SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

G. FEDERICO MANCINI

vom 4. Dezember 1985 ( *1 )

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. 

Die französischen Umweltschützer haben gegen die Gemeinschaftsorgane zahlreiche Klagen wegen der Mittel zur Finanzierung der Informationskampagne für die Europawahlen erhoben. „Les Verts — Parti écologiste“ (im folgenden: die Grünen) haben insbesondere verklagt:

a)

die Kommission und den Rat der Europäischen Gemeinschaften, mit dem Antrag,

1)

die Beschlüsse der Kommission vom 20. Juni 1983 über die Aufstellung und Verabschiedung des Vorentwurfs des Gesamthaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1984 und des Vorentwurfs des Nachtragshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1983,

2)

die ebenfalls die Entwürfe der Haushaltspläne für 1983 und 1984 betreffenden Beschlüsse des Rates vom 22. Juli 1983,

3)

alle übrigen damit verbundenen Beschlüsse für nichtig zu erklären {Rechtssache 216/83);

b)

das Europäische Parlament, mit dem Antrag,

1)

die Beschlüsse des Präsidiums vom 12. und 13. Oktober 1982 sowie des Erweiterten Präsidiums vom 29. Oktober 1983 über die Verteilung der dem Posten 3708 des Haushaltsplans der Gemeinschaft für die Haushaltsjahre 1982, 1983 und 1984 zugewiesenen Mittel für nichtig zu erklären (Rechtssache 294/83),

2)

die im Rahmen des Verfahrens der Annahme des endgültigen Haushaltsplans für 1984 in erster Lesung am 27. Oktober 1983 und in zweiter Lesung am 19. und 20. Dezember 1983 angenommenen Entschließungen für nichtig zu erklären (Rechtssache 295/83),

3)

den Beschluß vom 20. Dezember 1983 für nichtig zu erklären, mit dem das Parlament gemäß Artikel 203 EWG-Vertrag die Annahme dieses Haushaltsplans festgestellt hat {Rechtssache 296/83),

4)

alle den Posten 3708 betreffenden Beschlüsse über die Ausführung dieses Haushaltsplans für nichtig zu erklären {Rechtssache 190/84);

c)

den Rat der Europäischen Gemeinschaften, mit dem Antrag, den Beschluß vom 22. November 1983 für nichtig zu erklären, mit dem der Entwurf des Haushaltsplans für 1984 in zweiter Lesung angenommen worden ist {Rechtssache 297/83).

Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß die Beschlüsse vom 22. Juli 1983 auch vor dem französischen Conseil d'État angefochten wurden. Die Grünen hielten sie deshalb für rechtswidrig, weil der Vertreter der französischen Regierung im Rat der Europäischen Gemeinschaften durch seine Mitwirkung bei der Beschlußfassung seine Befugnisse überschritten habe.

2. 

Zunächst werde ich die Regelung zur Finanzierung der Informationskampagnen für die Europawahlen darstellen und die Entstehungsgeschichte dieser Regelung schildern.

Der Beschluß, für diesen Zweck Mittel zur Verfügung zu stellen, geht auf das Jahr 1976 zurück. Damit liegt er zeitlich vor dem Akt, mit dem allgemeine Wahlen zum Parlament eingeführt wurden. Die Kommission nahm in ihren Vorentwurf des Haushaltsplans für 1977 den Posten 2729 mit der Bezeichnung „Informationsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Direktwahl zum Europäischen Parlament“ auf und wies ihm 400000 RE zu. Bei der Debatte über den Haushaltsplan erhöhte das Parlament unter Abänderung des Entwurfs den Mittelansatz auf 1 Million RE. Die Informationsmaßnahmen müssen — so heißt es in den Erläuterungen zu dem Posten — mit dem Parlament abgestimmt werden, und die Mittel sind so lange gesperrt, bis das Parlament das Programm der Aktionen, die die Kommission durchzuführen beabsichtigt, unter Koordinierung mit seinen eigenen Programmen gebilligt hat. Derselbe Posten findet sich mit einem Mittelansatz von 5 Millionen RE im Haushaltsplan 1978.

Im Haushaltsplan 1977 (Einzelplan für das Parlament) wurden Artikel 1001 Mittel in Höhe von 3 Millionen RE zugewiesen. Dieser vom Erweiterten Präsidium zu verwaltende Betrag sollte dem Parlament die Möglichkeit geben, seinerseits die Öffentlichkeit über die allgemeinen und direkten Wahlen zu informieren. Zur Festlegung der Verwaltungsmodalitäten wurde eine vom Parlamentspräsidenten geleitete und aus den Fraktionsvorsitzenden bestehende Ad-hoc-Arbeitsgruppe gebildet, die am 23. Dezember 1976 ihren Bericht vorlegte.

Das Erweiterte Präsidium billigte ihn in der Sitzung vom 29. März 1977, in der es die Kriterien für die Verteilung des Betrags auf die Fraktionen und die Kontrolle seiner Verwendung festlegte. Die Verteilung sollte nach dem für den Posten 3706 (zusätzliche politische Aktivitäten) vorgesehenen Schlüssel vorgenommen werden. Es heißt dort im Hinblick auf die Art der unter diesen Posten fallenden Ausgaben, daß „diese Mittel... zur Finanzierung der politischen Aktivitäten der fraktionslosen Mitglieder [dienen]“. Da es an einer genauen Regelung fehlt, legt die Bezugnahme auf diesen Text die Vermutung nahe, daß die dem Artikel 1001 zugewiesenen Mittel für alle Mitglieder des Parlaments, also auch für diejenigen bestimmt waren, die keiner Fraktion angehörten.

Es wurden zahlreiche Kontrollvorschriften erlassen. Die wichtigsten bestimmten, daß a) die Fraktionsvorsitzenden sich gegenseitig verpflichteten, die Verwendung der Mittel, d. h. deren Bestimmung für Zwecke zu kontrollieren, die mit der Vorbereitung und Durchführung des Wahlkampfs vereinbar waren, und daß b) das Erweiterte Präsidium aufgrund eines Berichts des Unterausschusses „Haushaltskontrolle“ die Ordnungsgemäßheit der von den Fraktionen durchgeführten Maßnahmen überprüfte. Dagegen sollte sich die Prüfung dieses Organs nicht auf ihre Rechtmäßigkeit, also auf die Frage erstrecken, ob die geltenden Bestimmungen eingehalten worden waren. Es sollte auch nicht festgestellt werden, ob die Haushaltsführung der Fraktionen den Kriterien der Wirksamkeit und Sparsamkeit entsprach.

Für die Haushaltsjahre 1978 und 1979 wurde die Verwendung der Mittel der Kontrolle des Rechnungshofes und des Haushaltsausschusses des Parlaments unterworfen. Der Rechnungshof erklärte sie im wesentlichen für einwandfrei. Aufgrund der Empfehlungen dieses Ausschusses erließ das Erweiterte Präsidium einen neuen Beschluß (vom 14. Februar 1979), durch den die soeben genannten Bestimmungen verschärft wurden. Den Fraktionen wurde aufgegeben, auch die an Parteienbündnisse oder nationale Parteien gezahlten Beträge zu kontrollieren, keine Ausgaben vor Einholung von Kostenvoranschlägen zu tätigen, eine getrennte Buchführung für die Mittel für Informationsmaßnahmen zu praktizieren und bei der Verwendung dieser Mittel die Verwaltungskosten auf ein Minimum zu beschränken.

In die Haushaltspläne 1980 und 1981 wurden keine Mittel für Informationsmaßnahmen aufgenommen. Im Haushaltsplan 1982 tauchte erstmals der Posten 3708 auf. Ihm wurden im Wege der Mittelübertragung 17390500 ECU zugewiesen, die aufgrund von Einsparungen bei den Gemeinkosten des Organs frei geworden waren. Die dort veranschlagten Beträge sollten der „Mitfinanzierung der Vorbereitung von Informationen über die zweiten Direktwahlen im Jahre 1984“ dienen (ABl. L 31 vom 8.2. 1982, S. 114 und 115). Zur Festlegung der Modalitäten ihrer Verwaltung setzte das Präsidium wie bereits 1976 eine aus dem Parlamentspräsidenten und den Fraktionsvorsitzenden bestehende Arbeitsgruppe ein.

Der Bericht dieser Arbeitsgruppe wurde in der Sitzung vom 12. und 13. Oktober 1982 gebilligt. In dem entsprechenden Beschluß wurde folgendes festgelegt:

a)

Die Mittel für den Wahlkampf 1983/84 sollten dem Posten 3708 in den Haushaltsplänen 1982, 1983 und 1984 zugewiesen werden;

b)

das Parlament sollte sie anhand der von den Fraktionen vorgeschlagenen und vom Präsidium gebilligten Kriterien zuteilen;

c)

ein Drittel des Betrages (abzüglich der festen Quote) sollte nach der Durchführung der Wahlen gezahlt werden;

d)

die Verwaltungskosten durften 25 % des Gesamtbetrags nicht übersteigen, wobei der Erwerb von Grundstücken oder Büromobiliar in jedem Fall untersagt war;

e)

die Kontrolle sollte sich nicht, wie dem Beschluß vom 29. März 1977 zufolge, auf die Ordnungsgemäßheit der Verwendung der Mittel beschränken, sondern sich auch auf deren Rechtmäßigkeit und die Einhaltung der Kriterien einer wirtschaftlichen Haushaltsführung erstrekken;

f)

die Einzelheiten der Buchführung sollten noch näher festgelegt werden;

g)

die Mittel konnten bis 40 Tage vor den Wahlen für Verbindlichkeiten verwendet werden, vorausgesetzt, daß die Zahlungen spätestens 40 Tage nach den Wahlen geleistet wurden.

Diejenigen Beträge, die nicht entsprechend den angegebenen Kriterien verwendet wurden, sollten innerhalb von drei Monaten nach den Wahlen an das Parlament zurückgezahlt werden. Der endgültige Rechenschaftsbericht über die Verwendung der 1984 zugeteilten Mittel sollte dem Parlamentspräsidenten spätestens am 1. November 1984 zugeleitet werden.

Die Verteilungskriterien entsprechen im wesentlichen den Vorschlägen der Fraktionen. Der Beschluß sieht folgendes vor:

a)

Der für den Posten 3708 veranschlagte Betrag — der sich für die Haushaltsjahre 1982 bis 1984 auf insgesamt 43 Millionen ECU beläuft — wird jährlich unter den Fraktionen und den fraktionslosen Mitgliedern mit einer Reserve für 1984 aufgeteilt;

b)

jede Fraktion erhält als festen Zuschuß 1 % des Gesamtbetrags und für jedes ihrer Mitglieder eine Geldsumme in Höhe des Gesamtbetrags, verringert um die Fraktionszuschüsse und geteilt durch 434;

c)

die für die Fraktionen und die fraktionslosen Mitglieder bereitzustellende Geldsumme darf insgesamt 62 % des Gesamtbetrags nicht übersteigen;

d)

in den Jahren 1982, 1983 und 1984 soll ein Betrag in Höhe von 31 % des für den Posten 3708 veranschlagten Gesamtbetrags zur Bildung einer buchmäßigen Rücklage verwendet werden;

e)

diese Rücklage soll für alle politischen Gruppierungen bereitgestellt werden, die bei den Wahlen 1984 Kandidaten aufgestellt und in einem Mitgliedstaat mehr als 5 % oder in mindestens drei Mitgliedstaaten mehr als 1 % der gültigen Stimmen erhalten haben.

Mit der Regelung vom 29. Oktober 1983 (ABl. C 293, S. 1) legte das Erweiterte Präsidium die Kriterien für die Verteilung der mit dem Beschluß vom 12. und 13. Oktober 1982 gebildeten Rücklage (31 % der Mittel 1982 und 1983) fest. Diese Mittel stehen den 1984 gewählten oder wiedergewählten Mitgliedern und den politischen Gruppierungen zu, die zwar kein Abgeordnetenmandat errungen haben, aber entweder in dem Mitgliedstaat, in dem sie sich an den Wahlen beteiligt haben, über 5 % der abgegebenen Stimmen oder in mindestens drei Mitgliedstaaten, in denen sie sich an den Wahlen beteiligt haben, mehr als 1 % der Stimmen auf sich vereinigen konnten (Artikel 2). Berechtigt sind alle Parteien, Listen oder Parteienbündnisse, die gemäß den einzelstaatlichen Vorschriften Kandidaten aufstellen (Artikel 3). Um die 1 %-Klausel in Anspruch nehmen zu können, müssen die verschiedenen Gruppierungen jedoch spätestens 40 Tage vor dem Wahltermin beim Generalsekretär des Parlaments eine von ihren Verantwortlichen unterzeichnete Wahlbündniserklärung hinterlegen (Artikel 4).

Im Hinblick auf die Auszahlungsmodalitäten der Mittel unterscheidet die Regelung zwischen im Parlament vertretenen Parteien, Listen oder Wahlbündnissen und darin nicht vertretenen Gruppierungen. Für die erstgenannten verweist sie im wesentlichen auf den Beschluß vom 12. und 13. Oktober 1982. Hinsichtlich der zweiten wird bestimmt:

a)

Anträge auf Rückzahlung sind innerhalb von 90 Tagen nach Bekanntgabe der Wahlergebnisse beim Generalsekretär des Parlaments mit den entsprechenden Unterlagen einzureichen;

b)

der Zeitraum, in dem Ausgaben als solche für die Wahl 1984 angesehen werden können, beginnt am 1. Januar 1983 und endet 40 Tage nach dem Wahltermin;

c)

die für diese Zwecke vom Parlament bewilligten Mittel werden bis zu ihrer Auszahlung vom Generalsekretär verwaltet;

d)

für die Ausgaben der im Parlament nicht vertretenen Gruppierungen gelten die gleichen Kriterien wie für die Fraktionen (Beschluß vom 12. und 13. Oktober 1982).

Abschließend möchte ich darauf hinweisen, daß laut der Antwort des Parlaments auf eine Frage des Gerichtshofes, die Vorschriften zur Durchführung des Postens 3708 — d. h. die Regelung vom 29. Oktober 1983 und der darin in Bezug genommene Teil des Beschlusses vom 12. und 13. Oktober 1982 — bis Ende September 1984 galten.

3. 

Wenden wir uns nun den Klagen der Grünen zu. Bekanntlich ist das Parlament nach Artikel 18 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 (ABl. L 356, S. 1) befugt, über die ihm bewilligten Mittel zu verfügen. In der Überzeugung, das Parlament habe diese Befugnis dadurch, daß es für die 1984 gewählten Abgeordneten nur 31 % der Mittel bereitgestellt habe, dazu benutzt, die parlamentarisch bereits vertretenen Parteien zu begünstigen, erhoben die Grünen beim Gerichtshof sechs Klagen, die am 19. September 1983, am 20. Dezember 1983 und am 7. Juni 1984 eingereicht und jeweils am 27. September 1983, am 28. Dezember 1983 und am 18. Juli 1984 in das Register der Kanzlei eingetragen wurden.

Davon wurden jedoch nicht weniger als vier — und zwar diejenigen in den Rechtssachen 216, 295, 296 und 297/83 — von Amts wegen für unzulässig erklärt, da die Voraussetzungen des Artikels 173 Absatz 2 EWG-Vertrag nicht erfüllt waren. In den dazu ergangenen Beschlüssen (vom 26. September 1984) heißt es, der Haushaltsplan sei in der Haushaltsordnung als der Akt definiert, „durch den ... die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaften ... veranschlagt und im voraus bewilligt“ würden. Das Verfahren, in dem er verabschiedet werde, führe lediglich zu einer Ermächtigung, Mittel zu binden. Die Rechtsakte, welche Teil dieses Verfahrens seien, könnten deshalb eine natürliche oder juristische Person nicht unmittelbar betreffen. Es sei allenfalls vorstellbar, daß eine solche Person von den Beschlüssen — wie sie von den Grünen in den Rechtssachen 294/83 und 190/84 angefochten werden — betroffen sei, die zur Durchführung des Haushaltsplans ergangen seien.

Schließlich wurde auch die Klage vor dem französischen Conseil d'État am 23. November 1984 für unzulässig erklärt. Die angefochtenen Rechtsakte — so führte dieses Gericht aus — bezögen sich unmittelbar auf die diplomatischen Kompetenzen der nationalen Regierung im Rahmen ihrer Beziehungen zu der Gemeinschaft und seien daher der Zuständigkeit des Conseil d'État in Streitsachen entzogen.

4. 

Ich werde zunächst auf die verfahrensrechtlichen Gesichtspunkte der Rechtssache 294/83 eingehen. Das Parlament hält die Klage aus folgenden Gründen für unzulässig:

a)

Die Klägerin sei nicht parteifähig;

b)

die Handlungen des Parlaments seien nicht gemäß Artikel 173 Absatz 1 EWG-Vertrag anfechtbar;

c)

die Voraussetzungen des Artikels 173 Absatz 2 EWG-Vertrag für die Klagebefugnis der einzelnen seien nicht erfüllt.

Beginnen wir mit dem Vorbringen zur Parteifähigkeit der Grünen. Nachdem das schriftliche Verfahren abgeschlossen und bereits die mündliche Verhandlung anberaumt war, erfuhr der Gerichtshof aus dem Journal officiel der Französischen Republik (JORF), daß die Klägerin sich mit Wirkung vom 19. Juni 1984 als Verein aufgelöst hatte. Deshalb ersuchte die Kanzlei die Grünen mit Schreiben vom 4. Oktober 1984 zu erklären, ob sie unter Berücksichtigung ihrer Satzung nach französischem Recht noch als Partei vor Gericht auftreten könnten. Das Schreiben blieb unbeantwortet. Der Gerichtshof setzte daraufhin den Parteien eine Frist für eine Stellungnahme zur Parteifähigkeit der Klägerin (Schreiben vom 4. Dezember 1984); diesem Ersuchen kam jedoch nur das Parlament nach. Es steht allerdings fest, daß sich in den Akten der Rechtssache 190/84 ein von den Grünen am 19. März 1985 eingereichter „Erwiderungsschriftsatz“ befindet.

Das Parlament trägt vor, der Verein „Les Verts — Parti écologiste“ habe sich am 29. März 1984 aufgelöst und diesen Beschluß am 19. Juni 1984 der Präfektur von Paris mitgeteilt. Am selben Tag habe sich auch der Verein „Les Verts“ aufgelöst. Gleichzeitig hätten sich jedoch die beiden Gruppierungen zusammengeschlossen und eine neue politische Organisation mit dem Namen „Les Verts — Confédération écologiste — Parti écologiste“ gebildet, die ihre Gründung am 20. Juni 1984 bei der Präfektur von Paris angezeigt habe (JORF vom 25. 7. 1984, S. 6608 bzw. 6604). Das Protokoll über den Zusammenschluß sehe die Zusammenlegung der Aktiva und Passiva vor. In dem Protokoll werde zum Vermögen des Vereins „Les Verts — Parti écologiste“ auch „le bénéfice des actions juridiques entreprises (contre le budget de la CEE, tant devant le C. E. que devant la Cour de justice de Luxembourg)“ gerechnet und darauf hingewiesen, daß diese Klagen „se continueront dans les mêmes termes selon les mêmes modalités“. In Artikel 13 der Satzung der neugebildeten Gruppierung heißt es außerdem: „Le conseil national interrégional dispose de tous les pouvoirs qui ne sont pas réservés à l'Assemblée générale dont il applique les décisions; notamment, il peut ester en justice.“

Das Parlament zitiert ferner ein von der Klägerin in der Rechtssache 190/84 vorgelegtes Schreiben vom 26. Juli 1984, dem zufolge der gesetzliche Vertreter des neuen Vereins „conformément au protocole de fusion ... [et] aux décisions de l'Assemblée genérale et du conseil national interrégional, confirme M. Etienne Tête dans sa fonction de délégué aux affaires juridiques pour intenter et continuer, dans les mêmes termes et modalités, l'ensemble des actions juridiques entreprises par ‚les Verts — Parti écologiste‘, notamment devant la Cour de justice et le Conseil d'État... sous toutes ses formes“.

Daraus schließt das Parlament, daß

a)

der Verein „Les Verts — Parti écologiste“ mit seiner Auflösung die Parteifähigkeit verloren habe;

b)

das von ihm betriebene Verfahren von dem neuen Verein nicht ordnungsgemäß aufgenommen worden sei, so daß der Gerichtshof darüber nicht entscheiden könne.

Das Parlament stützt seine Auffassung auf zwei Argumente, die es aus dem französischen Recht und aus dem Gemeinschaftsrecht herleitet. Das französische Recht komme in Betracht, weil, wie der Gerichtshof immer entschieden habe (zuletzt in dem Urteil vom 27. November 1984 in der Rechtssache 50/84, Bensider u. a./Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1984, 3991), das Vorliegen der Rechtsfähigkeit nach dem einzelstaatlichen Recht des Betroffenen nachgewiesen werden müsse. Gemäß Artikel 341 Absatz 2 des französischen Gesetzes vom 24. Juli 1966 bestehe eine juristische Person, die sich aufgelöst habe, nur zum Zwecke ihrer Liquidation fort. Diese Regelung (die es auch im deutschen Recht gebe und auf die der Gerichtshof in dem Urteil vom 20. März 1959 in der Rechtssache 18/57, Nold, Slg. 1958—1959, 89, zurückgegriffen habe) könne gewiß nicht in einem Fall wie dem unsrigen herangezogen werden, in dem die Rechte und Pflichten der Klägerin in vollem Umfang auf ein anderes Rechtssubjekt übergegangen seien.

Was das Gemeinschaftsrecht anbelange, so sei Artikel 173 Absatz 2 ausschlaggebend, soweit die Zulässigkeit der Klage nach dieser Vorschrift davon abhänge, daß der Kläger eine natürliche oder juristische Person sei und die angefochtene Handlung ihn betreffe. Im vorliegenden Fall sei die erste Voraussetzung wegen der Auflösung nicht erfüllt. Da diese zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als die Grünen noch keine Kandidaten für die Europawahl aufgestellt hätten, bewirke sie, daß die Grünen nicht mehr Adressaten der Handlung seien. Den Grünen fehle es daher an einem Rechtsschutzbedürfnis; dafür spreche auch, daß sie die Befugnis, den Rechtsstreit fortzusetzen, auf einen Dritten übertragen hätten.

Das Parlament bezweifelt nicht, daß dieser Dritte — die neue Partei — klagebefugt sei. Er habe jedoch den Rechtsstreit nicht im Einklang mit den französischen Rechtsvorschriften (die im übrigen den Vorschriften sehr vieler Mitgliedstaaten entsprächen) aufgenommen, wonach eine solche Aufnahme von den satzungsmäßigen Organen innerhalb einer angemessenen Frist erklärt werden müsse. Zwar gebe es (und in der mündlichen Verhandlung wurde darüber gesprochen) ein Schriftstück vom 17. Februar 1985, dem zufolge der Überregionale Nadonale Rat des neuen Vereins beschlossen habe, „[de] reprendre toutes les instances devant la Cour de justice de Luxembourg commencées par les Verts — Parti écologiste“. Dieser Beschluß, der nur in den Akten der Rechtssache 190/84 zu finden sei, müsse jedoch im vorliegenden Verfahren außer Betracht bleiben.

„Les Verts — Confédération écologiste — Parti écologiste“ befänden sich, führt das Parlament weiter aus, in einem offensichtlichen Dilemma. Sie hätten nämlich nach ihrer Konstituierung in Frankreich eine Liste mit Kandidaten aufgestellt, alle in der umstrittenen Regelung vorgesehenen Verpflichtungen erfüllt und vom Generalsekretär des Parlaments eine Kostenerstattung in Höhe von 82058 ECU erhalten. Dies habe zur Folge, daß die neue Partei entweder das von den alten Grünen begonnene Verfahren aufnehme — und im Falle ihres Obsiegens aufgrund der Nichtigerklärung der angefochtenen Beschlüsse die erhaltenen Beträge zurückzahlen müßte — oder von der Aufnahme absehe, was zur Abweisung der Klage wegen fehlender Parteifähigkeit der Klägerin führe. Dies erkläre die Zweideutigkeit ihres Verhaltens, die allein der Gerichtshof beseitigen könne, indem er sie auffordere, einen eindeutigen Beschluß zu fassen.

5. 

Ich halte diese Argumente für unbegründet, wobei das letztgenannte Vorbringen im übrigen mit den zur Entscheidung stehenden Rechtsproblemen überhaupt nichts zu tun hat.

Auch ich bin der Ansicht, daß die Parteifähigkeit nach den nationalen Rechtsvorschriften der Parteien beurteilt werden muß. Daraus können jedoch meines Erachtens nicht die Schlüsse gezogen werden, zu denen das Parlament gelangt. Die politischen Parteien müssen sich nämlich nach französischem Recht, um vor Gericht klagen und verklagt werden zu können, bei der Präfektur des Departements „anmelden“, in dem sie ihren Sitz haben (Artikel 5 des Gesetzes vom 9. November 1901). Wie aus dem Journal officiel vom 9. November 1984, Seite 10241 — das so die im Journal officiel vom 25. Juli 1984, Seiten 6604 und 6608, erschienene Meldung korrigiert — hervorgeht, ging bei der Präfektur von Paris am 20. Juni desselben Jahres eine Erklärung ein, die sowohl den Zusammenschluß der beiden am gleichen Tag aufgelösten Vereine („Les Verts — Parti écologiste“ und „Les Verts“) als auch die Gründung eines neuen Vereins („Les Verts — Confédération écologiste — Parti écologiste“) bescheinigte. Letztere war unmittelbar nach der ebenfalls sofort vorgenommenen Auflösung des aus dem Zusammenschluß hervorgegangenen Vereins erfolgt.

Der Vorgang, den wir zu beurteilen haben, stellt sich somit als ein Prozeß in vier Etappen dar — Auflösung der ursprünglichen Vereine, deren Zusammenschluß, Auflösung des auf diese Weise entstandenen Vereins, Gründung des endgültigen Vereins —, die praktisch gleichzeitig stattgefunden haben und in funktionalem Zusammenhang miteinander stehen (in Abschnitt III des Protokolls über den Zusammenschluß heißt es beispielsweise: Der Verein „Les Verts — Parti écologiste ... est dissoute sous réserve de fusion avec les Verts“). Daraus ergibt sich, daß zwischen den alten und den neuen Grünen eine sowohl zeitliche als auch politische und rechtliche Kontinuität besteht und daß letztere deshalb auch ohne weiteres in die Rechte und Pflichten der erstgenannten, einschließlich der von diesen begonnenen Klageverfahren, eintreten. Ich erinnere im übrigen daran, daß sich der französische Conseil d'État in einem nicht sehr unterschiedlich gelagerten Fall für eine ähnliche Rechtsnachfolge ausgesprochen hat (Entscheidung vom 4. März 1959, Électricité et Gaz d'Algérie, Recueil Lebon, S. 1059).

Für äußerst schwach halte ich zweitens das Argument, die neue Gruppierung habe den Rechtsstreit nicht oder vorschriftswidrig aufgenommen. Ich möchte zunächst betonen, daß ein derartiges Rechtsinstitut in unserer Verfahrensordnung nicht vorgesehen ist und daß der Gerichtshof die neuen Grünen jedenfalls nie ersucht hat, darauf zurückzugreifen. Sodann gibt es das Schriftstück vom 19. Februar 1985, das meines Erachtens eine Aufnahme des Verfahrens darstellt. Das Parlament spricht ihm wie gesagt jede Bedeutung ab, da es sich nur in den Akten der Rechtssache 190/84 befinde. Es steht jedoch fest — und das genügt zur Widerlegung dieses Arguments —, daß das Parlament davon jedenfalls Kenntnis hatte, daß es in der mündlichen Verhandlung mehrmals darauf verwiesen hat und daß es insbesondere niemals die Befugnis von Rechtsanwalt Lallement in Zweifel gezogen hat, für den klägerischen Verein aufzutreten.

6. 

Eine größere Vertiefung verdient der zweite Unzulässigkeitseinwand, der die richterliche Überwachung der Tätigkeit des Europäischen Parlaments betrifft. Ein heikles Thema also, nicht zuletzt deshalb, weil es sich um den ersten Fall handelt, in dem der Gerichtshof über eine Klage zu entscheiden hat, die allein gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag gegen einen Beschluß des Parlaments erhoben worden ist. Es sei jedoch gleich darauf hingewiesen, daß uns der Beklagte bei der Suche nach der richtigen Lösung, auch wenn man davon absieht, daß er keine förmliche Einrede der Unzulässigkeit erhoben hat, nicht sehr behilflich war.

Schauen wir uns einmal an, weshalb. In der Klagebeantwortung hat das Parlament geltend gemacht, die allgemeine Bestimmung des Artikels 164 gebiete, Artikel 173 weit auszulegen, nämlich dahin, daß das Parlament zu den Organen hinzugezählt werden müsse, deren Handlungen anfechtbar seien. Dieses Erfordernis bestehe in jedem Fall. Es sei jedoch vor allem in den Bereichen unabdingbar — wie der Feststellung des Haushaltsplans und der Veranstaltung von Wahlen —, in denen die Befugnisse des Parlaments erweitert worden seien. Nach den Novellen von 1970 und 1975 übe es nämlich im Hinblick auf den Haushaltsplan eine entscheidende Funktion aus: Es könne zum einen den Entwurf des Haushaltsplans insgesamt ablehnen (Artikel 203 Absatz 8) und habe zum anderen das letzte Wort bei den nichtobligatorischen Ausgaben. Die allgemeine Wahl habe ihm außerdem eine größere Legitimation und somit eine größere Autorität bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben verliehen. So übe das Parlament insbesondere bei der Finanzierung der Informationskampagnen Rechte aus, die ihm allein zuständen. Es wäre deshalb unvertretbar, die diesbezüglichen Handlungen der Kontrolle des Gerichtshofes entziehen zu wollen.

Von dieser Auffassung ist das Parlament im Verlauf des Verfahrens allerdings immer weiter abgerückt. So hat es in der Klagebeantwortung vorgetragen, die Tatsache, daß ihm keine eigene Klagebefugnis zustehe, mache, selbst wenn deswegen die Klage nicht unzulässig werde, die Wahrung eines „grundlegenden Gleichgewichts“ zwischen seinen Rechten und Pflichten erforderlich. Ein Rückzieher? Zweifellos. Noch viel verblüffender war jedoch der Kurswechsel, den wir in der mündlichen Verhandlung erlebt haben. Hier hat das Parlament nämlich erklärt, bei einer weiten Auslegung des Artikels 173 müsse ihm im Interesse der Einheitlichkeit des von ihm angestrebten Rechtsschutzsystems auch die Befugnis zuerkannt werden, die Handlungen der anderen Organe anzufechten. Mit anderen Worten: cuius incommoda eius et commoda. Aktivlegitimation und Passivlegitimation seien nicht voneinander zu trennen: Solange dem Parlament nicht die erste zuerkannt werde, müsse auch die zweite ausgeschlossen sein.

7. 

Ich bin für den Lösungsansatz, der den größtmöglichen Rechtsschutz bietet. Mir ist durchaus bekannt, daß Artikel 173 bei wörtlicher Auslegung die Beschlüsse des Parlaments keiner richterlichen Kontrolle unterwirft. Ich meine jedoch, daß eine solche Auslegung dem System der Verträge zuwiderläuft und daß sich aus Ihrer Rechtsprechung und der Lehre, die sich zu diesem Thema herausgebildet hat, hinreichende Anhaltspunkte und Argumente für die gegenteilige Auffassung herleiten lassen.

Beginnen wir mit der Rechtsprechung. Es steht außer Zweifel, daß der Gerichtshof grundsätzlich seine Befugnis bejaht, über die Gültigkeit und die Rechtmäßigkeit der Handlungen des Parlaments zu entscheiden. Ich verweise z. B. auf das Urteil vom 15. September 1981 in der Rechtssache 208/80 (Lord Bruce of Donington/Aspden, Slg. 1981, 2205). In einem Verfahren gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag hat der Gerichtshof die Bestimmungen geprüft und implizit für rechtmäßig erklärt, die das Parlament erlassen hatte, um die Kostenerstattung und die Zahlung von Aufwandsentschädigungen an seine Mitglieder zu regeln. Sehr viel aufschlußreicher ist allerdings das Urteil vom 10. Februar 1983 in der Rechtssache 230/81 (Slg. 1983, 255). Das Parlament hielt Luxemburg, das eine Entschließung zum Sitz und zu den Arbeitsorten des Parlaments angefochten hatte, die Einrede der Unzulässigkeit entgegen. Das Großherzogtum ersuchte den Gerichtshof demgegenüber, Artikel 173 weit auszulegen, und stützte seinen Vorschlag sowohl auf die „erweiterten Befugnisse des Parlaments“ als auch auf die Notwendigkeit, „Lücken in dem vom Gerichtshof gewährten Rechtsschutz zu vermeiden“ (Randnr. 15 der Entscheidungsgründe).

Wie Sie sich erinnern werden, hat der Gerichtshof die Frage entschieden, indem er seine Zuständigkeit gemäß Artikel 38 EGKS-Vertrag für Handlungen bejaht hat, die „gleichzeitig und in unteilbarer Weise die Bereiche der drei Verträge betreffen“ (Randnr. 19 der Entscheidungsgründe). Er hielt es daher für entbehrlich zu prüfen, ob der Grundsatz der Wahrung des Rechts in unseren Gemeinschaften die Auslegung der Artikel 173 EWG-Vertrag und 146 EAG-Vertrag im Sinne einer Anfechtbarkeit der Handlungen des Parlaments gebietet (Randnr. 20 der Entscheidungsgründe). Ich möchte Sie jedoch auf einen Satz aufmerksam machen, den ich für höchst bedeutsam halte. Im Anschluß an die Wiedergabe der Artikel 173 und 146 enthält das Urteil die Feststellung: „Eine aktive oder passive Beteiligung des Parlaments an Rechtsstreitigkeiten vor dem Gerichtshof ist in diesen Artikeln nicht ausdrücklich vorgesehen.“ Gehe ich fehl in der Annahme, daß in diesem obiter dictum die Betonung auf dem Adverb „ausdrücklich“ liegt? Eben das glaube ich nicht. Es muß daher anerkannt werden, daß dieses Urteil Ausdruck einer unbestreitbaren Öffnung auf die von mir vertretene These hin ist.

Das ist nicht alles. Diejenigen, die auf den Wortlaut von Artikel 173 abstellen, sind daran zu erinnern, daß der Gerichtshof die seine eigene Zuständigkeit betreffenden Vorschriften seit jeher weit auslegt. So hat er in dem Urteil vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62 (Plaumann, Slg. 1963, 209, 237) gerade zu Artikel 173 ausgeführt: „Die Bestimmungen des Vertrages über das Klagerecht [dürfen] nicht restriktiv interpretiert werden. Angesichts des Schweigens des Vertrages kann der genannten Vorschrift daher kein einschränkender Sinn beigelegt werden.“ Weiter heißt es in dem Urteil vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70 (Kommission/Rat, Slg. 1971, 263, Randnrn. 38—42 der Entscheidungsgründe): „[Die Nichtigkeitsklage] soll dazu dienen, gemäß der Vorschrift von Artikel 164 die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des Vertrages zu sichern. Eine die Zulässigkeitsvoraussetzungen ... einschränkende Auslegung... würde diesem Ziel zuwiderlaufen.“

In diesem Zusammenhang kann auch das Urteil vom 15. Juni 1976 in der Rechtssache 110/75 (Mills/EIB, Slg. 1976, 955) genannt werden. Bekanntlich überträgt Artikel 179 EWG-Vertrag dem Gerichtshof die Zuständigkeit für alle Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und ihren Bediensteten. Die Europäische Investitionsbank besitzt allerdings eine Rechtspersönlichkeit, die mit derjenigen der Gemeinschaft nicht identisch ist (Artikel 129 in Verbindung mit Artikel 210). Es war daher nicht abwegig anzunehmen, daß diese Vorschrift für die Klagen ihrer Bediensteten nicht gelte. In dem Urteil wurde anders entschieden: „Das Bankpersonal“ — so heißt es dort — „[hat] eine besondere Rechtsstellung, die der des Personals der Gemeinschaftsorgane [jedoch] entspricht.“ Aufgrund dieser tatsächlichen Gleichstellung stehe ihm eine Klagebefugnis vor dem Gerichtshof zu.

Noch wichtiger ist das Urteil vom 17. Februar 1977 in der Rechtssache 66/76 (CFDT/Rat, Slg. 1977, 305). Die französische Gewerkschaft beantragte, einen Beschluß des Rates über die Bestimmung der die Kandidaten für den Beratenden EGKSAusschuß benennenden repräsentativen Organisationen für nichtig zu erklären. Da ihr bekannt war, daß die einzelnen nach dem EGKS-Vertrag die Handlungen des Rates nicht anfechten können, berief sie sich auf Artikel 31 dieses Vertrages, wonach der Gerichtshof die Wahrung des Rechts zu sichern hat. Der Gerichtshof erklärte die Klage zwar für unzulässig, erkannte jedoch an, daß „die Grundsätze, auf die sich die Klägerin beruft, eine weite Auslegung der Bestimmungen über die Anrufung des Gerichtshofes [verlangen], damit der Rechtsschutz des einzelnen gewährleistet ist“. Für die uns interessierende Frage zählt natürlich nur diese Bemerkung. In einem Rechtsschutzsystem, das viel weniger geschlossen ist und einen viel geringeren Schutz gewährleistet als das des EWG-Vertrages, war die Unzulässigkeitserklärung in der Tat unausweichlich.

Nicht weniger erwähnenswert ist schließlich eine Entscheidung aus neuerer Zeit, nämlich das Urteil vom 26. Mai 1982 in der Rechtssache 44/81 (Slg. 1982, 1855). Der Gerichtshof erklärte darin eine Zahlungsklage für unzulässig, die die Bundesrepublik Deutschland gegen die Kommission erhoben hatte. Er bemerkte jedoch, der Staat habe nach den Artikeln 173 oder 175 Klage erheben können. Daher sei in dem Umstand, daß die von diesem Staat erhobene Klage nicht vorgesehen sei, „keine Lücke zu sehen, deren Ausfüllung es bedürfte, um dem Rechtsunterworfenen einen wirksamen Schutz seiner Rechte zu gewährleisten“ (Randnr. 7 der Entscheidungsgründe). Auch hier befinden wir uns somit vor einem wertvollen obiter dictum. Die Verpflichtung, das Recht einzuhalten — darin scheint mir seine Bedeutung zu liegen —, geht der Beschränktheit des geschriebenen Rechts vor. Wann immer der Schutz der Rechtsunterworfenen es erfordert, ist der Gerichtshof bereit, im Namen des Grundsatzes, in dem seine Aufgabe wurzelt, die Vorschriften zu korrigieren oder zu ergänzen, die seine Zuständigkeit begrenzen.

Nach dieser ausgedehnten, aber notwendigen und unleugbar aufschlußreichen Übersicht wenden wir uns der Lehre zu. Meines Erachtens besteht der bedeutsamste Beitrag, den sie zur Lösung unseres Problems geleistet hat, darin, verdeutlicht zu haben, daß die Gründe, aus denen das Parlament aus dem Kreis der Organe, deren Handlungen anfechtbar sind, ausgeschlossen wurde, vorübergehender Natur waren und überdies nicht zwingend sind. Im ursprünglichen System des EWG- und des EAG-Vertrages — so wird ausgeführt — seien der Rat und die Kommission als einzige Organe dazu berufen gewesen, Handlungen mit Rechtswirkungen vorzunehmen. Das Parlament habe zwar durch die Annahme des in den Artikeln 144 EWG-Vertrag und 114 EAG-Vertrag vorgesehenen Antrags die Mitglieder der Kommission zum Rücktritt zwingen können. Der politische Charakter dieses Vorgangs habe jedoch den rechtlichen Aspekt so überlagert, daß es als nicht ratsam (oder überflüssig) erschienen sei, die Passivlegitimation des insoweit zuständigen Organs vorzusehen.

Seither haben sich die Dinge jedoch geändert, vor allem im Bereich des Haushaltsplans. Bis 1975 wurde dieser nämlich durch Beschluß des Rates, also durch eine zweifellos anfechtbare Handlung, festgestellt. Heute verabschieden der Rat und das Parlament ihn gemeinsam. Kann daraus geschlossen werden, daß die diesbezüglichen Handlungen der Überprüfung durch den Gerichtshof entzogen sind? Sicherlich nicht. Richtig ist vielmehr das Gegenteil: Die Änderung beim Verfahren für die Feststellung des Haushaltsplans ist ein Anhaltspunkt, der mehr als jeder andere zeigt, daß der Grund, aus dem die Vertragsautoren in Artikel 173 das Parlament unerwähnt ließen, obsolet geworden ist. Außerdem war dieser Ausschluß, wie wir gesehen haben, nicht ausdrücklich beschlossen worden. Er hing z. B. nicht mit dem Wesen dieses Gemeinschaftsorgans zusammen. Vielmehr war er die stillschweigende Folge der weitgehend zeremoniellen Funktionen, die ihm damals übertragen waren. Er ergab sich mit anderen Worten, wenn die prozessuale Metapher gestattet ist, aus der Vermutung, daß eine Überprüfung seiner Handlungen überflüssig war. Es liegt jedoch auf der Hand, daß die Vermutung nicht mehr gilt, wenn eine Kontrolle sich als unerläßlich erweist und die Aufrechterhaltung dieser Vermutung sogar dem Gedanken der Rechtmäßigkeit in der Gemeinschaftsordnung zuwiderlaufen würde.

Um das Bild zu vervollständigen, müssen wir noch auf den Einwand eingehen, den das Parlament vor allem in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat: Es sei widersprüchlich, ihm die Passivlegitimation aufzubürden, ohne ihm auch die Aktivlegitimation zuzuerkennen. Ich möchte sogleich bemerken, daß ich es für übertrieben halte, die beiden Legitimationen in einem so engen Zusammenhang zu sehen (im Rahmen von Artikel 173 zum Beispiel besteht er auch im Hinblick auf die Staaten nicht; zu denken ist auch an den Status der Regionen im Hinblick auf die Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit ihrer Rechtsakte in der italienischen Rechtsordnung). Allerdings sprechen nach meinen Dafürhalten die Gründe, aus denen ich die Beschlüsse des Parlaments für justitiabel halte, in gleichem Maße dafür, dem Parlament seinerseits die Befugnis zur Anfechtung der Beschlüsse der übrigen Organe zuzuerkennen. Auch für diese Auffassung lassen sich der Rechtsprechung des Gerichtshofes gewisse Hinweise entnehmen.

Hier sind vor allem die beiden „Isoglukose-Urteile“ vom 29. Oktober 1980 zu nennen (Rechtssache 138/79, Roquette/Rat, und Rechtssache 139/79, Maizena/Rat, Slg. 1980, 3333 und 3393). Der Rat hatte dem Parlament das Recht bestritten, einem beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beizutreten, und zur Begründung ausgeführt, eine solche Befugnis komme einem Klagerecht nahe. Sie haben jedoch den Beitritt des Parlaments gemäß Artikel 37 der Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften zugelassen und diesen Einwand somit implizit zurückgewiesen. Sodann gibt es das Urteil vom 22. Mai 1985 in der Rechtssache 13/83 (Parlament/Rat). Der Rat hielt eine vom Parlament gemäß Artikel 175 gegen ihn erhobene Klage aus im System des Rechtsschutzes liegenden Gründen für unzulässig. Artikel 175 räume „den Mitgliedstaaten und den anderen Organen der Gemeinschaft“ zwar unbestreitbar eine Klagebefugnis ein. Es treffe jedoch auch zu — wie der Gerichtshof in dem Urteil vom 18. November 1970 in der Rechtssache 15/70 (Chevalley/Kommission, Slg. 1970, 975) hervorgehoben habe —, daß diese Bestimmung und Artikel 173 eine Einheit bildeten und „nur denselben Rechtsbehelf [regelten]“. Wenn der Vertrag also dem Parlament eine Anfechtung der Handlungen des Rates und der Kommission verwehre, könne er es ihm auch nicht gestatten, den Gerichtshof wegen Feststellung einer rechtswidrigen Untätigkeit dieser Organe anzurufen.

Bekanntlich hat der Gerichtshof diesen Einwand unter Hinweis auf die Eigenständigkeit der Untätigkeitsklage sowie darauf, daß alle Gemeinschaftsorgane zur Erhebung dieser Klage befugt seien, verworfen. Die in dem Urteil Chevalley errichtete Sperre wurde somit aufgehoben. Folglich läßt sich mit gutem Grund die Ansicht vertreten, daß wegen der gebotenen weiten Auslegung der Zuständigkeitsvorschriften die These des Rates widerlegbar ist. Das bedeutet, daß Artikel 173 in einem mit dem weiter gefaßten Artikel 175 übereinstimmenden Sinn verstanden werden muß.

8. 

Die dritte Unzulässigkeitsrüge betrifft das Vorliegen der Voraussetzungen, die eine Klage natürlicher oder juristischer Personen gemäß Artikel 173 Absatz 2 erfüllen muß. Bekanntlich sind sie sehr streng: Die Handlung kann zwar genereller und abstrakter Natur sein, anfechtbar ist sie aber nur, wenn sie den einzelnen unmittelbar und individuell betrifft.

Auch zu diesem Punkt — es ist angebracht, daran zu erinnern — hat das Parlament eine im wesentlichen widersprüchliche Linie verfolgt. Im schriftlichen Verfahren hat es erklärt, die politischen Parteien hätten als Mittler zwischen der Gemeinschaft und den Bürgern eine „geschützte Rechtsstellung“ inne, so daß die genannte Vorschrift weit auszulegen sei. Jedenfalls betreffe die streitige Regelung sie sowohl individuell, da sie die Voraussetzungen für die Erstattung ihrer Ausgaben festlege, als auch unmittelbar, da sie ohne besondere Bestimmungen vollziehbar sei. In der mündlichen Verhandlung wurde uns eine andere Ansicht vorgetragen. Das Parlament berief sich zwar wiederum auf die besondere Funktion der Parteien und verwies zu diesem Zweck auf die Urteile Fediol und Allied Corporation u. a. vom 4. Oktober 1983 (Rechtssache 191/82, Slg. 1983, 2913) bzw. vom 21. Februar 1984 (verbundene Rechtssachen 239 und 275/82, Slg. 1984, 1005). Es machte jedoch geltend — und darauf kommt es an —, daß die Grünen durch die angefochtene Handlung nicht individuell betroffen seien und ihre Klage aus diesem Grund für unzulässig erklärt werden müsse.

Dagegen steht nach Ansicht der Klägerin die Zulässigkeit außer Frage. Der einzelne sei bereits dann durch eine Handlung betroffen, wenn er als einer der Adressaten dieser Handlung bestimmt werden könne. Die „Verts — Confédération écologiste — Parti écologiste“ hätten Kandidaten für die Wahlen 1984 aufgestellt, und ihre Ausgaben seien ihnen nach Maßgabe der streitigen Regelung erstattet worden. Es könne daher nicht bestritten werden, daß diese Regelung sie, obwohl sie nicht namentlich genannt seien, in dem erwähnten Sinne individualisiere.

9. 

In Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Bedeutung des Adverbs „individuell“ bin ich davon überzeugt, daß diese Voraussetzung des Artikels 173 Absatz 2 im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist. Was bedeutet nämlich dieses Wort? Ihre Antwort ist wohlbekannt: „Wer nicht Adressat einer Entscheidung ist, kann nur dann geltend machen, von ihr individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten“ (so das zitierte Urteil Plaumann sowie die Urteile vom 11. Juli 1968 in der Rechtssache 6/68, Zuckerfabrik Watenstedt/Rat, Slg. 1968, 611, und vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 231/82, Spijker/Kommission, Sig. 1983, 2559).

Wenn also die Handlung nicht ausschließlich die Interessen des Klägers zu berühren braucht, muß sich dessen Lage doch gewissermaßen als einzigartig darstellen, wobei selbst dann nicht von einer Erfüllung der in Rede stehenden Voraussetzung gesprochen werden kann, wenn „sich diejenigen Personen, auf die [eine bestimmte Maßnahme] anzuwenden ist, der Zahl nach oder sogar namentlich mit mehr oder weniger großer Genauigkeit bestimmen lassen“ (Urteile vom 5. Mai 1977 in der Rechtssache 101/76, Koninklijke Scholten Honig/Rat und Kommission, Sig. 1977, 797, vom 16. März 1978 in der Rechtssache 123/77, UNICME/Rat, Slg. 1978, 845, und vom 29. Januar 1985 in der Rechtssache 147/83, Münchener Import-Weinkellerei/Kommission, Slg. 1985, 257). Erforderlich ist vielmehr folgendes:

a)

Dem Organ muß bei Erlaß der angefochtenen Maßnahme die Identität des Klägers bekannt gewesen sein, und zwischen dieser Kenntnis und der Maßnahme muß ein ursächlicher Zusammenhang bestehen (Urteil vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207);

b)

bei Erlaß der Maßnahme muß außerdem die Situation des Klägers „endgültig feststehen“ (Urteil vom 27. November 1984 in der Rechtssache 232/81, Agricola commerciale olio/Kommission, Slg. 1984, 3881);

c)

der Kläger muß Umstände dartun, die nur in seiner Person vorliegen und das Organ veranlaßt haben, Hne Rechtsstellung gegenüber derjenigen aller anderen Betroffenen in besonderer Weise zu regeln (Urteil vom 10. Dezember 1969 in den verbundenen Rechtssachen 10 und 18/68, Eridania u. a./Kommission, Slg. 1969, 459).

Anhand dieser klaren Kriterien läßt sich unser Problem sehr leicht lösen. Wie ich bereits unter Nr. 2 ausgeführt habe, war die streitige Regelung zugunsten der politischen Gruppierungen jedweder Art erlassen worden, die für die Wahlen 1984 Kandidaten aufstellen würden. Ich füge nun hinzu, daß im Zeitpunkt ihres Erlasses die Frist für die Aufstellung der Listen in keinem Mitgliedstaat abgelaufen war. Das Erweiterte Präsidium konnte deshalb nicht wissen, welche Gruppierungen für die von ihm beschlossenen Erstattungen in Frage kommen würden; und die Grünen können sich nicht darauf berufen, daß sie sich in einer besonderen Lage befunden hätten, die bereits am 29. Oktober 1983 festgestanden und das Erweiterte Präsidium dazu veranlaßt hätte, zwischen ihnen und allen anderen Adressaten der Regelung einen Unterschied zu machen.

Dies vorausgeschickt, scheint mir der Hinweis des Parlaments auf die Urteile Fediol und Allied Corporation völlig neben der Sache zu liegen. Das zweite Urteil weicht nämlich in keiner Weise von der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ab, und das erste macht zwar die Zulässigkeit der Klage von der besonderen Rechtsstellung der betroffenen Firma abhängig, leitet diese Stellung jedoch aus den besonderen Rechten her, die dieser Firma durch die Verordnung Nr. 3017/79 zum Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus Drittstaaten (ABl. L 339, S. 1) zuerkannt worden waren. Es ist somit festzustellen, daß das Gemeinschaftsrecht in Ermangelung spezifischer Vorschriften niemandem, also auch nicht den politischen Parteien, eine Stellung einräumt, die mit derjenigen der sogenannten privilegierten Kläger (Mitgliedstaaten und Organe) vergleichbar wäre. Dies mag auf Zustimmung stoßen oder nicht, gerecht sein oder ungerecht, in unserem System sind die Parteien in jeder Hinsicht als Privatrechtssubjekte des innerstaatlichen Rechts zu behandeln.

10. 

Ich bin fest davon überzeugt, daß die Klage der Grünen für unzulässig erklärt werden muß. Auf die Begründetheit gehe ich daher nur kurz ein, und dies auch nur deshalb, um der Gepflogenheit treu zu bleiben, der zufolge der Generalanwalt alle Gesichtspunkte einer Rechtssache zu untersuchen hat.

Die Klägerin bringt zahlreiche Klagegründe vor. Die Beschlüsse vom 12. und 13. Oktober 1982 und 29. Oktober 1983 seien aus folgenden Gründen rechtswidrig:

a)

Unzuständigkeit und fehlende Rechtsgrundlage;

b)

Verstoß gegen die Verträge und die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen;

c)

Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes;

d)

Verletzung der französischen Verfassung;

e)

Ermessensmißbrauch.

Ihre Rechtswidrigkeit sei außerdem eine Folge davon, daß auch der Akt (der Beschluß des Rates vom 22. Juli 1983), auf dem sie mittelbar beruhten, rechtswidrig sei. Unter diesen Klagegründen kommt dem dritten sicherlich zentrale Bedeutung zu. Dadurch, daß für die Gruppierungen, die sich 1984 erstmals der Wahl stellten, nur 31 % der dem Posten 3708 zugewiesenen Mittel vorgesehen worden seien, seien diese Gruppierungen — so behauptet die Klägerin — durch die streitige Regelung gegenüber den im Parlament bereits vertretenen Parteien benachteiligt worden.

Diese Argumentation hört sich gewiß gut an; ob sie jedoch ins Schwarze trifft, ist zumindest zweifelhaft. Sie wäre sicherlich begründet, wenn die beanstandete Regelung eine öffentliche Finanzierung der politischen Organisationen zum Gegenstand hätte, wie sie in gewissen Mitgliedstaaten vorgenommen wird. Ein solches System soll in der Tat gewährleisten, daß die Parteien ihren Einfluß auf die öffentliche Meinung verstärken und bei der Definition der nationalen Politik mitwirken können. Es muß daher, um ihnen bei der Verfolgung dieser Ziele gleiche Chancen einzuräumen, ein Kriterium vorsehen, anhand dessen der Grad ihrer Akzeptanz festgestellt werden kann, und folglich bestimmen, daß die Mittel im Verhältnis zu den von ihnen erreichten Stimmen und Sitzen verteilt werden. Zwischen dieser und unserer Finanzierungsart besteht jedoch ein Unterschied, und zwar nicht nur deshalb, weil sich das Fehlen eines einheitlichen Wahlsystems in der Gemeinschaftsrechtsordnung oft auf das Verhältnis zwischen Sitzen und Stimmen auswirkt und auf diese Weise eine strikte Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und somit des Gleichheitsgrundsatzes verhindert.

Der Unterschied, den ich meine, hängt vor allem mit der Zielsetzung unseres Systems zusammen. Die Regelung vom 29. Oktober 1983 spricht zwar von „Erstattung der Ausgaben der politischen Gruppierungen, die an den Europawahlen 1984 teilgenommen haben“. Diese — zweifellos unglückliche — Formulierung ist jedoch im Zusammenhang mit den Erläuterungen zum Posten 3708 zu lesen. Wie wir gesehen haben, heißt es dort, daß die Mittel „der Mitfinanzierung der Vorbereitung von Informationen über die zweiten Direktwahlen“ dienen (Haushaltsplan 1982, ABl. L 31, S. 115). Durch die streitige Regelung soll deshalb einer zerstreuten, unvorbereiteten oder nur halbherzig „europäischen“ Öffentlichkeit die Bedeutung der Aufgaben des Parlaments in Straßburg und somit der Wahlen zu diesem Parlament vor Augen geführt werden.

Wenn dem aber so ist, wenn die in Rede stehende Finanzierung nicht die Rolle der Parteien in einer pluralistischen Demokratie verstärken soll, sondern seit 1977 darauf gerichtet ist, eine Informationskampagne zu starten und zu tragen, so ist es ganz vernünftig, daß durch den Beschluß von 1982 den im Parlament bereits vertretenen Kräften ein größerer Betrag zugewiesen wurde. Im Zeitpunkt seines Erlasses waren sie nämlich die einzigen individuell bestimmbaren Organisationen, denen die Aufgabe übertragen werden konnte, die Öffentlichkeit zu informieren, und von denen wegen ihres unbestreitbar repräsentativen Charakters erwartet werden konnte, daß sie sie mit der größtmöglichen Effizienz erfüllen würden. Natürlich hätten die neuen oder nicht vertretenen Gruppierungen dazu auch einen nützlichen Beitrag leisten können. Das Präsidium war sich dessen bewußt und richtete aus diesem Grund für sie einen weniger großen, aber gleichwohl bedeutsamen Reservefonds ein.

Einige Worte noch zu den übrigen Klagegründen der Grünen. Sicherlich unbegründet sind diejenigen, die von einer anderen Zweckbestimmung der Mittel ausgehend geltend machen, der Vertrag sei deswegen verletzt worden, weil das Parlament und dessen Präsidium zum Erlaß der angefochtenen Regelung nicht zuständig gewesen seien: Zum einen erweist sich nämlich, daß bei dem Verfahren der Aufnahme von Posten 3708 in den Haushaltsplan die Vorschriften strikt beachtet worden waren; zum anderen steht es außer Zweifel, daß das Präsidium auf Weisung des Parlaments gehandelt hatte. Ebenso unhaltbar sind sodann der unter d) genannte Klagegrund und das Vorbringen, der Beschluß vom 22. Juli 1983 sei deshalb rechtswidrig, weil der Vertreter der französischen Regierung mit seiner Annahme seine Befugnisse überschritten habe. Insoweit beschränke ich mich auf die Bemerkung, daß nach Ihrer ständigen Rechtsprechung die Gültigkeit von Gemeinschaftsrechtsakten anhand der Verträge zu überprüfen ist und daß es dem Gerichtshof nicht obliegt, die Einhaltung nationaler Rechtsvorschriften sicherzustellen.

Zurückzuweisen ist auch das Vorbringen, mit dem ein Ermessensmißbrauch geltend gemacht wird. Die Grünen bringen folgende Rügen vor:

a)

Durch den Posten 3708 solle die Wiederwahl der Kandidaten der bereits vertretenen Parteien erleichtert werden, um auf diese Weise „pérenniser une assemblée protégée des critiques ... et de la censure démocratique“;

b)

die Verwaltung der Mittel unterliege keiner Kontrolle.

Den ersten Punkt habe ich bereits behandelt, als ich mich mit der angeblichen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes auseinandergesetzt habe. Was den zweiten Gesichtspunkt betrifft, so verweise ich auf die zahlreichen Kontrollen, die mit der streitigen Regelung eingeführt wurden (und auf die ich unter Nr. 2 eingegangen bin), sowie auf die positive Stellungnahme, die der Rechnungshof zur Ausführung des Postens 2729 in den Jahren 1978 und 1979 abgegeben hat.

Abschließend meine ich, daß es sich erübrigt, auf den Klagegrund einzugehen, mit dem ein Verstoß gegen die Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag geltend gemacht wird. Für die Parteien das Privileg in Anspruch zu nehmen, das Artikel 173 den Gemeinschaftsorganen und den Mitgliedstaaten vorbehält, ist eine irrige, aber ehrenhafte These. Sie Handelsunternehmen gleichzustellen verrät eine Sichtweise, die nur als extravagant bezeichnet werden kann.

11. 

Aus all diesen Gründen schlage ich Ihnen vor,

a)

die am 20. Dezember 1983 erhobene Klage des Vereins „Les Verts — Parti écologiste“ gegen das Europäische Parlament für unzulässig zu erklären, da die in Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag vorgeschriebenen Prozeßvoraussetzungen nicht erfüllt sind;

b)

sie für den Fall, daß sie für zulässig erklärt werden sollte, als unbegründet abzuweisen.

Da die Klägerin unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen.


( *1 ) Aus dem Italienischen übersetzt.