Brüssel, den 6.9.2023

COM(2023) 512 final

2023/0311(COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen


(Text von Bedeutung für den EWR)

{SEC(2023) 305 final} - {SWD(2023) 289 final} - {SWD(2023) 290 final} - {SWD(2023) 291 final}


BEGRÜNDUNG

1.HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Europäische Union (EU) gründet auf den Werten der Menschenwürde, der Freiheit und der Achtung der Menschenrechte und ist der Bekämpfung jeglicher Art der Diskriminierung, einschließlich aus Gründen einer Behinderung, verpflichtet, wie im Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und in der Charta der Grundrechte (im Folgenden „Charta“) festgelegt ist.

Das Recht der Bürger/innen der EU, sich innerhalb der Europäischen Union frei zu bewegen und aufzuhalten, ist eine der wertvollsten Errungenschaften der EU und eine wichtige Antriebskraft für ihre Wirtschaft.

Die EU und alle ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Zweck dieses Übereinkommens ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern. Nach dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sind die Vertragsstaaten verpflichtet, das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Freizügigkeit anzuerkennen. Die Vertragsstaaten werden ferner aufgefordert, wirksame Maßnahmen zu treffen, um für Menschen mit Behinderungen persönliche Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit sicherzustellen, indem sie unter anderem die persönliche Mobilität von Menschen mit Behinderungen in der Art und Weise und zum Zeitpunkt ihrer Wahl sowie zu erschwinglichen Kosten erleichtern.

Die vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Europäischen Kommission am 17. November 2017 in Göteborg proklamierte europäische Säule sozialer Rechte 1 sieht vor, dass jede Person unabhängig von einer Behinderung das Recht auf Gleichbehandlung und Chancengleichheit im Hinblick auf den Zugang zu öffentlich verfügbaren Gütern und Dienstleistungen hat (Grundsatz 3). Darüber hinaus wird in der europäischen Säule sozialer Rechte anerkannt, dass Menschen mit Behinderungen das Recht auf Dienstleistungen haben, die ihnen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen (Grundsatz 17). Im Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte wird auf erhebliche Hindernisse verwiesen, vor denen Menschen mit Behinderungen nach wie vor stehen und auf die in der Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021–2030 näher eingegangen wird.

Menschen mit Behinderungen, deren Behindertenstatus von den zuständigen Behörden in einem Mitgliedstaat geprüft und anerkannt wurde, werden häufig Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen beim Zugang zu einer Vielzahl von Dienstleistungen, Aktivitäten und Einrichtungen gewährt, auch wenn diese in diesem Mitgliedstaat unentgeltlich bereitgestellt werden, und zwar unabhängig davon, ob sie von Behörden oder privaten Anbietern auf der Grundlage nationaler oder lokaler Vorschriften/gesetzlicher Verpflichtungen oder auf freiwilliger Basis (insbesondere von privaten Anbietern) bereitgestellt werden.

Am gebräuchlichsten sind das Angebot oder die Gewährung von Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen in den Bereichen öffentlicher und privater Verkehr, Parkplätze, kulturelle Veranstaltungen (z. B. Museen), Einrichtungen oder Dienstleistungen in Sport und Freizeit, Vergnügungsparks und Tourismus. Dabei kann es sich um kostenlosen Eintritt, ermäßigte Tarife, ermäßigte Gebühren oder Benutzungsgebühren für mautpflichtige Straßen/Brücken/Tunnel, vorrangigen Zugang, persönliche Assistenzkräfte, Unterstützung (z. B. Zugang zu Unterlagen in Braille-Schrift, Audio-Guides), Bereitstellung von Hilfsmitteln, breitere Parkplätze oder reservierte (Park-)Plätze handeln. 2  Im Bereich der Personenbeförderungsdienste können persönliche Assistenzkräfte oder andere Personen, die Menschen mit Behinderungen begleiten oder unterstützen, kostenlos mitfahren oder, sofern dies praktisch durchführbar ist, einen Sitzplatz neben der Person mit Behinderungen oder der Person mit eingeschränkter Mobilität erhalten. 3 Vorzugsbehandlungen und Sonderkonditionen gelten auch für den Zugang zu unentgeltlich angebotenen Aktivitäten oder Einrichtungen.

Personen mit anerkanntem Behindertenstatus in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat, die in einen anderen Mitgliedstaat reisen, können jedoch Schwierigkeiten haben, Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen in Anspruch zu nehmen, die in dem Mitgliedstaat, den sie besuchen, angeboten oder gewährt werden, weil ihr von ihrem Wohnsitzmitgliedstaat ausgestellter Behindertenausweis häufig nicht anerkannt wird.

Neben physischen und anderen Hindernissen beim Zugang zum öffentlichen und privaten Raum sind hohe Reisekosten ein entscheidender Faktor, der viele Menschen mit Behinderungen vom Reisen abhält 4 , weil sie besondere Bedürfnisse haben, wodurch ihre Reisekosten höher sind als bei Menschen ohne Behinderungen 5 . Die Eurostat-Umfrage zu Personen, die nicht am Tourismus teilnehmen, ergab, dass finanzielle Gründe für die allgemeine Bevölkerung ein Hauptgrund dafür sind, nicht zu reisen, und dass 44,83 % der Gesamtbevölkerung 2019 „aus finanziellen Gründen“ nicht am Tourismus teilnahmen. 6 Menschen mit Behinderungen haben ein höheres Armutsrisiko als Menschen ohne Behinderungen. Auf EU-Ebene waren 2021 etwa 21,1 % der Menschen mit Behinderungen ab 16 Jahren einem Armutsrisiko ausgesetzt, verglichen mit 14,9 % der Menschen ohne Behinderungen. Der Anteil aller Personen ab 16 Jahren lag bei 16,4 %.

Drohende Rechtsunsicherheit und potenzielle zusätzliche Kosten können Menschen mit Behinderungen in ihren Möglichkeiten beeinträchtigen, ihr Recht auf Freizügigkeit in vollem Umfang und wirksam auszuüben.

Darüber hinaus ist die Beförderung in einem privaten Pkw für viele Menschen mit Behinderungen die beste oder einzige Option, um sich eigenständig fortzubewegen. Die Möglichkeit, so nah wie möglich an ihrem Ziel zu parken, und die Verfügbarkeit reservierter oder breiterer Parkplätze für Personen mit Behinderungen sind von entscheidender Bedeutung für die Unterstützung ihrer Autonomie und erleichtern die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit. Der EU-Parkausweis für Menschen mit Behinderungen wurde 1998 im Wege einer Empfehlung des Rates zur Einführung eines standardisierten, gemeinsamen EU-Musters/-formats geschaffen 7 und ist eine der sichtbarsten und wichtigsten Errungenschaften der EU-Politik für Menschen mit Behinderungen. Er wird von allen Mitgliedstaaten weithin genutzt. Dennoch haben Ausweisinhaber Schwierigkeiten bei der Verwendung des einheitlichen EU-Musterparkausweises für Behinderte, wie z. B. Unsicherheiten bezüglich der gewährten Rechte, eingeschränkte Anerkennung des Ausweises bei Reisen in andere Mitgliedstaaten sowie Verhängung von Bußgeldern, selbst wenn der EU-Parkausweis gezeigt oder im Fahrzeug ausgelegt wird. Darüber hinaus behindern nationale Unterschiede in Bezug auf Format und Gestaltung sowie auf die Umsetzung des EU-Parkausweises für Menschen mit Behinderungen dessen Nutzung, erhöhen die (rechtliche) Unsicherheit und führen zu Fälschungsrisiken oder betrügerischen Handlungen sowie zu Durchsetzungsproblemen. 8

Daher werden mit dieser Initiative der Rahmen, die Regeln und die gemeinsamen Bedingungen, einschließlich eines gemeinsamen einheitlichen Musters, für einen Europäischen Behindertenausweis als Nachweis eines anerkannten Behindertenstatus und für den Europäischen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen als Nachweis für ihr anerkanntes Recht auf Parkbedingungen und Stellplätze, die Menschen mit Behinderungen vorbehalten sind („Parkrechte“), festgelegt. Ziel der Initiative ist es, für Inhaber des Europäischen Behindertenausweises oder des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen in allen Mitgliedstaaten den Zugang zu Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen in Bezug auf entgeltlich oder unentgeltlich bereitgestellten Dienstleistungen, Aktivitäten und Einrichtungen bzw. Parkbedingungen und Stellplätzen zu unterstützen.

Die gegenseitige Anerkennung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen sollte es Menschen mit Behinderungen erleichtern und garantieren, dass sie bei Reisen oder Aufenthalten in einem anderen Mitgliedstaat ihr Recht auf Gewährung und Inanspruchnahme von Sonderkonditionen und/oder Vorzugsbehandlungen, die von privaten Anbietern oder Behörden beim Zugang zu Dienstleistungen, Aktivitäten und Einrichtungen – auch unentgeltlich – angeboten werden, sowie beim Zugang zu Parkbedingungen und Stellplätzen, die Menschen mit Behinderungen vorbehalten sind, ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts zu den gleichen Bedingungen wahrnehmen können wie Menschen, die diese auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden des Reiselandes ausgestellten nationalen Bescheinigungen, Behindertenausweisen oder anderen förmlichen Dokumenten zur Anerkennung ihres Behindertenstatus in Anspruch nehmen können.

Die Schaffung eines Rahmens von Regeln und gemeinsamen Bedingungen sowohl für den Europäischen Behindertenausweis als auch für den Europäischen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen wird dazu beitragen, eine wirksamere und inklusivere Teilhabe und Eingliederung von Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft zu gewährleisten.

Der Vorschlag zur Schaffung eines europäischen Behindertenausweises ist eine der Leitinitiativen der Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021–2030 9 :

„Die Kommission wird vorschlagen, bis Ende 2023 einen europäischen Behindertenausweis einzuführen, der in allen Mitgliedstaaten anerkannt werden soll. Der Ausweis wird auf den Erfahrungen mit dem derzeit in acht Mitgliedstaaten laufenden Pilotprojekt zum EU-Behindertenausweis und auf dem europäischen Parkausweis für Behinderte aufbauen.“

Die Absicht, einen Vorschlag für den Europäischen Behindertenausweis vorzulegen, wurde auch in der Mitteilung „Konferenz zur Zukunft Europas – Von der Vision zu konkreten Maßnahmen 10 “ dargelegt und von Präsidentin von der Leyen in ihrer Rede zur Lage der Union 2022 angesprochen. 11 Die Initiative ist Teil des Arbeitsprogramms der Kommission für 2023 – Eine entschlossene und geeint vorgehende Union 12 .

Das Europäische Parlament forderte den Ausweis in drei Entschließungen. In seiner Entschließung vom 18. Juni 2020 zur Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen für die Zeit nach 2020 13 forderte es die Kommission auf, das bestehende Pilotprojekt des EU-Behindertenausweises auszuweiten und sicherzustellen, dass der EU-Parkausweis für Menschen mit Behinderungen in allen Mitgliedstaaten uneingeschränkt geachtet wird. Das Europäische Parlament begrüßte in seiner Entschließung vom 7. Oktober 2021 zu den Erfahrungswerten im Zusammenhang mit dem Schutz von Menschen mit Behinderungen durch Petitionen den Plan, eine Initiative für den Europäischen Behindertenausweis vorzulegen, der in allen Mitgliedstaaten anerkannt werden soll, um die Pilotprojekte für den EU-Behindertenausweis und den EU-Musterparkausweis für Menschen mit Behinderungen auszuweiten. 14 In seiner Entschließung vom 13. Dezember 2022 zu gleichen Rechten für Menschen mit Behinderungen 15 sprach es sich für eine rechtsverbindliche und ehrgeizige Initiative aus, die eine Reihe verschiedener Bereiche abdeckt, die über Kultur, Freizeit und Sport hinausgehen.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hat ferner eine unterstützende Sondierungsstellungnahme 16 zum EU-Behindertenausweis verabschiedet, in der er in Bezug auf den EU-Parkausweis die Bedeutung einer Aktualisierung der Rechtsvorschriften zur Harmonisierung der Merkmale, der Verfahren und der Funktionsweise dieses Ausweises unterstrich.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Diese Initiative baut auf zwei bestehenden Instrumenten auf.

Betreffend den Europäischen Behindertenausweis baut der Vorschlag insofern auf dem entsprechenden Pilotprojekt auf, als sein Geltungsbereich auf alle Mitgliedstaaten ausgeweitet wird und er ein breiteres Spektrum von Bereichen abdeckt, d. h. nicht nur Dienstleistungen, sondern auch Aktivitäten und Einrichtungen, auch wenn sie unentgeltlich bereitgestellt werden. Das Pilotprojekt wurde von 2016 bis 2018 auf freiwilliger Basis in acht Mitgliedstaaten (Belgien, Estland, Finnland, Italien, Malta, Rumänien, Slowenien und Zypern) durchgeführt und bestand auch nach seinem Abschluss weiter. Im Rahmen des Pilotprojekts wurde ein gemeinsames Format für einen Ausweis für die freiwillige gegenseitige Anerkennung des Behindertenstatus (nach Maßgabe der jeweiligen nationalen Zuerkennungskriterien, Regeln, Praktiken und Verfahren) für den Zugang zu Leistungen und Dienstleistungen in den Bereichen Kultur, Freizeit, Sport und – in einigen Ländern – Verkehr 17 bei Reisen in eines der teilnehmenden Länder festgelegt. Nationale Dienstleister in diesen Sektoren konnten sich freiwillig dem Ausweissystem anschließen. Das Leistungspaket in den einzelnen Mitgliedstaaten hing von der Anzahl und der Art der teilnehmenden Dienstleister ab. Nach ihrem Beitritt zum Ausweissystem waren die Dienstleister verpflichtet, Ausweisinhabern aus anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten die gleichen Leistungen anzubieten, die sie Staatsangehörigen des eigenen Landes gewährten. Die Mitgliedstaaten mussten ein Verzeichnis der dem System angeschlossenen Dienstleister führen und es regelmäßig aktualisieren.

Das EU-Pilotprojekt hat deutlich die Vorteile gezeigt, die ein solcher Ausweis Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu Dienstleistungen in den Bereichen Kultur, Freizeit, Sport und in einigen Fällen im Verkehrsbereich sowie bei kurzen grenzüberschreitenden Aufenthalten/Reisen in der EU bot. Darüber hinaus wurde in der Studie aus dem Jahr 2021 zur Bewertung der Umsetzung der Pilotmaßnahme zum EU-Behindertenausweis und der damit verbundenen Vorteile 18 der EU-Mehrwert des EU-Behindertenausweises bestätigt und das Fazit gezogen, dass es Potenzial für umfassendere Maßnahmen gibt.

Im Vergleich zu dem Pilotprojekt (in dem die vier abgedeckten Sektoren aufgeführt und (auf nationaler Ebene) erstellte Verzeichnisse der „teilnehmenden Anbieter“ in eine öffentliche Datenbank aufgenommen wurden) ist die diesem Legislativvorschlag zugrunde liegende Begründung/Logik eine andere. Der vorliegende Legislativvorschlag sieht die gegenseitige Anerkennung des Europäischen Behindertenausweises in allen Mitgliedstaaten vor und zielt darauf ab, Ausweisinhabern, die in einen anderen Mitgliedstaat reisen oder diesen besuchen, zu gleichen Bedingungen Zugang zu bestehenden Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen in Bezug auf eine Vielzahl von entgeltlich oder unentgeltlich bereitgestellten Dienstleistungen, Aktivitäten und Einrichtungen zu gewähren. Dieser Ansatz dürfte den im Rahmen des Pilotprojekts für die Mitgliedstaaten entstehenden Verwaltungsaufwand aufgrund der Notwendigkeit, Datenbanken der Dienstleister, die den Europäischen Behindertenausweis akzeptieren, zu unterhalten und zu aktualisieren, erheblich verringern.

Für den Europäischen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen wird die Initiative das mit der Empfehlung 98/376/EG des Rates 19 eingeführte System ersetzen, das ein freiwilliges europäisches Muster eines Parkausweises für Menschen mit Behinderungen vorsah und die Anerkennung des Parkausweises in allen Mitgliedstaaten erleichterte. Spezifische nationale Ergänzungen des empfohlenen Musters oder Abweichungen davon haben zu einer Verbreitung unterschiedlicher Ausweise geführt 20 , wodurch ihre grenzüberschreitende Anerkennung sowie der Zugang von Menschen mit Behinderungen zu besonderen Parkbedingungen und Stellplätzen, die Menschen mit Behinderungen mit einem „örtlichen“ Parkausweis vorbehalten sind, behindert wurden. Darüber hinaus wurde die Empfehlung des Rates nicht aktualisiert, um den Entwicklungen in Technologie und Digitalisierung Rechnung zu tragen oder Mitgliedstaaten, die Probleme mit Betrug und Fälschung der Ausweise haben, bei der Lösung dieser Probleme zu unterstützen.

Der Vorschlag enthält die gemeinsamen Regeln und Bedingungen für die Ausstellung des europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen und sein gemeinsames Muster, das von allen Mitgliedstaaten anzuwenden ist und das die Vielzahl bestehender nationaler Parkausweise ersetzen soll.

Um die Gleichbehandlung aller EU-Bürger/innen zu gewährleisten, beabsichtigt die Kommission außerdem, einen gesonderten Rechtsakt vorzuschlagen, um den Anwendungsbereich des vorliegenden Vorschlags auf Drittstaatsangehörige auszuweiten, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten oder dort wohnhaft sind und nach dem Unionsrecht berechtigt sind, in andere Mitgliedstaaten zu reisen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Mit dieser Initiative soll es Menschen mit Behinderungen bei Reisen oder Aufenthalten in anderen Mitgliedstaaten erleichtert werden, Zugang zu entgeltlich oder unentgeltlich bereitgestellten Dienstleistungen, Aktivitäten und Einrichtungen unter den gleichen Bedingungen wie Einwohner mit Behinderungen des betreffenden Landes zu erhalten, wodurch ihnen die Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der EU erleichtert wird.

In Bezug auf Dienstleistungen, die im Binnenmarkt normalerweise gegen Entgelt erbracht werden, ergänzt dieser Vorschlag die Richtlinie 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt 21 . Darüber hinaus ergänzt er den europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit (Richtlinie 2019/882) 22 und die Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu Webseiten (Richtlinie (EU) 2016/2102) 23 , die darauf abzielen, Hindernisse, die sich aus unterschiedlichen Barrierefreiheitsanforderungen in den Mitgliedstaaten ergeben, zu beseitigen und zu verhindern.

Der Vorschlag ergänzt die EU-Rechtsvorschriften über Passagierrechte, die zwischen 2004 und 2021 in Bezug auf vier Verkehrsträger angenommen wurden, und könnte deren Anwendung erleichtern: Luft-, Schienen-, Schiffs- und Busverkehr. 24 Diese Rechtsvorschriften garantieren Fahrgästen mit Behinderungen und eingeschränkter Mobilität das Recht auf Nichtdiskriminierung beim Zugang zu Verkehrsmitteln und auf unentgeltliche Unterstützung und erforderlichenfalls Anpassung der Verkehrsdienste an ihre besonderen Bedürfnisse, damit sie die vier Verkehrsträger wie alle anderen Bürger nutzen können.

Die Initiative steht ferner im Einklang mit der jüngsten Richtlinie (EU) 2022/362 25 , die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, ermäßigte Gebühren oder Benutzungsgebühren für mautpflichtige Straßen/Brücken/Tunnel sowie Ausnahmen von der Verpflichtung zur Zahlung solcher Gebühren oder Benutzungsgebühren für alle Fahrzeuge vorzusehen, die von Menschen mit Behinderungen genutzt werden oder sich in deren Eigentum befinden, in Bezug auf gebührenpflichtige Straßen.

Der Vorschlag wird auch dazu beitragen, eine wirksamere und inklusivere Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Gesellschaft im Sinne des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu unterstützen und die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung umzusetzen, da in Ziel 8 Maßnahmen zur Förderung des nachhaltigen Tourismus und der lokalen Kultur vorgesehen sind, Ziel 10 auf den Abbau von Ungleichheiten abzielt und Ziel 11 den Zugang zu sicheren, erschwinglichen, zugänglichen und nachhaltigen Verkehrssystemen für alle anstrebt.

Darüber hinaus bildet der Vorschlag einen weiteren Baustein für eine umfassendere europäische digitale Zertifizierungsinfrastruktur, die auf den Erfahrungen mit dem digitalen COVID-Zertifikat der EU aufbaut und nach der Annahme der vorgeschlagenen überarbeiteten Verordnung mit der EUid-Brieftasche verknüpft wird.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Mit diesem Vorschlag werden mehrere miteinander verknüpfte Ziele verfolgt, die unterschiedliche Politikbereiche wie Dienstleistungen, Verkehr und Freizügigkeitsrechte betreffen. Daher ist die Verwendung unterschiedlicher Rechtsgrundlagen am ehesten angemessen und geeignet, die verschiedenen Ziele dieser Initiative zu erreichen.

Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62 AEUV (betreffend Dienstleistungen, die im Binnenmarkt normalerweise gegen Entgelt erbracht werden) sind relevant, da der Vorschlag den Ausweisinhabern das Recht einräumt, Vorzugsbedingungen/Vorzugsbehandlungen in Anspruch zu nehmen, wenn sie in dem besuchten Mitgliedstaat gleichberechtigt mit Personen mit Behinderungen Zugang zu Dienstleistungen erhalten.

In Bezug auf Sonderkonditionen und Vorzugsbehandlungen beim Zugang zu Verkehrsdienstleistungen, einschließlich Parkplätze, bildet Artikel 91 AEUV die erforderliche Rechtsgrundlage. Darüber hinaus ist dieser Artikel auch relevant, da er die Annahme der Empfehlung des Rates im Jahr 1998 26 ermöglichte, mit der das bestehende freiwillige EU-Parkausweissystem geschaffen wurde, das durch die vorliegende Initiative ersetzt werden soll.

Zur Berücksichtigung dieser Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen beim Zugang zu Aktivitäten und Einrichtungen, die nicht unter die Kategorien von „Dienstleistungen“ fallen, die von den anderen oben genannten Rechtsgrundlagen erfasst werden, insbesondere zu den Aktivitäten und Einrichtungen, die unentgeltlich bereitgestellt werden, sieht Artikel 21 Absatz 2 AEUV als ergänzende Rechtsgrundlage für die Europäische Union die Möglichkeit vor, tätig zu werden und Bestimmungen zu erlassen, um den EU-Bürgern die Wahrnehmung des Rechts zu erleichtern, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Zudem werden Familienangehörige – egal welcher Staatsangehörigkeit(en) – eines Unionsbürgers, der sein Recht auf Freizügigkeit im Einklang mit den Unionsvorschriften ausübt, Unionsbürgern gleichgestellt.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) 

Dieser Vorschlag steht voll und ganz im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip. Die verschiedenen miteinander verknüpften Ziele dieses Vorschlags können von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden, sondern lassen sich, wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme, besser auf EU-Ebene erreichen. Daher sind Maßnahmen auf EU-Ebene angezeigt.

Die festgestellten Probleme haben eine grenzüberschreitende Dimension und können von den Mitgliedstaaten allein nicht gelöst werden. Die Notwendigkeit von EU-Maßnahmen steht in direktem Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Reiseverkehr und den damit verbundenen Herausforderungen, vor denen Menschen mit Behinderungen in der EU stehen. Daher muss ein koordiniertes Vorgehen der Mitgliedstaaten gewährleistet werden, um ihnen den Zugang zu Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen zu gleichen Bedingungen wie Inhabern eines von dem besuchten Land ausgestellten Behindertenausweises zu erleichtern.

Wenn nicht auf EU-Ebene gehandelt wird, hätte dies wahrscheinlich zur Folge, dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche Systeme einführen, was zu anhaltenden Schwierigkeiten bei der grenzüberschreitenden Anerkennung von Behindertenausweisen sowie des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen führen würde. Sollte die EU nicht eingreifen, würden wahrscheinlich ebenfalls die derzeitigen Unterschiede bei den nationalen Behindertenausweisen zunehmen, und die unterschiedliche Behandlung von Menschen mit Behinderungen in den Mitgliedstaaten würde fortbestehen oder weiter zunehmen, was sich negativ auf den Zugang zu Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen in Bezug auf entgeltlich oder unentgeltlich bereitgestellte Dienstleistungen, Aktivitäten und Einrichtungen auswirken würde, was wiederum die Ausübung ihrer Freizügigkeitsrechte beeinträchtigen könnte.

Die Initiative zielt nicht darauf ab, die Kriterien, Bedingungen oder Prüfungsverfahren für die Erlangung eines Behindertenstatus in einem Mitgliedstaat zu harmonisieren, wofür weiterhin die Mitgliedstaaten zuständig sind. Daher lässt dieser Vorschlag die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten unberührt, die Bedingungen und Verfahren für die Prüfung des Behindertenstatus im Hinblick auf die Ausstellung eines Europäischen Behindertenausweises und für die Anerkennung des Rechts auf Inanspruchnahme von Parkbedingungen und Stellplätzen, die Menschen mit Behinderungen vorbehalten sind, sowie für die Ausstellung einer Bescheinigung, eines Behindertenausweises oder eines Parkausweises für Menschen mit Behinderungen oder anderer förmlicher Dokumente, sei es auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene, festzulegen.

Des Weiteren lässt der Vorschlag die nationalen Zuständigkeiten in der Frage unberührt, ob Menschen mit Behinderungen und gegebenenfalls Personen, die sie begleiten oder unterstützen, besondere Vergünstigungen oder Vorzugsbedingungen wie kostenloser Eintritt, ermäßigte Tarife oder Vorzugsbehandlung gewährt werden sollen. Ebenso wenig erlegt der Vorschlag privaten Anbietern oder Behörden Verpflichtungen hinsichtlich der Gewährung von Vorzugsbedingungen auf. Er stellt lediglich sicher, dass solche Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen allen Menschen mit Behinderungen, die Inhaber eines Europäischen Behindertenausweises oder eines Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen sind, zu gleichen Bedingungen zur Verfügung stehen und dass die diesbezüglichen Informationen unter Verwendung der einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen für Dienstleistungen gemäß Anhang I der Richtlinie 2019/882 in barrierefreien Formaten zur Verfügung gestellt werden.

Verhältnismäßigkeit

Zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist anzumerken, dass Form und Inhalt des Vorschlags nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der verschiedenen miteinander verknüpften Ziele erforderlich und verhältnismäßig ist.

Es werden allgemeine, gemeinsame Regeln und ein gemeinsames standardisiertes Format/Muster für beide Ausweise festgelegt. Unter Berücksichtigung der nationalen Unterschiede, Gegebenheiten und Praktiken obliegt die Prüfung des Behindertenstatus selbst, die Festlegung der erforderlichen Verfahren für die Ausstellung der Ausweise und die Festlegung der Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen von Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu entgeltlich oder unentgeltlich bereitgestellten Dienstleistungen, Aktivitäten und Einrichtungen, jedoch den Mitgliedstaaten, sofern im Unionsrecht nichts anderes bestimmt ist.

Wahl des Instruments

Im Einklang mit den ermittelten Rechtsgrundlagen, insbesondere Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62 in Verbindung mit Artikel 91 AEUV, und Artikel 21 Absatz 2 AEUV, gilt eine Richtlinie als geeignetes, verhältnismäßiges und wirksames Instrument zur Verwirklichung der verschiedenen miteinander verknüpften Ziele der Initiative.

3.ERGEBNISSE VON EX-POST-BEWERTUNGEN, KONSULTATIONEN DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultationen der Interessenträger

Im Juli 2022 wurde eine dienststellenübergreifende Lenkungsgruppe zum Europäischen Behindertenausweis eingerichtet, die aktiv an der Vorbereitung der Initiative, einschließlich ihrer Folgenabschätzung, beteiligt war.

Im Einklang mit den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung wurde ein breites Spektrum internationaler, europäischer und nationaler Interessenträger konsultiert, und zwar i) diejenigen, die ein Interesse an der Angelegenheit haben (z. B. nationale Behörden, Dienstleister, NRO), ii) potenzielle Begünstigte des Europäischen Behindertenausweises oder des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen (z. B. Menschen mit Behinderungen, persönliche Assistenzkräfte) und iii) Experten (z. B. Forscher, Beratungsfirmen und Berater, internationale Organisationen).

Die Konsultation der Interessenträger umfasste a) eine öffentliche Konsultation, b) strategische und c) gezielte Befragungen, d) gezielte Online-Umfragen, e) drei Online-Workshops, f) sechs Fokusgruppen mit Dienstleistern aus ausgewählten Mitgliedstaaten und g) sechs Fallstudien. Die Interessenträger konnten sich ferner im Rahmen der Aufforderung der Kommission zur Stellungnahme (h) äußern. 27

Die meisten Konsultationstätigkeiten wurden von einem externen Auftragnehmer im Rahmen einer Studie zur Unterstützung der Ausarbeitung der Folgenabschätzung organisiert. Die Kommission konsultierte auch Behörden der Mitgliedstaaten und Organisationen der Zivilgesellschaft, die Menschen mit Behinderungen vertreten und Mitglieder der Plattform für das Thema Behinderungen sind. Die Diskussionen in den Sitzungen der Plattform und ihrer spezifischen Untergruppe zum Europäischen Behindertenausweis waren von entscheidender Bedeutung im Hinblick auf Rückmeldungen zur Feinabstimmung des Vorschlags.

Folgenabschätzung

Dem Vorschlag für eine Initiative der Kommission zur Festlegung des Rahmens, der Vorschriften und der Bedingungen für die Ausstellung und Verwendung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen liegt eine Folgenabschätzung 28 bei, deren Entwurf dem Ausschuss für Regulierungskontrolle (RSB) am 21. Juni 2023 vorgelegt wurde. Am 19. Juli 2023 gab der Ausschuss für Regulierungskontrolle eine befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalten ab. Die Folgenabschätzung wurde im Einklang mit den Feststellungen und Empfehlungen des Ausschusses überarbeitet. Die ausführlicheren technischen Anmerkungen des RSB wurden ebenfalls berücksichtigt.

Die Gestaltung der Optionen und die Entscheidung, bestimmte Optionen zu verwerfen, beruhen in hohem Maße auf den Erfahrungen im Rahmen des Pilotprojekts zum EU-Behindertenausweis und auf den Erfahrungen mit der Empfehlung 98/376/EG des Rates vom 4. Juni 1998 betreffend einen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen sowie auf den Rückmeldungen der Interessenträger und der Mitgliedstaaten.

Die Möglichkeit, den Europäischen Behindertenausweis und den Europäischen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen in einem einzigen Ausweis zusammenzuführen, wurde erwogen und verworfen, da es an praktischer und technischer Machbarkeit mangelt. 29 Die beiden Ausweise unterscheiden sich in ihren Zuerkennungskriterien, ihren Ausstellungsverfahren, ihrem Geltungsbereich und ihrer Verwendung. Nicht alle Inhaber/innen eines Europäischen Behindertenausweises würden gleichzeitig einen Europäischen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen haben. Die konsultierten Interessenträger wiesen darauf hin, dass die Zusammenlegung der beiden Ausweise die Möglichkeit für Menschen mit Behinderungen einschränken würde, beide Karten gleichzeitig zu nutzen. In der Praxis wird der Europäische Parkausweis in der Regel im Fahrzeug angebracht bzw. gelassen, während der Europäische Behindertenausweis vom Inhaber bzw. von der Inhaberin mitgeführt wird. Die Interessenträger vertraten daher die Auffassung, dass sie als zwei getrennte Ausweise erhalten bleiben sollten.

Bei der Bewertung wurden Optionen geprüft, die darauf abzielen, die gegenseitige Anerkennung des Behindertenstatus in der EU in Bezug auf den Zugang zu Dienstleistungen bei Aufenthalten in einem anderen Mitgliedstaat (A) und die Nutzung des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen zu erleichtern sowie die Rechtssicherheit bei seiner Nutzung zu verbessern (B), die beide zusammengenommen die festgestellten Probleme lösen.

Mehrere andere Optionen, wie freiwillige Vereinbarungen 30 , die nur eine Auswahl von Dienstleistungen abdecken 31 , die Harmonisierung der Definitionen und Zuerkennungskriterien für die Prüfung des Behindertenstatus 32 oder die Harmonisierung der Verfahren für die Ausstellung der entsprechenden Ausweise auf EU-Ebene 33 , wurden ebenfalls verworfen.

Die bevorzugte Option ist eine Kombination aus Option A2 (obligatorisches Muster des Europäischen Behindertenausweises in allen Mitgliedstaaten für Reisen, alle Dienstleistungssektoren abdeckend) mit Option B2 (obligatorisches Muster des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen).

Die Option A2 ist die wirksamste, um die gegenseitige Anerkennung des Behindertenstatus in Bezug auf den Zugang zu Dienstleistungen beim Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat zu erleichtern, da sie die Einführung eines Europäischen Behindertenausweises vorsieht, der genau zu diesem Zweck verwendet und in allen Mitgliedstaaten problemlos anerkannt werden kann. Der Ausweis würde die Unsicherheit sowohl für Dienstleister, die derzeit den Behindertenstatus von Kunden überprüfen müssen, als auch für Menschen mit Behinderungen, die in andere Mitgliedstaaten reisen oder diese besuchen, beseitigen.

Die Option B2 ist die wirksamste, um die Anerkennung des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen zu erleichtern. Als verbindlicher Rechtsakt schreibt sie die Mindestanforderungen an das gemeinsame Muster des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen sowie sein Sicherheitsformat und seine Sicherheitsmerkmale verbindlich vor. Ein homogeneres und einheitliches Format für nationale Parkausweise würde die Unsicherheit hinsichtlich ihrer Anerkennung für Menschen mit Behinderungen verringern und diesen das Leben in Bezug auf Reisen mit dem Auto in der EU erleichtern. Damit könnten Ausweisinhaber mit dem Auto reisen, ohne befürchten zu müssen, dass ihr Parkausweis im Ausland nicht anerkannt wird. Es würde auch zu Kosteneinsparungen für die betroffenen Personen führen, da sie in der Lage wären, öffentliche Parkplätze zu nutzen, die Menschen mit Behinderungen vorbehalten sind.

Die bevorzugte Kombination von Optionen dürfte positive soziale Auswirkungen und ausgeprägte positive Auswirkungen auf die Gewährleistung der Grundrechte innerhalb der EU haben (insbesondere das Recht auf Freizügigkeit, Nichtdiskriminierung und Integration von Menschen mit Behinderungen). Die Umweltauswirkungen der kombinierten Optionen dürften gering und unbedeutend sein, während sie begrenzte positive digitale Auswirkungen haben dürften. Es wird davon ausgegangen, dass die bevorzugten Optionen keine nennenswerten Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit und auf KMU haben werden, und dass die erwarteten Verwaltungskosten für die Unternehmen marginal sein werden. 34

Grundrechte

Der Vorschlag hätte positive Auswirkungen 35 auf mehrere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannte Rechte.

Da er die Unsicherheit hinsichtlich der Anerkennung von Behindertenausweisen und Parkausweisen in der gesamten EU verringern würde, würde er Menschen mit Behinderungen die wirksame Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit erleichtern, wenn sie in einen anderen Mitgliedstaat als den Mitgliedstaat ihres Wohnsitzes reisen oder ihn besuchen (Artikel 45 der Charta).

Die Tatsache, dass Menschen mit Behinderungen bei Reisen oder Aufenthalten in einem anderen Mitgliedstaat gleichberechtigten Zugang zu Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen in Bezug auf entgeltlich oder unentgeltlich bereitgestellte Dienstleistungen, Aktivitäten und Einrichtungen sowie zu Parkbedingungen und Stellplätzen, die Menschen mit Behinderungen vorbehalten sind, erhalten, dürfte von Vorteil für Menschen mit Behinderungen sein, da dadurch ihre Eigenständigkeit, ihre soziale Eingliederung und ihre Teilhabe am Leben der Gemeinschaft gewährleistet werden (Artikel 26 der Charta).

Der Vorschlag würde einen Beitrag zur Wahrung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Gleichheit beim Zugang zu Dienstleistungen (Artikel 21 der Charta) leisten. Die Möglichkeit, in allen Mitgliedstaaten in den Genuss von Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen oder Parkbedingungen und Stellplätzen zu kommen, die Menschen mit Behinderungen vorbehalten sind, und zwar gleichberechtigt mit Gebietsansässigen, bei denen es sich um Personen mit einem in diesem Land anerkannten Behindertenstatus handelt, ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts, sind wichtige Faktoren für die Entscheidung, solche Dienste in Anspruch zu nehmen.

Die Schaffung eines Rahmens von Regeln und gemeinsamen Bedingungen sowohl für den Europäischen Behindertenausweis als auch für den Europäischen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen wird auch dazu beitragen, die uneingeschränkte und gleichberechtigte Wahrnehmung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten sowie die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern. Dies wiederum wird eine wirksamere und inklusivere Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Gesellschaft gewährleisten, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vorgesehen ist.

Dieser Vorschlag beinhaltet die Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere der Daten über den Behindertenstatus des Ausweisinhabers. Die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen, einschließlich der Erhebung personenbezogener Daten, des Zugangs zu ihnen und ihrer Verwendung, beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre und das Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 7 und 8 der Charta. Ein Eingriff in diese Grundrechte ist notwendig und entspricht wirklich dem im Unionsrecht anerkannten Gemeinwohl.

Im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten sind die die Ausweise ausstellenden Behörden in den Mitgliedstaaten die Verantwortlichen für die Daten. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Umsetzung der Richtlinie sicherstellen, dass ihre nationalen Rechtsvorschriften geeignete Datenschutzgarantien für die Verarbeitung personenbezogener Daten, und insbesondere personenbezogener Daten betreffend den Behindertenstatus des Ausweisinhabers, im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 36 vorsehen. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Sicherheit, Echtheit und vertrauliche Behandlung der für die Zwecke dieser Richtlinie erfassten und gespeicherten personenbezogenen Daten gewährleisten. Weitere Sicherheitsmaßnahmen für personenbezogene Daten können im Wege eines Durchführungsrechtsakts festgelegt werden, sobald die digitalen Merkmale und das digitale Format feststehen. Für die Zwecke der vorgeschlagenen Richtlinie müssen personenbezogene Daten nur im physischen Ausweis erfasst und nach Festlegung seines Formats und seiner Spezifikationen in den ausgestellten digitalen Ausweis übernommen werden.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat kaum Auswirkungen auf den EU-Haushalt. Die einzigen operativen Kosten betreffen die Organisation von Ausschuss- und Expertengruppensitzungen sowie die Unterstützung der Überprüfung nationaler Umsetzungsmaßnahmen, d. h. operative Mittel in Höhe von 0,62 Mio. EUR aus der bestehenden Haushaltslinie sowie Verwaltungsausgaben von rund 0,342 Mio. EUR pro Jahr. Diese Ausgaben erfordern eine interne Umschichtung von Mitteln ohne Erhöhung des Betrags.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Wird der Vorschlag genehmigt, müssen die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach seinem Inkrafttreten mitteilen, welche Stelle(n) für die Ausstellung, Erneuerung und den Entzug des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen zuständig ist/sind, und welche Bedingungen für die Ausstellung oder die Ungültigkeitserklärung der Ausweise gelten.

Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission alle Informationen übermitteln, die die Kommission für die Erstellung ihres regelmäßigen Berichts an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Anwendung der Richtlinie benötigt.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Für die Umsetzung des Vorschlags in nationales Recht sind keine erläuternden Dokumente erforderlich.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

In Artikel 1 wird der Gegenstand der Maßnahme beschrieben.

Artikel 2 über den Anwendungsbereich bezieht sich auf den sachlichen Anwendungsbereich und beschreibt, welche entgeltlich oder unentgeltlich bereitgestellte Dienstleistungen, Aktivitäten und Einrichtungen erfasst werden. Darin wird erneut darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten weiterhin dafür zuständig sind, den Behindertenstatus zu prüfen und den Europäischen Behindertenausweis und den Europäischen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen auszustellen, die Verfahren für deren Ausstellung unter Berücksichtigung der in den Artikeln 6 und 7 genannten allgemeinen Aspekte festzulegen und zu entscheiden, ob sie besondere Leistungen oder spezifische Sonderkonditionen oder eine Vorzugsbehandlung für Menschen mit Behinderungen und gegebenenfalls die Person(en), die sie begleiten oder unterstützen, gewähren. Des Weiteren wird darin der Gegenstand der Maßnahme präzisiert, indem Leistungen der sozialen Sicherheit ausgeschlossen werden.

Artikel 3 enthält wichtige Begriffsbestimmungen.

In Artikel 4 sind die Begünstigten aufgeführt, während in Artikel 5 der gleichberechtigte Zugang zu Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen für Inhaber des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen und Personen, die sie begleiten oder unterstützen, einschließlich Personen, die gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten als persönliche Assistenzkräfte anerkannt sind, vorgesehen ist.

In den Artikeln 6 und 7 sind das Format, die Verfahren und die Verwaltungsformalitäten für den Europäischen Behindertenausweis bzw. den Europäischen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen festgelegt. Sie regeln die Einführung und Gültigkeit der Ausweise und die jeweiligen Formate, die in den Anhängen aufgeführt sind. In beiden Artikeln wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte mit detaillierten Bestimmungen über die Digitalisierung der Ausweise zu erlassen.

Artikel 8 sieht die Möglichkeit vor, gemeinsame technische Spezifikationen zur weiteren Präzisierung des Ausweisformats sowie des Formats künftiger digitaler Elemente festzulegen.

Artikel 9 enthält die einschlägigen Bestimmungen für die Überwachung, die Einhaltung der Vorschriften und zugängliche Informationen in Bezug auf die Verwendung des Ausweises, auch im Falle von Fälschungs- oder Betrugsrisiken.

Nach Artikel 10 müssen die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden benennen, die die Ausweise ausstellen.

Die Artikel 11 und 12 enthalten die Vorschriften und Verfahren für die Ausübung der Befugnisübertragung durch die Kommission und die in den Artikeln 6, 7 und 8 genannten Durchführungsrechtsakte.

Die Artikel 13 und 14 betreffen Durchsetzung und Sanktionen, sodass Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, und andere öffentliche Stellen mit berechtigten Interessen auch Maßnahmen ergreifen können, um die Einhaltung der Richtlinie sicherzustellen. Sanktionen sollten mit Abhilfemaßnahmen einhergehen, da es wichtig ist, Probleme bei der Verwendung der Ausweise zu beheben und Maßnahmen für künftige Verbesserungen zu ergreifen.

Artikel 15 enthält begleitende Maßnahmen für den Zugang zu Informationen und die Sensibilisierung, einschließlich der Barrierefreiheit der Informationen.

Artikel 16 betrifft die Berichterstattung und Überprüfung sowie die Verpflichtungen für den ersten Bericht und die nachfolgenden Berichte über die Anwendung der Richtlinie.

Artikel 17 sieht vor, dass die derzeitige Empfehlung zum europäischen Parkausweis hinfällig wird und nicht länger gilt.

In den Artikeln 18 und 19 werden die Umsetzung und das Inkrafttreten geregelt.

In den Anhängen I und II werden der Europäische Behindertenausweis bzw. der Europäische Parkausweis für Menschen mit Behinderungen beschrieben und ihr Format und ihre Gestaltung festgelegt.

2023/0311 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62, Artikel 91 und Artikel 21 Absatz 2 AEUV,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 37 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 38 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Europäische Union gründet auf den im Vertrag über die Europäische Union (EUV), im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) verankerten Werten der Menschenwürde, Freiheit und Achtung der Menschenrechte und ist der Bekämpfung von Diskriminierungen – auch aus Gründen einer Behinderung – verpflichtet.

(2)In Artikel 26 der Charta anerkennt und achtet die Union den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft.

(3)Jeder Unionsbürger hat das Grundrecht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.

(4)Nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, welche ihr Recht ausüben, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Anwendungsbereich des AEUV unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen.

(5)Die Union ist Vertragspartei des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen 39 und ist an dessen Bestimmungen gebunden, die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten fester Bestandteil der Rechtsordnung der Union sind. Alle Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und sind ebenfalls im Rahmen ihrer Zuständigkeiten an dieses Übereinkommen gebunden.

(6)Zweck des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern und so ihre volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft sowie ihre gleichberechtigte Einbeziehung in die Gesellschaft zu gewährleisten. Im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wird zudem die Bedeutung geeigneter Maßnahmen anerkannt, um die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen sicherzustellen.

(7)Die vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Europäischen Kommission am 17. November 2017 in Göteborg proklamierte europäische Säule sozialer Rechte 40 sieht vor, dass jede Person unabhängig von einer Behinderung das Recht auf Gleichbehandlung und Chancengleichheit hat, unter anderem in Bezug auf den Zugang zu öffentlich verfügbaren Gütern und Dienstleistungen (Grundsatz 3). Darüber hinaus wird in der europäischen Säule sozialer Rechte anerkannt, dass Menschen mit Behinderungen das Recht auf Dienstleistungen haben, die ihnen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen (Grundsatz 17).

(8)Die Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates 41 (im Folgenden „europäischer Rechtsakt zur Barrierefreiheit“) zielt darauf ab, den Zugang zu Produkten und Dienstleistungen zu verbessern, indem durch unterschiedliche Barrierefreiheitsanforderungen in den Mitgliedstaaten bedingte Hindernisse beseitigt werden bzw. die Errichtung derartiger Hindernisse verhindert wird, und dazu beizutragen, die Verfügbarkeit barrierefreier Produkte und Dienstleistungen im Binnenmarkt, einschließlich des Zugangs zu Websites und auf Mobilgeraten angebotenen öffentlichen Dienstleistungen 42 , zu erhöhen und die Barrierefreiheit einschlägiger Informationen zu verbessern. Darüber hinaus garantiert das Unionsrecht das Recht auf Nichtdiskriminierung beim Zugang zu Verkehrsmitteln und andere Rechte wie das Recht auf kostenlose Hilfeleistung für Fahrgäste mit Behinderungen und eingeschränkter Mobilität im Luft 43 -, Schienen 44 -, Schiffs 45 - oder Busverkehr 46 . Das Unionsrecht ermöglicht es den Mitgliedstaaten, ermäßigte Gebühren oder Benutzungsgebühren für mautpflichtige Straßen/Brücken/Tunnel sowie Ausnahmen von der Verpflichtung zur Zahlung solcher Gebühren oder Benutzungsgebühren für Fahrzeuge, die von Menschen mit Behinderungen genutzt werden oder sich in deren Eigentum befinden, in Bezug auf gebührenpflichtige Straßen vorzusehen. 47

(9)Menschen mit Behinderungen können bei den zuständigen Behörden ihres Wohnmitgliedstaats die Anerkennung des Behindertenstatus beantragen, da dies in dessen Zuständigkeit fällt. Jeder Mitgliedstaat und seine jeweils zuständigen Behörden verfügen über ein Verfahren zur Prüfung von Behinderungen, das von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich ist. Wenn die zuständigen Behörden den Behindertenstatus eines Antragstellers anerkennen, stellen sie einen Behindertenausweis oder ein anderes förmliches Dokument zur Anerkennung des Behindertenstatus des Antragstellers aus.

(10)Wird der Behindertenstatus zwischen den Mitgliedstaaten nicht anerkannt, können Menschen mit Behinderungen bei der Ausübung ihrer Grundrechte auf Freizügigkeit mit besonderen Schwierigkeiten konfrontiert sein.

(11)Menschen mit Behinderungen, die sich für längere Zeiträume zu Beschäftigungs-, Studien- oder anderen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaaten begeben, können – sofern in den Rechtsvorschriften nicht anders vorgesehen oder anders von den Mitgliedstaaten vereinbart – ihren Behindertenstatus von den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats prüfen und förmlich anerkennen lassen und einen Behindertenausweis oder ein anderes förmliches Dokument erhalten, mit dem ihr Behindertenstatus im Einklang mit den geltenden Vorschriften des fraglichen Mitgliedstaats anerkannt wird.

(12)Personen mit anerkanntem Behindertenstatus, die für eine kurze Zeit in einen anderen Mitgliedstaat als ihren Wohnmitgliedstaat reisen oder diesen besuchen, können dagegen erhebliche Schwierigkeiten haben, Sonderkonditionen und/oder Vorzugsbehandlungen in Anspruch zu nehmen, wenn ihr Behindertenstatus in dem Mitgliedstaat, in den sie reisen oder den sie besuchen, nicht anerkannt wird und wenn sie nicht im Besitz einer Bescheinigung, eines Behindertenausweises oder eines anderen förmlichen Dokuments sind, mit dem ihr Behindertenstatus im Aufnahmemitgliedstaat anerkannt wird.

(13)In diesem Fall werden Menschen mit Behinderungen, die in einen anderen Mitgliedstaat reisen oder diesen besuchen, bei der Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit gegenüber Menschen mit Behinderungen benachteiligt, die Inhaber eines Behindertenausweises oder eines anderen förmlichen Dokuments sind, mit dem der Behindertenstatus in dem Mitgliedstaat anerkannt wird, in den sie reisen oder den sie besuchen.

(14)Außerdem verunsichert es die Menschen, wenn sie nicht wissen, ob und in welchem Umfang ihr Behindertenstatus und förmliche Dokumente, mit denen dieser Status anerkannt wird, bei Reisen oder Aufenthalten in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt werden können. Letztlich können Menschen mit Behinderungen davon abgehalten werden, ihr Recht auf Freizügigkeit auszuüben.

(15)Neben physischen und anderen Hindernissen beim Zugang zum öffentlichen und privaten Raum sind hohe Ausgaben ein entscheidender Faktor, der viele Menschen mit Behinderungen vom Reisen abhält 48 , da sie besondere Bedürfnisse haben und möglicherweise eine oder mehrere Begleit- oder Unterstützungspersonen benötigen, einschließlich Personen, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten als persönliche Assistenzkräfte anerkannt sind, wodurch ihre Reisekosten höher sind als bei Menschen ohne Behinderungen 49 . Die fehlende Anerkennung des Behindertenstatus in anderen Mitgliedstaaten könnte ihren Zugang zu Sonderkonditionen wie kostenlosem Eintritt oder ermäßigten Tarifen oder zu einer Vorzugsbehandlung einschränken und sich auf ihre Reisekosten, ihr Leben und ihre Wahlmöglichkeiten auswirken.

(16)Eine Vorzugsbehandlung (z. B. persönliche Assistenzkräfte, vorrangiger Zugang), die gegen Entgelt oder unentgeltlich angeboten wird, kann für Menschen mit Behinderungen wichtig sein, um Zugang zu verschiedenen Dienstleistungen, Aktivitäten oder Einrichtungen zu erhalten und sie besser nutzen zu können. Wenn jedoch in dem Mitgliedstaat, den sie besuchen oder in den sie reisen, ihr Behindertenstatus und in anderen Mitgliedstaaten ausgestellte förmliche Dokumente zur Anerkennung dieses Status nicht anerkannt werden, kann es sein, dass Menschen mit Behinderungen nicht in den Genuss der Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen kommen, die private Anbieter oder Behörden in diesem Mitgliedstaat den Inhabern eines Behindertenausweises oder eines anderen dort ausgestellten förmlichen Dokuments zur Anerkennung ihres Behindertenstatus gewähren.

(17)Das 2016 auf den Weg gebrachte Pilotprojekt zum EU-Behindertenausweis, an dem acht Mitgliedstaaten teilnahmen, hat die Vorteile gezeigt, die ein solcher Ausweis Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu Dienstleistungen in den Bereichen Kultur, Freizeit, Sport und in einigen Fällen im Verkehrsbereich sowie bei kurzen grenzüberschreitenden Aufenthalten/Reisen in der EU bietet. 50 Darüber hinaus umfasste das Projekt weitere Beispiele für Dienstleistungen, Aktivitäten und Einrichtungen, die Menschen mit Behinderungen Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen gewähren.

(18)Menschen mit Behinderungen können aufgrund ihres Behindertenstatus bei den zuständigen Behörden ihres Wohnmitgliedstaats einen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen beantragen, mit dem das Recht auf bestimmte, Menschen mit Behinderungen vorbehaltene Parkbedingungen und Stellplätze anerkannt wird. Jeder Mitgliedstaat verfügt über ein Antragsverfahren, sei es auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene, mit dem Menschen mit Behinderungen (oder ihre Begleit- oder Unterstützungspersonen, einschließlich persönlicher Assistenzkräfte) einen Parkausweis erhalten können, sowie über Kriterien, die erfüllt sein müssen, um einen solchen Ausweis zuerkannt zu bekommen.

(19)Die Empfehlung 98/376/EG des Rates 51 sah ein europäisches Muster eines Parkausweises für Menschen mit Behinderungen vor, das die Anerkennung des Parkausweises in allen Mitgliedstaaten erleichtert hat. Seine Umsetzung und sowie die Einführung spezifischer nationaler Ergänzungen des empfohlenen Musters oder Abweichungen davon haben jedoch zu einer Vielzahl unterschiedlicher Ausweise geführt. Dies hemmt die grenzüberschreitende Anerkennung der Ausweise in den Mitgliedstaaten und behindert den Zugang von Menschen mit Behinderungen, die Inhaber eines Parkausweises in einem anderen Mitgliedstaat sind, zu Parkbedingungen und Stellplätzen, die Menschen mit Behinderungen vorbehalten sind. Darüber hinaus wurde die Empfehlung des Rates nicht aktualisiert, um den aktuellen technologischen und digitalen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Außerdem traten in den Mitgliedstaaten Probleme mit Betrug und Fälschung der Ausweise auf, da das Format in der Regel recht einfach und leicht zu fälschen ist und sich in der Praxis von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheidet, was eine Überprüfung erschwert.

(20)Um Menschen mit Behinderungen den Zugang zu Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen im Zusammenhang mit entgeltlich oder unentgeltlich bereitgestellten Dienstleistungen, Aktivitäten und Einrichtungen in anderen Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollten die verbleibenden Hindernisse und Schwierigkeiten bei Reisen oder Aufenthalten in einem anderen Mitgliedstaat, die sich aus der fehlenden Anerkennung des Behindertenstatus und der in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten förmlichen Dokumente, mit denen dieser Status anerkannt wird, sowie ihrer Parkrechte ergeben, beseitigt werden.

(21)Damit Menschen mit Behinderungen ihr Recht auf Zugang zu Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen, die von privaten Anbietern oder Behörden angeboten werden, bei kurzen Reisen oder Aufenthalten in einem anderen Mitgliedstaat ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und zu den gleichen Bedingungen wie die Menschen in dem fraglichen Mitgliedstaat leichter ausüben und Verkehrsmittel und Parkmöglichkeiten und Stellplätze, die Menschen mit Behinderungen vorbehalten sind, zu den gleichen Bedingungen wie die Menschen in dem fraglichen Mitgliedstaat leichter nutzen können, ist es daher notwendig, den Rahmen, die Regeln und die gemeinsamen Bedingungen, einschließlich eines gemeinsamen einheitlichen Musters, für einen Europäischen Behindertenausweis als Nachweis des anerkannten Behindertenstatus und für einen Europäischen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen als Nachweis für ihr anerkanntes Recht auf Parkbedingungen und Stellplätze, die Menschen mit Behinderungen vorbehalten sind, festzulegen.

(22)Die gegenseitige Anerkennung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen sollte Personen mit in einem Mitgliedstaat anerkanntem Behindertenstatus den Zugang zu Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen, die von privaten Anbietern oder Behörden bei einer Vielzahl von entgeltlich und unentgeltlich bereitgestellten Dienstleistungen, Aktivitäten und Einrichtungen gewährt werden, sowie den Zugang zu Parkbedingungen und Stellplätzen, die Menschen mit Behinderungen vorbehalten sind, zu den gleichen Bedingungen erleichtern und garantieren, die auf der Grundlage von nationalen Bescheinigungen, Behindertenausweisen oder anderen förmlichen Dokumenten zur Anerkennung des Behindertenstatus und Parkausweisen für Menschen mit Behinderungen, die von den zuständigen Behörden des Aufnahmelandes ausgestellt werden, gelten.

(23)Neben Parkbedingungen und Stellplätzen betreffen die unter diese Richtlinie fallenden Dienstleistungen, Aktivitäten und Einrichtungen ein breites Spektrum an Aktivitäten, die einem ständigen Wandel unterworfen sind, unter anderem Aktivitäten, die unentgeltlich von Behörden oder privaten Anbietern in verschiedenen Bereichen wie Kultur, Freizeit, Tourismus, Sport, öffentlichem und privatem Verkehr, Bildung entweder obligatorisch (auf der Grundlage nationaler/lokaler Vorschriften oder rechtlicher Verpflichtungen) oder aber häufig auch auf freiwilliger Basis (insbesondere durch private Anbieter) bereitgestellt werden.

(24)Beispiele für Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen sind freier Eintritt, ermäßigte Tarife, ermäßigte Gebühren oder Benutzungsgebühren für mautpflichtige Straßen/Brücken/Tunnel, vorrangiger Zugang, ausgewiesene Sitzplätze in Parks und anderen öffentlichen Bereichen, barrierefreie Sitzplätze bei kulturellen oder öffentlichen Veranstaltungen, persönliche Assistenzkräfte, Assistenztiere, Hilfe am Strand beim Hineingehen ins Wasser, Unterstützung (z. B. Zugang zu Unterlagen in Braille-Schrift, Audioguides, Gebärdendolmetschen), Bereitstellung von Hilfsmitteln oder Assistenz, Ausleihen eines Rollstuhls, Ausleihen eines schwimmenden Rollstuhls, Beschaffung von Touristeninformationen in barrierefreien Formaten oder Nutzung eines Elektromobils auf Straßen oder eines Rollstuhls auf Fahrradwegen ohne Bußgeld. Zu den Parkbedingungen und Stellplätzen gehören auch breitere oder reservierte Parkplätze. Bei Personenbeförderungsdiensten können – zusätzlich zu den Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen, die Menschen mit Behinderungen (oder eingeschränkter Mobilität) im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten angeboten werden – Assistenztiere, persönliche Assistenzkräfte oder andere Personen, die Personen mit Behinderungen (oder Personen mit eingeschränkter Mobilität) begleiten oder unterstützen, kostenlos reisen oder, sofern praktisch durchführbar, neben der Person mit Behinderungen sitzen.

(25)Die Ausstellung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen in einem Mitgliedstaat ist gemäß dieser Richtlinie und den geltenden Verfahren und Zuständigkeiten dieses Mitgliedstaats für die Prüfung und Anerkennung des Behindertenstatus und der Parkrechte für Menschen mit Behinderungen zu regeln.

(26)Neben dem physischen Format sollten die Mitgliedstaaten einen digitalen Ausweis vorsehen, sobald das Format und die Spezifikationen auf Vorschlag der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegt wurden. Ein solcher Vorschlag sollte auf den Erfahrungen aus früheren und laufenden Arbeiten auf europäischer Ebene zur Digitalisierung von Zertifikaten und Dokumenten, wie dem mit der Verordnung (EU) 2021/953 eingeführten digitalen COVID-Zertifikat der EU, aufbauen und die Nutzung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen über die EUid-Brieftasche 52 ermöglichen. Menschen mit Behinderungen sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, entweder den digitalen oder den physischen Ausweis oder beides zu nutzen.

(27)Die Ausstellung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen erfordert die Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von Daten über den Behindertenstatus des Ausweisinhabers, d. h. „Gesundheitsdaten“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 15 der Verordnung (EU) 2016/679 53 , die in eine der besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 der genannten Verordnung fallen. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie sollte im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679, erfolgen. Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die nationalen Rechtsvorschriften geeignete Datenschutzgarantien insbesondere in Bezug auf besondere Kategorien personenbezogener Daten vorsehen. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Sicherheit, Echtheit, Integrität und vertrauliche Behandlung der für die Zwecke dieser Richtlinie erfassten und gespeicherten Daten gewährleisten.

(28)Der für die Ausstellung des Europäischen Behindertenausweises oder des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen zuständige Mitgliedstaat sollte derjenige sein, in dem die Person den Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 54 und (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 55 hat und in dem ihr Behindertenstatus geprüft wurde. Inhaber eines Europäischen Behindertenausweises bzw. eines Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen sollten diese während ihres Aufenthalts in jedem anderen Mitgliedstaat nutzen können.

(29)Um zu gewährleisten, dass Arbeitnehmer/innen mit Behinderungen ihr Recht auf Freizügigkeit in vollem Umfang wirksam ausüben und entgeltlich und unentgeltlich von den Mitgliedstaaten bereitgestellte Dienstleistungen, Aktivitäten und Einrichtungen in Anspruch nehmen können, sollten der Europäische Behindertenausweis und der Europäische Parkausweis für Menschen mit Behinderungen auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Verfügung stehen, die zu beruflichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat reisen oder einen anderen Mitgliedstaat besuchen.

(30)Der vorgesehene Rahmen für die gegenseitige Anerkennung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen lässt die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats unberührt, den Behindertenstatus zu prüfen und anzuerkennen und besondere Bedingungen wie freien Eintritt, ermäßigte Tarife oder Vorzugsbehandlungen für Menschen mit Behinderungen und/oder Personen, die sie begleiten oder unterstützen, einschließlich persönlicher Assistenzkräfte, zu gewähren. Er gilt nicht für Leistungen der sozialen Sicherheit, sozialen Schutz oder Sozialhilfe im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 56 .

(31)Um die Öffentlichkeit zu sensibilisieren und den Zugang zu Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen bei Reisen oder Aufenthalten in einem anderen Mitgliedstaat zu erleichtern, sollten alle einschlägigen Informationen über die Bedingungen, Vorschriften, Praktiken und Verfahren, die für den Erhalt des Europäischen Behindertenausweises und/oder des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen und dessen anschließende Nutzung gelten, in klarer, umfassender, benutzerfreundlicher und barrierefreier Form für Menschen mit Behinderungen unter Einhaltung der einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen für Dienstleistungen gemäß Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882 öffentlich zugänglich gemacht werden. Private Anbieter oder Behörden, die Menschen mit Behinderungen Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen gewähren, sollten diese Informationen in klarer, umfassender, benutzerfreundlicher und barrierefreier Form für Menschen mit Behinderungen unter Einhaltung der einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen für Dienstleistungen gemäß Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882 öffentlich zugänglich machen.

(32)Die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um Fälschungs- oder Betrugsrisiken bei der Ausstellung des Europäischen Behindertenausweises oder des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen zu vermeiden, und die betrügerische Verwendung und Fälschung dieser Ausweise aktiv bekämpfen.

(33)Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung der Richtlinie zu erlassen, mit denen das digitale Format des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Personen mit Behinderungen festgelegt und die Anhänge I und II geändert werden, um die gemeinsamen Merkmale des einheitlichen Formats zu ändern, das Format an technische Entwicklungen anzupassen, Fälschungen und Betrug zu verhindern und die Interoperabilität sicherzustellen.

(34)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Festlegung gemeinsamer technischer Spezifikationen übertragen werden, in denen die jeweiligen Formate des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen, ihre jeweiligen Sicherheitsmerkmale und digitalen Merkmale näher festgelegt sowie Fragen der Interoperabilität geregelt werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 57 ausgeübt werden.

(35)Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, um die Einhaltung dieser Richtlinie zu gewährleisten, und sollten daher geeignete Abhilfemaßnahmen schaffen, einschließlich Kontrollen der Einhaltung der Vorschriften und Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen, Personen, die sie begleiten oder unterstützen, einschließlich persönlicher Assistenzkräfte, sowie öffentliche Stellen oder private Vereinigungen, Organisationen oder andere juristische Personen mit berechtigtem Interesse nach nationalem Recht im Namen einer Person mit Behinderungen tätig werden können.

(36)Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen und wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für den Fall vorsehen, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die in ihren Anwendungsbereich fallenden Rechte verletzt oder nicht eingehalten werden. Solche Sanktionen können verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen wie Geldbußen oder Entschädigungszahlungen sowie andere Arten von Sanktionen umfassen.

(37)Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta anerkannt wurden. Diese Richtlinie zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung des Rechts von Menschen mit Behinderungen auf Maßnahmen, die ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft dienen, zu gewährleisten und die Anwendung von Artikel 26 der Charta zu fördern.

(38)Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung der Möglichkeiten für Menschen mit Behinderungen, in einen anderen Mitgliedstaat zu reisen oder diesen zu besuchen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme zur Schaffung eines Rahmens mit Regeln und gemeinsamen Bedingungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Richtlinie wird Folgendes festgelegt:

a)die Vorschriften für die Ausstellung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen als Nachweise für den Behindertenstatus bzw. den Anspruch auf für Menschen mit Behinderungen angebotene Parkbedingungen und Stellplätze, um Menschen mit Behinderungen Kurzaufenthalte in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzland zu erleichtern, indem ihnen Zugang zu Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen in Bezug auf (un)entgeltliche Dienstleistungen, Aktivitäten oder Einrichtungen sowie zu den Parkbedingungen und Stellplätzen für Menschen mit Behinderungen oder deren Begleitung bzw. Unterstützung wie persönlichen Assistenzkräften gewährt wird,

b)gemeinsame Mustervorlagen für den Europäischen Behindertenausweis und den Europäischen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen.

Artikel 2

Geltungsbereich

1.Diese Richtlinie gilt für Parkbedingungen und Stellplätze sowie für alle Situationen, in denen Menschen mit Behinderungen von privaten Anbietern oder Behörden Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen in Bezug auf den Zugang zu folgenden Dienstleistungen, Aktivitäten und Einrichtungen angeboten werden:

Dienstleistungen im Sinne von Artikel 57 AEUV,

Personenverkehrsdienstleistungen,

sonstige Aktivitäten und Einrichtungen, auch unentgeltliche.

2.Diese Richtlinie gilt nicht für:

a)Leistungen im Bereich der sozialen Sicherheit gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009,

b)besondere beitragsabhängige oder unabhängige Geldleistungen oder Sachleistungen im Bereich soziale Sicherheit, Sozialschutz oder Beschäftigung,

c)Sozialhilfe gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG.

3.Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, die Bedingungen für die Bewertung und Anerkennung des Behindertenstatus oder für die Gewährung des Anspruchs auf Parkbedingungen und Stellplätze, die Menschen mit Behinderungen vorbehalten sind, festzulegen. Sie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, zusätzlich auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene eine Bescheinigung, einen Ausweis oder ein anderes förmliches Dokument für Menschen mit Behinderungen auszustellen.

4.Diese Richtlinie wirkt sich nicht auf die Befugnis der Mitgliedstaaten aus, besondere Leistungen oder Sonder- bzw. Vorzugskonditionen wie freien Zugang, ermäßigte Tarife oder Vorzugsbehandlungen für Menschen mit Behinderungen sowie gegebenenfalls für ihre Begleit- bzw. Unterstützungspersonen wie persönliche Assistenzkräfte zu gewähren oder deren Gewährung vorzuschreiben.

5.Diese Richtlinie lässt die Ansprüche unberührt, die Menschen mit Behinderungen oder ihren Begleit- bzw. Unterstützungspersonen wie persönlichen Assistenzkräften aufgrund anderer Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts zur Umsetzung des Unionsrechts zustehen, einschließlich solcher, die besondere Leistungen, Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen betreffen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)„Unionsbürger“ jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt,

b)„Familienangehörige eines Unionsbürgers“ Familienmitglieder eines Unionsbürgers, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die ihr Recht auf Freizügigkeit im Einklang mit den Unionsvorschriften ausüben,

c)„Menschen mit Behinderungen“ Personen, die langfristige körperliche, psychische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können,

d)„persönliche Assistenzkraft“ eine Person, die Menschen mit Behinderungen begleitet oder unterstützt und nach den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten in dieser Funktion anerkannt ist,

e)„Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen“ besondere Konditionen, einschließlich finanzieller Art, oder eine differenzierte Behandlung in Bezug auf Hilfe und Unterstützung wie freier Zugang, ermäßigte Tarife oder vorrangiger Zugang, die Menschen mit Behinderungen und/oder gegebenenfalls ihrer nach den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten anerkannten Begleitung bzw. Unterstützung wie persönlichen Assistenzkräften oder Assistenztieren geboten werden, sei es auf freiwilliger Basis oder aufgrund rechtlicher Verpflichtungen,

f)„Parkbedingungen und Stellplätze“ reservierte Parkplätze für Menschen mit Behinderungen im Allgemeinen sowie Parkvorteile oder Vorzugskonditionen wie kostenloses Parken, ermäßigte Tarife, ermäßigte Gebühren – u. a. für Mautstraßen/-brücken/-tunnel – oder breitere Parkflächen, die Menschen mit Behinderungen gewährt werden, sei es auf freiwilliger Basis oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen.

Artikel 4

Begünstigte

Diese Richtlinie gilt für:

a)Unionsbürger sowie Familienangehörige von Unionsbürgern, deren Behindertenstatus von den zuständigen Behörden ihres Wohnsitzmitgliedstaats anerkannt wurde, indem ihnen sowie gegebenenfalls ihren Begleit- bzw. Unterstützungspersonen wie persönlichen Assistenzkräften im Einklang mit den nationalen Zuständigkeiten, Gepflogenheiten und Verfahren eine Bescheinigung, ein Ausweis oder ein anderes förmliches Dokument ausgestellt wurde,

b)Unionsbürger sowie Familienangehörige von Unionsbürgern, deren Anspruch auf Parkbedingungen und Stellplätze, die Menschen mit Behinderungen vorbehalten sind, in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat anerkannt wurde, indem ihnen sowie gegebenenfalls ihren Begleit- bzw. Unterstützungspersonen wie persönlichen Assistenzkräften im Einklang mit den nationalen Zuständigkeiten, Gepflogenheiten und Verfahren ein Parkausweis oder ein anderes Dokument ausgestellt wurde.

Artikel 5

Gleichberechtigter Zugang zu Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen sowie zu Parkbedingungen und Stellplätzen für Menschen mit Behinderungen

1.Die Mitgliedstaaten stellen mit den dafür erforderlichen Maßnahmen sicher, dass Inhaber eines Europäischen Behindertenausweises bei Reisen oder beim Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, bei dem es sich nicht um ihren Wohnsitzstaat handelt, zu den gleichen Bedingungen wie die Inhaber von in diesem Mitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen, Ausweisen oder anderen förmlichen Dokumenten zur Anerkennung des Behindertenstatus Zugang zu allen Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen erhalten, die in Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Dienstleistungen, Aktivitäten und Einrichtungen angeboten werden.

2.Die Mitgliedstaaten stellen mit den dafür erforderlichen Maßnahmen sicher, dass Inhaber eines Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen bei Reisen oder beim Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, bei dem es sich nicht um ihren Wohnsitzstaat handelt, zu den gleichen Bedingungen wie die Inhaber von in diesem Mitgliedstaat ausgestellten Parkausweisen Zugang zu den Parkbedingungen und Stellplätzen erhalten, die Menschen mit Behinderungen in diesem Mitgliedstaat vorbehalten sind.

3.Sofern in den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie oder in anderen Rechtsvorschriften der Union nichts anderes bestimmt ist, stellen die Mitgliedstaaten mit den dafür erforderlichen Maßnahmen Folgendes sicher:

a)Umfassen die Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen nach Absatz 1 dieses Artikels günstige Bedingungen für Begleit- oder Unterstützungspersonen wie persönliche Assistenzkräfte oder besondere Bedingungen für Assistenztiere, so werden diese günstigen oder besonderen Bedingungen der Begleitung bzw. Unterstützung des Inhabers eines Europäischen Behindertenausweises – ob persönliche Assistenzkraft oder Assistenztier – in gleichberechtigter Weise gewährt;

b)sind in Bezug auf die Parkbedingungen und Stellplätze nach Absatz 2 dieses Artikels günstige Bedingungen für Begleit- oder Unterstützungspersonen wie persönliche Assistenzkräfte vorgesehen, so werden diese günstigen Bedingungen den Begleit- oder Unterstützungspersonen des Inhabers des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen – wie persönlichen Assistenzkräften – in gleichberechtigter Weise gewährt.

KAPITEL II

EUROPÄISCHER BEHINDERTENAUSWEIS UND EUROPÄISCHER PARKAUSWEIS FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNGEN

Artikel 6

Format, gegenseitige Anerkennung, Ausstellung und Gültigkeit des Europäischen Behindertenausweises

1.Jeder Mitgliedstaat führt den Europäischen Behindertenausweis entsprechend dem gemeinsamen einheitlichen Format in Anhang I ein. Sobald die Kommission in den technischen Spezifikationen gemäß Artikel 8 die Anforderungen an die in Anhang I genannten digitalen Merkmale festgelegt hat, führen die Mitgliedstaaten digitale Merkmale auf physischen Karten mit elektronischen Mitteln zur Betrugsverhütung als Teil des Europäischen Behindertenausweises ein. Auf dem digitalen Speichermedium dürfen sich nur die in Anhang I angegebenen personenbezogenen Daten für den Europäischen Behindertenausweis befinden.

2.Ein von einem Mitgliedstaat ausgestellter Europäischer Behindertenausweis wird in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt.

3.Behörden in den Mitgliedstaaten sind für die Ausstellung, die Verlängerung oder den Entzug des Europäischen Behindertenausweises im Einklang mit den nationalen Vorschriften, Verfahren und Gepflogenheiten zuständig. Unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 gewährleisten die Mitgliedstaaten die Sicherheit, Integrität, Echtheit und vertrauliche Behandlung der für die Zwecke dieser Richtlinie erfassten und gespeicherten Daten. Die für die Ausstellung des Europäischen Behindertenausweises zuständige Behörde gilt als der Verantwortliche gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/679 und ist für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich. Durch die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungsanbietern wird ein Mitgliedstaat nicht von der Haftung nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht für Verstöße gegen Pflichten im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten befreit.

4.Der Europäische Behindertenausweis wird vom Wohnsitzmitgliedstaat direkt oder auf Antrag der Person mit Behinderungen ausgestellt oder verlängert. Seine Ausstellung und Verlängerung erfolgen innerhalb der Frist, die in den geltenden nationalen Rechtsvorschriften für die Ausstellung von Bescheinigungen, Ausweisen oder anderen förmlichen Dokumenten zur Anerkennung des Behindertenstatus einer Person mit Behinderungen festgelegt ist.

5.Der Europäische Behindertenausweis wird als physischer Ausweis ausgestellt und bei Erlass der in Absatz 7 genannten delegierten Rechtsakte durch ein digitales Format ergänzt. Menschen mit Behinderungen können den digitalen oder den physischen Ausweis oder beide beantragen.

6.Der von einem Mitgliedstaat ausgestellte Europäische Behindertenausweis ist mindestens genauso lange gültig wie die Bescheinigung, der Ausweis oder ein anderes förmliches Dokument zur Anerkennung des Behindertenstatus mit der längsten Gültigkeitsdauer, die/der/das der betreffenden Person von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats für dessen Hoheitsgebiet ausgestellt wurde.

7.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, damit sie nicht nur das digitale Format des Europäischen Behindertenausweises festlegen und die Interoperabilität gewährleisten, sondern auch Anhang I abändern kann, um die gemeinsamen Merkmale des einheitlichen Formats zu ändern, das Format an technische Entwicklungen anzupassen, digitale Merkmale zur Verhütung von Fälschungen und Betrug einzuführen, gegen Missbrauch oder Zweckentfremdung vorzugehen und die Interoperabilität sicherzustellen.

Artikel 7

Format, gegenseitige Anerkennung, Ausstellung und Gültigkeit des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen

1.Jeder Mitgliedstaat führt den Europäischen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen entsprechend dem gemeinsamen einheitlichen Format in Anhang II ein. Sobald die Kommission in den technischen Spezifikationen gemäß Artikel 8 die Anforderungen an die in Anhang II genannten digitalen Merkmale festgelegt hat, führen die Mitgliedstaaten digitale Merkmale auf physischen Karten mit elektronischen Mitteln zur Betrugsverhütung als Teil des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen ein. Auf dem digitalen Speichermedium dürfen sich nur die in Anhang II angegebenen personenbezogenen Daten für den Europäischen Behindertenausweis befinden.

2.Ein von einem Mitgliedstaat ausgestellter Europäischer Parkausweis für Menschen mit Behinderungen wird in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt.

3.Behörden in den Mitgliedstaaten sind für die Ausstellung, die Verlängerung oder den Entzug des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen im Einklang mit den nationalen Vorschriften, Verfahren und Gepflogenheiten zuständig. Unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 gewährleisten die Mitgliedstaaten die Sicherheit, Echtheit und vertrauliche Behandlung der für die Zwecke dieser Richtlinie erfassten und gespeicherten personenbezogenen Daten. Die für die Ausstellung des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen zuständige Behörde gilt als der Verantwortliche gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/679 und ist für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich. Durch die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungsanbietern wird ein Mitgliedstaat nicht von der Haftung nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht für Verstöße gegen Pflichten im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten befreit.

4.Der Europäische Parkausweis für Menschen mit Behinderungen wird vom Wohnsitzmitgliedstaat auf Antrag der Person mit Behinderungen ausgestellt oder verlängert. Er wird innerhalb einer angemessenen Frist von maximal 60 Tagen ab dem Tag der Antragstellung ausgestellt oder verlängert.

5.Die Mitgliedstaaten stellen mit den dafür erforderlichen Maßnahmen sicher, dass der Europäische Parkausweis für Menschen mit Behinderungen alle gültigen Parkausweise ersetzt, die gemäß der Empfehlung des Rates betreffend Parkausweise für Menschen mit Behinderungen 58 auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene bis zum T.M.JJJJ [Datum des Geltungsbeginns dieser Richtlinie] ausgestellt wurden.

6.Der Europäische Parkausweis für Menschen mit Behinderungen wird als physischer Ausweis ausgestellt oder verlängert und bei Erlass der in Absatz 7 genannten delegierten Rechtsakte durch ein digitales Format ergänzt. Menschen mit Behinderungen können den digitalen oder den physischen Ausweis oder beide beantragen.

7.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, damit sie nicht nur das digitale Format des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen festlegen und die Interoperabilität etwa durch die Entwicklung und Einführung digitaler Instrumente gewährleisten, sondern auch Anhang II abändern kann, um die gemeinsamen Merkmale des einheitlichen Formats zu ändern, das Format an technische Entwicklungen anzupassen, Fälschungen und Betrug zu verhüten, gegen Missbrauch oder Zweckentfremdung vorzugehen und die Interoperabilität etwa durch die Entwicklung und Einführung digitaler Instrumente sicherzustellen.

KAPITEL III

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 8

Gemeinsame technische Spezifikationen

1.Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer technischer Spezifikationen, um das jeweilige Format des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen, die Sicherheits- und auf dem neuesten Stand befindlichen digitalen Merkmale der Ausweise (z. B. in Bezug auf Format, gespeicherte Daten und Vorkehrungen zum Schutz der personenbezogenen Daten) sowie Interoperabilitätsfragen (z. B. gemeinsame EU-Anwendungen für das Auslesen der mit elektronischen Mitteln zur Betrugsverhütung digital auf physischen Ausweisen gespeicherten Daten) weiter zu spezifizieren, um die technischen Spezifikationen des digitalen Speichermediums auf den Ausweisen in Bezug auf Aspekte wie die Überprüfung der Gültigkeit der Ausweise und ihrer Nummern, die Überprüfung ihrer Echtheit, die Verhütung von Fälschung und Betrug, das Auslesen der Ausweise durch die Mitgliedstaaten und die Verwendung der Ausweise im Rahmen der EUid-Brieftasche festzulegen, und um Menschen mit Behinderungen barrierefreien Zugang zu allen auf den Ausweisen gespeicherten Daten zu gewährleisten.

2.Die genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 12 Absatz 2 erlassen.

Artikel 9

Überwachung, Einhaltung, Barrierefreiheit von Informationen und Kommunikationsmaßnahmen

1.Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Informationen zu den Bedingungen, Vorschriften, Praktiken und Verfahren für die Ausstellung, die Verlängerung oder den Entzug eines Europäischen Behindertenausweises und eines Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen in barrierefreien Formaten, digitalen Formaten sowie auf Antrag in von Menschen mit Behinderungen gewünschten assistiven Formaten.

2.Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die Öffentlichkeit und Menschen mit Behinderungen auf den Europäischen Behindertenausweis und den Europäischen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen aufmerksam zu machen und sie über die Bedingungen für deren Beantragung, Nutzung und Verlängerung – auch in barrierefreier Form – zu informieren.

3.Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Fälschung oder Betrug und gehen aktiv gegen jedwede betrügerische Verwendung und Fälschung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen vor.

4.Die Mitgliedstaaten stellen mit den dafür erforderlichen Maßnahmen sicher, dass Inhaber eines Europäischen Behindertenausweises oder eines Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen ihre Ausweise an die zuständige Behörde zurückgeben, sobald die Voraussetzungen, unter denen sie ausgestellt wurden, nicht mehr erfüllt sind.

5.Die Mitgliedstaaten stellen mit den dafür erforderlichen Maßnahmen sicher, dass bei einer missbräuchlichen Verwendung oder Zweckentfremdung der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Ausweise in ihrem Hoheitsgebiet die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der den Europäischen Behindertenausweis oder den Europäischen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen ausgestellt hat, entsprechend unterrichtet werden. Der Ausstellungsmitgliedstaat sorgt für angemessene Folgemaßnahmen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten.

6.Die Mitgliedstaaten überprüfen, ob die Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Behindertenausweis bzw. dem Europäischen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen eingehalten und die damit einhergehenden Rechte der Menschen mit Behinderungen, die Inhaber dieser Ausweise sind, sowie der sie begleitenden oder unterstützenden Person(en) wie persönlichen Assistenzkräften gewahrt werden.

7.Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Informationen werden kostenlos und in klarer, verständlicher, nutzerfreundlicher und leicht zugänglicher Weise zur Verfügung gestellt, einschließlich auf der Website – falls vorhanden – des privaten Anbieters oder der öffentlichen Behörde oder durch andere geeignete Mittel, und zwar im Einklang mit den einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen für Dienstleistungen gemäß Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882.

Artikel 10

Zuständige Behörden

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum T.M.JJJJ [innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] mit, welche Behörden für die Ausstellung, die Verlängerung und den Entzug des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen zuständig sind.

KAPITEL IV

BEFUGNISÜBERTRAGUNG UND DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE

Artikel 11

Ausübung der Befugnisübertragung

1.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 7 und Artikel 7 Absatz 7 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] übertragen.

3.Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 7 und Artikel 7 Absatz 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

5.Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6.Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 7 und Artikel 7 Absatz 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung des Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 12

Ausschussverfahren

1.Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Durchsetzung

1.Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass angemessene und wirksame Instrumente vorhanden sind, mit denen die Einhaltung dieser Richtlinie sichergestellt wird.

2.Zu den in Absatz 1 genannten Instrumente zählen:

a)Bestimmungen, wonach Menschen mit Behinderungen gemäß dem nationalen Recht vor Gericht oder bei den zuständigen Verwaltungsbehörden gegen Verletzungen der Rechte, die ihnen nach dieser Richtlinie und nach nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zustehen, vorgehen können;

b)Bestimmungen, wonach öffentliche Stellen oder private Verbände, Organisationen oder andere juristische Personen, die ein berechtigtes Interesse daran haben, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie eingehalten werden, entweder im Namen oder zur Unterstützung einer Person mit Behinderungen und mit deren Einverständnis in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zur Durchsetzung der nach dieser Richtlinie geltenden Verpflichtungen die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen können.

Artikel 14

Sanktionen

1.Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen.

2.Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und von wirksamen Abhilfemaßnahmen flankiert sein.

3.Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Vorschriften bis spätestens T.M.JJJJ [Zeitpunkt der Umsetzung] sowie alle späteren Änderungen unverzüglich mit.

Artikel 15

Zugang zu Informationen

1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass private Anbieter oder Behörden Informationen über etwaige Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen nach Artikel 5 in barrierefreiem Format öffentlich zugänglich machen.

2.Die Mitgliedstaaten fordern private Anbieter oder Behörden dazu auf, Menschen mit Behinderungen freiwillig Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen zu gewähren.

3.Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen werden kostenlos und in klarer, verständlicher, nutzerfreundlicher und leicht zugänglicher Weise zur Verfügung gestellt, einschließlich auf der Website – falls vorhanden – des privaten Anbieters oder der Behörde oder durch andere geeignete Mittel, und zwar im Einklang mit den einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen für Dienstleistungen gemäß Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882.

Artikel 16

Berichterstattung und Überprüfung

1.Spätestens zum T.M.JJJJ [drei Jahre nach dem Geltungsbeginn der Richtlinie] und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor.

2.Darin wird unter anderem die Nutzung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen im Lichte der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungen untersucht, um festzustellen, ob in Bezug auf die Richtlinie Verbesserungsbedarf besteht.

3.Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Ersuchen rechtzeitig alle notwendigen Informationen, damit diese einen solchen Bericht erstellen kann.

4.Die Kommission berücksichtigt in ihrem Bericht die Standpunkte von Menschen mit Behinderungen, wirtschaftlichen Interessenträgern und relevanten Nichtregierungsorganisationen, darunter auch Vertreterorganisationen von Menschen mit Behinderungen.

Artikel 17

Empfehlung 98/376/EG des Rates

Die Empfehlung 98/376/EG des Rates wird mit Wirkung vom T.M.JJJJ [Geltungsbeginn der Richtlinie] hinfällig und gilt ab dem genannten Zeitpunkt nicht mehr.

Artikel 18

Umsetzung

(1)Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am T.M.JJJJ [18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

(2)Sie wenden diese Vorschriften ab dem T.M.JJJJ [30 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] an.

(3)Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 19

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 20

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident /// Die Präsidentin

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

Inhalt

RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e)

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

1.4.2.Einzelziel(e)

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

1.4.4.Leistungsindikatoren

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen……………………………………… 2

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen 

1.2.Politikbereich(e) 

Rechte von Menschen mit Behinderungen

Zugang zu Dienstleistungen, Personenverkehrsleistungen, Aktivitäten und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen

Freizügigkeit von Menschen mit Behinderungen

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 59  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

Das allgemeine Ziel des Vorschlags besteht darin, die Freizügigkeit von Inhabern eines Europäischen Behindertenausweises und/oder eines Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen bei Reisen in einen anderen Mitgliedstaat zu erleichtern, indem die gegenseitige Anerkennung ihres Behindertenstatus gewährleistet wird und Menschen mit Behinderungen in der EU unter den gleichen Bedingungen Zugang zu Dienstleistungen, Aktivitäten und Einrichtungen bzw. zu Parkbedingungen und Stellplätzen erhalten wie Menschen mit Behinderungen in dem jeweiligen Mitgliedstaat.

1.4.2.Einzelziel(e)

Einzelziel Nr. 1: Ziel des Vorschlags ist es, allen Inhabern eines Europäischen Behindertenausweises im Mitgliedstaat der Reise/des Aufenthalts zu den gleichen Bedingungen Zugang zu etwaigen Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen in Bezug auf Dienstleistungen, Aktivitäten und Einrichtungen zu gewähren wie Menschen mit Behinderungen in dem fraglichen Mitgliedstaat.

Einzelziel Nr. 2: Ziel des Vorschlags ist es, allen Inhabern eines Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen im Mitgliedstaat der Reise/des Aufenthalts zu den gleichen Bedingungen Zugang zu etwaigen Parkbedingungen und Stellplätzen zu gewähren, wie sie Menschen mit Behinderungen in dem fraglichen Land geboten werden und vorbehalten sind.

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Zunahme der Zahl von Menschen mit Behinderungen, die bei Reisen/bei Aufenthalten in einem anderen Mitgliedstaat Sonderkonditionen und/oder Vorzugsbehandlungen in Bezug auf Dienstleistungen, Aktivitäten und Einrichtungen in Anspruch nehmen können, die Menschen mit Behinderungen gewährt werden;

Zunahme der Zahl von Menschen mit Behinderungen, die bei Reisen/bei Aufenthalten in einem anderen Mitgliedstaat Parkbedingungen und Stellplätze in Anspruch nehmen können, welche Menschen mit Behinderungen gewährt werden oder vorbehalten sind;

Zunahme der Zahl von Menschen mit Behinderungen, die in andere Mitgliedstaaten reisen oder diese besuchen.

1.4.4.Leistungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.

Zahl der Mitgliedstaaten, die die Richtlinie bisher umgesetzt haben

Zahl der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Europäischen Behindertenausweise

Zahl der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Europäischen Parkausweise für Menschen mit Behinderungen

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Die wichtigste, kurzfristig zu erfüllende Voraussetzung ist eine Einigung der gesetzgebenden Organe über den Legislativvorschlag im Laufe des Jahres 2024. Der Vorschlag sieht eine Frist von [18 Monaten] für die Umsetzung des erlassenen Rechtsakts durch die Mitgliedstaaten vor.

Außerdem ist der Erlass von delegierten und Durchführungsrechtsakten vorgesehen.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Ein Tätigwerden der EU ist erforderlich und gerechtfertigt, um die Freizügigkeit von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten, indem ihnen der Zugang zu Sonderkonditionen und/oder Vorzugsbehandlungen in Bezug auf Dienstleistungen, Aktivitäten und Einrichtungen sowie zu Parkbedingungen und Stellplätzen in allen Mitgliedstaaten zu den gleichen Bedingungen gewährt wird wie den Bewohnern des Landes, das sie besuchen, und um dadurch das Funktionieren des Binnenmarktes für Dienstleistungen, Aktivitäten und Einrichtungen auf EU-Ebene zu verbessern.

Das ermittelte Problem weist eine grenzüberschreitende Dimension auf und kann daher von den Mitgliedstaaten allein nicht gelöst werden. Seit der Einführung des Europäischen Parkausweises im Jahr 1998 haben die Mitgliedstaaten einzelne nationale Zusätze zum oder Abweichungen vom einheitlichen EU-Parkausweis eingeführt, sodass heute zahlreiche unterschiedliche Ausweise in der EU existieren. Auch traten in den Mitgliedstaaten Probleme mit Betrug und Fälschung der Parkausweise auf. Zudem wurde die Empfehlung des Rates nicht aktualisiert, um den aktuellen technologischen und digitalen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

Das Pilotprojekt zum EU-Behindertenausweis wurde erfolgreich in den acht teilnehmenden Mitgliedstaaten durchgeführt; es fehlte jedoch an einer breiteren, EU-weiten Dimension, sodass es zu erheblicher Unsicherheit und Ungleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen kam, die mehrere Mitgliedstaaten bereisten/besuchten. Da die Verwendung des Behindertenausweises aus der Pilotphase sowie des entsprechenden Musters freiwillig ist, wird es mit der Zeit sehr wahrscheinlich zu den gleichen Problemen mit Abweichungen kommen wie beim Parkausweis.

Ein Tätigwerden der EU ist außerdem unmittelbar durch die grenzüberschreitende Natur des Reisens und die damit verbundenen Herausforderungen bedingt, mit denen Menschen mit Behinderungen in der EU konfrontiert sind; es ist daher notwendig, ein angemessenes koordiniertes Vorgehen der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, indem Menschen mit Behinderungen der Zugang zu Sonderkonditionen in Bezug auf Dienstleistungen zu den gleichen Bedingungen wie den Bewohnern des betreffendes Landes erleichtert wird. Sollte die EU nicht tätig werden, würden die derzeitigen Unterschiede in Bezug auf die nationalen Behindertenausweise und damit die unterschiedliche Behandlung von Menschen mit Behinderungen in den Mitgliedstaaten verschärft, und die inhärente Unsicherheit (einschließlich der Rechtsunsicherheit) würde fortbestehen, was sich negativ auf die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit von Menschen mit Behinderungen auswirken würde.

Ein Tätigwerden der EU schafft einen Mehrwert, indem ein allseits anerkanntes Instrument (der Europäische Behindertenausweis) eingeführt und die Freizügigkeit von Menschen mit Behinderungen in der EU gefördert wird und diese Menschen leichter zu den gleichen Bedingungen Zugang zu Dienstleistungen, Aktivitäten und Einrichtungen erhalten wie Einheimische des entsprechenden Mitgliedstaats. Die Bewertungsstudie des Pilotprojekts zum EU-Behindertenausweis hat gezeigt, dass in den acht teilnehmenden Mitgliedstaaten dank der EU-Maßnahme eine gegenseitige Anerkennung des Behindertenstatus erfolgte, was von den Mitgliedstaaten allein nicht erreicht worden wäre. Aus diesem Grund trug das Tätigwerden der Europäischen Kommission zur Umsetzung der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020 bei.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Der Europäische Behindertenausweis beruht auf zwei bereits existierenden Instrumenten, dem Europäischen Parkausweis und dem Pilotprojekt zum EU-Behindertenausweis. Der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen wurde mit der Empfehlung 98/376/EG des Rates eingeführt und 2008 geändert. Mit der Empfehlung wurde ein einheitliches Modell des EU-Parkausweises eingeführt, das in allen Mitgliedstaaten anerkannt werden und so die Freizügigkeit von Menschen mit Behinderungen bei Reisen mit dem Pkw erleichtern sollte. Trotz der positiven Funktion treffen die Inhaber des EU-Parkausweises bei der Nutzung immer wieder auf Schwierigkeiten. Zwischen 2018 und 2022 wurden rund 260 Anfragen betreffend den EU-Parkausweis über die SOLVIT-Plattform gestellt. Die Beschwerden betrafen hauptsächlich Unsicherheiten in Bezug auf die Frage, welche Rechte der Ausweis Menschen mit Behinderungen bei Reisen in andere Mitgliedstaaten verleiht (rund 30 % der Fälle), die gegenseitige Anerkennung nationaler Parkausweise, Fragen zum EU-Modell (etwa 25 % der Fälle) sowie die Gründe für Geldbußen, die trotz Vorlage des EU-Parkausweises verhängt wurden (rund 12 % der Fälle).

Das Pilotprojekt zum EU-Behindertenausweis, das im Anschluss an den Bericht über die Unionsbürgerschaft 2013 getestet wurde, wurde im Zeitraum 2016-2018 in acht Mitgliedstaaten (Belgien, Zypern, Estland, Finnland, Italien, Malta, Rumänien und Slowenien) durchgeführt und nach Abschluss der Projektphase weitergeführt. Im Rahmen des Pilotprojekts wurde ein gemeinsames Format für einen Ausweis festgelegt, mit dem die teilnehmenden Mitgliedstaaten den Behindertenstatus, der nach den nationalen Kriterien oder Vorschriften zuerkannt wurde, auf freiwilliger Basis gegenseitig anerkannten und somit Menschen mit Behinderungen den Zugang zu Vorteilen und Leistungen in den Bereichen Kultur, Freizeit, Sport und – in einigen Ländern – Verkehr ermöglichten. Wird die EU nicht tätig, so bleibt die Anerkennung von nationalen Behindertenausweises weiter freiwillig und der Zugang zu Dienstleistungen, Aktivitäten und Einrichtungen unter Sonderkonditionen beschränkt.

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Der Vorschlag steht im Einklang mit der europäischen Säule sozialer Rechte, der Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Er ist mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027 vereinbar.

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Die Durchführung dieses Legislativvorschlags erfordert die Organisation von Sitzungen mit den Mitgliedstaaten zu seiner Umsetzung sowie Sitzungen mit den Mitgliedstaaten zur Annahme von delegierten und Durchführungsrechtsakten. Die notwendigen Ausgaben für die Organisation von Sitzungen, d. h. Reisekosten der Delegierten, werden durch die Komponente „Beschäftigung und soziale Innovation“ des Europäischen Sozialfonds Plus (direkte Mittelverwaltung) gedeckt.

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

 befristete Laufzeit

   Laufzeit: [T.M.]JJJJ bis [T.M.]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ.

X unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von 2023 bis 2027

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) 60   

X Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

X    durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

   durch Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Die Auswirkungen des Vorschlags auf den Haushalt sind begrenzt, und die Kosten sind durch bereits im Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 für Personal und andere Zwecke eingeplante Mittel gedeckt, da Umschichtungsmöglichkeiten ermittelt wurden.

Nach 2027 sind nur sehr begrenzte Auswirkungen zu erwarten, die bei der Ausarbeitung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Zeit nach 2027 berücksichtigt würden.

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Nach [drei Jahren nach Geltungsbeginn der Richtlinie] und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Die direkte Mittelverwaltung im Sinne des Artikels 62 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung ist vorzuziehen, da die Maßnahmen von der Europäischen Kommission, insbesondere der GD EMPL, durchgeführt werden, die die Koordinierung mit den Mitgliedstaaten und den verschiedenen Akteuren sicherstellen wird.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Die Kontrollen sind Teil des Systems der internen Kontrolle der GD EMPL. Für die neuen Tätigkeiten wird der gleiche Ansatz zur Ermittlung und Minderung von Risiken angewandt.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Die Kontrollen sind Teil des Systems der internen Kontrolle der GD EMPL. Diese neuen Tätigkeiten werden geringe zusätzliche Kontrollkosten auf Ebene der GD verursachen.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und durch Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen. Die Kommission ist gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten befugt, auf Grundlage dieses Beschlusses Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen. Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) führt erforderlichenfalls Untersuchungen durch, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) geregelt sind.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der 
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer 2b

  

GM/NGM 61

von EFTA-Ländern 62

von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten 63

von anderen Drittländern

andere zweckgebundene Einnahmen

07 02 04 00 – ESF+ Komponente „Beschäftigung und soziale Innovation“

GM

JA

JA

JA

NEIN

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen 
Finanzrahmens

Nummer

2b

GD EMPL

Jahr 
2023

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

INSGESAMT

• Operative Mittel

Haushaltslinie 64 07 02 04 00

Verpflichtungen

(1a)

0,560

0,060

0,620

Zahlungen

(2a)

0,060

0,310

0,250

0,620

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1b)

Zahlungen

(2b)

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 65  

Mittel INSGESAMT 
für GD EMPL

Verpflichtungen

=1a+1b +3

0,560

0,060

0,620

Zahlungen

=2a+2b

+3

0,060

0,310

0,250

0,620

 



Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

Zahlungen

(5)

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT 
unter der RUBRIK 2b 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

=4+ 6

0,560

0,060

0,620

Zahlungen

=5+ 6

0,060

0,310

0,250

0,620

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere operative Rubriken betrifft, ist der vorstehende Abschnitt zu wiederholen:

• Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

Verpflichtungen

(4)

Zahlungen

(5)

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

(6)

Mittel INSGESAMT 
unter den RUBRIKEN 1 bis 6 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 
(Referenzbetrag)

Verpflichtungen

=4+ 6

0,560

0,060

0,620

Zahlungen

=5+ 6

0,060

0,310

0,250

0,620





Rubrik des Mehrjährigen 
Finanzrahmens

7

Verwaltungsausgaben

Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten (Anhang 5 des Beschlusses der Kommission über die internen Vorschriften für die Ausführung des Einzelplans Kommission des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union), der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
2023

Jahr 
2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

GD EMPL

• Personal

0,342

0,342

0,342

0,342

0,342

1,710

• Sonstige Verwaltungsausgaben

GD EMPL INSGESAMT

Mittel

0,342

0,342

0,342

0,342

0,342

1,710

Mittel INSGESAMT 
unter der RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

0,342

0,342

0,342

0,342

0,342

1,710

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
2023

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT 
unter den RUBRIKEN 1 bis 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

0,342

0,342

0,902

0,402

0,342

2,330

Zahlungen

0,342

0,342

0,402

0,652

0,592

2,330

3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden 

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr 
2023

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 66

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIELE Nr. 1 und 2 67

- Ergebnis

Sitzungen mit den Mitgliedstaaten

4

0,060

4

0,060

8

0,120

- Ergebnis

Prüfen der nationalen Umsetzungsmaßnahmen

1

0,250

1

0,250

2

0,500

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

INSGESAMT

4

0,060

5

0,310

1

0,250

10

0,620

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

0,342

0,342

0,342

0,342

0,342

1,710

Sonstige Verwaltungsausgaben

Zwischensumme RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

0,342

0,342

0,342

0,342

0,342

1,710

Außerhalb der RUBRIK 7 68  
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

Sonstige 
Verwaltungsausgaben

Zwischensumme 
außerhalb der RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

n. z.

n. z.

n. z.

n. z.

n. z.

n. z.

INSGESAMT

0,342

0,342

0,342

0,342

0,342

1,710

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

X    Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

2023

2024

2025

2026

2027

•Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (in den zentralen Dienststellen und in den Vertretungen der Kommission)

2

2

2

2

2

20 01 02 03 (in den Delegationen)

01 01 01 01 (Indirekte Forschung)

01 01 01 11 (Direkte Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ) 69

20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

XX 01 xx yy zz   70

- in den zentralen Dienststellen

- in den Delegationen

01 01 01 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

01 01 01 12 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

2

2

2

2

2

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

2 AD werden die Verhandlungen im Annahmeverfahren unterstützen, Sitzungen mit den Mitgliedstaaten organisieren und erforderlichenfalls Durchführungs- und delegierte Rechtsakte ausarbeiten.

Externes Personal

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen 

Der Vorschlag/Die Initiative

X    kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

Die erforderlichen Mittel können im Rahmen der direkt verwalteten Komponente des ESF+ für 2025-2027 eingeplant werden.

   erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien, der entsprechenden Beträge und der vorgeschlagenen einzusetzenden Instrumente.

   erfordert eine Revision des MFR.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative

   sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

X    sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2025

2026

2027

Insgesamt

EWR-Länder 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Kofinanzierung INSGESAMT

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

X    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind:    

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 71

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Artikel ….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

(1)    Interinstitutionelle Proklamation zur europäischen Säule sozialer Rechte (ABl. C 428 vom 13.12.2017, S. 10).
(2)    Weitere Beispiele sind Anhang 6.4 „Übersicht über die Dienstleistungen mit Vorzugsbedingungen in der EU“ der Folgenabschätzung, SWD(2023) 289, zu entnehmen.
(3)    Siehe z. B. Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 1).
(4)    Ergebnisse des Abschlussberichts auf der Grundlage einer gezielten Umfrage unter zivilgesellschaftlichen Organisationen auf EU-Ebene; Shaw und Coles, „Disability, holiday making and the tourism industry in the UK: a preliminary survey“, 25(3) Tourism Management (2004), S. 397–403; Eugénia Lima Devile und Andreia Antunes Moura (2021), Travel by People With Physical Disabilities: Constraints and Influences in the Decision-Making Process.
(5)    McKercher und Darcy (2018), Re-conceptualising barriers to travel by people with disabilities, Tourism Management Perspectives, S. 59–66.
(6)    Eurostat-Datenbank, tour_dem_npsex. Abrufbar unter: https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tour_dem_npsex/default/table?lang=en. Die letzten verfügbaren einschlägigen Informationen stammen aus dem Jahr 2019.
(7)    Empfehlung des Rates vom 4. Juni 1998 betreffend einen Parkausweis für Behinderte (98/376/EG) (ABl. L 167 vom 12.6.1998, S. 25), in der durch die Empfehlung des Rates vom 3. März 2008 anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, Rumäniens, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik angepassten Fassung (ABl. L 63 vom 7.3.2008, S. 43).
(8)    Für weitere Informationen siehe Anhang 6.3 „Durchführungsanalyse des EU-Parkausweises für Menschen mit Behinderungen“ der Folgenabschätzung, SWD(2023) 289.
(9)    COM(2021) 101 final.
(10)    COM(2022) 404 final, 17.6.2022, Anhang, Punkt 5 Werte und Rechte, Rechtsstaatlichkeit und Sicherheit.
(11)    Lage der Europäischen Union 2022, Absichtserklärung, 14. September 2022.
(12)    COM(2022) 548 final, 18.10.2022, Anhang 1 Punkt 43 unter der Überschrift „Neuer Schwung für die Demokratie in Europa“.
(13)     https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2020-0156_EN.html
(14)     https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2021-0414_EN.pdf
(15)     https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2022-0435_EN.html
(16)    SOC/765, 27. April 2023.
(17)    Private Verkehrsmittel (CY, FI und MT) oder öffentliche Verkehrsmittel (FI und SI).
(18)     https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/4adbe538-0a02-11ec-b5d3-01aa75ed71a1/language-en
(19)    Empfehlung des Rates vom 4. Juni 1998 betreffend einen Parkausweis für Behinderte (98/376/EG) (ABl. L 167 vom 12.6.1998, S. 25), in der durch die Empfehlung 2008/205/EG des Rates aufgrund des Beitritts der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, Rumäniens, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik angepassten Fassung (ABl. L 63 vom 7.3.2008, S. 43).
(20)    Für weitere Informationen siehe Anhang 6.3 „Durchführungsanalyse des EU-Parkausweises für Menschen mit Behinderungen“ der Folgenabschätzung, SWD(2023) 289.
(21)    ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.
(22)    Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 70).
(23)    Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen.
(24)    Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 70); Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004; Verordnung (EU) Nr. 181/2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Verordnung (EU) 2021/782 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (Neufassung). []
(25)    Richtlinie (EU) 2022/362 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022 zur Änderung der Richtlinien 1999/62/EG, 1999/37/EG und (EU) 2019/520 hinsichtlich der Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch Fahrzeuge (ABl. L 69 vom 4.3.2022, S. 1).
(26)    Empfehlung des Rates vom 4. Juni 1998 betreffend einen Parkausweis für Behinderte (98/376/EG) (ABl. L 167 vom 12.6.1998, S. 25), in der durch die Empfehlung 2008/205/EG des Rates aufgrund des Beitritts der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, Rumäniens, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik angepassten Fassung (ABl. L 63 vom 7.3.2008, S. 43).
(27)    Für weitere Einzelheiten siehe: Zusammenfassender Bericht über die Konsultation der Interessenträger, Anhang 2 der Folgenabschätzung, SWD(2023) 289.
(28)    SWD(2023) 289.
(29)    Bezüglich der Option, den Europäischen Parkausweis mit dem neuen Europäischen Behindertenausweis zusammenzuführen, gehen die Meinungen auseinander. Unter den Mitgliedstaaten und unter den Organisationen der Zivilgesellschaft, die Menschen mit Behinderungen vertreten, besteht ein breiter Konsens darüber, dass der Europäische Parkausweis nicht mit dem neuen Europäischen Behindertenausweis zusammengeführt werden sollte. Im Gegensatz dazu sprachen sich einzelne Teilnehmer/innen an der öffentlichen Konsultation dafür aus, dass der Europäische Parkausweis in den neuen Europäischen Behindertenausweis integriert werden sollte, wobei möglicherweise ein „einziger Ausweis“ mit einem „einheitlichen Rechtsinstrument“ verwechselt wurde.
(30)    Dies würde zusätzliche Abweichungen vom Standardformat (physischer und/oder digitaler Art) des Ausweises im Laufe der Zeit und damit verbundene Schwierigkeiten bei seiner Anerkennung und Verwendung sowie ein hohes Maß an Unsicherheit für Menschen mit Behinderungen bedeuten.
(31)    Dies würde einen hohen Verwaltungsaufwand mit sich bringen und nicht das Kernproblem der Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen angehen, unabhängig davon, wo ihre Behinderung geprüft wird.
(32)    Dies würde über die Zuständigkeit der EU hinausgehen.
(33)    Ebenda.
(34)    Für weitere Einzelheiten siehe: Kapitel 6 „Welche Folgen haben die Optionen?“ und Anhang 5: „Überprüfung der Wettbewerbsfähigkeit“ der Folgenabschätzung, SWD(2023) 289.
(35)    Da keine aufgeschlüsselten Daten vorliegen, ist es zum gegenwärtigen Zeitpunkt leider nicht möglich, die Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter zu messen.
(36)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(37)    ABl. C  vom , S. .
(38)    ABl. C  vom , S. .
(39)    Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 35).
(40)    Interinstitutionelle Proklamation zur europäischen Säule sozialer Rechte (ABl. C 428 vom 13.12.2017, S. 10).
(41)    Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 70).
(42)    Darüber hinaus zielt die Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen darauf ab, den barrierefreien Zugang zu Websites öffentlicher Stellen und ihren mobilen Apps zu verbessern.
(43)    Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1).
(44)    Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 1).
(45)    Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1).
(46)    Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1).
(47)    Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und Richtlinie (EU) 2022/362 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 1999/62/EG, 1999/37/EG und (EU) 2019/520 hinsichtlich der Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch Fahrzeuge.
(48)    Ergebnisse des Abschlussberichts auf der Grundlage einer gezielten Umfrage unter zivilgesellschaftlichen Organisationen auf EU-Ebene; Shaw und Coles, „Disability, holiday making and the tourism industry in the UK: a preliminary survey“, 25(3) Tourism Management (2004), S. 397–403; Eugénia Lima Devile und Andreia Antunes Moura (2021), Travel by People With Physical Disabilities: Constraints and Influences in the Decision-Making Process.
(49)    McKercher und Darcy (2018), Re-conceptualising barriers to travel by people with disabilities, Tourism Management Perspectives, S. 59–66. [Mehr zur Begründung?]
(50)    Siehe auch den im Mai 2021 veröffentlichten Abschlussbericht der Studie zur Bewertung der Pilotmaßnahme zum EU-Behindertenausweis und den damit verbundenen Leistungen, https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/4adbe538-0a02-11ec-b5d3-01aa75ed71a1/language-en .
(51)    Empfehlung des Rates vom 4. Juni 1998 betreffend einen Parkausweis für Behinderte (ABl. L 167 vom 12.6.1998, S. 25), in der durch die Empfehlung des Rates vom 3. März 2008 anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, Rumäniens, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik angepassten Fassung (ABl. L 63 vom 7.3.2008, S. 43).
(52)    COM(2021) 281 final.
(53)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(54)    Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).
(55)    Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1).
(56)    Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.
(57)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(58)    Empfehlung 98/376/EG des Rates vom 4. Juni 1998 (ABl. L 167 vom 12.6.2008, S. 25) in der durch die Empfehlung des Rates vom 3. März wegen des Beitritts der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, Rumäniens, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl. L 63 vom 7.3.2008, S. 43) geänderten Fassung.
(59)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(60)    Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und Verweise auf die Haushaltsordnung finden sich auf der Website BUDGpedia (in englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget-implementation/Pages/implementation-methods.aspx
(61)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(62)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(63)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(64)    Gemäß dem offiziellen Eingliederungsplan.
(65)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(66)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
(67)    Die geplanten Tätigkeiten werden zur Verwirklichung beider Einzelziele beitragen.
(68)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(69)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(70)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(71)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.

Brüssel, den 6.9.2023

COM(2023) 512 final

ANHÄNGE

des

Vorschlags für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen

{SEC(2023) 305 final} - {SWD(2023) 289 final} - {SWD(2023) 290 final} - {SWD(2023) 291 final}


ANHANG I

FORMAT DES EUROPÄISCHEN BEHINDERTENAUSWEISES

VORDERSEITE: Text „European Disability Card“ in englischer Sprache

RÜCKSEITE: Nationale Informationen in der bzw. den Landessprache(n), die vom ausstellenden Mitgliedstaat festzulegen ist bzw. sind.

1.Die Größe des Europäischen Behindertenausweises entspricht ISO 7810.

2.Der Ausweis hat das Format ID-1, und seine Abmessungen sind 85,6 x 53,98 mm.

3.Der Ausweis verfügt über Folgendes:

·Lichtbild des Ausweisinhabers/der Ausweisinhaberin

·Vor- und Nachname des Ausweisinhabers/der Ausweisinhaberin

·Geburtsdatum des Ausweisinhabers/der Ausweisinhaberin

·Seriennummer des Ausweises

4.Der Ausweis ist hellblau und dunkelblau, entsprechend der Abbildung und den folgenden Referenzen:

·dunkelblau: CMYK 100, 90, 10, 0    

RGB 0, 68, 148

·hellblau: CMYK 94, 63, 7, 1

RGB 0, 110, 183

5.Auf dem Ausweis ist das Ablaufdatum angegeben.

6.Der Ausweis enthält einen Ländercode in dem blauen Kreis.

7.Als Schriftart wird ARIAL Regular verwendet.

8.Die Worte „European Disability Card“ werden in der Schriftart Arial sowie in Braille unter Verwendung der Abmessungen des Marburger Codes angezeigt.

9.Der Buchstabe „A“ (+ Braillezeichen) kann hinzugefügt werden, wenn der Ausweis zur Begleitung durch eine persönliche Assistenzkraft berechtigt.

10.Ein digitales Merkmal/digitale Merkmale unter Verwendung elektronischer Mittel zur Betrugsbekämpfung sind nach Annahme der in Artikel 6 Absatz 1 genannten technischen Spezifikationen hinzuzufügen.

ANHANG II

FORMAT DES EUROPÄISCHEN PARKAUSWEISES FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNGEN

VORDERSEITE

RÜCKSEITE

1.Der Europäische Parkausweis für Menschen mit Behinderungen hat folgende Abmessungen:

·Höhe: 106 mm

·Breite: 148 mm

2.Der Ausweis ist dunkelblau und gelb, entsprechend der obigen Abbildung und den folgenden Referenzen:

·dunkelblau: CMYK 100, 90, 10, 0

RGB 0, 68, 148

·gelb: CMYK 94, 63, 7, 1

RGB 255, 237, 0

3.Der Europäische Parkausweis für Menschen mit Behinderung ist auf der Vorder- und der Rückseite jeweils senkrecht in zwei Hälften unterteilt:

a) Die linke Seite der Vorderseite enthält:

·Rollstuhlfahrersymbol in dunkelblau auf gelbem Untergrund

·Ablaufdatum des Parkausweises

·Seriennummer des Parkausweises

·Name und Stempel der ausstellenden Behörde/Organisation

·Amtliches Kennzeichen, wenn der Ausweis einem Fahrzeug zugeordnet ist

b) Die rechte Hälfte der Vorderseite enthält:

·in Blockbuchstaben die Aufschrift „Europäischer Parkausweis für Menschen mit Behinderungen“ in der bzw. den Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Parkausweis ausstellt; in Kleinschrift und in angemessenem Abstand die Bezeichnung in den anderen Sprachen der Europäischen Union;

·im Hintergrund die Kennbuchstaben des Mitgliedstaats, der den Parkausweis ausstellt, umrahmt von einem Sternenkreis, der die Europäische Union symbolisiert.

c) Die linke Hälfte der Rückseite enthält:

·Name des Ausweisinhabers/der Ausweisinhaberin

·Vorname(n) des Ausweisinhabers/der Ausweisinhaberin

·Geburtsdatum des Ausweisinhabers/der Ausweisinhaberin

·Ablaufdatum des Ausweises

·Lichtbild des Ausweisinhabers/der Ausweisinhaberin

·Seriennummer des Parkausweises

·Unterschrift oder ein anderes beglaubigtes Handzeichen des Ausweisinhabers/der Ausweisinhaberin, wenn dies nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zulässig ist

d) Die rechte Hälfte der Rückseite enthält:

·den Vermerk: „Dieser Ausweis berechtigt den Inhaber bzw. die Inhaberin zur Inanspruchnahme der Parkbedingungen und Stellplätze, die Menschen mit Behinderungen in dem betreffenden Mitgliedstaat vorbehalten sind.“

·den Vermerk: „Der Ausweis ist bei Benutzung so im vorderen Teil des Fahrzeugs anzubringen, dass seine Vorderseite zu Kontrollzwecken gut sichtbar ist.“

4.Außer auf der rechten Hälfte der Vorderseite werden die Eintragungen in der bzw. den Sprache(n) des Mitgliedstaats abgefasst, der den Parkausweis ausstellt. Will ein Mitgliedstaat diese Eintragungen in einer anderen Landessprache abfassen als auf Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch oder Ungarisch, so erstellt er unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Anhangs eine zweisprachige Fassung des Parkausweises unter Verwendung einer der vorgenannten Sprachen. Will ein Mitgliedstaat Eintragungen auf Bulgarisch oder Griechisch abfassen, so erstellt er eine zweisprachige Fassung des Parkausweises unter Verwendung einer der vorgenannten Sprachen, die lateinische Buchstaben verwendet.

5.Ein digitales Merkmal/digitale Merkmale mit digitalen Mitteln zur Betrugsbekämpfung ist/sind nach Annahme der in Artikel 7 Absatz 1 genannten technischen Spezifikationen hinzuzufügen.