61989A0020

URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (FUENFTE KAMMER) VOM 13. DEZEMBER 1990. - HEINZ-JOERG MORITZ GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - ZULAESSIGKEIT - ERNENNUNG - BEURTEILUNG - SCHADEN - ANTRAG AUF SCHADENSERSATZ. - RECHTSSACHE T-20/89.

Sammlung der Rechtsprechung 1990 Seite II-00769


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


++++

1. Beamte - Klage - Rechtsschutzinteresse - Gegen die Ernennung eines anderen Beamten gerichtete Anfechtungsklage - Versetzung des Klägers in den Ruhestand während des Verfahrens vor dem Gericht - Unzulässigkeit

(Beamtenstatut, Artikel 91)

2. Beamte - Einstellung - Anwendung von Artikel 29 Absatz 2 Beamtenstatut - Auswahl unter den Bewerbern - Ermessen der Anstellungsbehörde - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen

(Beamtenstatut, Artikel 29 Absatz 2)

3. Beamte - Einstellung - Anwendung von Artikel 29 Absatz 2 Beamtenstatut - Anhörung des dienstlichen Leiters und Vorgesetzten eines Bewerbers zu den für die Besetzung der Stelle verlangten Qualifikationen durch ein beratendes Organ - Anhörung in Abwesenheit des Bewerbers - Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs

(Beamtenstatut, Artikel 29 Absatz 2)

4. Beamte - Einstellung - Voraussetzungen - Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats - Besitz bei Dienstantritt

(Beamtenstatut, Artikel 27 und 28)

5. Beamte - Einstellung - Freie Stelle - Besetzung - Ernennung eines nicht im Dienst der Gemeinschaftsorgane stehenden Bewerbers - Keine Verletzung der Fürsorgepflicht

(Beamtenstatut, Artikel 29)

6. Beamte - Beurteilung - Erstellung - Verspätung - Verspätung, die dem Beamten teilweise zuzurechnen ist

(Beamtenstatut, Artikel 43)

Leitsätze


1. Ein in den Ruhestand versetzter Beamter kann eine nach Artikel 91 Beamtenstatut erhobene Anfechtungsklage nur dann weiterverfolgen, wenn er ein persönliches Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Maßnahme hat. Ein solches fehlt, wenn er mit seiner Klage in erster Linie die Aufhebung der Ernennung einer anderen Person auf eine Stelle begehrt, auf die er selbst keinen Anspruch mehr erheben kann.

2. Macht die Anstellungsbehörde zur Besetzung einer Stelle der Besoldungsgruppe A2 von der in Artikel 29 Absatz 2 Beamtenstatut gebotenen Möglichkeit Gebrauch, so verfügt sie bei der vergleichenden Prüfung der Verdienste der Bewerber und bei der Bewertung des dienstlichen Interesses über ein weites Ermessen. Die Nachprüfung durch das Gericht hat sich auf die Frage zu beschränken, ob sich die Anstellungsbehörde in Anbetracht der Gesichtspunkte, auf die sie ihre Beurteilung gestützt hat, innerhalb vernünftiger Grenzen gehalten und ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft oder zweckwidrig ausgeuebt hat.

3. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt, wenn ein beratender Ausschuß, der im Rahmen eines Verfahrens zur Besetzung einer Stelle der Besoldungsgruppe A2 nach Artikel 29 Absatz 2 Beamtenstatut die Bewerbungen zu prüfen hat, den Generaldirektor, dem die Stelle zugeordnet ist und der zufällig der Vorgesetzte des Betroffenen ist, in dessen Abwesenheit anhört, um sich erläutern zu lassen, welche Qualifikationen zur Besetzung der Stelle verlangt werden.

4. Die Ernennung einer Person, die aus einem Mitgliedstaat stammt und die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats angenommen hatte, vor ihrem Dienstantritt aber die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats wieder erworben hat, zum Beamten verstösst nicht gegen die Artikel 27 und 28 Beamtenstatut.

5. Der Umstand, daß einem Beamten, der sich um eine zu besetzende Stelle bewirbt, ein Bewerber vorgezogen wird, der nicht im Dienst der Gemeinschaftsorgane steht und jünger als der Beamte ist, begründet allein keinen Verstoß gegen die Fürsorge- und Treuepflicht der Verwaltung.

6. Ein Beamter kann sich nicht über die verspätete Erstellung seiner Beurteilung beschweren und aus diesem Grund einen immateriellen Schaden geltend machen, wenn die Verspätung ihm zumindest teilweise zuzurechnen ist oder wenn er erheblich zu ihr beigetragen hat.

Entscheidungsgründe


Sachverhalt

1 Der Kläger war bis zu seiner Ende Januar 1990 erfolgten Versetzung in den Ruhestand Beamter der Besoldungsgruppe A3 bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wo er die Stelle eines Abteilungsleiters in der Generaldirektion XVIII (Kredit und Investitionen) innehatte. Er bewarb sich um eine Planstelle der Besoldungsgruppe A2 als Direktor der Direktion Investitionen und Darlehen dieser Generaldirektion (Stellenausschreibung COM/24/86).

2 Der mit den Bewerbungen des Klägers und eines anderen Beamten der Kommission befasste Beratende Ausschuß für Ernennungen in den Besoldungsgruppen A2 und A3 (im folgenden: Beratender Ausschuß) vertrat in seiner Stellungnahme 17/86 vom 22. April 1986 die Auffassung, daß keiner der Bewerber über alle erforderlichen Qualifikationen verfüge.

3 Die Beklagte prüfte in ihrer Sitzung vom 30. April 1986 gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) - Besetzung einer freien Planstelle durch Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs - die beiden vorliegenden Bewerbungen und beschloß, die freie Stelle nicht zu besetzen.

4 Die Beklagte beschloß sodann, auf Artikel 29 Absatz 2 des Statuts zurückzugreifen, wonach die Anstellungsbehörde bei der Einstellung von Beamten der Besoldungsgruppen A1 und A2 ein anderes Verfahren als das des Absatzes 1 anwenden kann.

5 In seiner Sitzung vom 27. Juni 1986 vertrat der Beratende Ausschuß die Ansicht, daß die nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts eingereichte Bewerbung von Dieter Engel, der seinerzeit nicht Beamter der Europäischen Gemeinschaften war, berücksichtigt werden solle. Die Beklagte ernannte am 2. Juli 1986 nach einer vergleichenden Prüfung der drei ihr vorliegenden Bewerbungen Herrn Engel, der zu diesem Zeitpunkt die kanadische Staatsangehörigkeit besaß, auf die in Rede stehende Stelle. Am 14. Juli 1986 teilte Herr Matutes, Mitglied der Kommission und zuständig für die Ernennungen in der Generaldirektion XVIII, dem Kläger diese Entscheidung mit.

6 Mit dienstlichem Schreiben vom 13. Oktober 1986 legte der Kläger Beschwerde ein, mit der er die Aufhebung der Entscheidung über die Ernennung von Herrn Engel auf die streitige Stelle beantragte. Diese Beschwerde wies die Beklagte mit Entscheidung vom 7. Mai 1987 zurück.

Verfahren

7 Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 12. August 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gegen die Beklagte Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 1986 über die Ernennung von Herrn Engel und der Entscheidung über die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen diese Ernennung sowie auf Ersatz des ihm entstandenen materiellen und immateriellen Schadens.

8 Das gesamte schriftliche Verfahren ist vor dem Gerichtshof abgelaufen. Dieser hat die Rechtssache mit Beschluß vom 15. November 1989 gemäß Artikel 14 des Beschlusses des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften an das Gericht verwiesen.

9 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

10 Die mündliche Verhandlung hat am 8. Mai 1990 stattgefunden. Die Vertreter der Parteien haben mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

11 Der Kläger beantragt,

- sofort die Vorlage bestimmter Unterlagen zu verfügen,

- die Klage für zulässig und

- für begründet zu erklären,

- die Entscheidung über die Beschwerde aufzuheben,

- die Ernennung von Herrn Engel als rechtswidrig aufzuheben,

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen,

- die Kommission zur Wiedergutmachung sowohl des materiellen wie des immateriellen Schadens zu verurteilen.

12 Die Beklagte beantragt,

- die Klage abzuweisen,

- dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

Zu den Anträgen auf Aufhebung

13 Die gemäß den Artikeln 90 und 91 des Statuts erhobene Klage richtet sich in erster Linie gegen die Entscheidung der Beklagten vom 2. Juli 1986, mit der eine andere Person als der Kläger auf eine Stelle der Besoldungsgruppe A2 ernannt wurde, und gegen die Entscheidung der Beklagten vom 7. Mai 1987, mit der die Beschwerde des Klägers vom 13. Oktober 1986 zurückgewiesen wurde.

14 In der Sitzung vom 8. Mai 1990 hat die Beklagte darauf hingewiesen, daß der Kläger nach Ablauf des schriftlichen Verfahrens in den Ruhestand versetzt worden ist. Gestützt auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes hat sie geltend gemacht, daß der Kläger deshalb kein rechtliches Interesse mehr an der Aufhebung der Ernennung eines anderen Bewerbers habe.

15 Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Beamter oder ehemaliger Beamter in der Tat nur dann eine Klage nach den Artikeln 90 und 91 des Statuts auf Aufhebung einer Ernennungsentscheidung der Anstellungsbehörde erheben, wenn er ein persönliches Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Maßnahme hat (vgl. die Urteile des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1975 in den Rechtssachen 81/74 bis 88/74, Marenco u. a./Kommission, Slg. 1975, 1247, vom 30. Mai 1984 in der Rechtssache 111/83, Picciolo/Parlament, Slg. 1984, 2323, und vom 10. März 1989 in der Rechtssache 126/87, Del Plato/Kommission, Slg. 1989, 643).

16 Der Kläger hat in der Sitzung bestätigt, daß er vor kurzem nach Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren in den Ruhestand versetzt worden ist; dies ergibt sich auch aus seiner Personalakte, die dem Gericht gemäß Artikel 26 Absatz 7 des Statuts vorgelegt worden ist. Er kann daher keinen Anspruch mehr auf die streitige Stelle erheben, denn er gehört dem Organ, bei dem die streitige, mit der angefochtenen Entscheidung besetzte Stelle frei war, nicht mehr an. Folglich hat er kein berechtigtes Interesse mehr an der Aufhebung der Ernennung des auf diese Stelle ernannten Bewerbers.

17 Die Aufhebungsanträge des Klägers sind daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zu dem Antrag auf Ersatz des angeblich erlittenen materiellen Schadens

18 Obwohl der Kläger während des Verfahrens vor dem Gericht in den Ruhestand versetzt worden ist, so daß er keinen Anspruch mehr auf die streitige Stelle erheben kann und demgemäß kein berechtigtes Interesse mehr an der Aufhebung der Ernennung von Herrn Engel hat, hat er doch noch ein Interesse daran, daß über die Rechtmässigkeit dieser Ernennung im Rahmen eines Antrags auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens entschieden wird, den er wegen des Verhaltens der Beklagten erlitten zu haben behauptet.

19 Ein Schadensersatzanspruch des Klägers setzt voraus, daß dieser dartut, daß das Organ einen Amtsfehler begangen hat, daß tatsächlich ein bestimmter und meßbarer Schaden entstanden ist und daß zwischen dem Amtsfehler und dem behaupteten Schaden ein Kausalzusammenhang besteht. Daher ist zunächst zu prüfen, ob die Anstellungsbehörde mit der Ernennung von Herrn Engel einen Amtsfehler begangen hat; zu prüfen ist demnach das Vorbringen des Klägers, mit dem er darzutun versucht, daß diese Ernennung rechtswidrig ist.

Zu dem Amtsfehler, der sich aus einem Ermessensfehler oder -mißbrauch ergeben soll

20 Der Kläger hat vorgetragen, die Stellenausschreibung habe "genau" auf sein Berufsbild und seine Tätigkeiten zugetroffen. Es sei ihm daher unverständlich, daß der Beratende Ausschuß die Ansicht habe vertreten können, daß er nicht "alle erforderlichen Qualifikationen" besitze.

21 Seine Qualifikationen (Fachkenntnisse und Berufserfahrung) seien weit höher gewesen als die des von der Kommission schließlich ausgewählten Bewerbers. Der Kläger hat dazu auf seine achtjährige Tätigkeit als Abteilungsleiter der Abteilung "Darlehen" sowie auf seine Kontakte mit Unternehmen der Kohle- und Stahlindustrie und den betreffenden Dienststellen der Kommission verwiesen. Dagegen sei der ausgewählte Bewerber nach einem kurzen Zwischenspiel als Ko-Direktor einer in Luxemburg gegründeten, einige Jahre später aber aufgelösten Bank nur ein "einfacher Abteilungsdirektor" einer deutschen Bank gewesen, der "mit der Wahrnehmung von Investment-Banking-Aufgaben in Asien" betraut gewesen sei. Dies alles spreche dafür, daß der Beratende Ausschuß und später die Kommission ermessensfehlerhaft oder ermessensmißbräuchlich gehandelt hätten.

22 Der Ermessensfehlgebrauch ergebe sich daraus, daß der Beratende Ausschuß trotz der Unvollständigkeit seiner Personalakte, in der die Beurteilungen für die Zeiträume 1973-1975, 1975-1977 und 1983-1985 gefehlt hätten, nur den Generaldirektor des Klägers und nicht den Kläger selbst angehört und somit möglicherweise falsche Informationen erhalten habe. Was den Ermessensmißbrauch betreffe, sei zu fragen, ob seine Vorgesetzten die Bewerbung seines "glücklichen" Mitbewerbers nicht gefördert hätten und ob es "wirklich auf die in der Postenausschreibung geforderten Kenntnisse und Erfahrungen ((ankam))" oder "vornehmlich darauf, Kollege ((eines dieser Vorgesetzten)) gewesen zu sein" und "sich schon bei Dienstantritt (also auch vorher) ... ((mit ihm)) zu duzen und ihm für die Karriere dankbar sein zu müssen".

23 Der Kläger hat beantragt, den Beweis für seine Behauptungen antreten zu dürfen, indem das Gericht der Kommission aufgebe, eine Reihe von Dokumenten vorzulegen. Soweit die Kommission bereits bestimmte von ihm verlangte Dokumente vorgelegt habe, nämlich die Protokolle der Sitzungen des Beratenden Ausschusses vom 22. April und 27. Juni 1986 über die verschiedenen Bewerbungen sowie das "besondere" Protokoll der Kommissionssitzung vom 2. Juli 1986, sei deren Unvollständigkeit festzustellen. Er müsse nämlich wissen, was sein Generaldirektor über seine Person vor dem Beratenden Ausschuß gesagt habe; insoweit sei im Verfahren vor diesem Ausschuß der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt worden. Dazu finde sich nichts in den Protokollen, ebensowenig seien die Namen der Teilnehmer angegeben, und vor allem fehle jegliche Begründung für die Vorschläge des Ausschusses. Ebenso ergebe sich aus dem besonderen Protokoll der Kommissionssitzung nur, daß die Kommission der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses gefolgt sei. Vor allem stehe darin kein Wort davon, daß der ausgewählte Bewerber zum Zeitpunkt der Ernennung nicht Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten gewesen sei.

24 Der Kläger hat erneut die Vorlage der Personalakte und der Bewerbungsunterlagen seines Mitbewerbers sowie eines Vermerks beantragt, "der ((seinem)) Ansehen dienstlich schaden kann". Dieser Vermerk sei in einem Gespräch mit ihm erwähnt worden; danach solle er bei seiner Einstellung von einem ehemaligen Vizepräsidenten der Kommission sehr gefördert worden sein und für das Ausscheiden eines Generaldirektors einige Jahre später die Veranlassung gegeben haben. Die Weigerung, ihm diese Dokumente zu übermitteln, stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz der Transparenz der Verwaltungsakte sowie gegen die der Kommission obliegende Treuepflicht und Beachtung von Treu und Glauben dar.

25 Die Kommission hat darauf erwidert, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes verfüge die Anstellungsbehörde bei der Abwägung der Verdienste der Bewerber über einen weiten Ermessensspielraum; infolgedessen könne ihr Urteil darüber, ob ein Bewerber die Anforderungen erfuelle, nur bei offensichtlichem Irrtum in Frage gestellt werden. Der Kläger mache im wesentlichen nur geltend, daß sein Mitbewerber eine geringere praktische Erfahrung gehabt habe als er selbst. Es sei jedoch auch Sache der Anstellungsbehörde, zu entscheiden, ob für die Ernennung auf eine bestimmte Stelle theoretischen Kenntnissen und der Fähigkeit, bestimmte Funktionen, etwa eine leitende Funktion, wahrzunehmen, mehr Gewicht beizumessen sei als praktischen Erfahrungen.

26 Auch erlaubten die Informationen des Klägers über die eventuelle Bekanntschaft seines Generaldirektors mit dem ausgewählten Bewerber nicht den Schluß auf einen Ermessensfehler im Sinne einer rechtswidrigen Ungleichbehandlung oder die Feststellung, daß die beanstandete Ernennung auf einer ablehnenden Haltung seiner Vorgesetzten ihm gegenüber beruhe.

27 Der Beklagten zufolge "war und ist ((der ernannte Bewerber)) für den streitigen Posten besonders geeignet"; ihrer Ansicht nach "erlaubt ... nichts die Feststellung, daß die Anstellungsbehörde bei der Würdigung der Qualifikation und der Eignung des Klägers im Vergleich zu den anderen Bewerbern ihr Ermessen offensichtlich fehlerhaft ausgeuebt hätte". Der Kläger habe nichts vorgebracht, was die Feststellung rechtfertigen würde, daß die Anstellungsbehörde im vorliegenden Fall einem offensichtlichen Irrtum erlegen sei.

28 Gegen den Antrag des Klägers auf Vorlage bestimmter Unterlagen hat die Kommission eingewandt, daß sie nicht befugt sei, persönliche Unterlagen offenzulegen; ferner habe der Kläger nicht nachgewiesen, daß es einen Vermerk über ihn gebe, der seinem dienstlichen Ansehen schaden könne. Im übrigen sei die Anstellungsbehörde nicht verpflichtet, ihre Ernennungsentscheidungen zu begründen. Der Antrag auf Vorlage der Personalakte und der Bewerbungsunterlagen des ernannten Bewerbers sei entgegen den Behauptungen des Klägers erstmals in der Erwiderung gestellt worden und daher als verspätet zurückzuweisen.

29 Es ist darauf hinzuweisen, daß es sich bei der streitigen Stelle um eine Stelle der Besoldungsgruppe A2 (Direktor) handelte. Wie die Beklagte zu Recht geltend gemacht hat, verfügt die Anstellungsbehörde bei der vergleichenden Prüfung der Verdienste der Bewerber um eine solche, mit hoher Verantwortung verbundene Stelle und bei der Bewertung des dienstlichen Interesses über ein weites Ermessen. Die Nachprüfung durch das Gericht hat sich demnach auf die Frage zu beschränken, ob sich die Verwaltung in Anbetracht der Gesichtspunkte, auf die sie ihre Beurteilung gestützt hat, am Ende eines fehlerfreien Verfahrens innerhalb vernünftiger Grenzen gehalten und ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft oder zweckwidrig ausgeuebt hat (vgl. namentlich die Urteile des Gerichtshofes vom 4. Februar 1987 in der Rechtssache 324/85, Bouteiller/Kommission, Slg. 1987, 529, und vom 15. März 1989 in der Rechtssache 140/87, Bevan/Kommission, Slg. 1989, 701).

30 Wie sich aus den Akten ergibt, hatten sich der Kläger und ein anderer Beamter nach der Veröffentlichung der Stellenausschreibung um die streitige Stelle beworben. Im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts prüfte der Beratende Ausschuß für Ernennungen in den Besoldungsgruppen A2 und A3 der Kommission die Bewerbungen und die Personalakten der Bewerber. Nach Anhörung des Generaldirektors der Generaldirektion Kredit und Investitionen, der anhand der Stellenausschreibung erläuterte, welche Qualifikationen vom Inhaber der zu besetzenden Stelle verlangt wurden, kam dieser Ausschuß zu der Auffassung, daß die Bewerber nicht über alle erforderlichen Qualifikationen verfügten. Nachdem die Kommission ebenfalls die Bewerbungen geprüft hatte, beschloß sie, die freie Stelle nicht zu besetzen und nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts zu verfahren, um Bewerbungen von nicht in ihrem Dienst stehenden Bewerbern zu ermöglichen. Nach erneuter Anhörung des Generaldirektors gelangte der Beratende Ausschuß zu der Ansicht, daß die Bewerbung von Herrn Engel berücksichtigt werden solle. Nach einer vergleichenden Prüfung der drei ihr vorliegenden Bewerbungen beschloß die Kommission, die freie Stelle auf der Grundlage von Artikel 29 Absatz 2 des Statuts durch die Ernennung von Herrn Engel zu besetzen.

31 Zu der Frage, ob das Verfahren vor dem Beratenden Ausschuß im vorliegenden Fall fehlerfrei war, ist folgendes festzustellen: Sind hochrangige Stellen zu besetzen und hat die Anstellungsbehörde beschlossen, dies nach dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 2 des Statuts zu tun, der ihr einen sehr weiten Ermessensspielraum lässt, so stellt der blosse Umstand, daß der Generaldirektor, Herr Cioffi, in Abwesenheit des Klägers vom Beratenden Ausschuß angehört worden ist, unter den Umständen des vorliegenden Falls keine Missachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs dar; zum einen ergibt sich nämlich aus dem Protokoll der Sitzung des Beratenden Ausschusses vom 22. April 1986, daß Herr Cioffi sich darauf beschränkt hat, anhand der Stellenausschreibung zu erläutern, welche Qualifikationen von dem Stelleninhaber verlangt wurden, und zum anderen hat der Kläger nichts vorgetragen, was seine Behauptung stützen könnte, der Generaldirektor habe möglicherweise ungünstige Angaben über ihn gemacht, die die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses hätten beeinflussen können.

32 Was den Vorwurf angeht, die Anstellungsbehörde habe mit der Ernennung von Herrn Engel offenkundig fehlerhaft gehandelt, ist hervorzuheben, daß die Beklagte - insoweit vom Kläger unwidersprochen - darauf hingewiesen hat, daß Herr Engel an der Universität Montreal Finanz- und Wirtschaftswissenschaften studiert habe, in leitender Stellung in verschiedenen kanadischen und europäischen Banken tätig gewesen sei und vier Gemeinschaftssprachen beherrsche.

33 Weder ergibt sich im übrigen aus den zu den Akten gereichten Unterlagen, noch hat der Kläger zur Überzeugung des Gerichts dargetan, daß die Beklagte mit der Ernennung von Herrn Engel auf die zu besetzende Stelle einen offenkundigen Ermessensfehler begangen, die Grenzen ihrer eigenen Zuständigkeit überschritten oder ihre Befugnisse in zweckwidriger Weise gebraucht hätte.

Zu dem Amtsfehler, der sich aus einer Verletzung der Artikel 27 und 28 des Statuts ergeben soll

34 Der Kläger hat geltend gemacht, der ausgewählte Bewerber habe bei seiner Ernennung entgegen Artikel 27 in Verbindung mit Artikel 28 des Statuts nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besessen.

35 Die Beklagte hat dazu ausgeführt, Herr Engel, der ursprünglich Deutscher gewesen sei, aber die kanadische Staatsangehörigkeit angenommen habe, habe seine deutsche Staatsangehörigkeit entsprechend einer von der Beklagten selbst gemachten Auflage vor Dienstantritt wiedererworben. Im übrigen betreffe der gerügte Umstand den Kläger nicht persönlich.

36 Es ist festzustellen, daß Herr Engel, der ursprünglich Deutscher war, aber die kanadische Staatsangehörigkeit angenommen hatte, seine deutsche Staatsangehörigkeit entsprechend der Auflage der Kommission vor Dienstantritt wiedererworben hat. Unter diesen Umständen ist die Ernennung von Herrn Engel nicht unter Verletzung der Artikel 27 und 28 des Statuts erfolgt.

Zu dem Amtsfehler, der sich aus einer Verletzung der Fürsorge- und Treuepflicht ergeben soll

37 Der Kläger hat schließlich geltend gemacht, die Kommission habe dadurch, daß sie ihm einen Bewerber vorgezogen habe, der nicht im Dienst der Gemeinschaftsorgane gestanden habe und viel jünger gewesen sei als er, gegen ihre Fürsorge- und Treuepflicht verstossen, die ihr dem Kläger wie im übrigen allen Beamten gegenüber obliege.

38 Die Kommission hat ausgeführt, aus der Fürsorgepflicht lasse sich ein Anspruch eines Beamten auf Beförderung nicht herleiten, weil jede Entscheidung über eine Beförderung vor allem das dienstliche Interesse berücksichtigen müsse.

39 Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß bei der Besetzung aller Planstellen in erster Linie das dienstliche Interesse entscheidet (vgl. das Urteil des Gerichtshofes vom 25. November 1976 in der Rechtssache 123/75, Küster/Parlament, Slg. 1976, 1701). Die Fürsorgepflicht der Verwaltung gegenüber ihren Bediensteten spiegelt das Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten wider, das das Statut in den Beziehungen zwischen der Behörde und den öffentlichen Bediensteten geschaffen hat. Diese Pflicht gebietet es, daß die Behörde nicht nur dem dienstlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des betroffenen Beamten Rechnung trägt (vgl. das Urteil des Gerichtshofes vom 23. Oktober 1986 in der Rechtssache 321/85, Schwiering/Rechnungshof, Slg. 1986, 3199). Bei der Bewertung des dienstlichen Interesses und der Interessen des betroffenen Bewerbers verfügt die Anstellungsbehörde über ein weites Ermessen; die Nachprüfung durch das Gericht hat sich auf die Frage zu beschränken, ob die Anstellungsbehörde die Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten und von diesem Ermessen keinen offenkundig fehlerhaften Gebrauch gemacht hat.

40 Wie sich aus den Akten ergibt, hat die Anstellungsbehörde eine objektive vergleichende Beurteilung der Verdienste und Qualifikationen der Bewerber um die zu besetzende Stelle vorgenommen. Der vom Kläger angeführte Umstand, ihm sei ein Bewerber vorgezogen worden, der zum einen nicht im Dienst der Gemeinschaftsorgane gestanden habe und zum anderen viel jünger gewesen sei als er, begründet allein keinen Verstoß gegen die Fürsorge- und Treuepflicht.

Zu dem Amtsfehler, der sich daraus ergeben soll, daß die Anstellungsbehörde die Beurteilung des Klägers verspätet erstellt habe

41 Insoweit genügt - ohne daß geprüft zu werden braucht, ob die vom Kläger gerügte Verspätung tatsächlich vorlag, welches Ausmaß sie hatte und wer für sie verantwortlich ist - die Feststellung, daß sich den Akten nicht entnehmen lässt und daß der Kläger nicht dargetan hat, daß er eine zusätzliche Chance gehabt hätte, auf die Stelle des Direktors der Direktion Investitionen und Darlehen ernannt zu werden, wenn seine Personalakte während des Verfahrens zur Besetzung dieser Stelle die Beurteilung für den Zeitraum 1983-1985, wie sie schließlich erstellt worden ist, enthalten hätte (vgl. die Urteile des Gerichtshofes vom 9. Februar 1988 in der Rechtssache 1/87, Picciolo/Kommission, Slg. 1988, 711, und vom 4. Februar 1989 in der Rechtssache 346/87, Bossi/Kommission, Slg. 1989, 303). Die Prüfung dieser dem Gericht vorgelegten endgültigen Beurteilung ergibt, daß sie nur ganz geringfügige Änderungen gegenüber dem ursprünglichen, dem Kläger vorgelegten Beurteilungsentwurf enthält und daß diese Änderungen, die die Gesamtaussage der Beurteilung in keiner Weise berühren, keinerlei Auswirkung auf die Chancen des Klägers haben konnten, auf die betreffende Stelle befördert zu werden.

42 Nach alledem greift keine der Rügen, die der Kläger vorträgt, um das Vorliegen eines Amtsfehlers der Kommission darzutun, durch. Der Klageantrag auf Ersatz eines materiellen Schadens ist daher zurückzuweisen.

Zu dem Antrag auf Ersatz eines angeblich erlittenen immateriellen Schadens

43 Wie der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat und wie sich aus seiner Personalakte ergibt, wurde seine Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juli 1983 bis zum 30. Juni 1985 - für den er später eine Berufungsbeurteilung beantragt hat - am 10. Februar 1987 erstellt. Am 31. Juli 1986, also nachdem die Frist nach Artikel 6 Absatz 1 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts, im vorliegenden Fall am 30. November 1985, abgelaufen war, hatte der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers diesem vorgeschlagen, seine für den Zeitraum 1981-1983 erstellte Beurteilung für den genannten Zeitraum unverändert aufrechtzuerhalten; der Kläger hatte dies am 26. November 1986, also fast vier Monate nachdem ihm dieser Vorschlag gemacht worden war, förmlich abgelehnt.

44 Nach Ansicht der Kommission ist für die Frage, ob eine solche Verzögerung einen Amtsfehler begründe, unter anderem zu berücksichtigen, ob die Verzögerung, und sei es auch nur teilweise, dem Verhalten des betroffenen Beamten zuzuschreiben sei. Auch könne ein eventueller Amtsfehler eine Schadensersatzpflicht nur insoweit auslösen, als der Kläger nachgewiesen habe, daß ihm ein Schaden entstanden sei (Urteil des Gerichtshofes vom 9. Februar 1988 in der Rechtssache 1/87, Picciolo/Kommission, a. a. O.). Dieser Nachweis sei im vorliegenden Fall jedoch nicht erbracht worden, und der Kläger habe auch nicht dartun können, daß ihm aus der Unvollständigkeit seiner Personalakte irgendein Schaden entstanden sei. Hilfsweise macht die Kommission geltend, daß die vom Kläger vorgetragene Schadensberechnung, nach der er so zu stellen sei, als wäre er zum Direktor ernannt worden, auf eine unzulässige Einschränkung der Ermessensfreiheit der Kommission bei der Besetzung freier Stellen hinausliefe.

45 Das Gericht hat in seinem Urteil vom heutigen Tag in der Rechtssache T-29/89 (Moritz/Kommission) darauf hingewiesen, daß nach Artikel 43 des Statuts mindestens alle zwei Jahre eine Beurteilung über Befähigung, Leistung und dienstliche Führung jedes Beamten zu erstellen ist. Diese ist aus Gründen der einwandfreien Verwaltungsführung, der rationellen Ausgestaltung der Gemeinschaftsdienststellen und zur Wahrung der Interessen der Beamten zwingend vorgeschrieben. Eine der zwingenden Verpflichtungen der Verwaltung besteht also darin, darauf zu achten, daß die Beurteilungen zu den im Statut vorgeschriebenen Zeitpunkten periodisch erfolgen und ordnungsgemäß erstellt werden (Urteil des Gerichtshofes vom 18. Dezember 1980 in den verbundenen Rechtssachen 156/79 und 51/80, Gratreau/Kommission, Slg. 1980, 3943). Der Verwaltung ist hierfür eine angemessene Frist zuzugestehen; eine Überschreitung dieser Frist ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1983 in der Rechtssache 207/81, Ditterich/Kommission, Slg. 1983, 1359).

46 Im übrigen trifft jeden Beamten allgemein und insbesondere in dem Verfahren zur Erstellung einer Beurteilung eine Treue- und Mitwirkungspflicht gegenüber seiner Dienstbehörde (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1966 in der Rechtssache 3/66, Alfieri/Parlament, Slg. 1966, 653). Daher kann ein Beamter sich nicht über die verspätete Erstellung seiner Beurteilung beschweren, wenn die Verspätung ihm zumindest teilweise zuzurechnen ist oder wenn er erheblich zu ihr beigetragen hat.

47 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist schließlich die Verspätung bei der Erstellung der Beurteilungen als solche schon deshalb geeignet, dem Beamten zu schaden, weil der Ablauf seiner Laufbahn beeinträchtigt werden kann, wenn zu einem Zeitpunkt, zu dem Entscheidungen, die ihn angehen, getroffen werden müssen, eine solche Beurteilung fehlt (Urteil des Gerichtshofes vom 6. Februar 1986 in den verbundenen Rechtssachen 173/82, 157/83 und 186/84, Castille/Kommission, Slg. 1986, 497).

48 Das Gericht hat in dem genannten Urteil vom heutigen Tag festgestellt, daß die Verspätung im Verfahren der Beurteilung für den Zeitraum 1983-1985 nicht nur darauf beruht, daß der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers diesem erst verspätet - am 31. Juli 1986 - vorgeschlagen hat, die über ihn für den Zeitraum 1981-1983 erstellte Beurteilung für den Zeitraum 1983-1985 unverändert aufrechtzuerhalten, sondern auch auf der Nachlässigkeit des Klägers, der sich mit einer Antwort auf diesen Vorschlag bis zum 26. November 1986 Zeit gelassen hat. Der Kläger hat somit erheblich zu der gerügten Verspätung beigetragen.

49 Wie das Gericht ebenfalls entschieden hat, war der Kläger jedoch aufgrund der genannten Treue- und Mitwirkungspflicht gehalten, auf den Vorschlag seines unmittelbaren Vorgesetzten, seine Beurteilung unverändert aufrechtzuerhalten, innerhalb einer angemessenen Frist zu reagieren; er hat gegen diese Pflicht verstossen, indem er sich mit seiner Antwort auf diesen Vorschlag fast vier Monate Zeit gelassen hat. Unter diesen Umständen kann die gerügte Verspätung im konkreten Fall keinen immateriellen Schaden begründen, obwohl die achtmonatige Verspätung, mit der der Vorgesetzte des Klägers diesem die Aufrechterhaltung seiner Beurteilung vorgeschlagen hat, an sich an der Grenze dessen liegt, was noch als angemessene Frist angesehen werden kann.

50 Was das Fehlen der Beurteilungen für die Zeiträume 1973-1975 und 1975-1977 angeht, ist festzustellen, daß der Kläger dies erstmals zur Stützung des vorliegenden Schadensersatzbegehrens, also mehr als neun Jahre nach Ablauf des letztgenannten Beurteilungszeitraums, geltend gemacht hat. Aus den Akten ergibt sich eindeutig, daß das Fehlen dieser Beurteilungen für weit zurückliegende Zeiträume dem Kläger keinerlei immateriellen Schaden verursacht hat, den er im Rahmen der vorliegenden Klage geltend machen könnte.

51 Unter diesen Umständen ist der Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens zurückzuweisen.

52 Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung


Kosten

53 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, die gemäß Artikel 11 Absatz 3 des bereits genannten Beschlusses des Rates vom 24. Oktober 1988 für das Gericht entsprechend gilt, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst. Daher hat jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.

Tenor


Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.