Straßburg, den 1.4.2025

COM(2025) 123 final

2025/0084(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1058 und (EU) 2021/1056 in Bezug auf spezifische Maßnahmen zur Bewältigung strategischer Herausforderungen im Rahmen der Halbzeitüberprüfung


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Halbzeitüberprüfung der Kohäsionspolitik bietet den Mitgliedstaaten die Gelegenheit, Mittel für den Zeitraum 2021-2027 auf Investitionen in die Verteidigungsfähigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und strategische Autonomie der EU sowie auf andere neue Prioritäten, einschließlich der Ziele des Deals für eine saubere Industrie, umzuschichten, indem sie der Kommission entsprechende Programmänderungen vorlegen. Der in den Verordnungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Kohäsionsfonds und den Fonds für einen gerechten Übergang festgelegte Rahmen für kohäsionspolitische Investitionen ist jedoch nicht ausreichend auf diese neuen Prioritäten abgestimmt. Darüber hinaus ist zusätzliche Flexibilität erforderlich, um Investitionen in diesen Bereichen zu beschleunigen, insbesondere um in der gegenwärtigen kritischen geopolitischen Situation, in der sich die EU befindet, die Widerstandsfähigkeit der EU-Wirtschaft und aller ihrer Regionen zu stärken. Dieser Vorschlag enthält verschiedene Anpassungen der genannten Verordnungen, um diese Ziele zu erreichen.

Ausrichtung der kohäsionspolitischen Investitionen auf neue Prioritäten

In den letzten Jahren war die geopolitische Dynamik von großer Unsicherheit geprägt, die eine grundlegende Neubewertung der strategischen Autonomie, Resilienz und Abwehrbereitschaft der EU erforderlich machte. Diese Veränderungen vollziehen sich parallel zum ökologischen, sozialen und technologischen Wandel, der die Welt um uns herum sehr schnell verändert. Die Herausforderungen, die sich aus diesen sich gleichzeitig vollziehenden Veränderungen ergeben, wurden in dem im September 2024 veröffentlichten Bericht über die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit umfassend analysiert. Gemäß diesem Bericht ist es dringend notwendig, die Innovationslücke zu schließen, die Dekarbonisierungsbemühungen zur Stärkung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit zu beschleunigen und die Abhängigkeit von externen Faktoren zu verringern, indem die Lieferketten diversifiziert werden, die Erzeugung grüner Energie in der EU ausgeweitet sowie in Klimaresilienz, Digitalisierung und kritische Sektoren investiert wird.

Als Reaktion darauf wurden bereits mehrere wichtige Initiativen eingeleitet, um die wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit und strategische Autonomie der EU zu stärken. Dazu gehören die „Plattform für strategische Technologien für Europa“ (Strategic Technologies for Europe Platform, STEP), mit der die technologische Führungsrolle Europas gestärkt werden soll, und der Plan „REPowerEU“, mit dem die Abhängigkeit von externen Energiequellen verringert und der ökologische Wandel beschleunigt werden soll; dadurch sollen die bereits laufenden Maßnahmen im Rahmen der kohäsionspolitischen Programme und der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) ergänzt, strukturelle Veränderungen in den Mitgliedstaaten und Regionen unterstützt und deren Resilienz verbessert werden.

Als wichtigstes Investitionsinstrument der EU innerhalb des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) spielt die Kohäsionspolitik eine entscheidende Rolle bei der Unterstützung dieser Prioritäten. Sie fördert gezielte Investitionen, mit denen ein Beitrag zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt geleistet wird und gleichzeitig neue Herausforderungen angegangen werden. Der Rechtsrahmen für die Fonds der Kohäsionspolitik für den Zeitraum 2021-2027 wurde jedoch vor dem Eintritt einer Reihe folgenreicher geopolitischer und wirtschaftlicher Ereignisse ausgearbeitet, ausgehandelt und angenommen, durch die sich einige der strategischen politischen Prioritäten der EU verändert haben.

Auch die Partnerschaftsvereinbarungen sowie die nationalen und regionalen kohäsionspolitischen Programme wurden in diesem Zeitraum ausgearbeitet und gebilligt und spiegeln somit die damals festgelegten Prioritäten wider. In Anbetracht des sich wandelnden globalen und regionalen Kontexts bietet die Halbzeitüberprüfung 2025 eine gute Gelegenheit, ihre Umsetzung und die Wirksamkeit ihres Beitrags zu den sich wandelnden Prioritäten zu bewerten. Diese Überprüfung wird dazu beitragen, festzustellen, inwieweit die kohäsionspolitischen Programme direkt und schnell auf die sich rasch verändernden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten reagieren können.

Gleichzeitig hat sich gezeigt, dass die frühe Umsetzung der kohäsionspolitischen Programme im Zeitraum 2021-2027 mit Herausforderungen verbunden war, die einer raschen Inanspruchnahme und Auszahlung der Mittel nicht förderlich waren und gegenüber früheren Programmplanungszeiträumen zu Verzögerungen bei der Durchführung geführt haben. Diese Verzögerungen fallen in eine Zeit, in der umfangreiche und beschleunigte Investitionen zur Stärkung der wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit unerlässlich sind.

·Vor diesem Hintergrund schlägt die Kommission gezielte Änderungen der Verordnungen (EU) 2021/1056 und (EU) 2021/1058 vor. Diese Änderungen haben den Zweck, die Investitionsprioritäten an den sich wandelnden wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und geopolitischen Kontext sowie unsere Klima- und Umweltziele anzupassen und gleichzeitig mehr Flexibilität und Anreize zu schaffen, um die rasche Bereitstellung der dringend benötigten Mittel zu erleichtern und zu fördern. Durch die Überarbeitung des kohäsionspolitischen Rahmens für den Zeitraum 2021-2027 kann die EU sicherstellen, dass ihre Investitionsmechanismen flexibel und reaktionsfähig bleiben und eine wirksamere Reaktion auf aktuelle und künftige Herausforderungen ermöglichen.

·Damit die Mitgliedstaaten die in diesem Vorschlag vorgesehenen Möglichkeiten wirksam nutzen können, schlägt die Kommission vor, ihnen zu gestatten, ihren Vorschlag für die Halbzeitüberprüfung innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Vorschlags zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1058 erneut vorzulegen. Eine etwaige Programmänderung, die im Rahmen der neuen Prioritäten und Flexibilitätsregelungen vorgenommen wird, hat keinen Einfluss auf die Anwendung der Maßnahmen, die gemäß der Verordnung (EU) 2020/2092 angenommen wurden, und die Einhaltung der Prioritäten gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/1060 im Rahmen der einschlägigen Programme. In diesem Zusammenhang wird die Kommission die Übereinstimmung der Programme mit den Anforderungen des einschlägigen EU-Rechts genau überwachen.

Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung

Die Kommission hat im Kompass für Wettbewerbsfähigkeit, im Deal für eine saubere Industrie und im Aktionsplan für erschwingliche Energie einen konkreten Weg aufgezeigt, wie Europa seine Wettbewerbsfähigkeit wiedererlangen und nachhaltigen Wohlstand sichern kann; dabei sind Dekarbonisierung und Kreislaufwirtschaft die Triebkräfte für Wachstum.

Insbesondere energieintensive Wirtschaftszweige spielen in unseren Regionen eine entscheidende Rolle und bedürfen im Rahmen der Umplanung von EU-Mitteln besonderer Aufmerksamkeit. Diese Wirtschaftszweige stehen vor großen Herausforderungen, darunter höhere Energiekosten im Vergleich zu ihren globalen Wettbewerbern, die anhaltende mangelnde Wettbewerbsfähigkeit bestimmter sauberer Technologien, ein Nachfragerückgang in einigen der wichtigsten nachgelagerten Sektoren und ein verstärkter internationaler Wettbewerb aufgrund von Überkapazitäten und subventionierter Produktion in Nicht-EU-Ländern. Im Ergebnis untergraben diese Faktoren die Wettbewerbsfähigkeit der energieintensiven Wirtschaftszweige und schwächen die europäischen Dekarbonisierungs- und Resilienzziele.

Mit Mitteln der Kohäsionspolitik können bereits Investitionen zur Verwirklichung der Klimaziele gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 unterstützt werden, allerdings sollten die Anstrengungen weiter beschleunigt werden, um zu gewährleisten, dass die Dekarbonisierung eine Triebkraft für das Wachstum der europäischen Industrie und den Wohlstand der Europäerinnen und Europäer ist. In Anbetracht des erheblichen Investitionsbedarfs zur Erreichung unserer Dekarbonisierungs- und Wettbewerbsfähigkeitsziele müssen die Mitgliedstaaten weiterhin in Projekte investieren, die direkt zur Klima- und Energiewende beitragen, und zwar im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 6 der Verordnung (EU) 2021/1060, der weiterhin gelten wird, um das Niveau der klimabezogenen Investitionen aufrechtzuerhalten.

Die Förderung von Projekten im Rahmen der STEP sollte in allen Regionen ermöglicht werden, auch in den stärker entwickelten Regionen in Mitgliedstaaten der Union, deren Pro-Kopf-BIP über dem EU-Durchschnitt liegt, soweit dies nach den Vorschriften über staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des Vertrags zulässig ist, insbesondere insoweit, als solche Investitionen zu den strategischen Zielen der Union beitragen, wie sie in den geltenden Leitlinien wie dem künftigen Rahmen für staatliche Beihilfen für eine saubere Industrie (zu dem derzeit eine öffentliche Konsultation stattfindet) und in der IPCEI-Mitteilung 1 dargelegt sind.

Darüber hinaus sollten weitere Beschränkungen im Zusammenhang mit der STEP betreffend die Obergrenze von 20 % der EFRE-Zuweisung für die Umplanung aufgehoben und die Frist für die Einreichung von Anträgen auf Änderungen an der STEP und die Inanspruchnahme der zusätzlichen einmaligen Vorfinanzierung gestrichen werden. Dies dürfte auch zur Förderung von Investitionen in innovative saubere Technologien (Produktionskapazitäten und Ausbau) beitragen, die für die Verwirklichung der Ziele des Deals für eine saubere Industrie von wesentlicher Bedeutung sind, sowie in anderen wichtigen Förderbereichen, für die die STEP wichtige Anreize bietet.

Es ist wichtig, auch die Rolle der großen Unternehmen bei der regionalen Entwicklung anzuerkennen und zu stärken, da sie Forschung, Innovation, Wissen und den Technologietransfer auf andere Unternehmen voranbringen und in der gesamten Lieferkette Nachfrage und Beschäftigungsmöglichkeiten schaffen. Um die Wirkung der EU-Unterstützung zur Förderung von Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit zu maximieren, schlägt die Kommission außerdem vor, die Möglichkeiten zur Unterstützung produktiver Investitionen in andere Unternehmen als KMU im Rahmen des EFRE zu erweitern, soweit dies nach den Vorschriften über staatliche Beihilfen zulässig ist und sofern die Mittel für folgende Zwecke verwendet werden: 1) Unterstützung von Investitionen, die zu den STEP-Zielen beitragen, 2) Stärkung der industriellen Kapazitäten zur Förderung der Verteidigungsfähigkeiten, 3) Unterstützung von Verteidigungsprojekten und 4) Erleichterung der industriellen Anpassung im Zusammenhang mit der Dekarbonisierung und der Unterstützung kreislauforientierter Produktionsverfahren und Produkte, z. B. in der Automobilindustrie und in energieintensiven Wirtschaftszweigen. Gefördert werden können auch Investitionen in Projekte in anderen Unternehmen als KMU, die unmittelbar an einem von der Kommission nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und der Mitteilung C(2021) 8481 genehmigten IPCEI beteiligt sind. Die Unterstützung solcher Unternehmen muss im Rahmen des Fonds für einen gerechten Übergang sowie durch den Verzicht auf Durchführung einer Lückenanalyse weiter erleichtert werden. Daher wird vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen eine direkte Unterstützung aus dem EFRE für Projekte gewähren können, die unmittelbar an einem wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse beteiligt sind, das von der Kommission gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und der Mitteilung C(2021) 8481 genehmigt wurde.

Um die Hebelwirkung von InvestEU, dem EU-Leitprogramm zur Förderung von Investitionen in strategische und kritische Wirtschaftszweige, weiter zu verstärken und die in den Rechtsvorschriften bereits vorgesehenen Übertragungsmöglichkeiten zu erweitern, schlägt die Kommission vor, die Übertragung von Mitteln aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds auf die Mitgliedstaaten-Komponenten von InvestEU zu ermöglichen, um ein neues InvestEU-Finanzierungsinstrument zur Verwirklichung der kohäsionspolitischen Ziele einzuführen. 

Verteidigung und Sicherheit

Angesichts der geopolitischen Instabilität, wie es sie seit Jahrzehnten nicht mehr gegeben hat, muss die Europäische Union nun konsequente Entscheidungen treffen, um ihre Abwehrbereitschaft und Sicherheit zu gewährleisten. Um die Abschreckung und Abwehr sicherzustellen, muss Europa bereit sein, in eine neue Ära einzutreten, indem es seine Unterstützung für die Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten, die Verringerung von Abhängigkeiten, die Widerstandsfähigkeit der Infrastruktur und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Verteidigungsindustrie deutlich erhöht. Auf diese Weise wird die Union in der Lage sein, der Ukraine kurzfristig die dringend benötigte Unterstützung zu gewähren und gleichzeitig die langfristige Stabilität des Kontinents zu gewährleisten.

Die Kommission hat dem Europäischen Rat einen Plan für Sofortmaßnahmen – „ReArm Europe“ – in Höhe von 800 Mrd. EUR vorgeschlagen, mit dem alle verfügbaren finanziellen Hebel in Bewegung gesetzt werden, um Investitionen in die europäischen Verteidigungsfähigkeiten rasch und in großem Umfang zu unterstützen. Unter anderem kann der Unionshaushalt durch ein neues spezielles Verteidigungsinstrument und die Stärkung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie (EDIP) weiter zu diesen gemeinsamen Anstrengungen beitragen.

Ergänzend zu diesen Instrumenten, und um weitere Anreize für die Mitgliedstaaten zu schaffen, Verteidigungsinvestitionen direkt zu unterstützen, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Mittel der Kohäsionspolitik schnell mobilisiert werden können. Diese Investitionen werden die Widerstandsfähigkeit und die Wettbewerbsfähigkeit der EU stärken und gleichzeitig die Entwicklung und das Wachstum in der Region fördern. Sie werden auch der zweifachen Herausforderung gerecht, der die an Russland, Belarus und die Ukraine angrenzenden Regionen der Union gegenüberstehen: Stärkung der Sicherheit bei gleichzeitiger Wiederbelebung ihrer Volkswirtschaften.

Um einen Rahmen zu schaffen, der Flexibilität und finanzielle Unterstützung bietet, schlägt die Kommission vor, zwei neue spezifische Ziele innerhalb des geltenden Anwendungsbereichs der EFRE-Unterstützung festzulegen. Das erste neue spezifische Ziel ermöglicht es den Mitgliedstaaten, Mittel des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ im Rahmen ihrer Programme für 2021-2027 umzuplanen und für den Ausbau der Produktionskapazitäten in Unternehmen des Verteidigungssektors bereitzustellen – ohne Einschränkungen in Bezug auf den geografischen Standort oder die Größe des Unternehmens. Produktive Investitionen in andere Unternehmen als KMU, die in allen Regionen der EU getätigt werden, sollten ebenfalls finanzielle Unterstützung für Vorhaben der Verteidigungsindustrie von gemeinsamem Interesse im Rahmen des EDIP erhalten können und die Kapazitäten Europas auf dem Gebiet der Verteidigung und Abwehrbereitschaft insgesamt stärken. Das zweite neue spezifische Ziel im Bereich der Verteidigung trägt zum Aufbau einer widerstandsfähigen Verteidigungsinfrastruktur oder einer Infrastruktur mit doppeltem Verwendungszweck bei, um die militärische Mobilität in der EU zu fördern. Diese spezifischen Ziele helfen auch den Regionen an der Ostgrenze.

Es wird vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten bei der Nutzung des vorgeschlagenen Rahmens eine zusätzliche einmalige Vorfinanzierung in Höhe von 30 % der im Rahmen der speziellen Priorität eingeplanten Beträge erhalten und die Möglichkeit haben, eine Unionsfinanzierung von bis zu 100 % für beide spezifische Ziele zu beantragen, sofern die Programmänderung im Jahr 2025 vorgelegt wird.

Erschwinglicher Wohnraum (einschließlich Sozialwohnungen)

Die Preise für Wohnraum und Mieten sind in den letzten Jahren erheblich gestiegen. Die Löhne sind dagegen nicht in gleichem Maße gestiegen. Diese ungleiche Entwicklung hat dazu geführt, dass die Kluft zwischen dem Angebot an erschwinglichem Wohnraum und dem Bedarf der Bevölkerung immer größer geworden ist.

Die durchschnittlichen Wohnimmobilienpreise sind nach 2008 infolge der wirtschaftlichen Rezession gesunken, aber seit 2013 in der gesamten EU stetig gestiegen. Insgesamt war in der EU zwischen 2013 und dem dritten Quartal 2024 ein Anstieg um 59 % zu verzeichnen, was etwa dem Doppelten des Anstiegs des allgemeinen Preisniveaus (HVPI) im selben Zeitraum entspricht.

Der eskalierende Anstieg der Wohnimmobilienpreise ging nicht mit einem entsprechenden Lohnanstieg einher, wodurch die Erschwinglichkeit von Wohnraum erheblich beeinträchtigt wurde. Das Preis-Einkommen-Verhältnis stieg zwischen 2013 und 2022 um mehr als 15 Prozentpunkte und liegt trotz einer gewissen Entspannung im Jahr 2023 immer noch über seinem langfristigen Durchschnitt.

Das Problem ist zwar je nach Land und Region unterschiedlich stark ausgeprägt, aber seine Auswirkungen sind weitreichend. Hohe Wohnkosten zwingen viele Haushalte dazu, einen unverhältnismäßig hohen Anteil ihres Einkommens für Mieten oder Hypotheken aufzuwenden, wodurch für andere Bedürfnisse wie Lebensmittel, Gesundheitsversorgung und Bildung weniger übrig bleibt – sodass die Gefahr besteht, in Armut zu geraten. Im Jahr 2023 gab jeder dritte armutsgefährdete Haushalt 40 % oder mehr des verfügbaren Haushaltseinkommens für Wohnen aus. Die Wohnimmobilienpreise unterscheiden sich auch zwischen städtischen und ländlichen Gebieten. In Städten und Ballungsgebieten sind die Wohnimmobilienpreise als Anteil am Einkommen höher und seit 2015 stetig gestiegen, während sie in anderen Gebieten konstant geblieben sind. Die sozialen Auswirkungen dieser Zahlen sind noch weitreichender, wenn man berücksichtigt, dass sie den Mangel an Wohnraum für Studierende und an angemessenen Unterkünften für künftige junge Familien einschließen.

Der Mangel an ausreichendem bezahlbarem Wohnraum stellt eine wachsende Zahl von Haushalten vor ernste Schwierigkeiten, kann aber auch unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsfähigkeit betrachtet werden. So haben europäische Unternehmen in einigen Gebieten Probleme, Arbeitskräfte zu finden, da die Wohn- und Lebenshaltungskosten in diesen Gegenden im Vergleich zum Einkommen unverhältnismäßig hoch sind. Aufgrund hoher Preise geraten auch die öffentlichen Dienstleistungen in einigen Städten unter Druck, da es schwierig ist, Arbeitskräfte in der öffentlichen Grundversorgung (Lehrkräfte, Krankenpflegekräfte, Polizeibeamte usw.) zu finden.

Vor diesem Hintergrund wird der Wohnungspolitik in den politischen Leitlinien der Kommission große Bedeutung beigemessen und ein koordinierter Ansatz im Rahmen des künftigen „Europäischen Plans für erschwinglichen Wohnraum“ vorgeschlagen. Vor dem Hintergrund dieses übergeordneten Ziels schlägt die Kommission nun vor, die wachsende Investitionslücke im Bereich des erschwinglichen Wohnraums zu schließen, indem sie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gibt, im Rahmen ihrer Programme für den Zeitraum 2021-2027 Mittel umzuplanen und für die Unterstützung von Investitionen zur Förderung des Zugangs zu erschwinglichem Wohnraum bereitzustellen. Bei Investitionen im Rahmen des Neuen Europäischen Bauhauses sollten diese neuen Möglichkeiten in vollem Umfang genutzt werden.

Gleichzeitig muss sichergestellt werden, dass Wohnraum klimaresilient ist.

Die Kommission schlägt vor, im Rahmen von drei politischen Zielen entsprechende zusätzliche spezifische Ziele aufzunehmen, um den Mitgliedstaaten und Regionen je nach ihren Programmplanungsstrukturen und dem Schwerpunkt ihrer Maßnahmen im Wohnungswesen Flexibilität zu bieten.

Um Anreize für eine Neugewichtung der Prioritäten ihrer Programme und ihrer Inanspruchnahme zu schaffen und unbeschadet der Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen wird vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten bei der Nutzung des vorgeschlagenen Rahmens eine Unionsfinanzierung von 100 % und eine Vorfinanzierung in Höhe von 30 % der im Rahmen der speziellen Priorität eingeplanten Beträge erhalten. Um die Wirkung der Investitionen zu erhöhen, können in den Geltungsbereich der Interventionen nun auch Maßnahmen aufgenommen werden, die mit der Durchführung von Reformen im Rahmen der Kohäsionspolitik zusammenhängen, sofern die Programmänderung im Jahr 2025 vorgelegt wird.

Zugang zu Wasser, nachhaltige Wasserbewirtschaftung und resiliente Wasserversorgung

Wasser ist eine lebenswichtige Ressource für die Sicherheit unserer Ernährungs-, Energie- und Wirtschaftssysteme, doch sowohl auf EU- als auch auf globaler Ebene stehen die Wasserressourcen zunehmend unter Druck. Eine wirkungsvolle Wasserbewirtschaftung ist für den Schutz der öffentlichen Gesundheit, den Umweltschutz und die Erhaltung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit der EU von entscheidender Bedeutung. Missmanagement, einschließlich übermäßiger Wasserentnahme und Verschmutzung, stellt eine zunehmende Belastung für kritische Sektoren wie Landwirtschaft, Energie, Industrie und Verkehr dar. Die EU ist mit den zunehmenden Auswirkungen des Klimawandels konfrontiert, die den bestehenden Druck auf die Wasserqualität, die Wassermenge und die Meeresökosysteme noch verstärken. In diesem Zusammenhang ist es dringend erforderlich, die Umsetzung der Rechtsvorschriften zum Schutz der Wasser- und Meeresressourcen zu fördern, die Wassereffizienz zu verbessern, die Wasserknappheit zu bekämpfen und Fortschritte auf dem Weg zu einem Europa mit einer resilienten Wasserversorgung zu erzielen, was erhebliche Anstrengungen und Investitionen erfordert. Die Wasserwirtschaft und die blaue Wirtschaft in der EU sind in vielen Regionen bedeutende Wirtschaftszweige, die Innovationen vorantreiben und die öffentliche Gesundheit sowie die Nachhaltigkeit schützen, indem sie z. B. fortschrittliche Lösungen wie Entsalzung, Wasseraufbereitung, Wasserwiederverwendung, blaue Biotechnologie usw. anbieten. Die weltweite Führungsrolle im Bereich der Wassertechnologien stärkt das Exportpotenzial der EU und schafft Arbeitsplätze in allen Regionen Europas.

Die EU muss daher diese Wasserökosysteme und -infrastrukturen durch eine Aufstockung der Investitionen schützen und die Wasserversorgung und -infrastruktur unter dem Gesichtspunkt betrachten, dass unter allen Umständen der Zugang zu und die Versorgung mit Wasser für die Bürgerinnen und Bürger und Gesellschaften in der Union sichergestellt sein muss.

Die EU hat einen soliden Rechtsrahmen für die nachhaltige und sichere Wasserbewirtschaftung geschaffen, doch sind weitere Fortschritte bei der Umsetzung unabdingbar und ein entschlosseneres Handeln ist dringend erforderlich. Aus diesem Grund wird die EU im ersten Halbjahr 2025 eine Europäische Strategie für eine resiliente Wasserversorgung vorlegen. Im Einklang mit der Strategie für eine krisenfeste Union erfordert eine resiliente Wasserversorgung einen Übergang von einem reaktiven Krisenmanagement hin zu einem proaktiven, risikobasierten Management und einer verstärkten Vorsorge.

Im Zeitraum 2021-2027 werden im Rahmen kohäsionspolitischer Programme fast 13 Mrd. EUR in Wasserdienstleistungen und eine verbesserte Abwassersammlung und -reinigung investiert. Es sind jedoch zusätzliche Anstrengungen des öffentlichen und des privaten Sektors erforderlich, um ausreichende Fortschritte zu erzielen. Um der Bedeutung und dem Schwerpunkt von Investitionen in die Resilienz der Wasserversorgung mehr Geltung zu verleihen, schlägt die Kommission daher vor, den Wortlaut des spezifischen Ziels für die Wasserbewirtschaftung im Rahmen des politischen Ziels 2 „Ein grünerer, CO2-armer Übergang zu einer CO2-neutralen Wirtschaft und einem widerstandsfähigen Europa durch die Förderung von sauberen Energien und einer fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements sowie der nachhaltigen städtischen Mobilität“ zu ändern.

Es sollten Anreize für kohäsionspolitische Investitionen in nachhaltige und sichere Investitionen geschaffen werden, insbesondere um zum Aufbau einer wasserresilienten Gesellschaft beizutragen, und zwar durch eine verstärkte Wiederherstellung von Wasserkörpern, die Einführung naturbasierter Lösungen zur Verringerung des Hochwasserrisikos und die Verbesserung der Kapazität der Ökosysteme zur Speicherung von Wasser, eine bessere Kontrolle der Wasserentnahmen, eine verbesserte Wassereffizienz und -wiederverwendung, die verstärkte Digitalisierung der Wasserinfrastruktur, die Abmilderung der Auswirkungen von Dürren und Wüstenbildung, Überschwemmungen und extremen Wetterereignissen sowie die Einhaltung der Wasserrahmenrichtlinie, der Grundwasserrichtlinie, der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser und der Richtlinie über Umweltqualitätsnormen. Es wird vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten bei der Nutzung des vorgeschlagenen Rahmens die Möglichkeit haben, eine Unionsfinanzierung von bis zu 100 % und eine Vorfinanzierung in Höhe von 30 % der im Rahmen der speziellen Priorität für dieses neue spezifische Ziel eingeplanten Beträge zu erhalten.

Energiewende

Ein weiterer Bereich, in dem kohäsionspolitische Investitionen zu den Prioritäten der EU beitragen, sind der Klimaschutz und die Klimawende – Bereiche, in denen im Rahmen der Politik mehr als 110 Mrd. EUR investiert werden. Angesichts des erheblichen Investitionsbedarfs im Zusammenhang mit der Klimawende müssen die Mitgliedstaaten ihre Bemühungen fortsetzen, um die Klimaziele der Fonds zu verwirklichen.

Um die Energieversorgungssicherheit zu erhöhen und den Übergang in der gesamten Union zu beschleunigen sowie eine saubere Mobilität zu unterstützen, sollte ein neues spezifisches Ziel festgelegt werden, um Verbindungsleitungen und damit verbundene Leitungsinfrastruktur sowie den Aufbau von Ladeinfrastrukturen aus Mitteln des EFRE und des Kohäsionsfonds zu fördern.

Um die Energiewende in der Industrie, insbesondere in energieintensiven Wirtschaftszweigen, zu beschleunigen, die für die Verwirklichung der Klimaziele der EU und für die Wettbewerbsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit der EU notwendig ist, schlägt die Kommission vor, den Umfang der Unterstützung aus dem EFRE auf die Dekarbonisierung von Projekten auszuweiten, die im Rahmen von Unionsinstrumenten ausgewählt wurden, insbesondere auf Projekte in Anlagen, denen ein Souveränitätssiegel im Rahmen des durch das EU-Emissionshandelssystem (EHS) eingerichteten Innovationsfonds zuerkannt wurde; zudem wird vorgeschlagen, die Verwaltungskontrollen für eine ähnliche Förderung im Rahmen des JTF zu verringern.

Die Stärkung der Klimaresilienz ist von entscheidender Bedeutung, um die Wettbewerbsfähigkeit zu sichern. Im Einklang mit der Strategie für eine krisenfeste Union und dem Grundsatz der konzeptionsintegrierten Vorsorge und Sicherheit ist es unerlässlich, nachhaltige und fundierte Investitionen auf der Grundlage geeigneter Klimamodellierungsdaten sicherzustellen, um sowohl gefährdete Bevölkerungsgruppen als auch die Wirtschaft und die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu schützen.

Regionen an der Ostgrenze

Angesichts der Herausforderungen, vor denen die Regionen an der Ostgrenze seit der Aggression Russlands gegen die Ukraine stehen, sollte für Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ für NUTS-2-Regionen mit Grenzen zu Russland, Belarus oder der Ukraine die Möglichkeit bestehen, eine einmalige Vorfinanzierung in Höhe von 9,5 % der Programmmittel und eine 100%ige Finanzierung durch die Union zu erhalten.

Größere Flexibilität und Vereinfachung zur Beschleunigung von Investitionen

Zur Halbzeit des Programmplanungszeitraums 2021-2027 wurden von den Mitgliedstaaten nur in geringem Umfang Auszahlungen bei der Kommission beantragt, was auf das Zusammenwirken mehrere Faktoren zurückzuführen war, nämlich auf die späte Annahme der Verordnungen über die Politik, die Notwendigkeit der Bewältigung aufeinanderfolgender Krisen, einschließlich der COVID-19-Pandemie, des Krieges gegen die Ukraine und der Energiekrise, den Druck, den vorangegangenen Programmplanungszeitraum abzuschließen, sowie auf die Priorität, die der Umsetzung der Instrumente von NextGenerationEU eingeräumt wurde, für die kürzere Umsetzungsfristen galten. All dies hat wiederum die Verwaltungskapazitäten der Behörden der Mitgliedstaaten für die Planung und schnelle Durchführung von Investitionen belastet. Ungeachtet der raschen Beschleunigung im vergangenen Jahr, in dem die Projektauswahl nahezu 40 % der Mittelzuweisungen entsprach, sollte die Umsetzung der Kohäsionspolitik zügig an Fahrt aufnehmen, da die Union mit einer Vielzahl neuer Herausforderungen konfrontiert ist, die rasches Handeln erfordern. Die Kommission schlägt daher eine Reihe von Maßnahmen vor, die darauf abzielen, die Nutzung der kohäsionspolitischen Unterstützung zur Beschleunigung von Investitionen flexibler und einfacher zu gestalten:

Um zu vermeiden, dass sich die Programmdurchführung aufgrund nationaler Haushaltszwänge verzögert, und um die finanziellen Kapazitäten der Mitgliedstaaten zur Bewältigung der neuen Herausforderungen zu erhöhen, schlägt die Kommission für 2026 eine einmalige Vorfinanzierung in Höhe von 4,5 % aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds für alle Programme vor, bei denen im Rahmen der Halbzeitüberprüfung mindestens 15 % der Mittel für die neuen Prioritäten bereitgestellt werden. Es wird vorgeschlagen, den Vorfinanzierungssatz für Programme des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“, die sich auf eine oder mehrere an Russland, Belarus oder die Ukraine angrenzende NUTS-2-Regionen erstrecken, im Jahr 2026 auf 9,5 % zu erhöhen. Um zu vermeiden, dass das Risiko von Verzögerungen und eines entsprechenden Verlusts von Mitteln die Bereitschaft zu Programmänderungen verringert, und um die ordnungsgemäße Durchführung der betreffenden Maßnahmen zu gewährleisten, schlägt die Kommission vor, die Frist für die Verwendung der Mittel aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds zu verlängern und das Enddatum für die Förderfähigkeit um ein weiteres Jahr zu verlängern. Diese Flexibilitätsregelung sollte nur für Programme gelten, bei denen Änderungen vorgeschlagen werden, die nach ihrer Genehmigung eine Neuzuweisung von mindestens 15 % der Mittel für die neuen Prioritäten gemäß diesem Vorschlag und im Rahmen der Halbzeitüberprüfung vorsehen.

Kosten im Zusammenhang mit vorbereitenden Maßnahmen für Reformen sind förderfähig, auch für eigenständige Reformen (d. h. solche, die nicht von Investitionen begleitet sind).

Um die Synergien zwischen den EU-Maßnahmen und -Instrumenten weiter zu stärken, wird vorgeschlagen, dass der JTF ebenfalls in den Geltungsbereich des Exzellenzsiegels (einschließlich des Souveränitätssiegels) und die Möglichkeit eines vereinfachten Auswahlverfahrens gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 einzubeziehen, sodass Projekte unterstützt werden können, die im Rahmen anderer EU-Instrumente ausgewählt wurden, aber nicht über ausreichende Mittel verfügen. Angesichts der hohen Nachfrage nach dem Innovationsfonds und seiner Erfolge bei der Unterstützung von Projekten, die ausreichend ausgereift sind und ein erhebliches Potenzial zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aufweisen und die entweder die Demonstration hoch innovativer Technologien, Verfahren oder Produkte umfassen oder auf die Ausweitung innovativer Technologien, Verfahren oder Produkte abzielen, um ihre breite kommerzielle Einführung in der gesamten EU zu ermöglichen, schlägt die Kommission außerdem vor, die Möglichkeiten für Projekte, die im Rahmen des Innovationsfonds gefördert werden, anzugleichen und eine entsprechende gezielte Bestimmung aufzunehmen, die die Produktion, Verarbeitung, Beförderung, Verteilung, Speicherung oder Verbrennung fossiler Brennstoffe ermöglicht, sofern diesen Projekten im Rahmen des Innovationsfonds ein Souveränitätssiegel zuerkannt wurde.

In Anerkennung der wichtigen Rolle der Städte bei der Verwirklichung der EU-Ziele, bei der Bewältigung lokaler Herausforderungen und bei der Stärkung der Verbindungen zwischen Stadt und Land zur Förderung einer ausgewogenen regionalen Entwicklung schlägt die Kommission vor, die Europäische Stadtinitiative zu stärken, indem die Möglichkeit eingeführt wird, Mittel aus dem EFRE auf die Europäische Stadtinitiative umzuschichten. Mit diesen Mitteln würden Maßnahmen zugunsten derjenigen Mitgliedstaaten unterstützt, die eine solche Umschichtung vornehmen. Die Kommission schlägt ferner vor, ein Exzellenzsiegel für die Europäische Stadtinitiative einzuführen, das es ermöglicht, im Rahmen der kohäsionspolitischen Programme Projekte der Europäischen Stadtinitiative zu fördern, die zwar ausgewählt wurden, aber aufgrund unzureichender Mittel keine Förderung erhalten konnten. Die Mitgliedstaaten hätten auch die Möglichkeit, EFRE-Mittel aus ihren Programmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ auf das Instrument für Interregionale Innovationsinvestitionen umzuschichten, wodurch sie mehr Flexibilität bei der Verwendung der Mittel hätten. Diese Umschichtungen erfolgen innerhalb desselben Fonds, des EFRE; daher wird vorgeschlagen, sie nicht auf die Obergrenzen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2021/1060 anzurechnen.

Um die erfolgreiche und wirksame Umsetzung des JTF zu erleichtern, schlägt die Kommission vor, die derzeitigen Beschränkungen für die Änderung der Indikatorziele in den Plänen für einen gerechten Übergang nach deren Änderung im Anschluss an die Halbzeitüberprüfung aufzuheben. Diese Beschränkungen können nur aufgehoben werden, wenn sie den Übergang zur Klimaneutralität und die Verpflichtungen zum Ausstieg aus fossilen Brennstoffen nicht beeinträchtigen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der Vorschlag steht im Einklang mit den Zielen der Fonds der Kohäsionspolitik und beschränkt sich auf eine gezielte Änderung der Verordnung (EU) 2021/1058 und der Verordnung (EU) 2021/1056.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag beschränkt sich auf eine gezielte Änderung der Verordnung (EU) 2021/1058 und der Verordnung (EU) 2021/1056 und wahrt die Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der Vorschlag beruht auf den Artikeln 175, 177, 178 und 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Um die Mitgliedstaaten dazu zu veranlassen, ihre kohäsionspolitischen Programme stärker auf die neuen Prioritäten der EU abzustimmen, und gleichzeitig für mehr Flexibilität und Vereinfachung zur Beschleunigung von Investitionen zu sorgen, werden Änderungen der Verordnung (EU) 2021/1058 und der Verordnung (EU) 2021/1056 vorgeschlagen. Das gleiche Ergebnis kann nicht durch Maßnahmen auf nationaler Ebene erzielt werden.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag zielt darauf ab, Anreize für die Mitgliedstaaten zu schaffen, ihre kohäsionspolitischen Programme stärker auf die neuen Prioritäten der EU auszurichten, und für mehr Flexibilität und Vereinfachung zur Beschleunigung von Investitionen zu sorgen. Die Maßnahmen gehen nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

Wahl des Instruments

Eine Verordnung ist das geeignete Instrument, da sie unmittelbar anwendbare Regeln für die Unterstützung enthält.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Nicht zutreffend

Konsultation der Interessenträger

Nicht zutreffend

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Nicht zutreffend

Folgenabschätzung

Zur Ausarbeitung des Vorschlags für die Verordnung (EU) 2021/1058 und die Verordnung (EU) 2021/1056 wurden Folgenabschätzungen vorgenommen. Die begrenzten und gezielten Änderungen erfordern keine separate Folgenabschätzung.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Nicht zutreffend

Grundrechte

Nicht zutreffend

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag betrifft kohäsionspolitische Programme des Programmplanungszeitraums 2021-2027 und wird zu einer zusätzlichen Vorfinanzierung im Rahmen des EFRE im Jahr 2026 führen. Diese zusätzliche Vorfinanzierung wird im Zeitraum 2021-2027 gegenüber einem Szenario einer unveränderten Politik zu einer vorgezogenen Bereitstellung von Mitteln für Zahlungen im Jahr 2026 führen und ist haushaltsneutral. Ausgehend von der geschätzten Inanspruchnahme der in dem Vorschlag vorgesehenen Möglichkeiten beläuft sich die zusätzliche Vorfinanzierung für 2026 auf 16,1 Mrd. EUR. Unter Berücksichtigung der Zahlungsvorausschätzungen und Mittelumschichtungen werden die Nettoauswirkungen auf den Haushalt auf 3,6 Mrd. EUR geschätzt, die in den Entwurf des Haushaltsplans 2026 aufgenommen werden. Die Möglichkeit, einen höheren Finanzierungssatz der Union für Investitionen in Verteidigung, Wohnungsbau, Resilienz der Wasserversorgung, bestimmte Energieinfrastrukturen und für Programme für die Regionen an der Ostgrenze zu beantragen, wird auch dazu führen, dass Zahlungen teilweise vorgezogen werden und Zahlungen zu einem späteren Zeitpunkt geringer ausfallen, da die Gesamtmittelausstattung unverändert bleibt. Die tatsächlichen Auswirkungen des höheren Kofinanzierungssatzes auf den Haushalt auf Jahresbasis hängen von der Inanspruchnahme durch die Mitgliedstaaten und dem Tempo der Einreichung der Zahlungsanträge ab.

Die vorgeschlagene Änderung erfordert keine Änderung der jährlichen Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens für Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen gemäß Anlage I der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Das Monitoring der Durchführung der Maßnahme sowie die diesbezügliche Berichterstattung erfolgen im Rahmen der allgemeinen Mechanismen zur Berichterstattung gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Nicht zutreffend

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Der Vorschlag betrifft eine Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1058 und (EU) 2021/1056 in Bezug auf den EFRE, den Kohäsionsfonds und den JTF:

Spezifische Ziele

Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung

·Die Begrenzung von 20 % für die Neuausrichtung der Mittel auf die spezifischen Ziele bezüglich der STEP wird aufgehoben.

·Eine Unterstützung aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds für andere Unternehmen als KMU ist möglich, soweit bei Investitionen, die ein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse betreffen, das von der Kommission nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und der Mitteilung C(20218481 genehmigt wurde, die Vorschriften über staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 AEUV eingehalten werden, oder wenn die Unternehmen die industrielle Anpassung im Zusammenhang mit der Dekarbonisierung von Produktionsverfahren und Produkten erleichtern. Darüber hinaus wird die Möglichkeit, große Unternehmen im Rahmen der spezifischen STEP-Ziele unter den politischen Zielen 1 und 2 zu unterstützen, auf alle Regionen ausgeweitet, soweit dies nach den Vorschriften über staatliche Beihilfen zulässig ist.

·Für die Mitgliedstaaten besteht die Möglichkeit, gemäß dem Vorschlag zur Änderung der InvestEU-Verordnung (COM(202584) Mittel aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds auf die Mitgliedstaaten-Komponente des Fonds „InvestEU“ zu übertragen, um sie im Rahmen des neuen InvestEU-Finanzierungsinstruments einzusetzen.

·Für wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse, die von der Kommission gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und der Mitteilung C(20218481 genehmigt wurden, wird das Auswahlverfahren insofern vereinfacht, als die Verwaltungsbehörden im Einklang mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen Projekte, die unmittelbar an einem solchen genehmigten wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse beteiligt sind, direkt aus dem EFRE unterstützen können. 

·Es wird gewährleistet, dass Investitionen mit Kohäsionsmitteln die Klimaresilienz erhöhen, da dies ebenfalls ein wichtiger Bestandteil der Wettbewerbsfähigkeit ist.

Verteidigung und Sicherheit

·Im Rahmen des politischen Ziels 1 für den EFRE und des politischen Ziels 3 für den EFRE und den Kohäsionsfonds wird ein neues spezifisches Ziel zur Unterstützung von Investitionen in die Verteidigungsfähigkeit der EU eingeführt, und der Umfang der Unterstützung wird geändert, um die Unterstützung von anderen Unternehmen als KMU für diese spezifischen Ziele zu ermöglichen, soweit dies nach den Vorschriften über staatliche Beihilfen zulässig ist. Das spezifische Ziel im Rahmen des politischen Ziels 3 wird dazu dienen, eine widerstandsfähige Verteidigungsinfrastruktur oder eine Infrastruktur mit doppeltem Verwendungszweck zu fördern, um die militärische Mobilität in der EU zu verbessern. Darüber hinaus wird die Kommission zusätzlich zur jährlichen Vorfinanzierung für die Programme eine außerordentliche einmalige Vorfinanzierung in Höhe von 30 % auf der Grundlage der Mittel zahlen, die diesen spezifischen Zielen im Rahmen spezieller Prioritäten zugewiesen werden, wobei der Höchstsatz für die Kofinanzierung für diese Prioritäten auf 100 % festgesetzt wird.

Erschwinglicher Wohnraum (einschließlich Sozialwohnungen)

·Zur Förderung von Investitionen in erschwinglichen Wohnraum, einschließlich Sozialwohnungen, und zur Unterstützung der damit verbundenen Reformen werden drei neue spezifische Ziele für den EFRE und eines für den Kohäsionsfonds eingeführt. Für diese spezifischen Ziele wird die Kommission zusätzlich zur jährlichen Vorfinanzierung für die Programme eine außerordentliche einmalige Vorfinanzierung in Höhe von 30 % auf der Grundlage der Mittel zahlen, die diesen speziellen Prioritäten zugewiesen werden, wobei der Höchstsatz für die Kofinanzierung für diese speziellen Prioritäten auf 100 % festgesetzt wird. Gleichzeitig muss sichergestellt werden, dass Wohnraum klimaresilient ist.

·Darüber hinaus wird der Anwendungsbereich des Fonds für einen gerechten Übergang dahin gehend geändert, dass auch Investitionen in erschwinglichen Wohnraum und die Unterstützung einschlägiger Reformen zur Unterstützung der Umsetzung der territorialen Pläne für einen gerechten Übergang möglich sind.

Sicherer Zugang zu Wasser, nachhaltige Wasserbewirtschaftung und resiliente Wasserversorgung

·Die Änderung in Bezug auf das spezifische Ziel „Förderung eines sicheren Zugangs zu Wasser, einer nachhaltigen Wasserbewirtschaftung und einer resilienten Wasserversorgung“ spiegelt die strategische Bedeutung einer widerstandsfähigen Wasserbewirtschaftung für die EU wider. Um Investitionen in diesem Bereich zu beschleunigen, wird die Kommission zusätzlich zur jährlichen Vorfinanzierung für die Programme eine außerordentliche einmalige Vorfinanzierung in Höhe von 30 % auf der Grundlage der Mittel zahlen, die diesen speziellen Prioritäten zur Unterstützung des spezifischen Ziels zugewiesen werden, wobei der Höchstsatz für die Kofinanzierung für diese speziellen Prioritäten auf 100 % festgesetzt wird.

Energiewende

·Um die Energieversorgungssicherheit zu erhöhen und den Übergang in der gesamten Union zu beschleunigen sowie eine saubere Mobilität zu unterstützen, sollte ein neues spezifisches Ziel festgelegt werden, um Verbindungsleitungen und damit verbundene Leitungsinfrastruktur sowie den Aufbau von Ladeinfrastrukturen aus Mitteln des EFRE und des Kohäsionsfonds zu fördern.

Regionen an der Ostgrenze

·Angesichts der Herausforderungen, vor denen die Regionen an der Ostgrenze seit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine stehen, sollten aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds finanzierte Programme des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ für NUTS-2-Regionen, die an Russland, Belarus oder die Ukraine angrenzen, die Möglichkeit erhalten, eine einmalige Vorfinanzierung in Höhe von 9,5 % und eine 100%ige Finanzierung durch die Union in Anspruch zu nehmen, wenn bei den Programmen mindestens 15 % der Mittel den neu eingeführten spezifischen Zielen und der STEP zugewiesen werden. Erstreckt sich das entsprechende Programm auf das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, so sollten diese finanziellen Flexibilitätsregelungen nur dann gelten, wenn das Programm, das das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats abdeckt, das einzige Programm in dem Mitgliedstaat ist, das die betreffenden NUTS-2-Regionen umfasst.

Städte

·Die Europäische Stadtinitiative wird gestärkt, indem die Vergabe eines Exzellenzsiegels für innovative Maßnahmen ermöglicht wird, die bewertet wurden und den Mindestqualitätsanforderungen entsprechen, aber aufgrund von Haushaltszwängen nicht finanziert werden konnten, und indem es den Mitgliedstaaten gestattet wird, einen Teil ihrer ursprünglichen nationalen Zuweisungen für den EFRE der Europäischen Stadtinitiative zuzuweisen. Diese Neuzuweisung würde nicht auf die Obergrenzen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2021/1060 angerechnet.

Weitere Flexibilität bei der Umsetzung

Thematische Konzentration

·Die Anforderungen an die thematische Konzentration des EFRE werden überarbeitet, um der Einführung der neuen und geänderten spezifischen Ziele und der spezifischen Ziele, die im Rahmen der STEP-Verordnung eingeführt wurden, Rechnung zu tragen. Die in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Anforderungen in Bezug auf klimabezogene Investitionen gelten jedoch weiterhin.

Halbzeitüberprüfung

·Damit die Mitgliedstaaten die neuen Prioritäten und Flexibilitätsregelungen wirksam nutzen können, wird vorgeschlagen, dass sie ihren Vorschlag zur Halbzeitüberprüfung innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Änderungen der Rechtsvorschriften erneut vorlegen können. 

·Um die Durchführung des EFRE und des Kohäsionsfonds zu beschleunigen, würden alle Programme, bei denen mindestens 15 % der Mittel den neu eingeführten spezifischen Zielen und der STEP zugewiesen werden, auf der Grundlage ihres geänderten Programmbudgets eine einmalige Vorfinanzierung in Höhe von 4,5 % erhalten (ausgenommen die NUTS-2-Regionen, die an Russland, Belarus oder die Ukraine angrenzen und denen eine höhere einmalige Vorfinanzierung von 9,5 % gewährt wird). Die zusätzliche Vorfinanzierung im Zusammenhang mit den genannten neuen Schwerpunktbereichen würde zusätzlich dazu erfolgen.

·Darüber hinaus wird das Enddatum für die Förderfähigkeit von Ausgaben für EFRE- und Kohäsionsfondsprogramme, bei denen mindestens 15 % der Mittelausstattung auf die neuen Schwerpunktbereiche umgelenkt werden, um ein weiteres Jahr verlängert.

·Um Flexibilität bei der Berechnung des Klimabeitrags zu gewährleisten, könnte bei einer Überschreitung des Klimabeitrags gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 entweder für den Kohäsionsfonds oder für den EFRE der über den Zielwert hinausgehende Betrag bei der Berechnung des Klimaschutzbeitrags für den jeweils anderen Fonds berücksichtigt werden.

Weitere Änderungen zur Straffung der Durchführung umfassen:

·die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, Mittel aus dem EFRE auf das Instrument für Interregionale Innovationsinvestitionen umzuschichten;

·die Möglichkeit, Tätigkeiten zu unterstützen, die zur Durchführung von Reformen beitragen;

·die hinreichend begründete Überarbeitung der Zielvorgaben der Outputindikatoren im Rahmen einer Änderung Programmänderung im Rahmen des JTF, wobei sichergestellt wird, dass sich diese Überarbeitungen nicht auf den Übergang zur Klimaneutralität und die Verpflichtungen zum Ausstieg aus fossilen Brennstoffen auswirken.

2025/0084 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1058 und (EU) 2021/1056 in Bezug auf spezifische Maßnahmen zur Bewältigung strategischer Herausforderungen im Rahmen der Halbzeitüberprüfung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 175, 177, 178 und 322,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 3 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)In den letzten Jahren war die geopolitische Dynamik von großer Unsicherheit geprägt, die parallel zu den Herausforderungen in Verbindung mit dem ökologischen, sozialen und technologischen Wandel eine grundlegende Neubewertung der strategischen Autonomie, Resilienz und Sicherheit der EU erforderlich machte. Diese sich gleichzeitig vollziehenden Veränderungen machen deutlich, dass es dringend notwendig ist, die Innovationslücke zu schließen, die Dekarbonisierungsbemühungen zur Stärkung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit zu beschleunigen und die Abhängigkeit von externen Faktoren zu verringern, indem die Lieferketten diversifiziert werden, die Erzeugung grüner Energie in der EU ausgeweitet und in kritische Sektoren investiert wird.

(2)Als wichtigstes Investitionsinstrument der Union innerhalb des Mehrjährigen Finanzrahmens spielt die Kohäsionspolitik eine entscheidende Rolle bei der Unterstützung dieser Prioritäten. Sie fördert gezielte Investitionen, mit denen ein Beitrag zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt geleistet wird und gleichzeitig neue Herausforderungen angegangen werden.

(3)Der Rechtsrahmen für kohäsionspolitische Programme sieht eine Halbzeitüberprüfung im Jahr 2025 vor, die eine zeitnahe und einzigartige Gelegenheit bietet, die Programme auf neue Herausforderungen und Chancen auszurichten, die Umsetzung zu beschleunigen und ihre Wirksamkeit zu erhöhen, um sowohl bestehenden als auch neuen Prioritäten der Union Rechnung zu tragen.

(4)Die Kommission hat im Kompass für Wettbewerbsfähigkeit, im Deal für eine saubere Industrie und im Aktionsplan für erschwingliche Energie einen konkreten Weg aufgezeigt, wie Europa seine Wettbewerbsfähigkeit wiedererlangen und nachhaltigen Wohlstand sichern kann. Aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds werden bereits Investitionen zur Verwirklichung der Klimaziele gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 unterstützt. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch ihre Anstrengungen weiter beschleunigen, um zu gewährleisten, dass die Dekarbonisierung eine Triebkraft für das Wachstum der europäischen Industrie und den Wohlstand der Menschen in Europa ist, indem sie unter anderem die Unterstützung für saubere Technologien und den Übergang zu sauberer Energie verstärken, in Energieinfrastrukturprojekte investieren, die eine echte Energieunion gewährleisten können, und die Dekarbonisierung von Produktionsverfahren und Produkten unterstützen.

(5)In Anbetracht der noch nie da gewesenen geopolitischen Instabilität und der Tatsache, dass die Union ihre Verteidigungsfähigkeit sichern muss, sollten Mittel der Kohäsionspolitik rasch mobilisiert werden, um Investitionen in Verteidigungskapazitäten direkt zu unterstützen. Daher ist es notwendig, neue spezifische Ziele für die Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und dem Kohäsionsfonds, die mit der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingerichtet wurden, festzulegen, um entsprechend dem Anwendungsbereich dieser Fonds industrielle Kapazitäten im Verteidigungssektor zu finanzieren und Investitionen in widerstandsfähige Verteidigungsinfrastrukturen oder Infrastrukturen mit doppeltem Verwendungszweck zur Förderung der militärischen Mobilität zu ermöglichen. Die industriellen Kapazitäten zur Förderung der Verteidigungsfähigkeit sollten sich auf die technologische Entwicklung und Herstellung von Verteidigungsgütern und von sonstigen Gütern für Verteidigungszwecke im Sinne des Artikels 2 [des Entwurfs] der Verordnung [xxxx] des Rates zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa“ (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie beziehen, insbesondere auf die in Artikel 1 der genannten Verordnung erwähnten Güter.. Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, von der im derzeitigen Rechtsrahmen vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, die ihnen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugewiesenen Mittel freiwillig auf Programme mit Verteidigungs- und Sicherheitszielen mit direkter Mittelverwaltung zu übertragen. In diesem Zusammenhang würden durch Übertragungen auf die Mittelausstattung der Fazilität „Connecting Europe“ für militärische Mobilität koordinierte Maßnahmen entlang der im Weißbuch zur Verteidigung beschriebenen Korridore für militärische Mobilität gewährleistet.

(6)Darüber hinaus sollten zusätzliche Finanzierungsmöglichkeiten angeboten werden, um rasch Liquidität zur Deckung des dringendsten Bedarfs, insbesondere für Investitionen in verbesserte Verteidigungsfähigkeiten, bereitzustellen. Insbesondere ist es notwendig, eine zusätzliche einmalige Vorfinanzierung in Höhe von 30 % der Mittel vorzusehen, die gemäß den speziellen Prioritäten für den Verteidigungsbereich im Rahmen der jeweiligen politischen Ziele des EFRE und des Kohäsionsfonds vorgesehen sind; zudem sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, einen Kofinanzierungssatz der Union von bis zu 100 % anzuwenden. 

(7)Aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds können innerhalb ihres jeweiligen Anwendungsbereichs Investitionen unterstützt werden, die zu den Zielen der „Plattform für strategische Technologien für Europa“ (STEP) beitragen, mit der die technologische Führungsrolle Europas gestärkt werden soll. Um weitere Anreize für Investitionen aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds in diesen kritischen Bereichen zu schaffen, sollte die Beschränkung des Gesamtbeitrags des EFRE und des Kohäsionsfonds zu diesen Prioritäten aufgehoben und die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, eine höhere Vorfinanzierung für entsprechende Programmänderungen zu erhalten, erweitert werden. Darüber hinaus sollten die Möglichkeiten zur Finanzierung produktiver Investitionen, die zu den STEP-Zielen beitragen, in anderen Unternehmen als KMU auf alle Regionen ausgeweitet werden. Ebenso sollten solche Investitionen auch in Regionen möglich sein, in denen sie die industrielle Anpassung im Zusammenhang mit dem digitalen Wandel erleichtern, einschließlich digitaler Kapazitäten in den Bereichen Cloud, KI und Hochleistungsrechnen oder der Dekarbonisierung und Kreislauffähigkeit von Produktionsverfahren und Produkten, z. B. in der Automobilindustrie oder in energieintensiven Wirtschaftszweigen. Darüber hinaus sollte die für Investitionen, die zu den STEP-Zielen beitragen, vorgesehene Möglichkeit, produktive Investitionen in anderen Unternehmen als KMU aus dem mit der Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 eingerichteten Fonds für einen gerechten Übergang (JTF) zu finanzieren, ohne dass eine Lückenanalyse erforderlich ist und unabhängig von den Ergebnissen einer solchen Analyse, auf alle Investitionen ausgeweitet werden.

(8)Zur Verbesserung der Energieversorgungssicherheit, zur Beschleunigung der Energiewende und zur Förderung einer sauberen Mobilität sollten die Investitionen im Rahmen der STEP und der Infrastrukturfazilität für alternative Kraftstoffe ergänzt werden, indem für den EFRE und den Kohäsionsfonds im Rahmen des politischen Ziels 2 ein neues spezifisches Ziel zur Förderung von Verbindungsleitungen und der damit verbundenen Leitungsinfrastruktur sowie des Aufbaus von Ladeinfrastruktur festgelegt wird. Um die Investitionen in diesen Bereichen zu beschleunigen, sollte für die diesem spezifischen Ziel zugewiesenen Prioritäten eine zusätzliche einmalige Vorfinanzierung in Höhe von 30 % der im Rahmen dieser Prioritäten eingeplanten Beträge gewährt werden und die Möglichkeit bestehen, einen Kofinanzierungssatz der Union von bis zu 100 % zu beantragen. Die Verwaltungsbehörden sollten bestrebt sein, nach Möglichkeit ein Höchstmaß an privaten Finanzmitteln zu mobilisieren. Diese verstärkten Investitionsanstrengungen werden energieintensiven Wirtschaftszweigen den Zugang zu stabileren und vielfältigeren Energiequellen in einem weniger fragmentierten Energiebinnenmarkt ermöglichen und ihre Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit stärken. Darüber hinaus ermöglicht die Ausweitung der Unterstützung aus dem EFRE für Dekarbonisierungsprojekte energieintensiven Wirtschaftszweigen, Innovationen mit großer Wirkung im Einklang mit den Klimazielen der EU Vorrang einzuräumen.

(9)Wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI) ergeben sich aus einem Beihilfeinstrument, das eine europaweite Zusammenarbeit für innovative Technologien oder gesamteuropäische Infrastrukturen erfordert. IPCEI sind Vorhaben, die große grenzüberschreitende Vorhaben unterstützen und fördern, die als wesentlich für das Wirtschaftswachstum, die Innovation und die Wettbewerbsfähigkeit der Union gelten. Um die Entwicklung neuer IPCEI und die Umsetzung der bestehenden Vorhaben zu beschleunigen, sollte die Unterstützung aus dem EFRE für Investitionen in Projekte, die an einem IPCEI beteiligt sind und von der Kommission gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und der Mitteilung C(20218481 genehmigt wurden, in allen Kategorien von Regionen zulässig sein. Darüber hinaus sollten für Vorhaben, die zu einem von der Kommission genehmigten IPCEI beitragen, vereinfachte Auswahlverfahren gelten.

(10)Erschwinglicher Wohnraum ist eine weitere Herausforderung, die durch den erheblichen Anstieg der Preise und Mieten in den letzten Jahren in den Vordergrund gerückt ist. Um den Mitgliedstaaten und Regionen Anreize zu bieten, die Investitionen aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds innerhalb ihres jeweiligen Anwendungsbereichs in den Bau und die Renovierung des Bestands an bezahlbarem Wohnraum, einschließlich Sozialwohnungen, zu verdoppeln, sollten im Rahmen verschiedener politischer Ziele neue spezifische Ziele festgelegt werden, um Flexibilität bei der Programmplanung im Zusammenhang mit Wohnungsbauvorhaben im Rahmen spezieller Prioritäten zu bieten. Diese Prioritäten sollten die Möglichkeit beinhalten, einen Kofinanzierungssatz der Union von bis zu 100 % anzuwenden und eine zusätzliche einmalige Vorfinanzierung in Höhe von 30 % der eingeplanten Beträge zu erhalten, um die Belastung der öffentlichen Haushalte zu verringern. Beispielsweise sollten bei Investitionen im Rahmen des Neuen Europäischen Bauhauses diese neuen Möglichkeiten in vollem Umfang genutzt werden. Kosten, die durch die vorübergehende Anmietung von Ersatzunterkünften für die Bewohner während der Renovierung entstehen, können ebenfalls im Rahmen dieser Prioritäten gefördert werden, ebenso wie die Kosten für Reformen im Wohnungsbau, wie z. B. vorbereitende Arbeiten für Verbesserungen bei der Regulierung des Wohnungsmarkts und der Erteilung von Genehmigungen auf lokaler und städtischer Ebene. In diesem Zusammenhang sollte auch die Unterstützung aus dem JTF geklärt werden.

(11)Wasser spielt eine entscheidende Rolle als Ressource für die Sicherheit der Ernährungs-, Energie- und Wirtschaftssysteme. Dies ist auch ein zentraler Aspekt für die Gewährleistung der Klimaresilienz. Angesichts der Herausforderungen, die sich aus den Auswirkungen des Klimawandels auf die Wasserressourcen ergeben, sollten weitere Investitionen in die Resilienz der Wasserversorgung gefördert werden. Es ist dringend erforderlich, die Umsetzung der Rechtsvorschriften zum Schutz der Wasser- und Meeresressourcen zu fördern, die Wassereffizienz zu verbessern, die Wasserknappheit zu bekämpfen und Fortschritte auf dem Weg zu einem Europa mit resilienter Wasserversorgung zu erzielen. Dies erfordert umfangreiche Investitionen. Daher sollte in das neue spezifische Ziel im Rahmen des politischen Ziels 2 ein Verweis auf den sicheren Zugang zu Wasser, eine nachhaltige Wasserbewirtschaftung und eine resiliente Wasserversorgung aufgenommen werden, um ein proaktives, risikobasiertes Management und eine bessere Vorsorge zu ermöglichen. Für die für dieses spezifische Ziel festgelegten speziellen Prioritäten sollte ebenfalls eine zusätzliche einmalige Vorfinanzierung in Höhe von 30 % der eingeplanten Beträge gewährt und die Möglichkeit, einen Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % zu beantragen, gewährt werden, um Anreize für wichtige Investitionen in diesem Bereich zu schaffen.

(12)Um die Wirksamkeit der Investitionen zu erhöhen, ist es wichtig, die Übernahme von Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung von Reformen zu ermöglichen, auch dann, wenn diese Kosten nicht direkt mit der Durchführung von Investitionen zusammenhängen.

(13)Damit die Mitgliedstaaten im Rahmen der Halbzeitüberprüfung eine sinnvolle Programmanpassung vornehmen und die Mittel auf diese neuen strategischen Prioritäten der Union konzentrieren können, sollten zusätzliche Beschränkungen aufgehoben werden. In Bezug auf die Anforderungen an die thematische Konzentration sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, die für neue strategische Prioritäten, einschließlich derjenigen, die zu den STEP-Zielen beitragen, eingeplanten Beträge auf die Beträge anzurechnen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen an die thematische Konzentration zu gewährleisten. Dies sollte mit einer gewissen Flexibilität bei der Berechnung des jeweiligen Klimabeitrags für den EFRE und den Kohäsionsfonds gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/1060 einhergehen, wobei die allgemeinen Anforderungen des genannten Artikels einzuhalten sind. Um die Dekarbonisierung der Industrie zu beschleunigen, die für die Verwirklichung der Klimaziele der Union erforderlich ist, muss außerdem die Möglichkeit geschaffen werden, über den EFRE Investitionen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen auch im Rahmen der in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 aufgeführten Tätigkeiten zu finanzieren, sofern ihnen ein Exzellenzsiegel zuerkannt wurde. Auch in Bezug auf den JTF sollten die Bedingungen für die Finanzierung solcher Investitionen vereinfacht werden. Um die Kohärenz der Unterstützung zwischen Finanzierungen im Rahmen der direkten und der geteilten Mittelverwaltung zu gewährleisten, sollten Vorhaben, die bereits im Zusammenhang mit Programmen mit direkter Mittelverwaltung bewertet wurden und denen die Kommission im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission ein „Souveränitätssiegel“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/795 zuerkannt hat, nicht unter den Ausschluss fossiler Brennstoffe fallen. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit erhalten, Mittel aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds auf die Mitgliedstaaten-Komponente des Fonds „InvestEU“ 7 zu übertragen, damit sie über das in [Artikel 10a der Verordnung (EU) 2021/523] vorgesehene InvestEU-Finanzierungsinstrument eingesetzt werden können. Um schließlich eine umfassende Neuausrichtung auf die neuen strategischen Prioritäten im Rahmen der Halbzeitüberprüfung zu ermöglichen, sollte den Mitgliedstaaten mehr Zeit zugestanden werden, um die Bewertung der Ergebnisse der Halbzeitüberprüfung zu ergänzen und entsprechende Programmänderungen einzureichen. Dies sollte auch für JTF-Mittel gelten, wenn sie zusammen mit Mitteln des EFRE oder des Kohäsionsfonds im Rahmen eines Programms eingesetzt werden.

(14)Um die Durchführung der kohäsionspolitischen Programme generell zu beschleunigen und die für die Durchführung wichtiger Investitionen erforderliche Liquidität bereitzustellen, sollte eine zusätzliche einmalige Vorfinanzierung für den EFRE und den Kohäsionsfonds für Programme sowohl im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ als auch im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) gezahlt werden, wenn die Neuprogrammierung einen erheblichen Teil des Gesamtprogramms betrifft. Angesichts der negativen Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine sollte der Vorfinanzierungssatz für bestimmte Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“, die eine oder mehrere an Russland, Belarus oder die Ukraine angrenzende NUTS-2-Regionen betreffen, weiter erhöht werden. Um im Rahmen der Halbzeitüberprüfung Anreize für eine Programmanpassung und Neuausrichtung auf wichtige Prioritäten zu schaffen, sollte die zusätzliche Vorfinanzierung nur dann zur Verfügung stehen, wenn ein bestimmter Schwellenwert für die Umschichtung von Mitteln zugunsten spezieller entscheidender Prioritäten erreicht ist.

(15)Um dem Zeitaufwand für die Neuausrichtung der Investitionen im Rahmen der Halbzeitüberprüfung Rechnung zu tragen und eine optimale Nutzung der verfügbaren Mittel zu ermöglichen, sollten die Fristen für die Förderfähigkeit der Ausgaben und die Vorschriften für die Aufhebung der Mittelbindungen für Programme, bei denen eine Umschichtung von Mitteln zugunsten strategischer Prioritäten im Rahmen der Halbzeitüberprüfung erfolgt, angepasst werden. Angesichts der negativen Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine sollte es auch möglich sein, einen Höchstsatz für die Kofinanzierung von bis zu 100 % auf Prioritäten von Programmen im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“, die eine oder mehrere an Russland, Belarus oder die Ukraine angrenzende NUTS-2-Regionen betreffen, anzuwenden.

(16)Die Halbzeitüberprüfung sollte auch dazu genutzt werden, die entscheidende Rolle der Städte bei der Verwirklichung vieler Ziele der Union zu stärken, indem den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt wird, Finanzmittel aus dem EFRE neu zuzuweisen, um die in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/1058 vorgesehene Europäische Stadtinitiative zu stärken. Um die Umsetzung zentraler innovativer Maßnahmen, die im Rahmen der Europäischen Stadtinitiative ermittelt wurden, zu erleichtern, sollte für diese Maßnahmen ein vereinfachtes Auswahlverfahren für eine Unterstützung durch kohäsionspolitische Programme gelten. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit erhalten, EFRE-Mittel aus ihren Programmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ auf das in Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/1058 vorgesehene Instrument für Interregionale Innovationsinvestitionen umzuschichten, wodurch sie mehr Flexibilität bei der Verwendung der Mittel hätten.

(17)Um die Durchführung zu vereinfachen und die Investitionen zu beschleunigen, sollten weitere gezielte Änderungen am Rechtsrahmen für die Nutzung des JTF vorgenommen werden. Insbesondere sollte die Möglichkeit eines vereinfachten Auswahlverfahrens für Vorhaben, denen ein Exzellenzsiegel zuerkannt wurde, auf den JTF ausgeweitet werden. Darüber hinaus sollten die Beschränkungen für die Überarbeitung der Zielvorgaben aufgehoben werden, um die notwendige Flexibilität vor dem Hintergrund sich ändernder Umsetzungsbedingungen zu gewährleisten.

(18)Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich durch Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1058 und (EU) 2021/1056 Investitionen im Rahmen der Halbzeitüberprüfung neu auf kritische Prioritäten auszurichten und die politische Umsetzung zu vereinfachen und zu beschleunigen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern auf Unionsebene besser zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(19)Die Verordnungen (EU) 2021/1058 und (EU) 2021/1056 sollten daher entsprechend geändert werden.

(20)Angesichts der dringenden Notwendigkeit, vor dem Hintergrund der drängenden geopolitischen Herausforderungen entscheidende Investitionen insbesondere in die Verteidigungsfähigkeit zu ermöglichen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2021/1058 wird wie folgt geändert:

(1)Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i) In Buchstabe a wird folgende Ziffer vii angefügt:

„vii) Ausbau der industriellen Kapazitäten zur Förderung von Fähigkeiten mit doppeltem Verwendungszweck und Verteidigungsfähigkeiten.“

ii) Buchstabe b Ziffer v erhält folgende Fassung:

„v) Förderung eines sicheren Zugangs zu Wasser, einer nachhaltigen Wasserbewirtschaftung und einer resilienten Wasserversorgung;“

iii) Die folgenden Ziffern xi und xii werden angefügt:

„xi) Förderung des Zugangs zu erschwinglichem Wohnraum und damit zusammenhängende Reformen;

xii) Förderung von Energieverbindungsleitungen und der damit verbundenen Leitungsinfrastruktur sowie des Aufbaus von Ladeinfrastruktur.“

iv) In Buchstabe c wird folgende Ziffer iii angefügt:

„iii) Entwicklung einer widerstandsfähigen Verteidigungsinfrastruktur oder einer Infrastruktur mit doppeltem Verwendungszweck zur Förderung der militärischen Mobilität in der Union.“

v) In Buchstabe d wird folgende Ziffer vii angefügt:

„vii) Förderung des Zugangs zu erschwinglichem Wohnraum und damit zusammenhängende Reformen.“

vi) In Buchstabe e Unterabsatz 1 wird folgende Ziffer iii angefügt:

„iii) Förderung einer integrierten territorialen Entwicklung durch den Zugang zu erschwinglichem Wohnraum und die Entwicklung damit zusammenhängender Reformen in allen Arten von Gebieten.“

vii) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Vorhaben, die im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Buchstabe c Ziffer iii unterstützt werden, konzentrieren sich nach Möglichkeit vorrangig auf einen oder mehrere der vier vorrangigen Korridore für die militärische Mobilität der EU, die von den Mitgliedstaaten in Anhang II des vom Rat am [18. März 2025 und mit dem Aktenzeichen ST 6728/25 ADD 1] angenommenen Dokuments „Militärische Anforderungen für die militärische Mobilität innerhalb und außerhalb der EU“ festgelegt wurden. Unterstützte Vorhaben, die Teil dieser Korridore sind, müssen die Infrastrukturanforderungen erfüllen, die in Durchführungsrechtsakten auf der Grundlage von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1153 festgelegt sind.“

b)Absatz 1a Unterabsätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„Die Mittel im Rahmen des spezifischen Ziels, auf das in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vi und Buchstabe b Ziffer ix verwiesen wird, werden im Rahmen spezieller Prioritäten programmiert, die dem jeweiligen politischen Ziel entsprechen.

Die Kommission zahlt 30 % der Zuweisung für diese Prioritäten gemäß dem Beschluss zur Genehmigung der Programmänderung als außerordentliche einmalige Vorfinanzierung zusätzlich zur jährlichen Vorfinanzierung für das Programm gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 bzw. Artikel 51 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates*. Diese außerordentliche Vorfinanzierung wird gezahlt, sofern die Programmänderung der Kommission bis zum 31. Dezember 2025 vorgelegt wird. Die Zahlung erfolgt innerhalb von 60 Tagen nach Annahme des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Programmänderung.

_______

* Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 94, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1059/oj).“

c)Der folgende Absatz 1c wird eingefügt:

„(1c) Die Mittel im Rahmen der spezifischen Ziele, auf die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vii, Buchstabe b Ziffer v, Buchstabe b Ziffer xi, Buchstabe b Ziffer xii, Buchstabe c Ziffer iii, Buchstabe d Ziffer vii und Buchstabe e Ziffer iii verwiesen wird, werden im Rahmen spezieller Prioritäten programmiert, die dem jeweiligen politischen Ziel entsprechen.

Die Kommission zahlt 30 % der Zuweisung für diese Prioritäten gemäß dem Beschluss zur Genehmigung der Programmänderung als außerordentliche Vorfinanzierung zusätzlich zur jährlichen Vorfinanzierung für das Programm gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/1060. Diese außerordentliche Vorfinanzierung wird gezahlt, sofern die Programmänderung der Kommission bis zum 31. Dezember 2025 vorgelegt wird. Die Zahlung erfolgt innerhalb von 60 Tagen nach Annahme des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Programmänderung.

Gemäß Artikel 90 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der als außerordentliche Vorfinanzierung gezahlte Betrag spätestens mit dem abschließenden Geschäftsjahr von der Kommission verrechnet.

Gemäß Artikel 90 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden jegliche durch die außerordentliche Vorfinanzierung erwirtschaftete Zinsen für das betreffende Programm auf dieselbe Art verwendet wie die Mittel aus dem EFRE und fließen in die Rechnungslegung für das abschließende Geschäftsjahr ein.

Gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird die außerordentliche Vorfinanzierung nicht ausgesetzt.

Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 schließt die Vorfinanzierung, die bei der Berechnung von Beträgen zu berücksichtigen ist, für die die Mittelbindung aufzuheben ist, die geleistete außerordentliche Vorfinanzierung ein.

Abweichend von Artikel 112 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der Höchstsatz der Kofinanzierung für spezielle Prioritäten, die zur Unterstützung der spezifischen Ziele nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vii, Buchstabe b Ziffer v, Buchstabe b Ziffer xi, Buchstabe b Ziffer xii, Buchstabe c Ziffer iii, Buchstabe d Ziffer vii und Buchstabe e Ziffer iii festgelegt wurden, auf 100 % festgelegt.“

d)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Aus dem Kohäsionsfonds werden die PZ 2 und 3 unterstützt, einschließlich der spezifischen Ziele gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer x, Buchstabe b Ziffer xi, Buchstabe b Ziffer xii und Buchstabe c Ziffer iii, sofern dies mit dem in den Artikeln 6 und 7 festgelegten Umfang der Unterstützung im Einklang steht.“

e)In Absatz 4 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d) zur Durchführung von Reformen beitragen.“

(2)Artikel 4 Absatz 10 erhält folgende Fassung:

„(10) Die Anforderungen an die thematische Konzentration gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels sind während des gesamten Programmplanungszeitraums einzuhalten, auch wenn EFRE-Zuweisungen zwischen Prioritäten eines Programms oder zwischen Programmen übertragen werden, sowie zum Zeitpunkt der Halbzeitüberprüfung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2021/1060. Reicht ein Mitgliedstaat einen Antrag auf Änderung eines Programms gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/1060 ein, so können Beträge, die für die spezifischen Ziele gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vi und Buchstabe b Ziffer ix dieses Artikels sowie für die spezifischen Ziele gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vii, Buchstabe b Ziffer v, Buchstabe b Ziffer xi, Buchstabe b Ziffer xii, Buchstabe c Ziffer iii, Buchstabe d Ziffer vii und Buchstabe e Ziffer iii dieses Artikels eingeplant sind, entweder auf die für PZ 1 oder PZ 2 erforderlichen Beträge angerechnet oder auf beide aufgeteilt werden.“

(3)Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

(1)    Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e) wenn sie zu den spezifischen Zielen des PZ 1 gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern vi und vii dieser Verordnung oder zu dem spezifischen Ziel des PZ 2 gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ix dieser Verordnung beitragen;“

(2)    Folgender Buchstabe f wird angefügt:

„f) wenn sie zu einem wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse beitragen, das von der Kommission gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und der Mitteilung C(2021) 8481 genehmigt wurde, wobei ein Schwerpunkt weiterhin auf KMU liegt;“

(3)    Folgender Buchstabe g wird angefügt:

„g) wenn sie die industrielle Anpassung im Zusammenhang mit der Dekarbonisierung von Produktionsverfahren und Produkten erleichtern.“

ii)Unterabsatz 2 wird gestrichen.

b)Folgende Absätze 10 und 11 werden angefügt:

„(10) Zusätzlich zu den in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Möglichkeiten können die Mitgliedstaaten mit Zustimmung der betreffenden Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten-Komponente des Fonds „InvestEU“ Mittel aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds zuweisen, um sie über das in [Artikel 10a der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates]* festzulegende InvestEU-Finanzierungsinstrument einzusetzen. Diese Beiträge unterliegen den in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Verfahren und werden auf die in dem genannten Artikel festgelegten Obergrenzen angerechnet. Mittel, die durch als Beitrag an das InvestEU-Finanzinstrument gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/1060 geleistete Beträge generiert wurden oder ihnen zuzuschreiben sind, werden den Mitgliedstaaten gemäß der Beitragsvereinbarung zur Verfügung gestellt und für Unterstützung im Rahmen desselben Ziels oder derselben Ziele in Form von Finanzierungsinstrumenten oder Haushaltsgarantien verwendet.

(11) Zusätzlich zu den in Artikel 73 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 vorgesehenen Möglichkeiten kann die Verwaltungsbehörde für Vorhaben, die direkt an einem von der Kommission gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und der Mitteilung C(2021) 8481 genehmigten wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse beteiligt sind, beschließen, direkt eine Unterstützung aus dem EFRE zu gewähren, sofern diese Vorhaben die in Artikel 73 Absatz 2 Buchstaben a, b und g der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten Anforderungen erfüllen.

______

* Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 ( ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/523/oj).“

(4)Artikel 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)Buchstabe b wird wie folgt geändert:

„b) Investitionen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, ausgenommen diejenigen, denen ein Exzellenzsiegel im Sinne des Artikels 2 Nummer 45 der Verordnung (EU) 2021/1060 zuerkannt wurde;“

b)Unter Buchstabe h wird folgende Ziffer iv angefügt:

„iv) Investitionen in Vorhaben, denen im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission ein Souveränitätssiegel gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/795 der Kommission zuerkannt wurde.“

(5)Folgender Artikel 7a wird eingefügt:

Artikel 7a
Spezifische Bestimmungen im Zusammenhang mit der Halbzeitüberprüfung und den damit verbundenen Flexibilitätsregelungen

(1) Die Kommission zahlt im Jahr 2026 4,5 % der Gesamtförderung aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds gemäß dem Beschluss zur Genehmigung der Programmänderung als zusätzliche einmalige Vorfinanzierung. Der Prozentsatz dieser einmaligen Vorfinanzierung wird für Programme des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“, die eine oder mehrere an Russland, Belarus oder die Ukraine angrenzende NUTS-2-Regionen betreffen, auf 9,5 % angehoben, sofern sich das Programm nicht auf das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats erstreckt. Sind in einem Mitgliedstaat an Russland, Belarus oder die Ukraine angrenzende NUTS-2-Regionen ausschließlich in Programme einbezogen, die sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erstrecken, so gilt für diese Programme die in diesem Absatz festgelegte höhere Vorfinanzierung.

Die zusätzliche Vorfinanzierung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes findet nur Anwendung, wenn im Rahmen der Halbzeitüberprüfung Umschichtungen von mindestens 15 % der Mittel des Programms zugunsten einer oder mehrerer spezieller Prioritäten genehmigt wurden, die für die spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vi, Buchstabe a Ziffer vii, Buchstabe b Ziffer v, Buchstabe b Ziffer ix, Buchstabe b Ziffer xi, Buchstabe b Ziffer xii, Buchstabe c Ziffer iii, Buchstabe d Ziffer vii und Buchstabe e Ziffer iii dieser Verordnung festgelegt wurden, sofern die Programmänderung bis zum 31. Dezember 2025 vorgelegt wird.

Die einem Mitgliedstaat geschuldete Vorfinanzierung, die sich aus Programmänderungen infolge einer Umschichtung zugunsten der in Unterabsatz 2 genannten Prioritäten ergibt, wird bei der Berechnung der aufzuhebenden Mittelbindungen gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) 2021/1060 als im Jahr 2025 getätigte Zahlungen berücksichtigt, sofern der Antrag auf Programmänderung im Jahr 2025 eingereicht wurde.

(2) Abweichend von Artikel 63 Absatz 2 und Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 endet die Frist für die Förderfähigkeit von Ausgaben, die Kostenerstattung und die Aufhebung von Mittelbindungen am 31. Dezember 2030. Diese Ausnahmeregelung findet nur Anwendung, wenn im Rahmen der Halbzeitüberprüfung Programmänderungen genehmigt wurden, mit denen mindestens 15 % der Mittel des Programms zugunsten einer oder mehrerer spezieller Prioritäten umgeschichtet werden, die für die spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vi, Buchstabe a Ziffer vii, Buchstabe b Ziffer v, Buchstabe b Ziffer ix, Buchstabe b Ziffer xi, Buchstabe b Ziffer xii, Buchstabe c Ziffer iii, Buchstabe d Ziffer vii und Buchstabe e Ziffer iii dieser Verordnung festgelegt wurden.

(3) Die Mitgliedstaaten können in Anträgen auf Programmänderungen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/1060 die Umschichtung von EFRE-Mitteln, die im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ eingeplant sind, auf die Europäische Stadtinitiative und auf die Instrumente für Interregionale Innovationsinvestitionen beantragen, die in Artikel 12 bzw. Artikel 13 dieser Verordnung genannt werden. Neu zugewiesene Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet. Solche Neuzuweisungen gelten nicht als Übertragungen im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2021/1060.

(4) Abweichend von Artikel 112 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der Höchstsatz für die Kofinanzierung für Prioritäten in Programmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“, die sich auf eine oder mehrere an Russland, Belarus oder die Ukraine angrenzende NUTS-2-Regionen erstrecken, auf 100 % festgelegt. Der höhere Kofinanzierungssatz gilt nicht für Programme, die sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erstrecken, es sei denn, diese Regionen sind nur in Programme einbezogen, die sich auf das gesamte Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats erstrecken. Die Ausnahmeregelung findet nur Anwendung, wenn im Rahmen der Halbzeitüberprüfung Umschichtungen von mindestens 15 % der Mittel des Programms zugunsten einer oder mehrerer spezieller Prioritäten genehmigt wurden, die für die spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vi, Buchstabe a Ziffer vii, Buchstabe b Ziffer v, Buchstabe b Ziffer ix, Buchstabe b Ziffer xi, Buchstabe b Ziffer xii, Buchstabe c Ziffer iii, Buchstabe d Ziffer vii und Buchstabe e Ziffer iii dieser Verordnung festgelegt wurden, sofern die Programmänderung bis zum 31. Dezember 2025 vorgelegt wird.

(5) Zusätzlich zu der gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 vorzulegenden Bewertung der Ergebnisse der Halbzeitüberprüfung für jedes Programm können die Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) XXXX/XXXX [diese Verordnung] erneut eine ergänzende Bewertung sowie damit zusammenhängende Anträge auf Programmänderungen einreichen, wobei die spezifischen Ziele, die mit der Verordnung (EU) XXXX/XXXX [diese Verordnung] eingeführt wurden, zu berücksichtigen sind. Es gelten die in Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Fristen.

(6) Wenn der Beitrag des Kohäsionsfonds zum Klimaschutz gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 den Zielwert von 37 % seiner Gesamtmittelzuweisung übersteigt, kann der über dieses Beitragsziel hinausgehende Betrag bei der Berechnung des Beitrags des EFRE zum Klimaschutz berücksichtigt werden, damit das Beitragsziel von 30 % seiner Gesamtmittelzuweisung erreicht wird. Die Beträge, die das Klimaschutzbeitragsziel des EFRE von 30 % seiner Gesamtmittelzuweisung überschreiten, können bei der Berechnung des Beitrags des Kohäsionsfonds zum Klimaschutz berücksichtigt werden.“

(6)In Artikel 12 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Innovative Maßnahmen, die im Zuge einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der Europäischen Stadtinitiative bewertet wurden und den Mindestqualitätsanforderungen dieser Aufforderung entsprechen, die jedoch aufgrund von Haushaltszwängen nicht finanziert werden können, können von der Kommission mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet werden.

Für die Zwecke des Exzellenzsiegels gilt die Europäische Stadtinitiative als eine andere Unionsquelle, die sich von den gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/1060 durchgeführten und ausgearbeiteten Programmen unterscheidet.“

(7)In Anhang I wird Tabelle 1 wie folgt geändert:

a)Unter dem politischen Ziel 1 wird die folgende Zeile angefügt:

„vii) Ausbau der industriellen Kapazitäten zur Förderung von Fähigkeiten mit doppeltem Verwendungszweck und Verteidigungsfähigkeiten

Alle zu den spezifischen Zielen i und iii aufgeführten RCO.

RCO 128 – Unternehmen, die in erster Linie in Verbindung mit der Förderung von Fähigkeiten mit doppeltem Verwendungszweck und Verteidigungsfähigkeiten (RearmEU) unterstützt wurden –

- Unternehmen

Alle zu den spezifischen Zielen i und iii aufgeführten RCR“

b)Unter dem politischen Ziel 2 erhält die Zeile für das spezifische Ziel v folgende Fassung:

„v) Förderung eines sicheren Zugangs zu Wasser, einer nachhaltigen Wasserbewirtschaftung und einer resilienten Wasserversorgung

RCO 30 – Länge neuer oder ausgebauter Rohre für die Verteilungssysteme der öffentlichen Wasserversorgung – km

RCO 31 – Länge neuer oder ausgebauter Rohre für die öffentliche Abwassersammlung – km

RCO 32 – neue oder ausgebaute Kapazität für die Abwasserbehandlung – Einwohneräquivalent

RCR 41 – Bevölkerung, die an eine verbesserte öffentliche Wasserversorgung angeschlossen ist – Personen

RCR 42 – Bevölkerung, die zumindest an die sekundäre öffentliche Abwasserbehandlung angeschlossen ist – Personen

RCR 43 – Wasserverluste in den Verteilungssystemen der öffentlichen Wasserversorgung – Kubikmeter pro Jahr“

c)Unter dem politischen Ziel 2 werden die folgenden Zeilen angefügt:

„xi) Förderung des Zugangs zu erschwinglichem Wohnraum und damit zusammenhängende Reformen

RCO 18 – Erschwingliche Wohnungen mit verbesserter Gesamtenergieeffizienz – Wohnungen

RCO 65 – Kapazität neuer oder modernisierter erschwinglicher Wohnungen und Sozialwohnungen – Personen

RCO 130 – Reformen in Bezug auf erschwingliche Wohnungen und Sozialwohnungen – Anzahl

RCR 26 – jährlicher Primärenergieverbrauch (davon: erschwingliche Wohnstätten, öffentliche Gebäude, Unternehmen, andere) – MWh/Jahr

RCR 29 – geschätzte Treibhausgasemissionen – Tonnen CO2-Äq./Jahr

RCR 67 – Nutzer von neuen oder modernisierten erschwinglichen Wohnungen und Sozialwohnungen pro Jahr – Nutzer/Jahr

xii) Förderung von Energieverbindungsleitungen und der damit verbundenen Leitungsinfrastruktur sowie des Aufbaus von Ladeinfrastruktur

RCO 59 – Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (Tank-/Aufladestationen)

RCO 131 – Energiefernleitungen und Verbindungsleitungen – neu gebaut oder verbessert“

d)Unter dem politischen Ziel 3 wird die folgende Zeile angefügt:

„iii) Entwicklung einer widerstandsfähigen Verteidigungsinfrastruktur oder einer Infrastruktur mit doppeltem Verwendungszweck zur Förderung der militärischen Mobilität in der Union

Alle zu den spezifischen Zielen i und ii aufgeführten RCO

RCO 129 – Infrastruktur, die an die Anforderungen der militärischen Mobilität angepasst ist,

Alle für die spezifischen Ziele i und ii aufgeführten RCR“

e)Unter dem politischen Ziel 4 wird die folgende Zeile angefügt:

„vii) Förderung des Zugangs zu erschwinglichem Wohnraum und damit zusammenhängende Reformen

RCO 18 – Wohnungen mit verbesserter Gesamtenergieeffizienz – Wohnungen

RCO 65 – Kapazität neuer oder modernisierter Sozialwohnungen oder erschwinglicher Wohnungen – Personen

RCO 130 – Reformen in Bezug auf erschwingliche Wohnungen und Sozialwohnungen – Anzahl

RCR 26 – jährlicher Primärenergieverbrauch (davon: Wohnstätten, öffentliche Gebäude, Unternehmen, andere) – MWh/Jahr

RCR 29 – geschätzte Treibhausgasemissionen – Tonnen CO2-Äq./Jahr

RCR 67 – Nutzer neuer oder modernisierter erschwinglicher Wohnungen und Sozialwohnungen pro Jahr – Nutzer/Jahr“

f)Unter dem politischen Ziel 5 wird die folgende Zeile angefügt:

iii) Förderung einer integrierten territorialen Entwicklung durch den Zugang zu erschwinglichem Wohnraum und die Entwicklung damit zusammenhängender Reformen in allen Arten von Gebieten

RCO 18 – Wohnungen mit verbesserter Gesamtenergieeffizienz – Wohnungen

RCO 65 – Kapazität neuer oder modernisierter erschwinglicher Wohnungen und Sozialwohnungen – Personen

RCO 130 – Reformen in Bezug auf erschwingliche Wohnungen und Sozialwohnungen – Anzahl

RCR 26 – jährlicher Primärenergieverbrauch (davon: Wohnstätten, öffentliche Gebäude, Unternehmen, andere) – MWh/Jahr

RCR 29 – geschätzte Treibhausgasemissionen – Tonnen CO2-Äq./Jahr

RCR 67 – Nutzer neuer oder modernisierter erschwinglicher Wohnungen und Sozialwohnungen pro Jahr – Nutzer/Jahr“

Artikel 2

Die Verordnung (EU) 2021/1056 wird wie folgt geändert:

(1)Artikel 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)In Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe p angefügt:

„p) Förderung des Zugangs zu erschwinglichem Wohnraum und damit zusammenhängende Reformen.“

b)Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Aus dem JTF können auch produktive Investitionen in andere Unternehmen als KMU unterstützt werden, wobei ein Schwerpunkt weiterhin auf KMU liegt, unabhängig von einer Ausführung der Lückenanalyse gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe h dieser Verordnung und ggf. deren Ergebnis. Solche Investitionen sind nur dann förderfähig, wenn sie nicht zu einer Standortverlagerung im Sinne des Artikels 2 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2021/1060 führen. Die Bereitstellung einer solchen Unterstützung erfordert keine Überarbeitung des territorialen Plans für einen gerechten Übergang, falls diese Überarbeitung ausschließlich mit der Lückenanalyse verbunden wäre. Lehrstellen und Arbeitsplätze sowie schulische oder berufliche Ausbildungen für neue Kompetenzen werden beim Auswahlverfahren berücksichtigt.“

c)Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Für Vorhaben, denen ein Exzellenzsiegel im Sinne des Artikels 2 Nummer 45 der Verordnung (EU) 2021/1060 zuerkannt wurde, und für Vorhaben, die direkt an einem von der Kommission gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und der Mitteilung C(2021) 848 genehmigten wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse beteiligt sind, kann die Verwaltungsbehörde beschließen, direkt eine Unterstützung aus dem JTF zu gewähren, sofern diese Vorhaben zu dem spezifischen Ziel gemäß Artikel 2 dieser Verordnung und zur Durchführung der territorialen Pläne für einen gerechten Übergang beitragen.“

(2)Artikel 9 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d) Investitionen im Zusammenhang mit der Produktion, Verarbeitung, Beförderung, Verteilung, Speicherung oder Verbrennung fossiler Brennstoffe, ausgenommen Investitionen in Vorhaben, denen im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission ein Souveränitätssiegel gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/795 der Kommission zuerkannt wurde.“

(3)In Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:

„(4) Wenn JTF-Mittel als Prioritäten in einem Programm eingeplant sind, bei dem auch Mittel des EFRE oder des Kohäsionsfonds verwendet werden, können die Mitgliedstaaten zusätzlich zu der gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 vorzulegenden Bewertung der Ergebnisse der Halbzeitüberprüfung für jedes Programm innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) XXXX/XXXX [diese Verordnung] erneut eine ergänzende Bewertung sowie damit zusammenhängende Anträge auf Programmänderungen einreichen, wobei die spezifischen Ziele, die mit der Verordnung (EU) XXXX/XXXX [diese Verordnung] eingeführt wurden, zu berücksichtigen sind. Es gelten die in Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Fristen.

Gilt für ein solches Programm eine verlängerte Frist für die Förderfähigkeit von Ausgaben, die Erstattung von Kosten und die Aufhebung von Mittelbindungen gemäß Artikel 7a der Verordnung (EU) 2021/1058, so gilt diese Verlängerung auch für die JTF-Mittel.“

(4)Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„i) bei zu leistender Förderung von Investitionen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, eine Liste der zu unterstützenden Vorhaben und eine Begründung dafür, dass sie zum Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft und zu einer Verringerung der Treibhausgasemissionen unterhalb der entsprechenden Richtwerte für die kostenfreie Zuteilung gemäß der Richtlinie 2003/87/EG führen und dass diese Vorhaben für den Schutz einer erheblichen Zahl von Arbeitsplätzen erforderlich sind;“

(5)In Artikel 12 Absatz 2 wird der dritte Satz gestrichen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am [Tag] nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident /// Die Präsidentin

FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE3

1.1Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative3

1.2Politikbereich(e)3

1.3Ziel(e)3

1.3.1Allgemeine(s) Ziel(e)3

1.3.2Einzelziel(e)3

1.3.3Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen3

1.3.4Leistungsindikatoren3

1.4Der Vorschlag/Die Initiative betrifft4

1.5Begründung des Vorschlags/der Initiative4

1.5.1Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative4

1.5.2Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.4

1.5.3Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse4

1.5.4Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten5

1.5.5Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung5

1.6Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen6

1.7Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)6

2VERWALTUNGSMAẞNAHMEN8

2.1Überwachung und Berichterstattung8

2.2Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)8

2.2.1Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen8

2.2.2Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle8

2.2.3Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)8

2.3Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten9

3GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE10

3.1Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan10

3.2Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel12

3.2.1Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel12

3.2.1.1Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan12

3.2.1.2Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen17

3.2.2Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden22

3.2.3Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel24

3.2.3.1 Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan24

3.2.3.2Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen24

3.2.3.3Mittel insgesamt24

3.2.4Geschätzter Personalbedarf25

3.2.4.1Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt25

3.2.4.2Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen26

3.2.4.3Geschätzter Personalbedarf insgesamt26

3.2.5Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien28

3.2.6Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen28

3.2.7Finanzierungsbeteiligung Dritter28

3.3Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen29

4Digitale Aspekte29

4.1Anforderungen von digitaler Relevanz30

4.2Daten30

4.3Digitale Lösungen31

4.4Interoperabilitätsbewertung31

4.5Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung32

1RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1056 und der Verordnung (EU) 2021/1058 […]

1.2Politikbereich(e) 

Kohäsionspolitik: Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), Kohäsionsfonds und Fonds für einen gerechten Übergang (JTF)

1.3Ziel(e)

1.3.1Allgemeine(s) Ziel(e)

Mit den Fonds der Kohäsionspolitik und dem JTF wird die harmonische Entwicklung der EU durch Maßnahmen zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts gefördert.

Zur Unterstützung dieses übergeordneten Ziels tragen die Fonds auch zur Förderung wichtiger politischer Ziele bei, unter anderem zur Stärkung der allgemeinen Wettbewerbsfähigkeit und der strategischen Autonomie der EU sowie zur Bewältigung der Herausforderungen und Chancen im Zusammenhang mit dem grünen, digitalen und sozialen Wandel.

1.3.2Einzelziel(e)

Spezifisches Ziel Nr. 1

Beschleunigung der Umsetzung der kohäsionspolitischen Programme für den Zeitraum 2021-2027 durch mehr Flexibilität und Vereinfachung der Inanspruchnahme der Fonds der Kohäsionspolitik.

Spezifisches Ziel Nr. 2

Bereitstellung von Mitteln aus den Fonds der Kohäsionspolitik im Rahmen der Programme für den Zeitraum 2021-2027 für verteidigungsbezogene Investitionen als kurzfristige Reaktion auf die jüngsten geopolitischen Ereignisse, indem zusätzliche Möglichkeiten für die Mitgliedstaaten geschaffen werden, die Investitionen im Verteidigungssektor zu erhöhen und die Produktionskapazitäten und eine widerstandsfähige Infrastruktur mit doppeltem Verwendungszweck zu verbessern.

Betonung der Bedeutung der Bewältigung der Wohnungskrise durch Schaffung von Anreizen im Regelungsrahmen für 2021-2027 für Investitionen in erschwinglichen Wohnraum.

Betonung der strategischen Bedeutung eines sicheren Zugangs zu Wasser und einer nachhaltigen und resilienten Wasserbewirtschaftung durch Schaffung von Anreizen im Regelungsrahmen für 2021-2027 für Investitionen in einschlägige Projekte.

Bewältigung spezifischer territorialer Herausforderungen in den an die Ukraine, Russland und Belarus angrenzenden Regionen.

1.3.3Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken sollte.

Spezifisches Ziel Nr. 1 

Maximierung der Nutzung der Mittel, die dem EFRE und dem Kohäsionsfonds im MFR 2021-2027 zugewiesen wurden, und der Mittel, die dem Fonds für einen gerechten Übergang im MFR 2021-2027 und NextGenerationEU (NGEU) für die in den Verordnungen festgelegten politischen Ziele zugewiesen wurden. 

Spezifisches Ziel Nr. 2 

Steigerung der Produktionskapazitäten von Unternehmen im Verteidigungssektor und Anpassung der kritischen Mobilitätsinfrastruktur an neue Herausforderungen der kritischen Mobilitätsinfrastruktur. 

Stärkere Unterstützung bei der Bewältigung der spezifischen Herausforderungen in den an Russland, Belarus und die Ukraine angrenzenden Regionen.

Nutzung von Investitionen zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der EU.

Nutzung von Investitionen in Bau- und Renovierungsprojekte für erschwinglichen Wohnraum. 

Nutzung von Investitionen in Projekte zur Verbesserung der Resilienz der Wasserversorgung und der nachhaltigen Wasserbewirtschaftung. 

1.3.4Leistungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden sollen.

Spezifisches Ziel Nr. 1 

Finanzielle Angaben zu den Beträgen im Zusammenhang mit von den Mitgliedstaaten ausgewählten und durchgeführten Maßnahmen und zu den Zahlungen aus dem EU-Haushalt an die Mitgliedstaaten. 

Spezifisches Ziel Nr. 2 

Gemeinsamer Outputindikator 128 – Zahl der Unternehmen, die in erster Linie in Verbindung mit der Förderung von Verteidigungsfähigkeiten (RearmEU) unterstützt werden – Zahl der Unternehmen 

Gemeinsamer Outputindikator 129 – Zahl der Straßen- und Eisenbahnbrücken, die für einen doppelten Verwendungszweck gebaut oder ausgebaut wurden 

Gemeinsamer Outputindikator 65 – Kapazität neuer oder modernisierter Sozialwohnungen – Zahl der Personen 

Gemeinsamer Ergebnisindikator 43 – Wasserverluste in den Verteilungssystemen der öffentlichen Wasserversorgung – Kubikmeter pro Jahr 

1.4Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 8  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme

1.5Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Durch die jüngsten wirtschaftlichen und geopolitischen Ereignisse sind wichtige Prioritäten in den Vordergrund gerückt, die erhebliche Investitionen erfordern. Die Kohäsionspolitik bietet einen soliden Rahmen für solche Investitionen, und die spezifischen Investitionen, die Gegenstand dieser Änderung sind, sind nach dem für die entsprechenden Fonds geltenden Rechtsrahmen bereits weitgehend möglich. Daher stehen sie bereits im Einklang mit dem übergeordneten Ziel der Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts. Allerdings müssen Tempo und Umfang der Investitionen erhöht werden. Die laufende Halbzeitüberprüfung der kohäsionspolitischen Programme 2021-2027 bietet eine sehr gute Gelegenheit, zu bewerten, wie diese Programme zur Umsetzung der politischen Ziele beitragen können. Daher schafft die hier vorgeschlagene Änderung Anreize und bietet Flexibilitätsregelungen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, in relativ kurzer Zeit Mittel aus dem mehrjährigen Finanzrahmen stärker auf diese Prioritäten zu konzentrieren.

1.5.2Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Allgemein:

Die Änderung soll es den Mitgliedstaaten ermöglichen, notwendige kohäsionspolitische Mittel für Investitionen in Politikbereiche zu lenken, die als vorrangig eingestuft wurden, und den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der EU aufrechtzuerhalten und zu stärken.

Spezifisches Ziel 1: 

Die Mittel der Kohäsionspolitik sind für wirtschaftliche Stabilität, Fairness und Integration in der EU von entscheidender Bedeutung. Sie spielen eine wesentliche Rolle bei der Verringerung der regionalen Unterschiede und der Gewährleistung einer ausgewogenen Entwicklung in allen Mitgliedstaaten. Durch sie wird sichergestellt, dass alle Regionen über die Mittel verfügen, um zu wachsen, innovativ zu sein und sich an künftige Herausforderungen anzupassen; gleichzeitig wird die EU-weite Solidarität gefördert. Die Aufrechterhaltung und Beschleunigung des Mittelflusses aus dem EU-Haushalt an die Mitgliedstaaten ist von entscheidender Bedeutung für die Sicherstellung der erforderlichen Höhe der öffentlichen Mittel in den Mitgliedstaaten und für die Erreichung der im Vertrag verankerten Kohäsionsziele.

Spezifisches Ziel 2:

Verteidigung: In der Erklärung von Versailles vom März 2022 sowie in den Mitteilungen JOIN(2022) 24 und COM(2022) 60 wurde bereits dargelegt, dass die EU ihre eigene Krisenvorsorge, Reaktionsfähigkeit und Resilienz verstärken muss, um ihre Bürgerinnen und Bürger besser zu schützen. Die rasche Veränderung des geopolitischen Kontexts in den vergangenen Monaten hat deutlich gemacht, dass die Anstrengungen intensiviert werden müssen. In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 6. März 2025 wird betont, „dass Europa souveräner werden muss, mehr Verantwortung für seine eigene Verteidigung übernehmen muss und besser gerüstet werden muss, um – mit einem allumfassenden Ansatz – zu handeln und unmittelbare und künftige Herausforderungen und Bedrohungen eigenständig zu bewältigen“. Zu diesem Zweck wird die EU die Mobilisierung der erforderlichen Instrumente und Finanzmittel beschleunigen. Der Europäische Rat „fordert die Kommission auf, zusätzliche Finanzierungsquellen für die Verteidigung auf EU-Ebene vorzuschlagen, einschließlich zusätzlicher Möglichkeiten und Anreize, die allen Mitgliedstaaten basierend auf den Grundsätzen der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten bei der Nutzung ihrer derzeitigen Mittelzuweisungen im Rahmen der einschlägigen Finanzierungsprogramme der EU geboten werden, und rasch entsprechende Vorschläge vorzulegen“.

Wettbewerbsfähigkeit: Die EU hat in den letzten Jahren die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz in strategischen Sektoren und die Verringerung der Abhängigkeiten der europäischen Wirtschaft durch den ökologischen und den digitalen Wandel ins Visier genommen. Mit der STEP-Verordnung wurden bereits mehr Möglichkeiten zur Unterstützung strategischer Technologien und kritischer Sektoren durch den Einsatz der Fonds der Kohäsionspolitik eingeführt. Der Vorschlag umfasst weitere Impulse, die Größe der EU für Investitionen in Bereiche zu nutzen, die für die künftige Wettbewerbsfähigkeit der EU wichtig sind.

Erschwinglicher Wohnraum: Die jüngste Krise der Lebenshaltungskosten hat das seit Langem bestehende Problem der Erschwinglichkeit von Wohnraum in der EU noch verschärft. Dieser allgemeine Trend ist in allen Mitgliedstaaten zu beobachten, und in den politischen Leitlinien wird anerkannt, dass dies den Zusammenhalt belastet. Zu diesem Zweck wurde innerhalb der Kommission eine Taskforce eingerichtet, und das Europäische Parlament hat einen Sonderausschuss zur Wohnraumkrise eingesetzt. Im Vorgriff auf das allgemeine Ziel des Europäischen Plans für erschwinglichen Wohnraum und im Einklang mit diesem Ziel bietet die Halbzeitüberprüfung der kohäsionspolitischen Programme die Gelegenheit, der Bedeutung der Resilienz der Wasserversorgung Nachdruck zu verleihen und Anreize zu schaffen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, einen Teil ihrer kohäsionspolitischen Zuweisungen für Maßnahmen zur Förderung erschwinglichen Wohnraums zu verwenden.

Energieverbindungsleitungen und damit verbundene Leitungsinfrastruktur sowie Ladeinfrastruktur: Die Verbesserung der Energieversorgungssicherheit und -integration, die Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen und die Stärkung der Energieunabhängigkeit sind für die EU von entscheidender Bedeutung, um ein nachhaltiges und widerstandsfähiges Energiesystem zu schaffen. Im Rahmen der Kohäsionspolitik wird bereits in die Entwicklung intelligenter Energiesysteme und in den Aufbau von Ladeinfrastruktur zur Unterstützung der Elektromobilität investiert.

Um die Investitionsanstrengungen in diesem Bereich zu beschleunigen und eine stärkere grenzüberschreitende Energieintegration zu erreichen, ist es jedoch wichtig, spezifische Anreize für die Förderung von Verbindungsleitungen und damit verbundener Leitungsinfrastruktur sowie für den Aufbau von Ladeinfrastruktur zur Unterstützung der Elektromobilität zu schaffen.

Zugang zu Wasser und Wasserbewirtschaftung: Trotz des umfassenden Rechtsrahmens der EU zum Schutz und zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Wasserressourcen hat das strukturelle Missmanagement von Wasser zu einer anhaltenden Verschlechterung und Verschmutzung dieser Ressource und von wasserbezogenen Ökosystemen, einschließlich Küsten- und Meeresökosystemen, geführt. In den letzten fünf Jahren waren immer mehr Gebiete in der EU von Überschwemmungen, anhaltenden Dürren und Wasserknappheit betroffen; die Probleme werden durch den Klimawandel, die Umweltverschmutzung und den Verlust an biologischer Vielfalt zusätzlich verschärft. Der grenzüberschreitende und bereichsübergreifende Charakter von wasserbezogenen Herausforderungen und ihre Relevanz für die Umsetzung der politischen Maßnahmen und Rechtsvorschriften der EU in verschiedenen Bereichen bilden eine klare Grundlage für eine europäische Strategie zur Resilienz der Wasserversorgung. Im Vorgriff auf die Strategie bietet die Halbzeitüberprüfung der kohäsionspolitischen Programme die Gelegenheit, die erforderlichen Finanzmittel auf Projekte zu lenken, die sich mit der Sicherheit des Zugangs zu Wasser, der nachhaltigen Wasserbewirtschaftung und der Resilienz der Wasserversorgung befassen.

1.5.3Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Die jüngsten Änderungen der Verordnungen für die Zeiträume 2014-2020 und 2021-2027 im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, der militärischen Aggression Russlands in der Ukraine, der Energiekrise und der Wettbewerbsfähigkeit (STEP) haben zu einer umfangreichen Inanspruchnahme von Mitteln zur Unterstützung einschlägiger Investitionen geführt.

1.5.4Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Die Änderung hat keinen Einfluss auf die bestehenden kohäsionspolitischen Zuweisungen und soll dazu beitragen, die Investitionen im Rahmen der Fonds auf effiziente und wirksame Weise zu beschleunigen.

1.5.5Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Die Änderung wirkt sich weder auf die Kernstruktur des bestehenden Rechtsrahmens für die Kohäsionspolitik noch auf die festen Zuweisungen an die Mitgliedstaaten aus. Vielmehr soll der Unterstützung von Maßnahmen, die bereits im Rahmen der Fonds möglich sind und Investitionen über andere Finanzierungsmöglichkeiten auf EU-Ebene oder auf Ebene der Mitgliedstaaten ergänzen, Nachdruck verleihen werden und es sollen entsprechende Anreize geschaffen werden.

1.6Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen

 Befristete Laufzeit

   Finanzielle Auswirkungen von 2026 bis 2029 auf die Mittel für Zahlungen. Keine Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen.

1.7Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) 9  

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

2VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

2.1Überwachung und Berichterstattung 

Die in der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften bleiben uneingeschränkt anwendbar:

Programmbegleitausschuss: mindestens einmal jährlich

Jährliche Sitzungen zur Leistungsüberprüfung zwischen dem Mitgliedstaat und der Kommission

Datenübermittlung je Programm: fünfmal pro Jahr

Jährlicher Kontroll- (Prüf-)bericht.

Für jedes Programm ist bis zum 15. Februar 2031 ein abschließender Leistungsbericht vorzulegen.

2.2Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Der Änderungsvorschlag hat weder Auswirkungen auf die bestehende Form der Mittelverwaltung – geteilte Mittelverwaltung – noch auf die Durchführungsmechanismen, die Zahlungsmodalitäten oder die Kontrollstrategien gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060.

2.2.2Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Es wurden keine besonderen Risiken festgestellt. Der Änderungsvorschlag bewirkt keine strukturelle Veränderung der Risikomanagement- und Kontrollstrategie der kohäsionspolitischen Programme, die für die geplanten Investitionen als angemessen erachtet wird.

2.2.3Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Der Kontrollrahmen der Kohäsionspolitik bleibt unverändert und gilt weiterhin uneingeschränkt. Dieser wurde zum Schutz der finanziellen Interessen der EU konzipiert und über mehrere Programmplanungszeiträume hinweg angepasst, um den Empfehlungen des EuRH und des OLAF Rechnung zu tragen.

2.3Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Die Mitgliedstaaten müssen den bestehenden Kontrollrahmen der Kohäsionspolitik einhalten und über ein Verwaltungs- und Kontrollsystem verfügen, das die Verhinderung, Aufdeckung und Berichtigung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, ermöglicht.

3GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer

GM/NGM 10

von EFTA-Ländern 11

von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten 12

von anderen Drittländern

andere zweckgebundene Einnahmen

H2a

05 02 01 EFRE – Operative Ausgaben

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

H2a

05 03 01 Kohäsionsfonds – Operative Ausgaben

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3.2Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel 

3.2.1Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

3.2.1.1Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Nummer

H2a

GD: REGIO.

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Operative Mittel

05.0201 EFRE – Operative Ausgaben

Verpflichtungen

(1a)

 

 

0,000 

0,000 

0,000

Zahlungen

(2a)

 

 

[3 060 000] 

[-3 060 000] 

0,000

 05.0301 Kohäsionsfonds – Operative Ausgaben

Verpflichtungen

(1b)

 

 

0,000 

0,000 

0,000

Zahlungen

(2b)

 

 

[540 000] 

[-540 000] 

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel 13

Haushaltslinie

 

(3)

 

 

 

 

0,000

Mittel INSGESAMT

für die GD REGIO

Verpflichtungen

=1a+1b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

=2a+2b+3

0,000

0,000

[3 600 000]

[-3 600 000]

0,000

 

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

(5)

0,000

0,000

[3 600 000]

[-3 600 000]

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT

(6)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 2a

Verpflichtungen

= 4+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

des Mehrjährigen Finanzrahmens

Zahlungen

= 5+6

0,000

0,000

[3 600 000]

[-3 600 000]

0,000

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

• Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

Verpflichtungen

(4)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

(5)

0,000

0,000

[3 600 000]

[-3 600 000]

0,000

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

(6)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 6

Verpflichtungen

= 4+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

des Mehrjährigen Finanzrahmens
(Referenzbetrag)

Zahlungen

= 5+6

0,000

0,000

[3 600 000]

[-3 600 000]

0,000

Ausgehend von der geschätzten Inanspruchnahme der in dem Vorschlag vorgesehenen Möglichkeiten beläuft sich die zusätzliche Vorfinanzierung für 2026 auf [16,1 Mrd.] EUR. Unter Berücksichtigung der Zahlungsvorausschätzungen und Mittelumschichtungen werden die Nettoauswirkungen auf den Haushalt auf [3,6 Mrd.] EUR geschätzt, die in den Entwurf des Haushaltsplans 2026 aufgenommen werden. Die Auswirkungen auf den Haushalt sind während der Laufzeit des MFR haushaltsneutral.



Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

7

„Verwaltungsausgaben“ 14

GD: <…….>

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Personalausgaben 

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben 

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

GD <…….> INSGESAMT

Mittel

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

GD <…….>

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Personalausgaben 

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben 

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

GD <…….> INSGESAMT

Mittel

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

 

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 7

Verpflichtungen

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Zahlungen

0,000

0,000

[3 600 000]

[-3 600 000]

0,000

3.2.2Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden (nicht auszufüllen im Fall dezentraler Agenturen)

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

Bei länger andauernden Auswirkungen bitte weitere Spalten einfügen (siehe 1.6)

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 15

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

SPEZIFISCHES ZIEL Nr. 1 16

- Ergebnis

- Ergebnis

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

EINZELZIEL Nr. 2 ...

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

INSGESAMT

3.2.3Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 

Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

3.2.3.1 Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan

BEWILLIGTE MITTEL

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

RUBRIK 7

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Außerhalb der RUBRIK 7

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

 

INSGESAMT

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder/oder durch eine Umschichtung innerhalb der GD gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.4Geschätzter Personalbedarf 

Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

 Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

3.2.4.1Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt

Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) 17

BEWILLIGTE MITTEL

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2024

2025

2026

2027

Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)

0

0

0

0

20 01 02 03 (EU-Delegationen)

0

0

0

0

01 01 01 01 (Indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 11 (Direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

0

0

0

0

• Externes Personal (in VZÄ)

20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)

0

0

0

0

20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)

0

0

0

0

Haushaltslinie administr. Unterstützung
[XX.
01.YY.YY]

- in den zentralen Dienststellen

0

0

0

0

- in den EU-Delegationen

0

0

0

0

01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7

0

0

0

0

INSGESAMT

0

0

0

0

3.2.4.2Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen

EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2024

2025

2026

2027

Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)

0

0

0

0

20 01 02 03 (EU-Delegationen)

0

0

0

0

01 01 01 01 (Indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 11 (Direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

0

0

0

0

• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)

20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)

0

0

0

0

20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)

0

0

0

0

Haushaltslinie administr. Unterstützung
[XX.
01.YY.YY]

- in den zentralen Dienststellen

0

0

0

0

- in den EU-Delegationen

0

0

0

0

01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7

0

0

0

0

INSGESAMT

0

0

0

0

3.2.4.3Geschätzter Personalbedarf insgesamt

SUMME DER BEWILLIGTEN MITTEL + EXTERNEN ZWECKGEBUNDENEN EINNAHMEN

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2024

2025

2026

2027

Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)

0

0

0

0

20 01 02 03 (EU-Delegationen)

0

0

0

0

01 01 01 01 (Indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 11 (Direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

0

0

0

0

• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)

20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)

0

0

0

0

20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)

0

0

0

0

Haushaltslinie administr. Unterstützung
[XX.
01.YY.YY]

- in den zentralen Dienststellen

0

0

0

0

- in den EU-Delegationen

0

0

0

0

01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7

0

0

0

0

INSGESAMT

0

0

0

0

Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ):

Personal aus den Dienststellen der Kommission

Zusatzpersonal (ausnahmsweise)*

Zu finanzieren aus Rubrik 7 oder Forschung

Zu finanzieren aus einer Haushaltslinie für administrative Unterstützung

Zu finanzieren aus Gebühren

Planstellen

Nicht zutreffend

Externes Personal (VB, ANS, LAK)

Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch:

Beamte und Zeitbedienstete

Externes Personal

3.2.5Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien

Obligatorisch: In die Tabelle unten ist die bestmögliche Einschätzung der für den Vorschlag/die Initiative erforderlichen Investitionen in digitale Technologien einzutragen.

Wenn dies für die Durchführung des Vorschlags/der Initiative erforderlich ist, sollten die Mittel der Rubrik 7 ausnahmsweise in der dafür vorgesehenen Haushaltslinie ausgewiesen werden.

Die unter die Rubriken 1-6 fallenden Mittel sollten als „IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme“ aufgeführt werden. Diese Ausgaben beziehen sich auf die operativen Mittel, die für die Wiederverwendung/den Erwerb/die Entwicklung von IT-Plattformen/Instrumenten verwendet werden, die in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der Initiative und den damit verbundenen Investitionen stehen (z. B. Lizenzen, Studien, Datenspeicherung usw.). Die Angaben in dieser Tabelle sollten mit denen in Abschnitt 4 „Digitale Aspekte“ in Einklang stehen.

Mittel INSGESAMT für Digitales und IT

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFF 2021 - 2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

RUBRIK 7

IT-Ausgaben (intern) 

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Außerhalb der RUBRIK 7

IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

 

INSGESAMT

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

3.2.6Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen 

Der Vorschlag/Die Initiative

kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

3.2.7Finanzierungsbeteiligung Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative

   sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

   sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

Insgesamt

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT



3.3    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

   Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugeordnet sind.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 18

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Artikel ….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

4.Digitale Aspekte

4.1Anforderungen von digitaler Relevanz

Die digitalen Anforderungen beschränken sich auf die Anpassung und Erweiterung bereits umgesetzter Lösungen oder Programme mit geteilter Mittelverwaltung (SFC2021). Die Anpassungen tragen der Festlegung und Aufnahme spezieller Prioritäten in geänderten Programmen Rechnung.

4.2Daten

Bei den erforderlichen Daten handelt es sich um eine Erweiterung und Anpassung des bereits für die Programme mit geteilter Mittelverwaltung implementierten Datenmodells. Da es sich um eine Erweiterung einer bestehenden Lösung handelt, ist die vollständige Wiederverwendung der vorhandenen Daten gewährleistet.

4.3Digitale Lösungen

Bei der digitalen Lösung handelt es sich um eine geringfügige Anpassung der Plattform SFC2021, die für alle Programme mit geteilter Mittelverwaltung verwendet wird.

4.4Interoperabilitätsbewertung

SFC2021 ist bereits vorhanden und wird von allen Parteien genutzt. Das Instrument ist mit anderen Systemen interoperabel und verwendet Standardtechniken für den Informationsaustausch.

4.5Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung

Die erforderlichen Änderungen an SFC2021 werden so geplant und umgesetzt, dass die neuen Anforderungen zum Zeitpunkt der Annahme und des Inkrafttretens der endgültigen Verordnung erfüllt sind.

(1)     Mitteilung der Kommission, Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt (ABl. C 528 vom 30.12.2021, S. 10).
(2)    ABl. C , , S. .
(3)    ABl. C , , S. .
(4)    ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60.
(5)    ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1.
(6)    Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj).
(7)    Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Aufstellung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/523/oj).
(8)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(9)    Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und Verweise auf die Haushaltsordnung finden sich auf der Website BUDGpedia (in englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget-implementation/Pages/implementation-methods.aspx .
(10)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(11)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(12)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(13)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(14)    Der Mittelbedarf sollte auf der Grundlage der Angaben zu den Durchschnittskosten veranschlagt werden, die auf der einschlägigen BUDGpedia-Seite verfügbar sind.
(15)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer usw.).
(16)    Wie in Abschnitt 1.3.2 „Spezifische(s) Ziel(e)“ beschrieben.
(17)    Bitte unter der Tabelle angeben, wie viele der aufgeführten VZÄ bereits der Verwaltung der Maßnahme zugeordnet sind und/oder durch Personalumschichtung innerhalb der GD dieser Aufgabe zugeteilt werden können. Den Nettobedarf beziffern.
(18)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.