61977J0005

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 5. OKTOBER 1977. - CARLO TEDESCHI GEGEN DENKAVIT COMMERCIALE S.R.L. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM PRETURA LODI. - RECHTSSACHE 5-77.

Sammlung der Rechtsprechung 1977 Seite 01555
Griechische Sonderausgabe Seite 00475
Portugiesische Sonderausgabe Seite 00555


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1 . VORABENTSCHEIDUNGSFRAGEN - ZUSTÄNDIGKEITEN DES GERICHTSHOFES - GRENZEN

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 177 )

2 . LANDWIRTSCHAFT - FUTTERMITTEL - ZUSATZSTOFFE UND UNERWÜNSCHTE STOFFE - UNTERSCHEIDUNG

( RICHTLINIEN DES RATES 70/524 VOM 23 . NOVEMBER 1970 UND 74/63 VOM 17 . DEZEMBER 1973 )

3 . FREIER WARENVERKEHR - IM VERTRAG VORGESEHENE AUSNAHME - BESCHRÄNKUNG - HARMONISIERUNGSRICHTLINIE - UNANWENDBARKEIT DES ARTIKELS 36

4 . LANDWIRTSCHAFT - FUTTERMITTEL - UNERWÜNSCHTE STOFFE - BEFUGNISSE DER MITGLIEDSTAATEN

( RICHTLINIE 74/63 , ARTIKEL 5 )

Leitsätze


1 . ARTIKEL 177 GEHT VON EINER KLAREN ZUSTÄNDIGKEITSVERTEILUNG ZWISCHEN DEN STAATLICHEN GERICHTEN UND DEM GERICHTSHOF AUS UND GESTATTET ES DIESEM NICHT , ÜBER DEN IHM VORGELEGTEN SACHVERHALT ZU BEFINDEN ODER DIE GRÜNDE DES AUSLEGUNGSERSUCHENS ZU BEANSTANDEN . BEANTRAGT EIN NATIONALES GERICHT DIE AUSLEGUNG EINER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFT , SO IST DAVON AUSZUGEHEN , DASS ES DIESE AUSLEGUNG FÜR DIE ENTSCHEIDUNG DES RECHTSSTREITS ALS ERFORDERLICH ERACHTET . DER GERICHTSHOF KANN DAHER NICHT VERLANGEN , DASS DER STAATLICHE RICHTER DIE ANWENDBARKEIT DER VORSCHRIFT , DEREN AUSLEGUNG IHM ERFORDERLICH ERSCHEINT , AUSDRÜCKLICH FESTSTELLT .

2 . DIE RICHTLINIEN 70/524 ( ZUSATZSTOFFE ) UND 74/63 ( UNERWÜNSCHTE STOFFE ) BETREFFEN ZWAR BEIDE DIE ZUSAMMENSETZUNG VON FUTTERMITTELN , SIE UNTERSCHEIDEN JEDOCH HINSICHTLICH IHRES JEWEILIGEN ANWENDUNGSGEBIETES ZWISCHEN GEWISSEN , DEN FUTTERMITTELN ZUR VERBESSERUNG IHRER BESCHAFFENHEIT VORSÄTZLICH ZUGESETZTEN STOFFEN ZUM EINEN UND UNERWÜNSCHTEN STOFFEN , DIE IN DIESEN FUTTERMITTELN UNVERMEIDLICHERWEISE ENTWEDER NATÜRLICH ODER ALS RÜCKSTÄNDE VON FRÜHEREN BEHANDLUNGSVORGÄNGEN AN DIESEN FUTTERMITTELN ODER IHREN BESTANDTEILEN VORKOMMEN , ZUM ANDEREN . DESHALB KANN EIN STOFF , DER , WEIL IN EINEM FRÜHEREN STADIUM UNABHÄNGIG VON DER VERWEN DUNG ZUR TIERISCHEN ERNÄHRUNG BEIGEFÜGT , NOTWENDIGERWEISE IN EINEM BESTANDTEIL DES FUTTERMITTELS ALS RÜCKSTAND DER HERSTELLUNG EINES ANDEREN ERZEUGNISSES VORKOMMT , NICHT ALS ZUSATZSTOFF ANGESEHEN WERDEN . DIE KONTROLLE DES VORKOMMENS EINES SOLCHEN STOFFES FÄLLT UNTER DIE RICHTLINIE 74/63 ( UNERWÜNSCHTE STOFFE ) UND NICHT UNTER DIE RICHTLINIE 70/524 ( ZUSATZSTOFFE ).

3 . ARTIKEL 36 SOLL NICHT BESTIMMTE SACHGEBIETE DER AUSSCHLIESSLICHEN ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN VORBEHALTEN , ER LÄSST VIELMEHR AUSNAHMEN VOM GRUNDSATZ DES FREIEN WARENVERKEHRS DURCH INNERSTAATLICHE NORMEN INSOWEIT ZU , ALS DIES ZUR ERREICHUNG DER IN DIESEM ARTIKEL BEZEICHNETEN ZIELE GERECHTFERTIGT IST UND WEITERHIN GERECHTFERTIGT BLEIBT . WENN IN ANWENDUNG DES ARTIKELS 100 EWG-VERTRAG RICHTLINIEN DER GEMEINSCHAFT DIE HARMONISIERUNG DER ZUR GEWÄHRLEISTUNG DES SCHUTZES DER GESUNDHEIT VON TIEREN UND MENSCHEN NOTWENDIGEN MASSNAHMEN VORSEHEN UND GEMEINSCHAFTLICHE VERFAHREN ZUR KONTROLLE IHRER EINHALTUNG REGELN , IST DER RÜCKGRIFF AUF ARTIKEL 36 NICHT MEHR GERECHTFERTIGT , UND DER VON DER HARMONISIERUNGSRICHTLINIE GEZOGENE RAHMEN IST NUNMEHR MASSGEBLICH FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER GEEIGNETEN KONTROLLEN UND DEN ERLASS VON SCHUTZMASSNAHMEN .

4 . A ) AUCH NACH INKRAFTTRETEN DER HARMONISIERUNGSRICHTLINIE 74/63 SIND DIE MITGLIEDSTAATEN IM RAHMEN DES ARTIKELS 5 DIESER RICHTLINIE UND UNTER DEN DORT FESTGELEGTEN SACHLICHEN UND FÖRMLICHEN VORAUSSETZUNGEN BERECHTIGT , GEWISSE STOFFE VORLÄUFIG ALS UNERWÜNSCHT ANZUSEHEN , DIE , OBWOHL BEI ERLASS DER RICHTLINIE BEKANNT , NICHT IN DER LISTE IM ANHANG ZU DIESER RICHTLINIE AUFGEFÜHRT SIND , WENN DIE ERGRIFFENEN MASSNAHMEN SICH IN GLEICHER WEISE AUF INLÄNDISCHE WIE AUF AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE BEZIEHEN .

B ) VORBEHALTLICH DER VERPFLICHTUNG , EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE NICHT GEGENÜBER INLÄNDISCHEN ERZEUGNISSEN ZU DISKRIMINIEREN , GEWÄHRT ARTIKEL 5 DER RICHTLINIE 74/63 DEN MITGLIEDSTAATEN DAS RECHT , VORLÄUFIG EINEN ZULÄSSIGEN HÖCHSTGEHALT EINES IN FUTTERMITTELN AUF MILCHPULVERBASIS ENTHALTENEN STOFFES FESTZUSETZEN , SELBST WENN BIS DAHIN WEDER IM MITGLIEDSTAAT DER AUSFUHR NOCH IM MITGLIEDSTAAT DER EINFUHR JEMALS IRGENDEIN HÖCHSTGEHALT FESTGELEGT WORDEN WAR .

C ) ARTIKEL 5 DER RICHTLINIE 74/63 GEWÄHRT DEN MITGLIEDSTAATEN DAS RECHT , DEN VERKEHR MIT ERZEUGNISSEN ZU VERBIETEN , DIE ERWIESENERMASSEN GEGEN DIE ZULÄSSIGE VORLÄUFIGE NATIONALE VORSCHRIFT VERSTOSSEN . FÜR ERZEUGNISSE AUS DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN KANN DIESES VERKEHRSVERBOT DIE FORM EINES EINFUHRVERBOTS ANNEHMEN .

Entscheidungsgründe


1/4 MIT BESCHLUSS VOM 17 . DEZEMBER 1976 , IN DAS REGISTER DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGETRAGEN AM 11 . JANUAR 1977 , HAT DIE PRETURA LODI DEM GERICHTSHOF MEHRERE FRAGEN VORGELEGT , DIE ZUM EINEN DIE AUSLEGUNG DER RICHTLINIE 74/63/EWG DES RATES VOM 17 . DEZEMBER 1973 ÜBER DIE FESTLEGUNG VON HÖCHSTGEHALTEN AN UNERWÜNSCHTEN STOFFEN UND ERZEUGNISSEN IN FUTTERMITTELN ( ABL . L 38 VOM 11 . FEBRUAR 1974 ), INSBESONDERE VON DEREN ARTIKEL 5 , UND ZUM ANDEREN DIE GÜLTIGKEIT DES GENANNTEN ARTIKELS 5 BETREFFEN . DIESE FRAGEN SIND IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS AUFGEWORFEN WORDEN , IN DEM ES UM DIE NICHTERFÜLLUNG EINES VERTRAGES ÜBER DIE LIEFERUNG VON FUTTERMITTELN AUF MILCHPULVERBASIS GEHT UND IN DEM DIE BEKLAGTE ZUR RECHTFERTIGUNG DER NICHTLIEFERUNG GELTEND MACHT , DIE WARE SEI AN DER GRENZE RECHTSWIDRIG VON DEN ITALIENISCHEN GESUNDHEITSBEHÖRDEN FESTGEHALTEN WORDEN , WEIL SIE EINEN HÖHEREN KALIUMNITRATGEHALT HATTE ALS NACH DIESEN BEHÖRDEN ZULÄSSIG . DIESE MASSNAHME ERFOLGTE AUFGRUND EINES AN DIE GRENZ- , HAFEN- UND FLUGHAFENTIERÄRZTE SOWIE DIE PROVINZVETERINÄRÄMTER GERICHTETEN EILERLASSES ( BIGLIETTO URGENTE ) DES ITALIENISCHEN GESUNDHEITSMINISTERIUMS , MIT DEM DIE EINFUHR VON FUTTERMITTELN AUF MILCHPULVERBASIS VERBOTEN WURDE , WENN DEREN NITRATGEHALT BEI VOLL- UND MAGERMILCHPULVER 30 PPM UND BEI MOLKEPULVER 50 PPM ÜBERSTEIGT . NACH ANSICHT DER BEKLAGTEN UND DER STREITHELFER DES AUSGANGSVERFAHRENS SIND DIE ITALIENISCHEN MASSNAHMEN UNVEREINBAR MIT DER RICHTLINIE 74/63 .

5/10 NACH IHRER VIERTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG HAT DIESE RICHTLINIE , WEIL DAS VORKOMMEN BESTIMMTER UNERWÜNSCHTER STOFFE UND ERZEUGNISSE IN FUTTERMITTELN NICHT VÖLLIG AUSZUSCHLIESSEN IST , ZUM GEGENSTAND , DEREN GEHALT ZUMINDEST SO HERABZUSETZEN , DASS KEINE UNERWÜNSCHTEN SCHÄDLICHEN FOLGEN FÜR DIE TIERISCHE ODER - INFOLGE IHRES VORKOMMENS IN TIERISCHEN ERZEUGNISSEN - FÜR DIE MENSCHLICHE GESUNDHEIT EINTRETEN . NACH ARTIKEL 3 DER RICHTLINIE ' ' SCHREIBEN ( DIE MITGLIEDSTAATEN ) VOR , DASS DIE IM ANHANG AUFGEFÜHRTEN STOFFE UND ERZEUGNISSE NUR UNTER DEN IM ANHANG FESTGELEGTEN VORAUSSETZUNGEN IN FUTTERMITTELN ZULÄSSIG SIND ' ' , NÄMLICH NUR BIS ZU EINEM HÖCHSTGEHALT . NACH ARTIKEL 7 , ' ' TRAGEN ( DIE MITGLIEDSTAATEN ) DAFÜR SORGE , DASS FUTTERMITTEL , DIE DIESER RICHTLINIE ENTSPRECHEN , IN BEZUG AUF DAS VORHANDENSEIN VON UNERWÜNSCHTEN STOFFEN UND ERZEUGNISSEN KEINEN ANDEREN VERKEHRSBESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGEN ' ' . ARTIKEL 5 ABSATZ 1 BESTIMMT ALLERDINGS : ' ' VERTRITT EIN MITGLIEDSTAAT DIE AUFFASSUNG , DASS EIN IM ANHANG FESTGESETZTER HÖCHSTGEHALT ODER EIN IM ANHANG NICHT AUFGEFÜHRTER STOFF ODER NICHT AUFGEFÜHRTES ERZEUGNIS EINE GEFAHR FÜR DIE TIERISCHE ODER MENSCHLICHE GESUNDHEIT DARSTELLT , SO KANN DER MITGLIEDSTAAT VORÜBERGEHEND DIESEN GEHALT HERABSETZEN , EINEN HÖCHSTGEHALT FESTSETZEN ODER DAS VORHANDENSEIN DIESES STOFFES ODER ERZEUGNISSES IN FUTTERMITTELN UNTERSAGEN . DER MITGLIEDSTAAT TEILT DIE GETROFFENEN MASSNAHMEN DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION UNVERZUEGLICH UNTER ANGABE DER GRÜNDE MIT . ' ' NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 2 WIRD , WENN EIN MITGLIEDSTAAT EINE VORLÄUFIGE MASSNAHME NACH ABSATZ 1 ERGREIFT , NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 10 SOFORT ENTSCHIEDEN , OB DER ANHANG ZU ÄNDERN IST . ARTIKEL 5 ABSATZ 2 FÄHRT FORT : ' ' SOLANGE DER RAT ODER DIE KOMMISSION KEINE ENTSCHEIDUNG GETROFFEN HAT , KANN DER MITGLIEDSTAAT DIE GETROFFENEN MASSNAHMEN AUFRECHTERHALTEN . ' '

11/13 AUSWEISLICH DER AKTEN HABEN DIE ITALIENISCHEN BEHÖRDEN BEREITS AM 27 . JULI 1976 DIE KOMMISSION DARAUF AUFMERKSAM GEMACHT , DASS ' ' IN BESTIMMTEN PARTIEN MOLKE AUS FRANKREICH , DEN NIEDERLANDEN UND DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND KALIUMNITRAT ALS RÜCKSTAND DER HERSTELLUNG BESTIMMTER KÄSESORTEN IN GEHALTEN VON 40 BIS 4 000 PPM ( MG/KG ) ' ' ENTHALTEN SEIEN , UND VERLANGT , ' ' DAS PROBLEM DER HARMONISIERUNG DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN HINSICHTLICH DES VORKOMMENS DIESES STOFFES ZU PRÜFEN ' ' . NACHDEM SIE MIT EINEM EILERLASS VOM 5 . AUGUST 1976 DIE INTENSIVIERUNG DER LABORUNTERSUCHUNGEN FÜR DIE EINGEFÜHRTEN PARTIEN MOLKE UND MOLKEHALTIGER MISCHFUTTERMITTEL ANGEORDNET UND ZUNÄCHST EINMAL DEN HÖCHSTGEHALT AN NITRATEN AUF 1 PPM FESTGESETZT HATTEN , HABEN DIE ITALIENISCHEN BEHÖRDEN AM 7 . SEPTEMBER 1976 DIE BEANSTANDETE MASSNAHME ERGRIFFEN . NACH EINEM NOTENWECHSEL ZWISCHEN DEN BEHÖRDEN DER GEMEINSCHAFT UND ITALIENS IM AUGUST UND SEPTEMBER HABEN LETZTERE DER KOMMISSION AM 7 . OKTOBER 1976 ALS ANGABE DER GRÜNDE IM SINNE VON ARTIKEL 5 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE EINE TOXIKOLOGISCHE DOKUMENTATION ZUGELEITET .

14/16 DIE ITALIENISCHE REGIERUNG HÄLT DIE VORGELEGTEN FRAGEN NICHT FÜR SACHDIENLICH FÜR DIE ENTSCHEIDUNG DES AUSGANGSVERFAHRENS UND MACHT GELTEND , DIE STREITIGE MASSNAHME SEI NICHT AUFGRUND VON ARTIKEL 5 DER RICHTLINIE 74/63 , SONDERN NACH DER RICHTLINIE 70/524 DES RATES VOM 23 . NOVEMBER 1970 ÜBER ZUSATZSTOFFE IN DER TIERERNÄHRUNG ( ABL . L 270 VOM 14 . DEZEMBER 1970 , S . 1 ) ERGANGEN . HIERZU TRAEGT SIE VOR , ES MÜSSE ZWISCHEN DEN ANWENDUNGSGEBIETEN DIESER BEIDEN RICHTLINIEN UNTERSCHIEDEN WERDEN , WEIL JEDER VERKEHR MIT NICHT ZUGELASSENEN ZUSATZSTOFFEN ENTHALTENDEN FUTTERMITTELN OHNE WEITERES VERBOTEN SEI , WÄHREND FÜR UNERWÜNSCHTE STOFFE DAS VERKEHRSVERBOT - ABGESEHEN VON DER ANWENDUNG DES ARTIKELS 5 UND DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 10 - NUR FUTTERMITTEL ERFASSE , DIE IM ANHANG ZU DER RICHTLINIE AUSDRÜCKLICH AUFGEFÜHRTE UNERWÜNSCHTE STOFFE ENTHALTEN . WENN DAS IN DEN EINGEFÜHRTEN FUTTERMITTELN FESTGESTELLTE KALIUMNITRAT ALS NICHT ZUGELASSENER ZUSATZSTOFF ANZUSEHEN SEI , SEI DIE ITALIENISCHE VERBOTSMASSNAHME OHNE WEITERES GERECHTFERTIGT GEWESEN , UND ES HABE DANN AUCH NICHT DER EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 10 DER RICHTLINIE 74/63 ZUR ENTSCHEIDUNG DARÜBER BEDURFT , OB DIE LISTE DER UNERWÜNSCHTEN STOFFE ZU ERGÄNZEN SEI .

17/19 ARTIKEL 177 GEHT JEDOCH VON EINER KLAREN ZUSTÄNDIGKEITSVERTEILUNG ZWISCHEN DEN STAATLICHEN GERICHTEN UND DEM GERICHTSHOF AUS UND GESTATTET ES DIESEM NICHT , ÜBER DEN IHM VORGELEGTEN SACHVERHALT ZU BEFINDEN ODER DIE GRÜNDE DES AUSLEGUNGSERSUCHENS ZU BEANSTANDEN . BEANTRAGT EIN NATIONALES GERICHT DIE AUSLEGUNG EINER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFT , SO IST DAVON AUSZUGEHEN , DASS ES DIESE AUSLEGUNG FÜR DIE ENTSCHEIDUNG DES RECHTSSTREITS ALS ERFORDERLICH ERACHTET . DER GERICHTSHOF KANN DAHER NICHT VERLANGEN , DASS DER STAATLICHE RICHTER DIE ANWENDBARKEIT DER VORSCHRIFT , DEREN AUSLEGUNG IHM ERFORDERLICH ERSCHEINT , AUSDRÜCKLICH FESTSTELLT .

20 DER GERICHTSHOF KANN ABER EINEM INNERSTAATLICHEN GERICHT DIE KRITERIEN FÜR DIE AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AN DIE HAND GEBEN , DIE DIESEM BEI DER BEURTEILUNG DER WIRKUNGEN DIESER BESTIMMUNG , AUF DIE SICH DIE VORLAGEFRAGEN BEZIEHEN , DIENLICH SEIN KÖNNTEN .

21 DIE RICHTLINIE 74/63 ( UNERWÜNSCHTE STOFFE ) ' ' LÄSST ' ' NACH IHREN EIGENEN WORTEN ' ' DIE VORSCHRIFTEN ÜBER ' ' U . A . ' ' ZUSATZSTOFFE IN DER TIERERNÄHRUNG . . . UNBERÜHRT ' ' ; FÜR EINE SINNVOLLE AUSLEGUNG IHRER VORSCHRIFTEN IST ES DESHALB WICHTIG , IHR ANWENDUNGSGEBIET GEGENÜBER DEM DER RICHTLINIE 70/524 ( ZUSATZSTOFFE ) FESTZULEGEN .

22/23 NACH ARTIKEL 2 DER RICHTLINIE 70/524 SIND ' ' ZUSATZSTOFFE ' ' STOFFE , DIE GEEIGNET SIND , BEI VERWENDUNG IN FUTTERMITTELN DEREN BESCHAFFENHEIT ODER DIE TIERISCHE ERZEUGUNG ZU BEEINFLUSSEN . IN DER FÜNFTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ZU DIESER RICHTLINIE HEISST ES : ' ' BEI DEN ZUSATZSTOFFEN HANDELT ES SICH IN DER REGEL UM STOFFE , DIE SICH BEI DER VERWENDUNG IN FUTTERMITTELN AUF DIESE SELBST UND AUF DIE TIERISCHE ERZEUGUNG GÜNSTIG AUSWIRKEN . ' '

24 DIE RICHTLINIE 74/63 DEFINIERT ZWAR NICHT DEN BEGRIFF DER ' ' UNERWÜNSCHTEN STOFFE UND ERZEUGNISSE ' ' , DIE DRITTE UND VIERTE BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG SAGEN JEDOCH , DASS ES SICH UM UNERWÜNSCHTE STOFFE UND ERZEUGNISSE HANDELT , WELCHE ' ' FUTTERMITTEL . . . OFT ( ENTHALTEN ) ' ' UND DEREN ' ' VORKOMMEN . . . SICH NICHT VÖLLIG AUSSCHLIESSEN ( LÄSST ) ' ' .

25/27 NACH DEM INHALT DER AKTEN UND DEN VON DEN PARTEIEN IN DER ÖFFENTLICHEN SITZUNG ABGEGEBENEN ERKLÄRUNGEN ERGIBT SICH DAS DIE VON DER ITALIENISCHEN REGIERUNG FESTGESETZTEN HÖCHSTGEHALTE ÜBERSCHREITENDE VORKOMMEN VON KALIUMNITRAT IN DEN EINGEFÜHRTEN FUTTERMITTELN AUS DEM UMSTAND , DASS DEM MAGERMILCHPULVER MOLKE BEIGEFÜGT WAR , DIE ALS NEBENPRODUKT BEI DER KÄSEHERSTELLUNG UNTER VERWENDUNG VON NITRAT ALS KONSERVIERUNGSSTOFF ANFÄLLT . DIE ITALIENISCHE REGIERUNG VERTRITT DIE AUFFASSUNG , DAS BEI DER KÄSEHERSTELLUNG ZUGESETZTE NITRAT STELLE AUCH IN DEN SPÄTEREN STADIEN DER VERWENDUNG DER MOLKE WEITERHIN EINEN ZUSATZSTOFF DAR UND KÖNNE NICHT ALS EIN IN DEN FUTTERMITTELN , DENEN DIE MOLKE ZUGESETZT WORDEN IST , NATÜRLICH ODER UNVERMEIDLICH VORKOMMENDER STOFF ANGESEHEN WERDEN . DEMGEGENÜBER MACHEN DIE BEKLAGTE DES AUSGANGSVERFAHRENS UND DIE KOMMISSION GELTEND , DAS NITRAT KÖNNE NICHT ALS ZUSATZSTOFF ANGESEHEN WERDEN , WEIL ES DEN FUTTERMITTELN AUF MILCHPULVERBASIS NICHT VORSÄTZLICH ZUGEGEBEN WERDE , SONDERN SICH BEREITS ALS RÜCKSTAND AUS EINEM FRÜHEREN PRODUKTIONSSTADIUM IM MILCHPULVER BEFINDE .

28/30 EIN VERGLEICH DER VORSTEHEND ANGEFÜHRTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN ERGIBT , DASS DIE RICHTLINIE 70/524 ( ZUSATZSTOFFE ) UND 74/63 ( UNERWÜNSCHTE STOFFE ) ZWAR BEIDE DIE ZUSAMMENSETZUNG VON FUTTERMITTELN BETREFFEN , JEDOCH HINSICHTLICH IHRES JEWEILIGEN ANWENDUNGSGEBIETES UNTERSCHEIDEN ZWISCHEN GEWISSEN DEN FUTTERMITTELN ZUR VERBESSERUNG IHRER BESCHAFFENHEIT VORSÄTZLICH ZUGESETZTEN STOFFEN ZUM EINEN UND UNERWÜNSCHTEN STOFFEN , DIE IN DIESEN FUTTERMITTELN UNVERMEIDLICHERWEISE ENTWEDER NATÜRLICH ODER ALS RÜCKSTÄNDE VON FRÜHEREN BEHANDLUNGSVORGÄNGEN AN DIESEN FUTTERMITTELN ODER IHREN BESTANDTEILEN VORKOMMEN , ZUM ANDEREN . DESHALB KANN EIN STOFF , DER , WEIL IN EINEM FRÜHEREN STADIUM UNABHÄNGIG VON DER VERWENDUNG ZUR TIERISCHEN ERNÄHRUNG BEIGEFÜGT , NOTWENDIGERWEISE IN EINEM BESTANDTEIL DES FUTTERMITTELS ALS RÜCKSTAND DER HERSTELLUNG EINES ANDEREN ERZEUGNISSES VORKOMMT , NICHT ALS ZUSATZSTOFF ANGESEHEN WERDEN . DIE KONTROLLE DES VORKOMMENS EINES SOLCHEN STOFFES FÄLLT UNTER DIE RICHTLINIE 74/63 ( UNERWÜNSCHTE STOFFE ) UND NICHT UNTER DIE RICHTLINIE 70/524 ( ZUSATZSTOFFE ).

ZUR ERSTEN FRAGE

31 DIE ERSTE FRAGE GEHT IM WESENTLICHEN DAHIN , OB DIE MITGLIEDSTAATEN IM RAHMEN DER RICHTLINIE 74/63 UND IM HINBLICK AUF DIE MÖGLICHKEIT , VORLÄUFIGE MASSNAHMEN NACH ARTIKEL 5 DIESER RICHTLINIE ZU ERGREIFEN , NOCH BERECHTIGT SIND , GEWISSE STOFFE ( HIER : NITRATE ) ALS UNERWÜNSCHTE STOFFE ZU BETRACHTEN , DIE , OBWOHL IM ZEITPUNKT DES ERLASSES DER RICHTLINIE 74/63 UND IHRER ÜBERNAHME IN DIE INNTERSTAATLICHEN RECHTSORDNUNGEN BEKANNT , NICHT IN DIE LISTE DER UNERWÜNSCHTEN STOFFE IM ANHANG ZU DIESER VERORDNUNG AUFGENOMMEN WORDEN SIND .

32 NACH ARTIKEL 1 BUCHSTABE G ) DER VERORDNUNG NR . 804/68 DES RATES VOM 27 . JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ( ABL . 148 VOM 28 . JUNI 1968 ) WERDEN FUTTERMITTEL AUF DER BASIS VON MILCHERZEUGNISSEN VON DIESER MARKTORDNUNG ERFASST , UND NACH ARTIKEL 22 DIESER VERORDNUNG IST DER VERKEHR MIT DIESEN WAREN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT FREI .

33/35 NATIONALE MASSNAHMEN ZUR REGELUNG DER ZUSAMMENSETZUNG VON FUTTERMITTELN KÖNNEN UNTER GEWISSEN UMSTÄNDEN MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN DARSTELLEN , DIE ALLERDINGS UNTER ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG FALLEN KÖNNEN , WENN SIE ZUM SCHUTZ DER GESUNDHEIT VON MENSCHEN ODER TIEREN GERECHTFERTIGT SIND . ARTIKEL 36 SOLL JEDOCH NICHT BESTIMMTE SACHGEBIETE DER AUSSCHLIESSLICHEN ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN VORBEHALTEN , ER LÄSST VIELMEHR AUSNAHMEN VOM GRUNDSATZ DES FREIEN WARENVERKEHRS DURCH INNERSTAATLICHE NORMEN INSOWEIT ZU , ALS DIES ZUR ERREICHUNG DER IN DIESEM ARTIKEL BEZEICHNETEN ZIELE GERECHTFERTIGT IST UND WEITERHIN GERECHTFERTIGT BLEIBT . WENN IN ANWENDUNG DES ARTIKELS 100 EWG-VERTRAG RICHTLINIEN DER GEMEINSCHAFT DIE HARMONISIERUNG DER ZUR GEWÄHRLEISTUNG DES SCHUTZES DER GESUNDHEIT VON TIEREN UND MENSCHEN NOTWENDIGEN MASSNAHMEN VORSEHEN UND GEMEINSCHAFTLICHE VERFAHREN ZUR KONTROLLE IHRER EINHALTUNG REGELN , IST DER RÜCKGRIFF AUF ARTIKEL 36 NICHT MEHR GERECHTFERTIGT , UND DER VON DER HARMONISIERUNGSRICHTLINIE GEZOGENE RAHMEN IST NUNMEHR MASSGEBLICH FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER GEEIGNETEN KONTROLLEN UND DEN ERLASS VON SCHUTZMASSNAHMEN .

36 DIE HARMONISIERUNG DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN WAR ZWECK DES ERLASSES DER RICHTLINIE 74/63 UND DER SCHAFFUNG EINES GEMEINSCHAFTLICHEN KONTROLLVERFAHRENS .

37/40 IM RAHMEN DER GESCHAFFENEN HARMONISIERUNG HABEN JEDOCH NACH ARTIKEL 5 DIE MITGLIEDSTAATEN DAS RECHT , IN IHREM HOHEITSGEBIET VORÜBERGEHEND DEN VERKEHR VON FUTTERMITTELN ZU VERHINDERN , WELCHE STOFFE ENTHALTEN KÖNNTEN , DIE MÖGLICHERWEISE MIT RÜCKSICHT AUF DIE GESUNDHEIT VON TIEREN ODER MENSCHEN UNERWÜNSCHT SIND , OBWOHL SIE IM ANHANG ZU DER RICHTLINIE NICHT AUFGEFÜHRT WERDEN . ZWAR SEHEN DIE ARTIKEL 6 UND 9 DER RICHTLINIE VOR , DASS DIE LISTE DER UNERWÜNSCHTEN STOFFE NACH EINEM GEMEINSCHAFTLICHEN VERFAHREN AUFGRUND DER ENTWICKLUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN ERKENNTNISSE GEÄNDERT WERDEN KANN , ES WAR JEDOCH GERECHTFERTIGT , AUCH FÜR DEN FALL EIN MITTEL ZUR AUSFÜLLUNG EINER LÜCKE DER HARMONISIERTEN RECHTSVORSCHRIFTEN VORZUSEHEN , DASS EINE GEFAHR AUFTRITT , DIE UNVERZUEGLICHES HANDELN ERFORDERT . DIE IN ARTIKEL 5 GEDACHTE MÖGLICHKEIT UMFASST AUCH DEN FALL , DASS BIS DAHIN ALS UNSCHÄDLICH ANGESEHENE STOFFE SICH ALS SCHÄDLICH ERWEISEN , INSBESONDERE WENN SICH HERAUSSTELLT , DASS BIS DAHIN ALS UNSCHÄDLICH ANGESEHENE , WEIL IN GERINGEN MENGEN VORKOMMENDE STOFFE IN ANDEREN MISCHUNGEN VON FUTTERMITTELN ODER IN MISCHUNGEN MIT NEUEN MISCHUNGSVERHÄLTNISSEN IN MENGEN VORKOMMEN , DIE SIE ALS UNERWÜNSCHT ERSCHEINEN LASSEN KÖNNEN . DIE ERSTE FRAGE IST DESHALB DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN AUCH NACH INKRAFTTRETEN DER HARMONISIERUNGSRICHTLINIE 74/63 IM RAHMEN DES ARTIKELS 5 DIESER RICHTLINIE UND UNTER DEN DORT FESTGELEGTEN SACHLICHEN UND FÖRMLICHEN VORAUSSETZUNGEN BERECHTIGT SIND , GEWISSE STOFFE VORLÄUFIG ALS UNERWÜNSCHT ANZUSEHEN , DIE , OBWOHL BEI ERLASS DER RICHTLINIE BEKANNT , NICHT IN DER LISTE IM ANHANG ZU DIESER RICHTLINIE AUFGEFÜHRT SIND , WENN DIE ERGRIFFENEN MASSNAHMEN SICH IN GLEICHER WEISE AUF INLÄNDISCHE WIE AUF AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE BEZIEHEN .

ZUR ZWEITEN FRAGE

41 DIE ZWEITE FRAGE GEHT IM WESENTLICHEN DAHIN , OB ARTIKEL 5 DER RICHTLINIE 74/63 DEN MITGLIEDSTAATEN DAS RECHT GEWÄHRT , EINSEITIG DEN ZULÄSSIGEN HÖCHSTGEHALT EINES IN FUTTERMITTELN AUF MILCHPULVERBASIS ENTHALTENEN STOFFES FESTZULEGEN , SELBST WENN BIS DAHIN WEDER IM MITGLIEDSTAAT DER AUSFUHR NOCH IM MITGLIEDSTAAT DER EINFUHR JEMALS IRGENDEIN HÖCHSTGEHALT FESTGESETZT WORDEN WAR .

42/43 VORBEHALTLICH DER VERPFLICHTUNG , EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE NICHT GEGENÜBER INLÄNDISCHEN ERZEUGNISSEN ZU DISKRIMINIEREN , IST DIE ZWEITE FRAGE AUS DEN ZUR ERSTEN FRAGE DARGELEGTEN GRÜNDEN ZU BEJAHEN . WENN NÄMLICH STOFFE NICHT ALS UNERWÜNSCHT ANGESEHEN WORDEN SIND , WEIL FUTTERMITTEL ZU EINEM FRÜHEREN ZEITPUNKT SO ZUSAMMENGESETZT WAREN , DASS DIESE STOFFE NUR IN GERINGEN MENGEN VORKAMEN , SO KANN NICHT AUSGESCHLOSSEN WERDEN , DASS DIE GLEICHEN STOFFE IN ANDEREN MISCHUNGEN IN SOLCHEN MENGEN VORKOMMEN , DASS SIE WEGEN IHRER KONZENTRATION ALS UNERWÜNSCHT ANGESEHEN WERDEN KÖNNEN .

ZUR DRITTEN FRAGE

44 DIE DRITTE FRAGE GEHT IM WESENTLICHEN DAHIN , OB ARTIKEL 5 DER RICHTLINIE DEN MITGLIEDSTAATEN , WENN DIESE VON ABSATZ 1 GEBRAUCH MACHEN , DAS RECHT GEWÄHRT , DIE EINFUHR DES BETROFFENEN ERZEUGNISSES AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZU BLOCKIEREN .

45/47 SOWEIT ARTIKEL 5 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 74/63 DEM MITGLIEDSTAAT DAS RECHT GIBT , VORÜBERGEHEND SOWOHL FÜR INLÄNDISCHE WIE FÜR EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE ANDERE BEDINGUNGEN FESTZUSETZEN ALS NACH DER RICHTLINIE 74/63 VORGESEHEN , MUSS ES DEM MITGLIEDSTAAT AUCH MÖGLICH SEIN , DEN VERKEHR MIT ERZEUGNISSEN ZU VERBIETEN , DIE ERWIESENERMASSEN GEGEN DIE VORLÄUFIGE NATIONALE VORSCHRIFT VERSTOSSEN . EIN SOLCHES VERKEHRSVERBOT FÜR DEN EINHEIMISCHEN MARKT KANN FÜR ERZEUGNISSE AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN DIE FORM EINES EINFUHRVERBOTS ANNEHMEN , DA DIE EINFUHR FÜR DIE ZWECKE DER RICHTLINIE DEM ERSTEN INVERKEHRBRINGEN IM GEBIETE DES MITGLIEDSTAATS GLEICHGESTELLT WERDEN KANN . EIN SOLCHES VERBOT DARF JEDOCH NICHT IN ALLGEMEINER FORM ERGEHEN UND NUR DIE SENDUNGEN SOLCHER WAREN BETREFFEN , FÜR DIE AUFGRUND EINER - WENN AUCH VIELLEICHT NUR IN STICHPROBEN DURCHGEFÜHRTEN - KONTROLLE FESTGESTELLT WIRD , DASS SIE STOFFE ENTHALTEN , WELCHE IM RAHMEN DES ARTIKELS 5 DER RICHTLINIE VORÜBERGEHEND ALS UNERWÜNSCHT BETRACHTET WERDEN .

ZUR VIERTEN FRAGE

48 FÜR DEN FALL , DASS DIE DREI ERSTEN FRAGEN BEJAHT WERDEN , WIRD NOCH GEFRAGT , OB ARTIKEL 5 DER RICHTLINIE ALS GÜLTIG ANZUSEHEN IST , SOWEIT ER DIE BEFUGNISSE DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE IN ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG FÜR GERECHTFERTIGT ERACHTETEN GRENZEN HINAUS AUSDEHNT , INDEM ER DIESEN MITGLIEDSTAATEN DIE MÖGLICHKEIT EINRÄUMT , SICH GESTÜTZT AUF DEN LETZTEN SATZ DES ARTIKELS 10 OHNE ZEITLICHE SCHRANKEN DEN UNMITTELBAR ANWENDBAREN BESTIMMUNGEN VON ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG UND DEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE GEMEINSAME AGRARMARKTORDNUNG ZU ENTZIEHEN .

49/50 DIE RICHTLINIE VERPFLICHTET DIE MITGLIEDSTAATEN ZWAR ZUM ERLASS GEMEINSAMER NORMEN HINSICHTLICH DES VORKOMMENS SCHÄDLICHER ODER UNERWÜNSCHTER STOFFE IN FUTTERMITTELN , SIE LÄSST IHNEN ABER IN ARTIKEL 5 EINE ERMESSENSBEFUGNIS ZUM ERLASS ZUSÄTZLICHER VORLÄUFIGER MASSNAHMEN HINSICHTLICH ANDERER STOFFE ODER DES GEHALTS AN STOFFEN , DIE IM ANHANG ZU DER RICHTLINIE AUFGEFÜHRT SIND . NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 2 WIRD , WENN EIN MITGLIEDSTAAT EINE MASSNAHME IM SINNE DES ABSATZES 1 VORÜBERGEHEND IN KRAFT GESETZT HAT , NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 10 SOFORT ENTSCHIEDEN , OB DER ANHANG ZU ÄNDERN IST .

51 DIE BEKLAGTE DES AUSGANGSVERFAHRENS BEMERKT ZUR STÜTZUNG IHRER AUFFASSUNG , ARTIKEL 5 DER RICHTLINIE SEI UNGÜLTIG , DAS VERFAHREN DES ARTIKELS 10 KÖNNE IN GEWISSEN FÄLLEN AUFGRUND DES LETZTEN SATZES DIESER BESTIMMUNG ZU EINER VERLÄNGERUNG DER VORLÄUFIGEN MASSNAHME AUF UNBESTIMMTE ZEIT FÜHREN .

52/57 DER GENANNTE ARTIKEL 10 SIEHT IN SEINEM ABSATZ 4 VOR , DASS ÜBER DIE ÄNDERUNG DES ANHANGS ENTWEDER VON DER KOMMISSION IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DER STELLUNGNAHME DES STÄNDIGEN AUSSCHUSSES ODER , WENN DIE KOMMISSION DIESER STELLUNGNAHME NICHT ZUSTIMMT ODER EINE STELLUNGNAHME NICHT ERGEHT , VOM RAT AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ENTSCHIEDEN WIRD . ABSATZ 4 BESTIMMT WEITER : ' ' HAT DER RAT NACH ABLAUF EINER FRIST VON FÜNFZEHN TAGEN NACH UNTERBREITUNG DES VORSCHLAGS KEINE MASSNAHMEN BESCHLOSSEN , SO TRIFFT DIE KOMMISSION DIE VORGESCHLAGENEN MASSNAHMEN UND SIEHT SOFORT DEREN ANWENDUNG VOR , ES SEI DENN , DER RAT HAT SICH MIT EINFACHER MEHRHEIT GEGEN DIE GENANNTEN MASSNAHMEN AUSGESPROCHEN . ' ' IN DER TAT VERHINDERT DIESER LETZTE SATZ DES ARTIKELS 10 NICHT NUR DANN , DASS DIE KOMMISSION IHREN EIGENEN VORSCHLAG IN KRAFT SETZT , WENN DER RAT IHN ZURÜCKWEIST , SONDERN AUCH DANN , WENN DIESER KEINE ANDERE LÖSUNG FINDET . DIE KOMMISSION BLEIBT JEDOCH WEITERHIN BERECHTIGT , NACH DEM VERFAHREN DES ABSATZES 4 ERSTER UNTERABSATZ ANDERE , IHR GEEIGNET ERSCHEINENDE MASSNAHMEN ZU TREFFEN . DER LETZTE UNTERABSATZ DES ARTIKELS 10 FÜHRT ALSO NICHT ZU EINER HANDLUNGSUNFÄHIGKEIT DER KOMMISSION ODER DER MÖGLICHKEIT UNBEGRENZTER VERLÄNGERUNG DER ALS VORLÄUFIG ERLASSENEN NATIONALEN MASSNAHME . DESHALB HAT DIE PRÜFUNG DER VIERTEN FRAGE NICHTS ERGEBEN , WAS DIE GÜLTIGKEIT DES ARTIKELS 5 DER RICHTLINIE IN FRAGE STELLEN KÖNNTE .

Kostenentscheidung


KOSTEN

58/59 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK , DER REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS SOWIE DES RATES UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT .

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor


HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VON DER PRETURA LODI MIT BESCHLUSS VOM 17 . DEZEMBER 1976 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1 . AUCH NACH INKRAFTTRETEN DER HARMONISIERUNGSRICHTLINIE 74/63 SIND DIE MITGLIEDSTAATEN IM RAHMEN DES ARTIKELS 5 DIESER RICHTLINIE UND UNTER DEN DORT FESTGELEGTEN SACHLICHEN UND FÖRMLICHEN VORAUSSETZUNGEN BERECHTIGT , GEWISSE STOFFE VORLÄUFIG ALS UNERWÜNSCHT ANZUSEHEN , DIE , OBWOHL BEI ERLASS DER RICHTLINIE BEKANNT , NICHT IN DER LISTE IM ANHANG ZU DIESER RICHTLINIE AUFGEFÜHRT SIND , WENN DIE ERGRIFFENEN MASSNAHMEN SICH IN GLEICHER WEISE AUF INLÄNDISCHE WIE AUF AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE BEZIEHEN .

2 . VORBEHALTLICH DER VERPFLICHTUNG , EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE NICHT GEGENÜBER INLÄNDISCHEN ERZEUGNISSEN ZU DISKRIMINIEREN , GEWÄHRT ARTIKEL 5 DER RICHTLINIE 74/63 DEN MITGLIEDSTAATEN DAS RECHT , VORLÄUFIG EINEN ZULÄSSIGEN HÖCHSTGEHALT EINES IN FUTTERMITTELN AUF MILCHPULVERBASIS ENTHALTENEN STOFFES FESTZUSETZEN , SELBST WENN BIS DAHIN WEDER IM MITGLIEDSTAAT DER AUSFUHR NOCH IM MITGLIEDSTAAT DER EINFUHR JEMALS IRGENDEIN HÖCHSTGEHALT FESTGELEGT WORDEN WAR .

3 . ARTIKEL 5 DER RICHTLINIE 74/63 GEWÄHRT DEN MITGLIEDSTAATEN DAS RECHT , DEN VERKEHR MIT ERZEUGNISSEN ZU VERBIETEN , DIE ERWIESENERMASSEN GEGEN DIE ZULÄSSIGE VORLÄUFIGE NATIONALE VORSCHRIFT VERSTOSSEN . FÜR ERZEUGNISSE AUS DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN KANN DIESES VERKEHRSVERBOT DIE FORM EINES EINFUHRVERBOTS ANNEHMEN .

4 . DIE PRÜFUNG DER VIERTEN FRAGE HAT NICHTS ERGEBEN , WAS DIE GÜLTIGKEIT DES ARTIKELS 5 DER RICHTLINIE 74/63 IN FRAGE STELLEN KÖNNTE .