere Partei einer anderen gegenübersteht, die sich in einer objektiv oder den Umständen nach überlegenen Stellung befindet.

51 Das vorherige Gleichgewicht der Vertragspartner besteht auf dem Gebiet der geschäftlichen Beziehungen gewöhnlich nicht; deshalb gilt aber für derartige Verträge einschließlich der Standard- oder Beitrittsverträge, die von Unternehmen geschlossen werden, noch nicht die Sonderregelung des Artikels 13. Dieser Vorschrift liegt zwar das Bestreben zugrunde, den schwächeren Partner in der vertraglichen Beziehung zu schützen, ihr Anwendungsbereich beschränkt sich aber auf Verträge, in denen eine Person zu einem Zweck tätig wird, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, d. h. wenn sie als "privater Endverbraucher, der nicht mit einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit befasst ist", handelt.

52 Mit anderen Worten wird die blosse Unterlegenheit einer der Parteien eines Vertrages, der im Hinblick auf die Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit oder im Rahmen derartiger Tätigkeiten geschlossen worden ist, wie es beim Franchising der Fall ist, vom Brüsseler Übereinkommen nicht als ein Fall angesehen, der einen besonderen Schutz bei der Zuweisung der gerichtlichen Zuständigkeit erfordert.

53 Ich bin daher der Auffassung, daß der Gerichtshof in der Antwort auf die erste Frage die Nichtanwendbarkeit des Artikels 13 des Brüsseler Übereinkommens auf einen Vertrag wie den hier vorliegenden feststellen muß.

Zur zweiten Vorabentscheidungsfrage

54 Das vorlegende Gericht stellt die zweite Frage nur für den Fall, daß der Gerichtshof in der Antwort auf die erste die Anwendung des Artikels 13 des Brüsseler Übereinkommens auf einen Vertrag wie den hier vorliegenden bejaht haben sollte. In Anbetracht der von mir vorgeschlagenen Antwort auf die erste Vorabentscheidungsfrage bräuchte die zweite meines Erachtens nicht beantwortet zu werden.

55 Im umgekehrten Fall, d. h. wenn der Gerichtshof die Anwendbarkeit des Artikels 13 des Brüsseler Übereinkommens bejahen sollte, wird er sich zur zweiten Vorabentscheidungsfrage äussern müssen, in der das Oberlandesgericht München ihn nach der Auslegung des Artikels 13 Absatz 1 Nummer 1 fragt, der den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung betrifft.

56 Konkret möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der mit den Worten "Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung" beschriebene Rechtsbegriff Franchiseverträge einschließt, aufgrund deren eine Partei sich verpflichtet, während eines Zeitraums von drei Jahren die zur Ausstattung und zum Betrieb des Geschäftes erforderlichen Gegenstände und Waren bei dem Franchisegeber einzukaufen, ohne daß für diese Gegenstände und Waren Teilzahlung vereinbart worden ist. Die einzigen Verpflichtungen des Franchisenehmers in dieser Hinsicht bestehen aus der Zahlung einer Eintrittsvergütung und - vom zweiten Jahr der Tätigkeit an - der Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 3 % seines Umsatzes.

57 Die Bedeutung der zweiten Vorabentscheidungsfrage liegt darin, daß Artikel 13 des Brüsseler Übereinkommens nicht nur verlangt, daß der Vertrag zu einem Zweck abgeschlossen worden ist, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen ist, sondern auch, daß der zu einer der drei in den Nummern 1, 2 und 3 des Absatzes 1 beschriebenen Kategorien gehört. Die erste dieser Kategorien besteht aus Verträgen über den "Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung".

58 Meines Erachtens ist auch diese Frage zu verneinen. Verträge über den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung sind nicht mit jenen anderen Verträgen zu verwechseln, die zwar zeitlich aufeinanderfolgende Verpflichtungen zum Gegenstand haben, aber ganz andere Merkmale als die Rechtsfigur des Teilzahlungskaufs aufweisen.

59 Im vorliegenden Fall unterstreicht das vorlegende Gericht selbst, daß für den Einkauf von Waren beim Franchisegeber, zu dem der Franchisenehmer sich während der dreijährigen Geltungsdauer des Vertrages verpflichtet, die Regelung für Teilzahlungskäufe nicht gilt: Die Zahlung von Raten für die Ware zu aufeinander folgenden und vorab bestimmten Daten ist nicht vorgesehen.

60 Aufgrund des Umstands, daß ein Vertrag eine Regelung mit aufeinander folgenden Verpflichtungen zu Lasten einer Partei oder beider Parteien vorsieht, kann dieser Vertrag nicht ohne weiteres einem "Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung" gleichgestellt werden.

61 Im konkreten Fall ist der regelmässig wiederkehrende Einkauf von Waren, den der Franchisenehmer aufgrund des Vertrages zu tätigen hat, eine Folge oder abgeleitete Wirkung des ursprünglichen Vertrags, der als solcher in keiner Weise einem Teilzahlungskauf im Sinne von Artikel 13 des Brüsseler Übereinkommens ähnelt.

62 Für diese regelmässig wiederkehrenden Einkäufe gelten im übrigen im vorliegenden Fall nicht einmal die Vorschriften für einen Teilzahlungskauf.

63 Noch viel weniger kann davon ausgegangen werden, daß deshalb ein Teilzahlungskauf vorliegt, weil der Franchisenehmer in regelmässigen Abständen einen Betrag in Höhe von 3 % seines Jahresumsatzes als Gegenleistung für die Verwendung der Kennzeichen des Franchisegebers zu entrichten hat. Es ist eindeutig, daß es in einem solchen Fall keine zweiseitige Vereinbarung über den Kauf von beweglichen Sachen gibt, und zwar weder als Teilzahlungs- noch als Barzahlungskauf.

64 Wenn also die zweite Vorabentscheidungsfrage zu beantworten wäre, so müsste der Gerichtshof sie meiner Ansicht nach verneinen.

Zur dritten Vorabentscheidungsfrage

65 Die dritte Vorabentscheidungsfrage hat eine grössere Tragweite. Mit ihr fragt das vorlegende Gericht danach, ob nach Artikel 17 Absatz 1 des Brüsseler Übereinkommens "das ausschließlich zuständige Gericht", das von den Parteien in einer Gerichtsstandsvereinbarung(16) bestimmt worden ist, auch zur Entscheidung über einen Rechtsstreit zuständig ist, in dem die Feststellung der Nichtigkeit des Vertrages, der die Gerichtsstandsvereinbarung enthält, begehrt wird.

66 Dabei werde ich zunächst zwei Punkte hervorheben, die mir wichtig erscheinen:

a) Es ist unstreitig, daß die im vorliegenden Vertrag enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung den Formanforderungen des Artikels 17 des Brüsseler Übereinkommen entspricht(17);

b) die Vereinbarung ist so allgemein wie möglich formuliert, denn sie bezieht sich auf "jedwede Streitigkeit über die Interpretation, Durchführung oder Sonstiges des vorliegenden Vertrages", wobei über die Streitigkeit gerade die Gerichte von Florenz zu entscheiden haben.

67 Meines Erachtens ist eine Zuständigkeitsvereinbarung wie die vorliegende, die nach dem Brüsseler Übereinkommen der Form nach gültig ist und die von den Parteien getroffen worden ist, um zukünftige Streitigkeiten jeder Art über alle Punkte des Vertrages beizulegen, auf die Rechtsstreitigkeiten anwendbar, die entstehen können, und zwar einschließlich solcher über die Voraussetzungen der Wirksamkeit des Vertrages, in den die Vereinbarung aufgenommen worden ist.

68 Im Urteil vom 4. März 1982 in der Rechtssache Effer(18) hat der Gerichtshof sich mit einem ähnlichen Problem befasst, das sich damals auf den Anwendungsbereich des Artikels 5 des Brüsseler Übereinkommens bezog. In diesem Fall stellte sich die Frage, ob der Gerichtsstand des Erfuellungsorts des Vertrages auch dann gilt, wenn das Bestehen des Vertrages als solches oder die Voraussetzungen seines Zustandekommens zwischen den Parteien streitig sind.

69 Der Gerichtshof hat entschieden, daß die Zuständigkeit des nationalen Gerichts, über den Vertrag betreffende Fragen zu befinden, die Zuständigkeit einschließt, das Vorliegen der den Vertrag selbst begründenden Umstände zu beurteilen, da diese Beurteilung unbedingt erforderlich ist, damit das Gericht feststellen kann, ob es nach Artikel 5 des Brüsseler Übereinkommens zuständig ist.

70 Dieses Argument wurde durch die Erwägung untermauert, welche negativen Auswirkungen für die Rechtssicherheit(19) sich aus der umgekehrten Lösung ergeben würden. Die Wirksamkeit der Vorschriften des Brüsseler Übereinkommens würde in Frage gestellt, wenn man bejahen würde, daß eine Partei nur das Nichtbestehen des Vertrages zu behaupten brauchte, um die Anwendung dieser Vorschriften auszuschließen.

71 Wie der Gerichtshof hinzugefügt hat, sind entsprechend dem Sinn und Zweck des Brüsseler Übereinkommens seine Vorschriften vielmehr dahin auszulegen, daß das Gericht, das über einen Rechtsstreit aus einem Vertrag zu befinden hat, die wesentlichen Voraussetzungen seiner Zuständigkeit - auch von Amts wegen - nachprüfen und das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages anhand der von den Parteien vorgetragenen Gesichtspunkte beurteilen kann.

72 Die gleichen Argumente gelten analog für den vorliegenden Fall, in dem die Wirksamkeit und nicht das Bestehen des Vertrages streitig ist. Der Unterschied zwischen diesem und dem in dem zitierten Urteil Effer geprüften Fall besteht darin, daß die örtliche Zuständigkeit seinerzeit nicht durch eine Gerichtsstandsvereinbarung, sondern durch ein rechtliches Kriterium bestimmt wurde (den Erfuellungsort der Verpflichtung). Die damals verwendete rechtliche Argumentation ist meines Erachtens aber auf beide Fälle anwendbar.

73 Zum selben Ergebnis kann man gelangen, wenn man die Rechtsnatur der in Artikel 17 des Brüsseler Übereinkommens vorgesehenen Gerichtsstandsvereinbarungen untersucht. Meiner Ansicht nach ist ihnen eine gewisse Selbständigkeit im Verhältnis zu dem Vertrag zuzuerkennen, zu dem sie gehören.

74 Zwar gibt es in dieser Frage in der Lehre eine wohlbekannte Diskussion(20), wobei die Lösung nicht unstreitig ist. Was Artikel 17 des Brüsseler Übereinkommens angeht, bin ich jedoch der Ansicht, daß der Gerichtshof auf der gleichen Linie wie im Urteil Effer der Auffassung zuneigen sollte, die sich auf die Rechtssicherheit am günstigsten auswirkt, und konkret der Anerkennung des in einer Gerichtsstandsvereinbarung ausgewählten Gerichts (natürlich unter der Voraussetzung, daß bei dieser Vereinbarung die Bedingungen des Artikels 17 des Brüsseler Übereinkommens beachtet worden sind) als zuständiges Gericht, und zwar auch dann, wenn die Nichtigkeit des Vertrages geltend gemacht wird, zu dem diese Vereinbarung gehört.

75 Diese Lösung lässt sich auf mehrere Argumente stützen. Erstens richten sich Gerichtsstandsvereinbarungen nicht nach den wirtschaftlichen und rechtlichen Faktoren, die den Verträgen zugrunde liegen und die "causa" dieser Verträge ist nicht dieselbe wie die der Gerichtsstandsvereinbarung, deren Ziel nur prozessualer Art ist (die Entscheidung über eventuelle zukünftige Streitigkeiten einem bestimmten Gericht zuzuweisen). Nichtigkeitsgründe, die die materiellen Bestandteile des Vertrages betreffen, dürften sich daher auf die Gerichtsstandsvereinbarungen nicht auswirken.

76 Zweitens: Macht eine Partei geltend, daß Mängel beim vertraglichen Konsens vorliegen - z. B. ein Irrtum in bezug auf wesentliche Bedingungen des Vertragsgegenstandes, der die Nichtigkeit der gegenseitigen Leistungsverpflichtungen zur Folge hat -, so wird die Gerichtsstandsvereinbarung nicht zwangsläufig berührt, da der Irrtum sich nicht auf die ausdrückliche Wahl des zuständigen Gerichts erstreckt. A fortiori ergäbe sich dasselbe, wenn die geltend gemachten Gründe für die Nichtigkeit des Vertrages sich auf seine Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit mit materiellen Rechtsvorschriften einer bestimmten nationalen Rechtsordnung bezögen.

77 Drittens: Würde man bejahen, daß ein anderes als das von den Vertragsparteien in einer Gerichtsstandsvereinbarung bezeichnete Gericht über die Wirksamkeit des Vertrages im allgemeinen entscheiden könnte, so würde dies zu ganz überraschenden praktischen Konsequenzen führen. Fiele ein solches Urteil z. B. zugunsten der allgemeinen Wirksamkeit des Vertrages aus, so müsste jenes Gericht sogleich seine eigene Zuständigkeit zugunsten des von den Vertragsparteien gewählten Gerichts verneinen, das ja für die Beilegung von Streitigkeiten in diesem Zusammenhang ausschließlich zuständig ist. Dem letztgenannten Gericht könnte man kaum die Zuständigkeit dafür absprechen, seinerseits sogar entgegen der Entscheidung des erstgenannten Gerichts festzustellen, daß der Vertrag oder eine seiner wesentlichen Klauseln unwirksam ist.

78 Schließlich hat die Auffassung, die ich vertrete, den Vorteil, daß die Häufung von Rechtsstreitigkeiten und die Umgehung des Systems der Einheitlichkeit des Gerichtsstands als solchen, von dem das Brüsseler Übereinkommen ausgeht, vermieden wird. Jede Partei würde allein dadurch, daß sie die Nichtigkeit des Vertrages geltend macht, zu dem die Vereinbarung gehört, eine Verlagerung der Zuständigkeitskriterien bewirken und damit Artikel 17 unwirksam machen. Dies steht ohne Zweifel im Widerspruch zur Sicherheit und Voraussehbarkeit bei der Festlegung des zuständigen Gerichts.

79 Ich muß in diesem Punkt darauf hinweisen, daß keine der Parteien des Rechtsstreits irgendein Problem in bezug auf die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung für sich allein betrachtet aufgeworfen hat, und zwar weder aus materiellen Gründen(21) noch aus formellen Gründen. Der Kläger macht lediglich die Nichtigkeit des Franchisevertrages im allgemeinen aus Gründen geltend, die auf das deutsche materielle Recht gestützt sind (angeblicher Verstoß gegen das BGB und gegen das deutsche Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen)(22).

80 Die Antwort auf dieses Vorbringen, d. h. das Urteil über die Gültigkeit des Franchisevertrages, wird von dem nach diesem Vertrag anwendbaren materiellen Recht abhängen. Ich bin aber der Ansicht, daß das für die Entscheidung darüber zuständige Gericht - da beide Parteien die Gerichtsstandsvereinbarung so allgemein formuliert haben - gerade das von ihnen vorab vereinbarte Gericht sein muß.

81 Der in der Gerichtsstandsvereinbarung zum Ausdruck gebrachte Willen der Parteien ist nämlich eindeutig: "Jedwede Streitigkeit" über alle Aspekte des Vertrages (und dazu sind auch Streitigkeiten über seine Gültigkeit zu rechnen) fällt in die Zuständigkeit der Gerichte von Florenz.

82 In diesem Punkt ist es unvermeidlich, daß die Antwort des Gerichtshofes sich nicht darauf beschränken darf, eine abstrakte Auslegung des Artikels 17 des Brüsseler Übereinkommens vorzunehmen, die losgelöst von der Verbindung mit dem Rechtsstreit ist, der Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage ist. Ohne daß der Gerichtshof sich damit an die Stelle des nationalen Gerichts setzen will, das für die Auslegung des zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits geschlossenen Vertrages zuständig ist, erfordert eine zweckdienliche Antwort des Gerichtshofes im Rahmen des Verfahrens der Vorabentscheidungsvorlage, daß der Inhalt der Gerichtsstandsvereinbarung untersucht wird, um dem vorlegenden Gericht anhand der Merkmale dieser Vereinbarung die Auslegung des Brüsseler Übereinkommens zukommen lassen zu können, um die dieses Gericht ersucht hat.

Ergebnis

83 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, die vom Oberlandesgericht München im vorliegenden Verfahren gestellten Fragen wie folgt zu beantworten:

1. Die Parteien eines Franchisevertrages, dessen Gegenstand die baldige Einrichtung eines Geschäfts ist, sind nicht als Verbraucher im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 und des Artikels 14 Absatz 1 des Brüsseler Übereinkommens anzusehen.

2. Das in einer Gerichtsstandsvereinbarung für die Entscheidung über "jedwede Streitigkeit über die Interpretation, Ausführung oder Sonstiges des vorliegenden Vertrages" bezeichnete Gericht ist auch dann das gemäß Artikel 17 Absatz 1 Satz 1 des Brüsseler Übereinkommens ausschließlich zuständige Gericht, wenn Gegenstand der Klage u. a. die Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages ist, in dem diese Vereinbarung enthalten ist.

(1) - ABl. 1972, L 299, S. 32.

(2) - ABl. L 304, S. 1 und - geänderte Fassung - S. 77.

(3) - ABl. 1975, L 204, S. 28.

(4) - Rechtssache 161/84, Slg. 1986, 353.

(5) - Nicht kursiv im Original.

(6) - ABl. L 359, S. 46.

(7) - Nach diesem Artikel versteht man unter Franchise "eine Gesamtheit von Rechten an gewerblichem oder geistigem Eigentum wie Warenzeichen, Handelsnamen, Ladenschilder, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Urheberrechte, Know-how oder Patente, die zum Zwecke des Weiterverkaufs von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen an Endverbraucher genutzt wird". Franchisevereinbarungen werden definiert als Vereinbarungen, "in denen ein Unternehmen, der Franchisegeber, es einem anderen Unternehmen, dem Franchisenehmer, gegen unmittelbare oder mittelbare finanzielle Vergütung gestattet, eine Franchise zum Zwecke der Vermarktung bestimmter Waren und/oder Dienstleistungen zu nutzen".

(8) - Rechtssache C-89/91, Slg. 1993, I-139.

(9) - Randnr. 13.

(10) - Der Begriff "actividad profesional" ist in einem weiten Sinne zu verstehen, der natürlich die Tätigkeit im Handel einschließt. Die englische Fassung des Artikels 13 des Brüsseler Übereinkommens ist in diesem Sinne deutlicher, denn sie bezieht sich auf Verträge "concluded by a person for a purpose which can be regarded as being outside his trade or profession" (nicht kursiv im Original). Auch in der deutschen Fassung dieses Artikels ist von "der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit" die Rede.

(11) - Die analoge Anwendung dieses Gesetzes auf Franchiseverträge stellt eine der Begründungen der Klage vor dem deutschen erstinstanzlichen Gericht dar.

(12) - Richtlinie 87/102/EWG vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. L 1987, L 42, S. 48).

(13) - Im übrigen ist dies auch das in der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) verwendete Kriterium. Nach Artikel 2 dieser Richtlinie bedeutet "Verbraucher" "eine natürliche Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann"; dagegen ist Gewerbetreibender "eine natürliche oder juristische Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, auch wenn diese dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzurechnen ist".

(14) - Eingefügt durch Artikel G.38 des Vertrages über die Europäische Union.

(15) - Dies wird in Randnr. 19 des Urteils vom 7. März 1996 in der Rechtssache C-192/94 (El Corte Inglés, Slg. 1996, I-1281) festgestellt. In Randnr. 20 desselben Urteils führte der Gerichtshof aus, daß Artikel 129a sich darauf beschränkt, der Gemeinschaft ein Ziel zu setzen und ihr hierfür Befugnisse einzuräumen, "ohne daneben eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten oder einzelner aufzustellen".

(16) - Die Fußnote betrifft die verschiedenen im Spanischen für den Begriff der "Gerichtsstandsvereinbarung" verwendeten Ausdrücke, die nach Aussage des Verfassers alle dasselbe rechtliche Phänomen beschreiben; sie wird daher als für die deutsche Fassung unerheblich nicht übersetzt (Anmerkung des Übersetzers).

(17) - Ebensowenig ist streitig, daß sie der Form nach den italienischen Rechtsvorschriften entspricht, da es sich um eine Vertragsbestimmung handelt, die gemäß den Artikeln 1341 und 1342 des italienischen Codice civile gesondert gebilligt worden ist. Auf jeden Fall geht es hier nicht darum, nationale - italienische oder deutsche - Rechtsvorschriften anzuwenden, sondern darum, zu prüfen, ob die Vereinbarung im Einklang mit dem Brüsseler Übereinkommen steht.

(18) - Rechtssache 38/81, Slg. 1982, 825.

(19) - Die Gewährleistung der Rechtssicherheit - die sich in der Sicherheit oder Voraussehbarkeit der Festlegung eines zuständigen Gerichts konkretisiert - ist gerade das Ziel des Brüsseler Übereinkommens. Mit ihm wird angestrebt, "die Zuständigkeitsregeln für die Gerichte der Vertragsstaaten zu vereinheitlichen, wobei so weit wie möglich eine Häufung der Gerichtsstände in bezug auf ein und dasselbe Rechtsverhältnis verhindert werden soll, und den Rechtsschutz für die in der Gemeinschaft niedergelassenen Personen dadurch zu verstärken, daß dem Kläger die Feststellung erleichtert wird, welches Gericht er anrufen kann, und dem Beklagten ermöglicht wird, bei vernünftiger Betrachtung vorherzusehen, vor welchem Gericht er verklagt werden kann" (Urteil vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache C-125/92, Mulox IBC, Slg. 1993, I-4075).

(20) - Zu ihrem Inhalt siehe die neueren Arbeiten von C. Blanchin: L'autonomie de la clause compromissoire: un modèle pour la clause attributive de juridiction?, Paris, 1995, und A. Rodrígüz Benot: Los acuerdos atributivos de competencia judicial internacional en Derecho comunitario europeo, Madrid, 1994.

(21) - Es könnte sein, daß eine bestimmte nationale Rechtsordnung für die Gültigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen bestimmte materielle Voraussetzungen aufstellt. Man könnte darüber streiten, ob derartige Vorschriften sich mit der Regelung in Artikel 17 des Brüsseler Übereinkommens vertragen. Was die Formvoraussetzungen angeht, ist klar, daß dieser Artikel den einzigen zulässigen Bezugspunkt darstellt.

(22) - Siehe Nr. 10 dieser Schlussanträge.