SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS SIMONE ROZÈS

VOM 12. MAI 1982 ( 1 )

Herr Präsident

meine Herren Richter!

Mit Zwischenurteil vom 17. Dezember 1980 hat der Gerichtshof der Kommission und dem Königreich Belgien eine Frist bis zum 1. Juli 1981 gesetzt, um den Streitgegenstand im Lichte der rechtlichen Erwägungen dieses Urteils erneut zu prüfen und dem Gerichtshof über das erzielte Ergebnis zu berichten.

Obwohl diese Frist bis zum 31. Oktober 1981 verlängert worden ist, konnten sich die Parteien nicht auf die Vorlage eines gemeinsamen Berichts einigen.

Die weiteren Schriftsätze und mündlichen Ausführungen haben kaum neue Gesichtspunkte erbracht. Die belgische Regierung bleibt bei ihrer Auffassung, mit der sich Generalanwalt H. Mayras in seinen Schlußanträgen vom 24. September 1980 eingehend auseinandergesetzt und die der Gerichtshof im Urteil vom 17. Dezember 1980 geprüft hat. Die Kommission ist auf die in diesen Schlußanträgen vorgezeichnete Linie eingeschwenkt und nimmt nunmehr die Mehrzahl der Stellen von ihrer Klage aus, die der Generalanwalt selbst als nicht unter den Vorbehalt des Vertrages fallend bezeichnet hatte (Architekten und Kontrolleure bei Stadt- und Gemeindeverwaltungen); darüber hinaus nimmt sie sogar einige Nachtwächterstellen aus. Dagegen hält sie bezüglich der Stellen der Krankenschwestern sowie der Säuglings- und Kinderschwestern ihre Auffassung aufrecht.

Die Erwägungen im Urteil des Gerichtshofes veranlassen in der Tat dazu, die Stellen der Krankenschwestern sowie der Säuglings- und Kinderschwestern französischer Sprache für die Kinderkrippen der Städte Auderghem und Brüssel den Stellen zuzurechnen, die in den Schlußanträgen vom 24. September 1980 als nicht unter den Begriff der Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung im Sinne von Artikel 48 Absatz 4 EWG-Vertrag fallend bezeichnet wurden.

Wenn der Gerichtshof diese Betrachtungsweise bestätigt, sind dem Königreich Belgien und den Streithelfern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.


( 1 ) Aus dem Französischen übersetzt.