61994C0237

Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 21. März 1996. - John O'Flynn gegen Adjudication Officer. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Social Security Commissioner - Vereinigtes Königreich. - Soziale Vergünstigungen für Arbeitnehmer - Bestattungsgeld. - Rechtssache C-237/94.

Sammlung der Rechtsprechung 1996 Seite I-02617


Schlußanträge des Generalanwalts


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1 Mit der vorliegenden Klage beantragt die Kommission, festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstossen hat, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die Vorschriften erlassen und der Kommission mitgeteilt hat, die erforderlich sind, um den Richtlinien 89/369/EWG vom 8. Juni 1989 über die Verhütung der Luftverunreinigung durch neue Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll(1) und der Richtlinie 89/429/EWG vom 21. Juni 1989 über die Verringerung der Luftverunreinigung durch bestehende Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll(2) nachzukommen.

2 Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 89/369 und Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 89/429 erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um den Richtlinien bis zum 1. Dezember 1990 nachzukommen, und setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Da die Italienische Republik die Kommission innerhalb dieser Frist nicht davon in Kenntnis gesetzt hatte, daß sie die Richtlinien durchgeführt habe, leitete die Kommission mit Schreiben vom 25. April 1991 das Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 169 des Vertrages ein. Mit Schreiben vom 11. Juli 1991 teilte die Ständige Vertretung Italiens bei den Europäischen Gemeinschaften der Kommission mit, daß die italienischen Behörden dabei seien, die erforderlichen Vorschriften auszuarbeiten, um den Richtlinien nachzukommen, und daß diese Richtlinien in der sogenannten "Legge comunitaria 1990"(3) umgesetzt werden würden.

Da die Kommission feststellen musste, daß die genannten Richtlinien weder durch die "Legge comunitaria 1990" noch durch die sogenannte "Legge comunitaria 1991"(4) in italienisches Recht umgesetzt worden waren, legte sie ihren Standpunkt am 18. Juni 1993 in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme erneut dar. Diese mit Gründen versehene Stellungnahme wurde von der italienischen Regierung nicht beantwortet, und die Kommission hat demgemäß die vorliegende Klage erhoben.

3 Die italienische Regierung bestreitet nicht, daß sie zur Umsetzung der genannten Richtlinien in italienisches Recht verpflichtet ist und daß die Umsetzung der Richtlinie 89/369 nicht und die der Richtlinie 89/429 nur teilweise innerhalb der in den Richtlinien festgesetzten Frist erfolgte. In ihrer Klagebeantwortung hat die italienische Regierung geltend gemacht, die Richtlinie 89/429 sei innerhalb der festgesetzten Frist durch das Dekret des Umweltministers vom 12. Juli 1990 über Leitlinien zur Begrenzung der Schadstoffemissionen aus Industrieanlagen und zur Festsetzung der Emissionsgrenzwerte teilweise in italienisches Recht umgesetzt worden. Man habe jedoch die Kommission hiervon nicht unterrichtet, da man beabsichtigt habe, neue Vorschriften zu erlassen, die speziell den Bestimmungen der Richtlinie 89/429 entsprächen.

Die Kommission hat aufgrund dieser Ausführungen zur Umsetzung der Richtlinie 89/429 die Klage zurückgenommen, soweit sie die Nichtumsetzung dieser Richtlinie betrifft.

4 Da die Italienische Republik nicht bestritten hat, daß die Richtlinie 89/369 innerhalb der in Artikel 12 Absatz 1 dieser Richtlinie festgesetzten Frist nicht in italienisches Recht umgesetzt wurde, ist festzustellen, daß die Italienische Republik, wie von der Kommission geltend gemacht, gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstossen hat.

5 Die Kommission hat beantragt, der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, einschließlich der Kosten hinsichtlich des Teils des Verfahrens, der die Umsetzung der Richtlinie 89/429 zum Gegenstand hat.

Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 69 § 5 wird die Partei, die eine Klage zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt. Die Kosten werden jedoch auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint.

6 Da die italienische Regierung die Kommission nicht innerhalb der für die Umsetzung der Richtlinie 89/429 festgesetzten Frist davon in Kenntnis gesetzt hat, daß diese Richtlinie schon teilweise in italienisches Recht umgesetzt war, hat sich die Klage der Kommission auch auf diese Richtlinie bezogen. Die italienische Regierung hat erst in ihrer Klagebeantwortung mitgeteilt, daß die Richtlinie schon vor Ablauf der Frist in Italien teilweise in Kraft gewesen sei, woraufhin die Kommission diesen Teil ihrer Klage zurückgenommen hat. Die Tatsache, daß die Kommission die Klage wegen Nichtumsetzung der Richtlinie 89/429 erhoben und anschließend zurückgenommen hat, geht also allein auf das Verhalten der italienischen Regierung zurück. Daher bin ich mit der Kommission der Auffassung, daß die Italienische Republik auch die Verfahrenskosten hinsichtlich dieses Teils der Klage zu tragen hat.

Antrag

7 Ich schlage dem Gerichtshof demgemäß vor, wie folgt zu entscheiden:

1. Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstossen, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um der Richtlinie 89/369/EWG des Rates vom 8. Juni 1989 über die Verhütung der Luftverunreinigung durch neue Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll nachzukommen.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

(1) - ABl. L 163, S. 32.

(2) - ABl. L 203, S. 50.

(3) - Später Gesetz Nr. 428 vom 29. Dezember 1990.

(4) - Später Gesetz Nr. 142 vom 19. Februar 1992.