61988C0115

Schlussanträge des Generalanwalts Mischo vom 22. November 1989. - MARIO REICHERT UND HANS-HEINZ REICHERT UND INGEBORG KOCKLER GEGEN DRESDNER BANK. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: COUR D'APPEL D'AIX-EN-PROVENCE - FRANKREICH. - BRUESSELER UEBEREINKOMMEN VOM 27. SEPTEMBER 1968 - GLAEUBIGERANFECHTUNGSKLAGE - SCHENKUNG UNBEWEGLICHER SACHEN ZU "BLOSSEM EIGENTUM" - ARTIKEL 16 NR. 1. - RECHTSSACHE 115/88.

Sammlung der Rechtsprechung 1990 Seite I-00027


Schlußanträge des Generalanwalts


++++

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 . Die Eheleute Reichert, deutsche Staatsangehörige, mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, die Eigentümer einer unbeweglichen Sache in Antibes, Frankreich, sind, übertrugen ihrem Sohn Mario Reichert, ebenfalls wohnhaft in Deutschland, im Wege der Schenkung das "blosse", nämlich unter dem Vorbehalt persönlicher Dienstbarkeiten stehende, Eigentum an dieser Sache . Der Vertrag wurde in einem Notariat im französischen Departement Moselle geschlossen .

2 . Im Ausgangsverfahren stehen sich die Gesellschaft deutschen Rechts Dresdner Bank AG mit Sitz in Frankfurt am Main einerseits und die Eheleute Reichert und ihr Sohn andererseits gegenüber . Die Dresdner Bank AG erhob beim Tribunal de grande instance Grasse Klage gemäß Artikel 1167 des französischen Code civil ( Gläubigeranfechtungsklage ) auf Feststellung, daß die Schenkung ihr als Gläubigerin der Eheleute Reichert gegenüber nicht wirksam ist . Das in dem Rechtsstreit angerufene Tribunal de grande instance Grasse, in dessen Gerichtsbezirk die unbewegliche Sache belegen ist, erklärte sich für zuständig gemäß Artikel 16 Nr . 1 des Übereinkommens vom 27 . September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen, der bestimmt :

"Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschließlich zuständig : ... für Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist ..."

3 . Die Eheleute Reichert rügten die Unzuständigkeit des Tribunal Grasse vor der Cour d' appel Aix-en-Provence .

4 . Die Cour d' appel Aix-en-Provence hat dem Gerichtshof mit Urteil vom 16 . November 1987 gemäß Artikel 1 des Protokolls vom 3 . Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27 . September 1968 durch den Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt :

"Wollte das Brüsseler Übereinkommen mit der Bestimmung, daß für Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, ausschließlich die Gerichte des Vertragsstaats zuständig sind, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, eine Zuständigkeitsregel ohne Bezugnahme auf die Einteilung der Klagen in persönliche, dingliche und gemischte Klagen und nur unter Berücksichtigung des Rechtsgrunds, das heisst der Art der strittigen Ansprüche festlegen, so daß aufgrund dieser Zuständigkeitsregel der Gläubiger, der die absichtlich zur Beeinträchtigung seiner Ansprüche vorgenommenen Handlungen seines Schuldners, im vorliegenden Fall die Übertragung dinglicher Rechte an einer unbeweglichen Sache im Wege der Schenkung, anficht, Klage bei dem Gericht des Vertragsstaats erheben kann, in dem die unbewegliche Sache belegen ist?"

5 . Lassen Sie mich gleich sagen, daß ich die Ansicht der Regierung der Französischen Republik teile, daß die vorgelegte Frage aufzugliedern ist und zunächst zu fragen ist, ob der Begriff "Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen ... zum Gegenstand haben", nach dem Recht der Vertragsstaaten oder im Hinblick auf die Ziele und das System des Brüsseler Übereinkommens ausgelegt werden muß .

6 . A - Ohne insoweit einen allgemeinen Grundsatz aufgestellt zu haben, hat sich der Gerichtshof bislang allgemein zugunsten einer autonomen Auslegung ausgesprochen, wenn er auch betont, keiner dieser beiden Möglichkeiten gebühre unter Ausschluß der anderen der Vorrang, und die Entscheidung sei von Fall zu Fall im Hinblick auf die jeweilige Bestimmung zu treffen ( 1 ). So hat er diese Methode unter anderem in zwei Rechtssachen angewandt, die die Auslegung des ebenfalls in Artikel 16 Nr . 1 des Übereinkommens vorkommenden Begriffs der "Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen" betrafen ( 2 ).

7 . Nach Ansicht der Cour d' appel Aix-en-Provence ist Artikel 16 Nr . 1 nicht als blosse Verweisung auf das innerstaatliche französische Recht und die herkömmliche Einteilung der Klagen in persönliche, dingliche und gemischte Klagen zu verstehen .

8 . Dies ist auch die Ansicht der meisten Regierungen, die in der vorliegenden Rechtssache Erklärungen abgegeben und darauf hingewiesen haben, daß der Begriff des "dinglichen Rechts" nicht in allen Vertragsstaaten einheitlich verstanden wird . Demnach kann allein eine einheitliche Auslegung dieses Begriffs eine einheitliche Durchführung des Übereinkommens in der ganzen Gemeinschaft ermöglichen . Ich schlage Ihnen vor, diesen Wege zu gehen .

9 . B - Der zweite Teil der Frage geht dahin, ob der Begriff der "Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen ... zum Gegenstand haben", wenn man ihn im Rahmen des Brüsseler Übereinkommens auslegt, eine Klage wie die im französischen Recht vorgesehene Gläubigeranfechtungsklage in Fällen umfasst, in denen ein Gläubiger mit dieser Klage - die auch bewegliche Sachen betreffen kann - die Schenkung des "blossen" Eigentums an einer unbeweglichen Sache durch den Schuldner anficht .

10 . Das vorlegende Gericht geht von der Feststellung aus, daß Artikel 16 Nr . 1 nicht auf die Art der eingereichten Klage, sondern auf die Art der strittigen Rechtspositionen abstelle; im vorliegenden Fall gehe es um das "blosse" Eigentum an einem Grundstück, das gewiß ein dingliches Recht sei . Es ersucht Sie um die Bestätigung, daß eine Klage, die auf dieses Recht Auswirkungen haben kann, vor den Gerichten des Staates erhoben werden muß, in dem die unbewegliche Sache belegen ist .

11 . Diese Betrachtungsweise hat etwas Bestechendes . Denn hätte die Klage Erfolg, könnte sich der Sohn der Eheleute Reichert gegenüber der Dresdner Bank AG wohl nicht mehr auf das ihm - bislang mit Wirkung gegen jedermann - zustehende dingliche Recht an der unbeweglichen Sache berufen . Liegt demnach nicht eine Klage vor, "die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand" hat?

12 . Diese Betrachtungsweise hätte auch den Vorzug, einer vom Gerichtshof im Urteil in der Rechtssache 24/83 ( Rösler/Rottwinkel, Slg . 1985, 99, Randnr . 23 ) - allerdings im Hinblick auf die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen - geäusserten Sorge Rechnung zu tragen, daß nämlich

"die Unsicherheit zu berücksichtigen (( ist )), die sich ergäbe, wenn die Gerichte Ausnahmen von der allgemeinen Regel des Artikels 16 Nr . 1 zulassen könnten, der den Vorteil besitzt, unter allen Umständen eine unzweideutige und sichere Zuständigkeitszuweisung vorzunehmen, und so dem Ziel des Übereinkommens dient, sichere und voraussehbare Zuständigkeitszuweisungen festzulegen ".

13 . Hinzu kommt, daß die Gläubigeranfechtungsklage nur möglich ist, wenn die Forderung unbestritten und fällig ist ( 3 ). Ihr wird also regelmässig die Pfändung der Sache folgen, die nur am Ort der Belegenheit der unbeweglichen Sache möglich ist . Im übrigen ergibt sich aus Artikel 54 des französischen Code de procédure civile, daß ein Gläubiger ermächtigt werden kann, vorläufig eine Zwangshypothek an einer unbeweglichen Sache eintragen zu lassen, wenn er eine "Forderung, die dem Grunde nach begründet erscheint", nachweist und dartut, daß Dringlichkeit vorliegt und die Einziehung der Forderung gefährdet ist ( 4 ). Dies ist im vorliegenden Fall offenbar geschehen . Alle diese Argumente sprechen demnach für eine Auslegung, die dem Gericht am Ort der Belegenheit der unbeweglichen Sache als dem Gericht, das "am besten in der Lage" ist ( 5 ), über die Streitigkeit zu entscheiden, die Zuständigkeit für die Gläubigeranfechtungsklage zuerkennt .

14 . Andererseits steht jedoch fest, daß der Kläger im Falle der Gläubigeranfechtungsklage sich nicht auf ein dingliches Recht beruft ( 6 ). Die französische Regierung hat zu Recht ausgeführt :

"Ein Erfolg der Klage führt nicht zu einer Rückübertragung des dinglichen Rechts an der unbeweglichen Sache . Die Aufhebung der Schenkung einer unbeweglichen Sache wirkt nur zwischen den Parteien . Sie bedeutet, daß dem Gläubiger die Schenkung nicht entgegengehalten werden kann . Es gehört jedoch zum Wesen der dinglichen Rechte, daß sie absolute Wirkung gegenüber jedermann haben ".

15 . Es überrascht, daß diese Auffassung vom Wesen eines dinglichen Rechts von der Regierung des Vereinigten Königreichs - die die Tradition des "common law" vertritt - geteilt wird . Sie schlägt ebenfalls vor, den Anwendungsbereich von Artikel 16 Nr . 1 auf Klagen zu beschränken, die auf eine Feststellung des Eigentumsrechts oder des rechtmässigen Besitzes an der unbeweglichen Sache mit Wirkung gegenüber jedermann gerichtet sind . Hauptziel der fraglichen Klage ist jedoch, wie die Regierung des Vereinigten Königreichs zu Recht hervorhebt, die Feststellung, ob der Beklagte absichtlich die Rechte seiner Gläubiger beeinträchtigt hat, und nicht die Entscheidung, wer Eigentümer oder rechtmässiger Besitzer der unbeweglichen Sache ist .

16 . Wie die Regierung des Vereinigten Königreichs gehen auch die Bundesregierung, die italienische Regierung und die Kommission davon aus, daß es für die Anwendbarkeit von Artikel 16 Nr . 1 nicht genüge, daß ein dingliches Recht in irgendeiner Form durch die Klage berührt sei oder daß die Klage sich auf eine unbewegliche Sache beziehe oder in einem Zusammenhang mit einer unbeweglichen Sache stehe . Vielmehr müsse das dingliche Recht selbst der Grund der Klage sein . Diese müsse darauf gerichtet sein, daß mit Wirkung gegenüber jedermann über das Eigentum an der fraglichen unbeweglichen Sache entschieden werde .

17 . Auch wenn hier ein Grenzfall vorliegt, stimme ich ebenfalls der Lösung zu, die in schöner Einstimmigkeit von den Regierungen der Bundesrepublik, Frankreichs, Italiens, des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission vorgeschlagen wird . Mit ihnen bin ich der Meinung, daß Artikel 16 Nr . 1 eng auszulegen ist, da er eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz im Bereich der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens darstellt, wonach

"vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens ... Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen" sind .

18 . Die angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofes 2, die die in Artikel 16 Nr . 1 erwähnten Miet - und Pachtverhältnisse an Grundstücken betrifft, folgt ebenfalls einer eher restriktiven Betrachtungsweise, da der Gerichtshof dort entschieden hat, daß unter Artikel 16 weder Rechtstreitigkeiten fallen, die sich auf Verträge beziehen, deren Hauptgegenstand nicht die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen ist ( wie z . B . Verträge über die Verpachtung eines Ladengeschäfts, welches in einer vom Verpächter von einem Dritten gemieteten unbeweglichen Sache betrieben wird - Rechtssache Sanders ), noch Rechtsstreitigkeiten, die sich nur mittelbar auf die Nutzung der Mietsache beziehen ( wie beispielsweise solche, die entgangene Urlaubsfreude und Reisekosten betreffen - Rechtssache Rösler ).

19 . Diese Auslegung des Übereinkommens wird auch durch teleologische Überlegungen bestätigt .

20 . Zunächst einmal ist klar, daß das mit Artikel 2 verfolgte Ziel, nämlich der Schutz des Beklagten, nicht erreicht würde, wenn andere Bestimmungen des Übereinkommens zu extensiv ausgelegt würden .

21 . Zudem ist darauf hinzuweisen, daß die Zuständigkeit nach Artikel 16 Nr . 1 eine ausschließliche ist, was die Folgen einer zu weiten Auslegung noch verstärken würde .

22 . Im übrigen könnte man Artikel 16 Nr . 1 nicht ohne Bezugnahme auf den Normzweck dieser Bestimmung auslegen . So hat der Gerichtshof in dem bereits erwähnten Urteil Sanders entschieden :

"Der Umstand, daß im Interesse eines sachgerechten Rechtsschutzes den Gerichten eines Vertragsstaats im Rahmen des Artikels 16 des Übereinkommens eine ausschließliche Zuständigkeit gewährt wird, hat ausserdem zur Folge, daß den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in gewissen Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, daß für keine von ihnen das Gericht des Wohnsitzes ist .

Diese Überlegung veranlasst dazu, die Vorschriften des Artikels 16 nicht weiter auszulegen, als dies ihr Ziel erforderlich macht ."

23 . Schließlich sieht Artikel 16 Nr . 1 aus ganz bestimmten Gründen die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Staats der Belegenheit der unbeweglichen Sache vor ( 7 ). Ein Rechtsstreit, der "dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen ... zum Gegenstand hat", macht nämlich häufig eine ganze Reihe von Verfahrensmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich . So kann er etwa Untersuchungen, Nachprüfungen oder Sachverständigengutachen mit sich bringen, die per definitionem nur am Ort der Belegenheit der unbeweglichen Sache vorgenommen werden können und bei denen die Anwendung der Lex rei sitä demnach logisch ist . Auch bestehen nicht selten Gebräuche, mit denen nur die Richter am Ort vertraut sind . Schließlich wollte man die Notwendigkeit berücksichtigen, daß häufig Eintragungen in Grundbüchern oder Registern vorgenommen werden müssen, die an dem Ort eingerichtet sind, wo das Grundstück belegen ist .

24 . Man kann hieraus den Umkehrschluß ziehen, daß diese Vorschrift nicht anzuwenden ist, wenn der Rechtsstreit nicht geeignet ist, derartige Verfahrensmaßnahmen erforderlich zu machen, oder wenn die Kenntnis der örtlichen Gebräuche keine Rolle spielt .

25 . Was die der Cour d' appel Aix-en-Provence konkret zu gebende Antwort anlangt, kann man entweder eine negative Formulierung wählen, mit der festgestellt wird, daß eine Klage wie die Gläubigeranfechtungsklage gemäß Artikel 1167 des französischen Code civil nicht unter die streitige Vorschrift fällt ( dies wird mit Sicherheit ausreichen, um dem vorlegenden Gericht eine Entscheidung des anhängigen Rechtsstreits zu gestatten ), oder eine positive Formulierung, mit der festgestellt wird, welche Klagearten unter Artikel 16 Nr . 1 fallen . Im letzteren Fall wäre es angebracht, den ersten Teil der Formulierung aufzugreifen, die das Vereinigte Königreich vorschlägt und die die Gewähr dafür bietet, daß sie auch in den Ländern des "common law" gut verstanden werden kann .

26 . Alles in allem ist meines Erachtens die erste Möglichkeit vorzuziehen, wie dies die Regierungen Frankreichs und Italiens und die Kommission getan haben . Unsere Analyse der Vorlagefrage musste nämlich notwendigerweise auf dem Gegenstand und den Folgen der Gläubigeranfechtungsklage des französischen Rechts beruhen ( ohne natürlich die Rechtsnatur dieser Klage nach französichem Recht zu berücksichtigen ). Die Vorsicht gebietet demnach eine Antwort zu geben, die diesen Rahmen nicht überschreitet .

27 . Ich schlage Ihnen daher vor, für Recht zu erkennen :

"1 ) Der Begriff der "Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen ... zum Gegenstand haben", in Artikel 16 Nr . 1 des Brüsseler Übereinkommens vom 27 . September 1968 muß unter Berücksichtigung der Ziele und des Aufbaus des Übereinkommens ausgelegt werden .

2 ) Eine Klage wie die Gläubigeranfechtungsklage gemäß Artikel 1167 des französischen Code civil fällt nicht unter diesen Begriff ."

(*) Originalsprache : Französisch .

( 1 ) Siehe das Urteil vom 15 . November 1983 in der Rechtssache 288/82, Duijnstee/Goderbauer, Slg . 1983, 3663, Randnr . 17, für Fälle, in denen der Gerichtshof so vorgegangen ist . Für eine differenziertere Lösung siehe das Urteil vom 6 . Oktober 1976 in der Rechtssache 12/76, Tessili/Dunlop, Slg . 1976, 1473 .

( 2 ) Siehe die Urteile vom 14 . Dezember 1977 in der Rechtssache 73/77, Sanders/Van der Putte, Slg . 1977, 2383, und vom 15 . Januar 1985 in der Rechtssache 241/83, Rösler/Rottwinkel, Slg . 1985, 99 .

( 3 ) Siehe Alex Weill und François Terré : Droit civil : les obligations, Paris, Précis Dallos, 1980, S . 960 .

( 4 ) Siehe Roland Tendler, Les sûretés, Paris, Dalloz, 1983, S . 246 .

( 5 ) Das erwähnte Urteil vom 14 . Dezember 1977, Sanders/Van der Putte, Randnr . 11 .

( 6 ) Siehe Weill und Terré, a . a . O ., S . 966, Fußnote 1 .

( 7 ) Siehe hierzu den Bericht von P . Jenard zu dem Übereinkommen vom 27 . September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen ( ABl . C 59 vom 5.3.1979, S . 35 ).