61975J0127

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 22. JUNI 1976. - BOBIE GETRAENKEVERTRIEB GMBH GEGEN HAUPTZOLLAMT AACHEN-NORD. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT DUESSELDORF. - RECHTSSACHE 127-75.

Sammlung der Rechtsprechung 1976 Seite 01079
Griechische Sonderausgabe Seite 00409
Portugiesische Sonderausgabe Seite 00443
Schwedische Sonderausgabe Seite 00137
Finnische Sonderausgabe Seite 00145


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1 . INLÄNDISCHE ABGABEN - ERZEUGNISSE AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN - ABGABENERHEBUNG - SYSTEM - UNTERSCHIED IM VERGLEICH ZU DEM FÜR DIE BELASTUNG GLEICHARTIGER INLÄNDISCHER WAREN ANGEWANDTEN SYSTEM - DISKRIMINIERUNG DER EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE - VERBOT

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 95 ABSATZ 1 )

2 . INLÄNDISCHE ABGABEN - ERZEUGNISSE AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN - ABGABENERHEBUNG - SYSTEM - WAHLFREIHEIT - BEFUGNIS DER MITGLIEDSTAATEN - BESCHRÄNKUNG DURCH DAS VERBOT VON DISKRIMINIERUNGEN IM SINNE DES ARTIKELS 95 ABSATZ 1 - FEHLEN SOLCHER BESCHRÄNKUNGEN

3 . INLÄNDISCHE ABGABEN - ERZEUGNISSE AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN - ABGABENERHEBUNG - SYSTEM - WAHLFREIHEIT - PROGRESSIVE STEUER - ANWENDUNG AUF DIE ERZEUGUNG - BESTIMMTER REFERENZZEITRAUM - GRENZEN DES ARTIKELS 95 ABSATZ 1

Leitsätze


1 . BELASTET EIN MITGLIEDSTAAT DAS AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINGEFÜHRTE ERZEUGNIS NACH ANDEREN BERECHNUNGSMETHODEN UND BESTIMMUNGEN ALS DAS GLEICHARTIGE INLÄNDISCHE ERZEUGNIS - ZUM BEISPIEL MIT EINER PAUSCHALEN ABGABE IM EINEN FALLE UND MIT EINER PROGRESSIVEN IM ANDEREN - , SO WÄRE DIES MIT ARTIKEL 95 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG NICHT VEREINBAR , WENN DAS INLÄNDISCHE ERZEUGNIS - SEI ES AUCH NUR IN BESTIMMTEN FÄLLEN - WEGEN DER PROGRESSIVEN ABGABENERHEBUNG EINER GERINGEREN BELASTUNG UNTERLAEGE ALS DAS EINGEFÜHRTE ERZEUGNIS .

2 . ARTIKEL 95 ABSATZ 1 ENGT NICHT DIE FREIHEIT DER MITGLIEDSTAATEN EIN , DAS NACH IHRER AUFFASSUNG FÜR DAS EINZELNE ERZEUGNIS AM BESTEN GEEIGNETE STEUERSYSTEM EINZUFÜHREN , SOFERN DAS EINGEFÜHRTE ERZEUGNIS NICHT EINER HÖHEREN STEUER UNTERLIEGT , ALS GLEICHARTIGE INLÄNDISCHE ERZEUGNISSE SIE ZU TRAGEN HABEN .

3 . HAT SICH EIN MITGLIEDSTAAT DAFÜR ENTSCHIEDEN , AUF EINHEIMISCHES BIER EINE PROGRESSIVE , NACH DEM JAHRESAUSSTOSS DER EINZELNEN BRAUEREI BERECHNETE STEUER ZU ERHEBEN , SO IST ARTIKEL 95 ABSATZ 1 NUR DANN VOLL GEWAHRT , WENN DAS AUSLÄNDISCHE BIER - EBENFALLS UNTER ZUGRUNDELEGUNG DER VON DER EINZELNEN BRAUEREI WÄHREND EINES JAHRES ERZEUGTEN MENGEN - DEM GLEICHEN ODER EINEM NIEDRIGEREN STEUERSATZ UNTERLIEGT .

Entscheidungsgründe


1 DAS FINANZGERICHT DÜSSELDORF HAT DEM GERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 26 . NOVEMBER 1975 , BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 19 . DEZEMBER 1975 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DREI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 95 ABSATZ 1 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT VORGELEGT . DIE FRAGEN SIND IN EINEM VOR DEM FINANZGERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT AUFGEWORFEN WORDEN , IN DEM ES UM DIE BESTEUERUNG VON IN DEN JAHREN 1968 UND 1969 AUS BELGIEN IN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND EINGEFÜHRTEM VOLLBIER GEHT . AUSWEISLICH DER AKTEN UNTERLAGEN EINFUHREN VON VOLLBIER IN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND IN DEN JAHREN 1968 UND 1969 NACH PAR 6 A ABSATZ 5 DES BIERSTEUERGESETZES EINEM PAUSCHALEN STEUERSATZ VON 14,40 DM/HL , WÄHREND FÜR BIER AUS INLÄNDISCHER ERZEUGUNG NACH PAR 3 DES BIERSTEUERGESETZES EIN PROGRESSIVER STEUERSATZ GILT , DER FÜR DIE ERSTE TEILMENGE VON 2 000 HL PRO JAHR 12 DM/HL BETRAEGT UND FÜR DIE ÜBER 120 000 HL PRO JAHR HINAUSGEHENDEN MENGEN BIS AUF 15 DM/HL ANSTEIGT .

1 . ZUR ERSTEN FRAGE

2 DIE ERSTE FRAGE GEHT DAHIN , OB ES MIT ARTIKEL 95 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG VEREINBAR IST , DASS NACH DEN DEUTSCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN BEI EINFUHREN VON VOLLBIER AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN IN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND EIN PAUSCHALER STEUERSATZ VON 14,40 DM/HL GILT , WÄHREND DER DURCHSCHNITTSSTEUERSATZ FÜR DAS GLEICHARTIGE INLÄNDISCHE BIER RUND 13,90 DM/HL BETRAEGT UND DIESES ERZEUGNIS JEDENFALLS ZUM TEIL DURCH DIE IN DEN GENANNTEN RECHTSVORSCHRIFTEN VORGESEHENE STAFFELBESTEUERUNG EINEM NIEDRIGEREN STEUERSATZ ALS IMPORTIERTES BIER UNTERLIEGT .

3 NACH ARTIKEL 95 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG ' ' ( ERHEBEN ) DIE MITGLIEDSTAATEN . . . AUF WAREN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN WEDER UNMITTELBAR NOCH MITTELBAR HÖHERE INLÄNDISCHE ABGABEN GLEICH WELCHER ART , ALS GLEICHARTIGE INLÄNDISCHE WAREN UNMITTELBAR ODER MITTELBAR ZU TRAGEN HABEN ' ' . MIT DIESEM VERBOT SOLL SICHERGESTELLT WERDEN , DASS DER EINFUHRSTAAT NICHT AUF DEM UMWEG ÜBER DIE ERHEBUNG INLÄNDISCHER ABGABEN AUF EINGEFÜHRTE UND GLEICHARTIGE INLÄNDISCHE WAREN DIE INLÄNDISCHEN MARKTBETEILIGTEN IM VERGLEICH ZU IHREN WETTBEWERBERN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN BEGÜNSTIGT , DIE GLEICHARTIGE WAREN AUF DEM MARKT DES EINFUHRSTAATES ABSETZEN . ZWAR LÄSST DIESE BESTIMMUNG EINEM MITGLIEDSTAAT DIE MÖGLICHKEIT , AUF EINGEFÜHRTE WAREN EIN ANDERES ABGABENSYSTEM ANZUWENDEN ALS AUF GLEICHARTIGE INLÄNDISCHE WAREN , DOCH GILT DIES NUR DANN , WENN DIE ABGABENBELASTUNG DER EINGEFÜHRTEN WARE IN JEDEM FALL GLEICH ODER NIEDRIGER BLEIBT ALS DIEJENIGE GLEICHARTIGER INLÄNDISCHER WAREN . DAHER WÄRE ARTIKEL 95 ABSATZ 1 NICHT GEWAHRT , WENN DIE AUF DAS EINGEFÜHRTE ERZEUGNIS ERHOBENE ABGABE UND DIE ABGABE , DIE DAS GLEICHARTIGE INLÄNDISCHE ERZEUGNIS ZU TRAGEN HAT , IN VERSCHIEDENER WEISE UND NACH VERSCHIEDENEN BESTIMMUNGEN BERECHNET WÜRDEN , MIT DEM ERGEBNIS , DASS DAS EINGEFÜHRTE ERZEUGNIS - SEI ES AUCH NUR IN BESTIMMTEN FÄLLEN - HÖHER BELASTET WÜRDE .

4 AUF DIE ERSTE FRAGE IST DAHER FOLGENDE ANTWORT ZU GEBEN : BELASTET EIN MITGLIEDSTAAT DAS AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINGEFÜHRTE ERZEUGNIS NACH ANDEREN BERECHNUNGSMETHODEN UND BESTIMMUNGEN ALS DAS GLEICHARTIGE INLÄNDISCHE ERZEUGNIS - ZUM BEISPIEL MIT EINER PAUSCHALEN ABGABE IM EINEN FALLE UND MIT EINER PROGRESSIVEN IM ANDEREN - , SO WÄRE DIES MIT ARTIKEL 95 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG NICHT VEREINBAR , WENN DAS INLÄNDISCHE ERZEUGNIS - SEI ES AUCH NUR IN BESTIMMTEN FÄLLEN - WEGEN DER PROGRESSIVEN ABGABENERHEBUNG EINER GERINGEREN BELASTUNG UNTERLAEGE ALS DAS EINGEFÜHRTE ERZEUGNIS .

2 . ZUR ZWEITEN FRAGE

5 DER GERICHTSHOF WIRD SODANN ERSUCHT ZU ENTSCHEIDEN , OB ES MIT ARTIKEL 95 ABSATZ 1 DES VERTRAGES VEREINBAR IST , WENN DIE BIERIMPORTE IN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ZU DEN STEUERSÄTZEN VON PAR 3 DES BIERSTEUERGESETZES VERSTEUERT WERDEN , DIE SICH BEI ZUGRUNDELEGUNG NICHT DER VON DEN EINZELNEN BRAUEREIEN ERZEUGTEN JAHRESMENGEN SONDERN DER VON DEN EINZELNEN IMPORTEUREN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN JÄHRLICH EINGEFÜHRTEN MENGEN ERGEBEN .

6 EIN BESTEUERUNGSSYSTEM , WIE ES AUGENBLICKLICH IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND FÜR BIER AUS INLÄNDISCHER ERZEUGUNG GILT , DAS AUF DER ANWENDUNG EINES PROGRESSIVEN STEUERSATZES NACH MASSGABE DER VON DER EINZELNEN BRAUEREI ERZEUGTEN MENGEN BERUHT , UNTERSCHEIDET SICH OFFENSICHTLICH VON EINER REGELUNG , NACH DER DERSELBE PROGRESSIVE STEUERSATZ UNTER ZUGRUNDELEGUNG DER VON EIN UND DEMSELBEN IMPORTEUR EINGEFÜHRTEN , MÖGLICHERWEISE ABER AUS MEHREREN BRAUEREIEN ANDERER MITGLIEDSTAATEN STAMMENDEN MENGEN ANGEWANDT WIRD . DIESER UNTERSCHIED KANN ZU EINER BENACHTEILIGUNG DES AUS EINEM BESTIMMTEN LAND EINGEFÜHRTEN BIERES IM VERGLEICH ZU DER GLEICHARTIGEN INLÄNDISCHEN WARE FÜHREN , WENN DAS AUSLÄNDISCHE BIER EINER STEUER UNTERLIEGT , DIE NACH DER VON EIN UND DEMSELBEN IMPORTEUR WÄHREND EINES JAHRES EINGEFÜHRTEN GESAMTMENGE , WELCHE BIER AUS MEHREREN BRAUEREIEN ANDERER MITGLIEDSTAATEN UMFASSEN KANN , BERECHNET WIRD , WÄHREND FÜR DAS INLÄNDISCHE BIER EINE STEUER ERHOBEN WIRD , DIE NACH DER VON DER EINZELNEN BRAUEREI ERZEUGTEN GESAMTMENGE BERECHNET WIRD .

7 AUF DIE ZWEITE FRAGE DES VORLEGENDEN GERICHTS IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS DIE ERSTRECKUNG DER FÜR INLÄNDISCHES BIER VORGESEHENEN PROGRESSIVEN STEUERSÄTZE AUF EINGEFÜHRTES BIER , BEI DER DIE VON EIN UND DEMSELBEN IMPORTEUR JÄHRLICH EINGEFÜHRTE MENGE ZUGRUNDE GELEGT WIRD , WÄHREND FÜR DIE BESTEUERUNG DES INLÄNDISCHEN BIERES AUF DEN JAHRESAUSSTOSS DER EINZELNEN BRAUEREI ABGESTELLT WIRD , MIT ARTIKEL 95 ABSATZ 1 DES VERTRAGES NICHT VEREINBAR WÄRE , SOWEIT DAS AUS EINER BRAUEREI EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATES IM LAUFE EINES JAHRES BEZOGENE BIER EINER HÖHEREN STEUER UNTERLAEGE , ALS SIE EINE VON EINER INLÄNDISCHEN BRAUEREI WÄHREND DESSELBEN ZEITRAUMES ERZEUGTE ENTSPRECHENDE MENGE ZU TRAGEN HÄTTE .

3 . ZUR DRITTEN FRAGE

8 MIT DER DRITTEN FRAGE WIRD FÜR DEN FALL DER VERNEINUNG DER ZWEITEN FRAGE UM ENTSCHEIDUNG DAFÜR ERSUCHT , NACH WELCHEN GEGEBENHEITEN DIE AUF EINGEFÜHRTES BIER ANZUWENDENDEN STEUERSÄTZE ZU ERMITTELN SIND UND IN WELCHEM RAHMEN SIE SICH ZU HALTEN HABEN , DAMIT SIE DEN ANFORDERUNGEN DES ARTIKELS 95 ABSATZ 1 DES VERTRAGES GENÜGEN .

9 WENN DIESE VORSCHRIFT ES AUCH VERBIETET , DIE WAREN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN HÖHER ZU BESTEUERN ALS GLEICHARTIGE INLÄNDISCHE ERZEUGNISSE , SO ENGT SIE DOCH NICHT DIE FREIHEIT DER MITGLIEDSTAATEN EIN , DAS NACH IHRER AUFFASSUNG FÜR DAS EINZELNE ERZEUGNIS AM BESTEN GEEIGNETE STEUERSYSTEM EINZUFÜHREN . DAHER STEHT ES IM ERMESSEN EINES JEDEN MITGLIEDSTAATES , AUF EINHEIMISCHES BIER EINE NACH DEM JAHRESAUSSTOSS DER EINZELNEN BRAUEREIEN BERECHNETE PROGRESSIVE STEUER ZU ERHEBEN . DEM VON EINEM MITGLIEDSTAAT FÜR EIN BESTIMMTES INLÄNDISCHES ERZEUGNIS GEWÄHLTEN STEUERSYSTEM SIND JEDOCH DIE BEZUGSGRÖSSEN FÜR DIE PRÜFUNG DER FRAGE ZU ENTNEHMEN , OB DIE AUF EIN GLEICHARTIGES ERZEUGNIS EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATES ERHOBENE ABGABE DEN ANFORDERUNGEN DES ARTIKELS 95 ABSATZ 1 GENÜGT .

10 HAT SICH ALSO EIN MITGLIEDSTAAT DAFÜR ENTSCHIEDEN , AUF EINHEIMISCHES BIER EINE PROGRESSIVE , NACH DEM JAHRESAUSSTOSS DER EINZELNEN BRAUEREI BERECHNETE STEUER ZU ERHEBEN , SO IST ARTIKEL 95 ABSATZ 1 NUR DANN VOLL GEWAHRT , WENN DAS AUSLÄNDISCHE BIER - EBENFALLS UNTER ZUGRUNDELEGUNG DER VON DER EINZELNEN BRAUEREI WÄHREND EINE JAHRES ERZEUGTEN MENGEN - DEM GLEICHEN ODER EINEM NIEDRIGEREN STEUERSATZ UNTERLIEGT .

Kostenentscheidung


KOSTEN

11 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT .

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor


HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM FINANZGERICHT DÜSSELDORF GEMÄSS DESSEN BESCHLUSS VOM 26 . NOVEMBER 1975 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1 . BELASTET EIN MITGLIEDSTAAT DAS AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINGEFÜHRTE ERZEUGNIS NACH ANDEREN BERECHNUNGSMETHODEN UND BESTIMMUNGEN ALS DAS GLEICHARTIGE INLÄNDISCHE ERZEUGNIS - ZUM BEISPIEL MIT EINER PAUSCHALEN ABGABE IM EINEN FALLE UND MIT EINER PROGRESSIVEN IM ANDEREN - , SO WÄRE DIES MIT ARTIKEL 95 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG NICHT VEREINBAR , WENN DAS INLÄNDISCHE ERZEUGNIS - SEI ES AUCH NUR IN BESTIMMTEN FÄLLEN - WEGEN DER PROGRESSIVEN ABGABENERHEBUNG EINER GERINGEREN BELASTUNG UNTERLAEGE ALS DAS EINGEFÜHRTE ERZEUGNIS .

2 . DIE ERSTRECKUNG DER FÜR INLÄNDISCHES BIER VORGESEHENEN PROGRESSIVEN STEUERSÄTZE AUF EINGEFÜHRTES BIER , BEI DER DIE VON EIN UND DEMSELBEN IMPORTEUR JÄHRLICH EINGEFÜHRTE MENGE ZUGRUNDE GELEGT WIRD , WÄHREND FÜR DIE BESTEUERUNG DES INLÄNDISCHEN BIERES AUF DEN JAHRESAUSSTOSS DER EINZELNEN BRAUEREI ABGESTELLT WIRD , WÄRE MIT ARTIKEL 95 ABSATZ 1 DES VERTRAGES NICHT VEREINBAR , SOWEIT DAS AUS EINER BRAUEREI EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS IM LAUFE EINES JAHRES BEZOGENE BIER EINER HÖHEREN STEUER UNTERLAEGE , ALS SIE EINE VON EINER INLÄNDISCHEN BRAUEREI WÄHREND DESSELBEN ZEITRAUMES ERZEUGTE ENTSPRECHENDE MENGE ZU TRAGEN HÄTTE .

3 . HAT SICH EIN MITGLIEDSTAAT DAFÜR ENTSCHIEDEN , AUF EINHEIMISCHES BIER EINE PROGRESSIVE , NACH DEM JAHRESAUSSTOSS DER EINZELNEN BRAUEREI BERECHNETE STEUER ZU ERHEBEN , SO IST ARTIKEL 95 ABSATZ 1 NUR DANN VOLL GEWAHRT , WENN DAS AUSLÄNDISCHE BIER - EBENFALLS UNTER ZUGRUNDELEGUNG DER VON DER EINZELNEN BRAUEREI WÄHREND EINES JAHRES ERZEUGTEN MENGEN - DEM GLEICHEN ODER EINEM NIEDRIGEREN STEUERSATZ UNTERLIEGT .