Schlüsselwörter
Leitsätze

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1 . Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Zusätzliche Abgabe für Milch - "Betrieb" - Begriff - Verpachtete landwirtschaftliche Produktionseinheiten - Nachgewiesenes Fehlen einer Bestimmung zur Milcherzeugung - Einbeziehung

( Verordnung Nr . 857/84 des Rates, Artikel 12 Buchstabe d )

2 . Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Grundrechte - Beschränkungen - Zulässigkeit - Voraussetzungen - Pächter eines Bauernhofs - Beendigung des Pachtverhältnisses - Recht des Pächters auf Entschädigung für seine Arbeit und seine Investitionen - Verwirklichung im Rahmen der Regelung über die zusätzliche Abgabe für Milch - Wahlmöglichkeit der Mitgliedstaaten

( Verordnung Nr . 857/84 des Rates )

3 . Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Zusätzliche Abgabe für Milch - Vorschriften über die Übertragung der Referenzmengen nach einem Eigentums - oder Besitzwechsel - Geltungsbereich - Nach Ablauf des Pachtverhältnisses erfolgende Rückgewähr eines Betriebs, der bei Abschluß des Pachtvertrags nachgewiesenermassen nicht zur Milcherzeugung bestimmt war - Einbeziehung

( Verordnung Nr . 1371/84 der Kommission, Artikel 5 Nr . 3 )

Leitsätze

1 . Der Begriff "Betrieb" im Sinne von Artikel 12 Buchstabe d der Verordnung Nr . 857/84, die die Erhebung der zusätzlichen Abgabe für Milch betrifft, umfasst eine verpachtete Gesamtheit landwirtschaftlicher Produktionseinheiten auch dann, wenn zu dieser Gesamtheit, so wie sie verpachtet worden war, weder Milchkühe noch die zur Milcherzeugung erforderlichen technischen Anlagen gehörten und der Pachtvertrag keine Verpflichtung des Pächters zur Milcherzeugung vorsah .

2 . Die vom Gerichtshof anerkannten Grundrechte können keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern sind im Zusammenhang mit ihrer gesellschaftlichen Funktion zu sehen . Daher kann die Ausübung dieser Rechte, insbesondere im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation, Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismässigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der diese Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet .

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien wäre eine gemeinschaftsrechtliche Regelung, die dazu führen würde, daß der Pächter nach Ablauf des Pachtverhältnisses entschädigungslos um die Früchte seiner Arbeit und der von ihm in dem verpachteten Betrieb vorgenommenen Investitionen gebracht würde, mit den Erfordernissen des Grundrechtsschutzes in der Gemeinschaftsrechtsordnung unvereinbar . Auch die Mitgliedstaaten haben diese Erfordernisse bei der Durchführung einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung zu beachten .

Hinsichtlich der Frage, ob bei Verpachtung eines Betriebs die auf diesen entfallenden Referenzmengen, die von der zusätzlichen Abgabe für Milch befreit sind, nach Ablauf des Pachtverhältnisses an den Pächter übergehen, lässt die Verordnung Nr . 857/84 den zuständigen nationalen Behörden einen Ermessensspielraum, der weit genug ist, um ihnen die Anwendung dieser Verordnung in einer mit den Erfordernissen des Grundrechtsschutzes in Einklang stehenden Weise zu ermöglichen, indem sie dem Pächter entweder die Möglichkeit geben, die Referenzmenge ganz oder zum Teil zu behalten, wenn er die Milcherzeugung fortsetzen will, oder ihm eine Entschädigung gewähren, wenn er sich zur endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung verpflichtet .

3 . Artikel 5 Nr . 3 der Verordnung Nr . 1371/84, der im Rahmen der Regelung über die zusätzliche Abgabe für Milch den Übergang der von dieser Abgabe befreiten Referenzmengen im Fall der Übertragung des Eigentums oder des Besitzes an dem Betrieb betrifft, ist dahin gehend auszulegen, daß er für die Rückgewähr einer verpachteten Gesamtheit landwirtschaftlicher Produktionseinheiten nach Ablauf des Pachtverhältnisses auch dann gilt, wenn zu dieser Gesamtheit, so wie sie verpachtet worden war, weder Milchkühe noch die zur Milcherzeugung erforderlichen technischen Anlagen gehörten und der Pachtvertrag keine Verpflichtung des Pächters zur Milcherzeugung vorsah .