20.7.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 255/4 |
Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Einlagensicherung, grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Transparenz
(2023/C 255/04)
(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter https://edps.europa.eu erhältlich.)
Am 18. April 2023 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/49/EU im Hinblick auf den Geltungsbereich der Einlagensicherung, die Verwendung von Mitteln aus Einlagensicherungssystemen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Transparenz.
Der Vorschlag zielt darauf ab, den Schutz der Einleger im Falle von Bankeninsolvenzen in der Union zu verbessern und gleichzeitig wichtige finanzielle Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen.
Mit dem Vorschlag sollen diese Ziele erreicht werden, indem den Einlegern ein solides Schutzniveau geboten, die Konvergenz der Praktiken von Einlagensicherungssystemen verbessert und die nationale grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Einlagensicherungssystemen sowie zwischen Einlagensicherungssystemen und angeschlossenen Kreditinstituten und zentralen Meldestellen verbessert wird. Dies bedeutet, dass die Richtlinie 2014/49/EU an die bestehenden und künftigen EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angepasst werden muss.
Mit der vorliegenden Stellungnahme des EDSB wird das Konsultationsersuchen der Europäischen Kommission vom 19. April 2023 gemäß Artikel 42 Absatz 1 der EU-DSVO beantwortet. Der EDSB empfiehlt, einen Verweis auf diese Konsultation in die Erwägungsgründe des Vorschlags aufzunehmen.
Der Vorschlag würde zum Austausch personenbezogener Daten von Einlegern oder anderen Personen im Zusammenhang mit mutmaßlichen strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zwischen zentralen Meldestellen, benannten Behörden und Einlagensicherungssystemen führen. In dieser Stellungnahme werden die Risiken für die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen berücksichtigt, die sich aus diesem Datenaustausch ergeben könnten, und Empfehlungen in Bezug auf die verschiedenen Szenarios des Datenaustauschs gemäß dem Vorschlag ausgesprochen. In diesem Zusammenhang spricht der EDSB eine Reihe von Empfehlungen aus.
Der EDSB empfiehlt insbesondere, die der Verarbeitung unterliegenden Datenkategorien und die betroffenen Personen zu definieren sowie den Zweck bzw. die Zwecke der Verarbeitung eindeutig festzulegen.
Der EDSB möchte die Kommission ferner darauf hinweisen, dass es erforderlich ist, den EDSB vor der Annahme von delegierten Rechtsakten zur Validierung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards, die von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) ausgearbeitet werden und die die Verarbeitung personenbezogener Daten umfassen, zu konsultieren.
1. EINLEITUNG
1. |
Am 18. April 2023 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/49/EU im Hinblick auf den Geltungsbereich der Einlagensicherung, die Verwendung von Mitteln aus Einlagensicherungssystemen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Transparenz (1) (im Folgenden „Vorschlag“). |
2. |
Laut der Folgenabschätzung der Europäischen Kommission hat sich die Richtlinie über Einlagensicherungssysteme (2) bei der Verbesserung des Einlegerschutzes in der EU als weitgehend wirksam erwiesen, was ein wichtiges Ziel der Bankenunion darstellt. Aus der Folgenabschätzung geht jedoch auch hervor, dass die Anwendung der Garantien der Richtlinie über Einlagensicherungssysteme unter den nationalen Einlagensicherungssystemen nach wie vor ungleichmäßig erfolgt, wobei sowohl der Bedarf an harmonisierten Vorschriften zur Beseitigung von Unterschieden, die nachteilige Auswirkungen auf die Einleger haben, als auch die Notwendigkeit, die Deckung für bestimmte Arten von Einlegern zu klären, hervorgehoben werden (3). Daher besteht das Ziel des Vorschlags darin, den Rahmen für den Einlegerschutz zu verbessern, um eine kohärente Anwendung der Vorschriften und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und gleichzeitig die Finanzstabilität zu schützen und das Vertrauen der Einleger zu stärken. Dies umfasst die Klärung des Geltungsbereichs des Einlegerschutzes, die Beilegung unterschiedlicher Auslegungen der Bedingungen für die Verwendung der Mittel der Einlagensicherungssysteme in der Union und die Verbesserung der operativen Wirksamkeit, der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und der Effizienz der Arbeitsweise der Einlagensicherungssysteme (4). |
3. |
Um diese Ziele zu erreichen und die in der Richtlinie über Einlagensicherungssysteme (5) festgelegten Anforderungen näher zu spezifizieren, enthält der Vorschlag Bestimmungen, nach denen Kreditinstitute, Einlagensicherungssysteme und benannte Behörden (6) verpflichtet wären, personenbezogene Daten von Einlegern, die natürliche Personen sind, oder möglicherweise von Vertretern von Einlegern, die juristische Personen sind, zu verarbeiten. Insbesondere:
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4. |
Mit der vorliegenden Stellungnahme des EDSB wird das Konsultationsersuchen der Europäischen Kommission vom 19. April 2023 gemäß Artikel 42 Absatz 1 der EU-DSVO beantwortet. Der EDSB empfiehlt, einen Verweis auf diese Konsultation in die Erwägungsgründe des Vorschlags aufzunehmen. |
6. SCHLUSSFOGERUNGEN
27. |
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der EDSB,
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Brüssel, den 12. Juni 2023.
Wojciech Rafał WIEWIÓROWSKI
(1) COM(2023) 228 final.
(2) Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).
(3) SWD(2023) 226 final.
(4) Siehe Begründung, S 1 und 3.
(5) Siehe Stellungnahme des EDSB des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Einlagensicherungssysteme (Neufassung), veröffentlicht am 9. September 2010, Rn. 7.
(6) Gemäß Artikel 2 Nummer 18 der Richtlinie über Einlagensicherungssysteme bezeichnet der Begriff „benannte Behörde“ die Einrichtung, die ein Einlagensicherungssystem gemäß dieser Richtlinie verwaltet, oder in dem Fall, dass der Betrieb eines Einlagensicherungssystems von einem privaten Unternehmen verwaltet wird, die öffentliche Behörde, die von dem betreffenden Mitgliedstaat für die Beaufsichtigung dieses Systems gemäß dieser Richtlinie benannt wurde.
(7) Erwägungsgrund 14 des Vorschlags, in dem Artikel 8b spezifiziert wird.
(8) Erwägungsgrund 15 des Vorschlags mit näheren Angaben zu Artikel 8c.
(9) Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 (COM(2021) 423 final).
(10) Stellungnahme des EDSB des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Einlagensicherungssysteme (Neufassung) vom 9. September 2010, Rn. 9.