Brüssel, den 28.11.2023

COM(2023) 754 final

2023/0438(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Verstärkung der polizeilichen Zusammenarbeit bei der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels und zur Verstärkung der Unterstützung von Europol bei der Verhütung und Bekämpfung solcher Straftaten und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794


BEGRÜNDUNG

1.    KONTEXT DES VORSCHLAGS

   Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Schleuserkriminalität ist eine kriminelle Handlung, die im Streben nach Profit das menschliche Leben missachtet und Menschen ihrer Würde beraubt, dabei die Grundrechte der Menschen verletzt und die Ziele der EU im Bereich des Migrationsmanagements untergräbt.

Die Bekämpfung und Verhinderung von Schleuserkriminalität und Menschenhandel ist eine der Prioritäten der Europäischen Union und für ein umfassendes Vorgehen gegen die irreguläre Migration von entscheidender Bedeutung. Kriminelle Netze nutzen die Verzweiflung der Menschen aus und bedienen sich des Land-, See- und Luftwegs, um irreguläre Migration zu ermöglichen, wobei sie das Leben der Menschen gefährden und alles daransetzen, ihren eigenen Profit zu maximieren.

In ihrer Rede zur Lage der Union vom 13. September 2023 forderte Kommissionspräsidentin von der Leyen, alle der Union zur Verfügung stehenden Instrumente zu stärken, um die Schleuserkriminalität wirksam zu bekämpfen, durch eine Aktualisierung des teils über 20 Jahre alten Rechtsrahmens, die Stärkung der politischen Steuerung im Bereich der Schleuserkriminalität und der Rolle der EU-Agenturen, insbesondere von Europol, und die Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den Agenturen im Bereich Justiz und Inneres, den Mitgliedstaaten sowie auch mit Partnerländern, um dieses Problem weltweit anzugehen. Sie betonte auch, dass zur Bewältigung dieser globalen Herausforderung eine Zusammenarbeit mit Partnern notwendig sei, weshalb die Kommission eine internationale Konferenz organisiert, auf der mit einem Aufruf zur Bekämpfung der Schleuserkriminalität eine Globale Allianz geschmiedet wird.

Die Schleuserkriminalität von außen in die EU und innerhalb der EU erreicht eine neue Dimension, angeheizt durch die steigende Nachfrage aufgrund neu entstehender und sich verschärfender Krisen, wie insbesondere wirtschaftlichen Rezessionen, durch den Klimawandel verursachte Umweltkatastrophen sowie Konflikte und Bevölkerungsdruck in vielen Drittländern. Die Schleuserkriminalität ist eine maßgebende Ursache für die Zunahme irregulärer Einreisen in die EU: Im Jahr 2022 wurden rund 331 000 irreguläre Einreisen an den EU-Außengrenzen festgestellt; dies ist der höchste Stand seit 2016 und entspricht einem Anstieg um 66 % gegenüber dem Vorjahr. 1 Im Jahr 2023 wurden bis Ende September etwa 281 000 irreguläre Grenzübertritte an den Außengrenzen der EU festgestellt, was einem Anstieg um 18 % gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2022 entspricht. Dies fällt mit einem Anstieg der Schleuseraktivitäten zusammen, was sich an der neuen Rekordzahl von mehr als 15 000 Schleusern zeigt, die der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) im Jahr 2022 gemeldet wurden. 2 Angesichts des Anstiegs der irregulären Einreisen und der verschiedenen Krisen, die sich weltweit in mehreren Herkunfts- und Transitländern ereignen, sind anhaltend hohe und möglicherweise noch wachsende Migrationsströme nach Europa und damit verbundene kriminelle Schleuseraktivitäten zu erwarten.

Schätzungen zufolge nutzen mehr als 90 % der irregulären Migranten, die in die EU gelangen, Schleuser, die zumeist in kriminellen Gruppen organisiert sind. Darüber hinaus erwirtschaften Schleusernetzwerke mit ihren kriminellen Handlungen erhebliche Gewinne, die sich weltweit auf 4,7 bis 6 Mrd. EUR pro Jahr 3 belaufen. Eine energische und entschlossene Reaktion auf die Aktivitäten von Schleusern ist daher von zentraler Bedeutung, um die irreguläre Migration einzudämmen. Es wird geschätzt, dass die Aktivitäten skrupelloser Schleuser, insbesondere auf See, seit 2014 zum Tod von sage und schreibe über 28 000 Menschen 4 geführt haben.

Etwa die Hälfte der Schleusernetze ist zudem an anderen Straftaten 5 wie Menschenhandel, Drogen- und Schusswaffenschmuggel beteiligt und leistet auch Beihilfe zu unerlaubten Reisen innerhalb der EU. Die Strafverfolgungs- und Justizbehörden stehen vor zahlreichen sich ständig wandelnden Herausforderungen: den sich rasch ändernden und anpassungsfähigen Vorgehensweisen der Schleuser; dem verstärkten Einsatz von Drohungen und Gewalt gegenüber den Migranten sowie gegenüber den Strafverfolgungsbeamten 6 ; den Schwierigkeiten bei der Lokalisierung und Festnahme von Schleusern, die sich in Ländern außerhalb der EU verstecken; der Nutzung eines breiten Spektrums von Transportmitteln, einschließlich nicht seetüchtiger, schlecht aufspürbarer Wasserfahrzeuge (z. B. Fischerboote und behelfsmäßige Metallboote), von Straßenfahrzeugen, in denen Migranten in gefährlicher Weise versteckt werden, sowie gewerblicher Flüge und Charterflüge, die zunehmend genutzt werden, um Migranten in EU-nahe oder an die EU grenzende Länder zu bringen, von wo aus Migranten dann irregulär in die EU einzureisen versuchen 7 ; der Nutzung digitaler Hilfsmittel in allen Phasen der Schleusung, einschließlich Online-Werbung für Schleuserdienste, ‑routen und ‑preise sowie Fälschung von Dokumenten; der Nutzung von Kryptowährungen, digitalen Währungen oder anderen inoffiziellen Zahlungsformen (z. B. Hawala) 8 .

Die Bekämpfung der Schleuserkriminalität ist unerlässlich, um Netzwerke der organisierten Kriminalität, die Menschenrechtsverletzungen und Todesfälle verursachen, zu zerschlagen und der wachsenden irregulären Migration in die EU entgegenzuwirken. Ein umfassendes und nachhaltiges Migrationskonzept erfordert eine Kombination robuster und effizienter Maßnahmen, die für beide Seiten vorteilhafte Partnerschaften mit Herkunfts- und Transitländern ergänzen, um so die Grundursachen der Migration und insbesondere der irregulären Migration anzugehen und gleichzeitig die organisierte Kriminalität, einschließlich der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels, zu bekämpfen. Das neue Migrations- und Asylpaket1 stellt die Verhütung und Bekämpfung der Schleuserkriminalität ins Zentrum seines umfassenden migrationspolitischen Konzepts.

Dieser Vorschlag für eine Verordnung ist Teil eines Maßnahmenpakets, das darauf abzielt, den bestehenden Rechtsrahmen zu modernisieren und zu stärken, damit die Union über Regeln verfügt, die ihren Zweck erfüllen. Zusammen mit diesem Vorschlag wird ein Vorschlag für eine Richtlinie zur Prävention und Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt vorgelegt. Mit dem Richtlinienvorschlag wird ein modernes strafrechtliches Instrument der EU eingeführt, mit dem die für die Schleuserkriminalität verantwortlichen organisierten kriminellen Netzwerke eindeutig definiert und wirksam sanktioniert, die Strafen unter Berücksichtigung der Schwere der Straftat harmonisiert, die Hoheitsgewalt ausgeweitet, die Ressourcen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung und Verhinderung der Schleuserkriminalität aufgestockt und die Erhebung und Meldung von Daten verbessert werden.

Dieses Paket wird am Tag der Internationalen Konferenz vorgelegt, mit der eine „Globale Allianz zur Bekämpfung der Schleuserkriminalität“ ins Leben gerufen wird. Mit dieser Konferenz schafft die Kommission einen Rahmen für eine enge politische Zusammenarbeit mit internationalen Partnern, indem sie gemeinsame Verpflichtungen und Maßnahmen fordert, um zusammen gegen die Schleuserkriminalität weltweit vorzugehen.

Diese drei Initiativen ergänzen die bestehenden Initiativen im Bereich der Bekämpfung der Schleuserkriminalität und dienen der Umsetzung des neuen EU-Aktionsplans gegen die Schleusung von Migranten (2021-2025), indem der bestehende EU-Rechtsrahmen zur Bestrafung der entlang den Migrationsrouten tätigen Schleuser aktualisiert und ein neuer moderner, rechtlicher und operativer Rahmen für die internationale Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Schleuserkriminalität für die kommenden Jahre festgelegt wird.

Dieser Verordnungsvorschlag ist Teil eines zusammenhängenden Pakets, das auch den oben genannten Vorschlag für eine Richtlinie zur Prävention und Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt umfasst. Zusammen zielen diese Vorschläge darauf ab, den rechtlichen Rahmen für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität zu modernisieren, damit wir über die nötigen rechtlichen und operativen Instrumente verfügen, um auf die neue Arbeitsweise der Schleuser reagieren zu können, wie in dem am 17. Oktober 2023 angekündigten Arbeitsprogramm der Kommission für 2024 dargelegt wird.

Zielsetzung des Vorschlags

Das übergeordnete Ziel dieses Vorschlags besteht darin, die Rolle von Europol bei der Bekämpfung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels und insbesondere die Rolle des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Migrantenschleusung zu stärken.

Um die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Schleuserkriminalität und Menschenhandel zu verbessern, werden mit diesem Vorschlag die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:

(1)Stärkung der behördenübergreifenden Zusammenarbeit im Bereich Schleuserkriminalität und Menschenhandel

Damit beim Vorgehen gegen Schleuserkriminalität und Menschenhandel die Abstimmung und der Informationsaustausch zwischen den Agenturen der Union wirksamer, frühzeitiger und systematischer erfolgen, wird sich das bei Europol angesiedelte Europäische Zentrum zur Bekämpfung der Migrantenschleusung aus Europol-Bediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen zusammensetzen, wobei auch Verbindungsbeamte der Mitgliedstaaten, von Eurojust und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache einbezogen werden, die dauerhaft zu Europol entsandt werden sollten, um einen regelmäßigen Informationsaustausch sowie die operative Zusammenarbeit und Koordinierung zu gewährleisten. Unterdessen haben die Agenturen im Bereich Justiz und Inneres die Möglichkeit, ihre Zusammenarbeit auf der Grundlage ihrer jeweiligen Mandate zu verstärken und den Informationsaustausch zu optimieren, um gegen Schleuserkriminalität und Menschenhandel vorzugehen. Eurojust ist ein wichtiger Akteur bei der Verbesserung des justiziellen Vorgehens gegen Schleuserkriminalität und unterstützt komplexe Fälle, die eine grenzüberschreitende justizielle Koordinierung erfordern, sowie gemeinsame Ermittlungsgruppen im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen in Fällen von Schleuserkriminalität.

(2)Stärkung der Steuerung und Koordinierung bei der Bekämpfung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels auf EU-Ebene

Um die Unzulänglichkeiten bei der strategischen Analyse, Koordinierung und Steuerung auf EU-Ebene zu beheben, werden in dem Vorschlag spezifische strategische Aufgaben für das Europäische Zentrum zur Bekämpfung der Migrantenschleusung festgelegt, um einen Rahmen für die Umsetzung der strategischen und operativen Prioritäten der Union zu schaffen; hierzu sollen Trends bei Schleuserkriminalität und Menschenhandel beobachtet, Jahresberichte, strategische Analysen, Bedrohungsanalysen und Lageaktualisierungen zu Migrationsrouten erstellt sowie Ermittlungs- und operative Maßnahmen durchgeführt werden. Im Hinblick auf seine strategischen Aufgaben wird das Europäische Zentrum zur Bekämpfung der Migrantenschleusung mindestens zweimal jährlich mit Vertretern aller Mitgliedstaaten, Eurojust, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, der Europäischen multidisziplinären Plattform gegen kriminelle Bedrohungen (EMPACT) und der Kommission zusammentreffen, um eine wirksame Steuerung und Koordinierung zu gewährleisten. Darüber hinaus wird das Europäische Zentrum für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität den Exekutivdirektor/die Exekutivdirektorin von Europol beim Ersuchen um Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen unterstützen.

(3)Verbesserung des Informationsaustauschs im Bereich Schleuserkriminalität und Menschenhandel

Mit der vorgeschlagenen Verordnung werden die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, Informationen zu Schleuserkriminalität und Menschenhandel, einschließlich biometrischer Daten, mit Europol auszutauschen, ausgeweitet, indem unter anderem ein direkter Anschluss ihrer zuständigen Behörden und Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen an die Netzanwendung für sicheren Datenaustausch (SIENA) von Europol vorgeschrieben wird. Die Kommission schlägt ferner vor, das Europäische Zentrum für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität zu beauftragen, Fälle von Schleuserkriminalität oder Menschenhandel zu ermitteln, die möglicherweise eine Zusammenarbeit mit Drittländern, z. B. durch den Austausch personenbezogener Daten, erfordern; damit soll der Exekutivdirektor/die Exekutivdirektorin bei der Entscheidung unterstützt werden, ob im Einzelfall gemäß Artikel 25 Absatz 5 der Europol-Verordnung personenbezogene Daten an Drittstaaten übermittelt werden.

(4)Aufstockung der Ressourcen der Mitgliedstaaten zur Verhütung und Bekämpfung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels

Um den Mitgliedstaaten dabei zu helfen, die Schleuserkriminalität wirksam zu bekämpfen und einschlägige Informationen mit Europol auszutauschen, wird vorgeschlagen, spezialisierte Dienste für die Bekämpfung von Schleuserkriminalität und Menschenhandel zu benennen, für eine angemessene Mittelausstattung dieser Dienste zu sorgen, diese Dienste an SIENA anzuschließen und das Europäische Zentrum für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität zu beauftragen, als Netz spezialisierter Dienste zu fungieren.

(5)Verstärkung der von Europol geleisteten Unterstützung bei der Prävention und Bekämpfung von Schleuserkriminalität und Menschenhandel durch operative Taskforces und die Entsendungen von Europol-Bediensteten zur operativen Unterstützung

Es wird vorgeschlagen, das Konzept der operativen Taskforces festzuschreiben und weiterzuentwickeln und auf Ersuchen der Mitgliedstaaten oder auf Vorschlag des Exekutivdirektors/der Exekutivdirektorin von Europol ein neues Instrument in Form von Entsendungen von Europol-Bediensteten zur operativen Unterstützung zu etablieren, die als erweiterte Instrumente zur Koordinierung und zur analytischen, operativen, technischen und forensischen Unterstützung dienen sollen. Der Vorschlag sieht die Schaffung eines Pools von in ihren Mitgliedstaaten tätigen Experten vor, der Europol für Entsendungen unmittelbar zur Verfügung gestellt werden kann, und er legt fest, welche Verpflichtungen die Mitgliedstaaten haben, um die wirksame Umsetzung dieser Instrumente sicherzustellen. Drittländer können sich auch an operativen Taskforces beteiligen, wobei auch die Entsendungen von Europol-Bediensteten zur operativen Unterstützung in Drittländer erfolgen können.

Zur Erreichung dieser Ziele schlägt die Kommission außerdem vor, die finanziellen und personellen Ressourcen von Europol aufzustocken, um den operativen Erfordernissen gerecht zu werden und die festgestellten Lücken zu schließen.

   Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der vorliegende Vorschlag steht im Einklang mit bestehenden und künftigen politischen Vorschriften im Bereich der Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung, einschließlich im Rahmen von Europol. Die Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung fällt in den Bereich geteilter Zuständigkeit zwischen der EU und den Mitgliedstaaten. In den letzten Jahren wurden bei der Verbesserung des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie beim weitestmöglichen Verengen des Handlungsspielraums für Terroristen und gefährliche Straftäter bereits große Fortschritte erzielt. Nach der Migrationskrise von 2015 wurde die allgemeine Architektur der Informationssysteme und Datenbanken im Bereich Justiz und Inneres (JI) überarbeitet, wobei der Schwerpunkt auf der Interoperabilität lag. Der Rechtsrahmen für die Terrorismusbekämpfung und den Informationsaustausch wurde 2017 nach den Terroranschlägen in Europa verstärkt. Als Reaktion auf dringende operative Erfordernisse in einem sich wandelnden Sicherheitsumfeld und auf die Forderung der gesetzgebenden Organe nach einer stärkeren Unterstützung durch Europol wurde die Europol-Verordnung 2022 gestärkt. Das im Juni 2022 in Kraft getretene neue Mandat von Europol ermöglicht es der Agentur, ihr Fachwissen und ihre operativen Fähigkeiten auszubauen, um die Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von schwerer und organisierter Kriminalität sowie Terrorismus besser zu unterstützen. Das neue Mandat stärkt zudem den Datenschutzrahmen von Europol sowie die Aufsicht des Europäischen Datenschutzbeauftragten.

Der Vorschlag steht auch im Einklang mit dem bestehenden EU-Rechtsrahmen zur Bekämpfung der Schleuserkriminalität („Schleuser-Paket“), nämlich der Richtlinie 2002/90/EG, mit der eine gemeinsame Definition des Straftatbestands der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt2 festgelegt wird, und dem Rahmenbeschluss 2002/946/JI betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt3. Er ist außerdem vereinbar mit dem neuen EU-Aktionsplan gegen die Schleusung von Migranten (2021-2025), in dem eine Stärkung der operativen Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten, den einschlägigen EU-Agenturen, insbesondere Europol, und Partnerländern bei der Zerschlagung krimineller Schleusernetze gefordert wird, sowie mit dem Instrumentarium zur Bekämpfung der Nutzung gewerblicher Verkehrsmittel zur Erleichterung der irregulären Migration in die EU. Die operativen Partnerschaften zur Bekämpfung der Schleuserkriminalität mit wichtigen Herkunfts- und Transitländern sind integraler Bestandteil der umfassenden Migrationspartnerschaften, die die EU mit Partnerländern aufbaut. Die verstärkte Bekämpfung der Schleuserkriminalität ist ein gemeinsames Anliegen, da die Herkunfts-, Transit- und Zielländer das gemeinsame Ziel verfolgen, kriminelle Netze zu bekämpfen und Menschen vor Missbrauch und Ausbeutung zu schützen. Die Schleuserkriminalität stellt nach wie vor eine große Herausforderung dar, die kontinuierlich, koordiniert und gemeinsam weiter bekämpft werden muss.

Die Verhütung und Bekämpfung der Schleuserkriminalität ist ein zentrales Ziel der EU-Strategie für eine Sicherheitsunion, der EU-Strategie zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des neuen Migrations- und Asylpakets.

   Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Was die Unterstützung der Mitgliedstaaten durch Europol betrifft, so trägt diese Gesetzgebungsinitiative der Politik der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen Rechnung, insbesondere der Rolle von Eurojust 9 bei der Unterstützung und Stärkung der Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden, die für die Ermittlung und Verfolgung von schwerer Kriminalität zuständig sind, sowie der justiziellen Zusammenarbeit durch gemeinsame Ermittlungsgruppen 10 . Die Gesetzgebungsinitiative berücksichtigt auch die außenpolitischen Maßnahmen der Union, insbesondere die Arbeit von EU-Delegationen und Sicherheitsexperten in Drittstaaten sowie die Missionen und Operationen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.

Diese Gesetzgebungsinitiative trägt den einschlägigen Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten der EU in vollem Umfang Rechnung (siehe Abschnitt 3 zu den Grundrechten).

2.    RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

   Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für diese Gesetzgebungsinitiative bilden die Artikel 85, 87 und 88 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Gemäß Artikel 85 Absatz 1 AEUV hat Eurojust den Auftrag, die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden zu unterstützen und zu verstärken, die für die Ermittlung und Verfolgung von schwerer Kriminalität zuständig sind, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind oder eine Verfolgung auf gemeinsamer Grundlage erforderlich ist, wobei sich Eurojust auf die von den Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol durchgeführten Operationen und gelieferten Informationen stützt. Gemäß Artikel 87 Absatz 1 AEUV entwickelt die Union eine polizeiliche Zusammenarbeit zwischen allen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Polizei, des Zolls und anderer auf die Verhütung oder die Aufdeckung von Straftaten sowie entsprechende Ermittlungen spezialisierter Strafverfolgungsbehörden. Gemäß Artikel 88 Absatz 2 AEUV legen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen den Aufbau, die Arbeitsweise, den Tätigkeitsbereich und die Aufgaben von Eurojust fest. Zu diesen Aufgaben kann Folgendes gehören: a) Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und Austauschen von Informationen, die insbesondere von den Behörden der Mitgliedstaaten oder Drittländern beziehungsweise Stellen außerhalb der Union übermittelt werden; b) Koordinierung, Organisation und Durchführung von Ermittlungen und von operativen Maßnahmen, die gemeinsam mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder im Rahmen gemeinsamer Ermittlungsgruppen durchgeführt werden, gegebenenfalls in Verbindung mit Eurojust.

   Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Nach dem Subsidiaritätsprinzip im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 EUV wird die EU nur tätig, sofern und soweit die angestrebten Ziele auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Ebene der EU besser zu verwirklichen sind.

Die Mitgliedstaaten sind für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit zuständig 11 , und die Union achtet die grundlegenden Funktionen der Mitgliedstaaten, einschließlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der nationalen Sicherheit 12 . Da schwere Kriminalität und Terrorismus häufig grenzüberschreitender Natur sind, können sie durch Maßnahmen auf nationaler Ebene allein nicht wirksam bekämpft werden. Insbesondere kriminelle Netze, die an der Schleuserkriminalität beteiligt sind, zeichnen sich durch ihren globalen, arbeitsteiligen und flexiblen Charakter aus. 13 Dies ist der Grund, warum sich die Mitgliedstaaten zu einer engen Kooperation im Rahmen der EU entschlossen haben. Sie sind bestrebt, ihre Strafverfolgungsmaßnahmen zu koordinieren und bei der Bewältigung gemeinsamer sicherheitspolitischer Herausforderungen zusammenzuarbeiten. Sie entscheiden sich für eine Bündelung der Ressourcen auf EU-Ebene und für den Austausch von Fachwissen. Dieses Bemühen der Mitgliedstaaten, ihre Bürgerinnen und Bürger durch Zusammenarbeit zu schützen, schlägt sich in Europol als EU-Agentur für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung deutlich nieder.

Europol bietet den Mitgliedstaaten einen soliden Rahmen und ein ausgefeiltes Instrumentarium zur Kriminalitätsbekämpfung, mit dem sie ihre Strafverfolgungsmaßnahmen koordinieren können. Europol fungiert insbesondere als EU-Sammelstelle für kriminalpolizeiliche Informationen, die Erkenntnislücken in Bezug auf Straftaten minimieren soll und sich auf Daten aus laufenden, komplexen Ermittlungen konzentriert. Europol leistet eine flexible operative Unterstützung in Echtzeit, die von der operativen Analyse bis zur operativen Koordinierung reicht, und bringt die maßgeblichen Partner zwecks eines gemeinsamen Vorgehens zusammen. Die Mitgliedstaaten nutzen ihre Verbindungsbeamten bei Europol und den von der Agentur für den Informationsaustausch bereitgestellten Kanal, um Informationen auszutauschen und bei ihren strafrechtlichen Ermittlungen zusammenzuarbeiten. Die Mitgliedstaaten bündeln ihre Ressourcen, indem sie Europol damit beauftragen, ihre Informationen in den Europol-Datenbanken zu verarbeiten und gemeinsame Analysen durchzuführen. Dadurch wurde Europol zum Kernelement der europäischen Sicherheitsarchitektur.

Die sich entwickelnden Sicherheitsbedrohungen, insbesondere die Schleuserkriminalität, erfordern eine wirksame Unterstützung der Arbeit der nationalen Strafverfolgungsbehörden auf EU-Ebene. Zwar gibt es Unterschiede in der Art und Weise, wie die Mitgliedstaaten bestimmte Kriminalitätsformen bekämpfen, doch können ihre Strafverfolgungsbehörden entscheiden, wo sie die Unterstützung von Europol auf EU-Ebene suchen und an welchen gemeinsamen Initiativen sie sich beteiligen möchten. Außerdem sehen sich die Strafverfolgungsbehörden in allen Mitgliedstaaten mit den gleichen, sich entwickelnden Sicherheitsbedrohungen konfrontiert. Folglich muss die EU die Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus stärker unterstützen, um mit diesen Bedrohungen Schritt zu halten.

Die Mitgliedstaaten wären allein nicht in der Lage, alle Herausforderungen, die Gegenstand dieses Vorschlags sind, wirksam zu bewältigen.

   Verhältnismäßigkeit

Gemäß dem in Artikel 5 Absatz 4 EUV verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müssen Art und Ausmaß einer Maßnahme auf das festgestellte Problem abgestimmt sein. Alle in dieser Gesetzgebungsinitiative angesprochenen Probleme erfordern auf die eine oder andere Weise eine Unterstützung der Mitgliedstaaten auf EU-Ebene, um diese Probleme wirksam anzugehen:

Die behördenübergreifende Zusammenarbeit und Abstimmung bei der Bekämpfung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels auf EU-Ebene muss verstärkt und intensiviert werden: Durch die Stärkung der Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen Europol, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und Eurojust sowie durch die Einrichtung des Europäischen Zentrums für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität und die Festlegung seiner Aufgaben und Zusammensetzung werden die EU-Agenturen besser dafür sorgen können, dass Schleuserkriminalität und Menschenhandel auf EU-Ebene wirksamer und effizienter angegangen werden als auf nationaler Ebene.

Die auf EU-Ebene stattfindende strategische Steuerung und Koordinierung in Bezug auf diese Straftaten muss verbessert werden, um eine gezielte strategische Analyse, Steuerung und Koordinierung der Ermittlungen und operativen Maßnahmen auf EU-Ebene und zwischen den Mitgliedstaaten zu ermöglichen. Die Einrichtung des Europäischen Zentrums für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität und die Festlegung seiner Aufgaben und Zusammensetzung werden auch dazu beitragen, die Schleuserkriminalität und den Menschenhandel auf EU-Ebene wirksamer und effizienter zu bekämpfen als auf nationaler Ebene.

Der Informationsaustausch über Schleuserkriminalität und Menschenhandel zwischen den Mitgliedstaaten und mit Europol, aber auch mit Drittländern, muss intensiviert werden und systematischer erfolgen, um sicherzustellen, dass die Schleuserkriminalität auf EU-Ebene wirksamer und effizienter bekämpft werden kann, insbesondere indem hinsichtlich der allgemeinen Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum Informationsaustausch ausdrücklich auf die beiden Straftaten Bezug genommen wird, indem Europol beauftragt wird, biometrische Daten im Einklang mit den bestehenden Garantien für die Verarbeitung solcher Daten wirksam und effizient zur Unterstützung der Mitgliedstaaten zu verarbeiten, und indem die Netzanwendung für sicheren Datenaustausch (SIENA) eingerichtet wird.

Was die nationalen Strukturen zur Bekämpfung der Schleuserkriminalität betrifft, so verfügen nicht alle Mitgliedstaaten – wie bereits im neuen EU-Aktionsplan gegen die Schleusung von Migranten (2021-2025) betont wurde – über die erforderlichen Strukturen auf nationaler Ebene, um dieses Phänomen zu bekämpfen und wirksam mit Europol zusammenzuarbeiten. Diese Lücke kann auf EU-Ebene wirksamer und effizienter als auf nationaler Ebene geschlossen werden, indem vorgesehen wird, dass die Mitgliedstaaten spezialisierte Dienste für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität benennen, diese spezialisierten Dienste an SIENA anschließen, und indem das Europäische Zentrum für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität damit beauftragt wird, als Netz spezialisierter Dienste zu fungieren.

Die Vor-Ort-Unterstützung Europols für die Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der Schleuserkriminalität muss verstärkt werden. Dies kann auf EU-Ebene wirksamer und effizienter erreicht werden als auf nationaler Ebene, indem die operativen Taskforces eingerichtet und Europol-Bedienstete zur operativen Unterstützung entsandt werden.

Als EU-Agentur für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung ist Europol gut positioniert, um diese Unterstützung auf EU-Ebene zu leisten. Europol hat sich nämlich bei der Unterstützung der nationalen Strafverfolgungsbehörden zur Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus und insbesondere der Schleuserkriminalität sehr bewährt. Für die Mitgliedstaaten ergeben sich eindeutige Synergien und Skaleneffekte, beispielsweise durch die Nutzung des Reservepools und der fachlichen Unterstützung durch Europol oder durch die Expertise, die eine spezialisierte Stelle wie das Europäische Zentrum für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität den Mitgliedstaaten bieten kann. Die Mitgliedstaaten erwarten von Europol das gleiche Maß an Unterstützung in Bezug auf sich entwickelnde Sicherheitsbedrohungen, wie etwa Schleuserkriminalität, und sind operativ auf diese Unterstützung angewiesen.

Die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung auf EU-Ebene durch Europol ersetzt weder die unterschiedlichen nationalen Strategien im Bereich der inneren Sicherheit noch die Arbeit der nationalen Strafverfolgungsbehörden. Die in den Verträgen 14 anerkannten Unterschiede in den Rechtssystemen und ‑traditionen der Mitgliedstaaten bleiben von dieser Unterstützung auf EU-Ebene unberührt.

   Wahl des Instruments

Gemäß Artikel 88 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und da das Mandat von Europol in der Verordnung (EU) 2016/794 festgelegt ist, muss die Stärkung des Mandats von Europol – die Teil dieses Vorschlags ist – in Form einer Verordnung erfolgen. 

3.    ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

   Konsultation der Interessenträger

Die Schleuserkriminalität stellt die Strafverfolgungsbehörden angesichts der Flexibilität und Komplexität der beteiligten kriminellen Netzwerke und ihrer Anpassungsfähigkeit an die sich verändernde Dynamik der irregulären Migration und an die Strafverfolgungsmaßnahmen vor Herausforderungen. Diese Herausforderungen wurden von Europol und den Mitgliedstaaten klar identifiziert und auf den Tagungen des Rates (Justiz und Inneres) und des Europäischen Rates erörtert. Die Rolle von Europol bei der Bekämpfung der Schleuserkriminalität wurde sowohl im Rat als auch bei Europol erörtert, darunter auch im Europol-Verwaltungsrat. Darüber hinaus wurde im Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs aus dem Jahr 2021 über die Unterstützung durch Europol bei der Bekämpfung der Migrantenschleusung festgestellt, dass die Rolle von Europol bei der Bekämpfung der Schleuserkriminalität gestärkt werden muss, insbesondere um Europol in die Lage zu versetzen, alle relevanten externen Informationsquellen, einschließlich biometrischer Daten, zu nutzen und den Datenaustausch mit ihren Partnern zu verstärken. 15  

Darüber hinaus trugen die Kommissionsdienststellen die erforderlichen Beiträge und Meinungen über die Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz und den EU-Mehrwert dieser Gesetzgebungsinitiative zusammen, indem ein Fragebogen an die Mitgliedstaaten verteilt wurde, um operative Erfordernisse und Lücken in Bezug auf die Unterstützung durch Europol bei der Bekämpfung der Schleuserkriminalität sowie andere Erfordernisse und Möglichkeiten zur Stärkung des Mandats von Europol zu ermitteln. Ferner haben die Kommissionsdienststellen im Anschluss an die Beratungen in der Arbeitsgruppe „Strafverfolgung“ die Mitgliedstaaten auf Expertenebene im Rahmen eines speziellen virtuellen Workshops am 14. November 2023 konsultiert. Die Mitgliedstaaten befürworteten im Allgemeinen die Stärkung des rechtlichen Mandats von Europol bei der Prävention und Bekämpfung von Schleuserkriminalität und Menschenhandel.

Bei der Konsultation der Interessenträger wurde festgestellt, dass es fünf Bereiche gibt, in denen Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich sind: a) die behördenübergreifende Zusammenarbeit im Bereich der Schleuserkriminalität, b) die strategische Steuerung und Koordinierung bei der Bekämpfung der Schleuserkriminalität, c) den Informationsaustausch, d) die auf die Bekämpfung der Schleuserkriminalität spezialisierten nationalen Strukturen und e) die operative Unterstützung durch Europol vor Ort.

Die Ergebnisse der Konsultation wurden bei der Vorbereitung der Gesetzgebungsinitiative durchgehend berücksichtigt.

   Folgenabschätzung

Mit diesem Legislativvorschlag wird keine Folgenabschätzung vorgelegt, da der Kommission insbesondere aufgrund des dringenden operativen Erfordernisses, die Unterstützung der Mitgliedstaaten durch Europol bei der Bekämpfung der Schleuserkriminalität zu verbessern, nur wenig oder gar keine Wahlmöglichkeiten zur Verfügung standen. Gleichwohl stützt sich dieser Vorschlag auf die Erkenntnisse, die im Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs aus dem Jahr 2021 über die Unterstützung durch Europol bei der Bekämpfung der Migrantenschleusung zusammengetragen wurden, und auf die im Rahmen der Konsultationen der Interessenträger eingegangenen Rückmeldungen.

   Grundrechte

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten für Strafverfolgungszwecke im Allgemeinen und für die Unterstützung durch Europol im Besonderen ist die uneingeschränkte Achtung der in der Charta der Grundrechte verankerten Grundrechte, insbesondere des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten 16 und der Achtung des Privatlebens 17 , sicherzustellen. Dieser Vorschlag trägt diesen rechtlichen Anforderungen in vollem Umfang Rechnung.

4.    AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Diese Gesetzgebungsinitiative würde sich auf den Haushalt und den Personalbedarf von Europol auswirken. Schätzungen zufolge 18 wären für den gesamten Zeitraum des derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmens (2021-2027) zusätzliche Haushaltsmittel in Höhe von etwa 50 Mio. EUR und rund 50 zusätzliche Stellen erforderlich. Dadurch wird sichergestellt, dass Europol über die erforderlichen Ressourcen verfügt, um die in den Artikeln 5 und 6 dieser Verordnung beschriebenen neuen Aufgaben sowie ihr überarbeitetes Mandat vollständig und effizient ausüben zu können. Die in diesem Legislativvorschlag vorgesehenen neuen Aufgaben für Europol würden daher zusätzliche finanzielle und personelle Verstärkungen im Vergleich zu den im Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027 vorgesehenen Mitteln erfordern, in dem eine Aufstockung um 160 Bedienstete auf Zeit mit damit verbundenen Kosten von 114 Mio. EUR und ein zusätzlicher EU-Beitrag von insgesamt 178 Mio. EUR zum Haushalt von Europol vorgesehen waren. Durch diese Gesetzgebungsinitiative wird den Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit eröffnet, einen direkten Beitrag zum Haushalt von Europol zu leisten, wenn dies aufgrund bestehender oder neuer Aufgaben erforderlich ist.

5.    WEITERE ANGABEN

   Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Überwachung und Bewertung des verstärkten Mandats von Europol würde weitgehend durch die geltenden Mechanismen im Rahmen der bestehenden Europol-Verordnung erfolgen. Artikel 68 sieht eine Bewertung vor, in der insbesondere die Wirkung, Wirksamkeit und Effizienz Europols und ihrer Arbeitsverfahren beurteilt werden, wobei auf die etwaige Notwendigkeit, den Aufbau, die Arbeitsweise, den Tätigkeitsbereich und die Aufgaben Europols zu ändern, und die finanziellen Auswirkungen solcher Änderungen eingegangen werden kann. Im Anschluss an diese Bewertung wird die Kommission durch ihre Vertretung in den Sitzungen des Europol-Verwaltungsrats und durch ihre Überwachung der Arbeit von Europol zusammen mit den Mitgliedstaaten Daten erheben (Artikel 11).    

   Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

In dieser Gesetzgebungsinitiative wird Folgendes vorgeschlagen:

·Rechtliche Festschreibung des Europäischen Zentrums für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität innerhalb von Europol und einer Führungsstruktur zur Regulierung und Unterstützung seiner Tätigkeiten: Mit der Gesetzgebungsinitiative wird das Europäische Zentrum für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität als Fachzentrum der Union für die Bekämpfung von Schleuserkriminalität und Menschenhandel eingerichtet. Das Europäische Zentrum für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität sollte die Anlaufstelle für die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Prävention und Bekämpfung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels sein und in diesem Zusammenhang spezifische strategische und operative Aufgaben wahrnehmen. [Artikel 3]

·Festlegung der Zusammensetzung des Europäischen Zentrums für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität: Mit der Gesetzgebungsinitiative werden die Zusammensetzung des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Migrantenschleusung und die spezifischen Einrichtungen festgelegt, die an der Wahrnehmung seiner Aufgaben beteiligt werden sollten, und zwar sowohl zur strategischen Analyse als auch zur operativen und technischen Unterstützung bei der Prävention und Bekämpfung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels. Das Europäische Zentrum für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität sollte von allen anderen relevanten internen Strukturen von Europol unterstützt werden. [Artikel 4]

·Festlegung der strategischen und operativen Aufgaben des Europäischen Zentrums für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität: Mit der Gesetzgebungsinitiative werden die einzelnen Aufgaben des Zentrums zum Zwecke der strategischen Analyse sowie auch zur operativen und technischen Unterstützung bei der Prävention und Bekämpfung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels festgelegt. Auf strategischer Ebene umfassen diese Aufgaben die Erstellung von strategischen Analysen und Bedrohungsanalysen, die Unterstützung der praktischen Umsetzung der strategischen und operativen Prioritäten, die Unterstützung der Koordinierung, der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs, die Überwachung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels sowie die Erstellung eines Jahresberichts. In diesem Zusammenhang wird das Europäische Zentrum für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität auch mindestens zweimal jährlich eine Sitzung der im Zentrum vertretenen Einrichtungen abhalten, um eine wirksame Steuerung und Koordinierung auf Unionsebene zu gewährleisten. Auf operativer Ebene umfassen die Aufgaben des Europäischen Zentrums für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität die Koordinierung, Organisation und Durchführung von Ermittlungs- und operativen Maßnahmen, um die Tätigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu unterstützen und zu stärken, die Unterstützung von grenzüberschreitenden Informationsaustauschtätigkeiten, Operationen und Ermittlungen der Mitgliedstaaten sowie von gemeinsamen Ermittlungsgruppen und operativen Taskforces, und die Ermittlung jener Fälle von Schleuserkriminalität und Menschenhandel, die eine erweiterte operative Unterstützung erfordern könnten. [Artikel 5, 6]

·Benennung von spezialisierten Diensten innerhalb der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, um Schleuserkriminalität und Menschenhandel zu verhüten und zu bekämpfen: Die Gesetzgebungsinitiative sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat einen oder mehrere spezialisierte Dienste für die Prävention und Bekämpfung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels, auch durch strafrechtliche Ermittlungen, benennen und sicherstellen sollte, dass diese Dienste alle relevanten Informationen so rasch wie möglich einholen und über SIENA an Europol und andere Mitgliedstaaten weiterleiten. [Artikel 8]

·Bereitstellung der erforderlichen erweiterten Instrumente für Europol, um die Mitgliedstaaten bei der Prävention und Bekämpfung der Schleuserkriminalität und anderer Straftaten, die unter die Ziele von Europol fallen, zu unterstützen: Mit der Gesetzgebungsinitiative werden operative Taskforces als Koordinierungsmechanismen eingerichtet, die von den Mitgliedstaaten mit Unterstützung von Europol aufgebaut werden, um insbesondere in Bezug auf kriminelle Netzwerke und Gruppen sowie einzelne kriminelle Akteure gemeinsame, koordinierte und prioritäre kriminalpolizeiliche Aufklärungsmaßnahmen und Ermittlungen durchzuführen. In der Gesetzgebungsinitiative werden Mindestanforderungen betreffend die aktive und rechtzeitige Einbeziehung der Mitgliedstaaten festgelegt, etwa durch die Bereitstellung aller relevanten Informationen an Europol; ebenso sollte Europol diesen Mitgliedstaaten ihre erweiterte analytische, operative, technische, forensische und finanzielle Unterstützung zur Verfügung stellen. Drittländer können sich auch an operativen Taskforces beteiligen. [Artikel 9]

·Festlegung, dass Europol in der Lage sein sollte, auf Ersuchen eines Mitgliedstaats Beamte in dessen Hoheitsgebiet zu entsenden, um in Verbindung und in Absprache mit den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats analytische, operative, technische und forensische Unterstützung zu leisten: Der Einsatzmitgliedstaat sollte in der Lage sein, ein Mindestmaß an Anforderungen zu erfüllen, z. B. alle relevanten Informationen Europol zur Verfügung zu stellen. Europol sollte zu kurzfristigen Entsendungen in der Lage sein, insbesondere in dringenden Ausnahmefällen. Die von Europol entsandten Bediensteten und Sachverständigen sollten in der Lage sein, im Einklang mit der Europol-Verordnung und dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats in Verbindung und in Absprache mit den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats auf die Datenverarbeitung bezogene Ermittlungsmaßnahmen ohne Zwangscharakter durchzuführen. Darüber hinaus sollte Europol einen Reservepool hoch qualifizierter Strafverfolgungsfachleute der Mitgliedstaaten mit spezialisierten Profilen einrichten, der Europol für den operativen Einsatz zur Leistung fachlicher Unterstützung unmittelbar zur Verfügung gestellt werden kann. Europol sollte auch Bedienstete und abgeordnete nationale Sachverständige in Drittstaaten entsenden können, mit denen es auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses, einer zwischen der Union und diesem Drittstaat gemäß Artikel 218 AEUV geschlossenen internationalen Übereinkunft oder eines vor dem 1. Mai 2017 geschlossenen Kooperationsabkommens zwischen Europol und diesem Drittstaat zusammenarbeitet. [Artikel 9]

·Klarstellung, in welcher Art und Weise Europol-Bedienstete die Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten vor Ort bei Operationen und Ermittlungen operativ unterstützen dürfen: In der Gesetzgebungsinitiative wird klargestellt, dass Europol-Bedienstete den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten während der Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen auf deren Ersuchen und nach Maßgabe ihres nationalen Rechts operative Unterstützung leisten können, auch im Zuge der Umsetzung operativer Taskforces und der Entsendung von Europol-Personal zur operativen Unterstützung. Europol-Bedienstete sollten in der Lage sein, in Verbindung und in Absprache mit den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats und im Einklang mit der Europol-Verordnung und dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats Ermittlungsmaßnahmen ohne Zwangscharakter durchzuführen, wenn dies von einem Mitgliedstaat im Einklang mit seinem nationalen Recht beantragt und vom Exekutivdirektor/von der Exekutivdirektorin von Europol genehmigt wird. [Artikel 9]

·Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Europol und Drittstaaten: Die Gesetzgebungsinitiative enthält Vorschriften, um die in Drittstaaten entsandten Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten für Migration besser darin einzubinden, die Weitergabe von Informationen betreffend die Bekämpfung der Schleuserkriminalität durch Drittstaaten zu fördern und diese Informationen – direkt oder über die nationale Europol-Stelle – mittels SIENA an Europol zu übermitteln. [Artikel 8]

·Feststellung von Fällen der Schleuserkriminalität, die eine Zusammenarbeit mit Drittstaaten erfordern und in denen zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung möglicherweise in Einzelfällen personenbezogene Daten übermittelt werden müssen: Mit dieser Gesetzgebungsinitiative wird das Europäische Zentrum für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität damit beauftragt, solche Fälle zu ermitteln. Falls weder ein Angemessenheitsbeschluss noch angemessene oder geeignete Datenschutzgarantien bestehen, kann die Übermittlung personenbezogener Daten von Europol an Drittstaaten in diesen Fällen gemäß Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/794 erfolgen. [Artikel 6]

·Stärkung der Rolle von Europol bei der Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union: Mit dieser Gesetzgebungsinitiative werden diese Straftaten in die in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/794 aufgeführten Kriminalitätsformen einbezogen. Unabhängig von der Schleuserkriminalität und dem Menschenhandel wird in der vorgeschlagenen Verordnung die Liste der Straftaten, die in die Zuständigkeit von Europol fallen, erweitert, indem in Anhang I der Europol-Verordnung „Verstöße gegen restriktive Maßnahmen der Union“ aufgenommen werden. Damit wird den Ersuchen der Mitgliedstaaten entsprochen, Europol zu gestatten, sie bei der Bekämpfung von Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union zu unterstützen, was derzeit nur möglich ist, wenn ein solcher Verstoß auch eine andere in Anhang I der Europol-Verordnung aufgeführte Form der Kriminalität darstellt, z. B. Geldwäsche. Allerdings würden nicht alle Verstöße gegen restriktive Maßnahmen der Union unter die derzeit in Anhang I der Europol-Verordnung aufgeführten Straftaten fallen. Die Aufnahme des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union in Anhang I der Europol-Verordnung würde die vorgeschlagene Richtlinie zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union 19 ergänzen. [Artikel 9]




2023/0438 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Verstärkung der polizeilichen Zusammenarbeit bei der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels und zur Verstärkung der Unterstützung von Europol bei der Verhütung und Bekämpfung solcher Straftaten und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 85 Absatz 1, Artikel 87 Absatz 2 und Artikel 88 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) wurde mit der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates 20 zu dem Zweck errichtet, die Tätigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie deren gegenseitige Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffenden schweren Kriminalität, des Terrorismus und der Kriminalitätsformen, die ein gemeinsames Interesse verletzen, das Gegenstand einer Politik der Union ist, zu unterstützen und zu verstärken.

(2)Schleuserkriminalität bezeichnet eine kriminelle Handlung, die im Streben nach Profit das menschliche Leben und die Würde des Menschen missachtet und dabei die Grundrechte der betroffenen Menschen verletzt und die Ziele der Union im Bereich des Migrationsmanagements untergräbt. Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 9. Februar 2023 erneut die Bedeutung der Bekämpfung von Schleusern und die Bereitschaft bekräftigt, mehr zu unternehmen, um irreguläre Ausreisen und den Verlust von Menschenleben zu verhindern, etwa, unter anderem, enger mit Herkunfts- und Transitländern zusammenzuarbeiten. Auch gilt es, die Schlagkräftigkeit der Strafverfolgungsbehörden beim Vorgehen gegen Schleuserkriminalität und Menschenhandel zu verbessern und dafür die Kapazitäten von Europol und insbesondere des spezialisierten Zentrums der Union für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels aufzustocken.

(3)Ein Europäisches Zentrum zur Bekämpfung der Migrantenschleusung wurde 2016 vom Verwaltungsrat von Europol gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe s der Verordnung (EU) 2016/794 als ein solches spezialisiertes Zentrum der Union eingerichtet. Seit seiner Gründung wurde es kontinuierlich ausgebaut und sein Tätigkeitsbereich erweitert, um den Mitgliedstaaten eine dynamische Plattform für die operative Zusammenarbeit, den Informationsaustausch und die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und den Partnern, die sich an der Bekämpfung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels beteiligen, zu bieten und sie so optimal zu unterstützen. Angesichts der Zunahme der irregulären Einreisen in die Union und der irregulären Sekundärmigration innerhalb der Union, der raschen Anpassungsfähigkeit der organisierten kriminellen Gruppen und des Aufkommens neuer Vorgehensweisen und ausgefeilter Methoden ist es dringend erforderlich, dass das bei Europol angesiedelte spezialisierte Zentrum der Union zur Bekämpfung der Migrantenschleusung und des Menschenhandels erheblich aufgewertet wird, indem es als ständige Struktur innerhalb von Europol eingerichtet wird und stärker an der Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verhütung und Bekämpfung der Migrantenschleusung und des Menschenhandels beteiligt wird. Es sollte „Europäisches Zentrum für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität“ heißen.

(4)Das Europäische Zentrum für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität sollte die Mitgliedstaaten bei der Verhütung und Bekämpfung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels strategisch, operativ und technisch unterstützen. Eine seiner strategischen Aufgaben sollte darin bestehen, einen Rahmen für die Umsetzung der strategischen und operativen Prioritäten der Union zu schaffen, indem es die Entwicklungen bei der Schleuserkriminalität und beim Menschenhandel beobachtet. Zu diesem Zweck sollte es Jahresberichte, strategische Analysen, Bedrohungsanalysen und aktuelle Lageinformationen über Migrationsrouten und Vorgehensweisen vorlegen, darunter Hinweise darauf, dass private Parteien bei der Schleusung von Migranten und beim Menschenhandel eingesetzt werden könnten. Bei der Wahrnehmung seiner strategischen und operativen Aufgaben sollte das Europäische Zentrum für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und den Missionen und Operationen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zusammenarbeiten, soweit dies angemessen und sinnvoll und mit deren jeweiligen Mandaten und Zuständigkeiten sowie mit dem Mandat von Europol vereinbar ist.

(5)Um die behördenübergreifende Zusammenarbeit im Bereich der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels zu stärken, sollte das Europäische Zentrum für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität als Instrument zur Verbesserung der Zusammenarbeit und der Koordinierung von Europol mit den anderen Agenturen der Union, insbesondere mit Eurojust und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache gemäß deren jeweiligen rechtlichen Strukturen fungieren, unter anderem durch Arbeitsvereinbarungen zwischen den Agenturen der Union.

(6)Zur Unterstützung seiner strategischen Analysen zur Verhütung und Bekämpfung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels sollte dem Europäischen Zentrum für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität bei strategischen Aufgaben ein Kooperationsrahmen zur Verfügung stehen, der aus Europol-Bediensteten besteht und an dem Vertreter der Kommission, der spezialisierten Dienste der Mitgliedstaaten, der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache beteiligt sind. Das Europäische Zentrum für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität sollte mindestens zweimal jährlich eine Sitzung mit den vertretenen Einrichtungen abhalten, um eine wirksame Steuerung und Koordinierung auf Unionsebene zu gewährleisten. Die anderen internen Strukturen von Europol sollten das Zentrum die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Unterstützung zukommen lassen. Damit das Europäische Zentrum für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität die größtmögliche Wirkung entfalten kann, sollte Europol bei Bedarf insbesondere die Hauptakteure der Europäischen multidisziplinären Plattform gegen kriminelle Bedrohungen (EMPACT) sowie andere einschlägige Einrichtungen oder Agenturen der Union einladen können.

(7)Im Rahmen der operativen und technischen Unterstützung der Mitgliedstaaten sollte das Europäische Zentrum für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität die Koordinierung der Ermittlungs- und operativen Maßnahmen der Mitgliedstaaten sicherstellen, indem es unter anderem die grenzüberschreitenden Informationsübermittlungen, Operationen und Ermittlungen der Mitgliedstaaten – insbesondere über die EMPACT-Plattform – unterstützt und dabei operative, technische, forensische und finanzielle Unterstützung leistet. Darüber hinaus sollte Europol die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, festzustellen, in welchen Fällen von Schleuserkriminalität und Menschenhandel – erforderlichenfalls gemeinsam mit Eurojust – Ermittlungen eingeleitet werden müssten, in welchen Fällen operative Taskforces eingesetzt werden müssten oder Europol-Einsätze zur operativen Unterstützung erforderlich sind und in welchen Fällen es möglicherweise einer Zusammenarbeit mit Drittstaaten bedarf, etwa in Form des Austauschs personenbezogener Daten.

(8)Falls weder ein Angemessenheitsbeschluss vorliegt noch angemessene oder geeignete Datenschutzgarantien bestehen, kann die Übermittlung personenbezogener Daten durch Europol an Drittstaaten nach Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/794 erfolgen. Insbesondere könnte es in vom Europäischen Zentrum für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität festgestellten Fällen von Schleuserkriminalität, bei denen eine Zusammenarbeit mit Drittstaaten angezeigt ist, zum Zwecke der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung erforderlich sein, in Einzelfällen personenbezogene Daten zu übermitteln.

(9)Um bei der Verhütung und Bekämpfung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels besser operative und technische Unterstützung leisten zu können, sollte das Europäische Zentrum für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität Verbindungsbeamte der Mitgliedstaaten, von Eurojust und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in operative Aufgaben einbeziehen, damit die Koordinierung und der Informationsaustausch in Bezug auf die Bekämpfung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels auf Unionsebene wirksam, frühzeitig und systematisch erfolgen kann und die behördenübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten und mit den Mitgliedstaaten verbessert wird. Auch die anderen einschlägigen internen Strukturen von Europol sollten die erforderliche Unterstützung leisten. Zu diesem Zweck sollten Verbindungsbeamte von Eurojust und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache als ständige Vertreter an Europol entsandt werden. Europol sollte andere relevante Einrichtungen oder Agenturen der Union einbeziehen können, um gegebenenfalls auf das Fachwissen in deren Kompetenzbereichen zurückzugreifen.

(10)Die EMPACT-Plattform bringt viele verschiedene zuständige Behörden im Rahmen eines partnerschaftlichen Ansatzes zusammen und dient sowohl als Rahmen für ein koordiniertes Vorgehen gegen die organisierte und schwere internationale Kriminalität als auch als Basis für die gezielte und rasche Umsetzung der Sicherheitsmaßnahmen und strategien der Union. Um zur Verhütung und Bekämpfung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels sowie der damit zusammenhängenden Straftaten und unterstützenden Faktoren multidisziplinär, ganzheitlich und kohärent vorzugehen, sollten Europol und alle wichtigen Interessenträger ihre Verbindungen innerhalb von EMPACT ausbauen und ihre operative Unterstützung der auf dieser Plattform entwickelten Tätigkeiten verstärken.

(11)Damit die Justizbehörden in geeigneter Form an den strafrechtlichen Ermittlungen wegen Straftaten im Zusammenhang mit Schleuserkriminalität und Menschenhandel beteiligt werden, sollte die Notwendigkeit, das Mandat von Eurojust in Bezug auf die Schleuserkriminalität und die Änderungen des Europol-Mandats zu stärken, im Rahmen der Bewertung nach Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1727 bewertet werden.

(12)Europol sollte als Plattform der Union für strafrechtliche Informationen und als Diensteanbieter fungieren, insbesondere indem es ein sicheres Netz für den Datenaustausch, z. B. die Netzanwendung für sicheren Datenaustausch (SIENA), zur Verfügung stellt und damit den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, Europol, anderen Unionseinrichtungen, Drittstaaten und internationalen Organisationen erleichtert. Über SIENA sollte eine rasche, sichere und benutzerfreundliche Kommunikation und der Austausch operativer und strategischer kriminalpolizeilicher Informationen und Erkenntnisse ermöglicht werden, wobei besonders auf die Interoperabilität mit anderen Systemen bei Europol und anderen kooperierenden Staaten und Organisationen zu achten ist.

(13)Ein aktives Engagement der Mitgliedstaaten und der Austausch von Informationen mit Europol sind von entscheidender Bedeutung für einen umfassenden und koordinierten Ansatz der Union zur Bekämpfung der Schleuserkriminalität. Zur Stärkung ihrer Kapazitäten sollten die Mitgliedstaaten spezialisierte Dienste für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität benennen und sicherstellen, dass diese über genügend Ressourcen für die Verhütung und Bekämpfung der Schleuserkriminalität verfügen und effizient und wirksam Informationen über strafrechtliche Ermittlungen mit Europol austauschen können. Im Interesse eines vereinheitlichten und einfachen Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten und Europol über die Schleuserkriminalität sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass ihre für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität benannten Dienste direkt an SIENA angeschlossen sind. Das entspricht der Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates. Die von den Mitgliedstaaten in Drittstaaten entsandten Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen sollten ebenfalls Informationen mit Europol austauschen; zu diesem Zweck sollten sie auch an SIENA angeschlossen werden, damit sie den im ersten Satz genannten Informationsaustausch effizient und wirksam durchführen können.

(14)Für einen effizienten Austausch von Informationen über die Schleuserkriminalität zwischen den Mitgliedstaaten und mit Europol, insbesondere im Falle großer krimineller Netze, an denen viele Verdächtige beteiligt sind, sollten die Mitgliedstaaten die am besten geeigneten Unterstützungsinstrumente von Europol, etwa spezielle Datenladeanwendungen, einsetzen. Umgekehrt sollten die Mitgliedstaaten und die Agenturen der Union während laufender Ermittlungen im Zusammenhang mit der Schleuserkriminalität die Informationen von Europol systematisch konsultieren, um – unter Beachtung aller einschlägigen Datenschutzgarantien – auf alle auf Unionsebene verfügbaren Informationen und Erkenntnisse über die entsprechenden Fälle zuzugreifen und diese optimal zu verwerten; dafür stehen ihnen unter anderem die mit dem Hit/no-hit-Verfahren arbeitenden Abfragetools von Europol zur Verfügung, z. B. die Europol-Suchmaschine QUEST+.

(15)Zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von grenzüberschreitender schwerer organisierter Kriminalität und Terrorismus ist ein koordiniertes und konzertiertes Vorgehen erforderlich. Zusätzlich zu der Möglichkeit, gemäß dem Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 eine gemeinsame Ermittlungsgruppe einzusetzen, sollten die Mitgliedstaaten eine operative Taskforce einsetzen können, um die Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung mit Unterstützung von Europol zu intensivieren. Dieser Koordinierungsmechanismus zwischen den Polizei- und anderen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten sollte es ihnen ermöglichen, mit Unterstützung von Europol gemeinsame, koordinierte und vorrangige kriminalpolizeiliche Aufklärungsmaßnahmen und Ermittlungen durchzuführen, insbesondere in Bezug auf kriminelle Netze und Gruppen sowie einzelne kriminelle Akteure einschließlich derjenigen, deren kriminelle Tätigkeiten unter die Formen der Kriminalität fallen, für die Europol zuständig ist und die ein hohes Sicherheitsrisiko darstellen. Damit dieser Mechanismus gut und effektiv funktioniert, sollten die Mitgliedstaaten, die eine operative Taskforce einsetzen, unterstützen oder sich daran beteiligen, Mindestvoraussetzungen für ihre aktive und frühzeitige Beteiligung, etwa durch die Bereitstellung aller sachdienlichen Informationen an Europol, erfüllen, und Europol sollte in der Lage sein, diesen Mitgliedstaaten analytische, operative, technische, forensische und finanzielle Unterstützung auf hohem Niveau zu leisten. Drittstaaten sollten sich an einer operativen Taskforce beteiligen oder diese unterstützen können.

(16)Führen die kriminalpolizeilichen Erkenntnisse einer operativen Taskforce zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, die von der Einsetzung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe profitieren könnten, oder können die von einer operativen Taskforce unterstützten strafrechtlichen Ermittlungen von der Einsetzung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe profitieren, sollte Europol den betroffenen Mitgliedstaaten die Einsetzung einer solchen Gruppe vorschlagen und Maßnahmen ergreifen, um die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/794 zu unterstützen. In solchen Fällen sollte Europol gegebenenfalls eng mit Eurojust zusammenarbeiten.

(17)Europol sollte in der Lage sein, auf Ersuchen eines Mitgliedstaats Bedienstete, darunter abgeordnete nationale Sachverständige gemäß Verordnung (EU) 2016/794, in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu entsenden, um in Verbindung und im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats analytische, operative, technische und forensische Unterstützung zu leisten. Diese Einsätze sollten insbesondere bei komplexen, umfangreichen und öffentlichkeitswirksamen Ermittlungen erfolgen, unter anderem im Rahmen gemeinsamer Ermittlungsgruppen, gegebenenfalls in Abstimmung mit Eurojust oder den operativen Taskforces. Diese Einsätze sollten auch weitergehende Sicherheitsabgleiche mit den Datenbanken von Europol oder einzelner Staaten begünstigen, um den raschen Informationsaustausch zur Stärkung der Kontrollen an den Außengrenzen der Union (Zweitkontrollen) oder der Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates 21 zu erleichtern. Europol sollte die Mitgliedstaaten auch bei internationalen Großveranstaltungen durch solche Einsätze unterstützen. Zudem sollte Europol Bedienstete und abgeordnete nationale Sachverständige in einen Drittstaat entsenden können, mit dem eine Zusammenarbeit auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses, einer internationalen Übereinkunft zwischen der Union und dem Drittstaat nach Artikel 218 AEUV oder eines vor dem 1. Mai 2017 geschlossenen Kooperationsabkommens zwischen Europol und dem Drittstaat besteht.

(18)Damit Europol durch solche Einsätze wirksame Unterstützung leisten kann, sollte der Einsatzmitgliedstaat die Mindestvoraussetzungen wie die Übermittlung aller sachdienlichen Informationen an Europol erfüllen. Europol sollte in der Lage sein, Bedienstete und abgeordnete nationale Sachverständige kurzfristig zu entsenden, selbst in besonderen Notfällen. Die entsandten Europol-Bediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen sollten in der Lage sein, gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 und dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats in Verbindung und in Absprache mit den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats auf die Datenverarbeitung bezogene Ermittlungsmaßnahmen ohne Zwangscharakter durchzuführen.

(19)Darüber hinaus sollte Europol für seine Einsätze zur operativen Unterstützung einen Reservepool aus hoch qualifizierten Strafverfolgungsfachleuten der Mitgliedstaaten mit spezialisierten Profilen einrichten, die Europol zur Leistung fachlicher Unterstützung für operative Einsätze unmittelbar zur Verfügung gestellt werden können. In dem Reservepool sollten Fachleute für Kriminalitätsanalysen, Forensik, Ermittlungen, Sprachen und Koordinierung vertreten sein. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sicherstellen, dass ihre Fachleute zur Verfügung stehen, um auf Ersuchen von Europol als abgeordnete nationale Sachverständige zur operativen Unterstützung an Europol-Einsätzen teilzunehmen. Diese Verpflichtung sollte nicht für Drittstaaten gelten, in die Europol zur operativen Unterstützung Bedienstete und abgeordnete nationale Sachverständige entsendet.

(20)Mit der Stärkung des Rechtsrahmens von Europol bietet sich die Gelegenheit, klarzustellen, dass die Ziele der Agentur ausdrücklich auch Verstöße gegen restriktive Maßnahmen der Union umfassen sollten. Die restriktiven Maßnahmen der Union sind ein wesentliches Instrument zum Schutz der Werte, der Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Integrität der Union, zur Festigung und Wahrung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundsätze des Völkerrechts sowie des Erhalts des Weltfriedens, der Verhinderung von Konflikten und der Stärkung der internationalen Sicherheit entsprechend den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen. Verstöße gegen restriktive Maßnahmen der Union stellen daher eine Kriminalitätsform dar, die ein gemeinsames Interesse verletzt, das Gegenstand einer Politik der Union ist, und in Bezug auf die Europol befugt ist, die Tätigkeit der Mitgliedstaaten zu unterstützen und zu stärken.

(21)[Nach Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.] ODER

(22)[Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Irland weder bindend noch Irland gegenüber anwendbar ist.]

(23)Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark weder bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar ist.

(24)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 22 konsultiert und gab am […] eine Stellungnahme ab. 23

(25)Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verstärkung der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels, angesichts des grenzüberschreitenden Charakters dieser Straftaten von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der Auswirkungen der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(26)Diese Verordnung steht vollständig im Einklang mit den Grundrechten und Garantien sowie den Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß den Artikeln 7 und 8 der Charta sowie Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

(27)Die Verordnung (EU) 2016/794 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit und der Unterstützung der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) bei der Verhütung und Bekämpfung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels durch

a)    die Einrichtung eines Europäischen Zentrums für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität innerhalb von Europol und eines Governance-Rahmens zur Regelung und Unterstützung seiner Tätigkeiten;

b)    die Verbesserung der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten, Europol und anderen Agenturen der Union;

c)    die Verstärkung des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten und mit Europol;

d)    die Bereitstellung der erforderlichen Instrumente für Europol, um die Maßnahmen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und deren Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung von Straftaten, die unter die Ziele von Europol fallen, zu unterstützen und zu verstärken;

e)    die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Europol und Drittstaaten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.    „Schleuserkriminalität“ sämtliche in den Artikeln 3, 4 und 5 der Richtlinie [XXX] [zur Festlegung von Mindestvorschriften zur Verhinderung und Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt in der Union sowie zur Ersetzung der Richtlinie 2002/90/EG des Rates und des Rahmenbeschlusses 2002/946 JI des Rates] 24 genannten Handlungen;

2.    „Menschenhandel“ sämtliche in den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 25 genannten Handlungen;    

3.    „zuständige Behörden“ die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/794;

4.    „Verbindungsbeamter für Zuwanderungsfragen“ einen Verbindungsbeamten, der von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach dessen nationalem Recht in einen Drittstaat entsandt wird, um sich mit einwanderungsbezogenen Fragen zu befassen, auch wenn diese Fragen nur einen Teil der Aufgaben des Verbindungsbeamten ausmachen.    

Kapitel II

GOVERNANCE-RAHMEN DES EUROPÄISCHEN ZENTRUMS FÜR DIE BEKÄMPFUNG DER SCHLEUSERKRIMINALITÄT

Artikel 3

Europäisches Zentrum für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität

Das Europäische Zentrum für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität wird bei Europol als spezialisiertes Zentrum der Union gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2016/794 eingerichtet. Es unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Verhütung und Bekämpfung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels und nimmt die in den Artikeln 5 und 6 genannten Aufgaben wahr.

 

Artikel 4

Zusammensetzung des Europäischen Zentrums für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität

(1)    Das Europäische Zentrum für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität setzt sich aus Europol-Bediensteten zusammen und beteiligt Vertreter der folgenden Einrichtungen an der Wahrnehmung der in Artikel 5 genannten strategischen Aufgaben:

a)einen Vertreter jedes Mitgliedstaats aus einem nationalen spezialisierten Dienst gemäß Artikel 7;

b)einen Vertreter von Eurojust;

c)einen Vertreter der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache;

d)nach dem Ermessen von Europol und – nach Konsultation der Mitgliedstaaten – einen oder mehrere Vertreter, die an der operativen Umsetzung der strategischen und operativen Prioritäten der Union zur Bekämpfung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels beteiligt sind, insbesondere im Rahmen der Europäischen multidisziplinären Plattform gegen kriminelle Bedrohungen (EMPACT).

Das Europäische Zentrum für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität hält mindestens zweimal jährlich eine Sitzung der unter den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen ab; die Kommission nimmt an diesen Sitzungen teil.

Europol kann andere Einrichtungen, einschließlich anderer einschlägiger Einrichtungen oder Agenturen der Union, einladen, sich an der Durchführung der in Artikel 5 genannten Tätigkeiten zu beteiligen.

(2)    Das Europäische Zentrum für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität setzt sich aus Europol-Bediensteten zusammen und beteiligt Vertreter der folgenden Einrichtungen an der Wahrnehmung der in Artikel 6 genannten operativen Aufgaben:

a)    für jeden Mitgliedstaat einen Verbindungsbeamten nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2016/794, der speziell für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität benannt wurde;

b)    einen Verbindungsbeamten von Eurojust als ständigen Vertreter bei Europol;

c)    einen Verbindungsbeamten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache als ständigen Vertreter bei Europol.

   Europol kann andere Einrichtungen, einschließlich anderer einschlägiger Einrichtungen oder Agenturen der Union, einladen, sich an der Durchführung der in Artikel 6 genannten Tätigkeiten zu beteiligen.

(3)    Für die Zwecke des Absatzes 2 entsendet Eurojust im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates 26 einen entsprechend der genannten Verordnung tätigen Verbindungsbeamten in das Europäische Zentrum für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität.

(4)    Für die Zwecke des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels sowie des Artikels 68 Absatz 1 Buchstabe b, des Artikels 87 Absatz 1 Buchstabe d und des Artikels 90 der Verordnung (EU) 2019/1896 entsendet die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache im Einklang mit Artikel 68 Absätze 2 und 5 der genannten Verordnung einen entsprechend der genannten Verordnung tätigen Verbindungsbeamten zum Europäischen Zentrum für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität.

(5)    Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 und zur Erleichterung der Erfüllung der in den Artikeln 5 und 6 dargelegten strategischen und operativen Aufgaben erhält das Europäische Zentrum für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität die erforderliche Unterstützung durch alle anderen einschlägigen Teile der internen Strukturen von Europol.

Artikel 5

Strategische Aufgaben des Europäischen Zentrums für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität

Das Europäische Zentrum für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität hat folgende strategische Aufgaben:

a)Erstellung von strategischen Analysen und Bedrohungsanalysen, um den Rat und die Kommission bei der Festlegung der vorrangigen strategischen und operativen Ziele der Union im Bereich der Verhütung und Bekämpfung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/794 zu unterstützen;

b)Schaffung eines Rahmens für die Unterstützung bei der operativen Umsetzung der strategischen und operativen Ziele der Union im Bereich der Verhütung und Bekämpfung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/794, insbesondere im Rahmen von EMPACT;

c)Unterstützung der Koordinierung, der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs im Bereich der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels zwischen Agenturen der Union, insbesondere mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, Eurojust und gegebenenfalls anderen einschlägigen Einrichtungen oder Agenturen der Union im Einklang mit ihrem jeweiligen Rechtsrahmen, unter anderem durch Arbeitsvereinbarungen zwischen ihnen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2016/794;

d)Überwachung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels in der Union und in Drittstaaten in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, den einschlägigen Einrichtungen oder Agenturen der Union und gegebenenfalls Drittstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/794 und regelmäßige Übermittlung von Informationen an die Mitgliedstaaten und die Kommission, einschließlich aggregierter statistischer Daten und Lageaktualisierungen, die sich aus den von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen ergeben;

e)Erstellung von strategischen Analysen und Bedrohungsanalysen zur Unterstützung der Einrichtung operativer Taskforces nach Artikel 5a der Verordnung (EU) 2016/794 und der Durchführung von Europol-Einsätzen zur operativen Unterstützung nach Artikel 5b der Verordnung (EU) 2016/794 im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/794;

f)Erstellung von strategischen Analysen und Bedrohungsanalysen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/794, um die Umsetzung des Artikels 6 Absatz 1 der genannten Verordnung über Ersuchen um Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen in Bezug auf Schleuserkriminalität und Menschenhandel zu unterstützen;

g)Erstellung von strategischen Analysen und Bedrohungsanalysen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/794 für die Mitgliedstaaten und die Kommission sowie gegebenenfalls die einschlägigen Agenturen oder Einrichtungen der Union zu den Routen und Vorgehensweisen bei der Schleuserkriminalität und beim Menschenhandel, unter anderem zu Hinweisen darauf, dass private Parteien für die Schleusung von Migranten und den Menschenhandel eingesetzt werden könnten;

h)Erstellung von strategischen Analysen und Bedrohungsanalysen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/794 für die Mitgliedstaaten und die Kommission sowie gegebenenfalls die einschlägigen Agenturen oder Einrichtungen der Union zur Verhütung und Bekämpfung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels;

i)Erstellung eines jährlichen Berichts über die Schleuserkriminalität und den Menschenhandel, in dem die wichtigsten operativen Prioritäten und die möglichen diesbezüglichen Maßnahmen auf Unionsebene aufgeführt sind, im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/794.

Artikel 6

Operative Aufgaben des Europäischen Zentrums für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität

Das Europäische Zentrum für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität hat folgende operative Aufgaben:

a)    Koordinierung, Organisation und Durchführung von Ermittlungs- und operativen Maßnahmen im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c und m der Verordnung (EU) 2016/794, um die Tätigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Verhütung und Bekämpfung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels zu unterstützen und zu stärken, auch wenn diese Straftaten mithilfe des Internets einschließlich der sozialen Medien erleichtert, gefördert oder begangen werden, und auch im Zusammenhang mit Europol-Einsätzen zur operativen Unterstützung;

b)    Unterstützung von grenzüberschreitenden Informationsaustauschtätigkeiten, Operationen und Ermittlungen der Mitgliedstaaten sowie der gemeinsamen Ermittlungsgruppen und operativen Taskforces im Bereich Schleuserkriminalität und Menschenhandel, unter anderem durch die Bereitstellung analytischer, operativer, technischer, forensischer und finanzieller Unterstützung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2016/794;

c)    Bereitstellung administrativer, logistischer, finanzieller und operativer Unterstützung für operative Tätigkeiten unter Führung der Mitgliedstaaten, insbesondere im Rahmen von EMPACT, gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/794;

d)    Unterstützung des Europol-Exekutivdirektors bei der Bewertung von Ersuchen der Mitgliedstaaten um Europol-Einsätze zur operativen Unterstützung im Zusammenhang mit Schleuserkriminalität und Menschenhandel gemäß Artikel 5b Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/794, auch bei der Priorisierung solcher Ersuchen auf der Grundlage operativer Erfordernisse;

e)    Feststellung von Fällen von Schleuserkriminalität und Menschenhandel, die möglicherweise die Einsetzung einer operativen Taskforce gemäß Artikel 5a der Verordnung (EU) 2016/794 erfordern, und Unterrichtung des Europol-Exekutivdirektors über diese Fälle;

f)    Feststellung von Fällen von Schleuserkriminalität und Menschenhandel, die möglicherweise Europol-Einsätze zur operativen Unterstützung gemäß Artikel 5b der Verordnung (EU) 2016/794 erfordern, und Unterrichtung des Europol-Exekutivdirektors über diese Fälle;

g)    Feststellung von Fällen von Schleuserkriminalität und Menschenhandel, die möglicherweise die Anwendung des Artikels 6 der Verordnung (EU) 2016/794 über Ersuchen von Europol um Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen erfordern, und Unterrichtung des Europol-Exekutivdirektors über diese Fälle;

h)    Feststellung von Fällen von Schleuserkriminalität und Menschenhandel, die möglicherweise eine Zusammenarbeit mit Drittstaaten, unter anderem in Form eines Austauschs personenbezogener Daten, erfordern.

Kapitel III

ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND EUROPOL BEI DER VERHÜTUNG UND BEKÄMPFUNG DER SCHLEUSERKRIMINALITÄT UND DES MENSCHENHANDELS

Artikel 7

Nationale spezialisierte Dienste für die Verhütung und Bekämpfung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels

(1)    Jeder Mitgliedstaat benennt spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung innerhalb seiner zuständigen Behörden im Einklang mit dem nationalen Recht einen oder mehrere spezialisierte Dienste für die Verhütung und Bekämpfung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels, unter anderem durch strafrechtliche Ermittlungen. Jeder Mitgliedstaat informiert die Kommission anschließend umgehend über diese Benennung.

(2)    Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine gemäß Absatz 1 benannten spezialisierten Dienste alle relevanten Informationen, die strafrechtliche Ermittlungen im Bereich der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels betreffen oder daraus resultieren, sammeln und sie so bald wie möglich gemäß Artikel 8 an Europol und die anderen Mitgliedstaaten weitergeben.

(3)    Jeder Mitgliedstaat schließt spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung seine nach Absatz 1 benannten spezialisierten Dienste direkt an die in Artikel 2 Buchstabe w der Verordnung (EU) 2016/794 genannte Netzanwendung von Europol für sicheren Datenaustausch (SIENA) an. Jeder Mitgliedstaat informiert die Kommission anschließend umgehend über den Anschluss.

(4)    Jeder Mitgliedstaat stellt seinen gemäß Absatz 1 benannten spezialisierten Diensten angemessene Ressourcen zur Verfügung, um sicherzustellen, dass die Dienste so ausgestattet sind, dass sie die Schleuserkriminalität und den Menschenhandel wirksam verhüten und bekämpfen und Informationen gemäß Absatz 2 wirksam und effizient erfassen und weitergeben können.

(5)    Jeder Mitgliedstaat stellt eine angemessene Zahl von Mitarbeitern der nach Absatz 1 benannten spezialisierten Dienste für den in Artikel 5b Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/794 genannten Reservepool zur Verfügung, damit diese Mitarbeiter als abgeordnete nationale Sachverständige an Europol-Einsätzen zur operativen Unterstützung teilnehmen können.

Artikel 8

Übermittlung von Informationen über Straftaten im Zusammenhang mit Schleuserkriminalität und Menschenhandel an Europol und die Mitgliedstaaten

(1)    Jeder Mitgliedstaat stellt Europol im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/794 die Informationen über Straftaten im Zusammenhang mit Schleuserkriminalität und Menschenhandel bereit, über die seine zuständigen Behörden verfügen.

(2)    Jeder Mitgliedstaat stellt Europol die in Absatz 1 genannten Informationen zeitnah bereit.

(3)    Jeder Mitgliedstaat stellt anderen Mitgliedstaaten und gleichzeitig Europol die Informationen über Straftaten im Zusammenhang mit Schleuserkriminalität und Menschenhandel, über die seine zuständigen Behörden verfügen, bereit, wenn objektive Gründe zu der Annahme bestehen, dass diese Informationen für die betreffenden anderen Mitgliedstaaten für die Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung solcher Straftaten in diesen Mitgliedstaaten von Belang sein könnten.

(4)    Für die Übermittlung der in Absatz 3 genannten Informationen an andere Mitgliedstaaten und Europol gemäß Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/794 verwenden die Mitgliedstaaten SIENA.

(5)    Jeder Mitgliedstaat sorgt für den Anschluss seiner Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen an SIENA. Ist es aus zwingenden technischen Gründen im Zusammenhang mit der Lage im Einsatzdrittstaat nicht möglich, den Anschluss eines Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen an SIENA herzustellen, so übermittelt der betreffende Verbindungsbeamte für Zuwanderungsfragen der zuständigen nationalen Behörde die in Absatz 1 genannten Informationen über andere sichere Kanäle. Die betreffende zuständige Behörde stellt Europol die Informationen direkt oder über die nationale Europol-Stelle unter Verwendung von SIENA bereit.

Kapitel IV

VERSTÄRKUNG DER UNTERSTÜTZUNG VON EUROPOL BEI DER BEKÄMPFUNG DER SCHLEUSERKRIMINALITÄT UND DES MENSCHENHANDELS

Artikel 9

Änderung der Verordnung (EU) 2016/794

Die Verordnung (EU) 2016/794 wird wie folgt geändert:

1.    In Artikel 2 werden die folgenden Buchstaben w, x und y angefügt:

„w)    ‚SIENA‘ die von Europol verwaltete Netzanwendung für sicheren Datenaustausch, die den Informationsaustausch erleichtern soll;

x)    ‚operative Taskforce‘ einen von den Mitgliedstaaten mit Unterstützung von Europol eingerichteten Koordinierungsmechanismus zwischen ihren zuständigen Behörden zur Durchführung gemeinsamer, koordinierter und vorrangiger Tätigkeiten zur Gewinnung strafrechtlich relevanter Erkenntnisse und Ermittlungen zu Straftaten, die unter die Ziele von Europol fallen und ein koordiniertes und konzertiertes Vorgehen erfordern;

y)    ‚Europol-Einsatz zur operativen Unterstützung‘ die Entsendung von Europol-Bediensteten oder abgeordneten nationalen Sachverständigen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf Ersuchen dieses Mitgliedstaats, um in Verbindung und im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats analytische, operative, technische und forensische Unterstützung zu leisten.“

2.     Artikel 4 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   i) Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)    Koordinierung, Organisation und Durchführung von Ermittlungs- und operativen Maßnahmen, um die Tätigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu unterstützen und zu stärken, wobei die Maßnahmen

i) gemeinsam mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden,

ii) im Zusammenhang mit gemeinsamen Ermittlungsgruppen nach Maßgabe des Artikels 5 sowie gegebenenfalls in Verbindung mit Eurojust durchgeführt werden,

iii) im Zusammenhang mit operativen Taskforces nach Maßgabe des Artikels 5a durchgeführt werden,

iv) im Zusammenhang mit Europol-Einsätzen zur operativen Unterstützung nach Maßgabe des Artikels 5b durchgeführt werden;“

   ii) Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h)    Unterstützung von grenzüberschreitenden Informationsaustauschtätigkeiten, Operationen und Ermittlungen der Mitgliedstaaten sowie von gemeinsamen Ermittlungsgruppen und operativen Taskforces, auch in analytischer, operativer, technischer, forensischer und finanzieller Hinsicht;“

   iii) Buchstabe l erhält folgende Fassung:

„l)    Weiterentwicklung von Zentren der Union, die auf die Bekämpfung bestimmter unter die Ziele von Europol fallender Kriminalitätsformen spezialisiert sind, einschließlich des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität und im Einklang mit der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates* [Verordnung über die Bekämpfung der Schleuserkriminalität] des Europäischen Zentrums für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität;

_________

* Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Verstärkung der polizeilichen Zusammenarbeit bei der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels und zur Verstärkung der Unterstützung von Europol bei der Verhütung und Bekämpfung solcher Straftaten und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 (ABl. L …, ELI: …).“

   iv) Buchstabe s erhält folgende Fassung:

„s) Erleichterung gemeinsamer, koordinierter und vorrangiger kriminalpolizeilicher Aufklärungsmaßnahmen und Ermittlungen, etwa gegenüber unter Buchstabe r genannten Personen, unter anderem durch operative Taskforces und Europol-Einsätze zur operativen Unterstützung;“

   v) Der folgende Buchstabe za wird angefügt:

„za)    Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der wirksamen und effizienten Verarbeitung biometrischer Daten.“

   b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Bei der Durchführung ihrer Aufgaben wendet Europol keine Zwangsmaßnahmen an.

Das Europol-Personal kann den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten während der Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen dieser Behörden auf deren Ersuchen und nach Maßgabe ihres nationalen Rechts operative Unterstützung leisten, auch im Zusammenhang mit der Einrichtung operativer Taskforces und mit Europol-Einsätzen zur operativen Unterstützung, insbesondere durch die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs, durch analytische, operative, technische und forensische und Unterstützung und durch Anwesenheit bei der Durchführung dieser Maßnahmen.

Das Europol-Personal ist befugt, Ermittlungsmaßnahmen ohne Zwangscharakter selbst durchzuführen, sofern Europol von einem Mitgliedstaat im Einklang mit dessen nationalem Recht darum ersucht wurde und der Exekutivdirektor das Europol-Personal ermächtigt hat, die erbetenen Ermittlungsmaßnahmen ohne Zwangscharakter durchzuführen.

Das Europol-Personal führt solche Ermittlungsmaßnahmen ohne Zwangscharakter in Verbindung und im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats sowie im Einklang mit dieser Verordnung und dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats durch.“

3.    Die folgenden Artikel 5a und 5b werden eingefügt:

„Artikel 5a

Operative Taskforces

(1)    Die Mitgliedstaaten können für die Dauer bestimmter kriminalpolizeilicher Aufklärungsmaßnahmen oder Ermittlungen eine operative Taskforce einsetzen. Europol erleichtert die Einsetzung einer operativen Taskforce und unterstützt deren Einrichtung.

(2)    Die Mitgliedstaaten, die eine operative Taskforce einsetzen, vereinbaren mit Europol die Planung, Koordinierung und Durchführung der kriminalpolizeilichen Aufklärungsmaßnahmen und Ermittlungen der operativen Taskforce.

(3)    Die Mitgliedstaaten, die eine operative Taskforce einsetzen, sorgen für Kohärenz und Synergien mit dem Rahmen der Europäischen multidisziplinären Plattform gegen kriminelle Bedrohungen (EMPACT).

(4)    Die Mitgliedstaaten, die eine operative Taskforce einsetzen, können beschließen, andere Mitgliedstaaten, Drittstaaten und andere Partner gemäß Artikel 23 aufzufordern, sich an der operativen Taskforce zu beteiligen oder sie zu unterstützen. Die Beteiligung von Drittstaaten und anderen Partnern an der operativen Taskforce erfolgt im Einklang mit dieser Verordnung.

(5)    Zur Unterstützung der Einrichtung einer operativen Taskforce stellt Europol die in dieser Verordnung vorgesehene analytische, operative, technische, forensische und finanzielle Unterstützung gemäß Absatz 2 zur Verfügung.

(6)    Jeder Mitgliedstaat, der eine operative Taskforce einsetzt, sich daran beteiligt oder sie unterstützt, muss im Einklang mit der in Absatz 2 genannten Planung, Koordinierung und Durchführung

a)    Europol und den anderen Mitgliedstaaten, die die operative Taskforce einsetzen, sich daran beteiligen oder sie unterstützen, über SIENA unverzüglich alle relevanten Informationen zur Verfügung stellen und gegebenenfalls Informationen gemäß Artikel 20 Absatz 2a direkt zugänglich machen;

b)    die analytische, operative, technische, forensische und finanzielle Unterstützung von Europol in Anspruch nehmen;

c)    im Einklang mit dem nationalen Recht bestimmte kriminalpolizeiliche Aufklärungsmaßnahmen und Ermittlungen einleiten, wenn dies erforderlich ist, um gegen die Straftat, mit der die operative Taskforce befasst ist, vorzugehen;

d)    im Einklang mit dem nationalen Recht und dem Unionsrecht parallele Finanzermittlungen einleiten, um Erträge aus Straftaten zu ermitteln und zu beschlagnahmen;

e)    im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht seine Verbindungsbeamten, die in Drittstaaten entsandt wurden, in denen kriminelle Tätigkeiten im Rahmen der operativen Taskforce untersucht werden, zur Verbesserung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs einsetzen und Europol die erlangten Informationen zur Verfügung stellen.

(7)    Der Exekutivdirektor kann den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten über ihre nationalen Stellen die Einsetzung einer operativen Taskforce vorschlagen, wenn dies seiner Ansicht nach einen Mehrwert für die Bekämpfung einer unter die Ziele von Europol fallenden Straftat bedeuten würde.

(8)    Der Verwaltungsrat erlässt Durchführungsbestimmungen für die Einsetzung und Einrichtung operativer Taskforces.

Artikel 5b

Europol-Einsatz zur operativen Unterstützung

(1)    Ein Mitgliedstaat kann im Einklang mit seinem nationalen Recht um einen Europol-Einsatz zur operativen Unterstützung in seinem Hoheitsgebiet ersuchen, um die analytische, operative, technische, forensische und finanzielle Unterstützung in Anspruch zu nehmen, die Europol zur Verhütung und Bekämpfung von unter seine Ziele fallenden Straftaten leistet.

(2)    Der Europol-Einsatz zur operativen Unterstützung erfolgt bei komplexen und umfangreichen Ermittlungen, die die Unterstützung von Europol, unter anderem im Rahmen gemeinsamer Ermittlungsgruppen oder operativer Taskforces, erfordern, zur Unterstützung des Abgleichs mit einschlägigen Datenbanken zur Verstärkung der Kontrollen an den Außengrenzen der Union oder der Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates oder zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei internationalen Großveranstaltungen.

(3)    Der Exekutivdirektor bewertet das Ersuchen eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 und kann den Europol-Einsatz zur operativen Unterstützung für einen begrenzten Zeitraum genehmigen, der unter Berücksichtigung des operativen Bedarfs und der verfügbaren Ressourcen verlängert werden kann. Der Entscheidung des Exekutivdirektors muss eine Risikobewertung zugrunde liegen.

(4)    Sobald der Exekutivdirektor dem Ersuchen eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 stattgegeben hat, vereinbaren der betreffende Mitgliedstaat und Europol gemeinsam die Modalitäten des Europol-Einsatzes zur operativen Unterstützung. Die in den Mitgliedstaat entsandten Europol-Bediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen arbeiten im Einklang mit dieser Verordnung, insbesondere Artikel 4 Absatz 5, und im Einklang mit dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Einsatz erfolgt.

(5)    In dringenden Ausnahmefällen, die einen sofortigen Europol-Einsatz zur operativen Unterstützung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erfordern, stellen der betreffende Mitgliedstaat und der Exekutivdirektor sicher, dass die in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Schritte innerhalb von 72 Stunden erfolgen.

(6)    Europol richtet für die Europol-Einsätze zur operativen Unterstützung einen Reservepool von Experten der Mitgliedstaaten ein. Der Reservepool stellt eine Reserve von Experten dar, die in ihren Mitgliedstaaten tätig sind und Europol für solche Einsätze sofort zur Verfügung gestellt werden können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Experten zur Verfügung stehen, um auf Ersuchen von Europol als abgeordnete nationale Sachverständige an Europol-Einsätzen zur operativen Unterstützung teilzunehmen.

(7)    Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Europol-Einsatz zur operativen Unterstützung erfolgt, trifft nach den in Absatz 4 genannten vereinbarten Modalitäten folgende Maßnahmen:

a)    Er stellt Europol unverzüglich alle relevanten Informationen zur Verfügung, möglichst indem er sie den Europol-Bediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen, die nach Maßgabe des nationalen Rechts in seinem Hoheitsgebiet eingesetzt werden, in nationalen Datenbanken direkt zugänglich macht.

b)    Er nutzt die analytische, operative, technische und forensische Unterstützung, die das Europol-Personal in seinem Hoheitsgebiet leistet.

c)    Er ermöglicht die Anwesenheit der in seinem Hoheitsgebiet eingesetzten Europol-Bediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen bei der Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen.

(8)    Der Exekutivdirektor kann den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats über dessen nationale Stelle einen Europol-Einsatz zur operativen Unterstützung im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats vorschlagen, wenn dies seiner Ansicht nach einen Mehrwert für die Verhütung oder Bekämpfung einer unter die Ziele von Europol fallenden Straftat bedeuten würde.

(9)    Der Verwaltungsrat erlässt Durchführungsbestimmungen für die Vorbereitung und Durchführung von Europol-Einsätzen zur operativen Unterstützung, unter anderem bezüglich der Anzahl und der Profile der in den Reservepool aufzunehmenden Experten und aller nachfolgenden Änderungen daran.

(10)    Dieser Artikel gilt entsprechend, wenn der Europol-Einsatz zur operativen Unterstützung in einem Drittstaat gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c stattfindet.

___________

* Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1896/oj ).“

5.    Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)    Erleichterung – unter anderem durch SIENA – des Informationsaustauschs zwischen Mitgliedstaaten, Europol, anderen Unionseinrichtungen, Drittstaaten, internationalen Organisationen und privaten Parteien;“.

6.    Anhang I wird wie folgt geändert:

   a) Betrifft nicht die deutsche Fassung.

   b) Folgender Gedankenstrich wird angefügt:

„– Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union“.

Kapitel V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 10

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Die Präsidentin/Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN – AGENTUREN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e)

1.3.Der Vorschlag betrifft

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

1.4.2.Einzelziel(e)

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

1.4.4.Leistungsindikatoren

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Mittel von Europol

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die personellen Ressourcen von Europol

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen




FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN – AGENTUREN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Stärkung der polizeilichen Zusammenarbeit bei der Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Schleuserkriminalität und Menschenhandel und zur Verstärkung der von Europol geleisteten Unterstützung bei der Prävention und Bekämpfung dieser Straftaten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794

Dieser Verordnungsvorschlag zur Bekämpfung von Schleuserkriminalität und Menschenhandel ist Teil eines zusammenhängenden Pakets, das auch den Vorschlag für eine Richtlinie zur Prävention und Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt umfasst. Zusammen zielen diese Vorschläge darauf ab, „den rechtlichen Rahmen für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität zu modernisieren, damit wir über die nötigen rechtlichen und operativen Instrumente verfügen, um auf die neue Arbeitsweise der Schleuser reagieren zu können“, wie in dem am 17. Oktober bekannt gegebenen Arbeitsprogramm der Kommission für 2024 dargelegt wird.

 

1.2.Politikbereich(e)

Politikbereich: Inneres

Tätigkeit: Sicherheit

Haushaltslinie 12 10 01: Europol

1.3.Der Vorschlag betrifft 

 eine neue Maßnahme

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 27  

die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e) 

Als Reaktion auf dringende operative Erfordernisse und auf festgestellte Lücken bei der Bekämpfung der Schleuserkriminalität kündigte die Kommission im Arbeitsprogramm für 2024 an, sie werde „vorschlagen, den rechtlichen Rahmen für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität zu modernisieren, damit wir über die nötigen rechtlichen und operativen Instrumente verfügen, um auf die neue Arbeitsweise der Schleuser reagieren zu können“ (siehe COM(2023) 638 final). Dies geschah im Anschluss an entsprechende Ankündigungen von Kommissionspräsidentin von der Leyen in ihrer Rede zur Lage der Union 2023. Die Gesetzgebungsinitiative dürfte die Bekämpfung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels verbessern, insbesondere durch eine Verstärkung der von Europol geleisteten Unterstützung, damit die Mitgliedstaaten die Schleuserkriminalität, den Menschenhandel und andere damit zusammenhängende Formen der Kriminalität, die unter das Mandat von Europol fallen, besser bekämpfen können.

Die allgemeinen Ziele dieser Gesetzgebungsinitiative ergeben sich aus den folgenden im Vertrag verankerten Zielen:

1. Europol soll die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten sowie deren gegenseitige Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffenden schweren Kriminalität, des Terrorismus und der Kriminalitätsformen, die ein gemeinsames Interesse verletzen, das Gegenstand einer Politik der Union ist, unterstützen und verstärken. 28

2. Es soll die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen allen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Polizei, des Zolls und anderer auf die Verhütung oder die Aufdeckung von Straftaten sowie entsprechende Ermittlungen spezialisierter Strafverfolgungsbehörden, verbessert werden. 29

1.4.2.Einzelziel(e) 

Die Einzelziele ergeben sich aus den oben genannten allgemeinen Zielen und entsprechen dem Gegenstand und dem Anwendungsbereich gemäß Artikel 1 dieser Verordnung:

Einzelziel Nr. 1: Stärkung von Europol und ihres Europäischen Zentrums für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität als Drehscheibe für Ermittlungs- und operative Maßnahmen auf EU-Ebene sowie für strategische Analysen;

Einzelziel Nr. 2: Verbesserung der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten, Europol und anderen Agenturen der Union;

Einzelziel Nr. 3: Stärkung von Europol als EU-Sammelstelle für kriminalpolizeiliche Informationen über Schleuserkriminalität und Menschenhandel und Optimierung des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten, Europol, anderen EU-Agenturen und Drittstaaten;

Einzelziel Nr. 4: Bereitstellung der erforderlichen Instrumente für Europol, um Schleuserkriminalität und andere Straftaten, die in den Rahmen der Ziele von Europol fallen, zu verhüten und zu bekämpfen.

Einzelziel Nr. 1: Stärkung von Europol und ihres Europäischen Zentrums für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität (EMSC) als Drehscheibe für Ermittlungs- und operative Maßnahmen auf EU-Ebene sowie für strategische Analysen

Ziel ist es, Europol und das bei ihm angesiedelte EMSC als Drehscheibe für die Festlegung strategischer und operativer Maßnahmen auf EU-Ebene zur Bekämpfung der Schleuserkriminalität zu stärken. EU-weite strategische Analysen und Bedrohungsanalysen unter Beteiligung anderer EU-Agenturen, einschließlich Frontex und Eurojust, werden dazu beitragen, die Prioritäten des Rates und der Agenturen in diesem Bereich wirksamer zu unterstützen, insbesondere im Rahmen der Europäischen multidisziplinären Plattform gegen kriminelle Bedrohungen (EMPACT), während die von den Mitgliedstaaten geleiteten Ermittlungs- und operativen Maßnahmen von regionalen, gezielten Analysen, gestützt auf mehr Informationen und Erkenntnissen von den Mitgliedstaaten und Beiträgen der Agenturen, profitieren werden.

Im Rahmen dieses Ziels werden zusätzliche Ressourcen benötigt, um die neuen strategischen und operativen Aufgaben gemäß Artikel 5 bzw. 6 dieser Verordnung zu erfüllen:

Erhöhung der Zahl der Ermittlungsexperten und Datenanalysten, insbesondere im Europäischen Zentrum für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität, um die Zahl der von Europol unterstützten operativen Taskforces (OTF) 30 und weiterer Ermittlungen zu organisierter Schleuserkriminalität und organisiertem Menschenhandel und den damit verbundenen Neben- und Vortaten sowie die Zahl der operativen Unterstützungsdienste vor Ort in den Herkunfts-, Transit- und Zielländern zu erhöhen. Komplexe Ermittlungen gegen Schleuser- und Menschenhandelsnetze müssen alle Aspekte der kriminellen Aktivitäten abdecken: Logistik, Finanzen und Digitales. Europol sollte auch ihre operativen Dienste stärker an die nationalen Ermittlungsgruppen heranführen und sicherstellen, dass sie in der Lage ist, die Behörden der Mitgliedstaaten vor Ort bei der Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen zu unterstützen.

Erhöhung der Zahl der Fachleute für offene Informationsgewinnung (OSINT)/Social-Media-Monitoring, die frei zugängliche Quellen und Social Media überwachen, soziale Netzwerke analysieren und damit verbundene operative Fachdienste erbringen, um die Ermittlungen und Präventivmaßnahmen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit organisierter Schleuserkriminalität und organisiertem Menschenhandel, die die Herkunfts-, Transit- und/oder Zielländer betreffen, zu unterstützen. Europol sollte über Kapazitäten verfügen, die eine sorgfältige Echtzeit-Verarbeitung der gesammelten Online-Informationen während der Durchführung der Ermittlungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten begünstigen.

Erhöhung der Zahl der Forensik-, Entschlüsselungs- und Datenspezialisten, um die Extraktion und Verarbeitung großer und komplexer Datensätze zu gewährleisten, die in den Herkunfts-, Transit- und Zielländern, darunter sowohl Mitgliedstaaten als auch Drittländer, erhoben wurden. Um die Verwendung rechtmäßig erhobener biometrischer Daten zu gewährleisten und neue Modelle für die Analyse komplexer Daten zu entwickeln, die häufiger als bisher von außerhalb der EU stammen, muss für einen Datenzugang und eine Datenverarbeitung von hoher Qualität und in Echtzeit sowie das damit verbundene datenwissenschaftliche Fachwissen gesorgt werden. Europol sollte diese operativen Dienste auch stärker an die nationalen Ermittlungsgruppen heranführen und sicherstellen, dass sie in der Lage ist, die Behörden der Mitgliedstaaten mit Forensik-, Entschlüsselungs- und Datenspezialisten bei der Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen zu unterstützen.

 Einzelziel Nr. 2: Verbesserung der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten, Europol und anderen Agenturen der Union

Angesichts der festgestellten Lücken in Bezug auf die unzureichende behördenübergreifende Zusammenarbeit und die unzureichende Steuerung und Koordinierung bei der Bekämpfung der Schleuserkriminalität auf EU-Ebene besteht das Ziel darin, eine Führungsstruktur für eine wirksame behördenübergreifende Zusammenarbeit, Steuerung und Koordinierung sowohl auf strategischer als auch auf operativer Ebene zu schaffen. Da Fälle von Schleuserkriminalität und Menschenhandel einen ausgeprägten grenzüberschreitenden Charakter haben und in beträchtlichem Maße durch andere Arten schwerer Straftaten wie Geldwäsche oder Dokumentenfälschung unterstützt werden, wird die einzigartige Fähigkeit Europols, durch den Abgleich vorhandener Informationen mit Erkenntnissen aus Mitgliedstaaten, Drittstaaten und von einschlägigen internationalen Organisationen, oder anderen EU-Agenturen im Namen der Mitgliedstaaten, ein besseres Lagebild zu erhalten, gestärkt; dadurch können die Mitgliedstaaten bei ihrem Vorgehen gegen Schleuserkriminalität besser unterstützt werden.

Im Rahmen dieses Ziels werden zusätzliche Ressourcen benötigt, um die neuen strategischen und operativen Aufgaben gemäß Artikel 5 bzw. 6 dieser Verordnung zu erfüllen:

Spezialisten und Analysten für das Aufspüren von Vermögenswerten und Finanzermittlungen: Bereitstellung von Diensten zum Aufspüren von Vermögenswerten, mit Finanzexpertise und von damit verbundenen Analysediensten zur Unterstützung der Ermittlungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit organisierter Schleuserkriminalität, Menschenhandel und damit verbundenen Straftaten und zur Verbesserung der Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten in den Herkunfts-, Transit- und Zielländern, einschließlich der Mitgliedstaaten und Dritter. 31  

Analytiker für strategische Analyse und Datenspezialisten: Unterstützung der Mitgliedstaaten bei den Ermittlungen, der strategischen und operativen Schwerpunktsetzung, der Kriminalitätsverhütung und der Überwachung der Kriminalitätstrends in Bezug auf die organisierte Schleuserkriminalität und damit verbundene Straftaten durch die Bereitstellung von Diensten für strategische Analyse, die die Herkunfts-, Transit- und Zielländer, einschließlich der Mitgliedstaaten und der Drittländer, abdecken. Europol sollte über Kapazitäten verfügen, um die Behörden der Mitgliedstaaten mit Bedrohungsanalysen, Frühwarnungen und der Analyse von Meldungen und Aufdeckungen, Risikobewertungen und weiteren Berichten zur strategischen Analyse zu unterstützen.

Einzelziel Nr. 3: Stärkung von Europol als EU-Sammelstelle für kriminalpolizeiliche Informationen über Schleuserkriminalität und Menschenhandel und Optimierung des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten, Europol, anderen EU-Agenturen und Drittstaaten

Angesichts der festgestellten Lücke in Bezug auf den unzureichenden Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und Europol hinsichtlich der Schleuserkriminalität besteht das Ziel darin, Europol als EU-Sammelstelle für kriminalpolizeiliche Informationen über Schleuserkriminalität zu stärken. Auf diese Weise und im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates wird Europol den Mitgliedstaaten wirksame technische Unterstützung bei der Nutzung von SIENA als standardmäßigem Kommunikationskanal leisten. Im Rahmen ihres Mandats und im Einklang mit den bestehenden Garantien sowie im Kontext des EU-Interoperabilitätsrahmens wird Europol Informationen, die intern oder in externen Datenbanken, wie IT-Großsystemen aus dem Bereich Justiz und Inneres, gespeichert sind, konsequenter und umfassender konsultieren. Die Koordinierung durch Europol und deren Beitrag zu den Maßnahmen der Mitgliedstaaten werden durch die Nutzung biometrischer Daten effizienter und zielgerichteter gestaltet.

Zur Erreichung dieses Ziels müsste Europol

in Bezug auf SIENA

die Einrichtung von SIENA-Webdiensten in den Mitgliedstaaten und bei relevanten Drittpartnern für die operative Zusammenarbeit unterstützen und dabei eine hohe Verfügbarkeit (99,9 %) der SIENA-Dienste gewährleisten; 

die Einspeisung unterstützen und die vorgelagerten Dienste (z. B. Übersetzung, Eigennamenerkennung, Universal Messaging Format (UMF)) und nachgelagerten Dienste (z. B. Datenanalyseplattform, Konzept der gemeinsamen operativen Analyse) entsprechend anpassen;

 die Reichweite von SIENA durch seine Integration in eine ganzheitliche Informationsarchitektur (z. B. Einbindung von SIENA-Daten in das EIS (Europol-Informationssystem) und die unterstützenden Biometrie-Tools) besser ausschöpfen und gezielte Unterstützung für die Bedürfnisse eines erweiterten Nutzerkreises (für Schleuserkriminalität zuständige nationale Stellen) sowie angemessene Unterstützung der Mitgliedstaaten und der relevanten Drittpartner für die operative Zusammenarbeit bereitstellen.

Für diese Zwecke wäre zusätzliches Personal (einschließlich einer begrenzten Zahl von Vertragspartnern) erforderlich, insbesondere für Tätigkeiten in den Bereichen Anforderungen, Architektur, Sicherheit, Datenschutz, Entwicklung, Projektmanagement und Verwaltung der neuen Funktionen.

in Bezug auf Biometrie

das neue automatisierte Fingerabdruck-Identifizierungssystem (AFIS) (Leistung, Funktionen, Skalierbarkeit) zur Unterstützung der Initiative im Bereich Schleuserkriminalität und Menschenhandel (zusätzlich zur EU-Interoperabilität) deutlich ausbauen bzw. beschaffen;

die Leistung und Funktionalität der neuen Gesichtserkennungslösung (FACE) verbessern und AFIS und das neue FACE-Tool in die Datenverwaltungsabläufe von Europol vollständig integrieren;

die bestehenden biometriegestützten Arbeitsabläufe verbessern, um die biometrischen Daten in vollem Umfang zu nutzen und den manuellen Aufwand zu verringern;

die Fähigkeit zur Verarbeitung von DNA-Profilen entwickeln;

 die Funktionen von EIS, SIENA und zur Dateneinspeisung in Bezug auf biometrische Daten überarbeiten; 

Funktionen für die Abfrage biometrischer Daten im EIS und über die Europol-Suchmaschine QUEST (Abfrage der Europol-Systeme) entwickeln;

das Datenanalyseportal (DAP) für biometrische Daten aktualisieren; die Anforderungen hinsichtlich der Überprüfung und Vorratsspeicherung biometrischer Daten für alle Lösungen überprüfen bzw. solche Anforderungen aufnehmen.

Zu diesem Zweck

ist zusätzliches Personal erforderlich, insbesondere für Tätigkeiten in den Bereichen Anforderungen, Architektur, Sicherheit, Datenschutz, Entwicklung, Projektmanagement, Verwaltung der neuen Funktionen und Instandhaltung der Infrastruktur.

Es sind Zuweisungen aus Haushaltsmitteln erforderlich, um die Beschaffung von Hardware und Software und die Beauftragung einer begrenzten Zahl von Vertragspartnern im Zusammenhang mit dem Ausbau von SIENA und der Entwicklung biometrischer Funktionen zu finanzieren; nach der Entwicklung wird ein Unterhaltsbudget für die Instandhaltung von Infrastruktur und Software (z. B. Lizenzen) und die Betreuung durch spezialisierte Vertragspartner benötigt, insbesondere im Bereich der biometrischen Leistungsfähigkeit, die über längere Zeit aufrechterhalten werden soll.

Es sind Zuweisungen aus Haushaltsmitteln erforderlich, um die Mitgliedstaaten bei der Anbindung/Integration von SIENA-Webdiensten finanziell zu unterstützen.

Einzelziel Nr. 4: Bereitstellung der erforderlichen Instrumente für die Mitgliedstaaten, um Schleuserkriminalität, Menschenhandel sowie andere Straftaten, die in den Rahmen der Ziele von Europol fallen, zu verhüten und zu bekämpfen.

Ziel ist es, die Fähigkeit von Europol zu stärken, die Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels unverzüglich operativ, auch technisch, zu unterstützen. Auf diese Weise werden die Mitgliedstaaten die neu eingeführten Konzepte der operativen Taskforces, der Entsendung von Europol-Personal zur operativen Unterstützung sowie der technischen, forensischen und finanziellen Unterstützung durch Europol in vollem Umfang nutzen.

Zur Erreichung dieses Ziels sind zusätzliche Ressourcen erforderlich, um

die Einstellung abgeordneter nationaler Sachverständiger 32 auf Kurzzeitbasis zu ermöglichen, die die im Rahmen der OTF durchgeführten Ermittlungen der Mitgliedstaaten zur organisierten Schleuserkriminalität und damit zusammenhängenden Straftaten vom Europol-Sitz aus und in den Herkunfts-, Transit- und Zielländern, einschließlich Mitgliedstaaten und Drittländern, unterstützen sollen.

die Mittel für die Entsendung von Europol-Bediensteten und Gastbeamten zur operativen Unterstützung aufzustocken;

das Budget für OTF-Finanzhilfen aufzustocken; 33

das EMPACT-Budget innerhalb des Haushalts von Europol aufzustocken, um eine verstärkte Unterstützung durch Finanzhilfen von hohem Wert, Finanzhilfen von geringem Wert 34 und die Finanzierung strategischer und operativer Sitzungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten zu ermöglichen, die im Rahmen der vom Rat angenommenen operativen Aktionspläne von EMPACT zur Bekämpfung und Zerschlagung krimineller Netze (mit hohem Gefahrenpotenzial), die an der Schleusung von Migranten und am Menschenhandel beteiligt sind, sowie im Zusammenhang mit anderen relevanten Kriminalitätsbereichen und Unterstützungsdelikten durchgeführt werden.

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Durch seinen Beitrag zur Zerschlagung krimineller Vereinigungen und von Strukturen der organisierten Kriminalität wird dieser Vorschlag den Verlust von Menschenleben unter Migranten verhindern, unsichere und irreguläre Migration verringern, eine nachhaltige Migrationspolitik der EU ermöglichen sowie die Ausbeutung von Menschen verhindern.

Der Vorschlag wird auch dem Einzelnen und der Gesellschaft insgesamt zugutekommen, da die Position von Europol gestärkt wird, die Mitgliedstaaten bei der Verbrechensbekämpfung und beim Schutz der EU-Bürgerinnen und ‑Bürger zu unterstützen.

Der Vorschlag wird Skaleneffekte für die Verwaltungsdienste mit sich bringen, da die Auswirkungen der gezielten Maßnahmen auf die Ressourcen von der nationalen Ebene auf die EU-Ebene verlagert werden. Die Behörden in den Mitgliedstaaten werden dank Skaleneffekten, die zu Einsparungen bei den Verwaltungskosten führen, unmittelbar von dem Vorschlag profitieren.

1.4.4.Leistungsindikatoren 

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.

Einzelziel Nr. 1: Stärkung von Europol und ihres Europäischen Zentrums für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität als Drehscheibe für Ermittlungs- und operative Maßnahmen auf EU-Ebene sowie für strategische Analysen:

Anzahl/Anteil der mit anderen EU-Agenturen erstellten gemeinsamen Strategieberichte über Schleuserkriminalität [Zielvorgabe 90 %]

Anzahl/Anteil der mit anderen EU-Agenturen erstellten gemeinsamen Operationsberichte über Schleuserkriminalität [Zielvorgabe 70 %]

Anzahl der vom EMSC vorgelegten Operationsberichte

Anzahl der vom EMSC unterstützten Operationen

Einzelziel Nr. 2: Verbesserung der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten, Europol und anderen Agenturen der Union

Anzahl der Ermittlungen zur Schleuserkriminalität, bei denen parallele Finanzermittlungen von Europol unterstützt wurden

Anzahl der Frühwarnmeldungen im Zusammenhang mit Schleuserkriminalität

Anzahl der von Eurojust koordinierten Ermittlungen zur Schleuserkriminalität, bei denen Eurojust – soweit rechtlich möglich – Abfragen von Europol-Informationen durchgeführt hat [Ausgangswert 0, Zielvorgabe 100 %]

Anteil der von Europol koordinierten Ermittlungen zur Schleuserkriminalität, bei denen Europol – soweit rechtlich möglich – Abfragen von Eurojust-Informationen durchgeführt hat [Ausgangswert 0, Zielvorgabe 100 %]

Anzahl der zwischen Europol und Frontex ausgetauschten SIENA-Nachrichten im Zusammenhang mit Schleuserkriminalität

Anzahl der zwischen Europol und Eurojust ausgetauschten SIENA-Nachrichten im Zusammenhang mit Schleuserkriminalität

Anzahl der neuen gemeinsamen Ermittlungsgruppen (GEG) zur Bekämpfung der Schleuserkriminalität, die von Europol unterstützt werden    

Einzelziel Nr. 3: Stärkung von Europol als EU-Sammelstelle für kriminalpolizeiliche Informationen über Schleuserkriminalität und Optimierung des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten, Europol, anderen EU-Agenturen und Drittstaaten

Anzahl der an SIENA angeschlossenen nationalen spezialisierten Dienste [Zielvorgabe 27]

Anteil der Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen in Drittstaaten, die an SIENA angebunden sind [Zielvorgabe 100 %]

Anteil der von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen in Drittstaaten erhaltenen SIENA-Nachrichten [Zielvorgabe 100 %]

Anteil der SIENA-Nachrichten im Zusammenhang mit Schleuserkriminalität und Einträgen vom Typ „Person“, denen biometrische Daten zugeordnet werden [keine Zielvorgabe]

Anteil der zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauschten SIENA-Nachrichten zu Schleuserkriminalität, die in Kopie an Europol übermittelt wurden [Ausgangswert 2019: 48 %, Zielvorgabe: 90 %]

Anteil der zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauschten und bei Europol eingegangenen SIENA-Nachrichten zu Schleuserkriminalität, die von Europol abgeglichen wurden [Zielvorgabe 100 %]

Anteil der zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauschten und bei Europol eingegangenen SIENA-Nachrichten zu Schleuserkriminalität, die von Europol abgeglichen wurden und zu einer Zuordnung führten [keine Zielvorgabe]

Anteil der zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauschten und bei Europol eingegangenen SIENA-Nachrichten zu Schleuserkriminalität, die biometrische Daten enthielten, die von Europol für einen Abgleich genutzt wurden [Zielvorgabe 100 %]

Anteil der zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauschten und bei Europol eingegangenen SIENA-Nachrichten zu Schleuserkriminalität, die biometrische Daten enthielten, die von Europol für einen Abgleich genutzt wurden und die zu einer Zuordnung führten [keine Zielvorgabe]

Anzahl der neuen Einträge vom Typ „Person“ im Zusammenhang mit Schleuserkriminalität, die von den Mitgliedstaaten in das Europol-Informationssystem eingegeben wurden. Anteil dieser Einträge vom Typ „Person“, die mit biometrischen Daten eingegeben wurden

Anzahl der neuen Fälle von Schleuserkriminalität [Ausgangswert 2022: 4 889; keine Zielvorgabe]

Anzahl der neuen Verdächtigen im Zusammenhang mit Schleuserkriminalität [Ausgangswert 2019: 10 989; keine Zielvorgabe]

Anzahl der Ersuchen von Europol, Ermittlungen zu Schleuserkriminalität einzuleiten [keine Zielvorgabe]

Einzelziel Nr. 4: Bereitstellung der erforderlichen Instrumente für die Mitgliedstaaten, um Schleuserkriminalität und andere Straftaten, die in den Rahmen der Ziele von Europol fallen, zu verhüten und zu bekämpfen

Anzahl der vom EMSC koordinierten/unterstützten (gemeinsamen) Aktionstage

Anzahl der im Zusammenhang mit Schleuserkriminalität eingerichteten operativen Taskforces

Anzahl der im Zusammenhang mit Menschenhandel eingerichteten operativen Taskforces

Anzahl der ermittelten aktiven hochrangigen Zielpersonen (High Value Target, HVT) [Ausgangswert 2022: 24; keine Zielvorgabe]/ Anzahl der wegen Schleuserkriminalität und Menschenhandel verhafteten oder gestoppten HVT

Anzahl der Mitgliedstaaten, die sich an einer Taskforce zu Schleuserkriminalität oder Menschenhandel beteiligen

Anzahl der Einsätze von Gastbeamten (Anzahl der Einsatzmonate)

Anzahl der ausgewählten abgeordneten nationalen Sachverständigen auf Kurzzeitbasis

Anzahl der Ersuchen und Anzahl der Entsendungen zur operativen Unterstützung im Zusammenhang mit Schleuserkriminalität und Menschenhandel

Umfang der von der EU IRU bewerteten Inhalte im Zusammenhang mit Schleuserkriminalität, Menschenhandel und anderen damit verbundenen Straftaten

Anzahl der im Zusammenhang mit Schleuserkriminalität und Menschenhandel erhaltenen Anträge auf OTF-Finanzhilfen

Anzahl der operativen Maßnahmen (OA), die im Rahmen der einschlägigen operativen Aktionspläne (OAP) von EMPACT entwickelt und unterstützt wurden

Anzahl der eingereichten, bearbeiteten und bewilligten Anträge auf EMPACT-Finanzhilfen (HVG und LVG), mit Angabe des Betrags, der im Bereich Schleuserkriminalität und Menschenhandel bereitgestellt wurde.

Im Einklang mit Artikel 28 der Haushaltsordnung und zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung überwacht Europol bereits anhand von Leistungsindikatoren die Fortschritte bei der Verwirklichung ihrer Ziele. Die Agentur verfügt derzeit über 18 zentrale Leistungsindikatoren, die durch 56 unternehmensspezifische Leistungsindikatoren ergänzt werden. Diese Indikatoren werden im konsolidierten Jahresbericht von Europol aufgeführt, der eine klare Überwachung der Zielvorgabe bis Ende des Jahres sowie einen Vergleich mit dem Vorjahr umfasst. Diese Indikatoren werden nach Annahme des Vorschlags erforderlichenfalls angepasst.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Die Einleitung der Umsetzung der Gesetzgebungsinitiative, insbesondere hinsichtlich des Einzelziels Nr. 3, erfordert technische und verfahrenstechnische Maßnahmen auf EU- und nationaler Ebene, die mit dem Inkrafttreten der überarbeiteten Rechtsvorschrift beginnen sollten:

 
i) Bis zum
12. Dezember 2024 müssen die Mitgliedstaaten den Verpflichtungen aus der Richtlinie über den Informationsaustausch betreffend die vollständige Interoperabilität ihrer Plattformen für den Austausch kriminalpolizeilicher Informationen, bei der ihre nationalen zentralen Anlaufstellen (SPOC) im Mittelpunkt stehen, und das reibungslose Funktionieren ihrer Fallbearbeitungssysteme nachgekommen sein.

ii) Während des Zeitraums 2025-2027 werden die Mitgliedstaaten ihre internen operativen Prozesse schrittweise aktualisieren und entsprechend Kommunikationsmittel (SIENA-Netzanwendungen) und Instrumente (Datenladesysteme und QUEST) sowohl auf zentraler Ebene (SPOC, spezialisierte nationale Stellen) als auch vor Ort (Beamte für Zuwanderungsfragen in Drittstaaten) einsetzen, um den Informationsaustausch über Schleuserkriminalität effizienter zu gestalten und besser in der Lage zu sein, Europol Informationen sowohl en bloc als auch zu laufenden Ermittlungen zu übermitteln und diesbezügliche Europol-Informationen abzufragen. Bei diesen Aktualisierungen und Verbesserungen läge der Fokus insbesondere auf biometrischen Daten.

Europol wird ihre technischen Kapazitäten in den Bereichen Biometrie wie auch Informationsaustausch verbessern (siehe spezifische Maßnahmen unter Einzelziel Nr. 3).

iii) bis 2026: Ausbau von AFIS und FACE und der DNA-Fähigkeiten

iv) bis 2027: Automatisierung der biometriegestützten Arbeitsabläufe, Einspeisung biometrischer Daten auch über SIENA, DAP und QUEST

Die entsprechenden Ressourcen – insbesondere die personellen Ressourcen – sollten im Laufe der Zeit aufgestockt werden, um der steigenden Nachfrage nach den Diensten von Europol Rechnung zu tragen.

Nach dem Inkrafttreten wird die Durchführung der Tätigkeiten schrittweise eingeleitet, um der erwarteten allmählichen Zunahme der Anforderungen an die Dienste und Tätigkeiten von Europol sowie der erforderlichen Zeit für die Aufnahme neuer Ressourcen Rechnung zu tragen.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Strukturen der organisierten Kriminalität, die hochkomplexe Operationen ermöglichen, welche das gesamte Spektrum der Schleuser- und Menschenhändlerdienste abdecken, stellen ein hohes Risiko für die Sicherheit Europas dar. Wie die Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der schweren und organisierten Kriminalität in der EU (EU SOCTA) ergab, sind etwa 50 % der an der Schleuserkriminalität beteiligten Netze deliktsübergreifend tätig und auch in Menschenhandel, Drogenhandel, Verbrauchsteuerbetrug, Schusswaffenhandel und Geldwäsche verwickelt. Und diese kriminellen Aktivitäten sind grenzüberschreitender Natur. Sie lassen sich daher mit Maßnahmen auf nationaler Ebene allein nicht wirksam bekämpfen. Aus diesem Grund haben sich die Mitgliedstaaten dafür entschieden, im Rahmen der EU, insbesondere über die Europäische multidisziplinäre Plattform gegen kriminelle Bedrohungen (EMPACT) 35 , zusammenzuarbeiten, um auf die Bedrohungen durch diese Formen schwerer Kriminalität zu reagieren.

Darüber hinaus erfordern sich entwickelnde Sicherheitsbedrohungen, deren Entwicklung dadurch vorangetrieben wird, wie diese Kriminellen die Vorteile des digitalen Wandels, der Globalisierung und der Mobilität nutzen, auch eine wirksame Unterstützung der Arbeit der nationalen Strafverfolgungsbehörden auf EU-Ebene. EU-Maßnahmen bieten eine wirksame und effiziente Möglichkeit, die Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von Schleuserkriminalität stärker zu unterstützen, die nach wie vor ein gravierendes Problem darstellt, das kontinuierlich, in abgestimmter Weise und gemeinsam angegangen werden muss.

Der Vorschlag wird zu erheblichen Skaleneffekten auf EU-Ebene führen, da er Aufgaben und Dienste, die auf EU-Ebene effizienter erledigt werden können, von der nationalen Ebene hin zu Europol verlagert. Der Vorschlag bietet daher effiziente Lösungen für Herausforderungen, die aufgrund ihres grenzüberschreitenden Charakters auf nationaler Ebene überhaupt nicht bewältigt werden können.

 

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Der Vorschlag baut auf der Notwendigkeit auf, gegen die Schleuserkriminalität als dynamische, flexible und immer komplexere kriminelle Aktivität, die die innere Sicherheit der EU beeinträchtigt, vorzugehen.

Der Markt für Schleuserdienste in die und innerhalb der EU erreicht eine neue Dimension, angeheizt durch neu entstehende und sich verschärfende Krisen, wie insbesondere wirtschaftliche Rezessionen, durch den Klimawandel verursachte Umweltkatastrophen sowie Konflikte und Bevölkerungsdruck in vielen Herkunftsländern.

Die Schleuserkriminalität stellt eine Straftat dar, die das Leben von Migranten weltweit in Gefahr bringt und die Unversehrtheit der internationalen Grenzen bedroht. Sie ist eine einträgliche Form krimineller Aktivität für kriminelle Vereinigungen und stellte die EU in den letzten Jahren vor große humanitäre sowie sicherheitspolitische Herausforderungen.

Diese sich entwickelnden Sicherheitsbedrohungen erfordern eine wirksame Unterstützung der Arbeit der nationalen Strafverfolgungsbehörden auf EU-Ebene.

Dieser Vorschlag baut auch auf den Erfahrungen und erzielten Fortschritten seit dem neuen EU-Aktionsplan gegen die Schleusung von Migranten (2021-2025) auf, mit dem die operative Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den Strafverfolgungsbehörden der EU bei Ermittlungen gegen Schleusernetze und deren Verfolgung intensiviert werden.

Darüber hinaus berücksichtigt dieser Vorschlag die Empfehlungen, die der Europäische Rechnungshof in seinem Sonderbericht 2021 mit dem Titel „Die Unterstützung durch Europol bei der Bekämpfung der Migrantenschleusung“ abgegeben hat.

Frühere Überprüfungen des Mandats von Europol und der zunehmende Bedarf der Mitgliedstaaten an Diensten sowie die zentrale Rolle von Europol in der EU-Architektur der inneren Sicherheit haben ebenfalls klar gezeigt, dass die Aufgaben von Europol durch angemessene finanzielle und personelle Ressourcen unterstützt werden müssen.

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Der Vorschlag ist eine Antwort auf die sich rasant verändernde Sicherheitslandschaft, da er Europol mit den notwendigen Fähigkeiten und Instrumenten ausstatten wird, um die Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von Schleuserkriminalität, Menschenhandel und anderen schwerwiegenden Formen der Kriminalität wirksam zu unterstützen. Der Vorschlag steht voll und ganz im Einklang mit dem, was Kommissionspräsidentin von der Leyen in ihrer Rede zur Lage der Union 2023 ankündigte, nämlich „neue Rechtsvorschriften und eine neue Führungsstruktur“ zur Bekämpfung von Schleusern. Er steht auch in voller Übereinstimmung mit dem Arbeitsprogramm der Kommission für 2024, in dem bis Ende 2023 eine Gesetzgebungsinitiative angekündigt wurde, um „den rechtlichen Rahmen für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität zu modernisieren, damit wir über die nötigen rechtlichen und operativen Instrumente verfügen, um auf die neue Arbeitsweise der Schleuser reagieren zu können“. Er befindet sich schließlich auf einer Linie mit dem Schreiben, das vor der Tagung des Europäischen Rates (26./27. Oktober) an alle Staats- und Regierungschefs gerichtet wurde und in dem Präsidentin von der Leyen ankündigte, dass „die Kommission Ende nächsten Monats [November] Vorschläge zur Aktualisierung unseres Rechtsrahmens vorlegen wird, um unser gemeinsames Vorgehen gegen die Schleuserkriminalität zu verstärken und dabei einen klaren Schwerpunkt auf dem optimalen Einsatz von Europol zu legen“.

Dieser Vorschlag steht zudem voll und ganz im Einklang mit dem MFR, da er einige Maßnahmen zur Bekämpfung der Schleuserkriminalität unterstützt, die im Arbeitsprogramm der Thematischen Fazilität im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für 2023, 2024 und 2025 geplant sind. Im Jahr 2025 wird die Kommission eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur Verbesserung der Prävention und Bekämpfung der Schleuserkriminalität durch die Einrichtung gemeinsamer operativer Partnerschaften veröffentlichen. Diese Maßnahme wird die strukturierte Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungs-, Justiz- und anderen einschlägigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten und von Drittstaaten stärken.

Indem er dabei hilft, kriminelle Vereinigungen zu zerschlagen, unterstützt dieser Vorschlag ferner die Ziele der EU-Strategie für eine Sicherheitsunion sowie der EU-Strategie zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität 2021-2025 und der EU-Strategie zur Bekämpfung des Menschenhandels 2021-2025, die in vollständiger Synergie miteinander durchgeführt werden.

Ein entschlossenes europäisches Vorgehen gegen die Schleuserkriminalität innerhalb und außerhalb der EU ist auch ein wesentlicher Bestandteil des umfassenden Migrationskonzepts, das im neuen Migrations- und Asylpaket dargelegt ist.

Dieser Vorschlag wird auch Synergien mit den Tätigkeiten der EU-Agenturen schaffen, insbesondere mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, Eurojust und gegebenenfalls anderen einschlägigen Einrichtungen oder Agenturen der Union, indem die Zusammenarbeit mit Europol im Einklang mit den jeweiligen Mandaten und Zuständigkeiten der Einrichtungen insgesamt intensiviert wird.

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Seit 2022 und der letzten Überarbeitung des Mandats von Europol ging die Tendenz hin zu einem exponentiellen Anstieg der Datenströme der Agentur und der Nachfrage nach ihren Diensten, insbesondere im Bereich Schleuserkriminalität, was zu einer jährlichen Aufstockung des Budgets und des Personals über das ursprünglich vorgesehene Maß hinaus geführt hat. Da mit dem Vorschlag wichtige neue Aufgaben in die Europol-Verordnung aufgenommen und auch andere Aufgaben und Instrumente geklärt, kodifiziert und präzisiert werden, wodurch die Kapazitäten von Europol im Rahmen der Verträge erweitert werden, kann er nicht mit einer gleichbleibenden Mittelausstattung versehen werden. Der Vorschlag muss durch finanzielle und personelle Mittel gestützt werden.

Die zusätzlichen Finanzmittel werden teilweise über den verfügbaren Spielraum und über einen Ausgleich mit den BMVI- und ISF-Programmen zur Verfügung gestellt.

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

 befristete Laufzeit

   Laufzeit des Vorschlags/der Initiative: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen von JJJJ bis JJJJ

 unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von 2025 bis 2027,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) 36   

 Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

   durch Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

 internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

 die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71

 öffentlich-rechtliche Körperschaften

 privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

 privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

 Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Bemerkungen

 

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Das Monitoring und die Berichterstattung im Zusammenhang mit dem Vorschlag erfolgen nach den Grundsätzen der Europol-Verordnung 37 , der Finanzregelung 38 sowie im Einklang mit dem Gemeinsamen Konzept für die dezentralen Agenturen 39 .

Europol muss der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat insbesondere jedes Jahr ein einheitliches Programmplanungsdokument übermitteln, das die Mehrjahres- und Jahresprogramme und die Ressourcenplanung enthält. In dem Dokument werden die Ziele, erwarteten Ergebnisse und Leistungsindikatoren festgelegt, mit denen die Verwirklichung der Ziele und Ergebnisse überwacht werden soll. Europol muss dem Verwaltungsrat außerdem einen konsolidierten Jahresbericht über die Tätigkeiten vorlegen. Dieser Bericht enthält insbesondere Informationen über die Verwirklichung der im einheitlichen Programmplanungsdokument festgelegten Ziele und Ergebnisse. Der Bericht ist auch der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat zu übermitteln.

Darüber hinaus muss die Kommission gemäß Artikel 68 der Europol-Verordnung bis zum 29. Juni 2027 und danach alle fünf Jahre eine Bewertung von Europol in Auftrag geben. Bei dieser Bewertung werden insbesondere die Wirkung, Wirksamkeit und Effizienz Europols und ihrer Arbeitsverfahren beurteilt. Die Bewertungsberichte müssen dem speziellen Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss vorgelegt werden, der die politische Kontrolle der Tätigkeiten Europols bei der Erfüllung ihres Auftrags durchführt, einschließlich hinsichtlich der Auswirkungen dieser Tätigkeiten auf die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen. Die Berichte werden auch dem Rat, den nationalen Parlamenten und dem Verwaltungsrat von Europol vorgelegt. Die wichtigsten Ergebnisse der Bewertungsberichte werden gegebenenfalls veröffentlicht.

Um die Bereitstellung von Informationen durch die Mitgliedstaaten regelmäßig zu überwachen, erstattet Europol außerdem der Kommission, dem Europäischen Parlament, dem Rat und den nationalen Parlamenten jährlich Bericht über die von jedem Mitgliedstaat bereitgestellten Informationen hinsichtlich der Informationen, die Europol zur Verwirklichung ihrer Ziele benötigt, einschließlich Informationen über Kriminalitätsformen, deren Verhütung oder Bekämpfung von der Union als vorrangig eingestuft wird. Die Berichte werden auf der Grundlage der vom Verwaltungsrat von Europol festgelegten quantitativen und qualitativen Bewertungskriterien erstellt.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

In Anbetracht der Tatsache, dass der Vorschlag Auswirkungen auf den jährlichen Beitrag der EU an Europol hat, wird der EU-Haushalt über eine indirekte Verwaltung ausgeführt werden.

Gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung wird der Haushalt Europols unter Gewährleistung einer effizienten und wirksamen internen Kontrolle ausgeführt. Europol ist daher verpflichtet, eine geeignete Kontrollstrategie umzusetzen, die zwischen den geeigneten Akteuren der Kontrollkette koordiniert wird.

Was die Ex-post-Kontrollen anbelangt, so unterliegt Europol als dezentrale Agentur insbesondere:

- einer internen Prüfung durch den Internen Auditdienst der Kommission

- Jahresberichten des Europäischen Rechnungshofs, die eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge enthalten

- einer jährlichen Entlastung durch das Europäische Parlament

- möglichen Untersuchungen durch das OLAF, um insbesondere sicherzustellen, dass die den Agenturen zugewiesenen Mittel ordnungsgemäß eingesetzt werden.

Als Partner-GD von Europol wird die GD HOME ihre Kontrollstrategie für dezentrale Agenturen umsetzen, um eine zuverlässige Berichterstattung im Rahmen ihres Jährlichen Tätigkeitsberichts zu gewährleisten. Während die dezentralen Agenturen die volle Verantwortung für die Ausführung ihres Haushaltsplans tragen, ist die GD HOME für die regelmäßige Zahlung der von der Haushaltsbehörde festgelegten jährlichen Beiträge zuständig.

Nicht zuletzt bietet der Europäische Bürgerbeauftragte eine weitere Ebene der Kontrolle und Rechenschaftspflicht bei Europol.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Es wurden folgende Risiken ermittelt:

- knappe operative Ressourcen aufgrund des zunehmenden operativen Bedarfs der Mitgliedstaaten und der sich ständig wandelnden kriminellen Aktivitäten im Bereich der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels

- Fragmentierung der Kerntätigkeit von Europol aufgrund der Vervielfachung der Aufgaben und Anfragen

- Mangel an angemessenen finanziellen und personellen Ressourcen, um dem operativen Bedarf gerecht zu werden

- Mangel an IKT-Ressourcen, was zu Verzögerungen bei den notwendigen Kernsystementwicklungen und -aktualisierungen führt

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Die Kommission erstattet Bericht über das Verhältnis der Kontrollkosten zu den geleisteten Zahlungen in Bezug auf die mit der indirekten Mittelverwaltung betrauten Einrichtungen und die dezentralen Agenturen, zu denen auch Europol zählt; es wird für 2022 mit 0,12 % beziffert.

Der Europäische Rechnungshof bestätigte die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses von Europol für 2022, was einer Fehlerquote von unter 2 % entspricht. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass sich die Fehlerquote in den kommenden Jahren verschlechtern wird.

Darüber hinaus sieht Artikel 80 der Finanzregelung für Europol die Möglichkeit vor, dass die Agentur eine interne Rechnungsprüfung mit anderen, in demselben Politikbereich tätigen Unionseinrichtungen teilen kann, wenn die interne Rechnungsprüfung einer einzigen Unionseinrichtung nicht kosteneffizient ist.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Die Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen sind unter anderem in Artikel 66 der Europol-Verordnung und in Titel X der Finanzregelung für Europol dargelegt.

Europol soll sich – im Einklang mit ihrer internen Betrugsbekämpfungsstrategie – insbesondere an den Betrugsbekämpfungsmaßnahmen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung beteiligen und die Kommission unverzüglich über mutmaßliche Betrugsfälle und andere finanzielle Unregelmäßigkeiten unterrichten.

Der Verwaltungsrat hat die überarbeitete Betrugsbekämpfungsstrategie von Europol für den Zeitraum 2022-2024 in seiner Sitzung im März 2022 gebilligt.

Darüber hinaus hat die GD HOME als Partner-GD ihre eigene Betrugsbekämpfungsstrategie auf der Grundlage der vom OLAF bereitgestellten Methodik entwickelt und umgesetzt. Dezentrale Agenturen, einschließlich Europol, fallen in den Bereich der Strategie.

Die Generaldirektion HOME hat auf der Grundlage der von OLAF bereitgestellten Methodik eine eigene Betrugsbekämpfungsstrategie entwickelt und setzt diese seit 2013 um.

Anhand der verfügbaren Informationen stellte die GD HOME in ihrem Jährlichen Tätigkeitsbericht 2022 fest, dass die bestehenden Betrugsbekämpfungsmaßnahmen im Großen und Ganzen ihre Wirkung entfalten.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer

GM/NGM 40

von EFTA-Ländern 41

von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten 42

von anderen Drittländern

andere zweckgebundene Einnahmen

5

12 10 01

GM

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben 

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

5

Sicherheit und Verteidigung

Europol

 

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT für Europol

Verpflichtungen

-

15,758

19,678

13,457

48,892

Zahlungen

-

15,758

19,678

13,457

48,892

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

7

Verwaltungsausgaben

GD HOME

 

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

 Personal

-

0,132

0,435

0,606

1,173

 Sonstige Verwaltungsausgaben

0,002

0,002

0,002

0,002

0,008

GD HOME INSGESAMT

Mittel

0,002

0,134

0,437

0,608

1,181

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

0,002

0,134

0,437

0,608

1,181

 

 

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

0,002

15,892

20,115

14,065

50,073

Zahlungen

0,002

15,892

20,115

14,065

50,073

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Mittel von Europol 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

                                   Beträge in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

 

Ziele und Ergebnisse angeben

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

Art

Kosten

Kosten

Kosten

Kosten

Kosten

EINZELZIEL NR. 1: Stärkung von Europol und ihres Europäischen Zentrums für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität als Drehscheibe für Ermittlungs- und operative Maßnahmen auf EU-Ebene sowie für strategische Analysen

Ergebnis

Stärkung des ESMC und der anderen mit Schleuserkriminalität befassten Stellen

-

1,186

2,628

2,673

6,487

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

-

1,186

2,628

2,673

6,487

EINZELZIEL NR. 2: Verbesserung der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten, Europol und anderen Agenturen der Union

Ergebnis

Schaffung einer Führungsstruktur für eine wirksame behördenübergreifende Zusammenarbeit, Steuerung und Koordinierung

-

0,075

0,242

0,410

0,727

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

-

0,075

0,242

0,410

0,727

EINZELZIEL NR. 3: Stärkung von Europol als EU-Sammelstelle für kriminalpolizeiliche Informationen über Schleuserkriminalität und Menschenhandel und Optimierung des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten, Europol, anderen EU-Agenturen und Drittstaaten

- Ergebnis

Biometrie – Entwicklung von Systemen und Ausbau von SIENA (Hardware, Software, Beratung)

-

8,765

9,526

3,372

21,662

- Ergebnis

Integration von SIENA (Netzanwendung für sicheren Datenaustausch)

-

1,137

1,345

0,876

3,358

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 3

-

9,902

10,871

4,248

25,021

EINZELZIEL NR. 4: Bereitstellung der erforderlichen Instrumente für Europol, um Schleuserkriminalität und andere Straftaten, die in den Rahmen der Ziele von Europol fallen, zu verhüten und zu bekämpfen.

- Ergebnis

EMPACT-Finanzhilfe – Schleuserkriminalität und damit zusammenhängende Straftaten

-

2,000

2,000

2,000

6,000

- Ergebnis

OTF-Finanzhilfe

-

2,000

3,000

3,000

8,000

- Ergebnis

zur Unterstützung von OTF zu Schleuserkriminalität

-

0,595

0,938

1,125

2,658

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 4

-

4,595

5,938

6,125

16,658

INSGESAMT für die Ziele 1 bis 4

-

15,758

19,678

13,457

48,892

Gegebenenfalls stellen die Beträge die Summe aus dem Unionsbeitrag zur Agentur und den übrigen Einnahmen der Agentur (Gebühren und Entgelte) dar.

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die personellen Ressourcen von Europol 

3.2.3.1.Zusammenfassung

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

In Mio. EUR (3 Dezimalstellen). Gegebenenfalls stellen die Beträge die Summe aus dem Unionsbeitrag zur Agentur und den übrigen Einnahmen der Agentur (Gebühren und Entgelte) dar.

 

2025

2026

2027

INSGESAMT

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AD)

0,298

1,014

1,759

3,072

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST)

0

0

0

0

Vertragsbedienstete

0,265

1,026

1,872

3,162

Abgeordnete nationale Sachverständige

0,595

0,938

1,125

2,658

INSGESAMT 43

1,158

2,978

4,757

8,892

Personalbedarf (VZÄ): 44

 

2025

2026

2027

INSGESAMT

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AD)

3

7

10

10

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST)

0

0

0

0

Vertragsbedienstete

5

14

20

20

Abgeordnete nationale Sachverständige

11

17

20

20

INSGESAMT

19

38

50

50

Angaben zur Personalaufstockung:

Einzelziel

Zusätzliches Personal

Zuteilung bei Europol

Einzelziel Nr. 1:

Zusätzliches Personal wird benötigt, um das Europäische Zentrum zur Bekämpfung der Migrantenschleusung zu unterstützen und die Zahl der von Europol unterstützten operativen Taskforces (OTF) und weiteren Ermittlungen zu organisierter Schleuserkriminalität und damit verbundenen Straftaten zu erhöhen, damit die Online-Dimension bei Ermittlungen abgedeckt wird und durch Extraktion und Verarbeitung großer und komplexer Datensätze, die in Mitgliedstaaten wie auch Drittstaaten erhoben wurden, technische und forensische Unterstützung ermöglicht werden.

Geschätzter Bedarf an VZÄ – zusätzlich einzustellende VZÄ pro Jahr (nicht kumuliert):

Ermittlungsexperten und Datenanalysten:

2025: +3; 2026: +4; 2027: +4

Spezialisten für OSINT/Medienbeobachtung: 2025: +1; 2026: +2; 2027: +2

Forensik-, Entschlüsselungs- und Datenspezialisten:

2025: +1; 2026: +2; 2027: +1

Direktion „Operative Tätigkeiten“

Einzelziel Nr. 2

Zusätzliches Personal für das Aufspüren von Vermögenswerten, mit Finanzexpertise und für damit verbundene Analysedienste zur Unterstützung der Ermittlungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit organisierter Schleuserkriminalität, Menschenhandel und damit verbundenen Straftaten. Ebenso zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei den Ermittlungen, der strategischen und operativen Schwerpunktsetzung, der Kriminalitätsverhütung und der Überwachung der Kriminalitätstrends in Bezug auf die organisierte Schleuserkriminalität und damit verbundene Straftaten durch die Bereitstellung von Diensten für strategische Analyse.

Geschätzter Bedarf an VZÄ – zusätzlich einzustellende VZÄ pro Jahr (nicht kumuliert):

Spezialisten und Analysten für das Aufspüren von Vermögenswerten und Finanzermittlungen:

2025: +1; 2026: +1; 2027: +1

Spezialisten für strategische Analyse und Datenspezialisten:

2025: +1; 2026: +2; 2027: +1

Direktion „Operative Tätigkeiten“

Einzelziel Nr. 3

Zusätzliches Personal zur wirksamen technischen Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Nutzung von SIENA als standardmäßigem Kommunikationskanal

Geschätzter Bedarf an VZÄ – zusätzlich einzustellende VZÄ pro Jahr (nicht kumuliert):

2025: 0; 2026: +1; 2027: 0

Zusätzliches Personal für Tätigkeiten in den Bereichen Anforderungen, Architektur, Sicherheit, Datenschutz, Entwicklung, Projektmanagement und Verwaltung der neuen biometrischen Funktionen bzw. Instandhaltung der entsprechenden Infrastruktur.

Geschätzter Bedarf an VZÄ – zusätzlich einzustellende VZÄ pro Jahr (nicht kumuliert):

2025: +1; 2026: +1; 2027: 0

Direktion „Ressourcen“

Einzelziel Nr. 4

Zusätzliches Personal (abgeordnete nationale Sachverständige, auf Kurzzeitbasis kalkuliert), das die im Rahmen der OTF durchgeführten Ermittlungen der Mitgliedstaaten insbesondere zur organisierten Schleuserkriminalität und damit zusammenhängenden Straftaten vom Europol-Sitz aus und in den Herkunfts-, Transit- und Zielländern, einschließlich Mitgliedstaaten und Drittländern, unterstützen soll.

Geschätzter Bedarf an VZÄ – zusätzlich einzustellende VZÄ pro Jahr (nicht kumuliert):

2025: +11; 2026: +6; 2027: +3

Direktion „Operative Tätigkeiten“

3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf bei der übergeordneten GD

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit höchstens einer Dezimalstelle)

 

2024

2025

2026

2027

Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 und 20 01 02 02 (in den zentralen Dienststellen und in den Vertretungen der Kommission)

1

3

3

20 01 02 03 (in den Delegationen)

 

 

 

 

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten (VZÄ))  45

20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

1

1

1

20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

 

 

 

 

INSGESAMT

2

4

4

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

-Umsetzung der neuen Maßnahmen zur Verhinderung von Schleuserkriminalität, einschließlich des verstärkten Dialogs mit juristischen Personen, die mutmaßlich für die Schleusung von Migranten genutzt werden, wie im Vorschlag für eine Richtlinie zur Prävention und Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt in der Union vorgesehen.

-Etablierung einer funktionsfähigen neuen Führungsstruktur beim Europäischen Zentrum für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität, wie dies im Vorschlag für eine Verordnung zur Bekämpfung der Schleuserkriminalität vorgesehen ist.

-Verbesserung der Überwachung, Erhebung, Analyse und des Austauschs von Informationen und Daten über die Prävention von und das justizielle und strafverfolgungsbehördliche Vorgehen gegen Schleuserkriminalität, um zu einer faktengestützten Politikgestaltung beizutragen, wie dies im Vorschlag für eine Richtlinie zur Prävention und Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt in der Union und in der Verordnung zur Bekämpfung der Schleuserkriminalität vorgesehen ist.

Externes Personal

Unterstützung des verbesserten operativen Rahmens von Europol zur Unterstützung der Mitgliedstaaten im Bereich der Schleuserkriminalität, des Aufbaus und der Durchführung der einschlägigen operativen Taskforces, der Entsendung von Europol-Bediensteten zur operativen Unterstützung und der Tätigkeiten im Rahmen von EMPACT, wie dies im Vorschlag für eine Verordnung zur Bekämpfung der Schleuserkriminalität vorgesehen ist.

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen 

   Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Neuprogrammierung der betreffenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens.

Die zusätzlichen Finanzmittel werden teilweise über den verfügbaren Spielraum (20 Millionen EUR) und über einen Ausgleich mit den BMVI- und ISF-Programmen zur Verfügung gestellt.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Revision des Mehrjährigen Finanzrahmens. 46

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind:

(1)    Frontex Risk Analysis for 2023/2024.
(2)    Frontex Risk Analysis for 2023/2024.
(3)    Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung, Global study on smuggling of migrants, 2018.
(4)    Internationale Organisation für Migration, Projekt „Missing migrants“, abrufbar unter: https://missingmigrants.iom.int/region/mediterranean.
(5)    Schätzungen von Europol.
(6)    Europol Spotlight (2023), Criminal Networks in Migrant Smuggling.
(7)    Frontex, Risk Analysis for 2023/2024.
(8)    Europol Spotlight (2023), Criminal Networks in Migrant Smuggling.
(9)

   Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates, PE/37/2018/REV/1 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138). 

(10)    Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen (ABl. L 162 vom 20.6.2002, S. 1). 
(11)    Artikel 72 AEUV.
(12)    Artikel 4 Absatz 2 AEUV.
(13)

   Europol (2023), Criminal networks in migrant smuggling, Europol Spotlight Report Series, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg.

(14)    Artikel 67 Absatz 1 AEUV.
(15)    Die Unterstützung durch Europol bei der Bekämpfung der Migrantenschleusung: ein geschätzter Partner, jedoch unzureichende Nutzung von Datenquellen und Ergebnismessung. Europäischer Rechnungshof, 2021.
(16)    Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“).
(17)    Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“).
(18)    Basierend auf dem Europol-Stellenplan 2023 und der Mittelzuweisung nach Tätigkeit im Europol-Programmplanungsdokument 2023-2025.
(19)    COM(2022) 684 final vom 2.12.2022.
(20)    Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/794/oj ).
(21)        Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1896/oj ).
(22)    Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj ).
(23)    ABl. C …
(24)    [Bitte Titel und Amtsblattfundstelle einfügen]
(25)    Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1, ELI:  http://data.europa.eu/eli/dir/2011/36/oj ).
(26)    Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1727/oj ).
(27)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(28)    Artikel 88 AEUV.
(29)    Artikel 87 AEUV.
(30)    Im Jahr 2022 unterstützte Europol insgesamt 195 vorrangige Ermittlungen zur Schleuserkriminalität, an denen neun operative Taskforces beteiligt waren. Damit verbundene Dienstleistungen wurden hauptsächlich von 34 EMSC-Bediensteten erbracht, die vorwiegend am Sitz der Agentur arbeiteten. Es sind zusätzliche Ressourcen erforderlich, um die Zahl der unterstützten Ermittlungen zur Schleuserkriminalität und zum Menschenhandel, einschließlich der regionalen OTF, zu erhöhen. Insgesamt betrachtet handelt es sich bei den OTF um ein flexibles Instrument; ihre Einsatzdauer und Größe variieren dabei stark. OTF sind eine auf längere Zeit angelegte und ressourcenintensive Maßnahme, an der je nach fallspezifischen Bedingungen und Art der Bedrohung (z. B. Reaktion auf lebensbedrohliche Situationen) zwischen 4 und 150 Mitarbeiter beteiligt sind.
(31)    -    Derzeit werden weniger als 2 % der Erträge aus Straftaten in der EU eingezogen, und die Schleuserkriminalität entwickelt sich für kriminelle Vereinigungen zu einer der einträglichsten rechtswidrigen Aktivitäten. Parallele Finanzermittlungen sollten bei Ermittlungen im Bereich der organisierten Kriminalität nicht mehr die Ausnahme sein, sondern zur Regel werden. Daher sollte Europol über Kapazitäten verfügen, um die Behörden der Mitgliedstaaten durch Dienste für das Aufspüren von Vermögenswerten und für Finanzermittlungen bei der Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen zu unterstützen.
(32)    Die Aufgaben der nationalen Sachverständigen hängen von den operativen Erfordernissen ab und sind in den Einsatzplänen festgelegt. Umfassen können sie allerdings Kenntnisse der einschlägigen Sprachen sowie in den Bereichen strategische und operative Analyse, OSINT-Monitoring, Aufspüren von Vermögenswerten/Finanzermittlungen, Cyberkriminalität, IT-Forensik, Überwachung und verdeckte Ermittlungen, Urkundenfälschung und in anderen konkreten Bereichen, die für die nationalen Ermittlungsgruppen und die Unterstützung der Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen vor Ort oder am Sitz von Europol als relevant erachtet werden.
(33)    Angesichts der spezialisierten Stellen der einzelnen Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Schleuserkriminalität und der direkten Anbindung an SIENA wird erwartet, dass sich das Beitragsvolumen sowie die Zahl der Operationen und OTF mehr als verdoppeln könnte.
(34)    Um die Mitgliedstaaten im Rahmen von EMPACT flexibler zu unterstützen, führte Europol ein Finanzierungssystem ein, das auf zwei Arten von Finanzhilfen beruht. Finanzhilfen von hohem Wert (High Value Grants, HVG) werden im Rahmen einer herkömmlichen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen mit einer festen Frist für die Einreichung von Anträgen auf Finanzierung gezielter Maßnahmen gemäß den operativen Aktionsplänen (OAP) gewährt; Finanzhilfen von geringem Wert (Low Value Grants, LVG) werden im Rahmen eines unbefristeten Verfahrens zur kürzerfristigen Finanzierung von OAP-Tätigkeiten, die eindeutig operativer Art sind, gewährt. In den letzten Jahren erfreuten sich die EMPACT-Finanzhilfen großer Beliebtheit und wurden von den Mitgliedstaaten zunehmend in Anspruch genommen, wobei ihr Nutzen für die bessere Bekämpfung der organisierten Kriminalität und die Erzielung von Erfolgen hervorgehoben wurde. Im Jahr 2022 waren die LVG-Mittel im November ausgeschöpft, und 2023 war dies bereits im September der Fall, was in beiden Fällen zu einer Lücke führte und die Fähigkeit Europols zur Unterstützung der Mitgliedstaaten sowie die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Durchführung ihrer Ermittlungen beeinträchtigte.
(35)     https://www.europol.europa.eu/crime-areas-and-statistics/empact  
(36)    Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und Verweise auf die Haushaltsordnung finden sich auf der Website BUDGpedia (in englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget-implementation/Pages/implementation-methods.aspx .
(37)    Verordnung (EU) 2016/794
(38)     https://www.europol.europa.eu/sites/default/files/documents/decision_of_the_europol_management_board_on_the_adoption_of_the_financial_regulation_applicable_to_europol_.pdf
(39)     https://europa.eu/european-union/sites/europaeu/files/docs/body/joint_statement_and_common_approach_2012_en.pdf
(40)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(41)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(42)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(43)    Personalbestand, berechnet auf der Grundlage der für Finanzbogen zu Rechtsakten zu verwendenden durchschnittlichen Einheitskosten für Personal, indexiert an den Berichtigungskoeffizienten für die Niederlande (111,8 %).
(44)    Die im Vorschlag erwähnte Aufstockung des Europol-Personals wird durch eine geringere künftige Personalverstärkung bei FRONTEX ausgeglichen. Die beiden Agenturen werden die konkreten Modalitäten für die Übertragung unter Einhaltung der von den gesetzgebenden Organen festgelegten Kriterien und Fristen vereinbaren.
(45)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(46)    Siehe Artikel 12 und 13 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027.