Brüssel, den 4.12.2024

COM(2024) 567 final

2024/0315(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über eine vorübergehende Abweichung von bestimmten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2016/399 in Bezug auf die schrittweise Inbetriebnahme des Einreise-/Ausreisesystems


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

·Gründe für den Vorschlag

Das Einreise-/Ausreisesystem (EES) ist ein wesentlicher Bestandteil des Grenzmanagements des Schengen-Raums gemäß der Verordnung 2017/2226 1 (im Folgenden „EES-Verordnung“). Als zentrale Datenbank erfasst das EES Ein- und Ausreisen sowie Einreiseverweigerungen von Drittstaatsangehörigen, die die Außengrenzen von 29 Schengen-Mitgliedstaaten für einen Kurzaufenthalt überschreiten. Das EES stellt einen wichtigen Meilenstein bei den Bemühungen der EU zur Verbesserung der Sicherheit und Effizienz an ihren Außengrenzen dar. Erstmals wird ein System biometrische Daten wie Gesichtsbilder und Fingerabdrücke von Drittstaatsangehörigen, die die Außengrenzen überschreiten, erfassen. Durch das EES haben die Schengen-Mitgliedstaaten Echtzeitzugriff auf die personenbezogenen Daten von Drittstaatsangehörigen, ihre bisherigen Reisen und Informationen darüber, ob sie die zulässige Dauer für Kurzaufenthalte im Schengen-Raum einhalten. Infolgedessen wird das EES die Wahrscheinlichkeit von Identitätsbetrug und Aufenthaltsüberziehung erheblich verringern und letztlich die Sicherheit des Schengen-Raums erhöhen.

Trotz erheblicher Anstrengungen der Mitgliedstaaten, der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) und der Kommission ist es nicht möglich, das EES im vierten Quartal 2024 einzuführen, wie vom Rat (Justiz und Inneres) im Oktober 2023 2 gebilligt. Die Kommission hat nicht alle Mitteilungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c der EES-Verordnung erhalten; dies ist allerdings eine rechtliche Voraussetzung für die Inbetriebnahme des EES. Während zahlreiche Mitgliedstaaten der Kommission ihre Bereitschaft signalisierten, gaben einige Mitgliedstaaten an, dass sie noch nicht bereit seien. Gleichzeitig stellt die vollständige Inbetriebnahme von einem Tag auf den anderen einen Risikofaktor für die Widerstandsfähigkeit eines komplexen IT-Systems wie dem Zentralsystem des EES dar.

Vor diesem Hintergrund haben sich die am EES-Betrieb beteiligten Akteure deutlich dafür ausgesprochen, dass der Einführung neuer Verfahren an den Außengrenzen eine Anpassungsphase für die nationalen Behörden und die Reisenden vorausgehen sollte, um eine höhere Sicherheit zu gewährleisten. Die vollständige Einführung eines neuen IT-Großsystems an allen Grenzübergangsstellen, an denen technische Anpassungen in Echtzeit erforderlich sind, könnte ein Risiko für ein sicheres und reibungsloses Reisen darstellen, insbesondere an Stellen, an denen die bestehende Infrastruktur, Platzmangel oder andere Sachzwänge bereits Herausforderungen darstellen. Diese Herausforderungen werden durch die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des EES aufgrund der Vielfalt der Grenzübergangsstellen und der unterschiedlichen Ansätze im Hinblick auf die Automatisierung und den Einsatz neuer Technologien verschärft.

Laut der EES-Verordnung kann das System allerdings nur vollständig in Betrieb genommen werden, sodass alle Mitgliedstaaten gleichzeitig mit der vollständigen Nutzung des EES für alle Reisenden, die im EES erfasst werden müssen, an allen Außengrenzübergangsstellen beginnen müssen. Eine Anpassungsphase ist darin nicht vorgesehen.

Vor diesem Hintergrund scheint es, dass die Ziele des EES wirksamer erreicht und eine größere Sicherheit gewährleistet werden können, wenn zu Beginn der Inbetriebnahme des Systems ein gewisses Maß an Flexibilität eingeführt wird. Zu diesem Zweck wird eine Verordnung für notwendig erachtet, die eine schrittweise Inbetriebnahme für einen begrenzten Zeitraum ermöglicht. Die vorgeschlagene Verordnung weicht von der EES-Verordnung insoweit ab, als dies erforderlich ist, um eine schrittweise Inbetriebnahme zu ermöglichen. Dadurch werden die Bemühungen sowohl von eu-LISA als auch der Mitgliedstaaten aufrechterhalten und gleichzeitig die Ziele des EES, das Außengrenzenmanagement zu modernisieren und zur inneren Sicherheit der Europäischen Union beizutragen, erreicht.

Darüber hinaus bietet die vorgeschlagene Verordnung eine Flexibilität, die den unterschiedlichen Bedürfnissen der Mitgliedstaaten Rechnung trägt. Sie ermöglicht sowohl eine schrittweise als auch eine vollständige Inbetriebnahme vom ersten Tag an. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Vorteile des EES erst dann voll ausgeschöpft werden können, wenn alle Mitgliedstaaten es in vollem Umfang verwenden.

Mit diesem Vorschlag werden auch Maßnahmen eingeführt, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, außergewöhnliche Umstände wie technische Probleme oder Spitzenzeiten wirksam zu bewältigen. Um solche Risiken zu mindern, können die Mitgliedstaaten die Nutzung des Systems während der schrittweisen Inbetriebnahme für einen kurzen Zeitraum ganz oder teilweise aussetzen. Dieser Mechanismus wird für einen begrenzten Zeitraum nach der vollständigen Inbetriebnahme beibehalten.

Beim Austausch auf Expertenebene und auf fachlicher Ebene sowie im Verwaltungsrat von eu-LISA brachten die meisten Mitgliedstaaten ihre Unterstützung für eine schrittweise Inbetriebnahme zum Ausdruck und erkannten an, dass dadurch eine bessere Umsetzung der neuen EES-Vorschriften an den Außengrenzen ermöglicht wird. Auch die meisten Beförderungsunternehmer und Betreiber von Infrastruktureinrichtungen der Grenzübergangsstellen begrüßten diesen schrittweisen Ansatz auf einer speziellen Sitzung mit diesen Interessenträgern. Die Mitgliedstaaten sollten für eine angemessene Koordinierung mit den Betreibern von Infrastruktureinrichtungen der Grenzübergangsstellen, an denen das EES eingesetzt wird, sorgen. Die Mitgliedstaaten sollten für Transparenz in Bezug auf den Einsatz des EES an ihren Außengrenzübergangsstellen sorgen und sicherstellen, dass die Maßnahmen sowohl den Beförderungsunternehmern als auch Reisenden wirksam mitgeteilt werden.

·Ziele des Vorschlags

Die allgemeinen Ziele dieses Vorschlags ergeben sich aus den im Vertrag verankerten Zielen, das Management der Außengrenzen des Schengen-Raums weiter zu verbessern, indem so bald wie möglich mit der Anwendung der harmonisierten EES-Vorschriften für grenzüberschreitende Bewegungen begonnen und somit zur inneren Sicherheit der Europäischen Union beigetragen wird.

Mit dieser Initiative wird die Grundlage für eine schrittweise Inbetriebnahme des EES geschaffen, wobei vorübergehend von einigen Bestimmungen der EES-Verordnung und der Verordnung (EU) 2016/399 (im Folgenden „Schengener Grenzkodex“ 3 ) abgewichen wird, die die Mitgliedstaaten verpflichten, das System vollständig zu nutzen.

Das allgemeine Ziel des Vorschlags besteht darin, die konkrete Umsetzung der EES-Verordnung zu erleichtern, damit die Mitgliedstaaten die in der EES-Verordnung festgelegten Ziele des Systems rechtzeitig und effizient erreichen können.

Die mit dem Vorschlag verfolgten Einzelziele lauten:

1.Flexibilität bei der Inbetriebnahme des EES für die Mitgliedstaaten entsprechend ihrem Bereitschaftsgrad im Einklang mit den hohen Standards des EES für die Nutzung technologisch fortschrittlicher Ausrüstung für die Datenerhebung;

1.Erleichterung der technischen und operativen Anpassungen während der ersten Phase des EES-Betriebs, indem die schrittweise Inbetriebnahme des Systems ermöglicht wird;

2.bessere Verwaltung und Vermeidung möglicher langer Wartezeiten an den Außengrenzen;

3.Verbesserung der derzeitigen Situation durch die Sicherstellung des Zugangs von Endnutzern wie Grenzschutzbeamten, Einwanderungsbeamten, Visumbehörden und Strafverfolgungsbeamten zu den aktuellsten Informationen über die Identität von Reisenden, auch wenn die im System gespeicherten Daten aufgrund der schrittweisen Inbetriebnahme des EES unvollständig sind;

4.Bereitstellung von Lösungen, mit denen die Mitgliedstaaten auf unerwartete Situationen reagieren können, die nach der Inbetriebnahme des EES auftreten können, um Störungen an den Außengrenzen und lange Wartezeiten zu vermeiden;

5.Vorbereitung der nationalen Behörden, Reisenden und Beförderungsunternehmer, damit diese sich an die neuen Grenzmanagementverfahren und -technologien anpassen können;

6.Aufrechterhaltung umfangreicher Investitionen, insbesondere in Infrastruktur, Ausrüstung und Humanressourcen, zur Vorbereitung der Inbetriebnahme des EES.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der derzeitige EU-Rechtsrahmen in diesem Bereich besteht aus EU-Rechtsvorschriften über Kontrollen an den Außengrenzen. Die vorgeschlagenen Rechtsvorschriften tragen auch zur Verwirklichung der Ziele des Schengener Grenzkodex und des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen 4 bei.

Der Vorschlag steht im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung 5 .

Die Verordnung steht voll und ganz im Einklang mit dem bestehenden Rechtsrahmen für den Datenschutz. Sie sieht gezielte befristete Abweichungen von der EES-Verordnung und dem Schengener Grenzkodex vor, die für eine schrittweise Inbetriebnahme des EES erforderlich sind.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die schrittweise Inbetriebnahme des EES steht im Einklang mit der Anwendung des Visa-Informationssystems (VIS) und des künftigen Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS) sowie mit den künftigen Interoperabilitätskomponenten, die von eu-LISA entwickelt werden, nämlich dem Europäischen Suchportal, dem gemeinsamen Dienst für den Abgleich biometrischer Daten, dem gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten und dem Detektor für Mehrfachidentitäten. 6 Angesichts der erwarteten Inbetriebnahme des EES wird eine überarbeitete integrierte Planung des ETIAS sowie aller Interoperabilitätskomponenten zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und eu-LISA erörtert und vereinbart.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Diese Verordnung sieht eine vorübergehende Abweichung von einigen Bestimmungen der EES-Verordnung und des Schengener Grenzkodexes vor, die auf der Grundlage von Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bzw. Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a AEUV bzw. Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und e AEUV erlassen wurden. Die vorgeschlagene Verordnung sollte auf der Grundlage derselben Bestimmungen des AEUV angenommen werden wie die EES-Verordnung.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Nach dem Subsidiaritätsprinzip dürfen EU-Maßnahmen nur getroffen werden, wenn die angestrebten Ziele von den Mitgliedstaaten nicht allein erreicht werden können.

Ziel der vorgeschlagenen Verordnung ist es, die Umsetzung der Vorschriften der EES-Verordnung zu ermöglichen. Eine schrittweise Inbetriebnahme eines gemeinsamen Informationssystems mit harmonisierten Vorschriften und Fristen kann von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden. Die EU muss tätig werden, um eine schrittweise Inbetriebnahme des EES zu gewährleisten.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er nicht über das zur Erreichung der festgelegten Ziele erforderliche Maß hinausgeht.

Insbesondere wird mit der vorgeschlagenen Verordnung eine begrenzte Abweichung von der EES-Verordnung und dem Schengener Grenzkodex eingeführt, um die schrittweise Inbetriebnahme des EES zu ermöglichen.

Wahl des Instruments

Die Ziele des Vorschlags lassen sich am besten durch eine Verordnung erreichen. Diese wird die unmittelbare Anwendbarkeit der Bestimmungen und einen einheitlichen und kohärenten Ansatz im gesamten Schengen-Raum gewährleisten. Dies ist von besonderer Bedeutung, da die vorgeschlagene Verordnung sowohl von der EES-Verordnung – mit der ein zentrales System eingerichtet wird, über das die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten und Vorschriften für Grenzübertrittskontrollen festgelegt werden – als auch von dem Schengener Grenzkodex abweicht. Mit der vorgeschlagenen Verordnung sollen einheitliche Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten und die Verkehrsunternehmer eingeführt werden; somit ist sie das geeignete Instrument, um die Ziele dieser Initiative zu erreichen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

Konsultation der Interessenträger

Entfällt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Für diesen Vorschlag wurden die Ergebnisse eines umfassenden Konsultationsprozesses bei der Konzeption und Entwicklung des EES gebührend berücksichtigt. Dieser Prozess umfasste Gespräche mit IT-Experten, politischen Sachverständigen, operativen und juristischen Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten und der eu-LISA im Rahmen der eu-LISA-Beratergruppe, des Programmverwaltungsrats der eu-LISA, des Verwaltungsrats der eu-LISA und des Ausschusses „Intelligente Grenzen“. Es fanden auch ein Austausch mit Interessenträgern und Diskussionen im Rat statt.

Folgenabschätzung

Mit dem Vorschlag soll eine begrenzte Abweichung von der EES-Verordnung und dem Schengener Grenzkodex eingeführt werden, um eine schrittweise Inbetriebnahme des EES zu gewährleisten. Angesichts der politischen Ziele stehen keine anderen Optionen zur Verfügung. Eine Folgenabschätzung ist daher nicht angemessen oder erforderlich.

Die Folgenabschätzungen für das EES wurden ab 2008 durchgeführt und bildeten zusammen mit der Konsultation von Interessenträgern und Diskussionen im Rat und im Europäischen Parlament die Grundlage für eine detaillierte Folgenabschätzung, die die Kommission zusammen mit dem Vorschlag für die EES-Verordnung erstellt hat. 7 Die Folgenabschätzung konzentrierte sich auf die wesentlichen Erfordernisse des Grenzmanagements, die durch die Einführung des EES gedeckt werden müssen. Die wichtigsten festzulegenden Verpflichtungen sind: i) Verbesserung der Qualität der Grenzübertrittskontrollen, ii) Gewährleistung der zuverlässigen Identifizierung von Einzelpersonen und iii) Stärkung der inneren Sicherheit und der Bekämpfung des Terrorismus und der schweren Kriminalität. Dies kann nur durch die Inbetriebnahme des EES erreicht werden.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt.

Grundrechte

Mit diesem Vorschlag wird den mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechten und Grundsätzen uneingeschränkt Rechnung getragen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen berücksichtigen insbesondere Artikel 6 der Charta, der das Grundrecht auf Freiheit und Sicherheit schützt, Artikel 7 der Charta, der das Grundrecht jeder Person auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens schützt, und Artikel 8 über das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten. Die Maßnahmen des Vorschlags stehen auch im Einklang mit Artikel 16 AEUV, wonach jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten hat.

Der Vorschlag ändert nichts an den strengen Vorschriften für den Zugang zum EES und an den in der EES-Verordnung festgelegten notwendigen Garantien, einschließlich der Achtung personenbezogener Daten als Grundrecht und des Rechts auf Information. 

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Dieser Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Das Verfahren zur Überwachung der Leistungen, Ergebnisse und Auswirkungen der vorgeschlagenen Verordnung folgt dem Verfahren gemäß Artikel 72 der EES-Verordnung.

Darüber hinaus ermöglicht ein kohärentes Verfahren auf der Grundlage von Einführungsplänen und Berichterstattungspflichten die Entscheidungsfindung und die allgemeine Überwachung sowohl vor als auch während der schrittweisen Inbetriebnahme. Die auf zentraler und nationaler Ebene entwickelten Einführungspläne sind das Ergebnis einer engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, eu-LISA und der Kommission.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Der Vorschlag besteht aus den nachstehend beschriebenen Blöcken.

Phasenweise Inbetriebnahme (Artikel 1, 2 und 4): Die Mitgliedstaaten werden den Betrieb des EES schrittweise aufnehmen, von der Registrierung von mindestens 10 % der geschätzten Grenzübertritte zu Beginn bis zur vollständigen Erfassung aller Personen bis zum Ende der schrittweisen Inbetriebnahme. Einreiseverweigerungen werden an den Grenzübergangsstellen registriert, an denen das EES betrieben wird. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, die Inbetriebnahme des EES auf nationaler Ebene beschleunigt oder vollständig durchzuführen. Auch Europol wird das EES ab dem ersten Tag der schrittweisen Inbetriebnahme nutzen.

Einführungspläne, Überwachung und Berichterstattung (Artikel 3): Die Einzelheiten einer schrittweisen Inbetriebnahme auf zentraler und nationaler Ebene werden in den Einführungsplänen der eu-LISA und der Mitgliedstaaten nach Konsultation der Kommission festgelegt. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission und eu-LISA monatliche Fortschrittsberichte vor. Falls ein Mitgliedstaat die vollständige Inbetriebnahme des EES beschließt, würde allein diese Entscheidung im Einführungsplan erläutert.

Befristete Vorschriften, die von der EES-Verordnung und dem Schengener Grenzkodex abweichen (Artikel 5): Die Verpflichtung zum Abstempeln von Reisedokumenten für alle Personen, die in den Anwendungsbereich des EES fallen, bleibt bis zum Ende der schrittweisen Inbetriebnahme bestehen. Die Mitgliedstaaten, die das EES nutzen, erfassen die Daten der Reisenden aus ihren Reisedokumenten. Die Mitgliedstaaten können die Erfassung biometrischer Daten schrittweise einführen. Die Behörden, die während der Phase der schrittweisen Inbetriebnahme des EES auf die im EES erfassten Daten zugreifen, sollen Stempel als vorrangig gegenüber den im EES erfassten Daten ansehen. An den Grenzübergangsstellen, an denen das EES betrieben wird, wird die Interoperabilität zwischen dem EES und dem VIS genutzt. Die möglichen Konsequenzen der vom automatisierten Berechnungssystem bereitgestellten Informationen über die verbleibende Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts bleiben unberücksichtigt. Die Identitätsverifizierung und vorherige Erfassung von Drittstaatsangehörigen findet nur an den Grenzübergangsstellen statt, an denen das EES mit biometrischen Funktionen betrieben wird. Die Website, die Informationskampagne und die Mustervorlage für Reisende werden angepasst, um der schrittweisen Inbetriebnahme Rechnung zu tragen. Um die Kohärenz zwischen den Rechtsinstrumenten der EU und eine klare Anwendung der Vorschriften zu gewährleisten, werden einige Bestimmungen der EES-Verordnung und des Schengener Grenzkodexes während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES ausgesetzt.

Zugang zu den EES-Daten (Artikel 6): Die zuständigen Behörden sollten berücksichtigen, dass die im EES erfassten Daten während der schrittweisen Inbetriebnahme möglicherweise unvollständig sind. Die während der schrittweisen Inbetriebnahme im EES erfassten Daten werden von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache nicht für Risikoanalysen und Schwachstellenbeurteilungen verwendet. Die Nutzung einiger EES-Funktionen, für die eine einheitliche Anwendung des EES in allen Mitgliedstaaten nötig ist, wird während der schrittweisen Inbetriebnahme ausgesetzt. Beförderungsunternehmer dürfen den Web-Dienst erst 90 Tage nach Beginn der schrittweisen Inbetriebnahme nutzen.

Aussetzung des EES-Betriebs (Artikel 7): Im Sonderfall eines Ausfalls des Zentralsystems des EES, der nationalen Systeme oder der Kommunikationsinfrastruktur oder übermäßiger Wartezeiten an den Grenzen können die Mitgliedstaaten beschließen, keinerlei Daten (vollständige Aussetzung) oder keine biometrischen Daten (teilweise Aussetzung) zu speichern. Es wird auch nach dem Ende der schrittweisen Inbetriebnahme für einen begrenzten Zeitraum und unter außergewöhnlichen Umständen, die zu einem hohen Verkehrsaufkommen und damit zu übermäßigen Wartezeiten an den Grenzen führen, weiterhin möglich sein, das System teilweise auszusetzen.

Inkrafttreten und Anwendung (Artikel 8): Der Vorschlag sieht drei Phasen der Anwendbarkeit vor: i) Beginn der Vorbereitungsarbeiten im Zusammenhang mit den in Artikel 3 genannten Einführungsplänen ab dem Datum des Inkrafttretens der vorgeschlagenen Verordnung, ii) Beginn der Phase der schrittweisen Inbetriebnahme ab dem von der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 1 der EES-Verordnung festgelegten Zeitpunkt, nach Eingang aller Mitteilungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c der EES-Verordnung, und iii) eine verlängerte Geltungsdauer für einige der abweichenden Regelungen in Bezug auf die Anwendung der Übergangsphase und -maßnahmen, den Zugang zu und die Verwendung von unvollständigen Dossiers und die Verpflichtung der Beförderungsunternehmer zur Überprüfung der in den Reisedokumenten angebrachten Stempel gemäß Artikel 6 und des Aussetzungsmechanismus nach Artikel 7. Die Mitteilungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c der EES-Verordnung sollten vor dem Hintergrund der schrittweisen Inbetriebnahme betrachtet werden. Mit diesen Mitteilungen bestätigen die Mitgliedstaaten, dass sie in der Lage sind, das EES zu nutzen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass alle Grenzübergangsstellen von Beginn des schrittweisen Einsatzes an voll funktionsfähig und ausgerüstet sein müssen.

2024/0315 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über eine vorübergehende Abweichung von bestimmten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2016/399 in Bezug auf die schrittweise Inbetriebnahme des Einreise-/Ausreisesystems

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d sowie Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 8 ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) 9 bestimmt die Kommission den Zeitpunkt, ab dem das EES seinen Betrieb aufnimmt, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)Die Kommission hat jedoch nicht alle Mitteilungen gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/2226 erhalten, was eine der Voraussetzungen für die Entscheidung über die Inbetriebnahme des EES ist.

(3)Die Verordnung (EU) 2017/2226 ermöglicht allein die vollständige Inbetriebnahme und verpflichtet alle Mitgliedstaaten, das EES vollständig für alle Drittstaatsangehörigen, die im EES erfasst werden müssen, und an allen Grenzübergangsstellen gleichzeitig zu nutzen.

(4)Um den Mitgliedstaaten die nötige Flexibilität einzuräumen, um mit der Nutzung des EES entsprechend ihrem Bereitschaftsgrad zu beginnen, und um technische und operative Anpassungen bei der Inbetriebnahme des EES zu erleichtern, müssen Vorschriften für die schrittweise Inbetriebnahme des EES festgelegt werden. Um sicherzustellen, dass diese Anpassungen potenziellen Reiseströmen und saisonalen Spitzenzeiten Rechnung tragen, sollte eine solche schrittweise Inbetriebnahme eine Dauer von 180 Kalendertagen haben.

(5)Um eine schrittweise Inbetriebnahme des EES zu ermöglichen, ist es daher erforderlich, von einigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 (im Folgenden „Schengener Grenzkodex“) abzuweichen. Andere Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/2226, die nicht von der vorliegenden Verordnung betroffen sind, gelten gemäß der genannten Verordnung. Insbesondere entsprechen die während der schrittweisen Inbetriebnahme im EES erfassten Daten den Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/2226 und gelten als zuverlässig und genau.

(6)Die Mitgliedstaaten sollten den Betrieb des EES schrittweise aufnehmen, um die Daten von Drittstaatsangehörigen, die im EES erfasst werden müssen, bei der Ein- und Ausreise an einer oder mehreren Grenzübergangsstellen zu erfassen. Nach Möglichkeit sollten die Mitgliedstaaten die schrittweise Inbetriebnahme des EES an einer Kombination von verschiedenen Arten von Grenzübergangsstellen (Luft-, Land- und Seegrenzen) durchführen. Um einen kontrollierten Start des EES zu gewährleisten und potenzielle lange Wartezeiten an den Grenzen besser zu verwalten und zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls schrittweise alle Funktionen des EES einführen und schrittweise die Daten aller Drittstaatsangehörigen, die im EES erfasst werden müssen, erfassen. Um ein koordiniertes Vorgehen zu gewährleisten, sollte die schrittweise Inbetriebnahme in Phasen erfolgen, für die von den Mitgliedstaaten zu erfüllende Mindestanforderungen festgelegt werden sollten. Die Mitgliedstaaten werden die Möglichkeit haben, die Inbetriebnahme des EES auf nationaler Ebene beschleunigt oder von Beginn an vollständig durchzuführen.

(7)Um eine reibungslose Einführung des EES zu erleichtern, sollte die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) einen übergeordneten Einführungsplan ausarbeiten, der den Mitgliedstaaten und den Agenturen der Union Leitlinien an die Hand gibt für die Planung und Durchführung des EES-Einsatzes während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES, und ihn der Kommission, den Mitgliedstaaten und den Agenturen der Union vorlegen. Dieser Plan sollte die von eu-LISA für jede Einführungsphase festgelegten Kapazitätsgrenzen des Zentralsystems enthalten. Bei den Entscheidungen der Mitgliedstaaten über die Inbetriebnahme oder nächste Schritte sollte die Kapazität des Zentralsystems, wie sie im übergeordneten Einführungsplan dargelegt ist, berücksichtigt werden.

(8)Um eine reibungslose Einführung des EES zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten in Absprache mit der Kommission und eu-LISA nationale Einführungspläne ausarbeiten. Die nationalen Einführungspläne sollten für jede Phase der schrittweisen Inbetriebnahme des EES Informationen über die festgelegten Schwellenwerte und Anforderungen enthalten, insbesondere i) das Datum, ab dem das EES an jeder Grenzübergangsstelle eingesetzt wird, ii) der prozentuale Anteil der geschätzten Zahl der im EES zu erfassenden Grenzübertritte an der Gesamtzahl der im EES zu erfassenden Drittstaatsangehörigen und iii) gegebenenfalls die biometrischen Funktionen, die an jeder ausgewählten Grenzübergangsstelle einzusetzen sind. Bei der Ausarbeitung ihrer jeweiligen nationalen Einführungspläne werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, sich angemessen mit den Betreibern von Infrastruktureinrichtungen der Grenzübergangsstellen abzustimmen. Um die Einhaltung der schrittweisen Inbetriebnahme zu überwachen, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission und eu-LISA monatliche Berichte über die Umsetzung ihrer Einführungspläne vorlegen. Diese monatlichen Berichte sollten erforderlichenfalls Korrekturmaßnahmen enthalten, um die Einhaltung der schrittweisen Inbetriebnahme sicherzustellen.

(9)Da das EES schrittweise in Betrieb genommen wird und die im EES gespeicherten Daten möglicherweise unvollständig sind, sollten die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES bei der Ein- und Ausreise systematisch abgestempelt werden. Die nationalen Behörden sollten die mögliche Unvollständigkeit der Ein-/Ausreisedatensätze oder der Einreiseverweigerungsdatensätze berücksichtigen und Stempel als vorrangig gegenüber den im EES erfassten Informationen betrachten. Darüber hinaus sollten die nationalen Behörden bei der Bereitstellung von Informationen für Drittstaatsangehörige über die verbleibende Höchstdauer ihres zulässigen Aufenthalts ihre Bewertung auf die in den Reisedokumenten angebrachten Stempel stützen. Fehlt ein Stempel, so sollten die im EES erfassten Daten maßgebend sein.

(10)Da die während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES im EES erfassten Daten möglicherweise unvollständig sind, sollten die nationalen Behörden die Ergebnisse des automatisierten Berechnungssystems für die verbleibende Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts von im EES erfassten Drittstaatsangehörigen nicht berücksichtigen. Ebenso sollten die nationalen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weder den automatisierten Mechanismus zur Ermittlung oder Kennzeichnung des Fehlens von Ausreisedatensätzen nach Ablauf eines zulässigen Aufenthalts noch die Datensätze, laut denen die Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts überschritten wurde und aus denen Listen von Personen erstellt werden, die als Aufenthaltsüberzieher identifiziert wurden, berücksichtigen.

(11)Um den Mitgliedstaaten die erforderliche Zeit zur Anpassung an die Einführung des EES einzuräumen, sollte die Verwendung biometrischer Funktionen an Grenzübergangsstellen für die ersten 60 Kalendertage der schrittweisen Inbetriebnahme nicht verpflichtend sein. Spätestens am 90. Kalendertag nach der schrittweisen Inbetriebnahme sollten die Mitgliedstaaten das EES an mindestens der Hälfte ihrer Grenzübergangsstellen mit biometrischen Funktionen einsetzen. Die Bereitstellung biometrischer Daten sollte keine Einreisevoraussetzung für im EES zu erfassende Drittstaatsangehörige an den Grenzübergangsstellen sein, an denen das EES ohne biometrische Funktionen betrieben wird.

(12)Um der Gegebenheit Rechnung zu tragen, dass das EES mit biometrischen Funktionen an einigen Grenzübergangsstellen schrittweise eingeführt werden muss, sollte die biometrische Verifizierung von Drittstaatsangehörigen, die im EES erfasst werden müssen, nur an den Grenzübergangsstellen durchgeführt werden, an denen das EES mit biometrischen Funktionen betrieben wird.

(13)Um die Kohärenz des Betriebs der Interoperabilität zwischen dem mit der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 eingerichteten Visa-Informationssystem (VIS) und dem EES zu gewährleisten, sollte nur an den Grenzübergangsstellen direkt auf das VIS zugegriffen werden, an denen das EES nicht betrieben wird. An den Grenzübergangsstellen, an denen das EES betrieben wird, sollten die Grenzbehörden die Interoperabilität zwischen dem EES und dem VIS nutzen.

(14)Drittstaatsangehörige, deren Daten im EES zu erfassen sind, sollten in Form einer Mustervorlage gemäß Artikel 50 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2226 über ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf die Verarbeitung ihrer Daten unterrichtet werden. Die bereitzustellenden Informationen für Drittstaatsangehörige, die im EES zu erfassen sind, sollten Hinweise auf die schrittweise Inbetriebnahme des EES enthalten. Drittstaatsangehörige sollten in der Mustervorlage über ihre Pflicht zur Bereitstellung biometrischer Daten an Grenzübergangsstellen, an denen dies eine Einreisevoraussetzung darstellt, unterrichtet werden. Sie sollten in der Mustervorlage auf die Konsequenzen hingewiesen werden, die sich aus der Nichtbereitstellung biometrischer Daten ergeben. Sie sollten in der Mustervorlage darüber unterrichtet werden, dass sie die verbleibende Dauer des zulässigen Aufenthalts nicht elektronisch überprüfen können.

(15)Um der schrittweisen Inbetriebnahme des EES Rechnung zu tragen, sollte die Kommission entsprechende Aktualisierungen auf der EES-Website vornehmen.

(16)Das Ziel, Drittstaatsangehörige über ihre spezifischen Rechte und Pflichten aufzuklären, ließe sich am besten erreichen, wenn die Mitgliedstaaten die Durchführung der Kampagne abhängig davon anpassen, wie das an ihren Grenzen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 betriebene EES eingesetzt wird. Das Informationsmaterial, das die Kommission mit Unterstützung der Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2017/2226 ausgearbeitet hat, sollte daher so angepasst werden, dass die Informationskampagne begleitend zur schrittweisen Inbetriebnahme durchgeführt werden kann.

(17)Während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES werden Drittstaatsangehörige nicht in der Lage sein, mithilfe des Web-Dienstes die genaue Dauer ihres zulässigen Aufenthalts elektronisch zu überprüfen.

(18)Diese Verordnung berührt nicht die in Artikel 26 Absatz 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen 12 und in der Richtlinie 2001/51/EG des Rates 13 festgelegten Verpflichtungen von Beförderungsunternehmern im Luft- und Seeverkehr sowie von internationalen Beförderungsunternehmern, die Gruppen von Personen in Autobussen befördern. In diesem Zusammenhang sollten die Beförderungsunternehmer die in den Reisedokumenten angebrachten Stempel überprüfen. Um eine wirksame Kommunikation mit den Beförderungsunternehmern über die unterschiedliche Anwendung des EES an den Grenzübergangsstellen zu gewährleisten, die letztlich den Reisenden zugutekommt, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf den Einsatz des EES an ihren Grenzübergangsstellen transparent sind.

(19)Artikel 22 der Verordnung (EU) 2017/2226 und Artikel 12a der Verordnung (EU) 2016/399 sehen einen Übergangszeitraum und Übergangsmaßnahmen für die Inbetriebnahme des EES vor. Eine Abweichung von diesen Artikeln ist erforderlich, um sicherzustellen, dass der Übergangszeitraum und die Übergangsmaßnahmen erst ab dem Ende der schrittweisen Inbetriebnahme gelten. Die Geltung dieser Abweichung sollte fünf Jahre und 180 Kalendertage nach dem von der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 bestimmten Zeitpunkt enden.

(20)Damit die nationalen Behörden und die EU-Agenturen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben keine Entscheidungen treffen, die ausschließlich auf im EES erfassten Daten beruhen, sollten sie berücksichtigen, dass im EES erfasste persönliche Dossiers unvollständige Datensätze enthalten können. Die Geltung dieser Abweichung sollte fünf Jahre nach dem von der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 bestimmten Zeitpunkt enden, um der in Artikel 34 Absatz 3 der genannten Verordnung festgelegten fünfjährigen Speicherfrist für Datensätze, für die der Ausreisedatensatz fehlt, Rechnung zu tragen.

(21)Wenn die Mitgliedstaaten die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/2226 über die Änderung und die vorzeitige Löschung von Daten sicherstellen, sollten sie die unvollständigen Daten in dem Maße ergänzen, wie dies angesichts der begrenzten Verfügbarkeit der im EES erfassten Datensätze während der schrittweisen Inbetriebnahme möglich ist.

(22)Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache sollte während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES keine im EES erfassten Daten für Risikoanalysen und Schwachstellenbeurteilungen verwenden, da die Daten unvollständig sind, was zu irreführenden Risiko- und Schwachstellenbeurteilungen führen könnte.

(23)Um während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES ein wirksames Management der Außengrenzen zu gewährleisten, sollten an den Grenzübergangsstellen, an denen das EES nicht eingesetzt wird, Grenzübertrittskontrollen gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 in der am [Tag vor dem von der Kommission bestimmten Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226] geltenden Fassung durchgeführt werden. An den Grenzübergangsstellen, an denen das EES eingesetzt wird, sollten Grenzübertrittskontrollen gemäß der Verordnung (EU) 2017/2226 und dem Schengener Grenzkodex durchgeführt werden. Für die Verifizierung an den Grenzübergangsstellen, an denen das EES ohne biometrische Funktionen eingesetzt wird, sollten jedoch spezifische Ausnahmen von diesen Verordnungen gelten, um die schrittweise Inbetriebnahme zu ermöglichen. Dies sollte unbeschadet der Verifizierungen von Visuminhabern anhand von Fingerabdrücken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 787/2008 erfolgen.

(24)Um eine wirksame Anpassung der technischen und organisatorischen Vorkehrungen während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES in jedem Mitgliedstaat zu ermöglichen und um außergewöhnlichen Umständen eines Ausfalls des Zentralsystems, der nationalen Systeme oder der Kommunikationsinfrastruktur des EES oder unzumutbaren Wartezeiten an ihren Grenzen Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den Betrieb des EES an bestimmten Grenzübergangsstellen ganz oder teilweise auszusetzen. Bei einer teilweisen Aussetzung sollte die Erfassung biometrischer Daten im EES ausgesetzt werden. Bei einer vollständigen Aussetzung sollten keine Daten im EES erfasst werden. Um zusätzliche Risiken im Zusammenhang mit dem Einsatz des EES mit biometrischen Funktionen zu mindern, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, unter außergewöhnlichen Umständen, die zu einem derart starken Verkehrsaufkommen führen, dass sich unzumutbare Wartezeiten an den Grenzen ergeben, die Erfassung biometrischer Daten im EES nach dem Ende der schrittweisen Inbetriebnahme auszusetzen. Eine solche Aussetzung sollte für einen begrenzten Zeitraum von 60 Tagen nach dem Ende der schrittweisen Inbetriebnahme des EES möglich sein und um 60 Tage verlängert werden, wenn weniger als 80 % der während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES im EES erfassten persönlichen Dossiers biometrische Daten enthalten.

(25)eu-LISA sollte Berichte über die Statistiken über die Nutzung des Systems herausgeben, um die Leistung des Systems zu bewerten, die Einhaltung der Einführungspläne durch die Mitgliedstaaten zu beurteilen, verbesserungswürdige Bereiche zu ermitteln, die Einhaltung der schrittweisen Inbetriebnahme des EES zu überwachen und die Entscheidungsfindung bezüglich der Weiterentwicklung und Optimierung des Systems zu unterstützen.

(26)Die Vorbereitungsarbeiten im Zusammenhang mit den Einführungsplänen sollten ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung beginnen. Die schrittweise Inbetriebnahme sollte ab dem von der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 1 der EES-Verordnung bestimmten Zeitpunkt gelten. Da die vorliegende Verordnung befristete Abweichungen vorsieht, sollte ihre Geltung 180 Kalendertage nach dem von der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 bestimmten Zeitpunkt enden. Die Ausnahmeregelungen für die Anwendung des Übergangszeitraums und der Übergangsmaßnahmen, den Zugriff auf EES-Daten, die Überprüfung der in den Reisedokumenten angebrachten Stempel durch die Beförderungsunternehmer und die Aussetzung des EES sollten jedoch für einen begrenzten Zeitraum nach dem Ende der schrittweisen Inbetriebnahme gelten.

(27)Das Ziel dieser Verordnung, Abweichungen von den Verordnungen (EU) 2017/2226 und (EU) 2016/299 für eine schrittweise Inbetriebnahme des EES zu genehmigen, kann von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden, sondern ist vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen. Die Union kann daher im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(28)Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, sollte Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung angenommen hat, beschließen, ob es sie in nationales Recht umsetzt.

(29)Diese Verordnung stellt keine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(30)Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates genannten Bereich gehören.

(31)Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates genannten Bereich gehören.

(32)Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates genannten Bereich gehören.

(33)Für Zypern stellen die das VIS betreffenden Bestimmungen dieser Verordnung auf dem Schengen-Besitzstand aufbauende oder anderweitig mit diesem zusammenhängende Bestimmungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar. Der Betrieb des EES setzt voraus, dass ein passiver Zugang zum VIS gewährt wurde. Da das EES nur von denjenigen Mitgliedstaaten eingesetzt wird, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES die Bedingungen bezüglich des VIS erfüllen, wird Zypern das EES nicht ab der Inbetriebnahme einsetzen. Zypern soll an das EES angeschlossen werden, sobald die Bedingungen des in der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Verfahrens erfüllt sind.

(34)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und hat am [xx] eine Stellungnahme abgegeben.

(35)Diese Verordnung enthält strenge Vorschriften für den Zugang zum EES und die notwendigen Garantien für diesen Zugang. Außerdem wird darin festgelegt, dass Einzelpersonen das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Vervollständigung, Löschung und Regress haben, insbesondere das Recht, bei Gericht einen Rechtsbehelf einzulegen, und dass die Datenverarbeitung von unabhängigen Behörden überwacht wird. Diese Verordnung steht daher im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf Achtung der Würde des Menschen, dem Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit, dem Recht auf Freiheit und Sicherheit, dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, dem Recht auf Nichtdiskriminierung, den Rechten des Kindes, den Rechten älterer Menschen, der Integration von Menschen mit Behinderung und dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht.  

(36)Diese Verordnung gilt unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus dem Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 ergeben —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1
Gegenstand

Diese Verordnung enthält Vorschriften für die schrittweise Inbetriebnahme des Einreise-/Ausreisesystems (EES) an den Grenzen der Mitgliedstaaten, an denen das EES gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 betrieben wird, sowie für befristete Abweichungen von den Verordnungen (EU) 2017/2226 und (EU) 2016/399.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

a)„schrittweise Inbetriebnahme des EES“ den Zeitraum von 180 Kalendertagen ab dem von der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 bestimmten Zeitpunkt;

b)„nationale Behörden“ die in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Behörden;

c)„geschätzte Zahl der Grenzübertritte“ die von einem Mitgliedstaat geschätzte Zahl der Grenzübertritte von in Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Drittstaatsangehörigen in dem betreffenden Mitgliedstaat auf der Grundlage des Jahresdurchschnitts der Gesamtzahl der Grenzübertritte von Drittstaatsangehörigen, die für einen Kurzaufenthalt in den betreffenden Mitgliedstaat reisen, berechnet für die vorangegangenen drei Jahre ab dem in Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Geltungsbeginn.

Artikel 3
Einführungspläne

(1)Die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) legt der Kommission, den Mitgliedstaaten sowie Europol bis zum [30. Kalendertag nach Inkrafttreten dieser Verordnung] einen übergeordneten Einführungsplan für die schrittweise Inbetriebnahme des EES unter Berücksichtigung der in Artikel 4 festgelegten Phasen vor. Dieser Einführungsplan enthält Hinweise für die Mitgliedstaaten und Europol zur Nutzung des EES, einschließlich der Kapazitätsgrenzen des Zentralsystems des EES.

(2)Bis zum [60. Kalendertag nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erstellt jeder Mitgliedstaat in Absprache mit der Kommission und eu-LISA einen nationalen Einführungsplan für die schrittweise Inbetriebnahme des EES unter Berücksichtigung des in Absatz 1 genannten übergeordneten Einführungsplans und der in Artikel 4 festgelegten Phasen.

(3)Die nationalen Einführungspläne enthalten für jede der in Artikel 4 festgelegten Phasen Informationen über die in dem genannten Artikel festgelegten Grenzwerte und Anforderungen.

(4)Ab dem 30. Kalendertag nach der schrittweisen Inbetriebnahme des EES übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission und eu-LISA monatliche Berichte über die Umsetzung ihrer nationalen Einführungspläne, gegebenenfalls einschließlich Korrekturmaßnahmen, um den Verpflichtungen nach Artikel 4 nachzukommen.

(5)Auf Ersuchen der Kommission stellt eu-LISA der Kommission gemäß Artikel 63 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2226 die für die Überwachung der nationalen Einführungspläne erforderlichen Statistiken zur Verfügung.

Artikel 4
Schrittweise Inbetriebnahme

(1)Abweichend von Artikel 66 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2226 nutzen die Mitgliedstaaten während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES das EES gemäß dem vorliegenden Artikel.

(2)Ab dem ersten Tag der schrittweisen Inbetriebnahme des EES beginnt jeder Mitgliedstaat mit der Nutzung des EES für die Ein- und Ausreise an einer oder mehreren Grenzübergangsstellen, wenn möglich kombiniert an Luft-, Land- und Seegrenzen, um Daten von in Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Drittstaatsangehörigen zu erfassen und zu speichern. Jeder Mitgliedstaat erfasst im EES mindestens 10 % der geschätzten Zahl der Grenzübertritte in dem betreffenden Mitgliedstaat.

In den ersten 60 Kalendertagen der schrittweisen Inbetriebnahme des EES können die Mitgliedstaaten das EES ohne biometrische Funktionen einsetzen, und die nationalen Behörden können persönliche Dossiers ohne biometrische Daten anlegen oder aktualisieren.

(3)Spätestens am 90. Kalendertag nach der schrittweisen Inbetriebnahme des EES setzen die Mitgliedstaaten das EES an mindestens der Hälfte ihrer Grenzübergangsstellen mit biometrischen Funktionen ein. Jeder Mitgliedstaat erfasst mindestens 50 % der geschätzten Zahl der Grenzübertritte in dem betreffenden Mitgliedstaat. Die persönlichen Dossiers von in Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Drittstaatsangehörigen, die im EES erfasst werden, enthalten biometrische Daten.

(4)Spätestens am 150. Kalendertag nach der schrittweisen Inbetriebnahme des EES setzt jeder Mitgliedstaat das EES an allen Grenzübergangsstellen mit biometrischen Funktionen ein und erfasst weiterhin mindestens 50 % der geschätzten Zahl der Grenzübertritte in dem betreffenden Mitgliedstaat im EES.

(5)Spätestens am 170. Kalendertag nach der schrittweisen Inbetriebnahme des EES setzt jeder Mitgliedstaat das EES an allen Grenzübergangsstellen mit biometrischen Funktionen ein und erfasst alle in Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Drittstaatsangehörigen im EES.

(6)Einreiseverweigerungen, die an einer Grenzübergangsstelle, an der das EES eingesetzt wird, beschlossen werden, werden gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/2226 im EES gespeichert. Wird das EES mit biometrischen Funktionen eingesetzt, so werden Einreiseverweigerungen mit biometrischen Daten gespeichert. Wird das EES ohne biometrische Funktionen eingesetzt, so werden Einreiseverweigerungen ohne biometrische Daten gespeichert.

(7)Ab dem ersten Tag der schrittweisen Inbetriebnahme des EES nutzt Europol das EES gemäß der Verordnung (EU) 2017/2226.

Artikel 5
Sonstige Abweichungen von den Verordnungen (EU) 2017/2226 und (EU) 2016/399

(1)Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels gelten zusätzlich zu den Bestimmungen des Artikels 4 während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES.

(2)Die Grenzbehörden stempeln die Reisedokumente von in Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Drittstaatsangehörigen bei der Ein- und Ausreise systematisch ab.

Die Verpflichtungen zum Abstempeln nach Artikel 42a Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 42a Absätze 2, 5 und 6 der Verordnung (EU) 2016/399 gelten sinngemäß in den am Betrieb des EES beteiligten Mitgliedstaaten.

(3)Zur Eingabe, Änderung, Löschung und Abfrage der Daten im EES betrachten die für die in den Artikeln 23 bis 35 der Verordnung (EU) 2017/2226 festgelegten Zwecke zuständigen nationalen Behörden die Stempel als maßgebend gegenüber den EES-Daten, unter anderem bei Abweichungen oder in Fällen nach Artikel 16 Absatz 4 der genannten Verordnung. Fehlt ein Stempel, so sind die im EES gespeicherten Daten maßgebend.

(4)Wenn bei einem Drittstaatsangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, im Reisedokument kein Stempel angebracht ist und im EES kein eigenes persönliches Dossier für ihn angelegt wurde, können die nationalen Behörden davon ausgehen, dass der Drittstaatsangehörige die Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt in den Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfüllt.

Diese Annahme gilt nicht für Drittstaatsangehörige, die durch jedweden glaubhaften Nachweis belegen können, dass sie nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen, gemäß dem Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ein Recht auf Aufenthalt in einem Aufnahmemitgliedstaat haben oder im Besitz eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt sind.

Diese Annahme kann von Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, aus dem hervorgeht, dass sie die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten haben.

Wird die Annahme widerlegt, so nehmen die nationalen Behörden an den Grenzübergangsstellen, an denen das EES eingesetzt wird, eine oder mehrere der folgenden Aufgaben wahr, soweit dies nach dieser Verordnung zulässig ist:

a)Sie legen gegebenenfalls im EES ein persönliches Dossier zu dem betreffenden Drittstaatsangehörigen an.

b)Sie aktualisieren den letzten Ein‑/Ausreisedatensatz durch Eingabe der fehlenden Daten.

c)Sie löschen ein vorhandenes Dossier, wenn Artikel 35 der Verordnung (EU) 2017/2226 dies vorsieht.

(5)Die Grenzbehörden nutzen die Interoperabilität zwischen dem EES und dem VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 nur an den Grenzübergangsstellen, an denen das EES eingesetzt wird. Die Grenzbehörden greifen in folgenden Fällen weiterhin direkt auf das VIS zu:

a)an den Grenzübergangsstellen, an denen das EES nicht eingesetzt wird;

b)an den Grenzübergangsstellen, an denen das EES gemäß Artikel 7 ausgesetzt wurde.

(6)Die nationalen Behörden und Europol lassen Folgendes unberücksichtigt:

a)die Ergebnisse des in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten automatisierten Berechnungssystems, das Angaben zur Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts macht;

b)die automatisch generierte Liste der Aufenthaltsüberzieher und ihre Folgen, insbesondere gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und h, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 4, Artikel 34 Absatz 3, Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben i und k sowie Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe e der genannten Verordnung.

(7)Verarbeitungsvorgänge durch Mitgliedstaaten, die der vorliegenden Verordnung entsprechen, gelten für die Zwecke der Artikel 45 und 48 der Verordnung (EU) 2017/2226 nicht als rechtswidrig oder mit der genannten Verordnung unvereinbar.

(8)Die Verifizierung der Identität und der vorherigen Erfassung von Drittstaatsangehörigen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2017/2226 erfolgt bei in Artikel 2 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung genannten Drittstaatsangehörigen an den Grenzübergangsstellen, an denen das EES mit biometrischen Funktionen eingesetzt wird, gegebenenfalls auch durch Self-Service-Systeme.

(9)Zusätzlich zu den in Artikel 50 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten spezifischen Informationen, die die Mitgliedstaaten in die Mustervorlage für die Bereitstellung von Informationen an Drittstaatsangehörige über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im EES aufzunehmen haben, fügen die Mitgliedstaaten der Mustervorlage, die Drittstaatsangehörigen zum Zeitpunkt des Anlegens des persönlichen Dossiers der betreffenden Person auszuhändigen ist, folgende Informationen bei:

„Das Einreise-/Ausreisesystem wird derzeit schrittweise eingeführt. Während dieses Einführungszeitraums [ab ...] kann es sein, dass Ihre personenbezogenen Daten, einschließlich Ihrer biometrischen Daten, nicht an allen Außengrenzen der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Einreise-/Ausreisesystems erhoben werden. Wenn wir diese Informationen zwingend erheben müssen und Sie beschließen, diese nicht bereitzustellen, wird Ihnen die Einreise verweigert. Während dieser Phase der schrittweisen Einführung werden Ihre Daten nicht automatisch in eine Liste von Aufenthaltsüberziehern aufgenommen. Zudem können Sie nicht mithilfe der Website oder der an den Grenzübergangsstellen zur Verfügung stehenden Geräte prüfen, wie lange Ihr Aufenthalt noch zulässig ist.

Bitte beachten Sie, dass Ihre personenbezogenen Daten nach Abschluss der schrittweisen Einführung des EES gemäß den Informationen in dem diesem Formular beigefügten Dokument verarbeitet werden.“

(10)Die Informationen auf der in Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten EES-Website werden von der Kommission so angepasst, dass sie der schrittweisen Inbetriebnahme Rechnung tragen.

(11)Die in Artikel 51 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannte Informationskampagne, mit der die Inbetriebnahme des EES begleitet wird, spiegelt die besonderen Bedingungen an den Grenzübergangsstellen wider und stellt sicher, dass die einschlägigen Informationen an die betroffenen Personen übermittelt werden, wobei die in Artikel 4 der vorliegenden Verordnung festgelegten Phasen zu berücksichtigen sind. Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung der angepassten Materialien für die Informationskampagne.

(12)Die Anwendung von Artikel 12 Absätze 1 und 2, Artikel 13 Absätze 1 und 2, Artikel 20 und Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2226 wird ausgesetzt.

(13)Abweichend von Artikel 22 der Verordnung (EU) 2017/2226 und Artikel 12a der Verordnung (EU) 2016/399 gelten der Übergangszeitraum und die Übergangsmaßnahmen, die in den genannten Artikeln genannt werden, ab dem ersten Tag nach Beendigung der schrittweisen Inbetriebnahme des EES.

(14)An den Grenzübergangsstellen, an denen das EES nicht eingesetzt wird, werden Grenzübertrittskontrollen gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 in der am Tag vor dem von der Kommission bestimmten Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 geltenden Fassung durchgeführt.

An den Grenzübergangsstellen, an denen das EES eingesetzt wird, werden Grenzübertrittskontrollen gemäß der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2016/399 durchgeführt.

Abweichend von Unterabsatz 2 finden an den Grenzübergangsstellen, an denen das EES ohne biometrische Funktionen eingesetzt wird, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer i und die Bestimmungen über die Verifizierung von Drittstaatsangehörigen anhand biometrischer Daten ausschließlich für die Zwecke des EES gemäß Artikel 6 Buchstabe f Ziffer ii und Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a und g der Verordnung (EU) 2016/399 keine Anwendung.

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung werden Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/399 ausgesetzt.

Artikel 6
Zugriff auf die EES-Daten

(1)Beim Zugriff auf die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES im EES erfassten Ein- und Ausreisedatensätze

a)berücksichtigen die nationalen Behörden und Europol, dass die Daten aufgrund des unterschiedlichen Einsatzes des EES in den einzelnen Mitgliedstaaten während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES unvollständig sein könnten;

b)berücksichtigen die nationalen Behörden bei der Übermittlung von Daten gemäß den Artikeln 41 und 42 der Verordnung (EU) 2017/2226, dass die Daten unvollständig sein könnten;

c)berücksichtigt die ETIAS-Zentralstelle, dass die Ein- und Ausreisedatensätze, die während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES im EES erfasst werden, unvollständige Datensätze zum Zwecke der Überprüfung gemäß Artikel 25a Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 umfassen können. 

(2)Die zuständigen Behörden, die Kommission und die einschlägigen Agenturen der Union berücksichtigen beim Zugriff auf Daten zur Erstellung von Berichten und Statistiken gemäß Artikel 63 der Verordnung (EU) 2017/2226, dass die während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES im EES erfassten Daten unvollständig sein können.

(3)Abweichend von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 können Beförderungsunternehmer den in dem genannten Artikel genannten Web-Dienst ab dem 90. Kalendertag der schrittweisen Inbetriebnahme des EES nutzen. Die Beförderungsunternehmer überprüfen die in den Reisedokumenten angebrachten Stempel, um während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 26 Absatz 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Richtlinie 2001/51/EG des Rates zu erfüllen.

Während eines Zeitraums von 180 Kalendertagen nach dem Ende der schrittweisen Inbetriebnahme des EES überprüfen Beförderungsunternehmer zusätzlich zur Nutzung des Web-Dienstes gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 weiterhin die in Reisedokumenten angebrachten Stempel, um ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 26 Absatz 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Richtlinie 2001/51/EG des Rates zu erfüllen.

(4)Bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach den Artikeln 35 und 52 der Verordnung (EU) 2017/2226 in Bezug auf die Vervollständigung der im EES erfassten personenbezogenen Daten ergänzen die Mitgliedstaaten die einschlägigen Daten nur so weit wie möglich, wobei sie der begrenzten Verfügbarkeit der Datensätze Rechnung tragen, die während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES erhoben werden. Gegebenenfalls wird in der Verwaltungsentscheidung gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 auf die in Artikel 4 der vorliegenden Verordnung genannten Bedingungen verwiesen, die die Erfassung unvollständiger Dossiers ermöglichen.

(5)Abweichend von Artikel 63 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 hat das ordnungsgemäß ermächtigte Personal der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES keinen Zugriff auf die im EES erfassten Daten, um Risikoanalysen und Schwachstellenbeurteilungen durchzuführen.

Artikel 7
Aussetzung des EES

(1)Während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES können die Mitgliedstaaten den Einsatz des EES an bestimmten Grenzübergangsstellen ganz oder teilweise aussetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, in denen das Zentralsystem, die nationalen Systeme oder die Kommunikationsinfrastruktur des EES ausfallen, oder wenn Ereignisse eintreten, die zu einem derart starken Verkehrsaufkommen führen, dass sich unzumutbare Wartezeiten an einer Grenzübergangsstelle ergeben.

Im Falle einer teilweisen Aussetzung werden die in den Artikeln 16 bis 20 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Daten mit Ausnahme biometrischer Daten erhoben.

Im Falle einer vollständigen Aussetzung setzen die Mitgliedstaaten den Einsatz des EES vollständig aus und erheben nicht die in den Artikeln 16 bis 20 der genannten Verordnung genannten Daten.

In beiden Fällen teilen die Mitgliedstaaten der Kommission und eu-LISA unverzüglich, spätestens jedoch sechs Stunden nach Beginn der Aussetzung den Grund für die teilweise oder vollständige Aussetzung sowie deren voraussichtliche Dauer mit und stellen sicher, dass die Betreiber von Infrastruktureinrichtungen von Grenzübergangsstellen und die Beförderungsunternehmer ordnungsgemäß über diese Aussetzung unterrichtet werden. Sobald die außergewöhnlichen Umstände, die zu der Aussetzung geführt haben, nicht mehr vorliegen, setzen die Mitgliedstaaten die Kommission und eu-LISA unverzüglich davon in Kenntnis.

(2)Für einen Zeitraum von 60 Kalendertagen nach dem Ende der schrittweisen Inbetriebnahme des EES können die Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen, die zu einem derart starken Verkehrsaufkommen führen, dass sich unzumutbare Wartezeiten an einer Grenzübergangsstelle ergeben, den Einsatz des EES an der betreffenden Grenzübergangsstelle gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 für einen begrenzten Zeitraum von höchstens sechs Stunden teilweise aussetzen. Die Mitgliedstaaten werden von ihrer Verpflichtung nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 in Bezug auf biometrische Daten entbunden. In diesen Fällen teilen die Mitgliedstaaten der Kommission und eu-LISA unverzüglich, spätestens jedoch sechs Stunden nach Beginn der Aussetzung, den Grund für die Aussetzung sowie deren voraussichtliche Dauer mit.

(3)Enthalten weniger als 80 % der persönlichen Dossiers, die während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES im EES erfasst werden, biometrische Daten, so verlängert sich die in Absatz 2 genannte Frist automatisch um 60 Kalendertage.

(4)Spätestens am zehnten Kalendertag nach dem Ende der schrittweisen Inbetriebnahme des EES übermittelt eu-LISA der Kommission Statistiken, anhand deren die Kommission überprüfen kann, ob dieser prozentuale Anteil erreicht wurde. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten spätestens am 30. Kalendertag nach dem Ende der schrittweisen Inbetriebnahme des EES über das Ergebnis ihrer Überprüfung.

Artikel 8
Inkrafttreten und Anwendung

(1)Diese Verordnung tritt am vierten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem von der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 bestimmten Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES.

Artikel 3 der vorliegenden Verordnung gilt jedoch ab dem Datum ihres Inkrafttretens.

(2)Die Geltung dieser Verordnung endet 180 Kalendertage nach dem von der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 bestimmten Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES. Es gilt jedoch Folgendes:

a)Die Geltung des Artikels 5 Absatz 13 endet fünf Jahre und 180 Kalendertage nach dem von der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 bestimmten Zeitpunkt.

b)Die Geltung des Artikels 6 Absätze 1, 2, 4 und 5 endet fünf Jahre und 180 Kalendertage nach dem von der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 bestimmten Zeitpunkt.

c)Die Geltung des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 endet 360 Kalendertage nach dem von der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 bestimmten Zeitpunkt.

d)Die Geltung des Artikels 7 Absätze 2 und 3 endet 300 Kalendertage nach dem von der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 bestimmten Zeitpunkt.

e)Die Geltung des Artikels 7 Absatz 4 endet 210 Kalendertage nach dem von der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 bestimmten Zeitpunkt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident /// Die Präsidentin    Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20, ELI http://data.europa.eu/eli/reg/2017/2226/2021-08-03 ).
(2)    Die Umsetzung der Interoperabilität, bei der das EES als erstes System – gefolgt von ETIAS, ECRIS-TCN, dem neuen Eurodac, dem überarbeiteten VIS und den parallel eingeführten Interoperabilitätsverordnungen – eingeführt wird, folgt einem Fahrplan, der aufgrund sich abzeichnender Schwierigkeiten überarbeitet worden war.
(3)

   Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2016/399/2024-07-10 ).

(4)    Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen    (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/convention/2000/922/oj ).
(5)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/2016-05-04 ).
(6)    Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/817/2024-04-25 ).
(7)    SWD(2016) 114 final, SWD(2016) 115 final, SWD(2016) 116 final.
(8)    [Platzhalter] Standpunkt des Europäischen Parlaments vom [Datum nach Einigung einfügen] und Beschluss des Rates vom [Datum nach Einigung einfügen].
(9)    Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2017/2226/oj ).
(10)    Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/399/oj ).
(11)    Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2008/767/oj ).
(12)    Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen („Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen“) (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/convention/2000/922/oj).
(13)    Richtlinie 2001/51/EG des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ergänzung der Regelungen nach Artikel 26 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/51/oj ).