Brüssel, den 27.3.2024

COM(2024) 143 final

2024/0077(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

betreffend die teilweise Aussetzung der Anwendung des Vertrags über die Energiecharta zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und einer juristischen Person, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von Staatsbürgern oder Staatsangehörigen der Russischen Föderation oder der Republik Belarus befindet, sowie zwischen Euratom und jeglicher Investition im Sinne des Vertrags über die Energiecharta, wenn es sich um die Investition eines Investors der Russischen Föderation oder der Republik Belarus handelt


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur teilweisen Aussetzung der Anwendung des Vertrags über die Energiecharta (im Folgenden „ECV“) zwischen Euratom und einer juristischen Person, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von Bürgern oder Staatsangehörigen der Russischen Föderation oder der Republik Belarus befindet und im Gebiet der Vertragspartei, in der sie gegründet wurde, keine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausübt, sowie zwischen Euratom und jeglicher Investition im Sinne des ECV, wenn es sich um die Investition eines Investors der Russischen Föderation oder der Republik Belarus handelt.

2.Kontext des Vorschlags

Der ECV ist ein multilaterales Handels- und Investitionsübereinkommen für den Energiesektor, das 1994 unterzeichnet wurde und 1998 in Kraft trat. Der ECV enthält Bestimmungen zu Investitionsschutz, Handel mit und Transit von Energiematerialien und -produkten sowie Streitbeilegungsmechanismen. Der ECV schafft ferner einen Rahmen für die Zusammenarbeit im Energiebereich zwischen seinen Vertragsparteien. Die EU ist zusammen mit Euratom, mehreren EU-Mitgliedstaaten sowie Japan, der Schweiz, der Türkei und den meisten Ländern des westlichen Balkans und der ehemaligen UdSSR mit Ausnahme von Russland 1 und Belarus 2 Vertragspartei des ECV 3 .

Nach Artikel 17 Absatz 1 ECV behält sich jede Vertragspartei das Recht vor, die Vorteile aus Teil III des ECV gegenüber einer juristischen Person zu verweigern, wenn Staatsbürger oder Staatsangehörige eines dritten Staates Eigentümer dieser juristischen Person sind oder diese kontrollieren und wenn diese juristische Person keine nennenswerte Geschäftstätigkeit im Gebiet der Vertragspartei ausübt, in der sie gegründet wurde. Darüber hinaus behält sich jede Vertragspartei nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b ECV das Recht vor, die Vorteile aus Teil III des ECV gegenüber einer Investition zu verweigern, wenn die verweigernde Vertragspartei feststellt, dass es sich um die Investition eines Investors eines dritten Staates handelt, mit dem oder hinsichtlich dessen die verweigernde Vertragspartei Maßnahmen beschließt oder unterhält, i) die Transaktionen mit Investoren jenes Staates verbieten, oder ii) die verletzt oder umgangen würde, falls die Vorteile aus Teil III des ECV den Investoren jenes Staates oder ihren Investitionen gewährt würden.

Seit März 2014 hat die EU nach und nach Sanktionen gegen die Russische Föderation verhängt, zunächst als Reaktion auf die rechtswidrige Annexion der Krim und Sewastopols und die vorsätzliche Destabilisierung der Ukraine. Am 23. Februar 2022 weitete die EU die Sanktionen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Oblaste Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete aus. Nach dem 24. Februar 2022 hat die EU als Reaktion auf die militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine die Sanktionen erheblich ausgeweitet. Die EU setzte zahlreiche Einzelpersonen und Organisationen auf die Sanktionsliste und ergriff beispiellose Maßnahmen mit dem Ziel, die wirtschaftliche Basis Russlands zu schwächen, dem Land den Zugang zu kritischen Technologien und Märkten zu versperren und seine Fähigkeit zur Kriegsführung erheblich einzuschränken.

Gleichzeitig wurden die Sanktionen der EU gegen die Republik Belarus als Reaktion auf die Beteiligung des Landes an der Aggression Russlands gegen die Ukraine ausgeweitet. Dies erfolgte zusätzlich zu den damals bereits bestehenden Sanktionen gegen die Republik Belarus. Bei diesem Sanktionspaket handelt es sich um eine Reihe finanzieller, wirtschaftlicher und handelspolitischer Maßnahmen.

Weder die Russische Föderation noch die Republik Belarus sind Vertragspartei des ECV. Investoren aus diesen Ländern könnten jedoch mithilfe von Unternehmen, die im Gebiet einer Vertragspartei des ECV gegründet wurden, geltend machen, dass Euratom oder ihre Mitgliedstaaten im Widerspruch zu Investitionsschutzverpflichtungen nach dem ECV gehandelt hätten, und somit Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten gegen Euratom oder ihre Mitgliedstaaten anstrengen.

Die Maßnahmen der Euratom und ihrer Mitgliedstaaten stehen im Einklang mit dem ECV und anderen einschlägigen Übereinkünften, und Ansprüche in Bezug auf solche Maßnahmen sind im Rahmen der anwendbaren Rechtsinstrumente und des allgemeinen Völkerrechts jedenfalls ausgeschlossen. Ungeachtet dessen sollten ergänzende Verfahrensmaßnahmen getroffen werden, um die Einleitung von Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten gegen Euratom oder ihre Mitgliedstaaten im Rahmen des ECV zu vermeiden.

3.Vorgeschlagene Maßnahmen

Nach Artikel 17 ECV können die Vertragsparteien die Vorteile der Investitionsschutzbestimmungen des ECV den Investoren aus Nichtvertragsparteien verweigern, die den ECV missbrauchen, indem sie über Briefkastenfirmen oder in Bezug auf Maßnahmen aufgrund von Sanktionen Investitionsklagen einbringen (im Folgenden „Vorteilsverweigerung“).

Es ist angezeigt, Artikel 17 Absatz 1 ECV heranzuziehen und einer juristischen Person, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von Staatsbürgern oder Staatsangehörigen der Russischen Föderation oder der Republik Belarus befindet und im Gebiet der Vertragspartei, in der sie gegründet wurde, keine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausübt, die Vorteile aus Teil III des ECV zu verweigern. Ebenso ist es angezeigt, diese Vorteile einer Investition im Sinne des ECV zu verweigern, wenn es sich um die Investition eines Investors der Russischen Föderation oder der Republik Belarus handelt und die Bedingungen des Artikels 17 Absatz 2 Buchstabe b erfüllt sind.

Die Vorteilsverweigerung nach Artikel 17 bedeutet eine teilweise Aussetzung des ECV und sollte von der Kommission mit einer öffentlichen Erklärung im Namen von Euratom und allen Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des ECV sind, durchgeführt werden.

4.Rechtsgrundlage

Der Euratom-Vertrag enthält keine dem Artikel 218 Absatz 9 AEUV entsprechende Bestimmung betreffend Beschlüssen des Rates über die Aussetzung der Anwendung einer Übereinkunft. Wird eine von Euratom geschlossene Übereinkunft wie der ECV ausgesetzt, finden die Verfahren nach Artikel 101 Euratom-Vertrag Anwendung.

Artikel 101 Absatz 1 Euratom-Vertrag lautet: „Die Gemeinschaft kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit Verpflichtungen durch Abkommen und Vereinbarungen mit einem dritten Staat, einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder einem Angehörigen eines dritten Staates eingehen.“

Artikel 101 Absatz 2 Euratom-Vertrag lautet: „Die Abkommen und Vereinbarungen werden von der Kommission nach den Richtlinien des Rates ausgehandelt; sie werden von der Kommission mit Zustimmung des Rates abgeschlossen; dieser beschließt mit qualifizierter Mehrheit.“

Die Berufung auf Artikel 17 ECV führt zu einer teilweisen Aussetzung des ECV – konkret des Teils III des ECV betreffend die Förderung und den Schutz von Investitionen – gegenüber Investoren aus der Russischen Föderation und der Republik Belarus. Somit ist Artikel 101 Absatz 2 Euratom-Vertrag die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

5.Veröffentlichung des vorgesehenen Rechtsakts

Da die Erklärung nach Artikel 17 ECV die Anwendung des ECV durch Euratom und alle Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des ECV sind, aussetzen wird, ist es angezeigt, sie im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

2024/0077 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

betreffend die teilweise Aussetzung der Anwendung des Vertrags über die Energiecharta zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und einer juristischen Person, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von Staatsbürgern oder Staatsangehörigen der Russischen Föderation oder der Republik Belarus befindet, sowie zwischen Euratom und jeglicher Investition im Sinne des Vertrags über die Energiecharta, wenn es sich um die Investition eines Investors der Russischen Föderation oder der Republik Belarus handelt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Der Vertrag über die Energiecharta (im Folgenden „Übereinkunft“) wurde von Euratom mit dem Beschluss des Rates und der Kommission vom 23. September 1997 über den Abschluss des Vertrags über die Energiecharta und des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte durch die Europäischen Gemeinschaften (98/181/EG, EGKS, Euratom) (ABl. L 69 vom 9.3.1998, S. 1) geschlossen und trat am 16. April 1998 in Kraft.

(2)Nach Artikel 17 Absatz 1 der Übereinkunft behält sich jede Vertragspartei das Recht vor, die Vorteile aus Teil III der Übereinkunft gegenüber einer juristischen Person zu verweigern, wenn Staatsbürger oder Staatsangehörige eines dritten Staates Eigentümer dieser juristischen Person sind oder diese kontrollieren und wenn diese juristische Person keine nennenswerte Geschäftstätigkeit im Gebiet der Vertragspartei ausübt, in der sie gegründet wurde.

(3)Nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b der Übereinkunft behält sich jede Vertragspartei das Recht vor, die Vorteile aus Teil III der Übereinkunft gegenüber einer Investition zu verweigern, wenn die verweigernde Vertragspartei feststellt, dass es sich um die Investition eines Investors eines dritten Staates handelt, mit dem oder hinsichtlich dessen die verweigernde Vertragspartei Maßnahmen beschließt oder unterhält, i) die Transaktionen mit Investoren jenes Staates verbieten, oder ii) die verletzt oder umgangen würden, falls die Vorteile aus Teil III der Übereinkunft den Investoren jenes Staates oder ihren Investitionen gewährt würden.

(4)Die Union hat nach und nach restriktive Maßnahmen (Sanktionen) gegen die Russische Föderation verhängt, zunächst als Reaktion auf die rechtswidrige Annexion der Krim und Sewastopols und die vorsätzliche Destabilisierung der Ukraine. Die Union weitete die Sanktionen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Oblaste Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete aus. Als Reaktion auf die militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine hat die Union die Sanktionen erheblich ausgeweitet.

(5)Gleichzeitig wurden die Sanktionen der Union gegen die Republik Belarus als Reaktion auf die Beteiligung des Landes an der Aggression Russlands gegen die Ukraine ausgeweitet.

(6)Weder die Russische Föderation noch die Republik Belarus sind Vertragspartei der Übereinkunft. Investoren aus diesen Ländern könnten jedoch versuchen, mithilfe von Unternehmen, die im Gebiet einer Vertragspartei der Übereinkunft gegründet wurden, geltend zu machen, dass Euratom oder ihre Mitgliedstaaten im Widerspruch zu Investitionsschutzverpflichtungen nach dem ECV gehandelt hätten, und somit Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten gegen Euratom oder ihre Mitgliedstaaten anstrengen.

(7)Die Maßnahmen der Euratom und ihrer Mitgliedstaaten stehen im Einklang mit dem ECV und anderen einschlägigen Übereinkünften, und Ansprüche in Bezug auf solche Maßnahmen sind im Rahmen der anwendbaren Rechtsinstrumente und des allgemeinen Völkerrechts jedenfalls ausgeschlossen. Ungeachtet dessen sollten ergänzende Verfahrensmaßnahmen getroffen werden, um die Einleitung von Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten gegen Euratom oder ihre Mitgliedstaaten im Rahmen des ECV zu vermeiden.

(8)Nach Artikel 17 der Übereinkunft können die Vertragsparteien die Vorteile der Investitionsschutzbestimmungen der Übereinkunft den Investoren aus Nichtvertragsparteien verweigern, die die Übereinkunft missbrauchen, indem sie unter den vorstehend aufgeführten Umständen Investitionsklagen einbringen (in der Folge „Vorteilsverweigerung“).

(9)Es ist angezeigt, in Bezug auf eine juristische Person, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von Staatsbürgern oder Staatsangehörigen der Russischen Föderation oder der Republik Belarus befindet und im Gebiet der Vertragspartei, in der sie gegründet wurde, keine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausübt, Artikel 17 Absatz 1 der Übereinkunft heranzuziehen. Ebenso ist es angezeigt, in Bezug auf eine Investition im Sinne der Übereinkunft, wenn es sich um die Investition eines Investors der Russischen Föderation oder der Republik Belarus handelt und die vorstehend aufgeführten Bedingungen erfüllt sind, Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b heranzuziehen.

(10)Die Vorteilsverweigerung nach Artikel 17 der Übereinkunft zieht die teilweise Aussetzung der Übereinkunft nach sich und sollte von der Kommission mit der im Anhang dieses Beschlusses enthaltenen öffentlichen Erklärung im Namen von Euratom und allen Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien der Übereinkunft sind, durchgeführt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)Es wird genehmigt, dass die Europäische Atomgemeinschaft gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Energiecharta jeder juristischen Person, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von Staatsbürgern oder Staatsangehörigen der Russischen Föderation oder der Republik Belarus befindet und im Gebiet der Vertragspartei, in der sie gegründet wurde, keine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausübt, die Vorteile aus Teil III dieser Übereinkunft verweigert.

(2)Es wird genehmigt, dass die Europäische Atomgemeinschaft gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Energiecharta jeder Investition eines Investors der Russischen Föderation oder der Republik Belarus unter den in der genannten Bestimmung aufgeführten Bedingungen die Vorteile aus Teil III dieser Übereinkunft verweigert.

Artikel 2

Die Abgabe der im Anhang beigefügten Erklärung durch die Kommission wird genehmigt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    Auf der außerordentlichen Sitzung der Energiechartakonferenz vom 24. Juni 2022 wurde der Russischen Föderation der Beobachterstatus entzogen.
(2)    Auf der außerordentlichen Sitzung der Energiechartakonferenz vom 24. Juni 2022 wurde Belarus der Beobachterstatus entzogen und die vorläufige Anwendung des ECV durch Belarus beendet.
(3)    Beschluss des Rates und der Kommission vom 23. September 1997 über den Abschluss des Vertrags über die Energiecharta und des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte durch die Europäischen Gemeinschaften (98/181/EG, EGKS, Euratom) (ABl. L 69 vom 9.3.1998, S. 1).

Brüssel, den 27.3.2024

COM(2024) 143 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

betreffend die teilweise Aussetzung der Anwendung des Vertrags über die Energiecharta zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und einer juristischen Person, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von Staatsbürgern oder Staatsangehörigen der Russischen Föderation oder der Republik Belarus befindet, sowie zwischen Euratom und jeglicher Investition im Sinne des Vertrags über die Energiecharta, wenn es sich um die Investition eines Investors der Russischen Föderation oder der Republik Belarus handelt


ANHANG

ERKLÄRUNG

im Namen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und aller Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Vertrags über die Energiecharta sind

Die Europäische Union, die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) und alle Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Vertrags über die Energiecharta (im Folgenden „ECV“) sind, verweigern hiermit die Vorteile aus Teil III des ECV:

(1)gemäß Artikel 17 Absatz 1 EVC jeder juristischen Person, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von Staatsbürgern oder Staatsangehörigen der Russischen Föderation oder der Republik Belarus befindet und im Gebiet der Vertragspartei, in der sie gegründet wurde, keine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausübt und

(2)gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b jeder Investition im Sinne des ECV, wenn es sich um die Investition eines Investors der Russischen Föderation oder der Republik Belarus handelt.

Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten haben gegen die Russische Föderation wegen ihres Angriffskriegs gegen die Ukraine sowie gegen die Republik Belarus als Mittäterin in diesem Angriffskrieg Sanktionen verhängt und erhalten diese aufrecht. Die Sanktionen umfassen Maßnahmen, die i) Transaktionen mit Investoren der Russischen Föderation und der Republik Belarus verbieten und ii) die verletzt oder umgangen würden, falls die Vorteile aus Teil III des ECV den Investoren dieser Staaten oder ihren Investitionen gewährt würden.