SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GERHARD REISCHL

VOM 15. SEPTEMBER 1976

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Zum Verständnis des Vorabentscheidungsersuchens, das der Appellationsgerichtshof in Mons durch Beschluß vom 9. Dezember 1975 an den Gerichtshof gerichtet hat, ist folgendes vorauszuschikken:

Am 24. Oktober 1959 hat die französische Gesellschaft Bouyer mit Sitz in Tomblaine (Departement Meurthe-et-Moselle) mit der belgischen Gesellschaft De Bloos, die ihren Sitz in Leuze hat, einen Vertrag abgeschlossen, dem zufolge der Alleinvertrieb der von Bouyer hergestellten Erzeugnisse in Belgien, Luxemburg und dem früheren Belgischen Kongo der genannten belgischen Gesellschaft zustehen sollte. Der Vertrag galt zunächst für drei Jahre, danach wurde er jeweils, weil eine Kündigung nicht ausgesprochen wurde, stillschweigend verlängert. Gemäß der Verordnung Nr. 17 wurde er bei der Kommission angemeldet; er bedurfte aber keiner Einzelfreistellung, da er einer Mitteilung der Kommission aus dem Jahre 1969 zufolge in den Anwendungsbereich der Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 67/67 (ABl. Nr. 57 vom 25. März 1967, S. 849) fiel.

Im Herbst 1972 kam es offenbar zwischen den Vertragspartnern zu Schwierigkeiten. Sie gingen darauf zurück, daß die Firma Bouyer in Belgien mit einem anderen Unternehmen Verhandlungen über den Absatz ihrer Erzeugnisse aufnahm. Darin sieht die Firma De Bloos einen Vertragsbruch, der bestimmte Rechtsfolgen nach sich zieht. Sie beruft sich insofern auf ein belgisches Gesetz vom 27. Juli 1961, das durch Gesetz vom 13. April 1971 geändert wurde. Ihm zufolge gelten Verträge wie der streitige, wenn sie zweimal verlängert wurden, als auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Außerdem sieht das Gesetz vor, daß die verletzte Partei bei einseitiger Aufhebung ohne Einhaltung einer vernünftigen Kündigungsfrist Anspruch auf angemessene Entschädigung hat und daß ihr, wenn die Kündigung durch den Lieferanten aus anderen Gründen als wegen Verschuldens des Konzessionärs ausgesprochen wird, zusätzlich eine billige Entschädigung zu gewähren ist.

Unter Bezugnahme auf diese Bestimmungen rief die Firma De Bloos das Handelsgericht in Tournai an. Sie beantragte die Feststellung, daß der Alleinvertriebsvertrag zum 1. Oktober 1972 zu Lasten der Firma Bouyer wegen Vertragsbruchs aufgelöst worden sei, sowie die Verurteilung der französischen Gesellschaft zur Leistung von Schadensersatz.

Die beklagte Gesellschaft bestritt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Dazu bestimmt das bereits erwähnte belgische Gesetz, daß Klagen eines Alleinvertriebshändlers gegen seinen Lieferanten wegen Vertragsverletzung bei dem für den Wohnsitz des Händlers zuständigen Gericht eingebracht werden können, wenn der Alleinvertriebsvertrag in Belgien Wirkungen entfaltet. Diese Vorschrift ließ das Handelsgericht aber beiseite, weil es sie — offensichtlich zu Recht — als durch das am 1. März 1973 in Kraft getretene Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ersetzt ansah. Es stützte sich vielmehr auf das genannte Übereinkommen und insbesondere auf dessen Artikel 5 Nr. 1, in dem es heißt:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden: 1. wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, …“

Aus Klauseln in Geschäftsbriefen und Rechnungen der Beklagten, nach denen Gerichtsstand Nancy sein sollte, die Rechnungen in Nancy zahlbar und die Waren in den Geschäftsräumen der Beklagten zu liefern waren, folgerte das Handelsgericht, die beklagte Firma habe ihre Verpflichtungen nicht in Belgien, sondern in Frankreich erfüllen müssen. Deshalb schloß es eine Zuständigkeit belgischer Gerichte für die Behandlung des Rechtsstreits aus.

Gegen dieses Urteil legte die Firma De Bloos Berufung beim Appellationsgerichtshof in Mons ein. Das Berufungsgericht gelangte bei der Würdigung des Sachverhalts zunächst insofern zu einem anderen Ergebnis, als es die Vereinbarung eines französischen Erfüllungsortes und damit eine Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne von Artikel 17 des erwähnten Übereinkommens in bezug auf die streitige Verpflichtung nicht als gegeben ansah. Es hielt nämlich dafür, die angeführten Klauseln hätten nur für die einzelnen Kaufgeschäfte gegolten, nicht aber für den Rahmenvertrag, um dessen Einhaltung es im Gerichtsverfahren allein gehe. Daneben hält es das Gericht für denkbar, daß belgische Gerichte entweder aufgrund des bereits zitierten Artikels 5 Nr. 1 des Zuständigkeitsübereinkommens oder nach dessen Artikel 5 Nr. 5 zuständig seien, wo es heißt:

„wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich diese befindet“.

Zweifelsfrei ist dies für das Berufungsgericht allerdings nicht, und zwar aus folgenden Gründen:

Bei Anwendung des belgischen Rechts — und belgisches Recht ist für das Gericht aufgrund einer in dem belgischen Gesetz aus dem Jahre 1961. enthaltenen Kollisionsnorm auf den Sachverhalt deswegen anzuwenden, weil die Alleinvertriebsvereinbarung Wirkungen in Belgien entfaltete — kam das Gericht, was Artikel 5 Nr. 1 des Zuständigkeitsübereinkommens, also den Gerichtsstand des Erfüllungsortes angeht, zu der Feststellung, daß der geltend gemachte Anspruch in verschiedener Weise qualifiziert werden könne. Für die einen sei maßgebend, daß die Entschädigungspflicht an die Stelle der Verpflichtung trete, eine vernünftige Kündigungsfrist einzuhalten; sie sähen in der Hauptverpflichtung des Konzedenten die Grundlage für den Entschädigungsanspruch und betrachteten diesen also als vertraglichen Anspruch. Andere stellten darauf ab, daß der Konzedent die Wahl zwischen der Einhaltung einer vernünftigen Kündigungsfrist und der Leistung von Entschädigung habe, für sie sei die Entschädigungspflicht eine gesetzliche Folge der Vertragsauflösung, d. h. eine neue, selbständige Verpflichtung. Je nachdem werde ein Erfüllungsort in Belgien — dem Gebiet, wo die Hauptverpflichtung des Konzedenten zu erfüllen sei — oder — da Zahlungsverpflichtungen beim Schuldner zu erfüllen seien — ein Erfüllungsort am Sitz des beklagten französischen Schuldners angenommen.

Für die Anwendung des Artikels 5 Nr. 5 des Zuständigkeitsübereinkommens sieht das Berufungsgericht Schwierigkeiten darin, daß der Alleinvertriebshändler nach den im Verfahren getroffenen Feststellungen nicht befugt war, im Namen des Lieferanten zu handeln, und daß er nicht dessen Aufsicht und Leitung unterlag. Deshalb hat es Zweifel daran gegeben, ob der belgische Alleinvertriebshändler als Zweigniederlassung etc. im Sinne des Artikels 5 Nr. 5 des Zuständigkeitsübereinkommens angesehen werden könne.

Aus diesen Gründen hat das Berufungsgericht das Verfahren ausgesetzt, um eine Vorabentscheidung über die Auslegung des Zuständigkeits- und Vollstreckungsübereinkommens einzuholen. Folgende Fragen sind in seinem Vorlagebeschluß vom 9. Dezember 1975 formuliert:

I —

Umfaßt bei einem Rechtsstreit zwischen den Parteien einer Alleinvertriebsvereinbarung, in welchem dem Lieferanten Bruch des Ausschließlichkeitsverhältnisses vorgeworfen wird, der Begriff „Verpflichtung“ in Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstrekkung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 sämtliche nachstehend aufgeführten Verpflichtungen oder nur einige von ihnen:

1.

alle Verpflichtungen aus dem Rahmenvertrag über den Alleinvertrieb und auch aus den einzelnen in Ausführung des Rahmenvertrages abgeschlossenen Kaufgeschäften;

2.

die streitige oder den Grund für das gerichtliche Vorgehen bildende Verpflichtung, und zwar bejahendenfalls:

a)

die ursprüngliche Verpflichtung (etwa die Verpflichtung, im Vertragsgebiet nicht an andere zu verkaufen oder bei einseitiger Vertragsauflösung eine vernünftige Kündigungszeit zu Bewähren);

b)

die Verpflichtung, das Äquivalent der ursprünglichen Verpflichtung zu verschaffen (also die Verpflichtung zur Zahlung von Ausgleichsentschädigungen oder von Schadensersatz);

c)

die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz in dem Fall, daß durch die novierende Wirkung der Aufhebung oder Kündigung eines Vertrages die ursprüngliche Verpflichtung untergeht;

d)

oder schließlich die Verpflichtung zur Zahlung einer „angemessenen“ oder sogar einer „zusätzlichen Entschädigung“, welche Artikel 2 und 3 des belgischen Gesetzes vom 27. Juli 1961 über die einseitige Auflösung von Alleinvertriebsvereinbarungen mit unbestimmter Dauer in der Fassung des Gesetzes vom 13. April 1971 vorsehen?

II —

Steht der Alleinvertriebshändler einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung des Lieferanten im Sinne des Artikels 5 Nr. 5 des Brüsseler Übereinkommens vor, wenn er — zum einen — nicht befugt ist, in dessen Namen aufzutreten oder ihn zu verpflichten, und — zum anderen — weder dessen Aufsicht noch Leitung untersteht?

I —

Bevor ich auf diese Fragen eingehen kann, muß ich zu einem verfahrensrechtlichen Problem Stellung nehmen. Es ergibt sich daraus, daß zu dem Vorabentscheidungsersuchen, das routinemäßig allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zugeleitet worden ist, auch die Regierung des Vereinigten Königreichs Bemerkungen gemacht hat, obwohl das Zuständigkeits- und Vollstreckungsübereinkommen und das Protokoll über seine Auslegung bislang nur für die ursprünglichen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gelten.

Wie sich im Verlaufe des Verfahrens gezeigt hat, besteht Uneinigkeit darüber, ob derartige Äußerungen von Seiten der drei neuen Mitgliedstaaten zulässig sind. Die Befürworter nehmen vor allem Bezug auf Artikel 5 des Auslegungsprotokolls, der für das Vorabentscheidungsverfahren auf das EWG-Protokoll über die Satzung des Gerichtshofes verweist. Sie sind der Auffassung, es müsse, weil in Artikel 20 des genannten Protokolls sicher alle Mitgliedstaaten gemeint seien, ein Gleiches auch für Verfahren nach Artikel 3 des Auslegungsprotokolls gelten. Daneben weisen sie auf Artikel 37 der EWG-Satzung des Gerichtshofes hin, nach dem alle Mitgliedstaaten das Recht haben, „einem bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit“ beizutreten. — Demgegenüber hat die französische Regierung, die allein Einwendungen geltend gemacht hat, ausgeführt, für den Ausschluß der neuen Mitgliedstaaten aus dem Verfahren spreche, daß nur die Gerichte der ursprünglichen Mitgliedstaaten und ihre „zuständigen Stellen“ im Sinne des Artikels 4 des Auslegungsprotokolls die Möglichkeit hätten, den Gerichtshof zu befassen. Außerdem seien nur die Vertragsstaaten, d. h. die Staaten, die das Übereinkommen abgeschlossen hätten, in der Lage, seinen Inhalt zu präzisieren.

Bei der Beurteilung dieses Streitpunktes kann man sicher Zweifel daran haben, ob für die Rechtfertigung einer Beteiligung der neuen Mitgliedstaaten an den das Zuständigkeitsübereinkommen betreffenden Vorlageverfahren der Hinweis auf Artikel 5 des Auslegungsprotokolls ausreicht. Man darf nämlich nicht übersehen, daß Artikel 5 mit den Worten beginnt, „soweit dieses Protokoll nichts anderes bestimmt“. Dies könnte so zu verstehen sein, daß es auf Sinn und System des Protokolls ankommt und daß darauf abzustellen ist, für welche Mitgliedstaaten das Protokoll schon Verbindlichkeit erlangt hat. Außerdem läßt sich auf Artikel 4 des Protokolls hinweisen, in dem — von der Kommission und vom Rat abgesehen — nur von einer Zustellung an die Vertragsstaaten die Rede ist. Darin mag man eine allgemeine Verdeutlichung des Teilnahmerechts erblicken, ist doch nicht recht einzusehen, warum für Verfahren nach Artikel 4 des Auslegungsprotokolls, in denen es auch nur um Auslegungsfragen geht, bezüglich der Mitgliedstaaten ein anderer Teilnehmerkreis gelten soll als für Verfahren nach Artikel 3.

Andererseits muß man jedoch einräumen, daß den im Verfahren gemachten Hinweisen auf Artikel 3 Absatz 2 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge sowie auf Artikel 63 des Zuständigkeitsübereinkommens beträchtliches Gewicht zukommt. Nach Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte sind die neuen Mitgliedstaaten verpflichtet,

„den in Artikel 220 des EWG-Vertrags vorgesehenen und von den ursprünglichen Mitgliedstaaten unterzeichneten Übereinkommen und den Protokollen über die Auslegung dieser Übereinkommen durch den Gerichtshof beizutreten und zu diesem Zweck mit den ursprünglichen Mitgliedstaaten Verhandlungen im Hinblick auf die erforderlichen Anpassungen aufzunehmen“ —

Verhandlungen, die, wie wir wissen, inzwischen in einer ersten Phase schon abgeschlossen sind. Artikel 63 des Zuständigkeitsübereinkommens bestimmt:

„Die Vertragsstaaten bekräftigen, daß jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird, verpflichtet ist, sein Einverständnis zu erklären, daß dieses Übereinkommen den Verhandlungen zwischen den Vertragsstaaten und diesem Staat zugrunde gelegt wird, die erforderlich werden, um die Ausführung des Artikels 220 letzter Absatz des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sicherzustellen.

Die erforderlichen Anpassungen können Gegenstand eines besonderen Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten einerseits und diesem Staat andererseits sein.“

Nach dem Bericht zu dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen — abkürzend werde ich diesen in der Folge einfach „Bericht“ nennen — bedeutet dies, daß von den Grundsätzen des Übereinkommens nicht abgewichen werden darf, daß also der Kernbestand und die Grundprinzipien des Übereinkommens auch für die neuen Mitgliedstaaten gelten werden. Es besteht infolgedessen ein echtes und schutzwürdiges Interesse künftiger Vertragsstaaten daran, sich schon jetzt an den Auslegungsbemühungen zu beteiligen; denn die entsprechenden Gerichtsentscheidungen werden — jedenfalls was die Grundprinzipien des Übereinkommens angeht — zu dem Rechtsbestand gehören, den die neuen Mitgliedstaaten übernehmen müssen. Weil aber sicherlich nicht leicht abzugrenzen ist, was zum Kernbestand des Übereinkommens gehört und was Anpassungen zuläßt, sollte man meines Erachtens nicht zögern, einen Schritt weiter zu gehen und generell Äußerungen neuer Mitgliedstaaten in Vorlageverfahren zum Zuständigkeits- und Vollstreckungsübereinkommen zuzulassen. Dazu kann man sich im übrigen auch deswegen entschließen, weil es sich ja um ein objektives Verfahren zur Sinnermittlung des Übereinkommens handelt, in dem prinzipiell nichts zur Disposition der Beteiligten steht. Sollte es darauf ankommen, so könnten außerdem die Absichten, die die Vertragsstaaten bei Abschluß des Übereinkommens hatten, ohne weiteres über Äußerungen der ursprünglichen Mitgliedstaaten zur Geltung kommen.

Ohne daß ich es für nötig halte, im einzelnen noch auf Artikel 37 der EWG-Satzung des Gerichtshofes einzugehen — seine Anwendung auf Verfahren der vorliegenden Art erscheint mir ohnehin höchst zweifelhaft —, schlage ich also vor, auszusprechen, daß gegen die Mitwirkung der neuen Mitgliedstaaten in Verfahren zur Auslegung des Zuständigkeits- und Vollstreckungsübereinkommens nichts einzuwenden ist.

II —

1.

Die erste Frage, der ich mich danach zuwende, bezieht sich auf die Auslegung von Artikel 5 Nr. 1 des Zuständigkeits- und Vollstreckungsübereinkommens, also die Vorschrift, in der für die Geltendmachung vertraglicher Ansprüche ein Gerichtsstand des Erfüllungsorts vorgesehen ist.

Ein Problem besteht hier insofern, als ein nationales Gericht, das seine Zuständigkeit aufgrund dieser Bestimmung prüft, mit Rücksicht auf die Tatsache, daß das materielle Recht einschließlich des internationalen Privatrechts in der Gemeinschaft — noch — nicht vereinheitlicht ist, nach eigenem internationalen Privatrecht das auf das betreffende Rechtsverhältnis anwendbare Recht zu bestimmen und danach zunächst einmal anhand dieses Rechts zu ermitteln hat, wo die fraglichen Verpflichtungen zu erfüllen sind. Ergibt sich dabei eine Mehrzahl von Erfüllungsorten, so stellt sich nach dem Übereinkommen die Frage, ob sie alle gleichermaßen wichtig sind oder ob die eingangs zitierte Vorschrift in einer Weise ausgelegt werden muß, die zur Unbeachtlichkeit einiger Erfüllungsorte führt.

Nach allem, was im Verfahren in diesem Zusammenhang ausgeführt worden ist, besteht für mich zunächst einmal kein Zweifel daran, daß die Kommission recht hat, wenn sie betont, die in Artikel 5 enthaltene Wendung „Erfüllung der Verpflichtung aus einem Vertrag“ habe in gewissem Umfang einen eigenständigen, sozusagen gemeinschaftsrechtlichen Inhalt, es sei also insofern nicht allein das nationale Recht maßgebend.

Schon grundsätzlich wird man wohl davon ausgehen können, daß Begriffe in derartigen Abkommen, die für das Leben der Gemeinschaft von Bedeutung sind — im Zuständigkeits- und Vollstreckungsübereinkommen geht es um die Erleichterung der Rechtsverfolgung —, einen gemeinschaftsrechtlichen Sinn haben, jedenfalls soweit nicht eine klare und eindeutige Bezugnahme auf das nationale Recht vorliegt, wie etwa in Artikel 52 für den Wohnsitzbegriff.

Für das Zuständigkeits- und Vollstrekkungsabkommen ist insbesondere wichtig, daß es ein vereinheitlichtes System von Kompetenzen schafft. Seine Normen sind von den nationalen Gerichten zu beachten, und bei Annahme einer Zuständigkeit findet später, von wenigen Ausnahmen abgesehen, grundsätzlich keine diesbezügliche Kontrolle mehr statt. Dies ergibt sich mit Klarheit aus dem bereits erwähnten Bericht. Gemeinsame Kompetenzregeln aber, so wird man sagen können, setzen grundsätzlich eigenständige Begriffe zu ihrer Definition voraus.

Bedeutsam ist ferner, daß dem Abkommen das Bestreben zugrunde liegt, Gerichtsstände nicht ohne Not zu vervielfältigen. Dafür ist unter anderem kennzeichnend, daß der Ort des Vertragsabschlusses außer Betracht blieb. Da aber über das anwendbare Recht das angerufene Gericht bestimmt und insofern später — von wenigen Ausnahmen abgesehen — ein Streit nicht mehr möglich ist, wäre die Gefahr einer Vervielfältigung der Gerichtsstände — dies illustriert gerade der vorliegende Fall — bei alleiniger Maßgeblichkeit des nationalen Rechts nicht von der Hand zu weisen.

Auch wenn man nicht so weit gehen kann, zu sagen, aus dem Abkommen selbst ergebe sich jeweils der Erfüllungsort — für einen so weitgehenden Eingriff in das nationale Recht fehlt es an Anhaltspunkten; er wäre außerdem mangels näherer Präzisierung mit der Gefahr beträchtlicher Rechtsunsicherheit verbunden —, so bleibt aufgrund der bisherigen Ausführungen die Erkenntnis, daß Erfüllungsorte, die sich für ein bestimmtes Rechtsverhältnis anhand des nationalen Rechts ermitteln lassen, für die Anwendung des Abkommens nicht unbedingt maßgebend sein müssen.

Wenn wir uns, von dieser grundsätzlichen Feststellung ausgehend, die verschiedenen Aspekte der gestellten Frage, so wie sie im Hinblick auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens formuliert worden sind, ansehen, so läßt sich ohne besondere Schwierigkeiten eine weitere Einsicht gewinnen.

Artikel 5 Nr. 1 des Abkommens ist sicher nicht dahin zu verstehen, daß nach ihm ein Erfüllungsort für ein ganzes Vertragsverhältnis gilt, namentlich für ein so komplexes Verhältnis wie das einer Alleinvertriebsvereinbarung, in deren Rahmen zahlreiche Einzelkaufgeschäfte abgeschlossen werden. Die gegenteilige Annahme müßte in Anbetracht der herkömmlichen Beurteilung des Gerichtsstandes des Erfüllungsortes in Rechtsordnungen, die ihn bisher schon kannten, ganz und gar ungewöhnlich erscheinen. Klar ist auch, daß es für Artikel 5 Nr. 1 auf die Verpflichtung ankommt, die sich im Streit befindet. Dies spricht der bereits erwähnte Bericht, der mit dem Abkommensentwurf den Regierungen übermittelt worden ist, deutlich aus, indem er auf die klagebegründende Verpflichtung abstellt. Diese Ansicht wird von namhaften Autoren, wie Martha Weser in „Convention communautaire sur la compétence judiciaire et l'exécution des décisions“ (S. 248), vertreten. Sie findet ohne weiteres einen Rückhalt in der deutschen und in der italienischen Fassung des Abkommens. Außerdem wird für den französischen und niederländischen Text im Rahmen der Arbeiten bezüglich des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten zum Abkommen eine entsprechende Ergänzung vorgesehen. Dies folgt — unter Berufung auf den Willen der Autoren der Konvention — aus einem von der Kommission vorgelegten Bericht der Arbeitsgruppe des Rates vom 20. November 1975. Bei synallagmatischen Verträgen führt Artikel 5 Nr. 1 des Abkommens also je nach der im Streit befindlichen Verpflichtung zu einem anderen Gerichtsstand, wenn der Erfüllungsort unterschiedlich ist. Bei Alleinvertriebsverträgen ist es ebenso natürlich, daß die Verpflichtungen des Konzedenten und die des Konzessionärs auseinandergehalten werden müssen und daß bei der Geltendmachung von Ansprüchen wegen Vertragsbruchs durch den Konzedenten die einzelnen Kaufgeschäfte, die im Rahmen der Vereinbarung getätigt worden sind, wegen ihrer rechtlichen Selbständigkeit außer Betracht zu bleiben haben.

Nicht gleichermaßen einfach gestaltet sich dagegen die Beurteilung dessen, was man wohl als Zentralproblem des Ausgangsverfahrens anzusehen hat, nämlich die Frage, ob Ansprüche gegen den Konzedenten wegen Bruchs einer Alleinvertriebsvereinbarung jeweils getrennt gesehen werden müssen, soweit sie nach nationalem Recht nicht als vertragliche Ansprüche qualifiziert werden, oder ob ungeachtet der Tatsache, daß sie im Gesetz vorgesehen sind, der Erfüllungsort der Hauptverpflichtung maßgebend ist, weil diese der Klage zugrunde liegt und weil es im Grunde um ihre nicht korrekte Erfüllung geht.

Tatsächlich könnte man in diesem Zusammenhang für eine enge Auslegung auf den Wortlaut des Artikels 5 Nr. 1 verweisen und die Ansicht vertreten, er greife, da von Ansprüchen aus einem Vertrag die Rede ist, nicht ein bei gesetzlichen Ansprüchen, die im. Falle der Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen entstanden sind. Letztlich wird man aber doch einräumen müssen, daß die Ansicht der Kommission, die für eine weite Interpretation eintritt, die besseren Argumente für sich hat.

So gilt für das Übereinkommen der Grundsatz der Konzentration der Gerichtsstände, und es ist darauf angelegt, sich widersprechende Entscheidungen in den verschiedenen Vertragsstaaten möglichst zu vermeiden. In diesem Sinne spricht sich mit Klarheit der bereits erwähnte Bericht aus. Insofern läßt sich auf Artikel 21 verweisen, nach dem sich das später angerufene Gericht zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären hat, wenn bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden. Dafür spricht auch Artikel 22, der für den Fall, daß bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, erhoben werden, bestimmt, daß das später angerufene Gericht die Entscheidung aussetzen könne, solange beide Klagen im ersten Rechtszug anhängig sind. Dabei gilt als Sachzusammenhang eine so enge Beziehung zwischen den erhobenen Klagen, „daß eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, daß in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten“.

Eine andere Wertung, die zu einer Aufsplitterung von Kompetenzen führen würde, ließe namentlich den Grundsatz der guten Rechtspflege außer acht und müßte deshalb befremdlich anmuten im Rahmen eines Abkommens, dessen Zweck es ist, für eine wirksame Rechtsverfolgung zu sorgen. Daß eine solche Wertung beträchtliche Unzuträglichkeiten mit sich bringen würde, zeigt gerade der Fall des Ausgangsverfahrens. So wäre wohl sicher für den Anspruch auf gerichtliche Auflösung des Vertragsverhältnisses, weil er sich eindeutig auf die Hauptverpflichtung des Konzedenten bezieht und damit ein belgischer Erfüllungsort gegeben ist, die Zuständigkeit belgischer Gerichte anzuerkennen. Für den Anspruch auf Schadensersatz jedoch, der ja von der Entscheidung über die Auflösung des Vertragsverhältnisses abhängt, müßte bei jener anderen Qualifizierung wohl ein französischer Erfüllungsort und damit die Zuständigkeit französischer Gerichte angenommen werden.

Schließlich ist auch noch von Interesse — ob dies entscheidend ist, mag dahingestellt bleiben —, daß man bei der von der Kommission angeregten Lösung zu einem Gerichtsstand des Erfüllungsortes im Territorium des Staates gelangt, dessen Recht auf das streitige Rechtsverhältnis anwendbar ist — ein Ergebnis übrigens, das der erwähnte Bericht ausdrücklich für wünschenswert erklärt. Dies ergibt sich nicht nur aus dem belgischen internationalen Privatrecht, vielmehr scheinen auch die einschlägigen Kollisionsnormen der meisten Mitgliedstaaten, nach denen es auf den Tätigkeitsbereich des Konzessionärs ankommt, zu diesem Ergebnis zu führen. Außerdem wird dies wohl auch der Inhalt des beabsichtigten Abkommens über das anwendbare Recht bei Verträgen und außervertraglichen Verpflichtungen sein, bestimmt doch Artikel 4 eines bereits ausgearbeiteten Entwurfs, daß es — von der Parteiwahl abgesehen — auf das Recht des Landes ankomme, zu dem ein Vertrag die engsten Beziehungen habe.

Insgesamt sollte daher zu der ersten Frage des Vorabentscheidungsersuchens festgehalten werden, daß es für die Anwendung von Artikel 5 Nr. 1 des Zuständigkeitsübereinkommens auf die Vertragsverpflichtung ankommt, die Grundlage des Rechtsstreits ist, und daß bei Streitigkeiten über die Folgen der Verletzung eines Alleinvertriebsvertrages durch den Konzedenten dessen Hauptverpflichtung den Gegenstand des Verfahrens bildet, auch wenn die Folgen der Verletzung dieser Pflicht im Gesetz geregelt sind.

2.

Wichtig für das vorlegende Gericht ist, wie wir gesehen haben, weiterhin eine Auslegung von Artikel 5 Nr. 5 des Zuständigkeits- und Vollstreckungsübereinkommens. Der zweiten Frage des Vorabentscheidungsersuchens zufolge muß also noch bestimmt werden, was unter „Zweigniederlassung“, „Agentur“ und „einer sonstigen Niederlassung“ zu verstehen ist und wie man die Wendung „Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung“ etc. zu deuten hat.

Dazu bedarf es keiner langen Ausführungen. Ich habe den Eindruck, daß die von der Kommission abgegebenen Erklärungen, denen sich auch der Vertreter der britischen Regierung angeschlossen hat, durchaus überzeugend sind.

So läßt sich sagen, daß für eine Zweigniederlassung einerseits eine gewisse Autonomie und andererseits die Unterordnung unter das Mutterhaus und die Kontrolle durch dieses kennzeichnend sind. Charakteristisch ist namentlich das Fehlen eigener Rechtspersönlichkeit und die Befugnis, im Namen des Mutterhauses zu handeln. Entsprechendes gilt für die Agentur, deren Autonomie allerdings weniger ausgeprägt ist.

Dies wurde belegt unter Hinweis auf die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, auf früher geltende bilaterale oder mehrseitige Abkommen sowie auf Bestimmungen des EWG-Vertrags, die zweifellos für ein Abkommen, das in seinem Rahmen abgeschlossen worden ist, einen gewissen Orientierungswert haben. Namentlich kann dem Artikel 52 des EWG-Vertrags mit seiner Gegenüberstellung von Agenturen und Zweigniederlassungen einerseits sowie Tochtergesellschaften andererseits entnommen werden, daß es den ersteren an der Rechtspersönlichkeit fehlt. Damit und nach dem, was zum Ausgangsverfahren bekanntgeworden ist, dürfte also sicher sein, daß für den vorliegenden Rechtsstreit eine Zuständigkeit belgischer Gerichte aus Artikel 5 Nr. 5 des Zuständigkeitsübereinkommens, jedenfalls soweit es um die Begriffe Zweigniederlassung und Agentur geht, nicht hergeleitet werden kann.

In bezug auf den Begriff „sonstige Niederlassung“ hat die Kommission gezeigt, daß mit ihm keine größere Unabhängigkeit verbunden sein dürfte, daß also gleichfalls die Unterordnung unter einen anderen Betrieb kennzeichnend ist. Zwar ist denkbar, daß unter diesen Begriff, da für das Wirtschaftsrecht die Rechtspersönlichkeit insofern nicht entscheidend ist, auch Gebilde mit Rechtspersönlichkeit fallen, etwa eine vollständig beherrschte Tochtergesellschaft, die wie eine Betriebsabteilung funktioniert. Ausgeschlossen erscheint ferner nicht, daß auch Alleinvertriebshändler als derartige Niederlassungen angeschen werden können, weil für einen Teil der modernen Doktrin dabei die wirtschaftliche Abhängigkeit, die dem Konzedenten zustehende Möglichkeit, die Vermarktungsbedingungen zu bestimmen, im Vordergrund steht. Selbst aber wenn man unterstellt, daß das belgische Unternehmen — was nach den bekanntgewordenen Tatsachen nicht der Fall zu sein scheint — von dem so verstandenen Begriff der sonstigen Niederlassung erfaßt würde, so wäre doch für seine Ansprüche gegen den Konzedenten eine Zuständigkeit nach Artikel 5 Nr. 5 des Abkommens nicht anzunehmen. Insofern ist, wie die Kommission mit Recht hervorgehoben hat, wichtig, daß Artikel 5 Nr. 5 als eine Ausnahmebestimmung grundsätzlich eng ausgelegt werden muß. Wichtig ist zudem, daß bei der Ausarbeitung des Abkommens ausdrücklich die Gerichtsstände, die an die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz des Klägers anknüpfen, beiseite gelassen wurden. Davon ausgehend kann nicht angenommen werden, daß der Artikel 5 Nr. 5 einer rechtlich selbständigen Niederlassung die Klageerhebung bei einem für ihren Sitz zuständigen Gericht erlaubt, soweit es um die Beziehungen zu einem übergeordneten Unternehmen, zum Mutterhaus, geht. Ersichtlich hat Artikel 5 Nr. 5 vielmehr allein den Zweck, tl dritten Personen, die mit einer Niederlassung zu tun haben, die Rechtsverfolgung dadurch zu erleichtern, daß sie nicht darauf angewiesen sind, am Sitz des Mutterhauses zu klagen. Lediglich für sie ging es darum, einen Gerichtsstand vorzusehen, der eine größere Nähe zu dem zu beurteilenden Sachverhalt gewährleistet.

Auf die zweite Frage ergibt sich deshalb die Feststellung, daß Artikel 5 Nr. 5 des Übereinkommens unter keinem Aspekt eine Auslegung erlaubt, die für den Fall des Ausgangsverfahrens zu einer Zuständigkeit belgischer Gerichte führt.

4.

Nach alledem schlage ich vor, über das vom Appellationsgerichtshof Mons eingereichte Vorabentscheidungsersuchen wie folgt zu entscheiden:

a)

Bei Streitigkeiten über einen Alleinvertriebsvertrag kommt es für die Anwendung von Artikel 5 Nr. 1 des Zuständigkeits- und Vollstreckungsübereinkommens nicht auf irgendeine Verpflichtung aus dem Vertragsverhältnis an, sondern allein auf die Verpflichtung, die Grundlage des Rechtsstreits ist. Insbesondere sind bei Streitigkeiten über die Einhaltung des Alleinvertriebsvertrages die Verpflichtungen außer Betracht zu lassen, die sich aus im Rahmen des Alleinvertriebsvertrages abgeschlossenen Kaufgeschäften ergeben. Bei Streitigkeiten über die Folgen der Verletzung eines Alleinvertriebsvertrages durch den Konzedenten ist Gegenstand des Verfahrens die Grundverpflichtung des Konzedenten, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Folgen einer Verletzung im Gesetz geregelt sind und wie die Entschädigungspflicht nach nationalem Recht qualifiziert wird.

b)

Artikel 5 Nr. 5 des Zuständigkeitsübereinkommens gilt nur für Niederlassungen, die einem anderen Betrieb untergeordnet sind und denen gegenüber der leitende Betrieb Kontroll- und Direktionsbefugnisse besitzt. Soweit rechtlich selbständige Unternehmen wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit als Niederlassungen angesehen werden können, greift Artikel 5 Nr. 5 nicht ein bei Streitigkeiten mit dem herrschenden Unternehmen.