SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

JEAN-PIERRE WARNER

VOM 14. MÄRZ 1979 ( 1 )

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Der Centrale Raad van Beroep befaßt den Gerichtshof zum zweiten Mal im Wege des Vorabentscheidungsersuchens mit diesem Rechtsstreit. Die erste Rechtssache trug beim Gerichtshof das Aktenzeichen 98/77. Das damalige Urteil des Gerichtshofes wurde in der Sammlung 1978, S. 707, veröffentlicht.

Dem Rechtsstreit liegt, wie Sie sich erinnern werden, folgender Sachverhalt zugrunde:

Der 1914 geborene Herr Schaap war von 1929 bis 1933 in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Nachdem er 1933 Deutschland verlassen mußte, arbeitete er von 1934 bis 1972, mit einer Unterbrechung von 1940 bis 1945, in den Niederlanden. Im Juni 1972 gab er aus Krankheitsgründen seine Berufstätigkeit auf. Für die Höchstzeit von einem Jahr erhielt er niederländisches Krankengeld. Danach, also ab Juni 1973, bezog er eine Invalidenrente nach dem niederländischen Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung (Wet op de arbeidsongeschiktheidsverzekering, WAO). Diese Rente stand ihm allein nach den niederländischen Rechtsvorschriften zu. Die Leistungen nach der WAO hängen nicht von der Dauer der Versicherungszeiten ab, gehören also zum „Typ A“. Gleichzeitig bezog Herr Schaap eine deutsche Erwerbsunfähigkeitsrente. Der Betrag dieser zum „Typ B“ zählenden Rente fiel wesentlich höher aus, als es der Fall gewesen wäre, wenn sie nur auf den von Herrn Schaap von 1929 bis 1933 in Deutschland geleisteten Pflichtbeiträgen beruht hätte. Herr Schaap hatte nämlich nach den deutschen Rechtsvorschriften von 1970 zugunsten der Verfolgten des Naziregimes (Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung) freiwillig für die zurückliegende Zeit von 1934 bis 1945, in der er daran gehindert war, in Deutschland versicherungspflichtig zu arbeiten, Beiträge nachentrichtet.

Das „Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor Bank- en Verzekeringswezen, Groothandel en Vrije Beroepen“ (Vorstand des Berufsverbandes für Bank- und Versicherungswesen, Großhandel und freie Berufe), das ich kurz BBB nennen werde, ist der für die Berechnung der Rente des Herrn Schaap zuständige niederländische Sozialversicherungsträger. Am 18. März 1975 teilte das BBB Herrn Schaap seine Entscheidung mit, durch die in vermeintlicher Anwendung von Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates die ihm nach der WAO zustehende Rente um den vollen Betrag seiner deutschen Rente gekürzt wurde, wobei die niederländische Rente als der „höchste theoretische Leistungsbetrag“ angesehen wurde.

Gegen diese Entscheidung erhob Herr Schaap Klage beim Raad van Beroep Amsterdam, der die Klage abwies.

Hiergegen legte Herr Schaap Rechtsmittel beim Centrale Raad van Beroep ein.

Vor diesem Gericht räumte das BBB angesichts der Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache 24/75 (Petroni/ ONPTS, Slg. 1975, 1149) ein, daß Artikel 46 Absatz 3 nicht anzuwenden gewesen sei. Es vertrat jedoch die Ansicht, daß die Rente des Herrn Schaap nach der aufgrund von Artikel 52 WAO erlassenen Königlichen Verordnung vom 22. Dezember 1972 um genau den gleichen Betrag zu kürzen gewesen sei.

Der Centrale Raad van Beroep legte daraufhin dem Gerichtshof die Frage vor, ob und inwieweit die Artikel 12 Absatz 2 und 46 der Verordnung Nr. 1408/71 unter diesen Umständen der Anwendung innerstaatlicher Antikumulierungsvorschriften entgegenstehen.

Vor dem Gerichtshof hat die Kommission auf Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates hingewiesen, der wie folgt lautet:

„Bei der Durchführung des Artikels 46 Absatz 3 der Verordnung [d. h. der Verordnung Nr. 1408/71] werden die Leistungsbeträge, die den Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung entsprechen, nicht berücksichtigt.“

Die Kommission war der Ansicht, daß die freiwilligen Beiträge des Herrn Schaap unter diese Vorschrift fielen, so daß der von diesen Beiträgen herrührende deutsche Teil seiner Rente (also der größere Teil) nicht für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 zu berücksichtigen gewesen sei. Das BBB bestritt diese Auffassung nicht. Danach war die gemäß Artikel 46 Absatz 3 zulässige Kürzung der niederländischen Rente des Herrn Schaap geringer als die, welche nach der niederländischen Königlichen Verordnung möglich war. (In ihrer Erklärung in der vorliegenden Rechtssache scheint die Kommission vorzutragen, daß Herr Schaap sich vor dem Raad van Beroep Amsterdam und dem Centrale Raad van Beroep auf Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 574/72 berufen habe. Den maßgeblichen Schriftstücken vermag ich jedoch nur zu entnehmen, daß erstmals die Kommission diese Bestimmung vor dem Gerichtshof angeführt hat.)

Unter Randnummer 8 der Entscheidungsgründe seines Urteils hat der Gerichtshof den Artikel 46 Absatz 2 zitiert und ihn unter Randnummer 9 wie folgt erläutert:

„Unter diese Bestimmung fallen selbstverständlich auch Leistungen für eine Versicherungszeit, für die ein Arbeitnehmer aufgrund entsprechender Rechtsvorschriften freiwillig Versicherungsbeiträge nachentrichtet hat.“

Unter Randnummer 10 hat der Gerichtshof dann auf seine Entscheidung in der Rechtssache 37/77 (Greco/FNROM, Slg. 1977, 1711) verwiesen und unter Randnummer 11 ausgeführt:

„Demnach sind die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 anzuwenden, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger sind als die innerstaatlichen Rechtsvorschriften.“

Der Tenor des Urteils hat folgenden Wortlaut:

„Die Verordnung Nr. 1408/71 hindert die vollständige Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften einschließlich der nationalen Antikumulierungsvorschriften nicht, wenn ein Arbeitnehmer eine Rente allein nach den nationalen Rechtsvorschriften erhält; jedoch ist nach Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 das System der Zusammenrechnung und Proratisierung anzuwenden, wenn dessen Anwendung günstiger ist als die der nationalen Rechtsvorschriften.“

Als der Rechtsstreit am 13. Juni 1978 vor dem Centrale Raad van Beroep erneut verhandelt wurde, vertrat das BBB dann die Auffassung, daß Artikel 46 Absatz 2 nicht anwendbar sei. Sein Vorbringen hierzu kann meines Erachtens wie folgt zusammengefaßt werden:

Die Überschrift von Artikel 46 (in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 878/73 des Rates vom 26. März 1973) laute: „Berechnung der Leistungen bei Überschneidung von Zeiten“. Absatz 1 dieses Artikels gelte für die Berechnung des theoretischen und des tatsächlichen Leistungsbetrags nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a beziehungsweise b der Verordnung Nr. 1408/71. Nach dem ersten Unterabsatz seien für diese Berechnung die Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Verordnung Nr. 574/72 maßgebend. Diese Bestimmungen seien Teil der Vorschriften über die Zusammenrechnung von Zeiten und bezögen sich ausschließlich auf deren Überschneidung. Der zweite Unterabsatz schreibe vor, daß der so ermittelte tatsächliche Betrag um den Betrag erhöht werde, der den Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung entspreche. Das könne aber nur gelten, wenn diese Zeiten bei der Berechnung nach diesen Bestimmungen im erstgenannten Fall unberücksichtigt geblieben seien. Somit finde Absatz 1 dieses Artikels nur Anwendung, wenn Zeiten zusammenzurechnen seien und diese sich überschnitten. Absatz 2 dürfe nicht isoliert von Absatz 1 und der Überschrift betrachtet werden, so daß auch er nur eingreifen könne, wenn es um die Zusammenrechnung und Überschneidung von Zeiten gehe. Für diese Auffassung verwies das BBB auf Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung Nr. 4, der der Vorläufer des Artikels 46 der Verordnung Nr. 574/72 war.

Der Centrale Raad van Beroep war von diesem Vorbringen zumindest insoweit beeindruckt, als es zu verdeutlichen schien, daß Artikel 46 nur bei einer Überschneidung von Zeiten geltend gemacht werden könne. Ferner beeindruckte ihn, daß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich vorschreibt, daß „die Einzelheiten des Berechungsverfahrens nach diesem Absatz für die Berücksichtigung der sich überschneidenden Zeit … in der … Durchführungsverordnung festgelegt [werden]“.

Da sich nach Auffassung des Centrale Raad van Beroep im vorliegenden Fall keine Zeiten überschneiden, hat er dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:

„1.

Ist die Überschrift des Artikels 46 der Verordnung Nr. 574/72 Bestandteil dieses Artikels in dem Sinne, daß sein Inhalt durch diese Überschrift mit bestimmt wird?

2.

Sind aufgrund von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung Nr. 1408/71 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2 des Artikels 46 der Verordnung Nr. 574/72, im Zusammenhang mit Absatz 1 Unterabsatz 1 und der Überschrift des Artikels gelesen, so zu verstehen, daß sich dieser gesamte Artikel ausschließlich auf Leistungen bezieht, die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 1408/71 in Fällen berechnet worden sind, in denen sich ein Zusammentreffen von Versicherungszeiten ergeben hat und dabei Zeiten freiwilliger Versicherung oder freiwilliger Weiterversicherung nicht berücksichtigt worden sind, ober beziehen sich diese Teile des Artikels bzw. einer von beiden auch auf Fälle, in denen die Leistungen nicht gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 1408/71 berechnet worden sind und von einer Nichtberücksichtigung von Zeiten freiwilliger Versicherung oder freiwilliger Weiterversicherung bei der Berechnung der Leistungen keine Rede war?“

Das Kernproblem in dieser Rechtssache liegt meines Erachtens allein im Wortlaut der Überschrift von Artikel 46 der Verordnung Nr. 574/72. Daß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung Nr. 1408/71 für die Verordnung Nr. 574/72 ausdrücklich Bestimmungen über die Berücksichtigung der sich überschneidenden Zeiten vorsah bedeutet nach meinem Dafürhalten nicht, daß der Rat daran gehindert war, in der späteren Verordnung auch andere Fälle zu regeln. Ferner geht der Hinweis auf die frühere Verordnung Nr. 4 fehl, da die Verordnung Nr. 3 keine Bestimmung enthielt, die dem Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 entspricht. Möglicherweise gilt Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72 nur für Fälle, in denen Zeiten zusammengerechnet werden müssen und diese sich teilweise überschneiden. Daraus läßt sich aber meiner Meinung nach nicht herleiten, daß die Anwendung des viel allgemeiner gefaßten Absatzes 2 dieses Artikels in ähnlicher Weise eingeengt ist. Hierbei übersehe ich nicht, daß zu Artikel 46 früher ein Absatz 3 gehörte, der 1974 aufgehoben wurde und der noch speziellere Fälle betraf.

Die Frage lautet also, ob die Überschrift von Artikel 46 bewirkt, daß der Anwendungsbereich von Absatz 2 dieses Artikels auf Fälle beschränkt ist, in denen eine „Überschneidung von Zeiten“ vorliegt.

Hierzu ist als erstes die Bemerkung zu machen, daß die Überschrift „Überschneidung von Zeiten“ etwas ungenau formuliert ist. Ursprünglich hieß es in der Überschrift „Überschneidung von Versicherungszeiten“, aber das Wort „Versicherung“ wurde durch die Verordnung Nr. 878/73 gestrichen, die in Kraft trat, bevor Herr Schaap rentenberechtigt wurde. Die Kommission trägt vor, die Streichung sei erfolgt, um dem Umstand Rechnung zu tragen, daß in einigen neuen Mitgliedstaaten von den Versicherungszeiten zu unterscheidende Wohnzeiten für die Zwecke der Sozialversicherung von Bedeutung sein könnten.

Im vorliegenden Fall läßt sich natürlich die Ansicht vertreten, daß eine Überschneidung jedenfalls in der Zeit von 1934 bis 1940 gegeben war, in der Herr Schaap in den Niederlanden arbeitete und für die er in Deutschland Beiträge nachentrichtete. Hier scheint mir jedoch nicht die Lösung des Problems zu liegen.

Der Kern des Problems liegt darin, daß bei der Berechnung der Leistung, die Herr Schaap nach der WAO zusteht, irgendwelche Zeiten überhaupt keine Rolle spielen, denn erstens besitzt er seinen Anspruch, ohne daß auf das Zusammenrechnungs- und Proratisierungsverfahren zurückzugreifen wäre, und zweitens gehören die Leistungen nach der WAO zum Typ A, sind also unabhängig von der Dauer der Versicherungszeiten. Wie wir ja in der Rechtssache 109/76 (Blottner, Slg. 1977, 1141) erfahren haben, kommt es nach der WAO für die Anspruchsbegründung noch für die Leistungsberechnung auf die Dauer der Versicherungszeiten an. So wird verständlich, daß der Centrale Raad van Beroep den Begriff der Überschneidung von Zeiten hier nicht für anwendbar hält.

In den Schlußanträgen, die ich am 15. Februar 1978 in drei Rechtssachen, unter anderem in der Rechtssache 98/77 (Slg. 1978, 693) gehalten habe, wies ich darauf hin, daß Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 für Leistungen des Typs A wenig präzise formuliert ist, da er beispielsweise den Betrag einer Leistung des Typs A, auf die ein Anspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats ohne Rückgriff auf Zusammenrechnung und Proratisierung besteht (gelegentlich als „selbständiger“ Betrag bezeichnet), den „Leistungsbetrag unter Zugrundelegung aller nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten“ nennt. Mir scheint, daß dieser Mangel an Präzision sich zumindest auf die Überschrift von Artikel 46 der Verordnung Nr. 574/72 übertragen hat.

Nach Ansicht der belgischen Regierung und der Kommission läßt es sich nicht rechtfertigen, daß ein Arbeitnehmer um die Früchte aus den von ihm in einem Mitgliedstaat geleisteten freiwilligen Beiträgen gebracht wird, nur weil er in einem anderen Mitgliedstaat ohne Rückgriff auf das Zusammenrechnungs- und Proratisierungsverfahren leistungsberechtigt ist. Dies kann meines Erachtens auch nicht damit gerechtfertigt werden, daß die Leistung, die er in dem letztgenannten Staat beanspruchen kann, zum Typ A gehört. Daher bin ich der Auffassung, daß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 574/72 wörtlich zu nehmen ist und daß sein Anwendungsbereich nicht unter Hinweis auf die Überschrift dieses Artikels eingeschränkt werden kann. Diese Überschrift mag für Absatz 1 angemessen sein, für Absatz 2 dagegen ist sie schlechtweg ungeeignet.

Die Kommission trägt vor, Artikel 46 der Verordnung Nr. 574/72 sei dahin auszulegen, daß er nur für den Fall gelte, daß Zeiten einer freiwilligen Versicherung in einem Mitgliedstaat mit Pflichtversicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat zusammenfielen. Bei dieser Auffassung würde jedoch nicht nur die Überschrift des Artikels auch für Absatz 2 als angemessen betrachtet, sondern es würde auch so getan, als ob aus der Überschrift das Wort „Versicherung“ nie gestrichen worden wäre.

Im Ergebnis schlage ich vor, die vom Centrale Raad van Beroep vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten: Ungeachtet des Wortlauts des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung Nr. 1408/71 und der Überschrift von Artikel 46 der Verordnung Nr. 574/72 findet Absatz 2 des letztgenannten Artikels in all den Fällen Anwendung, in denen Absatz 3 des erstgenannten Artikels gilt.


( 1 ) Aus dem Englischen übersetzt.