SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GERHARD REISCHL
VOM 17. DEZEMBER 1975
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Die Firma Balkan-Import-Export mit Sitz in Berlin führt regelmäßig aufgrund eines längerfristigen, mit dem staatlichen bulgarischen Handelsunternehmen „Rodopa-Impex“ geschlossenen Vertrages Schafkäse, für den ein Preis in DM vereinbart ist, aus Bulgarien in die Bundesrepublik Deutschland ein. Auf eine Partie, die am 25. April 1974 zum Freiverkehr abgefertigt worden war, wurde gemäß der Gemeinschaftsregelung, die unter verschiedenen Aspekten schon wiederholt in Vorabentscheidungsyerfahren zu behandeln war, war, ein Betrag von 9244,62 DM als Währungsgrenzausgleich erhoben.
Dies hält die Firma Balkan-Import-Export nicht für zulässig. Deshalb erhob sie Klage beim Finanzgericht Berlin.
Zur Begründung macht sie geltend — auf Einzelheiten wird später einzugehen sein —, von den hier interessierenden Produkten gehe keine Störungsgefahr im Sinne der Verordnung Nr. 974/71 (ABl. L 106 vom 12. Mai 1971) aus, denn Schafkäse sei kein Konkurrenzerzeugnis für Kuhmilchkäse, dem der Schutz der Währungsausgleichsregelung auf dem Käsesektor vor allem gelte. Daneben sei zu berücksichtigen, daß die Herstellung von Schafkäse sehr arbeits- und lohnintensiv sei und sein Preis längst in einem Umfang gestiegen sei, der dazu berechtige, den Aufwertungseffekt als überholt anzusehen. Wenn dennoch Ausgleich mit Rücksicht auf die Inzidenz von Währungsmaßnahmen verlangt werde, so stehe dies im Widerspruch zu dem Sinn der Ausgleichsregelung, der darin zu sehen sei, daß die Wirkung einer abrupten Wechselkursänderung zeitlich gestreckt werden solle.
Dem tritt das beklagte Hauptzollamt entgegen mit dem Argument, zwischen Schafkäse und anderen Käsesorten bestehe ein Wettbewerbsverhältnis, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, daß das Preisniveau von interventionsabhängigen Erzeugnissen durch den Import von Schafkäse gefährdet werde. Daneben verweist das Hauptzollamt auf Urteile des Gerichtshofs, die für die Zeit vor dem 1. Juli 1972 ergangen sind, namentlich das der Rechtssache 5/73 (EuGH 24. Oktober 1973 — Balkan-Import-Export GmbH/Hauptzollamt Berlin-Packhof — Slg. 1973, 1091). Danach sei vor allem wesentlich, daß die Ausgleichsregelung aus Praktikabilitätsgründen nur abstrakt — generell habe gestaltet werden können, d. h. nach Warengruppen habe orientiert werden müssen. Damit sei klargeworden, daß die Prüfung einer Störungsgefahr nicht für jedes einzelne Erzeugnis verlangt werden könne.
In diesem Streit wurde das angerufene Gericht anscheinend vom Vortrag der Klägerin beeindruckt. Es hält die Zweifel an der Gültigkeit der von der Kommission festgesetzten Währungsausgleichsbeträge für begründet, und dies im Hinblick auf importierten Schafkäse nicht zuletzt deswegen, weil seit Mai 1973 bestimmte Käsesorten, die für den Markt größere Bedeutung hätten als Schafkäse, vom Währungsausgleich freigestellt worden seien.
Das Finanzgericht Berlin hat daher durch Beschluß vom 4. Juni 1975 das Verfahren ausgesetzt und nach Artikel 177 des EWG-Vertrags folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. |
Ist das Erheben einer Ausgleichsabgabe (Währung) anläßlich von Schafkäseeinfuhren der Tarifnummer 04.04 E I b 4 des Gemeinsamen Zolltarifs aus Drittländern nach der VO (EWG) Nr. 974/71 des Rates in der am 25. 4. 1975 geltenden Fassung, insbesondere im Hinblick auf die Freistellungen von anderen Käsesorteneinfuhren von einer Währungsausgleichsabgabe durch die VO (EWG) Nr. 1265/73 der Kommission vom 14. Mai 1973 mit dem Gemeinschaftsrecht auch noch am 25. April 1974 vereinbar gewesen? Bei Bejahung der Frage zu 1.: |
2. |
Ist die am 25. April 1974 für Schafkäseeinfuhren aus Drittländern erhobene Ausgleichsabgabe (Währung) von 63,80 DM/100 kg berechtigt? Wie ist dieser Abgabensatz insbesondere rechnerisch zu rechtfertigen? |
Der Beantwortung dieser Fragen möchte ich zunächst einige Vorbemerkungen vorausschicken, die — wenn man so will — der notwendigen Umgrenzung des Streitstoffes dienen.
Im Verfahren wurde die Erhebung von Währungsausgleichsabgaben auf die Einfuhr von Schafkäse im April 1974 von der Klägerin des Ausgangsverfahrens mit einer Reihe von Argumenten angegriffen, die ich vorhin nicht alle aufgeführt habe. Lassen Sie mich jetzt gleich sagen, daß es meines Erachtens nicht erforderlich ist, auf alle diese Gründe im vorliegenden Verfahren einzugehen.
Dafür sind zwei Überlegungen maßgebend.
In Verfahren wie dem vorliegenden, in denen es um die Gültigkeit von Gemeinschaftsmaßnahmen geht, werden Thema und Grenzen der Untersuchung vom vorlegenden Gericht bestimmt. Die Parteien des Ausgangsverfahrens haben keine Initiativrechte und nicht die Möglichkeit, eine wesentliche Änderung oder Ergänzung der Fragestellung vorzunehmen. Dies wurde in der Rechtsprechung schon wiederholt hervorgehoben. Hält man sich aber dementsprechend an den Vorlagebeschluß des Finanzgerichts Berlin, so wird ohne weiteres erkennbar, daß im Zentrum der Erwägungen des Finanzgerichts die Tatsache steht, daß seit Mai 1973 gewisse italienische Käsesorten sowie die besseren Sorten des Schweizer Käses vom Währungsausgleich freigestellt worden sind. Vor allem im Hinblick darauf stellt das Finanzgericht die Frage, ob die Belastung bulgarischen Schafkäses mit Währungsausgleich gleichwohl zulässig sei.
Wichtig ist zum anderen, daß Kritik am Währungsausgleichssystem von derselben Klägerin schon in der Vorlagesache 5/73 geübt worden ist. Soweit sie der Gerichtshof seinerzeit für unbeachtlich gehalten hat, besteht prinzipiell keine Veranlassung, darauf erneut einzugehen, und dies namentlich, soweit es an neuen Argumenten oder Erkenntnissen fehlt.
Aus den angegebenen Gründen halte ich es für richtig, mehrere Fragen jetzt nicht weiterzuverfolgen.
Alles, was als Kritik an den Prinzipien des Währungsausgleichs, wie sie in grundlegenden Ratsverordnungen festgelegt worden sind, anzusehen ist, kann beiseite gelassen werden, denn die Gültigkeit des Systems an sich wurde vom vorlegenden Gericht nicht in Frage gestellt. Es braucht uns daher nicht zu interessieren, was die Klägerin — zum Teil unter Hinweis auf die Rechtsprechung — vorgebracht hat zum vorläufigen Charakter des Systems und seiner Rechtfertigung allein aus außergewöhnlichen Umständen sowie zu seiner angeblichen Funktion, lediglich für eine rasche Anpassung an abrupte Wechselkursschwankungen zu sorgen. Ebensowenig ist von Belang, was die Klägerin ausgeführt hat zum Sinn der Regelung — Streckung der Wirkungen von Währungsmaßnahmen — und zu der Notwendigkeit, einen degressiven Abbau vorzusehen, wobei sie an Zeiträume denkt, die sechs Monate nicht übersteigen. Dazu wäre allenfalls anzumerken, daß man nunmehr den Eindruck haben kann, der ursprüngliche Charakter des Währungsausgleichssystems habe sich wegen anhaltender Schwierigkeiten im Währungsbereich geändert, wurde die Regelung doch inzwischen eindeutig in den Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik eingebettet. Zudem darf nicht übersehen werden — und dies bezieht sich auf die Bemerkung der Klägerin, es sei jetzt Ruhe an der Währungsfront eingekehrt —, daß Änderungen immer noch stattfinden im Verhältnis der sogenannten Schlangenwährungen zu anderen Währungen und daß die Währungsausgleichsbeträge insoweit erheblich fluktuieren.
Nicht weiter eingehen sollte man desgleichen auf den von der Klägerin hervorgehobenen Umstand, daß die fraglichen Einfuhrkontrakte auf DM-Basis abgeschlossen worden sind, sowie auf die von ihr betonte Notwendigkeit, zu berücksichtigen, daß die Auswirkungen der DM-Aufwertung, weil auch dritte Länder aufgewertet hätten, geringer gewesen seien, und daß sich in Aufwertungsländern für die Landwirtschaft günstige Auswirkungen aus der Verbilligung von Produktionsmitteln ergeben hätten. Tatsächlich war der Gerichtshof mit solchen Argumenten schon in der Rechtssache 5/73 konfrontiert. Dazu wurde im Urteil einmal betont, die Besonderheiten einzelner Einfuhrgeschäfte könnten nicht berücksichtigt, auf einzelne Produkte könne nicht abgestellt werden, vielmehr sei aus Praktikabilitätsgründen eine pauschalierende Gestaltung der Ausgleichsregelung unerläßlich (Slg. 1973, 1111). Auch wurde nicht beanstandet — etwa im Hinblick auf Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 110 des EWG-Vertrags —, daß sich wegen Außerachtlassung günstiger Auswirkungen von Währungsmaßnahmen eine Maximierung des Währungsausgleichs ergeben mochte. Ich verweise insofern auf Formulierungen des Urteils, die sich in Band 1973 auf Seite 1112 finden, sowie auf Ausführungen in den Schlußanträgen, die auf Seite 1127 desselben Bandes abgedruckt sind. Damit kann es auch jetzt sein Bewenden haben.
1. |
Wenn wir uns danach den einzelnen Fragen zuwenden, so ist im Rahmen der ersten Frage zu untersuchen, ob die Erhebung von Währungsausgleichsabgaben auf die Einfuhr von Schafkäse aus dritten Ländern im April 1974 mit dem Gemeinschaftsrecht noch vereinbar war, und dies namentlich — darin ist, wie gesagt, der Kern der Frage zu erblicken — im Hinblick auf die Freistellung anderer Käsesorten, wie sie schon im Mai 1973 erfolgt ist. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens beruft sich in diesem Zusammenhang vor allem auf Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 974/71, nach dem Währungsausgleich nur statthaft ist, wenn Währungsmaßnahmen zu Störungen des Warenverkehrs mit Agrarerzeugnissen führen würden. Sie ist der Ansicht, diese Vorschrift müsse, weil es sich um eine Ausnahmeregelung handele, streng interpretiert werden. Unerläßlich sei das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine Störung des Warenverkehrs; der Markt und die einzelnen Erzeugnisse seien sorgfältig zu beobachten, und vom Währungsausgleich müsse abgesehen werden, sobald die genannte Voraussetzung nicht mehr vorliege. Bei Schafkäse aus Bulgarien sei dies unter anderem wegen beträchtlichen Ansteigens der Angebotspreise angezeigt gewesen. Zu dieser Einlassung muß vorweg angemerkt werden, daß die Klägerin bei der Auslegung der erwähnten Vorschrift wohl einen falschen Maßstab anlegt. Dies läßt sich aufgrund von zwei Erkenntnissen sagen, die aus der bisherigen Rechtsprechung gewonnen werden können. Danach steht fest, daß die Kommission bei der Beurteilung der Frage, ob Währungsmaßnahmen zu Störungen des Warenverkehrs führen können, über einen weiten Ermessensspielraum verfügt (EuGH 14. Mai 1975 — Comptoir National Technique Agricole (CNTA) SA/Kommission, 74/74 — Slg. 1975, 547). Geklärt ist auch, daß das Ausgleichssystem zu Recht einen pauschalierenden Charakter hat; insoweit wurde auf die Erfordernisse der Praktikabilität hingewiesen und daraus abgeleitet, daß die Kommission Störungen lediglich nach Warengruppen, also nicht im Hinblick auf einzelne Erzeugnisse zu beurteilen hat (Rechtssache 5/73 — Slg. 1973, 1111, 1116). Vor diesem Hintergrund ist man eher geneigt, der von der Kommission empfohlenen Auslegung zu folgen, d. h. den Grundsatz anzuerkennen, daß der Währungsausgleich an sich alle Erzeugnisse erfaßt, für die Interventionspreise gelten oder deren Preise von Interventionspreisen abhängig sind, sowie von einer Vermutung des Inhalts zu sprechen, daß die erfaßten Währungsmaßnahmen in diesem Bereich zu Störungen führen können. Jedenfalls kann nicht die Rede sein von einer Verpflichtung der Kommission, für jedes einzelne Erzeugnis ständig die Marktentwicklung zu verfolgen und bei Wegfall einer Störungsgefahr alsbald eine Freistellung vorzunehmen. Ausgehend von dieser „gemäßigten“ Auslegung, kann bezüglich der Erhebung von Ausgleichsbeträgen auf bulgarischen Schafkäse schwerlich gesagt werden, die Kommission habe, als sie eine Störungsgefahr annahm, eine offensichtlich irrige Beurteilung abgegeben. Insofern gilt eine Feststellung, die schon im Verfahren 5/73 gemacht wurde, daß nämlich auch in der Gemeinschaft, und zwar in Frankreich und in Italien, Schafkäse produziert wird und daß Schafkäse in einem Wettbewerbsverhältnis zu einer Reihe von Weichkäsesorten steht, die in der Gemeinschaft erzeugt werden. Dazu kommt, daß der Käsemarkt in der Gemeinschaft wegen Importrestriktionen, die in verschiedenen Drittländern gelten, ohnehin in Schwierigkeiten ist, also eine besondere Störanfälligkeit aufweist. Nicht dagegen spricht grundsätzlich der Umstand, daß die Angebotspreise für Drittlandkäse gestiegen sind, ist doch das Preisniveau für Käse in den vergangenen Jahren ganz allgemein angehoben worden; insoweit gilt — wie uns die Kommission gezeigt hat — für die Schwellenpreise ein ähnlicher Anstieg wie für die Mindestpreise für Balkankäse. Kann demnach gegen die Annahme einer grundsätzlichen Störungsgefahr nichts eingewendet, von einem offensichtlichen Ermessensfehler der Kommission also nicht gesprochen werden, so ist weiter zu prüfen — und damit komme ich zum Kern der Frage —, ob sich aus der Behandlung anderer Waren im Währungsausgleich ableiten läßt, Entsprechendes müsse aus Gründen der Gleichbehandlung für bulgarischen Schafkäse gelten. Dabei möchte ich mich freilich nicht aufhalten bei dem Hinweis der Klägerin auf die kürzlich erfolgte Freistellung bestimmter Verarbeitungserzeugnisse, die wegen hoher Produktionskosten erfolgt sei, und der These, Schafkäse verdiene eine analoge Behandlung, weil auch seine Fertigung sehr arbeite- und lohnintensiv sei. Der zuletzt genannte Gesichtspunkt ist nämlich nicht neu, er hat schon im Verfahren 5/73 eine Rolle gespielt. Außerdem kann man den Eindruck haben, die Klägerin habe nicht wirklich dargetan, die sie interessierenden Erzeugnisse befänden sich in derselben Lage wie die Verarbeitungserzeugnisse, auf die sie sich bezogen hat. Wir wollen uns vielmehr konzentrieren auf die Behandlung der verschiedenen Käsesorten im Rahmen des Währungsgrenzausgleichs. Dazu ist zu fragen, welche Bedeutung der Umstand hat, daß bestimmte italienische Käsesorten und einige Sorten Schweizer Käse schon Anfang 1973 vom Ausgleich freigestellt worden sind, und es ist zu überlegen, ob sich daraus tatsächlich die Konsequenz ergibt, daß auch bulgarischer Schafkäse freizustellen ist. Was zunächst die italienischen Käsesorten angeht, so kann ein Urteil dazu meines Erachtens keinen anderen Inhalt haben als das in den Schlußanträgen zu der Rechtssache 5/73 dargestellte. Wenn man mit Rücksicht auf das Vorbringen der Klägerin zur Entwicklung der Preise diesen Gesichtspunkt außer Betracht läßt, ist einfach entscheidend, daß die italienischen Käsesorten, um die es geht, einen ganz speziellen Verwendungszweck haben, daß sie also nicht im gleichen Wettbewerbsverhältnis zu den geläufigen Käsesorten der Gemeinschaft stehen wie Schafkäse und damit auch nicht die gleiche Störungsgefahr aufweisen. Außerdem kann entgegen der Ansicht der Klägerin durchaus in diesem Zusammenhang, d. h. im Rahmen einer Regelung, die dem Schutz der Agrarmärkte dient, auch der Gedanke der Gemeinschaftspräferenz, auf den Generalanwalt Roemer schon hingewiesen hat, zum Tragen kommen. Nicht ganz so einfach ist die Beurteilung im Hinblick auf die Freistellung von Schweizer Käse, und zwar insbesondere, wenn es zutrifft, daß die Angebotspreise für bulgarischen Schafkäse inzwischen in der Nähe der Preise oder gar über den Preisen liegen, die für Schweizer Käse gelten. Hier könnte man nicht ohne Berechtigung die Frage aufwerfen, warum hinsichtlich der Störungsgefahr bei Schafkäse etwas anderes angenommen werden kann als bei Schweizer Käse. Die Kommission hat dazu mehrere Erklärungen abgegeben, von denen ich zunächst nur die folgenden erwähnen will. Sie weist darauf hin, daß es in einem System mit pauschalen Regelungen nicht angeht, allein auf das Preisniveau des bulgarischen Schafkäses abzustellen. Erheblich sei auch, daß die Preise für ungarischen und rumänischen Schafkäse gerade vom Jahre 1974 an erheblich unter dem bulgarischen Preisniveau gelegen hätten, was übrigens Zweifel daran rechtfertige, daß die Zollwerte für bulgarischen Käse echte Handelspreise widergespiegelt hätten. Die Kommission macht ferner geltend, in bezug auf die von der Klägerin angezogenen Freistellungen könne nicht von einer konstanten Praxis gesprochen werden, die es erlaube, Abweichungen im Einzelfall, nämlich solche zum Nachteil des bulgarischen Schafkäses, als diskriminierend zu bezeichnen. Nach der Darstellung der Kommission bildet der Schweizer Käse einen Grenzfall. Auch insofern könne eine Störungsgefahr nicht ausgeschlossen werden, diesbezügliche Bedenken hätten aber aus handelspolitischen Erwägungen, zur Vermeidung handelspolitischer Schwierigkeiten — die Schweiz berief sich bekanntlich auf eine unzulässige Überschreitung im GATT konsolidierter Höchstsätze — unterdrückt werden können. Solche Erwägungen dürften nicht als sachfremd bezeichnet werden auf einem Gebiet, auf dem es um die Absicherung der Marktordnungen gehe, ließen doch die Marktordnungen selbst die Berücksichtigung handelspolitischer Gesichtspunkte durchaus zu. Gegenüber Staatshandelsländern, zu denen vertragliche Beziehungen der Gemeinschaft nicht bestünden, brauchten sie aber sicher nicht in gleicher Weise zur Geltung zu kommen. Weiterhin hebt die Kommission hervor, von einem Wettbewerbsverhältnis zwischen Schweizer Käse und bulgarischem Schafkäse könne nicht gesprochen werden, und schon deswegen könne die Beibehaltung des Grenzausgleichs für Schafkäse für diesen keine Diskriminierung darstellen. Endlich ist nach Ansicht der Kommission auch wichtig, daß für Schweizer Käse nach dem Zolltarif wesentlich höhere Frei-Grenze-Werte gelten als für Schafkäse und daß deshalb angenommen werden durfte, bei Schweizer Käse bestehe eine geringere Störungsgefahr. Nach meinem Dafürhalten kann diesen Gesichtspunkten — wenn ich das so global sagen darf — im gegenwärtigen Zusammenhang sicher nicht jede Relevanz abgesprochen werden. Dabei ist auch, was den zuletzt genannten Punkt angeht, insbesondere nicht die Einwendung der Klägerin entscheidend, die Frei-Grenze-Werte für bulgarischen Schafkäse seien nicht mehr mit der wirtschaftlichen Wirklichkeit in Einklang gewesen, da die Angebotspreise ein viel höheres Niveau erreicht hätten. Bezeichnend ist doch immerhin, abgesehen von dem, was ich vorhin zu den Importpreisen für Schafkäse aus anderen Ländern ausgeführt habe, daß von bulgarischer Seite offenbar bis zum August 1975 nicht auf eine Erhöhung der für die Gemeinschaftsregelung maßgebenden Preise hingewirkt worden ist, was nur im Sinne einer Anerkennung ihrer grundsätzlichen Berechtigung verstanden werden kann. Ob die angeführten Erklärungen allein zur Rechtfertigung des Standpunktes der Kommission ausreichen, kann indessen offenbleiben, denn zu ihnen kommt noch folgende bedeutsame Erwägung, die sich auf das besondere, auch für bulgarischen Schafkäse geltende Einfuhrregime bezieht. Insofern ist Artikel 16 der Verordnung Nr. 1463/73 (ABl. L 146) von Bedeutung. Danach gelten die für die Gemeinschaft maßgeblichen Frei-Grenze-Werte als eingehalten, wenn der tatsächliche Angebotspreis bei Erhöhung um den Betrag, der im wesentlichen dem Währungsausgleichsbetrag entspricht — ich beschränke mich jetzt auf Importe in Länder, deren Währung höher bewertet wird —, nicht niedriger ist als der Frei-Grenze-Wert. Der Mindestpreis kann also in Höhe des Ausgleichsbetrages unterschritten werden, ohne daß die für diesen Fall vorgesehene höhere Abschöpfung zur Anwendung kommt. Dies führt, wie uns die Kommission anhand von Berechnungen überzeugend gezeigt hat, dazu, daß der Importeur im Endeffekt so gestellt wird, als würde der Währungsausgleich nicht erhoben. Unter Hinweis auf diese Regelung läßt sich folglich sagen, daß Importeure von bulgarischem Schafkäse im Rahmen der Ausgleichsregelung tatsächlich nicht diskriminiert werden. Die Richtigkeit dieser Feststellung kann im übrigen auch — der Vollständigkeit halber muß es gesagt werden — durch zwei denkbare und im Verfahren vorgetragene Einwendungen nicht erschüttert werden. Die eine bezieht sich auf den Umstand, daß die geschilderten Auswirkungen nur eintreten, wenn die Angebotspreise nicht erheblich über den für das Einfuhrregime maßgebenden Mindestpreisen liegen, was jedoch nach den Ausführungen der Klägerin der Fall gewesen sein soll. Dazu ist zu sagen, daß es Sache des interessierten Exportlandes ist, für die hier notwendige Übereinstimmung zu sorgen. Die Kommission hat unwidersprochen erklärt, daß entsprechenden Anträgen, wenn sie fundiert erscheinen, von Seiten der Gemeinschaft stattgegeben wird. Unterbleiben sie oder sind sie unzureichend — nach den Angaben der Kommission wurden mehrere Erhöhungen der Mindestpreise in den Jahren 1971 bis 1974 im Einvernehmen mit der bulgarischen Regierung vorgenommen —, so kann jedenfalls der Kommission nicht entgegengehalten werden, daß das Einfuhrregime die geschilderten Wirkungen nicht gehabt habe, und es kann aus den genannten Gründen nicht auf die Unzulässigkeit des Währungsausgleichssystems geschlossen werden. Der anderen Einwendung liegt die auf den ersten Blick berechtigt erscheinende Frage zugrunde, warum solchen Ländern gegenüber nicht einfach auf den Währungsausgleich verzichtet wird. Auch dazu hat die Kommission meines Erachtens eine befriedigende Erklärung gegeben. Einmal nämlich kommt der Währungsausgleich effektiv zum Tragen im Falle einer Kollusion, d. h. beim Unterlaufen der Mindestpreise, und diese Eventualität kann im Verhältnis zu Staatshandelsländern offenbar nicht mit gleicher Sicherheit ausgeschlossen werden wie im Verhältnis zu Ländern, die GATT-Partner sind. Zum anderen hat der Währungsausgleich, der ein geschlossenes System darstellt, im Innern der Gemeinschaft seine Bedeutung; auf seine grundsätzliche Anwendung kann im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Preisniveaus in der Gemeinschaft nicht verzichtet werden. Tatsächlich hat die Kommission gezeigt, daß bei völligem Wegfall des Währungsausgleichs bulgarischer Schafkäse über Italien zu einem effektiv niedrigeren Preis in die Bundesrepublik eingefühlt werden könnte. Dies hängt mit der Umrechnung des in Rechnungseinheiten ausgedrückten Frei-Grenze-Wertes einerseits in Lire und andererseits in die höher bewertete DM zusammen. Der von der Kommission angestellte Preisvergleich in DM hat ergeben, daß hier Größenordnungen von rund 20 % im Spiel sind, genauer: daß bei einer Einfuhr über Italien unter Anwendung des geltenden Systems mit einem Preis von 527,60 DM zu rechnen war, während bei Wegfall des Währungsausgleichs ein Preis von 427,07 DM hätte zustande kommen können. Mit Rücksicht auf die sich daraus ergebende Störungsgefahr, die man, auch wenn bei einem Umweg über Italien zusätzliche Transportkosten in Höhe von rund 40,— DM entstehen würden, entgegen der Ansicht der Klägerin nicht rein theoretisch nennen kann, ist schwerlich etwas gegen die grundsätzliche Beibehaltung des Währungsausgleichs für bulgarischen Schafkäse einzuwenden. Mit Sicherheit ist sie durch den Ermessensrahmen gedeckt, welcher der Kommission in diesem Bereich zusteht. Nach der erforderlichen Eingrenzung der Untersuchung läßt sich folglich festhalten, daß sich im Rahmen der ersten Frage nichts ergeben hat, was gegen die Zulässigkeit der Erhebung einer Währungsausgleichsabgabe auf Importe von Schafkäse aus dritten Ländern im April 1974 sprechen könnte. |
2. |
Der zweiten Frage zufolge ist sodann noch die Berechtigung der am 25. April 1974 auf Schafkäseimporte aus dritten Ländern erhobenen Ausgleichsabgabe in Höhe von 63,80 DM pro 100 kg zu prüfen und zu untersuchen, wie sie sich rechnerisch rechtfertigt. In diesem Zusammenhang hat die Kommission mit Recht auf Bedenken hingewiesen, die sich im Hinblick auf die Zulässigkeit der Frage, und zwar bezüglich beider Bestandteile, ergeben können. Soweit sich das Gericht danach erkundigt, wie sich der Ausgleichsbetrag errechnete, d. h. wie die Ableitung zustande kam, hat man es im Grunde nicht mit einer Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu tun, die nur der Gerichtshof geben könnte. Den nötigen Aufschluß hierzu hätte das Gericht ohne weiteres durch ein Auskunftsersuchen an die Kommission erhalten können, denn ihr ist die Anwendung der Ausgleichsregelung anvertraut und sie kann am zuverlässigsten über ihre praktische Handhabung Informationen geben. Soweit nach der Berechtigung der Höhe des seinerzeit angewandten Ausgleichsbetrages gefragt wird und damit im Grunde wohl seine Korrektheit angezweifelt wird, könnte man außerdem beanstanden, daß der Vorlagebeschluß keine Gründe für diese Frage angibt und daß ihm nicht zu entnehmen ist, welche Zweifel das Gericht im Hinblick auf die Höhe des Ausgleichsbetrages hegt. Ich halte das nicht für bedeutungslos, denn das vorlegende Gericht hat auf diese Weise ja den Stoff der Untersuchung zuverlässig zu umgrenzen. Sieht man indes darüber hinweg und hält man es gleichwohl für angezeigt, auf die Fragen einzugehen, bezüglich des zweiten Bestandteils namentlich, weil die Klägerin des Ausgangsverfahrens einige Bedenken aufgezeigt hat, so ist dazu folgendes zu bemerken:
Die Klägerin hat dazu ganz allgemein die Ansicht geäußert, der Betrag sei überhöht und bei seiner Festsetzung sei weder die Notwendigkeit eines schrittweisen Abbaus des Währungsausgleichs berücksichtigt noch darauf geachtet worden, daß die herkömmlichen Warenströme erhalten blieben. Demgegenüber hat die Kommission meines Erachtens mit Recht geltend gemacht, sie habe sich bei der Anwendung des Ausgleichssystems einfach an die Grundkonzeption der Verordnung Nr. 974/71 zu halten. Ist also eine Störungsgefahr nicht auszuschließen, so ist bei Verarbeitungserzeugnissen nur die Inzidenz des Währungsausgleichs auf die Grunderzeugnisse zu berücksichtigen. Nicht vorgesehen ist dagegen eine Beachtung wirtschaftlicher Fakten durch die Kommission im Einzelfall. So weit reicht ihr Ermessensraum, der in der Rechtssache 5/73 hinsichtlich der Berechnung der Ausgleichsbeträge eng genannt worden ist, nicht, und dies wird man im Interesse der Rechtssicherheit wohl auch gutheißen müssen. Nach alledem und nach den Erklärungen der Kommission, daß sich ein Rückgang der Schafkäseimporte aus Bulgarien nicht feststellen läßt, kann also nur festgehalten werden, daß keinerlei Anhaltspunkte für eine Beanstandung der Berechnung des im Ausgangsverfahren maßgeblichen Ausgleichsbetrages sichtbar geworden sind. |
3. |
Ich schlage deshalb vor, auf die Fragen des Finanzgerichts Berlin insgesamt wie folgt zu antworten: Die Prüfung der Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Festsetzung eines Ausgleichsbetrages nach der Verordnung Nr. 974/71 für am 25. April 1974 aus Bulgarien eingeführten Schafkäse in Frage stellen könnte. Dies gilt auch hinsichtlich der Höhe des Ausgleichbetrages, die zu sehen ist in Verbindung mit der in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1463/73 vorgesehenen Regelung. |