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Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Ausübung des Rechts - Voraussetzung - Steuer, die aufgrund eines der Mehrwertsteuer unterworfenen Umsatzes geschuldet wird - Steuer, die ausschließlich deshalb geschuldet wird, weil sie in der Rechnung ausgewiesen ist - Keine Erfuellung der Voraussetzung

( Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a und 21 Absatz 1 Buchstabe c )

Leitsätze

Das in der Sechsten Richtlinie ( 77/388 ) vorgesehene Recht des Steuerpflichtigen auf Abzug der Mehrwertsteuer im Rahmen der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen durch einen anderen Steuerpflichtigen besteht gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie nur für diejenigen Steuern, die geschuldet werden - d . h . mit einem der Mehrwertsteuer unterworfenen Umsatz in Zusammenhang stehen - oder die entrichtet worden sind, soweit sie geschuldet wurden . Es erstreckt sich nicht auf eine Steuer, die gemäß Artikel 21 Aabsatz 1 Buchstabe c der Richtlinie ausschließlich deshalb geschuldet wird, weil sie in der Rechnung ausgewiesen ist .