Brüssel, den 26.2.2025

COM(2025) 81 final

2025/0045(COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2025) 80 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Allgemeiner Kontext und Ziele

In seinem Bericht über die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit betonte Mario Draghi die Notwendigkeit für Europa, ein regulatorisches Umfeld zu schaffen, das Wettbewerbsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit fördert, und wies auf die Belastung und die Befolgungskosten hin, die durch die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, im Folgenden: „CSRD“) und die Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, im Folgenden: „CSDDD“) entstehen 1 . In der Erklärung von Budapest zum Neuen Deal für die europäische Wettbewerbsfähigkeit forderten die Staats- und Regierungschefs der EU die „Einleitung eines revolutionären Vereinfachungsprozesses, der für einen klaren, einfachen und intelligenten Regelungsrahmen für Unternehmen sorgt und den Verwaltungs-, Regulierungs- und Meldeaufwand, insbesondere für KMU, drastisch verringert“ 2 . Sie forderten die Kommission auf, im ersten Halbjahr 2025 konkrete Vorschläge zur Verringerung der Berichtspflichten um mindestens 25 % vorzulegen.

In ihrer Mitteilung über einen Kompass für eine wettbewerbsfähige EU bestätigte die Kommission, dass sie ein erstes „Omnibus-Vereinfachungspaket“ vorschlagen werde, das unter anderem weitreichende Vereinfachungen in den Bereichen nachhaltige Finanzberichterstattung, Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Nachhaltigkeit und Taxonomie vorsehen würde 3 . In ihrer Mitteilung „Ein einfacheres und schnelleres Europa: Mitteilung über die Umsetzung und Vereinfachung“ legte die Kommission eine Agenda für Umsetzung und Vereinfachung dar, die Menschen und Unternehmen vor Ort schnelle und sichtbare Verbesserungen bringt. Sie führte an, dass mehr als ein schrittweises Vorgehen erforderlich sei, und unterstrich die Notwendigkeit eines entschlossenen Handelns zur Straffung und Vereinfachung der EU-, nationalen und regionalen Vorschriften 4 .

Die CSRD trat am 5. Januar 2023 in Kraft 5 . Durch Änderungen der Rechnungslegungsrichtlinie, der Transparenzrichtlinie, der Abschlussprüfungsrichtlinie und der Abschlussprüfungsverordnung wurden die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen gestärkt und modernisiert 6 . Die CSRD ist ein wichtiges Element des europäischen Grünen Deals und des Aktionsplans für nachhaltige Finanzierungen 7 . Sie soll sicherstellen, dass Anleger über die Informationen verfügen, die sie benötigen, um die Risiken zu verstehen und zu steuern, denen Unternehmen, in die investiert wird, durch den Klimawandel und andere Nachhaltigkeitsaspekte ausgesetzt sind. Außerdem soll sichergestellt werden, dass Anleger und andere Interessenträger über die Informationen verfügen, die sie über die Auswirkungen von Unternehmen auf Mensch und Umwelt benötigen. Auf diese Weise trägt sie zur Finanzstabilität und zur Umweltintegrität bei. Dies ist eine notwendige Voraussetzung dafür, dass Finanzmittel an Unternehmen fließen können, die Nachhaltigkeitsziele verfolgen, und schafft mehr Rechenschaftspflicht und Transparenz gegenüber allen Interessenträgern in Bezug auf die Nachhaltigkeitsleistung der Unternehmen.

Die CSDDD trat am 25. Juli 2024 in Kraft 8 . Damit soll sichergestellt werden, dass Unternehmen, die im EU-Binnenmarkt tätig sind, zur Verwirklichung des umfassenderen Ziels der Europäischen Union beitragen, den Übergang zu einer nachhaltigen und klimaneutralen Wirtschaft zu erreichen, indem angemessene Governance- und Managementsysteme eingerichtet und geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt bei ihrer eigenen Geschäftstätigkeit sowie bei der Geschäftstätigkeit ihrer Tochterunternehmen und ihrer globalen Wertschöpfungsketten zu ermitteln und zu beseitigen. Darüber hinaus soll sichergestellt werden, dass Unternehmen einen Plan zur Minderung der Folgen des Klimawandels annehmen und umsetzen.

Die CSRD und die CSDDD werden nun in einem neuen und schwierigen Kontext umgesetzt. Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine hat die Energiepreise für EU-Unternehmen in die Höhe getrieben. Im Zuge der anhaltenden Veränderungen der geopolitischen Landschaft nehmen die handelspolitischen Spannungen zu. Der unterschiedliche Ansatz, den einige andere wichtige Länder und Gebiete in Bezug auf die Regulierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen und die Sorgfaltspflicht verfolgen, wirft Fragen hinsichtlich der Auswirkungen dieser Gesetze auf die Wettbewerbsposition von EU-Unternehmen auf. Die Fähigkeit der Union, ihre Werte zu bewahren und zu schützen, hängt unter anderem von der Fähigkeit ihrer Wirtschaft ab, sich anzupassen und in einem instabilen und manchmal feindseligen geopolitischen Kontext im Wettbewerb zu bestehen.

Dieser Vorschlag enthält daher Bestimmungen zur Vereinfachung und Straffung des Rechtsrahmens, um den sich aus der CSRD und der CSDDD ergebenden Aufwand für Unternehmen zu verringern, ohne die politischen Ziele der beiden Rechtsvorschriften zu untergraben, und um eine kosteneffizientere Verwirklichung der Gesamtziele des europäischen Grünen Deals im Zusammenhang mit dem ökologischen Wandel und dem gerechten Übergang zu gewährleisten.

Der Vorschlag enthält mehrere wichtige Vereinfachungen und Flexibilitätsregelungen, die Unternehmen dazu ermutigen könnten, freiwillig in größerem Umfang Nachhaltigkeits- und Taxonomieberichte zu erstellen. Unternehmen mit einem starken Nachhaltigkeitsprofil könnten hiervon als Alleinstellungsmerkmal profitieren und sich so möglicherweise einen Vorteil verschaffen, wenn es darum geht, Investitionen für ihr Unternehmen zu gewinnen. Unternehmen im Übergangsstadium können von der freiwilligen Berichterstattung profitieren, da sie entscheiden können, wie sie ihre Übergangsstrategien kommunizieren möchten, ohne dem Druck einer Offenlegungspflicht ausgesetzt zu sein, und gleichzeitig Investitionen anziehen können.

Parallel zu diesem Vorschlag legt die Kommission einen gesonderten Legislativvorschlag vor, um den Geltungsbeginn der CSDDD und einiger Bestimmungen der CSRD zu verschieben.

Spezifischer Kontext und Ziele dieses Vorschlags in Bezug auf die CSRD

Die CSRD soll derzeit für große Unternehmen, KMU, deren Wertpapiere an geregelten Märkten in der EU notiert sind, Mutterunternehmen großer Gruppen sowie Emittenten gelten, die zu diesen Kategorien von Unternehmen gehören. Der Geltungsbeginn der Berichtspflichten im Rahmen der CSRD ist nach verschiedenen Kategorien von Unternehmen gestaffelt. In der ersten Welle müssen große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Beschäftigten im Jahr 2025 erstmals für das Geschäftsjahr 2024 Bericht erstatten 9 . In der zweiten Welle müssen sonstige große Unternehmen im Jahr 2026 für das Geschäftsjahr 2025 Bericht erstatten 10 . In der dritten Welle müssen KMU, deren Wertpapiere an geregelten Märkten in der EU notiert sind, im Jahr 2027 für das Geschäftsjahr 2026 Bericht erstatten. Sie haben allerdings die Möglichkeit, von der Berichterstattung für die Geschäftsjahre 2026 und 2027 abzusehen 11 . In der vierten Welle müssen bestimmte Nicht-EU-Unternehmen, die im Gebiet der Union über bestimmten Schwellenwerten tätig sind, im Jahr 2029 für das Geschäftsjahr 2028 Bericht erstatten 12 .

Unternehmen, die der CSRD unterliegen, müssen nach verpflichtenden europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (European Sustainability Reporting Standards, im Folgenden: „ESRS“) Nachhaltigkeitsinformationen melden und die Kommission ist verpflichtet, solche Standards im Wege delegierter Rechtsakte zu erlassen. Im Juli 2023 verabschiedete die Kommission ein erstes Paket von sektorunabhängigen ESRS, die von allen betroffenen Unternehmen unabhängig von der Branche, in der sie tätig sind, anzuwenden sind 13 . Gemäß der CSRD muss die Kommission zudem sektorspezifische Standards für die Berichterstattung annehmen, wobei das erste Paket solcher Standards bis Juni 2026 verabschiedet werden soll. Die CSRD ermöglicht es börsennotierten KMU, anstelle des vollständigen Pakets der ESRS ein separates und weniger umfangreiches, verhältnismäßiges Paket von Standards zu verwenden.

Auf Ersuchen der Kommission hat die EFRAG einen Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung vorgelegt, der von KMU, die nicht unter die Berichtspflichten fallen, auf freiwilliger Basis angewendet werden kann (VSME-Standard) 14 . Ziel des VSME-Standards ist es, KMU ein einfaches, weithin anerkanntes Instrument an die Hand zu geben, mit dem sie Banken, großen Unternehmen und anderen Interessenträgern, die solche Informationen möglicherweise verlangen, Nachhaltigkeitsinformationen zur Verfügung stellen können.

Weitere wichtige Aspekte der CSRD sind die Bestimmungen zur Bestätigung und Meldung von Informationen über die Wertschöpfungskette. Die Unternehmen müssen ihre Nachhaltigkeitsinformationen zusammen mit dem Urteil eines Abschlussprüfers oder, wenn die Mitgliedstaaten dies zulassen, eines unabhängigen Erbringers von Bestätigungsleistungen veröffentlichen. Derzeit ist eine begrenzte Prüfungssicherheit vorgeschrieben, und die CSRD sieht vor, dass dies in Zukunft unter bestimmten Bedingungen in eine verpflichtende hinreichende Prüfungssicherheit umgewandelt werden könnte 15 . Gemäß der CSRD muss die Kommission zudem mittels delegierter Rechtsakte Standards für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung annehmen.

Gemäß der CSRD müssen Unternehmen Informationen zur Wertschöpfungskette in dem Umfang melden, wie dies für das Verständnis ihrer nachhaltigkeitsbezogenen Auswirkungen, Risiken und Chancen erforderlich ist. In der CSRD wird eine sogenannte Obergrenze für die Wertschöpfungskette festgelegt, in der es heißt, dass ESRS keine Berichtspflichten enthalten dürfen, die Unternehmen verpflichten würden, von KMU in ihrer Wertschöpfungskette Informationen einzuholen, die über die nach dem verhältnismäßigen Standard für börsennotierte KMU offenzulegenden Informationen hinausgehen.

Dieser Vorschlag zielt darauf ab, den Meldeaufwand zu verringern und die Übertragung von Verpflichtungen (Trickle-Down-Effekt) auf kleinere Unternehmen zu begrenzen. Erstens soll der vorliegende Vorschlag den Rahmen vereinfachen und den Aufwand auf folgende Weise verringern:

Die Zahl der Unternehmen, die der verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, würde um etwa 80 % sinken, da große Unternehmen mit bis zu 1 000 Beschäftigen (d. h. einige der Unternehmen aus der zweiten Welle und einige der Unternehmen aus der ersten Welle) und börsennotierte KMU (d. h. alle Unternehmen aus der dritten Welle) aus dem Anwendungsbereich herausfallen würden. Die Berichtspflichten würden nur für große Unternehmen mit mehr als 1 000 Beschäftigten (d. h. Unternehmen mit mehr als 1 000 Beschäftigten und entweder einem Umsatz von über 50 Mio. EUR oder einer Bilanzsumme von über 25 Mio. EUR) gelten. Dieser überarbeitete Schwellenwert würde die CSRD und die CSDDD enger aneinander angleichen 16 .

Für Unternehmen, die keinen verpflichtenden Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, schlägt die Kommission einen verhältnismäßigen Standard für die freiwillige Nutzung vor, der auf dem von der EFRAG entwickelten VSME-Standard beruhen würde. Diesem Vorschlag zufolge würde die Kommission diesen freiwilligen Standard als delegierten Rechtsakt annehmen. In der Zwischenzeit beabsichtigt die Kommission, so bald wie möglich eine Empfehlung zur freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattung auf der Grundlage des von EFRAG entwickelten VSME-Standards abzugeben, um der Marktnachfrage gerecht zu werden.

Die Obergrenze für die Wertschöpfungskette würde erweitert und gestärkt. Sie würde direkt für das meldende Unternehmen gelten und nicht nur eine Begrenzung dessen darstellen, was durch die ESRS festgelegt werden kann. Sie würde nicht nur KMU, sondern alle Unternehmen mit bis zu 1 000 Beschäftigten schützen. Dabei würde der Grenzwert durch den freiwilligen Standard festgelegt, der von der Kommission als delegierter Rechtsakt auf der Grundlage des von der EFRAG entwickelten VSME-Standards angenommen wird. Dadurch wird der Trickle-Down-Effekt erheblich verringert.

Da sektorspezifische Standards für die Berichterstattung wegfallen würden, ließe sich eine Erhöhung der Anzahl vorgeschriebener Datenpunkte, die Unternehmen melden sollten, vermeiden.

Die Möglichkeit, von einer verpflichtenden begrenzten zu einer verpflichtenden hinreichenden Prüfungssicherheit überzugehen, würde entfallen. Dies wird Klarheit darüber schaffen, dass Unternehmen, die in den Anwendungsbereich fallen, in Zukunft keine höheren Kosten für die Prüfungssicherheit tragen müssen.

Anstelle der Verpflichtung der Kommission, bis 2026 Standards für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu verabschieden, wird die Kommission bis 2026 gezielte Leitlinien für die Bestätigung herausgeben. Dies wird es der Kommission ermöglichen, sich schneller mit neuen Fragen im Bereich der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu befassen, die zu unnötigen Belastungen für Unternehmen führen können, welche den Berichtspflichten unterliegen.

Mit dem Vorschlag wird eine „Opt-in“-Regelung eingeführt, nach der große Unternehmen mit mehr als 1 000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von höchstens 450 Mio. EUR, die geltend machen, dass ihre Tätigkeiten mit der EU-Taxonomie konform oder teilweise konform sind, ihre Umsatz- und CapEx-KPI offenlegen müssen, während es ihnen frei steht, ihre OpEx-KPI offenzulegen. Durch diesen „Opt-in“-Ansatz entfallen die Kosten für die Einhaltung der Vorschriften für die Taxonomie-Berichterstattung für große Unternehmen mit mehr als 1 000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von höchstens 450 Mio. EUR, die nicht geltend machen, dass ihre Tätigkeiten mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die gemäß der Taxonomie-Verordnung als ökologisch nachhaltig gelten. Darüber hinaus bietet dieser Vorschlag mehr Flexibilität, da diese Unternehmen Tätigkeiten melden können, die bestimmte technische Taxonomie-Prüfkriterien erfüllen, ohne alle davon erfüllen zu müssen. Eine solche Berichterstattung über die teilweise Konformität kann im Laufe der Zeit einen allmählichen ökologischen Wandel der Tätigkeiten fördern, was mit dem Ziel des Ausbaus der Übergangsfinanzierung im Einklang steht.

Zweitens beabsichtigt die Kommission, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um das erste Paket von ESRS zu überarbeiten. Um die Vereinfachung und Straffung der ESRS rasch zu erreichen und den Unternehmen Klarheit und Rechtssicherheit zu bieten, beabsichtigt die Kommission, so bald wie möglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Vorschlags, den erforderlichen delegierten Rechtsakt zu erlassen. Durch die Überarbeitung des delegierten Rechtsakts wird die Zahl der obligatorischen ESRS-Datenpunkte erheblich verringert, indem i) diejenigen wegfallen, die für die allgemeine Nachhaltigkeitsberichterstattung als am wenigsten wichtig erachtet werden, ii) quantitative Datenpunkte gegenüber erläuterndem Text priorisiert werden und iii) weiter zwischen obligatorischen und freiwilligen Datenpunkten unterschieden wird, ohne die Interoperabilität mit globalen Berichtsstandards zu untergraben und ohne die Wesentlichkeitsbewertung der einzelnen Unternehmen zu beeinträchtigen. Die Überarbeitung wird Bestimmungen präzisieren, die möglicherweise missverständlich sind. Sie wird die Kohärenz mit anderen EU-Rechtsvorschriften verbessern. Sie wird klarere Anweisungen für die Anwendung des Grundsatzes der Wesentlichkeit enthalten, um sicherzustellen, dass Unternehmen nur wesentliche Informationen melden, und um das Risiko zu verringern, dass Erbringer von Bestätigungsleistungen Unternehmen versehentlich dazu anhalten, Informationen zu melden, die nicht erforderlich sind, oder übermäßige Ressourcen für das Verfahren zur Bewertung der Wesentlichkeit aufzuwenden. Sie wird die Struktur und Abfassung der Standards vereinfachen. Sie wird das bereits sehr hohe Maß an Interoperabilität mit globalen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung weiter verbessern. Darüber hinaus nimmt sie alle weiteren Änderungen vor, die aufgrund der Erfahrungen mit der ersten Anwendung der ESRS für notwendig erachtet werden.

Drittens würde mit dem von der Kommission parallel zu diesem Vorschlag unterbreiteten gesonderten Vorschlag der Geltungsbeginn der Berichtspflichten für die zweite Welle (große Unternehmen, die keine Unternehmen von öffentlichem Interesse sind und mehr als 500 Beschäftigte haben, sowie große Unternehmen mit bis zu 500 Beschäftigten 17 ) und die dritte Welle (börsennotierte KMU, kleine und nicht komplexe Kreditinstitute sowie firmeneigene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen) um zwei Jahre verschoben. Ziel der Verschiebung ist es, eine Situation zu vermeiden, in der bestimmte Unternehmen für das Geschäftsjahr 2025 (zweite Welle) oder 2026 (dritte Welle) Bericht erstatten müssen und anschließend von dieser Anforderung befreit werden. Eine solche Situation würde bedeuten, dass den betreffenden Unternehmen unnötige und vermeidbare Kosten entstehen.

Die Kommission fordert die beiden gesetzgebenden Organe auf, rasch eine Einigung über diese zeitliche Verschiebung zu erzielen und insbesondere die erforderliche Rechtsklarheit für Unternehmen in der zweiten Welle zu schaffen, die derzeit 2026 erstmals für das Geschäftsjahr 2025 Bericht erstatten müssen.

Spezifischer Kontext und Ziele dieses Vorschlags in Bezug auf die CSDDD

Gemäß den geltenden Vorschriften sollten die Mitgliedstaaten die CSDD-Richtlinie bis zum 26. Juli 2026 umsetzen. Die Anwendung soll in drei Wellen erfolgen: Ab Juli 2027 würden die Vorschriften nur für die größten EU-Unternehmen gelten, d. h. für Unternehmen mit mehr als 5 000 Beschäftigten und einem (weltweiten) jährlichen Nettoumsatzerlös von mehr als 1,5 Mrd. EUR, sowie für Nicht-EU-Unternehmen, die in der EU einen Nettoumsatzerlös von mehr als 1,5 Mrd. EUR erzielen. In der zweiten Welle müssten EU-Unternehmen mit mehr als 3 000 Beschäftigten und einem Nettoumsatzerlös von mehr als 900 Mio. EUR sowie Nicht-EU-Unternehmen, die in der EU einen solchen Nettoumsatzerlös erzielen, den neuen Rahmen ab Juli 2028 einhalten. Schließlich müssten alle anderen Unternehmen, die in den allgemeinen Anwendungsbereich fallen, im Juli 2029 mit der Anwendung der (nationalen Vorschriften zur Umsetzung der) Richtlinie beginnen. Von diesem Zeitpunkt an gilt die CSDDD schätzungsweise für etwa 6 000 große EU-Unternehmen und etwa 900 Nicht-EU-Unternehmen. Der individuelle Anwendungsbereich und die stufenweise Anwendung tragen der Tatsache Rechnung, dass Unternehmen unterschiedlicher Größe über unterschiedliche Kapazitäten zur Umsetzung des neuen verbindlichen Rahmens verfügen, und sind daher ein Schlüsselelement für die Gewährleistung eines verhältnismäßigen Ansatzes.

In Bezug auf große Unternehmen verfolgt die Richtlinie einen risikobasierten Ansatz, der es ihnen ermöglicht, sich zunächst mit den Auswirkungen zu befassen, die am wahrscheinlichsten oder schwerwiegendsten sind. Darüber hinaus müssen Unternehmen gemäß der Richtlinie „geeignete Maßnahmen“ ergreifen, die ihnen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung stehen, wobei den Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen wird.

Die Richtlinie ermöglicht zudem Optionen zur Kostenteilung durch gemeinsame Industrieinitiativen und Multi-Stakeholder-Initiativen.

Um eine Verlagerung des Befolgungsaufwands hin zu den KMU-Geschäftspartnern zu verhindern, verpflichtet die Richtlinie große Unternehmen, die in ihren Anwendungsbereich fallen, verantwortungsvolle Vertragsklauseln, Investitionen, Unterstützung und verbesserte Beschaffungspraktiken anzuwenden.

Trotz all dieser Elemente wird die Richtlinie als mit einem erheblichen Regelungsaufwand verbunden angesehen, insbesondere wenn die Wertschöpfungsketten sehr komplex und umfangreich sind, weshalb Wirtschaftsverbände weitere Vereinfachungen und eine Verringerung des Aufwands gefordert haben, auch in Bezug auf KMU, die mutmaßlich nach wie vor unerwünschte Trickle-Down-Effekte zu spüren bekommen können. Darüber hinaus haben Wirtschaftsverbände auf Unsicherheiten im Zusammenhang mit einem möglichen Anstieg der Haftungsrisiken hingewiesen.

Zwar enthält die CSDDD bereits eine Reihe von Mechanismen, um die Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die in den Anwendungsbereich fallenden Unternehmen die Vorteile eines nachhaltigeren Managements von Wertschöpfungsketten für ihren Ruf und ihre Resilienz nutzen können, jedoch zielt dieser Vorschlag unter Berücksichtigung der Rückmeldungen der Unternehmen darauf ab, den Rahmen zu präzisieren und zu vereinfachen und die Belastung der Unternehmen, einschließlich einmaliger und wiederkehrender Befolgungskosten, bereits in naher Zukunft zu verringern. Zu diesem Zweck werden insbesondere folgende Änderungen vorgenommen:

Ausrichtung der Verpflichtungen in Bezug auf indirekte Geschäftspartner in der Aktivitätskette auf Fälle von Umgehung oder auf Fälle, in denen Informationen auf wahrscheinliche oder tatsächliche nachteilige Auswirkungen hinweisen,

Verringerung der erforderlichen Häufigkeit der regelmäßigen Überwachung sowie

Klarstellung und Eingrenzung des Umfangs der Einbeziehung der Interessenträger.

Der Vorschlag enthält auch mehrere weitere Elemente, die darauf abzielen, die Rechtssicherheit zu erhöhen und gleiche Wettbewerbsbedingungen in der EU zu schaffen, was zur Verringerung des Aufwands und zur Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit beiträgt.

Parallel zu diesem Vorschlag hat die Kommission auch einen Vorschlag angenommen, mit dem die Umsetzungsfrist um ein Jahr verschoben und die erste Welle in Bezug auf den Geltungsbeginn aufgehoben würde. Die Vorverlegung der in der Richtlinie festgelegten Frist für die Annahme der allgemeinen Leitlinien durch die Kommission (Artikel 19 Absatz 3) führt insgesamt dazu, dass die betroffenen Unternehmen zwei Jahre Zeit haben, um sich auf den Geltungsbeginn vorzubereiten, sodass sie die in diesen Leitlinien enthaltenen bewährten Verfahren in vollem Umfang berücksichtigen können.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD)

Indem dieser Vorschlag die Unterscheidung zwischen börsennotierten und nicht börsennotierten Unternehmen aufhebt, steht er im Einklang mit dem Ziel der Kapitalmarktunion, geregelte Märkte in der EU als Finanzierungsquelle attraktiver zu machen.

Mit den in der CSRD und den ESRS festgelegten Berichtspflichten soll unter anderem sichergestellt werden, dass Finanzmarktteilnehmer, Kreditinstitute und Referenzwert-Administratoren Zugang zu den Nachhaltigkeitsinformationen haben, die sie von Unternehmen benötigen, um ihren eigenen Berichtspflichten gemäß der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, der Eigenmittelverordnung und der Referenzwerte-Verordnung nachzukommen. Unternehmen, die gemäß diesem Vorschlag nicht mehr den Berichtspflichten der CSRD unterliegen würden, können dennoch den Finanzmarktteilnehmern, Kreditinstituten und Referenzwert-Administratoren auf freiwilliger Basis Informationen zur Verfügung stellen. Gegebenenfalls können sie zu diesem Zweck die Standards für die freiwillige Berichterstattung verwenden, die die Kommission gemäß diesem Vorschlag als delegierte Rechtsakte erlassen würde.

Gemäß diesem Vorschlag müssen Unternehmen mehr als 1 000 Beschäftigte haben, um in den Anwendungsbereich der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu fallen. Da die Schwelle von 1 000 Beschäftigten eines der Hauptkriterien ist, anhand derer festgelegt wird, welche Unternehmen der CSDDD unterliegen, fördert dieser Vorschlag eine engere Angleichung zwischen der CSRD und der CSDDD.

Unternehmen, die sowohl der CSRD als auch der CSDDD unterliegen, sind im Rahmen der CSDDD nicht verpflichtet, zusätzlich zu den gemäß der CSRD zu meldenden Informationen weitere Informationen zu melden. Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden Unternehmen, die der CSDDD unterliegen, nicht aus dem Anwendungsbereich der CSRD ausgeklammert, was bedeutet, dass diese Kohärenz zwischen den beiden Rechtsvorschriften gewahrt bleibt.

Die Kohärenz mit anderen EU-Rechtsvorschriften wird durch Änderungen des delegierten ESRS-Rechtsakts verbessert, wenn Änderungen an den ESRS das am besten geeignete Mittel sind, um dieses Ziel zu erreichen.

Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD)

Im Rahmen der CSRD/ESRS ist die Berichterstattung über negative Auswirkungen nicht auf direkte Partner in der Wertschöpfungskette beschränkt. Die Kohärenz mit der CSRD wird gewahrt, da die vorgeschlagenen Änderungen der CSDDD, die die Sorgfaltspflicht in erster Linie auf direkte Partner in der Wertschöpfungskette beschränken, durch Anforderungen an die betroffenen Unternehmen ergänzt werden, indirekte Geschäftspartner zu bewerten, falls plausible Informationen tatsächliche oder potenzielle Auswirkungen auf ihrer Ebene nahelegen. Die CSRD ergänzt die CSDDD in Bezug auf die Berichterstattung über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten, und der Anwendungsbereich beider Rechtsakte soll nun angeglichen werden. Die Bestimmung über Übergangspläne zur Minderung der Folgen des Klimawandels wird besser an den Wortlaut der CSRD angepasst, während die CSRD weiterhin durch eine klare Verpflichtung zur Annahme eines solchen Plans ergänzt wird.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit der EU-Politik zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, zur Vereinfachung des Rechtsrahmens und zur Verringerung des Aufwands für Unternehmen, während gleichzeitig die politischen Ziele der CSRD und der CSDDD erreicht werden. Dazu gehört auch die Einhaltung des Grünen Deals, da die mittel- bis langfristige Wettbewerbsfähigkeit davon abhängt, dass Unternehmen Nachhaltigkeitsaspekte bei ihren Geschäftstätigkeiten hinreichend berücksichtigen.

In Bezug auf die CSDDD würde der Vorschlag die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Nachhaltigkeit für in den Anwendungsbereich fallende Unternehmen vereinfachen und straffen und damit den Verwaltungsaufwand im Einklang mit den im Kompass für Wettbewerbsfähigkeit festgelegten Zielen, d. h. den Zielvorgaben für die Verringerung des Verwaltungsaufwands um 25 % und 35 % (für KMU), verringern.

Gleichzeitig trägt der Vorschlag durch die Verringerung der Auswirkungen auf Geschäftspartner, von denen viele KMU oder kleine Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung sein werden, auch zum Ziel bei, KMU und kleine Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung zu unterstützen und sie von unnötigen Belastungen zu befreien, die sich negativ auf ihren Wohlstand und ihr Wachstum auswirken könnten. Die Ausweitung des Umfangs der Bestimmungen, die einer größtmöglichen Harmonisierung unterliegen, auf die zentralen Sorgfaltspflichten trägt zudem zum Ziel des Binnenmarkts bei, indem eine Fragmentierung durch unterschiedliche nationale Vorschriften („Überregulierung“) vermieden wird und gleiche Wettbewerbsbedingungen in der gesamten Europäischen Union sichergestellt werden. Die Abschaffung der einheitlichen Vorschriften zur zivilrechtlichen Haftung schwächt zwar die Harmonisierung, gewährleistet aber die Einhaltung bestehender nationaler Haftungsregelungen, mit denen die betroffenen Unternehmen vertraut sind, im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und sorgt für mehr Rechtssicherheit in Bezug auf Haftungsrisiken im Rahmen einer neuen Art risikobasierter Unternehmenspflichten.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des Vorschlags sind die Artikel 50 und 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Artikel 50 AEUV bildet die Rechtsgrundlage für den Erlass von Maßnahmen der EU zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit im Binnenmarkt im Gesellschaftsrecht und überträgt dem Europäischen Parlament und dem Rat den Auftrag, im Wege von Richtlinien tätig zu werden. Artikel 50 AEUV ist die Rechtsgrundlage für die Richtlinien 2006/43/EG und 2013/34/EU sowie Teil der Rechtsgrundlage für die Richtlinie (EU) 2022/2464 und die Richtlinie (EU) 2024/1760. Bei Artikel 114 AEUV handelt es sich um eine allgemeine Rechtsgrundlage, deren Ziel darin besteht, den Binnenmarkt zu verwirklichen beziehungsweise dessen Funktionieren – in diesem Fall den freien Kapitalverkehr und die Niederlassungsfreiheit – zu gewährleisten. Artikel 114 AEUV ist Teil der Rechtsgrundlage für die Richtlinie (EU) 2022/2464 und die Richtlinie (EU) 2024/1760.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) 

Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD)

Die Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen in der EU ist bereits in der durch die CSRD geänderten Rechnungslegungsrichtlinie geregelt. Durch gemeinsame Vorschriften für die Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung wird für gleiche Wettbewerbsbedingungen für in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen gesorgt. Erhebliche Unterschiede bei den Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Prüfungssicherheit zwischen den Mitgliedstaaten würden für grenzüberschreitend tätige Unternehmen zusätzliche Kosten und Komplexität verursachen, was sich nachteilig auf den Binnenmarkt auswirken würde. Mitgliedstaaten, die im Alleingang handeln, sind nicht in der Lage, bestehende EU-Rechtsvorschriften zu ändern, um den Aufwand für die Unternehmen zu verringern.

Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD)

Die CSDDD gewährleistet gleiche Wettbewerbsbedingungen in der gesamten Europäischen Union, indem die Vorschriften über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit vor dem Hintergrund unterschiedlicher bestehender Rechtsvorschriften zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht auf Ebene der Mitgliedstaaten harmonisiert werden. In diesem Sinne können die Mitgliedstaaten das Ziel der Vereinfachung und Straffung der Sorgfaltspflichten und der damit zusammenhängenden Bestimmungen über die öffentliche und private Durchsetzung nicht allein erreichen. Maßnahmen auf EU-Ebene sind daher notwendig.

Verhältnismäßigkeit

Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD)

In diesem Vorschlag wird ein einfacher und verhältnismäßiger Rahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung dargelegt, bei dem Unternehmen entsprechend ihrer Größe behandelt würden:

Große Unternehmen mit mehr als 1 000 Beschäftigten (d. h. Unternehmen mit mehr als 1 000 Beschäftigten und entweder einem Umsatz von über 50 Mio. EUR oder einer Bilanzsumme von über 25 Mio. EUR) 18 : Diese Unternehmen unterliegen verbindlichen Berichterstattungsanforderungen und müssen bei der Berichterstattung das gesamte ESRS-Paket zugrunde legen, das seinerseits überarbeitet und vereinfacht wird.

Unternehmen außerhalb des Anwendungsbereichs (Unternehmen mit bis zu 1 000 Beschäftigten): Diese Unternehmen unterliegen den verbindlichen Berichterstattungsanforderungen nicht und können den verhältnismäßigen freiwilligen Standard verwenden, der von der Kommission als delegierter Rechtsakt auf der Grundlage des von der EFRAG entwickelten VSME-Standards angenommen werden soll. Sie sind durch die Obergrenze für die Wertschöpfungskette vor übermäßigen Auskunftsersuchen größerer Unternehmen geschützt, die in den Anwendungsbereich fallen.

Dieser Rahmen ist ein verhältnismäßigeres Mittel, um die politischen Ziele der CSRD zu erreichen.

Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD)

Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird die CSDDD verhältnismäßiger, da die Änderungen darauf abzielen, die Sorgfaltspflichten der Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit zu vereinfachen und zu straffen, ohne die Ziele der Richtlinie und des EU-Nachhaltigkeitsrahmens zu untergraben. Das diesem Vorschlag zugrunde liegende politische Ziel besteht genau darin, die Verhältnismäßigkeit der Richtlinie weiter zu stärken, um ihre Ziele effizienter zu erreichen. Dabei wird den Forderungen einiger Interessenträger Rechnung getragen, die der Ansicht sind, dass die CSDDD in ihrer derzeit geltenden Fassung die Unternehmen übermäßig belastet hätte. Die Ausrichtung der Verpflichtungen in Bezug auf indirekte Geschäftspartner in der Wertschöpfungskette, die Verringerung der vorgeschriebenen Häufigkeit der regelmäßigen Überwachung, die Straffung der Definition der Interessenträger und eine gezieltere Einbeziehung der einschlägigen Interessenträger sowie die Begrenzung der Schritte zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht, wenn eine Einbeziehung erforderlich ist, sind Beispiele für die vorgeschlagenen Elemente, mit denen die Verhältnismäßigkeit der Richtlinie verbessert werden soll.

Wahl des Instruments

Dieser Vorschlag besteht aus einer Richtlinie zur Änderung der Bestimmungen der Abschlussprüfungsrichtlinie, der Rechnungslegungsrichtlinie, der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) und der Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD). Diese Richtlinien enthalten ergänzende Berichts- und Verhaltenspflichten im Bereich der Nachhaltigkeit, und eine Omnibus-Richtlinie ist das am besten geeignete Rechtsinstrument, um solche bestehenden miteinander verknüpften Richtlinien mit dem gemeinsamen Ziel der Vereinfachung und Verringerung des Aufwands zu ändern.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die CSDDD wurde von den Unternehmen noch nicht umgesetzt oder angewandt. Die CSRD wird von einer ersten Gruppe von Unternehmen angewandt, die ihre ersten Nachhaltigkeitserklärungen hauptsächlich im ersten Halbjahr 2025 veröffentlichen. Daher war es nicht möglich, eine Ex-post-Bewertung oder Eignungsprüfung der beiden Rechtsvorschriften durchzuführen.

Konsultation der Interessenträger

Die Ergebnisse der folgenden Konsultationen sind in die inhaltliche Gestaltung dieses Vorschlags eingeflossen.

Aufforderung der Europäischen Kommission zur Stellungnahme zur Straffung der Berichtspflichten von Oktober bis Dezember 2023 19 . 

Treffen der Europäischen Kommission mit Unternehmen und anderen Interessenträgern Anfang Februar 2025.

Darüber hinaus hat die Europäische Kommission separate Veranstaltungen für Interessenträger organisiert, darunter zwei große hybrid ausgerichtete Foren für Interessenträger zur CSRD im Mai und November 2024, an denen etwa 400 Personen persönlich und mehr als 3 000 Personen virtuell teilnahmen.

Die Europäische Kommission erhielt zahlreiche Schreiben und detaillierte Analysen aller Arten von Interessenträgern (von Unternehmen bis hin zu Investoren, Banken, Zivilgesellschaft, Nichtregierungsorganisationen, Handelskammern und nationalen Verwaltungen der Mitgliedstaaten).

Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD)

In der Aufforderung der Europäischen Kommission zur Stellungnahme zur Straffung der Berichtspflichten wurde um Stellungnahmen und Meinungen zu Vorschriften gebeten, die als übermäßig bürokratisch wahrgenommen werden. Fast 200 Interessenträger reagierten darauf und forderten in erster Linie eine Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, der Sorgfaltspflicht und der EU-Taxonomie.

Bei den Zusammenkünften der Europäischen Kommission mit der europäischen Industrie, den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft Anfang Februar 2025 – darunter insbesondere eine zweitägige Veranstaltung für Interessenträger („Realitätscheck“), bei der die Kommission mit Vertretern aus der Praxis ins Gespräch kam – brachten die Interessenträger ihre Unterstützung für die übergeordneten Ziele der CSRD und der CSDDD zum Ausdruck, betonten jedoch, dass ihre Umsetzung vereinfacht und harmonisiert werden müsse. Viele Wirtschaftsvertreter erklärten, dass einige der in den ESRS enthaltenen Offenlegungspflichten zur Nachhaltigkeit zu komplex und zahlreich seien, und forderten eine Überarbeitung der ESRS, um die Zahl und Komplexität der Offenlegungspflichten zu verringern. Sie empfahlen, die Interoperabilität europäischer Standards mit internationalen Standards weiter zu prüfen und die Berichtspflichten für die Wertschöpfungskette zu begrenzen.

Einige Interessenträger haben sich für eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der CSRD ausgesprochen, um börsennotierte KMU und kleinere große Unternehmen von den Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu befreien. Einige haben dafür plädiert, eine Vereinfachung zu erreichen, indem kleinere große Unternehmen zwar in den Anwendungsbereich der CSRD einbezogen werden, ihnen jedoch gestattet wird, verhältnismäßige Standards für die Berichterstattung anstelle des ersten Pakets der ESRS anzuwenden. Die KMU-Interessenträger betonten, dass die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht zu einem Trickle-Down-Effekt auf die KMU in der Wertschöpfungskette führen dürften, und wiesen darauf hin, dass die für sie geltenden weniger strengen Berichterstattungsvorschriften nicht durch umfangreichere Auskunftsersuchen entlang der Lieferkette oder durch Finanzinstitute untergraben werden dürften.

Während einige Interessenträger vorschlugen, die Anwendung der bestehenden Rechtsvorschriften auszusetzen, um den Schwerpunkt auf die Vereinfachung zu legen, hielten andere die Beibehaltung der Vorschriften für sehr sinnvoll und betonten die Bedeutung von Rechtssicherheit und regulatorischer Stabilität für Unternehmen sowie für die Aufrechterhaltung der Ziele des europäischen Grünen Deals und des Aktionsplans für ein nachhaltiges Finanzwesen. Sie argumentierten ferner, dass Durchführungsleitlinien verwendet werden sollten, um bestimmte Teile des Rahmens für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu präzisieren und zu vereinfachen, anstatt die bestehenden Vorschriften umfassend zu ändern. Vertreter der Zivilgesellschaft vertraten die Auffassung, dass progressive Unternehmen nicht schlechter behandelt werden sollten als andere Unternehmen. Sie wiesen auf die Nachfrage nach Nachhaltigkeitsinformationen von den Finanzmärkten und Endanlegern hin.

Viele Interessenträger brachten vor, dass die Pflichten im Zusammenhang mit der Prüfungssicherheit zu einer Überkonformität führen würden. In diesem Zusammenhang forderten einige Interessenträger eine Verschiebung der Anforderung der begrenzten Prüfungssicherheit oder forderten die Kommission nachdrücklich auf, so schnell wie möglich Leitlinien für eine begrenzte Prüfungssicherheit zu verabschieden, um die Anforderungen zu präzisieren.

Viele Interessenträger aus Wirtschaft und Industrie forderten entweder eine weitere Verschiebung der sektorspezifischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung oder verlangten, dass die Anforderung sektorspezifischer Standards vollständig aus der CSRD gestrichen wird. Die Unternehmen betonten, dass eine korrekte Umsetzung der Berichterstattung nach dem ersten Paket der ESRS und eine Gewöhnung daran notwendig seien, und argumentierten, dass die Einführung sektorspezifischer Offenlegungsstandards zusätzlich zum ersten Paket der ESRS den Prozess der Nachhaltigkeitsberichterstattung weiter verkomplizieren würde.

Die Interessenträger forderten zudem klare Leitlinien für die Bewertung der doppelten Wesentlichkeit im Rahmen der ESRS. Viele forderten eine stärkere Kohärenz der Anforderungen und harmonisierte Definitionen in verschiedenen Rechtsvorschriften wie CSRD, CSDDD, Taxonomie, SFDR usw.

Die Notwendigkeit einer Vereinfachung wurde auch in vielen anderen Berichten, Empfehlungen und Stellungnahmen von Interessenträgern aus Unternehmen des Finanz- und Nichtfinanzsektors zum Ausdruck gebracht. In vielen dieser Berichte, Empfehlungen und Stellungnahmen wird betont, wie wichtig es ist, die Komplexität und den Verwaltungsaufwand zu verringern, und sie sind in die in diesem Vorschlag beschriebenen Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands eingeflossen.  

Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD)

Der Vorschlag wurde auf der Grundlage von Beratungen mit verschiedenen Interessenträgern, darunter Unternehmen, Handelsverbände und Organisationen der Zivilgesellschaft, sowie anderer Kontakte mit Interessenträgern und der von ihnen erhaltenen Beiträge ausgearbeitet. Dies umfasst insbesondere eine zweitägige Veranstaltung für Interessenträger („Realitätscheck“), bei der die Kommission von Vertretern aus der Praxis erfuhr, welche Herausforderungen sie im aktuellen Rechtsrahmen sehen und welche Lösungen möglich wären, um diese anzugehen. Während einige Interessenträger weitreichende Änderungen und zeitliche Verschiebungen forderten, betonten andere, dass Rechtssicherheit erforderlich sei. Diese sprachen sich gegen eine Überarbeitung der Richtlinie aus und forderten, sich stattdessen auf die Umsetzung zu konzentrieren. Dieser Vorschlag zielt darauf ab, diese Sichtweisen unter Wahrung der Integrität der CSDDD bei gleichzeitiger Einführung von Änderungen zur Vereinfachung und Straffung der Richtlinie in Einklang zu bringen.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags hat die Kommission Analysen von Interessenträgern und Sachverständigen zur tatsächlichen und künftigen Umsetzung der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen und der Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit berücksichtigt. Darüber hinaus stützt sich der Vorschlag auf Beiträge einschlägiger Interessenträger, einschließlich der Nachhaltigkeitsbeauftragten der Unternehmen.

Folgenabschätzung

Die Frage der Wettbewerbsfähigkeit ist von entscheidender Dringlichkeit, da sie die Fähigkeit der Europäischen Union, ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu erzielen und ihre Stellung auf dem Weltmarkt zu behaupten, unmittelbar beeinflusst. Die Wettbewerbsfähigkeit, die eng mit Innovation, Effizienz und Nachhaltigkeit verknüpft ist, ist unabdingbar, um die wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit zu fördern und sicherzustellen, dass EU-Unternehmen in einem sich rasch wandelnden globalen Umfeld gedeihen können. Das aktuelle wirtschaftliche Umfeld, das durch rasante technologische Fortschritte, sich verändernde Verbraucherbedürfnisse und einen verschärften globalen Wettbewerb gekennzeichnet ist, erfordert schnelles Handeln, um den Wettbewerbsvorteil der EU zu sichern. Angesichts dieser Dringlichkeit sieht der Vorschlag keine Folgenabschätzung vor.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese Initiative Änderungen bestehender Rechtsakte umfasst, die bereits einer umfassenden Folgenabschätzung unterzogen wurden. Die Erkenntnisse und Beweise aus diesen früheren Bewertungen sowie Beiträge von Interessenträgern und Gespräche mit Vertretern aus der Praxis sind in die Gestaltung des vorliegenden Vorschlags eingeflossen. Aus diesem Grund und angesichts der Bedeutung und Dringlichkeit dieser Initiative wurde gemäß den Leitlinien der Kommission für eine bessere Rechtsetzung eine Ausnahme gewährt. Dementsprechend wurde keine umfassende Folgenabschätzung erstellt, jedoch liegt dem Vorschlag eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen bei, die eine Analyse der Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen enthält, einschließlich einer qualitativen Analyse und, soweit möglich, Schätzungen der Kosteneinsparungen sowie Belegen.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD)

Erklärtes Ziel dieses Vorschlags ist es, eine erhebliche Vereinfachung der Regelungen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erreichen.

Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD)

Der Vorschlag trägt zur Effizienz der Rechtsetzung bei, indem er den Aufwand verringert und ein kohärenteres und einfacheres Regelungsumfeld gewährleistet und gleichzeitig die Nachhaltigkeitsziele der EU wahrt.

Grundrechte

Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD)

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt sind. Die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen wirkt sich indirekt positiv auf die Grundrechte aus, da die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung das Verhalten von Unternehmen zum Besseren beeinflussen können. Sie dient dazu, Unternehmen stärker für die Grundrechte zu sensibilisieren und dahin gehend positiv im Hinblick darauf zu beeinflussen, wie sie tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen auf die Grundrechte erkennen und bewältigen. Die vorgeschlagenen Änderungen könnten diese positiven Auswirkungen in Bezug auf Unternehmen, die nicht mehr den Berichtspflichten unterliegen würden, zwar teilweise schmälern, aber die Verringerung des Verwaltungsaufwands für solche Unternehmen sollte zu anderen gesellschaftlichen Vorteilen in Bezug auf die Schaffung von Wohlstand, Beschäftigung und Innovation, einschließlich Innovationen für Nachhaltigkeit, führen.

Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD)

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt sind. Eines der Hauptziele der CSDDD bestand darin, den Schutz der Menschenrechte dadurch zu verbessern, dass Unternehmen in ihren Aktivitätsketten auch auf negative Menschenrechtsauswirkungen achten müssen. Mit der Ausrichtung der Verpflichtungen auf die Aktivitätskette, die über die direkten Geschäftspartner hinaus Maßnahmen erforderlich macht, wenn dem unter die Richtlinie fallenden Unternehmen plausible Informationen vorliegen, die auf solche negativen Auswirkungen hindeuten, trägt der Tatsache Rechnung, dass negative Auswirkungen auf die Menschenrechte häufig in indirekten Geschäftsbeziehungen auftreten. Zwar werden die Verpflichtungen zur proaktiven Ermittlung solcher Auswirkungen für die Unternehmen gelockert, um eine Belastung durch die Pflicht zur systematischen Auseinandersetzung mit allen Teilen oft komplexer Wertschöpfungsketten zu vermeiden, doch werden die Unternehmen auch in Zukunft dafür verantwortlich sein, die Menschenrechte über ihre gesamte Wertschöpfungskette hinweg zu schützen, wenn sie über derartige Informationen verfügen.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keinerlei Auswirkungen auf den Haushalt der Union.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Um die Fortschritte bei der Verwirklichung der spezifischen Ziele des Vorschlags zu überwachen, wird die Kommission die Möglichkeit prüfen, je nach Verfügbarkeit von Finanzmitteln einen Austausch mit Interessenträgern in verschiedenen Formaten sowie regelmäßige Umfragen bei den Nutzern von Nachhaltigkeitsinformationen und den Unternehmen, die solche Informationen melden, zu organisieren. Gemäß Artikel 6 der CSRD muss die Kommission bis April 2029 einen Bericht über die Umsetzung der Richtlinie vorlegen. Die Umsetzung der geänderten CSDDD und ihre Wirksamkeit bezüglich der Erreichung der darin festgelegten Ziele, insbesondere bei der Bekämpfung negativer Auswirkungen, werden ebenfalls einer regelmäßigen Bewertung gemäß Artikel 36 der genannten Richtlinie unterzogen. Dieser Vorschlag erfordert keinen Umsetzungsplan.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Da mit dem Vorschlag konkrete Änderungen an vier bestehenden Richtlinien vorgenommen werden, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission entweder den Wortlaut der konkreten Änderungen nationaler Vorschriften übermitteln oder in Ermangelung solcher Änderungen erklären, mit welchen konkreten nationalen Rechtsvorschriften die im Vorschlag enthaltenen Änderungen bereits umgesetzt werden.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD)

Mit Artikel 1 wird die Richtlinie 2006/43/EG (Abschlussprüfungsrichtlinie) wie folgt geändert:

Absatz 1 ersetzt Artikel 26a Absatz 3 der Abschlussprüfungsrichtlinie, um die Fristen für die Annahme von Standards für begrenzte Prüfungssicherheit durch die Kommission zu streichen und die Befugnis der Kommission, Standards für hinreichende Prüfungssicherheit anzunehmen, zusammen mit den entsprechenden Verweisen zu streichen;

Absatz 2 ersetzt Artikel 48a Unterabsatz 2 der Abschlussprüfungsrichtlinie, um einen Fehler beim Verweis auf die Standards für begrenzte Prüfungssicherheit zu berichtigen.

Mit Artikel 2 wird die Richtlinie 2013/34/EU (Rechnungslegungsrichtlinie) wie folgt geändert:

Mit Absatz 1 wird in Artikel 1 Absatz 3 der Rechnungslegungsrichtlinie die Größe geändert, ab der ein Unternehmen in den Anwendungsbereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung fällt, wenn es sich bei diesem Unternehmen um ein Kreditinstitut oder ein Versicherungsunternehmen handelt, um den Änderungen der Größe von Unternehmen im Anwendungsbereich von Artikel 19a (d. h. große Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 1 000 Beschäftigten während des Geschäftsjahres) Rechnung zu tragen;

mit Absatz 1 wird zudem in Artikel 1 Absatz 4 der Rechnungslegungsrichtlinie festgelegt, dass die durch den EFSF-Rahmenvertrag eingerichtete Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) nicht der Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegt;

mit Absatz 2 wird Artikel 19a der Rechnungslegungsrichtlinie wie folgt geändert:

·Beschränkung der zur Erstellung und Veröffentlichung der individuellen Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen auf große Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 1 000 Beschäftigten während des Geschäftsjahres;

·Einführung einer Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass Unternehmen für die Zwecke der Berichterstattung über Nachhaltigkeitsinformationen gemäß der Rechnungslegungsrichtlinie und unbeschadet der Anforderungen der Union zur Durchführung eines Due-Diligence-Prozesses von Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette mit durchschnittlich nicht mehr als 1 000 Beschäftigten während des Geschäftsjahres keine Informationen verlangen, die über die Informationen hinausgehen, die in den gemäß Artikel 29ca anzunehmenden Standards für die freiwillige Nutzung festgelegt sind, mit Ausnahme zusätzlicher Nachhaltigkeitsinformationen, die üblicherweise zwischen Unternehmen in dem betroffenen Sektor ausgetauscht werden. Bei Unternehmen, die gemäß dieser Anforderung über ihre Wertschöpfungskette Bericht erstatten, muss davon ausgegangen werden, dass sie die Nachhaltigkeitsberichterstattung einhalten;

·Streichung der Möglichkeit für börsennotierte KMU, auf der Grundlage verhältnismäßigerer Standards Bericht zu erstatten, und Streichung der Opt-out-Möglichkeit für börsennotierte KMU in Bezug auf den zweijährigen Aufschub der Nachhaltigkeitsberichterstattung, um dem Ausschluss dieser Unternehmen aus dem Anwendungsbereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung Rechnung zu tragen;

mit Absatz 3 wird Artikel 19b eingefügt, um großen Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 1 000 Beschäftigten und einem Nettoumsatzerlös von höchstens 450 000 000 EUR im Geschäftsjahr eine flexiblere Offenlegung der in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Informationen zu ermöglichen;

mit Absatz 4 wird Artikel 29a der Rechnungslegungsrichtlinie wie folgt geändert:

·Beschränkung der zur Erstellung und Veröffentlichung der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen auf Mutterunternehmen einer großen Gruppe mit durchschnittlich mehr als 1 000 Beschäftigten während des Geschäftsjahres auf konsolidierter Basis;

·Einführung einer Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass Unternehmen für die Zwecke der Berichterstattung über Nachhaltigkeitsinformationen gemäß der Rechnungslegungsrichtlinie und unbeschadet der Anforderungen der Union zur Durchführung eines Due-Diligence-Prozesses von Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette mit durchschnittlich nicht mehr als 1 000 Beschäftigten während des Geschäftsjahres keine Informationen verlangen, die über die Informationen hinausgehen, die in den gemäß Artikel 29ca anzunehmenden Standards für die freiwillige Nutzung festgelegt sind, mit Ausnahme zusätzlicher Nachhaltigkeitsinformationen, die üblicherweise zwischen Unternehmen in dem betroffenen Sektor ausgetauscht werden. Bei Unternehmen, die gemäß dieser Anforderung über ihre Wertschöpfungskette Bericht erstatten, muss davon ausgegangen werden, dass sie die Nachhaltigkeitsberichterstattung einhalten;

mit Absatz 5 wird Artikel 29aa eingefügt, um großen Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 1 000 Beschäftigten und einem Nettoumsatzerlös von höchstens 450 000 000 EUR im Geschäftsjahr auf konsolidierter Basis eine flexiblere Offenlegung der in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Informationen zu ermöglichen;

mit Absatz 6 wird Artikel 29b der Rechnungslegungsrichtlinie wie folgt geändert:

·Streichung der Befugnis der Kommission, sektorspezifische Standards im Wege von delegierten Rechtsakten zu erlassen;

·Festlegung, dass die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung keine Offenlegungen enthalten dürfen, die Unternehmen verpflichten, von Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette mit durchschnittlich nicht mehr als 1 000 Beschäftigten während des Geschäftsjahres Informationen einzuholen, die über die Informationen hinausgehen, die gemäß den nach Artikel 29ca anzunehmenden Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für die freiwillige Nutzung offenzulegen sind;

mit Absatz 7 wird Artikel 29c der Rechnungslegungsrichtlinie gestrichen, der die Befugnis der Kommission zum Erlass eines verhältnismäßigeren Pakets von Standards für börsennotierte KMU vorsieht, um dem Ausschluss dieser Unternehmen aus dem Anwendungsbereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung Rechnung zu tragen;

mit Absatz 8 wird der neue Artikel 29ca in die Rechnungslegungsrichtlinie eingefügt, der die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festzulegen, die von Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, freiwillig angewendet werden können. Diese Standards müssen den Kapazitäten und Merkmalen dieser Unternehmen sowie dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessen sein und entsprechen. Darüber hinaus muss in den Standards soweit möglich die Struktur spezifiziert werden, in der diese Informationen vorzulegen sind;

Absatz 9 ersetzt Artikel 29d der Rechnungslegungsrichtlinie, um klarzustellen, dass Unternehmen bis zum Erlass einer delegierten Verordnung über die Auszeichnung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht verpflichtet sind, ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung auszuzeichnen;

Absatz 10 ersetzt Artikel 33 Absatz 1 der Rechnungslegungsrichtlinie, um klarzustellen, dass die gemeinsame Verantwortung der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane eines Unternehmens in Bezug auf die Digitalisierung des Lageberichts auf dessen Veröffentlichung in einem einheitlichen elektronischen Format, einschließlich der digitalen Auszeichnung, beschränkt ist;

mit Absatz 11 wird Artikel 34 der Rechnungslegungsrichtlinie wie folgt geändert:

·Streichung des Verweises auf Artikel 29c in Artikel 34 Absatz 1, um der Streichung der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für börsennotierte KMU Rechnung zu tragen;

·Aufnahme von Absatz 2a, in dem festgelegt ist, dass die Erbringer von Bestätigungsleistungen ihr Bestätigungsurteil unter Beachtung der Verpflichtung der Unternehmen erstellen, von Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette mit durchschnittlich nicht mehr als 1 000 Beschäftigten während des Geschäftsjahres keine Informationen einzuholen, die über die in den Standards für die freiwillige Nutzung genannten Informationen hinausgehen;

mit Absatz 12 wird Artikel 40a Absatz 1 der Rechnungslegungsrichtlinie wie folgt geändert:

·Beschränkung der Größe, ab der ein Tochterunternehmen in den Anwendungsbereich von Artikel 40a fällt, auf die Kriterien für große Unternehmen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Rechnungslegungsrichtlinie;

·Anhebung des Schwellenwerts für den Nettoumsatzerlös einer Zweigniederlassung, ab dem diese in den Anwendungsbereich von Artikel 40a fällt, von 40 Mio. EUR auf 50 Mio. EUR, um ihn an den Umsatzschwellenwert für große Unternehmen anzugleichen;

·Anhebung des Schwellenwerts für den Nettoumsatzerlös eines Drittlandsunternehmens, ab dem dieses in den Anwendungsbereich von Artikel 40a fällt, von 150 Mio. EUR, die in der Union erwirtschaftet werden, auf 450 Mio. EUR;

mit Absatz 13 wird Artikel 49 der Rechnungslegungsrichtlinie geändert, um die Kommission zu ermächtigen, Vorschriften zur Ergänzung des Berichterstattungssystems für Tätigkeiten festzulegen, die nur teilweise taxonomiekonform sind.

Mit Artikel 3 wird Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/2464 (Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, kurz „CSRD“) geändert, um der Einschränkung des Anwendungsbereichs der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den Artikeln 19a und 29a der Rechnungslegungsrichtlinie Rechnung zu tragen. Insbesondere gilt:

Mit Absatz 1 Buchstabe a wird Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der CSRD gestrichen, um dem Ausschluss einiger Unternehmen der ersten Welle aus dem Anwendungsbereich Rechnung zu tragen;

Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i ersetzt Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer i der CSRD, wobei festgelegt wird, welche Unternehmen in der zweiten Welle der individuellen Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen werden, d. h. große Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 1 000 Beschäftigten während des Geschäftsjahres;

Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii ersetzt Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der CSRD, wobei festgelegt wird, welche Unternehmen in der zweiten Welle der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen werden, d. h. Mutterunternehmen großer Gruppen mit durchschnittlich mehr als 1 000 Beschäftigten auf konsolidierter Basis während des Geschäftsjahres;

mit Absatz 1 Buchstabe c wird Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c der CSRD aufgehoben, um dem Ausschluss börsennotierter KMU aus dem Anwendungsbereich Rechnung zu tragen;

mit Absatz 2 Buchstabe a wird Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a der CSRD gestrichen, um dem Ausschluss einiger Emittenten der ersten Welle aus dem Anwendungsbereich Rechnung zu tragen;

Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i ersetzt Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b Ziffer i der CSRD, wobei festgelegt wird, welche Emittenten in der zweiten Welle der individuellen Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen werden, d. h. Emittenten, die große Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 1 000 Beschäftigten während des Geschäftsjahres sind;

Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii ersetzt Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der CSRD, wobei festgelegt wird, welche Emittenten in der zweiten Welle der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen werden, d. h. Emittenten, die Mutterunternehmen großer Gruppen mit durchschnittlich mehr als 1 000 Beschäftigten auf konsolidierter Basis während des Geschäftsjahres sind;

mit Absatz 2 Buchstabe c wird Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c der CSRD aufgehoben, um dem Ausschluss von Emittenten, bei denen es sich um KMU handelt, aus dem Anwendungsbereich Rechnung zu tragen.

Mit Artikel 4 wird die Richtlinie (EU) 2024/1760 (Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit, kurz „CSDDD“) in Bezug auf die folgenden wichtigsten Punkte geändert: Ausweitung des Umfangs der größtmöglichen Harmonisierung, wobei die Sorgfaltspflicht grundsätzlich auf direkte Geschäftspartner abzielt, Streichung der Pflicht zur Beendigung der Geschäftsbeziehung als letztes Mittel, Eingrenzung des Begriffs „Interessenträger“ und weitere Einschränkung der Schritte des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht, die eine Einbeziehung der Interessenträger erfordern, Ausweitung der Zeitabstände, in denen Unternehmen die Angemessenheit und Wirksamkeit von Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht regelmäßig überwachen müssen, Präzisierung der Grundsätze für Zwangsgelder und Abschaffung der „Mindestobergrenze“ für Geldbußen, Streichung von Aspekten der Klausel zur zivilrechtlichen Haftung und der Vorschriften über Verbandsklagen, Änderung der Bestimmungen über die Umsetzung der Übergangspläne zur Minderung der Folgen des Klimawandels, Streichung der Überprüfungsklausel in Bezug auf Finanzdienstleistungen und Vorverlegung der Annahme des ersten Pakets der (allgemeinen) Durchführungsleitlinien durch die Kommission. Insbesondere gilt:

Absatz 1 ersetzt Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der CSDDD, um die Beschreibung des Gegenstands der Richtlinie an die für Artikel 22 Absatz 1 vorgeschlagenen Änderungen in Bezug auf die Umsetzung der Übergangspläne zur Minderung der Folgen des Klimawandels anzupassen;

Absatz 2 ersetzt Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe n der CSDDD zur Definition des Begriffs „Interessenträger“, um den Umfang des Begriffs „Interessenträger“ durch eine Vereinfachung der Definition und eine Beschränkung auf Arbeitnehmer und ihre Vertreter sowie auf Einzelpersonen und Gemeinschaften zu begrenzen, deren Rechte oder Interessen durch die Produkte, Dienstleistungen und Geschäftstätigkeiten des Unternehmens, seiner Tochterunternehmen und seiner Geschäftspartner „unmittelbar“ beeinträchtigt werden (im Falle tatsächlicher negativer Auswirkungen) oder beeinträchtigt werden könnten (im Falle potenzieller negativer Auswirkungen). Dies umfasst beispielsweise Einzelpersonen oder Gemeinschaften in der Nachbarschaft von Betriebsstätten, die von Geschäftspartnern betrieben werden, wenn sie unmittelbar von Umweltverschmutzung betroffen sind (z. B. durch eine Ölverseuchung oder schädliche Emissionen), oder indigene Völker, deren Recht auf Land oder Ressourcen unmittelbar davon betroffen ist, wenn ein Geschäftspartner Land, Wälder oder Gewässer erwirbt, entwickelt oder anderweitig nutzt;

Absatz 3 ersetzt Artikel 4 der CSDDD über den Grad der Harmonisierung, um den Umfang der größtmöglichen Harmonisierung auf mehrere zusätzliche Bestimmungen der Richtlinie auszuweiten, die die wichtigsten Aspekte des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht regeln. Dazu gehören insbesondere die Ermittlungspflicht, die Pflichten zur Bekämpfung negativer Auswirkungen, die ermittelt wurden oder hätten ermittelt werden müssen, sowie die Pflicht, einen Beschwerde- und Meldemechanismus vorzusehen. Allerdings wird in dem Vorschlag auch berücksichtigt, dass es rechtliche Grenzen dafür gibt, was in einer sektorübergreifenden Rahmenrichtlinie, die sich mit Sozial- und Umweltschutz befasst und in der im Wesentlichen ein allgemeines Verfahren zur Umsetzung der Sorgfaltspflicht von Unternehmen in Bezug auf negative Auswirkungen im Zusammenhang mit Geschäftstätigkeiten festgelegt wird, vollständig harmonisiert werden kann. Eine Ausweitung der größtmöglichen Harmonisierung über diesen Umfang hinaus würde die Gefahr bergen, dass Menschenrechte – einschließlich Arbeitnehmerrechten – und sowohl bestehende als auch noch zu entwickelnde Umweltstandards untergraben werden, um beispielsweise neu auftretenden Risiken im Zusammenhang mit neuen Produkten oder Dienstleistungen zu begegnen, während der praktische Nutzen sehr begrenzt wäre. Wenn Mitgliedstaaten solche Risiken angehen, insbesondere in Bereichen, in denen die Union nur begrenzte Zuständigkeiten hat, wie z. B. im Arbeitsrecht, sollten sie nicht daran gehindert werden, wenn sie dies für notwendig erachten, um zu regeln, wie die Sorgfaltspflicht unter bestimmten Umständen anzuwenden ist;

mit Absatz 4 wird Artikel 8 der CSDDD über die Ermittlung und Bewertung tatsächlicher und potenzieller negativer Auswirkungen geändert, indem Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 4 ersetzt und die neuen Absätze 2a und 5 über die Aktivitätskette hinzugefügt werden,

·um die Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht grundsätzlich auf die eigene Geschäftstätigkeit der Unternehmen, die Geschäftstätigkeit ihrer Tochterunternehmen und, sofern sie mit ihren Aktivitätsketten in Verbindung steht, die Geschäftstätigkeit ihrer direkten Geschäftspartner zu beschränken. Folglich müssten Unternehmen, wenn es um Geschäftsbeziehungen geht, nach einer Erfassung ihrer Wertschöpfungsketten nur auf der Ebene direkter Geschäftspartner eine eingehende Bewertung durchführen. Gleichzeitig wird in dem Vorschlag anerkannt, dass es Situationen geben kann, in denen Unternehmen neben ihrem direkten Geschäftspartner auch andere Geschäftspartner überprüfen müssen, nämlich dann, wenn sie über plausible Informationen verfügen, die auf negative Auswirkungen auf der Ebene eines indirekten Geschäftspartners hindeuten. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Struktur der Geschäftsbeziehung wirtschaftlich nicht nachvollziehbar ist und darauf hindeutet, dass sie gewählt wurde, um einen ansonsten direkten Lieferanten mit schädlichen Tätigkeiten aus dem Einflussbereich des Unternehmens zu entfernen, wenn das Unternehmen eine Beschwerde erhalten hat oder glaubwürdige NRO- oder Medienberichte über schädliche Tätigkeiten auf der Ebene eines indirekten Lieferanten vorliegen oder dem Unternehmen Vorfälle bekannt sind, in die der Lieferant involviert war, oder wenn das Unternehmen durch seine Geschäftskontakte von Problemen an einem bestimmten Standort (z. B. in einem Konfliktgebiet) Kenntnis hat. In diesen Fällen sollten die Unternehmen verpflichtet werden, die Situation eingehend zu bewerten. Wenn die Bewertung die Wahrscheinlichkeit oder das Vorhandensein der negativen Auswirkungen bestätigt, sollten diese als ermittelt gelten. Darüber hinaus sollte ein Unternehmen sicherstellen, dass sein Verhaltenskodex – der Teil seiner Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht ist und die Erwartungen hinsichtlich des Schutzes von Menschenrechten, einschließlich Arbeitnehmerrechten, und Umwelt bei Geschäftstätigkeiten darlegt – in der gesamten Aktivitätskette eingehalten wird (Vertragskaskaden). Dies steht im Einklang mit dem Ansatz des deutschen Lieferkettengesetzes (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz), das ähnliche Vorschriften enthält, sowohl was den Fokus auf Direktlieferanten als auch was die Art und Weise betrifft, wie die Sorgfaltspflicht angesichts der verfügbaren Informationen darüber hinausgehen sollte. Das Unternehmen sollte auch Unterstützungsmaßnahmen für KMU berücksichtigen; und

·um den Trickle-Down-Effekt auf Unternehmen mit weniger als 500 Beschäftigten (d. h. KMU und kleine Midcap-Unternehmen) weiter zu begrenzen, indem der Umfang der Informationen, die im Rahmen der Erfassung der Wertschöpfungskette von großen Unternehmen angefordert werden können, auf die im VSME-Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festgelegten Informationen beschränkt wird, es sei denn, zusätzliche Informationen sind erforderlich, z. B. weil die Standards eine relevante Auswirkung nicht abdecken und diese Informationen nach vernünftigem Ermessen nicht auf andere Weise beschafft werden können.

Die Absätze 5 und 6 ersetzen Artikel 10 Absatz 6 bzw. Artikel 11 Absatz 7 der CSDDD in Bezug auf den Rückzug, um die Pflicht zur Beendigung der Geschäftsbeziehungen sowohl im Falle tatsächlicher als auch im Falle potenzieller negativer Auswirkungen aufzuheben. Unternehmen können sich in Situationen befinden, in denen ihre Produktion stark von den Vorleistungen eines oder mehrerer bestimmter Lieferanten abhängt. Wenn die Geschäftstätigkeit eines solchen Lieferanten mit schwerwiegenden negativen Auswirkungen, z. B. Kinderarbeit oder erheblichen Umweltschäden, verbunden ist und das Unternehmen im Bestreben, diese Auswirkungen zu mindern, alle Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht erfolglos ausgeschöpft hat, sollte es Unternehmen als letztes Mittel die Geschäftsbeziehung aussetzen und gleichzeitig mit dem Lieferanten weiter an einer Lösung arbeiten, wobei nach Möglichkeit der durch die Aussetzung entstandene höhere Druck genutzt werden sollte.

Mit Absatz 7 wird Artikel 13 über eine sinnvolle Einbeziehung von Interessenträgern geändert, indem Absatz 3 Buchstabe a geändert wird und die Buchstaben c und e gestrichen werden, um klarzustellen, dass Unternehmen nur verpflichtet sind, „einschlägige“ Interessenträger einzubeziehen. Dies soll verdeutlichen, dass Unternehmen nicht jede mögliche Gruppe von Interessenträgern konsultieren müssen, sondern sich auf diejenigen Interessenträger beschränken können, die einen Bezug zum jeweiligen Schritt des durchgeführten Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht haben (z. B. betroffene Einzelpersonen bei der Gestaltung einer Abhilfemaßnahme). Darüber hinaus werden durch die vorgeschlagenen Änderungen die Schritte des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht, bei denen Unternehmen Interessenträger einbeziehen müssen, weiter eingeschränkt.

Mit Absatz 8 wird Artikel 15 der CSDDD über die Überwachung geändert, um die Zeitabstände, in denen Unternehmen die Angemessenheit und Wirksamkeit der Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht regelmäßig bewerten müssen, von einem Jahr auf fünf Jahre auszuweiten. Dadurch wird nicht nur für die in den Anwendungsbereich fallenden Unternehmen, sondern auch für ihre Geschäftspartner, bei denen es sich häufig um KMU handelt und die Gefahr laufen, im Rahmen dieser Überwachungsmaßnahmen (detaillierte) Auskunftsersuchen zu erhalten, die Belastung erheblich verringert. Gleichzeitig wird in dem Vorschlag anerkannt, dass sich die Geschäftsbeziehungen sowie die Risiken und Auswirkungen, die sich aus den von solchen Geschäftsbeziehungen abgedeckten Tätigkeiten ergeben, im Laufe der Zeit – manchmal sogar innerhalb kurzer Zeit – verändern können. Außerdem könnten sich Maßnahmen, die zur Bekämpfung potenzieller oder tatsächlicher Auswirkungen ergriffen wurden, aufgrund der bei ihrer Umsetzung gewonnenen Erfahrungen als unzureichend oder unwirksam erweisen, und es könnten bereits vor dem Zeitpunkt für die nächste regelmäßige Bewertung Anzeichen dafür auftreten. Daher sollte das Unternehmen in diesen Situationen Ad-hoc-Bewertungen durchführen.

Mit Absatz 9 wird Artikel 19 Absatz 3 der CSDDD dahin gehend geändert, dass die Kommission verpflichtet wird, ihre allgemeinen Leitlinien mit praktischen Leitlinien und bewährten Verfahren für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht gemäß der Richtlinie innerhalb eines halben Jahres zur Verfügung zu stellen.

Mit Absatz 10 wird Artikel 22 Absatz 1 über die Pläne der Unternehmen zur Minderung der Folgen des Klimawandels geändert, um für mehr Rechtsklarheit und eine Angleichung der CSDDD an die Regelungen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung der CSRD zu sorgen. Insbesondere wird mit dem Vorschlag eine Änderung in Bezug auf die Anforderung eingeführt, den Plan zur Minderung der Folgen des Klimawandels umzusetzen. In dem Vorschlag wird klargestellt, dass der Plan geplante und ergriffene Umsetzungsmaßnahmen umfassen sollte. Die Annahme des Plans sowie seine ursprüngliche und aktualisierte Gestaltung unterliegen weiterhin der behördlichen Aufsicht;

Absatz 11 ersetzt Artikel 27 Absatz 4 in Bezug auf die Verhängung von Zwangsgeldern im Rahmen der öffentlichen Durchsetzung. Im derzeitigen Wortlaut von Artikel 27 wird bereits klargestellt, dass „[b]ei der Entscheidung über die Verhängung von Sanktionen und bei der Festlegung ihrer Art und ihrer angemessenen Höhe“ einer Reihe von Aspekten, die die Schwere des Verstoßes bestimmen (insbesondere die Art, Schwere und Dauer des Verstoßes und der Schweregrad der Auswirkungen, die sich aus diesem Verstoß ergeben) und darüber Aufschluss geben, ob mildernde Umstände (z. B. getätigte Investitionen und eine geleistete gezielte Unterstützung) oder erschwerende Umstände (z. B. Wiederholungsfälle) vorliegen, gebührend Rechnung zu tragen ist. Darüber hinaus sieht die Bestimmung vor, dass die verhängten Sanktionen „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein müssen. Dies steht im Einklang mit ähnlichen Bestimmungen in anderen EU-Rechtsvorschriften, z. B. der Datenschutz-Grundverordnung. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zwar nicht dazu, einen Höchstbetrag für Geldbußen (d. h. eine Obergrenze) festzulegen, doch sieht sie für den Fall, dass die Mitgliedstaaten dies dennoch beschließen, vor, dass sich eine solche Obergrenze auf „mindestens 5 % des weltweiten Nettoumsatzes des Unternehmens“ belaufen muss. Mit der Einführung dieser Bestimmung sollten gleiche Wettbewerbsbedingungen in der Union sichergestellt werden, indem vermieden wird, dass die Mitgliedstaaten eine Obergrenze festlegen, die die Wirksamkeit und Abschreckung von Geldbußen, die gegen Unternehmen in ihrem Hoheitsgebiet verhängt werden, untergraben würde. Diese Bestimmung hat jedoch zu Verwirrung geführt. Eine solche Obergrenze sagt zwar nichts über die in einem konkreten Fall tatsächlich verhängten Geldbußen aus, wurde aber manchmal als Mindestbetrag der Geldbußen missverstanden. Um die Situation zu klären, wird mit den vorgeschlagenen Änderungen die Frage gleicher Wettbewerbsbedingungen anders angegangen, indem die Kommission damit beauftragt wird, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Leitlinien für Geldbußen (ein Instrument, das auch in anderen Bereichen eingesetzt wird, z. B. beim Wettbewerbsrecht und Datenschutz) auszuarbeiten, und indem es den Mitgliedstaaten untersagt wird, eine Obergrenze für Geldbußen festzulegen, die die Aufsichtsbehörden daran hindern würde, Sanktionen im Einklang mit den in Artikel 27 Absätze 1 und 2 genannten Aspekten und Grundsätzen zu verhängen. Darüber hinaus wird in dem Vorschlag die Anforderung gestrichen, dass die Geldbuße dem weltweiten Nettoumsatz des Unternehmens angemessen sein muss.

Mit Absatz 12 wird Artikel 29 der CSDDD in Bezug auf die zivilrechtliche Haftung geändert, indem Absatz 1, Absatz 3 Buchstabe d und Absatz 7 gestrichen und die Absätze 2, 4 und 5 geändert werden,

·um die spezifische, EU-weite Haftungsregelung aus der Richtlinie zu entfernen. Gleichzeitig werden mit den vorgeschlagenen Änderungen im Einklang mit dem Kernziel der Richtlinie, den Schutz vor Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden infolge von Geschäftstätigkeiten zu gewährleisten, die Anforderungen hinsichtlich eines wirksamen Zugangs zur Justiz beibehalten, einschließlich des Rechts auf vollständige Entschädigung, wenn ein Unternehmen im Einklang mit dem nationalen Recht für einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten gemäß dieser Richtlinie haftbar gemacht wird und dadurch Schäden verursacht wurden, wobei die Unternehmen wiederum vor einer Überkompensierung geschützt werden;

·um angesichts der unterschiedlichen Vorschriften und Gepflogenheiten, die auf nationaler Ebene bestehen, wenn es darum geht, Verbandsklagen zuzulassen, die in der CSDDD diesbezüglich festgelegte spezifische Anforderung zu streichen, und

· um aus dem gleichen Grund die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zu streichen, sicherzustellen, dass die Haftungsvorschriften zwingend Anwendung finden und Vorrang haben in Fällen, in denen das auf entsprechende Ansprüche anzuwendende Recht nicht das nationale Recht eines Mitgliedstaats ist. Mit Absatz 13 wird Artikel 36 Absatz 1 der CSDDD gestrichen, wobei die erste Überprüfungsklausel der Richtlinie entfernt wird, wonach die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat „spätestens … zum 26. Juli 2026“ einen Bericht dazu vorlegen müsste, ob zusätzliche, auf beaufsichtigte Finanzunternehmen zugeschnittene Sorgfaltspflichten im Bereich der Nachhaltigkeit in Bezug auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen und Anlagetätigkeiten notwendig sind, und die Optionen für solche Sorgfaltspflichten und ihre Auswirkungen aufzeigen müsste.

Es wird vorgeschlagen, diese Überprüfungsklausel zu streichen, da sie keine Zeit lässt, die Erfahrungen mit dem neu geschaffenen allgemeinen Rahmen für die Sorgfaltspflicht zu berücksichtigen.

Gemäß Artikel 5 müssen die Mitgliedstaaten diese Richtlinie bis spätestens [zwölf Monate nach Inkrafttreten] umsetzen und der Kommission den Wortlaut ihrer Umsetzungsmaßnahmen mitteilen.

In Artikel 6 ist festgelegt, dass diese Richtlinie 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten soll.

2025/0045 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 50 und 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 20 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)In ihrer Mitteilung vom 11. Februar 2025 mit dem Titel „Ein einfacheres und schnelleres Europa: Mitteilung über die Umsetzung und Vereinfachung“ 21 legte die Europäische Kommission ihre Vorstellungen von einer Agenda für Umsetzung und Vereinfachung dar, die für die Menschen und Unternehmen vor Ort rasche und sichtbare Verbesserungen mit sich bringt. Dies erfordert mehr als eine Politik der kleinen Schritte; die Union muss vielmehr entschlossen handeln, will sie das gesetzte Ziel erreichen. Die Kommission, das Europäische Parlament, der Rat, die Behörden der Mitgliedstaaten auf allen Ebenen und die Interessenträger müssen zusammenarbeiten, um die EU-, die nationalen und die regionalen Vorschriften zu straffen und zu vereinfachen und die politischen Strategien wirksamer umzusetzen.

(2)Angesichts der erklärten Absicht der Kommission, den Meldeaufwand zu verringern und die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, sollten die Richtlinien 2006/43/EG 22 , 2013/34/EU 23 , (EU) 2022/2464 24 und (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates 25 geändert und sollte gleichzeitig an den Zielsetzungen des Europäischen Grünen Deals 26 und des Aktionsplans für ein nachhaltiges Finanzwesen 27 festgehalten werden.

(3)Gemäß Artikel 26a Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG verpflichten die Mitgliedstaaten die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung unter Beachtung der von der Kommission angenommenen Standards für begrenzte Prüfungssicherheit durchzuführen. Gemäß Artikel 26a Absatz 3 der genannten Richtlinie muss die Kommission diese Standards bis zum 1. Oktober 2026 annehmen. Einige Unternehmen haben Bedenken hinsichtlich der Arbeit der Erbringer von Bestätigungsleistungen geäußert und darauf hingewiesen, dass beim Umgang mit spezifischen Risiken und kritischen Problemen, die bei der Bestätigung der Nachhaltigkeitsprüfung auftreten, eine gewisse Flexibilität angezeigt ist. Damit die Kommission diesen Bedenken Rechnung tragen kann, sollte ihr bei der Annahme dieser Standards ebenfalls mehr Flexibilität eingeräumt werden. In jedem Fall wird die Kommission im Vorfeld der Annahme der Standards im Wege eines delegierten Rechtsakts noch vor 2026 gezielte Leitlinien für die Bestätigung herausgeben, in denen präzisiert wird, welche Verfahren die Erbringer von Bestätigungsleistungen im Rahmen ihres Auftrags zur Erlangung begrenzter Prüfungssicherheit durchführen müssen.

(4)Mit Artikel 26a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/43/EG wird der Kommission die Befugnis übertragen, bis zum 1. Oktober 2028 Standards für hinreichende Prüfungssicherheit anzunehmen; vorher führt sie eine Bewertung durch, ob dies machbar ist. Um zu vermeiden, dass den Unternehmen höhere Kosten für die Bestätigung entstehen, sollte die Anforderung zur Annahme von Standards für hinreichende Prüfungssicherheit gestrichen werden.

(5)Gemäß Artikel 19a Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU müssen große Unternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in der EU zugelassen sind, mit Ausnahme von Kleinstunternehmen, eine Nachhaltigkeitserklärung auf Einzelebene erstellen und veröffentlichen. Um den Meldeaufwand für die Unternehmen zu verringern, sollte die Verpflichtung zur Erstellung und Veröffentlichung einer Nachhaltigkeitserklärung auf individueller Ebene auf große Unternehmen beschränkt werden, die während des Geschäftsjahres durchschnittlich mehr als 1 000 Mitarbeiter beschäftigt haben. Als große Unternehmen gelten Unternehmen, die zwei der drei in Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU genannten Größenmerkmale überschreiten; das heißt, den Berichtspflichten unterliegen Unternehmen, die während des Geschäftsjahres durchschnittlich mehr als 1 000 Mitarbeiter beschäftigt haben und entweder Nettoumsatzerlöse von mehr als 50 Mio. EUR oder eine Bilanzsumme von mehr als 25 Mio. EUR haben.

(6)Es muss ein Gleichgewicht zwischen den Zielen der Generierung von Daten und der Verringerung des Verwaltungsaufwands gefunden werden. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung großer Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 1 000 Beschäftigten im Geschäftsjahr, einschließlich der Meldung der in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates 28 genannten Informationen, ist unerlässlich, um den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft besser zu verstehen. Angesichts des angestrebten Gleichgewichts zwischen den Zielen der Datengenerierung und der Verringerung des Verwaltungsaufwands sollte im neuen Anwendungsbereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung großen Unternehmen, die während des Geschäftsjahres Nettoumsatzerlöse von bis zu 450 000 000 EUR erzielen, bei der Offenlegung der in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Informationen mehr Flexibilität zugestanden werden. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Vorschriften zur Ergänzung des Berichterstattungssystems für diese Unternehmen festzulegen. Zudem sollte klargestellt werden, dass die Kommission befugt ist, die Berichtspflichten im Hinblick auf Tätigkeiten zu spezifizieren, die nur teilweise taxonomiekonform sind.

(7)Laut Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, bei denen es sich um große Unternehmen oder um kleine und mittlere Unternehmen – mit Ausnahme von Kleinstunternehmen – handelt und deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in der EU zugelassen sind, unabhängig von ihrer Rechtsform den in der genannten Richtlinie festgelegten Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die Beschränkung des Anwendungsbereichs der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf individueller Ebene auf große Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 1 000 Beschäftigten im Geschäftsjahr sollte auch für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen gelten.

(8)Die mit dem EFSF-Rahmenvertrag geschaffene Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) unterliegt den in der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung, ist gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 29 aber von der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß dieser Richtlinie ausgenommen. Zwar ist die EFSF ein großes Unternehmen, das in einer in Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU aufgeführten Rechtsform eingetragen ist, jedoch entspricht ihr Mandat, die Finanzstabilität in der Union zu wahren, indem sie Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, vorübergehenden finanziellen Beistand gewährt, weitgehend dem des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), der wiederum keinen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegt. Um sicherzustellen, dass die EFSF in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung genauso behandelt wird wie der ESM, und im Interesse einer kohärenten Anwendung der Ausnahmeregelung der Richtlinie 2004/109/EG sollte die EFSF von der in der Richtlinie 2013/34/EU vorgesehenen Regelung für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgenommen werden.

(9)Gemäß Artikel 19a Absatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU müssen Unternehmen Informationen zur eigenen Geschäftstätigkeit und zu ihrer Wertschöpfungskette melden. Der Meldeaufwand für Unternehmen in der Wertschöpfungskette, die nicht über ihre Nachhaltigkeit Bericht erstatten müssen, muss verringert werden. Für die Zwecke der in der Richtlinie 2013/34/EU geforderten Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Einzel- oder konsolidierter Ebene sollten berichtende Unternehmen unbeschadet der Unionsanforderungen zur Durchführung eines Due-Diligence-Prozesses daher von in oder außerhalb der Union niedergelassenen Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette, die im Durchschnitt des Geschäftsjahres bis zu 1 000 Mitarbeiter beschäftigen, keine Informationen anfordern, die über die Informationen hinausgehen, die in den freiwillig anwendbaren Standards für nicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtete Unternehmen festgelegt sind. Dem berichtenden Unternehmen sollte es jedoch gestattet sein, von solchen Unternehmen in seiner Wertschöpfungskette jegliche zusätzliche Nachhaltigkeitsinformationen einzuholen, die Unternehmen in dem betreffenden Sektor üblicherweise untereinander austauschen. Bei Unternehmen, die gemäß diesen Beschränkungen über ihre Wertschöpfungskette Bericht erstatten, sollte davon ausgegangen werden, dass sie ihrer Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nachkommen. Erbringer von Bestätigungsleistungen sollten bei ihrem Bestätigungsurteil berücksichtigen, dass Unternehmen verpflichtet sind, von Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette, die im Durchschnitt des Geschäftsjahres bis zu 1 000 Mitarbeiter beschäftigen, keine Informationen einzuholen, die über die Informationen hinausgehen, die in den freiwillig anwendbaren Standards für nicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtete Unternehmen festgelegt sind. Aus diesem Grund sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, in dem freiwillig anwendbare Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen festgelegt werden, die nicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind. Diese Standards sollten den Kapazitäten und Merkmalen dieser Unternehmen und dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessen und für diese relevant sein. In diesen Standards sollte, soweit möglich, auch die Struktur für die Präsentation der Informationen festgelegt werden.

(10)Gemäß Artikel 29c Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU können kleine und mittlere Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in der EU zugelassen sind, kleine, nicht komplexe Institute sowie firmeneigene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Nachhaltigkeitsinformationen gemäß den von der Kommission anzunehmenden begrenzten Standards melden. Da kleine und mittlere Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in der EU zugelassen sind, von der Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgenommen werden sollten, sollte die Befugnis der Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte zur Festlegung von Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung dieser kleinen und mittleren Unternehmen gestrichen werden.

(11)Gemäß Artikel 19a Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU können kleine und mittlere Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in der EU zugelassen sind, in den ersten beiden Jahren der Anwendung dieser Anforderungen von der Nachhaltigkeitsberichterstattung absehen. Da kleine und mittlere Unternehmen von der Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgenommen werden sollten, sollte die Bestimmung über eine solche zweijährige Ausnahmeregelung gestrichen werden.

(12)Gemäß Artikel 29a Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU müssen Mutterunternehmen einer großen Gruppe eine Nachhaltigkeitserklärung auf konsolidierter Ebene erstellen und veröffentlichen. Um den Meldeaufwand für diese Mutterunternehmen zu verringern, sollte diese Verpflichtung auf Mutterunternehmen einer großen Gruppe beschränkt werden, die während des Geschäftsjahres auf konsolidierter Basis durchschnittlich mehr als 1 000 Mitarbeiter beschäftigen.

(13)Mit Artikel 29b Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Wege delegierter Rechtsakte sektorspezifische Standards für die Berichterstattung anzunehmen, wobei ein erstes Paket solcher Standards bis zum 30. Juni 2026 erlassen werden soll. Um zu vermeiden, dass Unternehmen zunehmend mehr vorgeschriebene Datenpunkte melden müssen, sollte diese Befugnis aufgehoben werden.

(14)Gemäß Artikel 29b Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU werden in den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung keine Offenlegungen verlangt, die Unternehmen verpflichten, Informationen von kleinen und mittleren Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette einzuholen, die über die Informationen hinausgehen, die gemäß den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für kleine und mittlere Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in der EU zugelassen sind. In Anbetracht der Tatsache, dass kleine und mittlere Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in der EU zugelassen sind, von der Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgenommen werden sollten, und im Bestreben, den Meldeaufwand für Unternehmen in der Wertschöpfungskette, die nicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, zu verringern, sollten die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung keine Offenlegungen verlangen, die es erfordern, bei Unternehmen in der Wertschöpfungskette, die während des Geschäftsjahres durchschnittlich bis zu 1 000 Mitarbeiter beschäftigen, Informationen einzuholen, die über die Informationen hinausgehen, die gemäß den freiwilligen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen offenzulegen sind, die nicht zur Berichterstattung über ihre Nachhaltigkeit verpflichtet sind.

(15)Gemäß Artikel 29d der Richtlinie 2013/34/EU erstellen Unternehmen, die den Anforderungen der Artikel 19a und 29a der genannten Richtlinie unterliegen, ihren Lagebericht oder konsolidierten Lagebericht in dem in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission 30 dargelegten elektronischen Berichtsformat und zeichnen ihre Nachhaltigkeitsberichtserstattung, einschließlich der Angaben nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates 31 , gemäß dem in jener delegierten Verordnung darzulegenden elektronischen Berichtsformat aus. Um den Unternehmen Klarheit zu verschaffen, sollte präzisiert werden, dass bis zum Erlass solcher Vorschriften über die Auszeichnung der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Wege einer delegierten Verordnung die Unternehmen nicht zur Auszeichnung ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein sollten.

(16)Gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU stellen die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane eines Unternehmens gemeinsam sicher, dass im Einklang mit den Anforderungen der genannten Richtlinie bestimmte Dokumente erstellt und veröffentlicht werden. Um den Unternehmen Flexibilität zu bieten und ihren Meldeaufwand zu verringern, sollte präzisiert werden, dass sich die gemeinsame Verantwortung der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane eines Unternehmens für die Einhaltung der Anforderungen des Artikels 29d der genannten Richtlinie im Hinblick auf die Digitalisierung des Lageberichts auf dessen Veröffentlichung im einheitlichen elektronischen Format, einschließlich der Auszeichnung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, beschränkt.

(17)Gemäß Artikel 40a Absatz 1 Unterabsätze 4 und 5 der Richtlinie 2013/34/EU muss ein in der Union niedergelassenes Tochterunternehmen eines Drittlandunternehmens, das in der Union Nettoumsatzerlöse von mehr als 150 Mio. EUR erzielt, oder, falls es ein solches Tochterunternehmen nicht gibt, eine Zweigniederlassung in der Union, die Nettoumsatzerlöse von mehr als 40 Mio. EUR erzielt, Nachhaltigkeitsinformationen auf Gruppenebene des Drittland-Mutterunternehmens veröffentlichen und zugänglich machen. Um eine bessere Abstimmung auf die Kriterien zur Bestimmung der Unternehmen zu erreichen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2024/1760 fallen, sollte der Schwellenwert für die Nettoumsatzerlöse von Drittlandunternehmen von 150 000 000 EUR auf 450 000 000 EUR angehoben werden. Aus Gründen der Kohärenz und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollte für Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen die Größe, ab der sie in den Anwendungsbereich von Artikel 40a fallen, angepasst werden. Die Größe des Tochterunternehmens sollte die eines großen Unternehmens sein, und die Kriterien für die Nettoumsatzerlöse einer Zweigniederlassung sollten von 40 000 000 EUR auf 50 000 000 EUR angehoben werden, um sie dem Schwellenwert für die Nettoumsatzerlöse großer Unternehmen anzugleichen.

(18)In Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2464 sind die Termine festgelegt, ab denen die Mitgliedstaaten die in der Richtlinie 2013/34/EU vorgesehenen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung erfüllen müssen, wobei diese Termine nach Unternehmensgröße gestaffelt sind. Da der Anwendungsbereich der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf individueller Ebene auf ausschließlich große Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 1 000 Beschäftigten während des Geschäftsjahres beschränkt und der Anwendungsbereich der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf konsolidierter Ebene entsprechend verringert werden sollte, sollten die Kriterien für die Festlegung des Geltungsbeginns angepasst und der Verweis auf kleine und mittlere Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in der EU zugelassen sind, gestrichen werden.

(19)In Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2022/2464 sind die Termine festgelegt, ab denen die Mitgliedstaaten die in der Richtlinie 2004/109/EG festgelegten Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung erfüllen müssen, wobei diese Termine nach Unternehmensgrößen gestaffelt sind. Da der Anwendungsbereich der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf individueller Ebene auf ausschließlich große Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 1 000 Beschäftigten während des Geschäftsjahres beschränkt und der Anwendungsbereich der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf konsolidierter Ebene entsprechend verringert werden sollte, sollten die Kriterien für die Festlegung des Geltungsbeginns angepasst und der Verweis auf kleine und mittlere Unternehmen gestrichen werden.

(20)Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1760 erlassen die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet keine von Artikel 8 Absätze 1 und 2 und Artikel 10 Absatz 1 der genannten Richtlinie abweichenden Bestimmungen zur Festlegung von Sorgfaltspflichten in den Bereichen Menschenrechte und Umweltschutz. Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten nicht über die genannte Richtlinie hinausgehen, und um eine Fragmentierung des Regelungsumfeld und damit verbundene Rechtsunsicherheit und unnötigen Aufwand zu vermeiden, sollten die auf eine vollständige Harmonisierung abzielenden Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2024/1760 um Bestimmungen zur Regelung der Kernaspekte des Due-Diligence-Prozesses ergänzt werden. Dies umfasst insbesondere die Ermittlungspflicht, die Pflicht zur Bewältigung negativer Auswirkungen, die ermittelt wurden oder hätten ermittelt werden müssen, die Pflicht, in bestimmten Fällen Interessenträgern einzubeziehen, und die Pflicht, einen Beschwerde- und Meldemechanismus vorzusehen. Gleichzeitig sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, strengere oder spezifischere Bestimmungen zu anderen Aspekten einzuführen, auch zur Bewältigung neu auftretender Risiken im Zusammenhang mit neuen Produkten oder Dienstleistungen.

(21)Gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/1760 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass große Unternehmen ab einer bestimmten Größe eine risikobasierte Sorgfaltspflicht in den Bereichen Menschenrechte und Umwelt erfüllen. Um den Aufwand für Unternehmen, die dieser Verpflichtung nachkommen müssen, zu verringern, sollte sich die erforderliche Sorgfaltspflicht generell auf die eigene Geschäftstätigkeit des Unternehmens, die Geschäftstätigkeit seiner Tochterunternehmen und die seiner direkten Geschäftspartner („Tier 1“) beschränken. Folglich sollten Unternehmen in Bezug auf ihre Geschäftsbeziehungen nach Erfassung ihrer Tätigkeitsketten lediglich dazu verpflichtet sein, ihre direkten Geschäftspartner einer eingehenden Bewertung zu unterziehen. Liegen den Unternehmen jedoch plausible Informationen vor, die auf negative Auswirkungen auf Ebene eines indirekten Geschäftspartners hindeuten, sollten sie ihren Blick nicht auf ihre direkten Geschäftsbeziehungen beschränken. Plausible Informationen sind objektive Informationen, aufgrund deren die Unternehmen zu dem Schluss zu gelangen, dass die Informationen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zutreffend sind. Beispiele hierfür sind bei dem betreffenden Unternehmen eingegangene Beschwerden, in seinem Besitz befindliche Informationen (z. B. aus glaubwürdigen Berichten von Medien oder NRO), Berichte über jüngste Vorfälle oder ständig wiederkehrende Probleme an bestimmten Standorten im Zusammenhang mit wahrscheinlich oder tatsächlich schädlichen Tätigkeiten auf Ebene eines indirekten Geschäftspartners. Wenn dem Unternehmen solche Informationen vorliegen, sollte es eine eingehende Prüfung vornehmen. Zudem sollten Unternehmen die eingehende Bewertung negativer Auswirkungen nicht auf ihre direkten Geschäftspartner beschränken, wenn die Struktur der betreffenden Geschäftsbeziehung keiner wirtschaftlichen Logik folgt und davon ausgegangen werden muss, dass sie dazu dient, einen eigentlich direkten Lieferanten mit schädlichen Tätigkeiten dem Augenmerk des Unternehmens zu entziehen. Wird durch die eingehende Bewertung die Wahrscheinlichkeit oder das Bestehen negativer Auswirkungen bestätigt, sollten diese als festgestellt gelten. Darüber hinaus sollten die Unternehmen dafür sorgen, dass ihr Verhaltenskodex, der Teil ihrer Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht ist und die Erwartungen hinsichtlich des Schutzes von Menschen, einschließlich Arbeitnehmern, von Rechten und der Umwelt bei ihren Geschäftstätigkeiten definiert, in der gesamten Aktivitätskette nach Vertragskaskaden und im Einklang mit den Anforderungen zur Unterstützung von KMU befolgt wird.

(22)Um bei der Erfassung der Wertschöpfungskette zur Ermittlung negativer Auswirkungen den Trickle-down-Effekt auf kleine und mittlere Unternehmen und kleine Midcap-Unternehmen zu begrenzen, sollten große Unternehmen Informationsersuchen auf die in den freiwilligen Standards nach Artikel 29a der Richtlinie (EU) 2013/34/EU spezifizierten Informationen beschränken, es sei denn, sie benötigen für die Erfassung zusätzliche Informationen und können diese nicht auf andere zumutbare Weise erhalten.

(23)Mitunter können Unternehmen in ihrer Produktion in hohem Maße auf Vorleistungen eines oder mehrerer Lieferanten angewiesen sein. Wenn die Geschäftstätigkeit eines solchen Lieferanten mit schwerwiegenden negativen Auswirkungen wie Kinderarbeit oder erheblichen Umweltschäden einhergeht und das Unternehmen im Bestreben, diese Auswirkungen zu mindern, sämtliche Möglichkeiten zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht erfolglos ausgeschöpft hat, sollte es als letztes Mittel die Geschäftsbeziehung aussetzen und mit dem Lieferanten nach einer Lösung suchen, wobei der Druck infolge dieser Aussetzung nach Möglichkeit erhöht werden sollte.

(24)Um den Aufwand für Unternehmen zu verringern und bei der Einbeziehung der Interessenträger mehr Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten, sollten Unternehmen zur Zusammenarbeit mit Arbeitnehmern, deren Vertretern, einschließlich Gewerkschaften, sowie mit Einzelpersonen und Gemeinschaften nur dann verpflichtet sein, wenn deren Rechte oder Interessen von den Produkten, Dienstleistungen und Tätigkeiten des Unternehmens, seiner Tochterunternehmen und seiner Geschäftspartner unmittelbar betroffen sind oder betroffen sein könnten und zudem ein Bezug zur jeweiligen spezifischen Phase des Due-Diligence-Prozesses besteht. Dies schließt Einzelpersonen oder Gemeinschaften in der Nachbarschaft von durch Geschäftspartner betriebenen Anlagen ein, wenn diese Personen oder Gemeinschaften von einer Verschmutzung unmittelbar betroffen sind, oder indigene Völker, deren Rechte auf Land oder Ressourcen unmittelbar davon betroffen sind, wie ein Geschäftspartner Land, Wälder oder Gewässer erwirbt, entwickelt oder anderweitig nutzt. Darüber hinaus sollte die Einbeziehung der Interessenträger nur in bestimmten Phasen des Due-Diligence-Prozesses vorgeschrieben werden, nämlich in der Ermittlungsphase, der Ausarbeitung (erweiterter) Aktionspläne und der Gestaltung von Abhilfemaßnahmen.

(25)Um den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu verringern, sollte die Frist, bis zu der die Kommission allgemeine Leitlinien zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht annehmen muss, auf den 26. Juli 2026 verlängert werden. Parallel dazu sollte das Datum der Anwendung der Richtlinie (EU) 2024/1760 für die erste Gruppe von Unternehmen gemäß der Richtlinie (EU) XXX/XXX 32 auf den 26. Juli 2028 verschoben werden. Dieser Zweijahreszeitraum dürfte den Unternehmen ausreichend Zeit bieten, um bei der Umsetzung der Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht die in den Leitlinien der Kommission enthaltenen praktischen Hinweise und bewährten Verfahren zu berücksichtigen.

(26)Im Interesse einer besseren Abstimmung der Richtlinie (EU) 2024/1760 auf die in der Richtlinie (EU) 2022/2464 enthaltene Regelung für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollte nicht die Umsetzung des Plans zur Minderung der Folgen des Klimawandels verlangt, sondern vielmehr klargestellt werden, dass die Unternehmen bei der Annahme eines solchen Plans verpflichtet sind, auch die geplanten und ergriffenen Durchführungsmaßnahmen darzulegen. Die Verpflichtung zur Annahme des Plans und seine ursprüngliche sowie aktualisierte Fassung unterliegen weiterhin der behördlichen Aufsicht.

(27)Gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1760 erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen, die „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sind. Gemäß Artikel 27 Absatz 2 der genannten Richtlinie tragen die Mitgliedstaaten bei der Entscheidung über die Verhängung von Sanktionen und bei der Festlegung ihrer Art und ihrer angemessenen Höhe Aspekten, die die Schwere des Verstoßes bestimmen, sowie mildernden oder erschwerenden Umständen gebührend Rechnung. Gemäß Artikel 27 Absatz 4 der genannten Richtlinie sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass sich verhängte Zwangsgelder nach dem weltweiten Nettoumsatz des Unternehmens richten. Da die Mitgliedstaaten bereits die in Artikel 27 Absatz 2 der genannten Richtlinie aufgeführten Aspekte berücksichtigen müssen, ist die Vorgabe, dass Zwangsgelder sich nach dem weltweiten Nettoumsatz des betreffenden Unternehmens richten, jedoch überflüssig. Um unionsweit gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sollten Mitgliedstaaten in ihr nationales Recht allerdings keine Obergrenze oder Deckelung von in ihrem Hoheitsgebiet gegen Unternehmen verhängten Zwangsgeldern aufnehmen, die die Aufsichtsbehörden daran hindern würden, Sanktionen entsprechend den in Artikel 27 Absatz 2 genannten Aspekten zu verhängen. Darüber hinaus sollte die Kommission zur Harmonisierung der Durchsetzungspraktiken in der Union in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Leitlinien entwickeln, um die Aufsichtsbehörden bei der Festlegung der Höhe der Sanktionen zu unterstützen.

(28)Um mögliche Prozessrisiken im Zusammenhang mit der harmonisierten zivilrechtlichen Haftung gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1760 zu begrenzen, sollte die derzeit in Artikel 29 Absatz 1 der genannten Richtlinie vorgesehene unionsweite Haftungsregelung aufgehoben werden. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten sowohl nach dem Völkerrecht als auch nach dem Unionsrecht verpflichtet sein, dafür zu sorgen, dass Opfer negativer Auswirkungen wirksamen Zugang zur Justiz haben, und deren Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, Artikel 8 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus) sowie Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass im Fall, dass ein Unternehmen wegen der Nichteinhaltung der in der Richtlinie (EU) 2024/1760 festgelegten Sorgfaltspflichten haftbar gemacht wird und ein solcher Verstoß einen Schaden verursacht hat, die Opfer eine vollständige Entschädigung erhalten können, die im Einklang mit den Grundsätzen der Wirksamkeit und der Gleichwertigkeit gewährt werden sollte, wobei auch Schutzmaßnahmen vorzusehen sind, die eine mögliche Überkompensation vermeiden. Angesichts der unterschiedlichen Vorschriften und Traditionen, die auf nationaler Ebene in Bezug auf die Zulassung von Verbandsklagen bestehen, sollte die diesbezügliche Anforderung der Richtlinie (EU) 2024/1760 gestrichen werden. Eine solche Streichung gilt unbeschadet etwaiger Bestimmungen des anwendbaren nationalen Rechts, die es Gewerkschaften, nichtstaatlichen Menschenrechts- oder Umweltorganisationen, anderen Nichtregierungsorganisationen oder nationalen Menschenrechtsinstitutionen ermöglichen, Klagen zur Durchsetzung der Rechte mutmaßlich Geschädigter zu erheben oder von diesen Parteien unmittelbar erhobenen Klagen zu unterstützen. Aus demselben Grund sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, in Fällen, in denen das auf entsprechende Ansprüche anzuwendende Recht nicht das nationale Recht des Mitgliedstaats ist, sicherzustellen, dass die Haftungsvorschriften zwingend anwendbar sind, gestrichen werden. Diese Streichung schränkt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten ein vorzusehen, dass die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2024/1760 gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 zwingend anwendbar sind, wenn das auf entsprechende Ansprüche anzuwendende Recht nicht das nationale Recht eines Mitgliedstaats ist.

(29)Gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1760 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 26. Juli 2026 einen Bericht vor, in dem sie darauf eingeht, ob zusätzliche, auf regulierte Finanzunternehmen zugeschnittene Sorgfaltspflichten im Bereich der Nachhaltigkeit in Bezug auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen und Anlagetätigkeiten notwendig sind, und die Optionen für solche Sorgfaltspflichten und ihre Auswirkungen aufzeigt. Da diese Überprüfungsklausel keine Zeit lässt, um den Erfahrungen mit dem neu geschaffenen allgemeinen Rahmen für die Sorgfaltspflichten Rechnung zu tragen, sollte sie gestrichen werden.

(30)Da die Ziele dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(31)Die Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 sollten daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2006/43/EG

Die Richtlinie 2006/43/EG wird wie folgt geändert:

1.Artikel 26a Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 48a zu erlassen, um diese Richtlinie durch Standards für begrenzte Prüfungssicherheit zu ergänzen, die regeln, welche Verfahren Prüfer und Prüfungsgesellschaften durchführen müssen, um zu Schussfolgerungen zur Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu gelangen, einschließlich Auftragsplanung, Risikoerwägungen und Reaktion auf Risiken, und welche Art von Schlussfolgerungen in den Prüfungsvermerk über die Nachhaltigkeitsberichterstattung oder gegebenenfalls den Bestätigungsvermerk aufzunehmen sind.

Die Kommission darf die in Unterabsatz 1 genannten Standards für die Bestätigung nur erlassen, wenn sie

a)in einem einwandfreien Verfahren mit angemessener öffentlicher Aufsicht und Transparenz erstellt wurden,

b)bei der jährlichen oder konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung zu einem hohen Maß an Glaubwürdigkeit und Qualität beitragen und

c)dem Gemeinwohl der Union dienen.“

2.Artikel 48a Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 26a Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.“

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 2013/34/EU

Die Richtlinie 2013/34/EU wird wie folgt geändert:

1.Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)In Absatz 3 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Die in den Artikeln 19a, 19b, 29a, 29aa, 29d, 30 und 33, Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe aa, Artikel 34 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 51 der vorliegenden Richtlinie vorgeschriebenen Koordinierungsmaßnahmen gelten unabhängig von der jeweiligen Rechtsform auch für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für folgende Unternehmen, sofern es sich um große Unternehmen handelt, deren Mitarbeiterzahl zu ihrem Bilanzstichtag im Durchschnitt des Geschäftsjahres 1 000 übersteigt.“

b)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)    Die in den Artikeln 19a, 29a und 29d vorgeschriebenen Koordinierungsmaßnahmen gelten weder für die durch den EFSF-Rahmenvertrag eingerichtete Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) noch für die in Artikel 2 Nummer 12 Buchstaben b und f der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates* genannten Finanzprodukte.

_____________________________________________

* Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/2088/oj).“

2.Artikel 19a wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Große Unternehmen, deren Mitarbeiterzahl zu ihrem Bilanzstichtag im Durchschnitt des Geschäftsjahres 1 000 übersteigt, nehmen in ihren Lagebericht Angaben auf, die für das Verständnis der Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage des Unternehmens erforderlich sind.“

b)Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Gegebenenfalls müssen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben Informationen zur eigenen Geschäftstätigkeit des Unternehmens und zu seiner Wertschöpfungskette umfassen, einschließlich Informationen zu seinen Produkten und Dienstleistungen, seinen Geschäftsbeziehungen und seiner Lieferkette. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen für die durch diese Richtlinie vorgeschriebene Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette, deren Mitarbeiterzahl zu ihrem Bilanzstichtag im Durchschnitt des Geschäftsjahres 1 000 nicht übersteigt, keine Informationen anfordern, die über die Informationen hinausgehen, die in den in Artikel 29ca genannten freiwillig anwendbaren Standards festgelegt sind, es sei denn, es handelt sich um zusätzliche Nachhaltigkeitsinformationen, die üblicherweise zwischen Unternehmen des betreffenden Wirtschaftszweigs ausgetauscht werden. Die in diesem Absatz festgelegte Pflicht zur Berichterstattung über die Wertschöpfungskette gilt als erfüllt, wenn Unternehmen die erforderlichen Angaben zur Wertschöpfungskette machen, ohne dass darin von Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette, deren Mitarbeiterzahl zu ihrem Bilanzstichtag im Durchschnitt des Geschäftsjahres 1 000 nicht übersteigt, Angaben eingehen, die über die Informationen hinausgehen, die in den in Artikel 29ca genannten freiwillig anwendbaren Standards festgelegt sind, es sei denn, es handelt sich um zusätzliche Nachhaltigkeitsinformationen, die üblicherweise zwischen Unternehmen des betreffenden Wirtschaftszweigs ausgetauscht werden.“

ii)Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Unterabsatz 1 gilt unbeschadet der Anforderungen der Union an Unternehmen, einen Due-Diligence-Prozess durchzuführen.“

c)Die Absätze 6 und 7 werden gestrichen.

3.Folgender Artikel 19b wird eingefügt:

„Artikel 19b

Freiwillige Taxonomie-Berichterstattung für bestimmte Unternehmen

(1)    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 19a Absatz 1 genannten Unternehmen, deren Nettoumsatzerlöse zu ihrem Bilanzstichtag im Durchschnitt des Geschäftsjahres 450 000 000 EUR nicht übersteigen, abweichend von Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 die Absätze 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels anwenden.

(2)    Ein in Absatz 1 genanntes Unternehmen, das geltend macht, dass seine Tätigkeiten mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die nach den Artikeln 3 und 9 der Verordnung (EU) 2020/852 als ökologisch nachhaltig gelten, oder mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die nur bestimmte Anforderungen dieser Bestimmungen erfüllen, nimmt in seinen Lagebericht Informationen darüber auf, wie und in welchem Umfang seine Tätigkeiten mit jenen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind.

(3)    Insbesondere legt ein Nicht-Finanzunternehmen, das geltend macht, dass seine Tätigkeiten mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die nach den Artikeln 3 und 9 der Verordnung (EU) 2020/852 als ökologisch nachhaltig gelten, die folgenden Indikatoren offen:

a)den Anteil seiner Umsatzerlöse, der mit Produkten oder Dienstleistungen erzielt wird, die mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die nach den Artikeln 3 und 9 jener Verordnung als ökologisch nachhaltig gelten;

b)den Anteil seiner Investitionsausgaben, der mit Vermögenswerten oder Prozessen zusammenhängt, die mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die nach den Artikeln 3 und 9 jener Verordnung als ökologisch nachhaltig gelten.

Ein Nicht-Finanzunternehmen, das die in Unterabsatz 1 genannten Indikatoren offenlegt, kann den Anteil seiner Betriebsausgaben offenlegen, der mit Vermögenswerten oder Prozessen zusammenhängt, die mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die nach den Artikeln 3 und 9 der Verordnung (EU) 2020/852 als ökologisch nachhaltig gelten.

(4)    Insbesondere legt ein Nicht-Finanzunternehmen, das geltend macht, dass seine Tätigkeiten mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die nur bestimmte Anforderungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/852 erfüllen, die folgenden Indikatoren offen:

a)den Anteil seiner Umsatzerlöse, der mit Produkten oder Dienstleistungen erzielt wird, die mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die nur bestimmte Anforderungen des Artikels 3 jener Verordnung erfüllen;

b)den Anteil seiner Investitionsausgaben, der mit Vermögenswerten oder Prozessen zusammenhängt, die mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die nur bestimmte Anforderungen des Artikels 3 jener Verordnung erfüllen.

Ein Nicht-Finanzunternehmen, das die in Unterabsatz 1 genannten Indikatoren offenlegt, kann den Anteil seiner Betriebsausgaben offenlegen, der mit Vermögenswerten oder Prozessen zusammenhängt, die mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die nur bestimmte Anforderungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/852 erfüllen.

(5)    Die Kommission erlässt zur Ergänzung der Absätze 1, 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 49, in dem der Inhalt und die Darstellung der gemäß jenen Absätzen offenzulegenden Informationen, insbesondere auch der Inhalt der Informationen über Wirtschaftstätigkeiten, die nur bestimmte Anforderungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/852 erfüllen, und die zur Erfüllung dieser Absätze anzuwendende Methode festgelegt werden, wobei den Besonderheiten sowohl von Finanzunternehmen als auch von Nicht-Finanzunternehmen und den gemäß jener Verordnung festgelegten technischen Bewertungskriterien Rechnung getragen wird.“

4.Artikel 29a wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Mutterunternehmen einer großen Gruppe, deren Mitarbeiterzahl auf konsolidierter Basis zu ihrem Bilanzstichtag im Durchschnitt des Geschäftsjahres 1 000 nicht übersteigt, nehmen in den konsolidierten Lagebericht Angaben auf, die für das Verständnis der Auswirkungen der Tätigkeiten der Gruppe auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage der Gruppe erforderlich sind.“

b)Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Gegebenenfalls umfassen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben Informationen zur eigenen Geschäftstätigkeit der Gruppe und zu ihrer Wertschöpfungskette, einschließlich Informationen zu ihren Produkten und Dienstleistungen, ihren Geschäftsbeziehungen und ihrer Lieferkette. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen für die durch diese Richtlinie vorgeschriebene Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette, deren Mitarbeiterzahl zu ihrem Bilanzstichtag im Durchschnitt des Geschäftsjahres 1 000 nicht übersteigt, über die Informationen hinaus, die in den in Artikel 29ca genannten freiwillig anwendbaren Standards festgelegt sind, keine weiteren Informationen anfordern, es sei denn, es handelt sich um zusätzliche Nachhaltigkeitsinformationen, die üblicherweise zwischen Unternehmen des betreffenden Wirtschaftszweigs ausgetauscht werden. Die in diesem Absatz festgelegte Pflicht zur Berichterstattung über die Wertschöpfungskette gilt als erfüllt, wenn Unternehmen die erforderlichen Angaben zur Wertschöpfungskette machen, ohne dass darin von Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette, deren Mitarbeiterzahl zu ihrem Bilanzstichtag im Durchschnitt des Geschäftsjahres 1 000 nicht übersteigt, Angaben eingehen, die über die Informationen hinausgehen, die in den in Artikel 29ca genannten freiwillig anwendbaren Standards festgelegt sind, es sei denn, es handelt sich um zusätzliche Nachhaltigkeitsinformationen, die üblicherweise zwischen Unternehmen des betreffenden Wirtschaftszweigs ausgetauscht werden.“

ii)Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Unterabsatz 1 gilt unbeschadet der Anforderungen der Union an Unternehmen, einen Due-Diligence-Prozess durchzuführen.“

5.Folgender Artikel 29aa wird eingefügt:

„Artikel 29aa

Freiwillige Taxonomie-Berichterstattung für bestimmte Mutterunternehmen

(1)    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 29a Absatz 1 genannten Mutterunternehmen, deren Nettoumsatzerlöse auf konsolidierter Basis zu ihrem Bilanzstichtag im Durchschnitt des Geschäftsjahres 450 000 000 EUR nicht übersteigen, abweichend von Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 die Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels der vorliegenden Richtlinie anwenden.

(2)    Ein in Absatz 1 genanntes Mutterunternehmen, das geltend macht, dass seine Tätigkeiten mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die nach den Artikeln 3 und 9 der Verordnung (EU) 2020/852 als ökologisch nachhaltig gelten, oder mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die nur bestimmte Anforderungen dieser Bestimmungen erfüllen, nimmt in seinen Lagebericht Informationen darüber auf, wie und in welchem Umfang seine Tätigkeiten mit jenen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind.

(3)    Insbesondere legt ein nichtfinanzielles Mutterunternehmen, das geltend macht, dass seine Tätigkeiten mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die nach den Artikeln 3 und 9 der Verordnung (EU) 2020/852 als ökologisch nachhaltig gelten, die folgenden Indikatoren offen:

a)den Anteil seiner Umsatzerlöse, der mit Produkten oder Dienstleistungen erzielt wird, die mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die nach den Artikeln 3 und 9 jener Verordnung als ökologisch nachhaltig gelten;

b)den Anteil seiner Investitionsausgaben, der mit Vermögenswerten oder Prozessen zusammenhängt, die mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die nach den Artikeln 3 und 9 jener Verordnung als ökologisch nachhaltig gelten.

Ein nichtfinanzielles Mutterunternehmen, das die in Unterabsatz 1 genannten Indikatoren offenlegt, kann den Anteil seiner Betriebsausgaben offenlegen, der mit Vermögenswerten oder Prozessen zusammenhängt, die mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die nach den Artikeln 3 und 9 jener Verordnung als ökologisch nachhaltig gelten.

(4)    Insbesondere legt ein nichtfinanzielles Mutterunternehmen, das geltend macht, dass seine Tätigkeiten mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die nur bestimmte Anforderungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/852 erfüllen, die folgenden Indikatoren offen:

a)den Anteil seiner Umsatzerlöse, der mit Produkten oder Dienstleistungen erzielt wird, die mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die nur bestimmte Anforderungen des Artikels 3 jener Verordnung erfüllen;

b)den Anteil seiner Investitionsausgaben, der mit Vermögenswerten oder Prozessen zusammenhängt, die mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die nur bestimmte Anforderungen des Artikels 3 jener Verordnung erfüllen.

Ein nichtfinanzielles Mutterunternehmen, das die in Unterabsatz 1 genannten Indikatoren offenlegt, kann den Anteil seiner Betriebsausgaben offenlegen, der mit Vermögenswerten oder Prozessen zusammenhängt, die mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die nur bestimmte Anforderungen des Artikels 3 jener Verordnung erfüllen.

(5)    Die Kommission erlässt zur Ergänzung der Absätze 1, 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 49, in dem der Inhalt und die Präsentation der gemäß jenen Absätzen offenzulegenden Informationen, insbesondere auch der Inhalt der Informationen über Wirtschaftstätigkeiten, die nur bestimmte Anforderungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/852 erfüllen, und die zur Erfüllung dieser Absätze anzuwendende Methode festgelegt werden, wobei den Besonderheiten sowohl von Finanzunternehmen als auch von Nicht-Finanzunternehmen und den gemäß jener Verordnung festgelegten technischen Bewertungskriterien Rechnung getragen wird.“

6.Artikel 29b wird wie folgt geändert:

a)In Absatz 1 werden die Unterabsätze 3 und 4 gestrichen.

b)In Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„In den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung werden keine Offenlegungen vorgesehen, die von Unternehmen verlangen würden, dass sie von Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette, deren Mitarbeiterzahl zu ihrem Bilanzstichtag im Durchschnitt des Geschäftsjahres 1 000 nicht übersteigt, Informationen einholen, die über die Informationen hinausgehen, die in den in Artikel 29ca genannten freiwillig anwendbaren Standards festgelegt sind.“

7.Artikel 29c wird gestrichen.

8.Folgender Artikel 29ca wird eingefügt:

„Artikel 29ca

Freiwillig anwendbare Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung

(1)    Um die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung durch andere als die in Artikel 19a Absatz 1 und Artikel 29a Absatz 1 genannten Unternehmen zu erleichtern, erlässt die Kommission bis zum [vier Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie] einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 49, um diese Richtlinie durch Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu ergänzen, die diese Unternehmen freiwillig anwenden können.

(2)    Die in Absatz 1 genannten Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung müssen mit Blick auf die Kapazitäten und Eigenschaften der Unternehmen, für die sie konzipiert sind, sowie den Umfang und die Komplexität ihrer Tätigkeiten verhältnismäßig und relevant sein. Sie geben außerdem soweit wie möglich die Struktur für die Präsentation der besagten Nachhaltigkeitsinformationen vor.“

9.Artikel 29d erhält folgende Fassung:

„Artikel 29d

Einheitliches elektronisches Berichtsformat

(1)    Unternehmen, die den Anforderungen von Artikel 19a dieser Richtlinie unterliegen, stellen ihren Lagebericht im in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission* dargelegten einheitlichen elektronischen Berichtsformat auf und zeichnen ihre Nachhaltigkeitsberichtserstattung, einschließlich der Angaben nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852, gemäß dem in jener delegierten Verordnung darzulegenden elektronischen Berichtsformat aus. Bis solche Vorschriften über die Auszeichnung im Wege der genannten delegierten Verordnung erlassen wurden, sind Unternehmen nicht verpflichtet, ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung auszuzeichnen.

(2)    Mutterunternehmen, die den Anforderungen von Artikel 29a unterliegen, stellen ihren konsolidierten Lagebericht im in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 dargelegten elektronischen Berichtsformat aus und zeichnen die Nachhaltigkeitsberichterstattung, einschließlich der Angaben nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852, gemäß dem in jener Delegierten Verordnung darzulegenden elektronischen Berichtsformat aus. Bis solche Vorschriften über die Auszeichnung im Wege der genannten delegierten Verordnung erlassen wurden, sind Mutterunternehmen nicht verpflichtet, ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung auszuzeichnen.

_____________________________________________

* Delegierte Verordnung (EU) 2018/815 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ABl. L 143 vom 29.5.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/815/oj ). 

10.Artikel 33 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane eines Unternehmens im Rahmen der ihnen durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften übertragenen Zuständigkeiten die gemeinsame Verantwortung dafür tragen, sicherzustellen, dass die folgenden Dokumente im Einklang mit den Anforderungen dieser Richtlinie und gegebenenfalls mit den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommenen internationalen Rechnungslegungsstandards, mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815, mit den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Artikel 29b dieser Richtlinie und mit den Anforderungen des Artikels 29d dieser Richtlinie aufgestellt und offengelegt werden:

a)der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Erklärung zur Unternehmensführung, wenn sie gesondert abgegeben wird; und

b)der konsolidierte Abschluss, der konsolidierte Lagebericht und die konsolidierte Erklärung zur Unternehmensführung, wenn sie gesondert abgegeben wird.

Abweichend von Unterabsatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane eines Unternehmens im Rahmen der ihnen durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften übertragenen Zuständigkeiten nicht die gemeinsame Verantwortung dafür tragen, sicherzustellen, dass der Lagebericht oder gegebenenfalls der konsolidierte Lagebericht gemäß Artikel 29d erstellt wird.“

11.Artikel 34 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe aa erhält folgende Fassung:

„aa)gegebenenfalls ein Urteil auf der Grundlage eines Auftrags zur Erlangung begrenzter Prüfungssicherheit darüber abzugeben, ob die Nachhaltigkeitsberichterstattung mit den Anforderungen dieser Richtlinie übereinstimmt, einschließlich der Frage, ob die Nachhaltigkeitsberichterstattung mit den nach Artikel 29b erlassenen Standards für die Berichterstattung übereinstimmt, und über das vom Unternehmen durchgeführte Verfahren zur Ermittlung von Informationen, über die nach diesen Standards für die Berichterstattung Bericht zu erstatten ist, ob die Anforderung zur Auszeichnung der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Einklang mit Artikel 29d eingehalten wird und ob die Anforderungen an die Berichterstattung nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 eingehalten werden;“

b) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

„(2a)    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe aa genannte Urteil unter uneingeschränkter Einhaltung der Verpflichtung der Unternehmen abgegeben wird, von Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette, deren Mitarbeiterzahl zu ihrem Bilanzstichtag im Durchschnitt des Geschäftsjahres 1 000 nicht übersteigt, über die Informationen hinaus, die in den in Artikel 29ca genannten freiwillig anwendbaren Standards festgelegt sind, keine weiteren Informationen anzufordern, es sei denn, es handelt sich um zusätzliche Nachhaltigkeitsinformationen, die üblicherweise zwischen Unternehmen des betreffenden Wirtschaftszweigs ausgetauscht werden.“

12.Artikel 40a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Unterabsatz 1 gilt nur für große Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 dieser Richtlinie.“

b)Die Unterabsätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„Die in Unterabsatz 3 genannte Vorschrift gilt für eine Zweigniederlassung nur, wenn das Drittlandunternehmen kein Tochterunternehmen im Sinne von Unterabsatz 1 hat und die Zweigniederlassung im vorangegangenen Geschäftsjahr Nettoumsatzerlöse erzielt hat, die den in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b genannten Schwellenwert übersteigen.

Die Unterabsätze 1 und 3 gelten nur für die in diesen Unterabsätzen genannten Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen, wenn das Drittlandunternehmen auf Gruppenebene oder, falls dies nicht zutrifft, auf Einzelebene in den beiden letzten aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren in der Union jeweils Nettoumsatzerlöse von mehr als 450 000 000 EUR erzielt hat.“

13.Artikel 49 wird wie folgt geändert:

a)Die folgenden Absätze 3c bis 3e werden eingefügt:

„(3c)    Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 19b Absatz 5, Artikel 29aa Absatz 5 und Artikel 29ca wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Datum des Inkrafttretens der Änderungsrichtlinie] übertragen.

(3d)    Die Befugnisübertragungen nach Artikel 19b Absatz 5, Artikel 29aa Absatz 5 und Artikel 29ca können vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(3e)    Die Kommission holt vor der Annahme und während der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 19b Absatz 5 und Artikel 29aa Absatz 5 das gesamte erforderliche Fachwissen ein, unter anderem durch Konsultation der Sachverständigen der in Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für nachhaltiges Finanzwesen.“

b)Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)    Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 13, Artikel 19b, Artikel 29aa, Artikel 29b, Artikel 29ca oder Artikel 40b, oder Artikel 46 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

Artikel 3

Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2464

Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/2464 wird wie folgt geändert:

1.Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

a)Buchstabe a wird gestrichen.

b)Buchstabe b wird wie folgt geändert:

i)Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)von großen Unternehmen, deren Mitarbeiterzahl zu ihrem Bilanzstichtag im Durchschnitt des Geschäftsjahres 1 000 übersteigt;

ii)Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)von Mutterunternehmen einer großen Gruppe, deren Mitarbeiterzahl auf konsolidierter Basis zu ihrem Bilanzstichtag im Durchschnitt des Geschäftsjahres 1 000 übersteigt;“

c)Buchstabe c wird gestrichen.

2.Unterabsatz 3 wird wie folgt geändert:

a)Buchstabe a wird gestrichen.

b)Buchstabe b wird wie folgt geändert:

i)Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)für Emittenten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2004/109/EG, bei denen es sich um große Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU handelt, deren Mitarbeiterzahl zu ihrem Bilanzstichtag im Durchschnitt des Geschäftsjahres 1 000 übersteigt;“

ii)Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)für Emittenten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2004/109/EG, bei denen es sich um Mutterunternehmen einer großen Gruppe handelt, deren Mitarbeiterzahl auf konsolidierter Basis zu ihrem Bilanzstichtag im Durchschnitt des Geschäftsjahres 1 000 übersteigt;“

c)Buchstabe c wird gestrichen.

Artikel 4

Änderung der Richtlinie (EU) 2024/1760

Die Richtlinie (EU) 2024/1760 wird wie folgt geändert:

1.Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)die Verpflichtung für Unternehmen zur Annahme eines Übergangsplans zur Minderung der Folgen des Klimawandels, einschließlich Umsetzungsmaßnahmen, mit dem Ziel, die Vereinbarkeit des Geschäftsmodells und der Strategie des Unternehmens mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 C gemäß dem Übereinkommen von Paris nach besten Kräften zu gewährleisten.“

2.Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe n erhält folgende Fassung:

„n)‚Interessenträger‘ die Beschäftigten des Unternehmens, die Beschäftigten seiner Tochterunternehmen und seiner Geschäftspartner sowie ihre Gewerkschaften und Arbeitnehmervertreter und Einzelpersonen oder Gemeinschaften, deren Rechte oder Interessen durch die Produkte, Dienstleistungen und Geschäftstätigkeiten des Unternehmens, seiner Tochterunternehmen und seiner Geschäftspartner direkt beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt werden könnten, sowie die rechtmäßigen Vertreter dieser Einzelpersonen oder Gemeinschaften;“

3.Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Grad der Harmonisierung

(1)    Unbeschadet des Artikels 1 Absätze 2 und 3 erlassen die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet keine von Artikel 6, Artikel 8, Artikel 10 Absätze 1 bis 5, Artikel 11 Absätze 1 bis 6 und Artikel 14 abweichenden Bestimmungen zur Festlegung von Sorgfaltspflichten in den Bereichen Menschenrechte und Umweltschutz.

(2)    Ungeachtet des Absatzes 1 werden die Mitgliedstaaten durch die vorliegende Richtlinie nicht daran gehindert, in ihrem nationalen Recht strengere Bestimmungen einzuführen, die von den in anderen Bestimmungen als Artikel 6, Artikel 8, Artikel 10 Absätze 1 bis 5, Artikel 11 Absätze 1 bis 6 und Artikel 14 festgelegten Bestimmungen abweichen, oder Bestimmungen einzuführen, die hinsichtlich ihres Ziels oder des abgedeckten Bereichs spezifischer sind, insbesondere auch indem sie spezifische Produkte, Dienstleistungen oder Situationen regeln, um ein anderes Niveau des Schutzes der Menschenrechte, Beschäftigungs- und sozialen Rechte, des Umwelt- oder des Klimaschutzes zu erreichen.“

4.Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)auf der Grundlage der Ergebnisse der unter Buchstabe a genannten Erfassung eine eingehende Bewertung ihrer eigenen Geschäftstätigkeit und der ihrer Tochterunternehmen und — sofern sie mit ihren Aktivitätsketten in Verbindung stehen — der ihrer direkten Geschäftspartner in den Gebieten vorzunehmen, in denen die negativen Auswirkungen als am wahrscheinlichsten oder am schwerwiegendsten eingestuft wurden.“

b)Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

„(2a)    Liegen einem Unternehmen plausible Informationen vor, die nahelegen, dass negative Auswirkungen auf der Ebene der Geschäftstätigkeit eines indirekten Geschäftspartners eingetreten sind oder eintreten könnten, so nimmt es eine eingehende Bewertung vor. Das Unternehmen nimmt eine derartige Bewertung immer vor, wenn nicht die direkte, sondern die indirekte Art der Beziehung zu dem Geschäftspartner aus einem künstlichen Konstrukt resultiert, das nicht die wirtschaftliche Realität abbildet, sondern vielmehr auf eine Umgehung von Absatz 2 Buchstabe b hinweist. Wird durch die Bewertung bestätigt, dass negative Auswirkungen wahrscheinlich oder eingetreten sind, gelten diese als festgestellt.

Unterabsatz 1 lässt unberührt, dass das Unternehmen bei der Auswahl eines direkten Geschäftspartners die verfügbaren Informationen über indirekte Geschäftspartner sowie darüber berücksichtigt, ob diese Geschäftspartner die im Verhaltenskodex des Unternehmens festgelegten Regeln und Grundsätze befolgen können.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 verlangt ein Unternehmen unabhängig davon, ob plausible Informationen über indirekte Geschäftspartner verfügbar sind, von einem direkten Geschäftspartner vertragliche Zusicherungen, dass dieser Geschäftspartner die Einhaltung des Verhaltenskodexes des Unternehmens sicherstellen wird, indem er entsprechende vertragliche Zusicherungen von seinen Geschäftspartnern einholt. Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben b und e gelten entsprechend.“

c)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)    Können die für die in Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 2a genannte eingehende Bewertung erforderlichen Informationen von verschiedenen Geschäftspartnern eingeholt werden, so muss das Unternehmen diese Informationen, sofern angemessen, vorrangig direkt von dem Geschäftspartner oder den Geschäftspartnern anfordern, bei dem bzw. denen die negativen Auswirkungen am wahrscheinlichsten auftreten.“

d)Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5)    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen für die in Absatz 2 Buchstabe a vorgesehene Erfassung von direkten Geschäftspartnern mit weniger als 500 Mitarbeitern keine Informationen anfordern, die über die Informationen hinausgehen, die in den in Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU genannten freiwillig anwendbaren Standards festgelegt sind.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann das Unternehmen vom betreffenden Geschäftspartner derartige Informationen anfordern, wenn für die in Absatz 2 Buchstabe a vorgesehene Erfassung zusätzliche Informationen benötigt werden, Anzeichen für wahrscheinliche negative Auswirkungen vorliegen oder die Standards relevante Auswirkungen nicht abdecken und diese zusätzlichen Informationen nach vernünftigem Ermessen nicht auf anderem Wege beschafft werden können.“

5.Artikel 10 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)    Im Hinblick auf die in Absatz 1 genannten potenziellen negativen Auswirkungen, die durch in den Absätzen 2, 4 und 5 festgelegte Maßnahmen nicht verhindert oder angemessen gemindert werden konnten, geht das Unternehmen als letztes Mittel wie folgt vor:

a)Es sieht davon ab, mit einem Geschäftspartner, von dem bzw. von dessen Aktivitätskette die Auswirkungen ausgehen, neue Beziehungen einzugehen oder bestehende Beziehungen auszubauen.

b)Es beschließt, wenn es nach dem für seine Beziehung zu dem betreffenden Geschäftspartner maßgeblichen Recht dazu berechtigt ist, für die spezifischen negativen Auswirkungen unverzüglich einen verstärkten Präventionsaktionsplan und setzt diesen um, sofern nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass diese Bemühungen erfolgreich sein werden.

c)Es nutzt oder erhöht den Druck, indem es die Geschäftsbeziehung in Bezug auf die betreffenden Tätigkeiten aussetzt.

Solange nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass der verstärkte Präventionsplan erfolgreich sein wird, löst die bloße Fortführung der Zusammenarbeit mit dem Geschäftspartner nicht das Eintreten der Haftung des Unternehmens aus.

Vor der Aussetzung der Geschäftsbeziehung bewertet das Unternehmen, ob nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass die durch die Aussetzung verursachten negativen Auswirkungen offensichtlich schwerwiegender ausfallen als die negativen Auswirkungen, die nicht verhindert oder angemessen gemindert werden konnten. Sollte dies der Fall sein, ist das Unternehmen nicht verpflichtet, die Geschäftsbeziehung auszusetzen, und muss in der Lage sein, der zuständigen Aufsichtsbehörde eine hinreichende Begründung für diese Entscheidung vorzulegen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ihrem Recht unterliegenden Verträge im Einklang mit Unterabsatz 1 die Möglichkeit der Aussetzung der Geschäftsbeziehung vorsehen, es sei denn, es handelt sich um Verträge, zu deren Abschluss die Parteien gesetzlich verpflichtet sind.

Entscheidet das Unternehmen, die Geschäftsbeziehung auszusetzen, so ergreift es Maßnahmen, um die Auswirkungen der Aussetzung zu verhindern, zu mindern oder abzustellen, informiert den betroffenen Geschäftspartner in angemessener Weise und überprüft diese Entscheidung fortlaufend.

Entscheidet das Unternehmen im Einklang mit dem vorliegenden Artikel, die Geschäftsbeziehung nicht auszusetzen, so überwacht es die potenziellen negativen Auswirkungen und überprüft regelmäßig seine Entscheidung und ob weitere geeignete Maßnahmen zur Verfügung stehen.“

6.Artikel 11 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)    Im Hinblick auf die tatsächlichen in Absatz 1 genannten negativen Auswirkungen, die durch in den Absätzen 3, 5 und 6 festgelegte Maßnahmen nicht verhindert oder angemessen gemindert werden konnten, geht das Unternehmen als letztes Mittel wie folgt vor:

a)Es sieht davon ab, mit einem Geschäftspartner, von dem bzw. von dessen Aktivitätskette die Auswirkungen ausgehen, neue Beziehungen einzugehen oder bestehende Beziehungen auszubauen.

b)Es beschließt, wenn es nach dem für seine Beziehung zu dem betreffenden Geschäftspartner maßgeblichen Recht dazu berechtigt ist, für die spezifischen negativen Auswirkungen unverzüglich einen verstärkten Präventionsaktionsplan und setzt diesen um, sofern nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass diese Bemühungen erfolgreich sein werden.

c)Es nutzt oder erhöht den Druck, indem es die Geschäftsbeziehung in Bezug auf die betreffenden Tätigkeiten aussetzt.

Solange nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass der verstärkte Präventionsplan erfolgreich sein wird, löst die bloße Fortführung der Zusammenarbeit mit dem Geschäftspartner nicht das Eintreten der Haftung des Unternehmens aus.

Vor der Aussetzung der Geschäftsbeziehung bewertet das Unternehmen, ob nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass die durch die Aussetzung verursachten negativen Auswirkungen offensichtlich schwerwiegender ausfallen als die negativen Auswirkungen, die nicht verhindert oder angemessen gemindert werden konnten. Sollte dies der Fall sein, ist das Unternehmen nicht verpflichtet, die Geschäftsbeziehung auszusetzen, und muss in der Lage sein, der zuständigen Aufsichtsbehörde eine hinreichende Begründung für diese Entscheidung vorzulegen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ihrem Recht unterliegenden Verträge im Einklang mit Unterabsatz 1 die Möglichkeit der Aussetzung der Geschäftsbeziehung vorsehen, es sei denn, es handelt sich um Verträge, zu deren Abschluss die Parteien gesetzlich verpflichtet sind.

Entscheidet das Unternehmen, die Geschäftsbeziehung auszusetzen, so ergreift es Maßnahmen, um die Auswirkungen der Aussetzung zu verhindern, zu mindern oder abzustellen, informiert den betroffenen Geschäftspartner in angemessener Weise und überprüft diese Entscheidung fortlaufend.

Entscheidet das Unternehmen im Einklang mit dem vorliegenden Artikel, die Geschäftsbeziehung nicht auszusetzen, so überwacht es die potenziellen negativen Auswirkungen und überprüft regelmäßig seine Entscheidung und ob weitere geeignete Maßnahmen zur Verfügung stehen.“

7.Artikel 13 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

„Die Konsultation relevanter Interessenträger erfolgt in folgenden Schritten im Rahmen des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht:“

b)Die Buchstaben c und e werden gestrichen.

8.Artikel 15 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Diese Bewertungen stützen sich, sofern angemessen, auf qualitative und quantitative Indikatoren und werden unverzüglich nach Eintreten einer wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle fünf Jahre und immer dann durchgeführt, wenn die begründete Annahme besteht, dass die Maßnahmen nicht mehr ausreichen oder wirken oder dass neue Risiken des Eintretens dieser negativen Auswirkungen entstehen können.“

9.Artikel 19 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)    Die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Leitlinien werden bis zum 26. Juli 2026, die in Absatz 2 Buchstaben d und e genannten Leitlinien bis zum 26. Januar 2027 und die in Absatz 2 Buchstaben b, f und g genannten Leitlinien bis zum 26. Juli 2027 zur Verfügung gestellt.“

10.Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Unternehmen einen Plan zur Minderung der Folgen des Klimawandels einschließlich Umsetzungsmaßnahmen annehmen, mit dem Ziel, dass sie alles in ihrer Macht stehende tun, um ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 C, wie im Übereinkommen von Paris festgeschrieben, sowie mit dem Ziel, Klimaneutralität zu erreichen, wie in der Verordnung (EU) 2021/1119 vorgesehen, in Einklang zu bringen, und darin ihre Klimazwischenziele und das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 sowie erforderlichenfalls die Beteiligung des Unternehmens an Tätigkeiten in Verbindung mit Kohle, Öl und Gas angeben.“

11.Artikel 27 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)    Die Kommission gibt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Leitlinien heraus, um die Aufsichtsbehörden bei der Festlegung der Höhe der Sanktionen nach Maßgabe dieses Artikels zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten dürfen in ihren nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie keine Obergrenze für Zwangsgelder festlegen, die die Aufsichtsbehörden daran hindern würde, Sanktionen im Einklang mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Grundsätzen und Faktoren zu verhängen.“

12.Artikel 29 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 wird gestrichen.

b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)    Wird ein Unternehmen nach nationalem Recht für Schäden haftbar gemacht, die einer natürlichen oder juristischen Person durch die Nichteinhaltung der Sorgfaltspflichten im Rahmen dieser Richtlinie entstanden sind, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die betreffenden Personen Anspruch auf vollständige Entschädigung haben. Die vollständige Entschädigung darf nicht zu Überkompensierung führen, unabhängig davon, ob es sich dabei um Strafschadensersatz, Mehrfachentschädigung oder andere Arten von Schadensersatz handelt.“

c)Absatz 3 Buchstabe d wird gestrichen.

d)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)    Unternehmen, die an Industrie- oder Multi-Stakeholder-Initiativen teilgenommen haben oder die unabhängige Überprüfung durch Dritte oder Vertragsklauseln in Anspruch nehmen, um die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu unterstützen, können dennoch nach nationalem Recht haftbar gemacht werden.“

e)Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die zivilrechtliche Haftung eines Unternehmens im Sinne dieses Artikels berührt nicht die zivilrechtliche Haftung ihrer Tochterunternehmen oder direkter und indirekter Geschäftspartner in der Aktivitätskette des Unternehmens.“

f)Absatz 7 wird gestrichen.

13.Artikel 36 Absatz 1 wird gestrichen.

Artikel 5

Umsetzung

(1)    Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am [12 Monate nach Inkrafttreten] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 7

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident /// Die Präsidentin

FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Konsultation der Interessenträger

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Folgenabschätzung

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Grundrechte

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2Politikbereich(e)

1.3Ziel(e)

1.3.1Allgemeine(s) Ziel(e)

1.3.2Einzelziel(e)

1.3.3Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

1.3.4Leistungsindikatoren

1.4Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

1.5Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

1.5.2Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

1.5.3Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

1.5.4Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

1.5.5Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

4.Digitale Aspekte

4.1Anforderungen von digitaler Relevanz

4.2Daten

4.3Digitale Lösungen

4.4Interoperabilitätsbewertung

4.5Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen und Sorgfaltspflichten von Unternehmen.

1.2Politikbereich(e) 

Kapitalmarktunion, Spar- und Investitionsunion, europäischer Grüner Deal, Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen, Gesellschaftsrecht und Corporate Governance.

1.3Ziel(e)

1.3.1Allgemeine(s) Ziel(e)

Die allgemeinen Ziele dieses Legislativvorschlags bestehen darin, bestimmte Elemente der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 zu vereinfachen und zu straffen, um den Aufwand zur Erfüllung der Berichts- und Sorgfaltspflichten für Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Anforderungen fallen, zu verringern.

Durch die Verringerung des Verwaltungsaufwands im Zusammenhang mit den Berichtspflichten und der Befolgungskosten für die Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Nachhaltigkeit, die sich aus den oben genannten Rechtsvorschriften ergeben, zielt dieser Vorschlag darauf ab, die Verhältnismäßigkeit des Rahmens und die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen zu verbessern und gleichzeitig die Ziele des europäischen Grünen Deals zu wahren.

1.3.2Einzelziel(e)

Mit den in diesem Vorschlag enthaltenen Änderungen der Richtlinie 2013/34/EU werden folgende Ziele verfolgt:

Verringerung der Zahl der Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung fallen, durch die Begrenzung auf große Unternehmen mit mehr als 1 000 Beschäftigten.

Verringerung der Trickle-Down-Effekte auf KMU und kleinere Großunternehmen durch Einführung des freiwilligen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU (VSME) als Maximalanforderung für die Wertschöpfungskette bei allen Unternehmen, die keinen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen.

Schaffung eines verhältnismäßigen Standards für die freiwillige Nutzung durch Unternehmen, die keinen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen.

Streichung der Befugnis der Kommission, sektorspezifische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erlassen.

Mit den in diesem Vorschlag enthaltenen Änderungen der Richtlinie 2006/43/EG werden folgende Ziele verfolgt:

Streichung der Verpflichtung der Kommission, bis Oktober 2026 Standards für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu verabschieden. Die Kommission wird bis 2026 gezielte Leitlinien für die Bestätigung herausgeben.

Mit den in diesem Vorschlag enthaltenen Änderungen der Richtlinie (EU) 2022/2464 werden folgende Ziele verfolgt:

Berücksichtigung der Verringerung der Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den Artikeln 19a und 29a der Rechnungslegungsrichtlinie fallen, in der einschlägigen Bestimmung, in der die Zeitpunkte für den Geltungsbeginn der Vorschriften für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festgelegt sind.

Mit den in diesem Vorschlag enthaltenen Änderungen der Richtlinie (EU) 2024/1760 werden folgende Ziele verfolgt:

Vereinfachung bestimmter Sorgfaltspflichten, um unnötige Komplexitäten und Kosten für die in den Anwendungsbereich fallenden großen Unternehmen zu vermeiden.

Weitere Begrenzung der Trickle-Down-Effekte auf KMU und kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung (kleine Midcaps) in den Wertschöpfungsketten großer Unternehmen, die in den Anwendungsbereich fallen, indem Auskunftsersuchen eingeschränkt werden.

1.3.3Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken sollte.

Die erwarteten Ergebnisse und Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen bestehen darin, die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu vereinfachen und damit den Verwaltungsaufwand für die Unternehmen in dieser Hinsicht zu verringern und gleichzeitig die Ziele des europäischen Grünen Deals und des Aktionsplans für ein nachhaltiges Finanzwesen aufrechtzuerhalten. Die vorgeschlagenen Änderungen dürften auch zu erheblichen Kosteneinsparungen bei Unternehmen führen, die in den Anwendungsbereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung fallen. Ebenso dürften die Änderungen der Sorgfaltspflichten in den Bereichen Menschenrechte und Umwelt die entsprechenden Prozesse und Verfahren der Unternehmen gegenüber der geltenden Richtlinie (die noch nicht umgesetzt oder angewandt wird) vereinfachen.

1.3.4Leistungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden sollen.

Die CSRD wird von einer ersten Gruppe von Unternehmen angewandt, die ihre ersten Nachhaltigkeitserklärungen hauptsächlich im ersten Halbjahr 2025 veröffentlichen. Daher war es nicht möglich, eine Ex-post-Bewertung oder Eignungsprüfung der beiden Rechtsvorschriften durchzuführen.

Um die Fortschritte bei der Verwirklichung der spezifischen Ziele des Vorschlags zu überwachen, wird die Kommission die Möglichkeit prüfen, je nach Verfügbarkeit von Finanzmitteln einen Austausch mit Interessenträgern in verschiedenen Formaten sowie regelmäßige Umfragen bei den Nutzern von Nachhaltigkeitsinformationen und den Unternehmen, die solche Informationen melden, zu organisieren. Gemäß Artikel 6 der CSRD muss die Kommission bis April 2029 einen Bericht über die Umsetzung der Richtlinie vorlegen.

In diesem Vorschlag verpflichtet sich die Kommission auch, das erste Paket der ESRS zu überarbeiten. Gemäß der Richtlinie 2013/34/EU muss die Kommission die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, einschließlich der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für kleine und mittlere Unternehmen, alle drei Jahre überprüfen, um relevanten Entwicklungen, einschließlich der Entwicklung internationaler Standards, Rechnung zu tragen.

Die Umsetzung der geänderten CSDDD und ihre Wirksamkeit bezüglich der Erreichung der darin festgelegten Ziele, insbesondere bei der Bekämpfung negativer Auswirkungen, werden ebenfalls einer regelmäßigen Bewertung gemäß Artikel 36 der genannten Richtlinie unterzogen.

Zur Überwachung der Fortschritte bei diesen Vorschlägen wird eine Reihe von Indikatoren herangezogen, wie z. B. die Wirksamkeit und Pünktlichkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen, die Effizienz der Prozesse zur Datenerhebung und ‑verarbeitung gemäß den Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und das Ziel, den Verwaltungsaufwand zu begrenzen und unnötige oder doppelte Berichtspflichten zu vermeiden.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 26. Juli 2030 gemäß Artikel 36 der CSDDD einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie und deren Wirksamkeit bezüglich der Erreichung der darin festgelegten Ziele – insbesondere bei der Bekämpfung negativer Auswirkungen – vor. Der Bericht wird unter anderem folgende Aspekte abdecken: die Auswirkungen dieser Richtlinie auf KMU, den Anwendungsbereich dieser Richtlinie in Bezug auf die erfassten Unternehmen, die Definition des Begriffs „Aktivitätskette“, den Anhang, einschließlich der Frage, ob er auf zusätzliche negative Auswirkungen ausgeweitet werden sollte, die Vorschriften zur Bekämpfung des Klimawandels, die Wirksamkeit der Durchsetzungsmechanismen, Sanktionen und Vorschriften über die zivilrechtliche Haftung sowie den Harmonisierungsgrad, einschließlich Annäherung und Abweichung zwischen nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie.

1.4Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 33  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme

1.5Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Mit diesem Vorschlag schlägt die Kommission eine Richtlinie zur Änderung einer Reihe von Bestimmungen der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 vor. Sobald die beiden gesetzgebenden Organe eine Einigung über den Inhalt des Vorschlags erzielt haben, haben die Mitgliedstaaten eine gewisse Frist, um die mit dieser Richtlinie eingeführten Änderungen in ihr nationales Recht umzusetzen.

In einem gesonderten Legislativvorschlag schlägt die Kommission einen zweijährigen Aufschub der Anwendung der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß der Richtlinie 2013/34/EU für alle großen Unternehmen und börsennotierten KMU vor (einschließlich der Emittenten aus Drittländern, die diese Größenschwellen überschreiten), die derzeit in den Anwendungsbereich fallen und die Vorschriften für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ab dem Geschäftsjahr 2025 einhalten müssen. In demselben Vorschlag schlägt die Kommission auch vor, die Umsetzungsfrist (bis zum 26. Juli 2027) und die erste Welle der Anwendung (26. Juli 2028) der in der Richtlinie (EU) 2024/1760 festgelegten Vorschriften über die Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Nachhaltigkeit um ein Jahr zu verschieben.

Die Kommission schlägt ferner vor, die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission (Europäische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung) zu überarbeiten. Die Kommission wird den überarbeiteten delegierten Rechtsakt über die ESRS rechtzeitig erlassen, damit die Unternehmen der zweiten Welle, die 2028 für das Geschäftsjahr 2027 mit der Berichterstattung im Rahmen der CSRD beginnen müssten, die überarbeiteten Standards anwenden können.

Um die Fortschritte bei der Verwirklichung der spezifischen Ziele des Vorschlags zu überwachen, wird die Kommission die Möglichkeit prüfen, je nach Verfügbarkeit von Finanzmitteln einen Austausch mit Interessenträgern in verschiedenen Formaten sowie regelmäßige Umfragen bei den Nutzern von Nachhaltigkeitsinformationen und den Unternehmen, die solche Informationen melden, zu organisieren. Gemäß Artikel 6 der CSRD muss die Kommission bis April 2029 einen Bericht über die Umsetzung der Richtlinie vorlegen. Die Umsetzung der geänderten CSDDD und ihre Wirksamkeit bezüglich der Erreichung der darin festgelegten Ziele, insbesondere bei der Bekämpfung negativer Auswirkungen, werden ebenfalls einer regelmäßigen Bewertung gemäß Artikel 36 der genannten Richtlinie unterzogen. Dieser Vorschlag erfordert keinen Umsetzungsplan.

1.5.2Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Die Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen in der EU ist bereits in der durch die CSRD geänderten Rechnungslegungsrichtlinie geregelt. Durch gemeinsame Vorschriften für die Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung wird für gleiche Wettbewerbsbedingungen für in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen gesorgt. Erhebliche Unterschiede bei den Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Prüfungssicherheit zwischen den Mitgliedstaaten würden für grenzüberschreitend tätige Unternehmen zusätzliche Kosten und Komplexität verursachen, was sich nachteilig auf den Binnenmarkt auswirken würde. Mitgliedstaaten, die im Alleingang handeln, sind nicht in der Lage, bestehende EU-Rechtsvorschriften zu ändern, um den Aufwand für die Unternehmen zu verringern.

Ebenso enthält die CSDDD bereits einen harmonisierten Rechtsrahmen für die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf die Nachhaltigkeit und deckt auch bestimmte Unternehmen aus Drittländern ab, die auf dem EU-Markt tätig sind, wodurch gleiche Wettbewerbsbedingungen in diesem Politikbereich sichergestellt werden.

1.5.3Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Nicht zutreffend

1.5.4Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Nicht zutreffend

1.5.5Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Nicht zutreffend

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

Nicht zutreffend

4.Digitale Aspekte

4.1Anforderungen von digitaler Relevanz

Die mit der Richtlinie 2013/34/EU eingeführten Berichtspflichten verpflichten Unternehmen, Daten über ihre Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte zu erheben und zu melden. Dies beinhaltet die Identifizierung, Erhebung, Verarbeitung, Überprüfung und Veröffentlichung von Daten in erheblichem Umfang. Um die einschlägigen Daten zu erheben, nutzen Unternehmen häufig Plattformen für die Erhebung digitaler Daten und den Datenaustausch. Darüber hinaus nutzen Unternehmen zur Speicherung und Verarbeitung der Daten für die Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung häufig digitale Datenverwaltungsinstrumente.

Die Nutzer von Nachhaltigkeitsinformationen erwarten zunehmend, dass diese Informationen in digitalem Format verfügbar, vergleichbar und maschinenlesbar sind. Die Mitgliedstaaten müssen vorschreiben, dass Unternehmen, die den Anforderungen der Richtlinie 2013/34/EU an die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, ihre Lageberichte der Öffentlichkeit kostenlos auf ihren Websites zugänglich machen. Die Digitalisierung eröffnet Möglichkeiten für eine effizientere Nutzung von Informationen und birgt sowohl für Nutzer als auch für Unternehmen das Potenzial erheblicher Kosteneinsparungen. Die Digitalisierung ermöglicht auch die Zentralisierung von Daten auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten in einem offenen, barrierefreien Format, das das Lesen erleichtert und den Vergleich von Daten ermöglicht. Diese Anforderungen ergänzen auch die Schaffung eines zentralen europäischen Zugangsportals (European Single Access Point, ESAP) für öffentliche Unternehmensinformationen.

Die für den digitalen Bereich relevanten spezifischen Anforderungen der Richtlinie werden weiter unten erläutert.

Nach der Richtlinie 2013/34/EU müssen Unternehmen, die der Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, ihren Lagebericht in dem in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission (Delegierte ESEF-Verordnung) festgelegten elektronischen Berichtsformat erstellen. Außerdem müssen diese Unternehmen ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung, einschließlich der nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 vorgeschriebenen Angaben, im Einklang mit der von der Kommission im Wege einer Änderung der Delegierten ESEF-Verordnung zu erlassenden digitalen Taxonomie auszeichnen.

Eine digitale Taxonomie für die Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards der Union wird es ermöglichen, Nachhaltigkeitsberichte mit Tags zu versehen und maschinenlesbar zu machen. Bis zum Erlass dieser digitalen Taxonomie sind Unternehmen nicht verpflichtet, ihre Nachhaltigkeitserklärungen auszuzeichnen. Da die Nachhaltigkeitserklärung erst dann maschinenlesbar wird, wenn sie sowohl in einem XHTML-Dokument vorliegt als auch mit einer digitalen Taxonomie ausgezeichnet ist, sind die Unternehmen bis zum Erlass der digitalen Taxonomie auch nicht dazu verpflichtet, den Lagebericht im XHTML-Format zu erstellen.

Zu den Interessenträgern, die von diesen Anforderungen betroffen sind, gehören Unternehmen, die zur Erstellung und Veröffentlichung einer Nachhaltigkeitserklärung verpflichtet sind, die digital gekennzeichnet und in einem XHTML-Format bereitgestellt wurde, sowie Erbringer von Bestätigungsleistungen, die überprüfen müssen, ob die Nachhaltigkeitserklärung die erforderlichen Anforderungen erfüllt.

Der aktuelle Vorschlag ändert nichts an den bestehenden Regeln für die digitale Kennzeichnung oder das Format, die durch die CSRD eingeführt wurden. Dadurch wird die digitale Berichterstattung verbessert und die Nutzung künstlicher Intelligenz bei der Auswertung der von den Unternehmen gemeldeten Informationen ermöglicht.

Was die CSDDD betrifft, könnten digitale Instrumente und Technologien, etwa solche, die zur Verfolgung, Überwachung oder Rückverfolgung von Rohstoffen, Waren und Produkten über Wertschöpfungsketten hinweg eingesetzt werden – z. B. Satelliten, Drohnen, Radare oder plattformbasierte Lösungen –, die Datenerhebung für das Management von Wertschöpfungsketten unterstützen und die diesbezüglichen Kosten senken; dies könnte die Ermittlung und Bewertung negativer Auswirkungen, deren Vermeidung und Minderung sowie die Überwachung der Wirksamkeit von Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einschließen.

4.2Daten

Siehe dazu den vorherigen Abschnitt.

4.3Digitale Lösungen

Siehe dazu den vorherigen Abschnitt.

4.4Interoperabilitätsbewertung

Nicht zutreffend

4.5Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung

Um die reibungslose Umsetzung der in Abschnitt 4.1 genannten Anforderungen an die digitale Relevanz zu erleichtern, ist die Kommission an einer Reihe von Initiativen beteiligt.

Erstens wird eine entsprechende digitale Taxonomie benötigt, um Informationen, über die Bericht erstattet wurde, gemäß den Standards der Union für die Nachhaltigkeitsberichterstattung kennzeichnen zu können. Die Kommission wird nach fachlicher Beratung durch die ESMA im Wege eines delegierten Rechtsakts eine digitale Taxonomie für die Kennzeichnung von Nachhaltigkeitsinformationen erlassen.

Zweitens beabsichtigt die Kommission, im Rahmen der Runde 2025 zum Instrument für technische Unterstützung ein Vorzeigeprojekt mit mehreren Ländern mit dem Titel „Improving Sustainability Reporting for Businesses“ (Verbesserung der Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen) zu starten. Diese Initiative zielt darauf ab, die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zu verbessern, Unternehmen, insbesondere KMU, bei der Umsetzung der CSRD- und EU-Taxonomie-Berichtspflichten zu unterstützen. Die Unterstützung im Rahmen dieser Initiative wird die Entwicklung der Berichtspflichten berücksichtigen und auch für nicht börsennotierte KMU relevant sein, die selbst nicht meldepflichtig sind, aber zunehmend von ihren Partnerunternehmen in der Finanzwelt und Wertschöpfungskette aufgefordert werden, Auskunft über ihre Nachhaltigkeitsleistung zu geben.

Drittens hat die EFRAG ein KMU-Forum ins Leben gerufen, in dem sie einschlägige Interessenträger der KMU-Gemeinschaft versammelt, um die Umsetzung der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erörtern und zu besprechen, wie digitale Lösungen und Instrumente eingesetzt werden können, um die Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU zu erleichtern.

Was die CSDDD betrifft, so fördert die Richtlinie den Einsatz digitaler Instrumente und Technologien, um Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten entlang ihrer Wertschöpfungskette zu unterstützen, und fordert die Kommission auf, Leitlinien mit nützlichen Informationen und Verweisen auf geeignete Ressourcen herauszugeben. Beim Einsatz digitaler Werkzeuge und Technologien sollten Unternehmen etwaige damit verbundene Risiken berücksichtigen und diese angemessen angehen sowie Mechanismen einrichten, um die Angemessenheit der erhaltenen Informationen zu überprüfen.

(1)    „The future of European competitiveness“, September 2024.
(2)    Erklärung von Budapest zum Neuen Deal für die europäische Wettbewerbsfähigkeit, 8. November 2024.
(3)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, COM(2025) 30 final: Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU.
(4)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, COM(2025) 47 final: Ein einfacheres und schnelleres Europa: Mitteilung über die Umsetzung und Vereinfachung.
(5)    Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 (Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen).
(6)    Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Rechnungslegungsrichtlinie). Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 (Transparenzrichtlinie). Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 (Abschlussprüfungsrichtlinie). Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (Abschlussprüfungsverordnung).
(7)    Mitteilung der Kommission „Der europäische Grüne Deal“, COM(2019) 640 final. Mitteilung der Kommission „Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums“, COM(2018) 97 final.
(8)    Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 (Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit).
(9)    Sowie Unternehmen von öffentlichem Interesse, die Mutterunternehmen einer großen Gruppe mit mehr als 500 Beschäftigten sind, zum Zweck der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung. „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ sind in Artikel 2 Nummer 1 der Rechnungslegungsrichtlinie definiert als Unternehmen, a) die unter das Recht eines Mitgliedstaats fallen und deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in der EU zugelassen sind, b) die Kreditinstitute sind, c) die Versicherungsunternehmen sind oder d) die von den Mitgliedstaaten als Unternehmen von öffentlichem Interesse bestimmt werden. „Große Unternehmen“ sind in Artikel 3 Absatz 4 der Rechnungslegungsrichtlinie definiert als Unternehmen, die am Bilanzstichtag mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale überschreiten: a) Bilanzsumme: 25 000 000 EUR; b) Nettoumsatzerlöse: 50 000 000 EUR; c) durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 250.
(10)    Sowie die anderen Mutterunternehmen großer Gruppen, zum Zweck der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung.
(11)    Kleine und nicht komplexe Kreditinstitute sowie firmeneigene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sind ebenfalls Teil der dritten Welle, können die zusätzliche zweijährige Freistellung jedoch nur nutzen, wenn sie börsennotierte KMU sind.
(12)    Gemäß Artikel 40a der Rechnungslegungsrichtlinie in der durch die CSRD geänderten Fassung muss ein Unternehmen, das nicht in der EU niedergelassen ist, Nachhaltigkeitsinformationen auf Gruppenebene melden, wenn es a) mehr als 150 Mio. EUR in der Union generiert und b) entweder ein Tochterunternehmen in der EU hat, das den mit der CSRD eingeführten Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegt, oder eine EU-Zweigniederlassung hat, die mehr als 40 Mio. EUR generiert hat. In diesem Fall liegt die rechtliche Verpflichtung zur Veröffentlichung des Berichts bei der EU-Tochtergesellschaft oder ‑Zweigniederlassung.
(13)    Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission vom 31. Juli 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung.
(14)    Die EFRAG hieß früher „Europäische Beratergruppe für Rechnungslegung“, doch ihre offizielle Bezeichnung lautet nun nur noch „EFRAG“. Es handelt sich um ein unabhängiges privates Multi-Stakeholder-Gremium, das mehrheitlich von der EU finanziert wird.
(15)    Die Erlangung begrenzter Prüfungssicherheit verursacht deutlich weniger Arbeitsaufwand als die Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit. Bei einem Auftrag zur Erlangung begrenzter Prüfungssicherheit erfolgt die Feststellung in Form einer Negativaussage, d. h. durch die Angabe, dass dem Bestätigungserbringer keine Sachverhalte bekannt geworden sind, die zu der Annahme veranlassen, dass wesentliche falsche Darstellungen enthalten sind. Bei hinreichender Prüfungssicherheit wird in der Regel eine positive Feststellung getroffen, und sie resultiert in einem Urteil über die Messung des Prüfgegenstands an im Voraus festgelegten Kriterien.
(16)    Darüber hinaus und aus Gründen der Kohärenz würde in Artikel 40a der Rechnungslegungsrichtlinie der Schwellenwert für den Nettoumsatzerlös, ab dem ein nicht in der EU niedergelassenes Unternehmen den Berichtspflichten auf Gruppenebene unterliegt, von 150 Mio. EUR in der Union auf 450 Mio. EUR angehoben. Ferner wird aus Gründen der Kohärenz der Schwellenwert für EU-Zweigniederlassungen gemäß Artikel 40a von 40 Mio. EUR auf 50 Mio. EUR angehoben, und der Schwellenwert für EU-Tochterunternehmen wird auf große Unternehmen im Sinne der Rechnungslegungsrichtlinie beschränkt. Die wichtigsten Schwellenwerte der CSDDD sind 1 000 Beschäftigte und 450 Mio. EUR Umsatz.
(17)    Sowie Unternehmen, die keine Unternehmen von öffentlichem Interesse sind und Mutterunternehmen großer Gruppen mit mehr als 500 Beschäftigten sind, und Unternehmen, die Mutterunternehmen großer Gruppen mit bis zu 500 Beschäftigten sind.
(18)    Sowie Mutterunternehmen von Gruppen mit durchschnittlich mehr als 1 000 Beschäftigten auf konsolidierter Basis, zum Zweck der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung.
(19)    Vom 17. Oktober bis zum 1. Dezember 2023 holte die Kommission Rückmeldungen von 193 Interessenträgern zu möglichen Straffungsmaßnahmen hinsichtlich der Berichtspflichten ein:  https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/13990-Verwaltungsaufwand-Straffung-der-Berichtspflichten_de .
(20)    ABl. C […] vom […], S. […].
(21)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 11. Februar 2025: „Ein einfacheres und schnelleres Europa: Mitteilung über die Umsetzung und Vereinfachung“, COM/2025/47 final.
(22)    Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87, ELI:  http://data.europa.eu/eli/dir/2006/43/oj ).
(23)    Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj).
(24)    Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2464/oj).
(25)    Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859 (ABl. L, 2024/1760, 5.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1760/oj).
(26)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 11. Dezember 2019 „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019) 640 final).
(27)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 8. März 2018, „Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ (COM(2018) 097 final).
(28)    Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/852/oj).
(29)    Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 39 vom 31.12.2004, S. 38, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2004/109/oj).
(30)    Delegierte Verordnung (EU) 2018/815 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ABl. L 143 vom 29.5.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/815/oj).
(31)    Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/852/oj ).
(32)    Richtlinie (EU) 2025/XX vom ……….
(33)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.