URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 21. MAI 1987. - ALBAKO MARGARINEFABRIK MARIA VON DER LINDE GMBH UND CO. KG GEGEN BUNDESANSTALT FUER LANDWIRTSCHAFTLICHE MARKTORDNUNG. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN. - " AN EINEN MITGLIEDSTAAT GERICHTETE ENTSCHEIDUNG - AUSWIRKUNGEN AUF DIE ANWENDBARKEIT DER VORSCHRIFTEN GEGEN DEN UNLAUTEREN WETTBEWERB - " BERLIN-BUTTER " ". - RECHTSSACHE 249/85.
Sammlung der Rechtsprechung 1987 Seite 02345
Schwedische Sonderausgabe Seite 00101
Finnische Sonderausgabe Seite 00101
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
++++
GEMEINSCHAFTSRECHT - VORRANG - AN EINEN MITGLIEDSTAAT GERICHTETE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIESEM DER ERLASS VON MASSNAHMEN VORGESCHRIEBEN WIRD, DIE DEM INNERSTAATLICHEN WETTBEWERBSRECHT ZUWIDERLAUFEN - VERBINDLICHKEIT FÜR ALLE STAATLICHEN ORGANE, EINSCHLIESSLICH DER GERICHTE
( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 189 ABSATZ*4 )
ARTIKEL 189 ABSATZ 4 EWG-VERTRAG IST WEGEN DES VORRANGS DES GEMEINSCHAFTSRECHTS DAHIN GEHEND AUSZULEGEN, DASS EINE AN EINEN MITGLIEDSTAAT GERICHTETE ENTSCHEIDUNG FÜR ALLE ORGANE DIESES STAATES, EINSCHLIESSLICH SEINER GERICHTE, VERBINDLICH IST .
EINE ENTSCHEIDUNG WIE DIE AN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND GERICHTETE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 25.*FEBRUAR 1985 ZUR FÖRDERUNG DES ABSATZES VON BUTTER AUF DEM MARKT VON BERLIN ( WEST ) HINDERT DEMNACH EIN GERICHT DIESES MITGLIEDSTAATS DARAN, DER ZUSTÄNDIGEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN INTERVENTIONSSTELLE ZU UNTERSAGEN, SICH IN DURCHFÜHRUNG DER ENTSCHEIDUNG IN EINER WEISE ZU VERHALTEN, DIE DEN INNERSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN GEGEN DEN UNLAUTEREN WETTBEWERB UND ÜBER ZUGABEN ZUWIDERLÄUFT .
1 DAS LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN HAT MIT BESCHLUSS VOM 7.*AUGUST 1985, BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 12 . AUGUST 1985, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 189 ABSATZ 4 EWG-VERTRAG IM HINBLICK AUF DIE WIRKUNGEN EINER ENTSCHEIDUNG WIE DER AN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND GERICHTETEN ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 25 . FEBRUAR 1985 ÜBER MASSNAHMEN ZUR FÖRDERUNG DES ABSATZES VON BUTTER AUF DEM MARKT VON BERLIN ( WEST ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT .
2 DIESE FRAGE STELLT SICH IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN EINER IN BERLIN ( WEST ) NIEDERGELASSENEN MARGARINEHERSTELLERIN UND DER BUNDESANSTALT FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE MARKTORDNUNG, DER FÜR DEN SEKTOR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ZUSTÄNDIGEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN INTERVENTIONSSTELLE . MIT IHRER AUF PAR *1 DES GESETZES GEGEN DEN UNLAUTEREN WETTBEWERB VOM 7.*JUNI 1909 ( IN DER FASSUNG VOM 21.*JULI 1965, BGBL . I, S.*625 ) UND PAR *1 DER ZUGABEVERORDNUNG VOM 9.*MÄRZ 1932 ( IN DER FASSUNG VOM 15 . NOVEMBER 1955, BGBL . I S . 719 ) GESTÜTZTEN KLAGE WILL DIE KLAEGERIN DER BEKLAGTEN UNTERSAGEN LASSEN, ZUKÜNFTIG KOSTENLOS BUTTER NACH DEN MODALITÄTEN DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 25 . FEBRUAR 1985 ABZUGEBEN .
3 NACH PAR 1 DES GESETZES GEGEN DEN UNLAUTEREN WETTBEWERB KANN AUF UNTERLASSUNG UND SCHADENSERSATZ IN ANSPRUCH GENOMMEN WERDEN, WER IM GESCHÄFTLICHEN VERKEHR ZU ZWECKEN DES WETTBEWERBS HANDLUNGEN VORNIMMT, DIE GEGEN DIE GUTEN SITTEN VERSTOSSEN .
4 PAR 1 ABSATZ 1 DER ZUGABEVERORDNUNG VERBIETET ES, IM GESCHÄFTLICHEN VERKEHR NEBEN EINER WARE ODER EINER LEISTUNG EINE ZUGABE ( WARE ODER LEISTUNG ) ANZUBIETEN, ANZUKÜNDIGEN ODER ZU GEWÄHREN . GEMÄSS ABSATZ 2 DIESER BESTIMMUNG GILT DIESES VERBOT UNTER ANDEREM DANN NICHT, WENN DIE ZUGABE ZU WAREN IN EINER BESTIMMTEN ODER AUF BESTIMMTE ART ZU BERECHNENDEN MENGE GLEICHER WARE BESTEHT . BEI DEM ANGEBOT, DER ANKÜNDIGUNG UND DER GEWÄHRUNG EINER DER IM ABSATZ 2 ZUGELASSENEN ZUGABEN IST ES GEMÄSS ABSATZ 3 VERBOTEN, DIE ZUWENDUNG ALS UNENTGELTLICH GEWÄHRT ( GRATISZUGABE, GESCHENK UND DERGLEICHEN ) ZU BEZEICHNEN ODER SONSTWIE DEN EINDRUCK DER UNENTGELTLICHKEIT ZU ERWECKEN .
5 UM ERKENNTNISSE DARÜBER ZU GEWINNEN, WIE DIE VERBRAUCHER AUF EINE SENKUNG DES BUTTERPREISES REAGIEREN WÜRDEN, ORDNETE DIE KOMMISSION MIT DER VON DER KLAEGERIN BEANSTANDETEN ENTSCHEIDUNG DIE DURCHFÜHRUNG EINER MASSNAHME ZUR FÖRDERUNG DES BUTTERABSATZES AUF DEM MARKT VON BERLIN ( WEST ) IN DER ZEIT VOM 15 . APRIL 1985 BIS ZUM 30 . JUNI 1985 AN, DEREN GRENZKOSTEN UND WIRKSAMKEIT VON EINEM UNABHÄNGIGEN FORSCHUNGSINSTITUT UNTERSUCHT WERDEN SOLLTEN . 900*T BUTTER AUS ÖFFENTLICHEN BESTÄNDEN SOLLTEN IN 250-G-PACKUNGEN MIT DER AUFSCHRIFT "KOSTENLOSE EWG-BUTTER" ABGEPACKT WERDEN . DIESE PACKUNGEN SOLLTEN SODANN IN EINER GEMEINSAMEN VERPACKUNG ZUSAMMEN MIT JEWEILS EINER PACKUNG MARKTBUTTER DESSELBEN GEWICHTS VERMARKTET WERDEN; DER PREIS DIESER DOPPELPACKUNG DURFTE DEN WÄHREND DES VERMARKTUNGSZEITRAUMS GELTENDEN PREIS FÜR 250*G MARKTBUTTER NICHT ÜBERSCHREITEN . ZU DIESEM ZWECK SOLLTE DIE BEKLAGTE 900*T BUTTER AUS ÖFFENTLICHEN BESTÄNDEN KOSTENLOS HANDELSUNTERNEHMEN ZUR VERFÜGUNG STELLEN, DIE VON IHR AUSZUWÄHLEN WAREN UND DIE SICH IHR GEGENÜBER VERTRAGLICH VERPFLICHTEN MUSSTEN, DIE VON DER MASSNAHME ERFASSTE BUTTER ZU VERPACKEN UND ÜBER DEN EINZELHANDEL ABZUSETZEN .
6 DIE KLAEGERIN BEANTRAGTE BEIM LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN DEN ERLASS EINER EINSTWEILIGEN VERFÜGUNG, UM DIE DURCHFÜHRUNG DER MASSNAHME ZU VERHINDERN; SIE MACHTE GELTEND, DIE MASSNAHME LAUFE DEN INNERSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN GEGEN DEN UNLAUTEREN WETTBEWERB UND ÜBER ZUGABEN ZUWIDER . DAS LANDGERICHT WIES DIESEN ANTRAG AM 11.*MÄRZ 1985 MIT DER BEGRÜNDUNG ZURÜCK, DIE BEKLAGTE HANDLE NICHT ZU ZWECKEN DES WETTBEWERBS . DAS OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESTÄTIGTE AM 28 . MÄRZ 1985 DIESE ENTSCHEIDUNG . DIE BEANSTANDETE AKTION LAUFE ZWAR IN BESTIMMTEN PUNKTEN DEN INNERSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN GEGEN DEN UNLAUTEREN WETTBEWERB UND ÜBER ZUGABEN ZUWIDER; DIESE BESTIMMUNGEN KÖNNTEN JEDOCH WEGEN DES VORRANGS DES GEMEINSCHAFTSRECHTS NICHT ZUR ANWENDUNG KOMMEN .
7 NACHDEM DIE MASSNAHME DURCHGEFÜHRT WORDEN WAR, ERHOB DIE KLAEGERIN AM 11 . JUNI 1985 EINE KLAGE ZUR HAUPTSACHE VOR DEM LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN . NACH ANSICHT DES LANDGERICHTS UNTERLIEGT DIE BEKLAGTE DEN EINSCHLAEGIGEN PRIVATRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN, DA SIE SICH ZUR ERFÜLLUNG IHRER AUFGABEN PRIVATRECHTLICHER MITTEL BEDIENE . DIE VON DER BEKLAGTEN DURCHGEFÜHRTE KOSTENLOSE ABGABE VON 900*T BUTTER IN BERLIN ( WEST ) WIDERSPRECHE DEN GUTEN SITTEN IM HANDELSVERKEHR, WEIL SIE ZU EINER SÄTTIGUNG DES MARKTES GEFÜHRT UND EINEN ÜBERTRIEBENEN ANREIZ ZUM KAUF VON BUTTER AUSGEUEBT HABE . DARÜBER HINAUS STELLE DIE NEBEN DER MARKTBUTTER ANGEBOTENE LAGERBUTTER EINE ZUGABE IM SINNE VON PAR *1 DER ZUGABEVERORDNUNG DAR . DIESE ZUGABE FALLE NICHT UNTER DIE AUSNAHMEVORSCHRIFT DES PAR *1 ABSATZ 2 BUCHSTABE C DER ZUGABEVERORDNUNG, DA DIE MARKTBUTTER EINERSEITS UND DIE INTERVENTIONSBUTTER ANDERERSEITS NICHT ALS GLEICHE WAREN ANGESEHEN WERDEN KÖNNTEN . JEDENFALLS LAUFE DIE BEZEICHNUNG DER LAGERBUTTER ALS KOSTENLOS PAR *1 ABSATZ 3 DER ZUGABEVERORDNUNG ZUWIDER .
8 NACH AUFFASSUNG DES LANDGERICHTS FRANKFURT AM MAIN KÖNNTE EINER ANTRAGSGEMÄSSEN VERURTEILUNG DER BEKLAGTEN ALLENFALLS ENTGEGENSTEHEN, DASS DIE MASSNAHMEN DER BEKLAGTEN AUF EINER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION BERUHEN . DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION KÖNNE JEDOCH NUR DANN VORRANG VOR DEN INNERSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN GEGEN DEN UNLAUTEREN WETTBEWERB UND ÜBER ZUGABEN ZUKOMMEN, WENN SIE UNMITTELBARE WIRKUNG HABE . UNTER DIESEN UMSTÄNDEN ERSUCHT DAS LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN UM VORABENTSCHEIDUNG ÜBER DIE FRAGE, OB ARTIKEL 189 ABSATZ 4 EWG-VERTRAG DAHIN GEHEND AUSZULEGEN IST, DASS EIN ANGERUFENES GERICHT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DURCH EINE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION WIE DIE AN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND GERICHTETE ENTSCHEIDUNG VOM 25 . FEBRUAR 1985 ZUR FÖRDERUNG DES ABSATZES VON BUTTER AUF DEM MARKT VON BERLIN ( WEST ) DARAN GEHINDERT WIRD, DER ZUSTÄNDIGEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN INTERVENTIONSSTELLE, DIE SELBST NICHT ADRESSAT DER ENTSCHEIDUNG IST, ZU UNTERSAGEN, SICH IN DURCHFÜHRUNG DER ENTSCHEIDUNG IN EINER WEISE ZU VERHALTEN, DIE DEN INNERSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN GEGEN DEN UNLAUTEREN WETTBEWERB UND ÜBER ZUGABEN ZUWIDERLÄUFT .
9 WEGEN DER SCHRIFTLICHEN ERKLÄRUNGEN, DIE DIE KLAEGERIN UND DIE KOMMISSION BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HABEN, WIRD AUF DEN SITZUNGSBERICHT VERWIESEN .
10 VORAB IST DARAUF HINZUWEISEN, DASS DAS PROBLEM, MIT DEM DAS VORLEGENDE GERICHT BEFASST IST, ANDERS GELAGERT IST ALS IN DEN RECHTSSACHEN 9/70 ( GRAD ), 20/70 ( LESAGE ) UND 23/70 ( HASELHORST ), IN DENEN DER GERICHTSHOF ANERKANNT HAT, DASS EINE AN ALLE MITGLIEDSTAATEN GERICHTETE ENTSCHEIDUNG UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN UNMITTELBARE WIRKUNG IN DEM SINNE ENTFALTEN KANN, DASS SICH DER EINZELNE IN EINEM RECHTSSTREIT MIT EINER STAATLICHEN BEHÖRDE AUF SIE BERUFEN KANN ( SIEHE DIE URTEILE VOM 6 . UND 21 . OKTOBER 1970, SLG . 1970, 825, 861 UND 881 ).
11 DIE ENTSCHEIDUNG, UM DIE ES IN JENEN RECHTSSACHEN GING, SCHRIEB DIE ÄNDERUNG VON GESETZES - ODER VERORDNUNGSBESTIMMUNGEN VOR; DIE KLAEGER BERIEFEN SICH AUF SIE GEGENÜBER INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE NACH IHRER ANSICHT NICHT IM EINKLANG MIT DER ENTSCHEIDUNG ERLASSEN WORDEN WAREN . UNSTREITIG SCHRIEB DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 25 . FEBRUAR 1985 NICHT DEN ERLASS EINER ALLGEMEINEN REGELUNG VOR, DIE DEN INNERSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN GEGEN DEN UNLAUTEREN WETTBEWERB UND ÜBER ZUGABEN WIDERSPRACH . ZUDEM HAT DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DIE VORGESCHRIEBENE MASSNAHME DURCH IHRE INTERVENTIONSSTELLE DURCHGEFÜHRT UND DAMIT DIE AN SIE GERICHTETE ENTSCHEIDUNG ORDNUNGSGEMÄSS VOLLZOGEN . DAHER GEHT ES HIER NICHT DARUM, EINEM EINZELNEN ZU ERMÖGLICHEN, SICH GEGEN DIE NACHTEILIGEN FOLGEN DER NICHTERFÜLLUNG VON VERPFLICHTUNGEN ZU SCHÜTZEN, DIE EINEM MITGLIEDSTAAT NACH GEMEINSCHAFTSRECHT OBLAGEN, WIE DIES IN DEN GENANNTEN RECHTSSACHEN DER FALL WAR .
12 SODANN IST FESTZUSTELLEN, DASS DAS VERHALTEN DER BEKLAGTEN, IN DEM DAS VORLEGENDE GERICHT EINE NACH INNERSTAATLICHEM RECHT WETTBEWERBSWIDRIGE HANDLUNG SIEHT, DEM ENTSPRACH, WOZU DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND - HANDELND DURCH IHRE INTERVENTIONSSTELLE - NACH DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 25.*FEBRUAR 1985 VERPFLICHTET WAR . DIESE ENTSCHEIDUNG LIESS IHR KEINERLEI BEURTEILUNGSSPIELRAUM . BEREITS IN DER ENTSCHEIDUNG WAR VORGESCHRIEBEN, DASS DIE BUTTER IN PACKUNGEN MIT 250*G MARKTBUTTER UND 250*G LAGERBUTTER ABGESETZT WERDEN MUSSTE UND DASS DIE IN DIESEN PACKUNGEN ENTHALTENEN INTERVENTIONSBUTTERPAKETE DEN AUFDRUCK "KOSTENLOSE EWG-BUTTER" TRAGEN SOLLTEN; IN DER ENTSCHEIDUNG WAREN FERNER DER VERKAUFSPREIS DIESER DOPPELPACKUNG UND DIE BUTTERGESAMTMENGE, AUF DIE SICH DIE MASSNAHME BEZOG, FESTGELEGT SOWIE DIE DAUER DIESER MASSNAHME UND DER MARKT, AUF DEM SIE DURCHGEFÜHRT WERDEN SOLLTE, ANGEGEBEN . EIN VERBOT DER DURCHFÜHRUNG VON MASSNAHMEN DIESER ART MIT DER BEGRÜNDUNG, SIE STELLTEN - OBWOHL SIE VON DER KOMMISSION ANGEORDNET WORDEN SIND - HANDLUNGEN DES UNLAUTEREN WETTBEWERBS DAR, KÄME EINER VERHINDERUNG DER DURCHFÜHRUNG VON ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION GLEICH .
13 TATSÄCHLICH GEHT ES UM DIE FRAGE, OB EIN INNERSTAATLICHES GERICHT AUFGRUND DES GEMEINSCHAFTSRECHTS, UND ZWAR DES ARTIKELS 189 ABSATZ 4 EWG-VERTRAG, VERPFLICHTET IST, DIE ANWENDUNG INNERSTAATLICHER VORSCHRIFTEN GEGEN DEN UNLAUTEREN WETTBEWERB UND ÜBER ZUGABEN ZU UNTERLASSEN, WENN DIE ANWENDUNG DIESER VORSCHRIFTEN DAZU FÜHREN WÜRDE, DASS DER MITGLIEDSTAAT GEHINDERT WÄRE, DURCH SEINE LANDWIRTSCHAFTLICHE INTERVENTIONSSTELLE EINE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION WIE DIE VOM 25 . FEBRUAR 1985 DURCHZUFÜHREN .
14 HIERZU IST ZUNÄCHST FESTZUSTELLEN, DASS DANN, WENN EINE VON EINEM GEMEINSCHAFTSORGAN ANGEORDNETE MASSNAHME DER IM MAI 1985 IN BERLIN ( WEST ) DURCHGEFÜHRTEN ART DEM INNERSTAATLICHEN RECHT UNTERWORFEN WÜRDE, DIE GÜLTIGKEIT DES RECHTSAKTES DER GEMEINSCHAFT SELBST PRAKTISCH VON DER EINHALTUNG DES INNERSTAATLICHEN RECHTS ABHÄNGIG GEMACHT WÜRDE . DIESES ERGEBNIS STÜNDE IM WIDERSPRUCH ZUR STÄNDIGEN RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES, NACH DER DIE GÜLTIGKEIT VON RECHTSAKTEN DER GEMEINSCHAFT NUR NACH GEMEINSCHAFTSRECHT BEURTEILT WERDEN KANN . WIE SICH NÄMLICH AUS DEM URTEIL VOM 17.*DEZEMBER 1970 IN DER RECHTSSACHE 11/70 ( INTERNATIONALE HANDELSGESELLSCHAFT, SLG . 1970, 1125 ) ERGIBT, KÖNNEN "DEM VOM VERTRAG GESCHAFFENEN, SOMIT AUS EINER AUTONOMEN RECHTSQUELLE FLIESSENDEN RECHT ... WEGEN SEINER EIGENSTÄNDIGKEIT KEINE WIE IMMER GEARTETEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN VORGEHEN, WENN IHM NICHT SEIN CHARAKTER ALS GEMEINSCHAFTSRECHT ABERKANNT UND WENN NICHT DIE RECHTSGRUNDLAGE DER GEMEINSCHAFT SELBST IN FRAGE GESTELLT WERDEN SOLL ".
15 WAS INSBESONDERE DIE GÜLTIGKEIT DES HIER IN REDE STEHENDEN RECHTSAKTES ANGEHT, HAT DER GERICHTSHOF MIT URTEIL VON DIESEM TAG IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 133 BIS 136/86 ( RAU U.*A./BALM ) ENTSCHIEDEN, DASS ER DURCH DIE DER KOMMISSION VOM RAT IN ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG NR . 1079/77 VOM 17 . MAI 1977 ÜBER EINE MITVERANTWORTUNGSABGABE UND MASSNAHMEN ZUR ERWEITERUNG DER MÄRKTE FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ( ABL . L*131, S.*6 ) ERTEILTE ERMÄCHTIGUNG GEDECKT IST UND DASS DIESE VORSCHRIFT DEM GRUNDSATZ DER GESETZMÄSSIGKEIT DER VERWALTUNG ENTSPRICHT .
16 DAZU IST AUSSERDEM FESTZUSTELLEN, DASS DIE GÜLTIGKEIT DER HANDLUNGEN DER GEMEINSCHAFTSORGANE DURCH IHRE UNVEREINBARKEIT MIT DEN GRUNDSÄTZEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ÜBER DEN WETTBEWERB BEEINTRÄCHTIGT WERDEN KANN . DIE GEMEINSCHAFTSORGANE HABEN NÄMLICH INSBESONDERE DEN ANFORDERUNGEN AN DIE LAUTERKEIT DES HANDELSVERKEHRS RECHNUNG ZU TRAGEN . IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN ORGANISATION DER AGRARMÄRKTE MÜSSEN SIE JEDOCH EINEN AUSGLEICH ZWISCHEN DIESEN ANFORDERUNGEN UND DEN IN ARTIKEL*39 EWG-VERTRAG NIEDERGELEGTEN ZIELEN HERBEIFÜHREN . ES IST NICHT DARGETAN, DASS DIE VERANTWORTLICHEN ORGANE IM VORLIEGENDEN FALL DEN BEURTEILUNGSSPIELRAUM ÜBERSCHRITTEN HÄTTEN, DER IHNEN FÜR EINEN SOLCHEN AUSGLEICH ZUZUERKENNEN IST .
17 FERNER IST ZU BETONEN, DASS NACH ARTIKEL 189 ABSATZ 4 EWG-VERTRAG ENTSCHEIDUNGEN FÜR DIEJENIGEN VERBINDLICH SIND, DIE SIE BEZEICHNEN . AN DIE MITGLIEDSTAATEN GERICHTETE ENTSCHEIDUNGEN SIND FÜR ALLE ORGANE DES JEWEILS BEZEICHNETEN STAATES, EINSCHLIESSLICH SEINER GERICHTE, VERBINDLICH . DEMGEMÄSS MÜSSEN DIE INNERSTAATLICHEN GERICHTE NACH DEM GRUNDSATZ DES VORRANGS DES GEMEINSCHAFTSRECHTS, DER IM URTEIL VOM 15.*JULI 1964 IN DER RECHTSSACHE 6/64 ( COSTA/ENEL, SLG . 1964, 1253 ) FESTGESTELLT UND IM URTEIL VOM 9 . MÄRZ 1978 IN DER RECHTSSACHE 106/77 ( SIMMENTHAL, SLG . 1978, 629 ) PRÄZISIERT WORDEN IST, DIE ANWENDUNG ALLER INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN, DARUNTER AUCH - WIE IM VORLIEGENDEN FALL - DER VORSCHRIFTEN GEGEN DEN UNLAUTEREN WETTBEWERB UND ÜBER ZUGABEN UNTERLASSEN, DEREN ANWENDUNG DIE DURCHFÜHRUNG EINER GEMEINSCHAFTSENTSCHEIDUNG BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE .
18 NACH ALLEDEM IST AUF DIE VORLAGEFRAGE ZU ANTWORTEN, DASS ARTIKEL 189 ABSATZ 4 EWG-VERTRAG DAHIN GEHEND AUSZULEGEN IST, DASS EINE ENTSCHEIDUNG WIE DIE AN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND GERICHTETE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 25 . FEBRUAR 1985 ZUR FÖRDERUNG DES ABSATZES VON BUTTER AUF DEM MARKT VON BERLIN ( WEST ) EIN GERICHT DIESES MITGLIEDSTAATS DARAN HINDERT, DER ZUSTÄNDIGEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN INTERVENTIONSSTELLE ZU UNTERSAGEN, SICH IN DURCHFÜHRUNG DER ENTSCHEIDUNG IN EINER WEISE ZU VERHALTEN, DIE DEN INNERSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN GEGEN DEN UNLAUTEREN WETTBEWERB UND ÜBER ZUGABEN ZUWIDERLÄUFT .
KOSTEN
19 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION, DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHREN; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN MIT BESCHLUSS VOM 7.*AUGUST 1985 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
ARTIKEL 189 ABSATZ 4 EWG-VERTRAG IST DAHIN GEHEND AUSZULEGEN, DASS EINE ENTSCHEIDUNG WIE DIE AN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND GERICHTETE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 25.*FEBRUAR 1985 ZUR FÖRDERUNG DES ABSATZES VON BUTTER AUF DEM MARKT VON BERLIN ( WEST ) EIN GERICHT DIESES MITGLIEDSTAATS DARAN HINDERT, DER ZUSTÄNDIGEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN INTERVENTIONSSTELLE ZU UNTERSAGEN, SICH IN DURCHFÜHRUNG DER ENTSCHEIDUNG IN EINER WEISE ZU VERHALTEN, DIE DEN INNERSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN GEGEN DEN UNLAUTEREN WETTBEWERB UND ÜBER ZUGABEN ZUWIDERLÄUFT .