Brüssel, den 28.6.2023

COM(2023) 364 final

2023/0208(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Euro-Banknoten und Euro-Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel

{SEC(2023) 257 final} - {SWD(2023) 233 final} - {SWD(2023) 234 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Einführung des Euro als einheitliche europäische Währung war ein wesentlicher Schritt in Richtung europäische Integration. Euro-Bargeld ist heute das marktbeherrschende Zahlungsmittel 1 , das tagtäglich von den Bürgerinnen und Bürgern und dem Einzelhandel im Euro-Währungsgebiet bei ihren Transaktionen für Zahlungen und Wechselgeldrückgabe verwendet wird. Bargeld ist das einzige Zahlungsmittel, das direkte persönliche Zahlungen mit Sofortabrechnung und ohne Beteiligung Dritter und die Nutzung elektronischer Geräte ermöglicht.

Der zunehmende Trend hin zu elektronischen Zahlungen, der durch die COVID-19-Pandemie beschleunigt wurde, hat zu einem allgemeinen Rückgang der Barzahlungen geführt, und die Reduzierung der Geldautomatennetze in einer Reihe von Mitgliedstaaten birgt Risiken für den Zugang zu Bargeld. Daher ist die Frage des Geltungsbereichs und der Definition des Status von Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel auf der politischen Agenda der EU in den Vordergrund gerückt, wie auch die Strategie der Kommission für den Massenzahlungsverkehr und das jüngste Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in dieser Angelegenheit 2 zeigen.

Dieses Urteil ist insofern maßgeblich, als in der Rechtsprechung des Gerichtshofs die zentralen Aspekte des Begriffs des gesetzlichen Zahlungsmittels dargelegt werden, die bisher nur in der Empfehlung der Kommission vom 22. März 2010 über den Geltungsbereich und die Auswirkungen des Status der Euro-Banknoten und ‑Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel 3 behandelt wurden. Obgleich den Euro-Banknoten und ‑Münzen im Unionsrecht unmittelbar der Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels zuerkannt wird, wird der Begriff des gesetzlichen Zahlungsmittels weder im Primär- noch im Sekundärrecht der Union definiert. In seinem Urteil in den Rechtssachen zum Status des gesetzlichen Zahlungsmittels hat der Gerichtshof entschieden, dass es sich bei dem in Artikel 128 Absatz 1 AEUV in Bezug auf Euro-Banknoten verankerten Begriff „gesetzliches Zahlungsmittel“ um einen Begriff des Unionsrechts handelt, der in der gesamten Europäischen Union autonom und einheitlich auszulegen ist. Der Begriff des gesetzlichen Zahlungsmittels betreffend den Status von Euro-Banknoten umfasst entsprechend der Auslegung des Gerichtshofs und gemäß Absatz 1 der Empfehlung der Kommission von 2010: i) die verpflichtende Annahme, ii) die Annahme zum vollen Nennwert und iii) die Entlastung von Zahlungsverpflichtungen. 4

Um in der Praxis den Status von Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel wirksam zu erhalten, muss ein einfacher Zugang zu Euro-Bargeld gewährleistet werden, da die Bürgerinnen und Bürger nicht mit Bargeld bezahlen können, wenn sie keinen Zugang dazu haben, was seinen Status als gesetzliches Zahlungsmittel untergraben würde.

Aus diesem Grund soll mit diesem Vorschlag sichergestellt werden, dass Zentralbankgeld in physischer Form, d. h. in Form von Euro-Bargeld, bestehen und verfügbar bleibt und weiterhin von allen Einwohnern und Unternehmen im Euro-Währungsgebiet angenommen wird.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Neben den einschlägigen Bestimmungen der Verträge (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c AEUV und Artikel 127 bis 133 AEUV), Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro, mit dem den Euro-Münzen der Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels zuerkannt wurde, 5 der Empfehlung der Kommission von 2010 6 und dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einführung des digitalen Euro (der zusammen mit dem vorliegenden Vorschlag angenommen wurde) gibt es keine weiteren Vorschriften zum betreffenden Politikbereich, d. h. dem Währungsrecht als Teil der Währungspolitik des Euro-Währungsgebiets.

Der vorliegende Vorschlag steht im Einklang mit den vorerwähnten Bestimmungen des Primärrechts. Dieser Vorschlag für eine Verordnung steht insbesondere im Einklang mit der Empfehlung der Kommission von 2010, mit der eine allgemeine Definition des Begriffs des gesetzlichen Zahlungsmittels festgelegt wurde. Im Interesse der Kohärenz zwischen den beiden Formen von Zentralbankgeld (digitaler Euro und Euro-Bargeld) wird der digitale Euro unbeschadet der Unterschiede zwischen diesen beiden Formen des Euro in gleicher Weise wie das gesetzliche Zahlungsmittel Bargeld geregelt. Der digitale Euro soll Bargeld nicht ersetzen, sondern ergänzen, daher ergänzt der vorliegende Vorschlag den Vorschlag für eine Verordnung über die Einführung des digitalen Euro. Aus diesem Grund legt die Kommission einen Gesetzgebungsvorschlag zur Gewährleistung der Annahme und Verfügbarkeit von Bargeld vor.

Die vorgeschlagene Verordnung ersetzt nach ihrer Annahme die Empfehlung der Kommission von 2010, die in der Folge gegenstandslos wird. Die Kommission wird zu diesem Zeitpunkt ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Empfehlung nicht mehr gilt.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der vorliegende Vorschlag steht im Einklang mit anderen politischen Maßnahmen auf Unionsebene. Er steht insbesondere im Einklang mit der im September 2020 verabschiedeten Strategie der Kommission für den Massenzahlungsverkehr.

Dieser Vorschlag steht zudem im Einklang mit dem europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit, der auch den Zugang zu Geldautomaten abdeckt, und mit den politischen Bemühungen der Union zur Förderung der sozialen Inklusion, auch im Rahmen der europäischen Säule sozialer Rechte. Damit soll sichergestellt werden, dass jeder im Euro-Währungsgebiet hinreichenden und wirksamen Zugang zu Bargeld hat. Dies ist besonders wichtig im Hinblick auf schutzbedürftige Gruppen, die für Zahlungen auf die Verwendung von Bargeld angewiesen sind und zu denen in der Regel ältere Personen, Menschen mit Behinderung, die möglicherweise Schwierigkeiten beim Zugang zu digitalen Zahlungsmethoden haben, sowie Menschen mit begrenzten digitalen Kompetenzen und/oder begrenztem Einkommen gehören. Im Allgemeinen bevorzugen diese Gruppen für die Abwicklung ihrer Zahlungen Bargeld gegenüber elektronischen Zahlungsmitteln. Darüber hinaus sind auch finanziell ausgegrenzte Menschen, etwa Personen ohne Bankkonto, Asylbewerber und Migranten, die möglicherweise nicht in der Lage oder willens sind, die von der Privatwirtschaft bereitgestellten Zahlungsmethoden zu nutzen, auf Bargeld als Zahlungsmittel angewiesen. Untersuchungen haben gezeigt, dass die Hauptgründe für die Bevorzugung von Bargeld darin liegen, dass i) Bargeld als Mittel eingesetzt wird, um das Bewusstsein für die eigenen Ausgaben zu schärfen, und ii) Bargeld als anonyme Zahlungsmethode gilt (und somit die Privatsphäre schützt); 7 hinzu kommt, dass Bargeld die einzigartige Eigenschaft besitzt, Direktzahlungen mit sofortiger Abrechnung und ohne die Einbeziehung Dritter zu ermöglichen. In Bezug auf die Frage der Beibehaltung von Bargeld als Zahlungsmöglichkeit geht aus der SPACE-Studie der EZB von 2022 8 hervor, dass 60 % der Verbraucherinnen und Verbraucher die Möglichkeit der Barzahlung nach wie vor als wichtig oder sehr wichtig erachten. Die Studie bestätigt, dass „trotz der Auswirkungen der Pandemie und der damit verbundenen Ausgangsbeschränkungen sowie persönlicher Präferenzen sich ein wachsender Anteil der Verbraucherinnen und Verbraucher im Euro-Währungsgebiet für Bargeld als Zahlungsmöglichkeit ausspricht“ 9 .

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der vorliegende Vorschlag für eine Verordnung stützt sich auf Artikel 133 AEUV, der den Erlass von Maßnahmen, einschließlich geldpolitischer Maßnahmen, vorsieht, sofern diese für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlich sind. Diese Vertragsbestimmung geht darauf zurück, dass für alle Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einheitliche Grundsätze gelten müssen, um die allgemeinen Interessen der Wirtschafts- und Währungsunion und der Verwendung des Euro als einheitliches Zahlungsmittel zu wahren.

Subsidiarität

Das Subsidiaritätsprinzip gilt nach Artikel 5 Absatz 3 EUV nicht für Bereiche, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c AEUV hat die EU die ausschließliche Zuständigkeit für die Währungspolitik der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist. Die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets dürfen in diesem Politikbereich keine Maßnahmen ergreifen, sodass das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung findet.

   Verhältnismäßigkeit

Der Aspekt der Verhältnismäßigkeit war integraler Bestandteil der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag. Die Einführung von Maßnahmen, die die Annahme von Bargeld oder einen hinreichenden und wirksamen Zugang zu Bargeld sicherstellen sollen, kann zwar für die für ihren Erlass zuständigen Behörden und die für ihre Durchführung verantwortlichen Parteien eine gewisse Belastung bedeuten, jedoch gehen die Maßnahmen nicht über das erforderliche Maß für die Verwirklichung der Ziele der Annahme von und des Zugangs zu Bargeld hinaus, und der Vorschlag lässt den Mitgliedstaaten den Spielraum, nur dort Maßnahmen zu ergreifen, wo diese erforderlich sind, sowie die Maßnahmen auf ihre besonderen nationalen Gegebenheiten zuzuschneiden. Entsprechend dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) festgelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht der vorliegende Vorschlag für eine Verordnung nicht über das für die Erreichung seiner Ziele erforderliche und angemessene Maß hinaus.

   Wahl des Instruments

Eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates ist ein angemessenes Instrument, um zur Erstellung eines einheitlichen Regelwerks beizutragen, da sie unmittelbar und unverzüglich anwendbar ist und somit die Möglichkeit von Unterschieden bei der Anwendung in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgrund von Abweichungen bei der Umsetzung ausschließt. Diese Wahl steht im Einklang mit dem Ziel des Vorschlags.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Konsultation der Interessenträger

Die Konsultationsstrategie zur Unterstützung dieses Vorschlags setzte sich aus mehreren Initiativen zusammen:

Am 5. April 2022 leitete die Kommission eine gezielte Konsultation zum digitalen Euro ein, die am 16. Juni 2022 endete. In einem eigenen Abschnitt dieser Konsultation wurden spezifische Fragen zu Bargeld als gesetzlichem Zahlungsmittel behandelt. Im Rahmen der gezielten Konsultation wurden Informationen von Branchenexperten, Zahlungsdienstleistern (einschließlich Kreditinstituten, Zahlungs- und E-Geld-Instituten), Zahlungsinfrastrukturanbietern, Entwicklern von Zahlungslösungen, Händlern, Handelsverbänden, Regulierungs- und Aufsichtsbehörden für Massenzahlungen, Aufsichtsbehörden für die Bekämpfung von Geldwäsche, zentralen Meldestellen und anderen einschlägigen Behörden und Sachverständigen sowie Verbraucherorganisationen eingeholt, die in die Folgenabschätzung einfließen sollen, welche von der Kommission zur Vorbereitung eines Vorschlags für eine Verordnung über die Einführung des digitalen Euro und des vorliegenden Vorschlags auf den Weg gebracht wurde. Die wichtigsten Ergebnisse der gezielten Konsultationen lauten wie folgt: Verbraucherorganisationen, eine Reihe von Wirtschaftsverbänden und die Mehrheit der befragten Fachleute sprachen sich für legislative Maßnahmen auf Unionsebene aus, um die Rechtssicherheit zu erhöhen und den Status von Euro-Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel rechtlich zu verankern. Grundsätzlich regten die Konsultationsteilnehmer an, dass im Falle der Zulassung weiterer Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz der obligatorischen Annahme praktische Erwägungen berücksichtigt werden sollten. In Bezug auf die Verhängung von Verwaltungssanktionen bei Nichtannahme von Bargeld gingen die Ansichten der befragten Fachleute auseinander, wohingegen die Verbraucherverbände eine solche Bestimmung befürworteten. Die Konsultationsteilnehmer sprachen sich weitgehend für ein Verbot von Gebühren für Zahlungen mit Euro-Banknoten und ‑Münzen aus, sollte eine entsprechende EU-Verordnung vorgelegt werden. Im Allgemeinen und in allen einschlägigen Interessengruppen mit Ausnahme der Finanzinstitute befürworteten die Konsultationsteilnehmer überdies eine rechtliche Gewährleistung der Bargeldverfügbarkeit im Falle der Vorlage einer EU-Verordnung, beispielsweise indem die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Vorschriften zur Sicherstellung eines hinreichenden Zugangs zu Bargeld zu erlassen und die Kommission und die EZB über diese Vorschriften zu unterrichten. Alle Ergebnisse wurden analysiert und bei der Ausarbeitung der Folgenabschätzung und des vorliegenden Vorschlags berücksichtigt.

Die Mitgliedstaaten hatten Gelegenheit, in mehreren Sitzungen der Sachverständigengruppe für den Euro als gesetzliches Zahlungsmittel (ELTEG) Stellung zu nehmen. Als Grundlage für die Diskussionen dienten gezielte Konsultationen der Mitgliedstaaten anhand von Fragebögen. In den Diskussionen der ELTEG bestätigte sich, dass Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Status von Euro-Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel besteht und die entsprechenden Grundsätze im Euro-Währungsgebiet unterschiedlich angewandt werden. Die ELTEG trug eine Reihe von Fragen zur Annahme und Verfügbarkeit von Bargeld in der Praxis zusammen und führte in ihrem Abschlussbericht 25 Grundsätze für die Verwendung von Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel auf, die bei der Ausarbeitung des vorliegenden Vorschlags berücksichtigt wurden.

Am 7. November 2022 organisierte die Kommission eine Konferenz auf hoher Ebene zum digitalen Euro, auf der Vertreter nationaler und europäischer Behörden, Mitglieder des Europäischen Parlaments, Vertreter des privaten Sektors und der Zivilgesellschaft sowie der Wissenschaft zusammenkamen. Die Auswirkungen des digitalen Euro auf das Euro-Bargeld wurden in den Diskussionen wiederholt aufgegriffen, wobei besonders hervorgehoben wurde, dass der digitale Euro ergänzend zum Bargeld genutzt werden soll.

Die EZB wurde während des gesamten Prozesses eng in die Diskussionen auf fachlicher Ebene einbezogen.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Zur Ausarbeitung dieser Initiative wurden verschiedene Expertenbeiträge und ‑quellen herangezogen, darunter:

Daten aus den verschiedenen vorgenannten Konsultationen

ELTEG III-Abschlussbericht 10

Bericht des Ausschusses für Massenzahlungen in Euro (ERPB) für das Jahr 2022

Befragungen und Arbeitsunterlagen der EZB, Arbeitsunterlagen und Statistiken der Kommissionsdienststellen

Forschungsarbeiten der Kommission

Folgenabschätzung

Diesem Vorschlag ist eine Folgenabschätzung beigefügt, die dem Ausschuss für Regulierungskontrolle erstmals am 14. Oktober 2022 vorgelegt wurde. Der Ausschuss für Regulierungskontrolle gab am 18. November 2022 eine ablehnende Stellungnahme ab. Die Folgenabschätzung wurde dem Ausschuss für Regulierungskontrolle am 23. März 2023 erneut vorgelegt und am 25. April 2023 gebilligt. Um den Anmerkungen des Ausschusses für Regulierungskontrolle Rechnung zu tragen, werden in der Folgenabschätzung die Verbindung zwischen der Initiative zum digitalen Euro und der Initiative zum Status von Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel klargestellt, die spezifischen Aspekte der letztgenannten Initiative, insbesondere im Zusammenhang mit dem Zugang zu Bargeld, beschrieben und die Größenordnung der Kosten möglicher EU-Maßnahmen wie der Wiederaufstellung von Geldautomaten für Banken erläutert.

In Bezug auf den Status von Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel sind zwei Aspekte wesentlich: die Annahme von und der Zugang zu Bargeld. Werden keine Maßnahmen auf EU-Ebene ergriffen, werden das Ausmaß, in dem Bargeld von Unternehmen angenommen wird, und die Möglichkeiten der Bürger und Unternehmen, in hinreichendem Maße Zugang zu Bargeld zu erhalten, suboptimal bleiben und innerhalb des Euro-Währungsgebiets weiterhin Unterschiede bestehen, da das Konzept des gesetzlichen Zahlungsmittels nicht einheitlich angewandt und ausgelegt wird.

Der Europäische Gerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung mit der Annahme von Bargeld befasst; die in seinem Urteil diesbezüglich behandelten Aspekte werden in dem vorliegenden Vorschlag kodifiziert und präzisiert. Dabei handelt es sich um die grundsätzlich obligatorische Annahme, die Annahme zum vollen Nennwert und die schuldbefreiende Wirkung. Im Interesse des Mehrwerts und der Rechtssicherheit und zur Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird in der Folgenabschätzung zudem vorgeschlagen, ausführlichere Erläuterungen zum Begriff des gesetzlichen Zahlungsmittels in den Gesetzgebungsvorschlag aufzunehmen. Darüber hinaus wurde in der Folgenabschätzung der Schluss gezogen, dass der Umfang der Bargeldannahme und insbesondere der weitverbreitete einseitige Ex-ante-Ausschluss von Bargeld überwacht und Maßnahmen ergriffen werden sollten, sofern die Annahme von Bargeld nicht gewährleistet ist.

Da sich diese Fragen auf den Geltungsbereich, die Auswirkungen und die Ausnahmen hinsichtlich der zentralen Aspekte des Begriffs des gesetzlichen Zahlungsmittels beziehen und diese Gegenstand der Rechtsprechung des Gerichtshofs waren, ist die Rechtsetzung in diesem Bereich weitgehend eine Frage der Präzisierung und Kodifizierung im Interesse der Kohärenz und einer besseren Rechtsetzung mit nur wenig Spielraum für politische Entscheidungen.

Was den Zugang zu Bargeld anbelangt, so besteht Spielraum für politische Entscheidungen in Bezug auf die Art und Form der zu ergreifenden Maßnahmen, weshalb diese Aspekte in der Folgenabschätzung in Textkästen analysiert wurden. Damit Bargeld als wirksames Zahlungsmittel eingesetzt werden kann, sollte der Zugang zu verschiedenen Bargelddienstleistungen sichergestellt sein, insbesondere zu Barabhebungen und Bareinzahlungen auf Zahlungskonten von Kreditinstituten. Diese Dienste ermöglichen den Bargeldverkehr zwischen gesellschaftlichen Akteuren.

In der Folgenabschätzung wurde festgestellt, dass der Anteil der Bürgerinnen und Bürger, die sich Sorgen über den Zugang zu Geldautomaten machen, (im Zeitraum 2016 bis 2019) gestiegen ist und dass die Situation hinsichtlich des Zugangs zu Bargeld in den Mitgliedstaaten eher heterogen und mitunter problematisch aussieht. Dadurch besteht die Gefahr, nicht sicherstellen zu können, dass jeder im Euro-Währungsgebiet Zugang zu grundlegenden Bargelddienstleistungen zu angemessenen Bedingungen hat, insbesondere in Sachen Kosten und Entfernung. Dies könnte dazu führen, dass schutzbedürftige Gruppen, die auf Barzahlungen angewiesen sind, ausgeschlossen werden und der Status von Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel, aber auch als Ausweichlösung für Zahlungen in Krisensituationen, untergraben wird und allmählich an Geltung verliert. Darüber hinaus wird Bargeld von vielen Menschen als Zahlungsmethode mit sozialen Vorteilen angesehen, die ihnen einen besseren Überblick über ihre Ausgaben und dabei einen hohen Grad an Benutzerfreundlichkeit, Schnelligkeit, Sicherheit und Anonymität bzw. Privatsphäre in finanziellen Angelegenheiten bietet.

Für die Regelung des Zugangs zu Bargeld gibt es zwei Optionen: 1) ein nicht rechtsverbindliches Instrument (z. B. eine Empfehlung der Kommission) oder 2) eine rechtsverbindliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten in der vorgeschlagenen Verordnung über den Status von Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel, die von den Mitgliedstaaten umzusetzen wäre. Die Wahl der ersten Option würde keine einheitliche Auslegung der wesentlichen Grundsätze von Bargeld als gesetzlichem Zahlungsmittel ermöglichen. Damit würde das Ziel, einen ausreichenden Zugang zu Bargeld zu gewährleisten, nur teilweise erreicht, und die Duldung eines unzureichenden Zugangs in Teilen des Euro-Währungsgebiets könnte die Wirksamkeit des Status der einheitlichen Währung als gesetzliches Zahlungsmittel untergraben. Aus der Folgenabschätzung geht hervor, dass die bevorzugte Option für den Zugang zu Bargeld die zweite Option ist, mit der eine kohärente regulatorische Behandlung der beiden Formen des Euro sichergestellt wäre. Die Mitgliedstaaten sollten eine oder mehrere nationale zuständige Behörden benennen, die über Aufsichts- und Regulierungsbefugnisse für die Markttätigkeiten der Bargeldbranche verfügen und den Zugang zu Bargeld und damit zusammenhängenden Bargelddienstleistungen überwachen sollten. Den Mitgliedstaaten würde es obliegen, genauestens zu bewerten, was ein hinreichender und wirksamer Zugang in ihrem länderspezifischen Kontext bedeutet (u. a. unter Berücksichtigung der Nachfrage nach Bargeld), und in welchem Umfang Maßnahmen ergriffen werden müssen, um diesen zu gewährleisten. Die Kommission würde prüfen können, ob die ergriffenen Maßnahmen dem gemeinsamen Ansatz der Verordnung und dem ermittelten Bedarf der Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet entsprechen. Im Rahmen dieser Prüfung würde die Kommission die Europäische Zentralbank konsultieren. Mit dieser Option wäre daher auch sichergestellt, dass der Status des Euro-Bargelds als gesetzliches Zahlungsmittel im gesamten Euro-Währungsgebiet wirksam und kohärent geschützt wird.

Die Mitgliedstaaten müssten ihre Maßnahmen zur Gewährleistung des Zugangs zu Bargeld weiter präzisieren, ausreichende geografische Standards für die Zugangsanforderungen für Geldautomaten entsprechend den Bedürfnissen ihrer Bevölkerung und den besonderen Gegebenheiten mit Blick auf den Dienstleistungsumfang festlegen sowie bewerten, welche Zahlungsdienstleister den Zugangsanforderungen und ‑empfehlungen entsprechen, wodurch die etwaigen Kosten durch den Bedarf vor Ort und die entsprechenden Entscheidungen der Mitgliedstaaten bestimmt würden. In Mitgliedstaaten, in denen der Zugang zu Bargeld weiterhin hinreichend ist, wären keine Maßnahmen erforderlich, sodass den Banken keine zusätzlichen Kosten entstünden. In Mitgliedstaaten, in denen sich der Zugang zu Bargeld bereits erheblich verschlechtert hat, könnten den Banken Kosten für die Wiederherstellung eines hinreichenden Zugangs zu Bargeld entstehen, deren Höhe jedoch von den Entscheidungen der nationalen Behörden über den Grad eines hinreichenden und wirksamen Zugangs abhängt, auch wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen sollte. Die EU-Verordnung als solche würde den Banken und Einzelhändlern keine direkten Kosten aufbürden.

Dieser Vorschlag wird voraussichtlich keine Auswirkungen auf die Umwelt haben und steht im Einklang mit dem Europäischen Klimagesetz. Wie vorstehend dargelegt, dürfte der Vorschlag positive soziale Auswirkungen haben, da er die soziale Inklusion schutzbedürftiger Gruppen fördert, die in der Regel stärker auf Bargeld angewiesen oder von der Nutzung elektronischer Zahlungsmittel ausgeschlossen sind.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Bei der vorliegenden Initiative handelt es sich nicht um eine REFIT-Initiative. Sie beruht nicht auf der Bewertung einer bestehenden Verordnung.

Diese Initiative wird im Hinblick auf den Grundsatz „One in, one out“ weitgehend neutral sein. Derzeit gibt es keine EU-Rechtsvorschriften über den Status von Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel, sodass in diesem Bereich keine Verwaltungskosten eingespart werden können.

Diese Initiative verursacht keine neuen erheblichen Verwaltungskosten, wie etwa besondere Kennzeichnungs-, Berichterstattungs- oder Registrierungsanforderungen, die durch Kosteneinsparungen an anderer Stelle ausgeglichen werden müssten.

Grundrechte

Die Initiative steht mit den Grundrechten in Einklang. Sie steht im Einklang mit dem Grundrecht auf unternehmerische Freiheit (nach Artikel 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) und dem Grundrecht auf Verbraucherschutz (nach Artikel 38).

Im Hinblick auf andere einschlägige Grundrechte sind die Einschränkungen, die sich möglicherweise aus dieser Verordnung ergeben, durch dem Gemeinwohl dienende Ziele gerechtfertigt, achten ihren Wesensgehalt und wahren den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Diese Verordnung hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Der Vorschlag enthält einen allgemeinen Plan für die Überwachung und Überprüfung der Auswirkungen der Verordnung. Die Kommission ist verpflichtet, die Anwendung und die Auswirkungen dieser Verordnung zu überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat im Einklang mit den Leitlinien der Kommission für eine bessere Rechtsetzung einen Bericht vorzulegen. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission die für die Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Angaben übermitteln.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Gegenstand und Geltungsbereich (Artikel 1 und 2)

Der Vorschlag enthält detaillierte Vorschriften über den Geltungsbereich und die Auswirkungen von Bargeld als gesetzlichem Zahlungsmittel und über den Zugang zu Euro-Banknoten und ‑Münzen. Die Vorschriften regeln die Begleichung von Geldschulden, die bar zu begleichen sind, wenn eine Zahlungsverpflichtung besteht. Ferner enthält der Vorschlag Vorschriften über zulässige Ausnahmen, Vorschriften für die Überwachung der Annahme von Bargeld und insbesondere weitverbreiteter einseitiger Ex-ante-Ausschlüsse von Bargeld im Euro-Währungsgebiet und eine Bestimmung zur Gewährleistung eines wirksamen Zugangs zu Bargeld.

Definition des Begriffs gesetzliches Zahlungsmittel und Ausnahmen (Artikel 4, 5 und 6)

Der Vorschlag enthält die erste im Sekundärrecht festgelegte Definition und Regelung des Status von Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde der Begriff „gesetzliches Zahlungsmittel“ ausschließlich in der Empfehlung der Kommission von 2010 und der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C‑422/19 und C‑423/19, die den Begriff des gesetzlichen Zahlungsmittels gemäß Artikel 128 Absatz 1 AEUV für Euro-Banknoten auslegt, definiert. In Einklang mit dieser Rechtsprechung wird in Artikel 4 der Status von Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel durch die Verpflichtung zur Annahme zum vollen Nennwert mit schuldbefreiender Wirkung definiert. Ein Zahlungsempfänger darf in Euro-Bargeld angebotene Zahlungen nicht ablehnen, sofern die Parteien kein anderes Zahlungsmittel vereinbart haben oder eine Ausnahme gilt.

In Artikel 5 sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine Ablehnung der Annahme von Euro-Bargeld festgelegt; eine solche Ablehnung muss in gutem Glauben, aus legitimen Gründen und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angesichts konkreter Umstände, unter denen eine Zahlung getätigt werden soll, erfolgen. Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für solche begründeten und in gutem Glauben erfolgenden Ausnahmen erfüllt sind, liegt beim Zahlungsempfänger. In Artikel 5 werden aus einer nicht erschöpfenden Liste zwei legitime Gründe dargelegt, aus denen Euro-Bargeld auf dieser Grundlage abgelehnt werden kann, nämlich wenn der Wert der angebotenen Banknote offensichtlich in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu begleichenden Betrags steht sowie in Fällen, in denen das Unternehmen zum entsprechenden Zeitpunkt ausnahmsweise über kein Wechselgeld verfügt oder ihm infolge der betreffenden Zahlung kein ausreichendes Wechselgeld für seine normalen Geschäftsvorgänge zur Verfügung stünde.

In Artikel 6 wird der Kommission die Befugnis übertragen, zusätzliche Ausnahmen vom Grundsatz der obligatorischen Annahme im Zusammenhang mit der Ausübung des Währungsrechts im Wege delegierter Rechtsakte zu erlassen. Diese Ausnahmen sollten gerechtfertigt und verhältnismäßig sein und die Wirksamkeit des Status von Euro-Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel nicht beeinträchtigen, und sind nur zulässig, wenn andere Mittel zur Begleichung von Geldschulden zur Verfügung stehen.

Annahme von Barzahlungen (Artikel 7)

Mit Artikel 7 soll sichergestellt werden, dass der Grundsatz der obligatorischen Annahme des gesetzlichen Zahlungsmittels nicht durch eine weitverbreitete Ablehnung der Annahme von Bargeld durch Unternehmen anhand eines einseitigen Ex-ante-Ausschlusses untergraben wird.

Die Mitgliedstaaten wären verpflichtet, den Umfang der einseitigen Ex-ante-Ausschlüsse von Barzahlungen zu überwachen und die Annahme von Bargeld sicherzustellen, wenn der Grundsatz der obligatorischen Annahme von Bargeld gemäß Artikel 4 erfüllt ist. Die Mitgliedstaaten müssten der Kommission und der Europäischen Zentralbank jährlich über ihre Bewertung Bericht erstatten. Wenn davon auszugehen ist, dass der Umfang, in dem Bargeld nicht angenommen wird, die obligatorische Annahme von Euro-Banknoten und ‑Münzen untergräbt, müssten die Mitgliedstaaten Abhilfemaßnahmen ergreifen.

Zugang zu Bargeld (Artikel 8)

Gemäß Artikel 8 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, in allen Regionen ihres Hoheitsgebiets, einschließlich städtischer und nichtstädtischer Gebiete, für einen hinreichenden und wirksamen Zugang zu Bargeld zu sorgen. Dies ist erforderlich, um die Wirksamkeit von Euro-Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel in der Praxis zu gewährleisten.

Die Mitgliedstaaten wären verpflichtet, den Zugang zu Bargeld zu überwachen. Zudem müssten sie die Lage in ihrem Hoheitsgebiet jährlich bewerten und der Kommission und der Europäischen Zentralbank über ihre Bewertung Bericht erstatten. Sollte kein hinreichender und wirksamer Zugang zu Bargeld gewährleistet sein, müssten die Mitgliedstaaten Abhilfemaßnahmen ergreifen.

Verfahrensaspekte (Artikel 9)

Mit diesem Artikel sollen die Verfahrensaspekte für die wirksame Umsetzung der in den Artikeln 7 und 8 dargelegten Verpflichtungen festgelegt werden. In dieser Hinsicht müssen alle Mitgliedstaaten eine oder mehrere nationale zuständige Behörden benennen, die im Zusammenhang mit der Annahme von Barzahlungen und dem Zugang zu Bargeld über die erforderlichen Verwaltungs- und Regulierungsbefugnisse verfügen.

Die benannten nationalen zuständigen Behörden wären befugt, zu prüfen, ob der Grundsatz der obligatorischen Annahme von Bargeld nicht durch eine weitverbreitete Ablehnung der Annahme von Bargeld durch Unternehmen anhand eines einseitigen Ex-ante-Ausschlusses untergraben wird und ob der Zugang zu Bargeld in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten hinreichend und wirksam ist. Die Bewertung wird sich auf eine Reihe gemeinsamer Indikatoren stützen, welche von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten verabschiedet werden. Über diese Bewertung müsste der Kommission gemäß Artikel 13 Bericht erstattet werden. Wenn die Mitgliedstaaten Abhilfemaßnahmen bezüglich ihrer in den Artikeln 7 und 8 festgelegten Verpflichtungen ergreifen, müssten diese Abhilfemaßnahmen im Jahresbericht angegeben werden. Die Mitgliedstaaten müssten keine Durchführungsmaßnahmen erlassen, wenn ihre Bewertung zeigt, dass der Grundsatz der obligatorischen Annahme von Bargeld nicht durch eine weitverbreitete Ablehnung der Annahme von Bargeld durch Unternehmen anhand eines einseitigen Ex-ante-Ausschlusses untergraben wird und dass ein hinreichender und wirksamer Zugang zu Bargeld in ihrem Hoheitsgebiet sichergestellt ist.

Erscheinen die von einem Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahmen jedoch unzureichend oder ist die Kommission der Auffassung, dass die Annahme von Barzahlungen und/oder ein hinreichender und wirksamer Zugang zu Bargeld in einem Mitgliedstaat trotz der im Jahresbericht dargelegten anders lautenden Ergebnisse den in den Artikeln 7 und 8 festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht, so ist die Kommission befugt, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen vorgesehen sind, die von dem betreffenden Mitgliedstaat erlassen werden sollten.

Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte (Artikel 10 und 11)

Die Kommission wird befugt sein, delegierte Rechtsakte zu erlassen. In Artikel 10 wird das Verfahren dargelegt, das beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 einzuhalten ist.

Gemäß Artikel 11 wird die Kommission bei dem in Artikel 9 festgelegten Verfahren für den Erlass von Durchführungsrechtsakten von einem Ausschuss unterstützt.

Sanktionen (Artikel 12)

Um die Durchsetzung der Bestimmungen der Verordnung zu gewährleisten und dabei den Mitgliedstaaten ein gewisses Maß an Flexibilität hinsichtlich der Art der anzuwendenden Sanktionen zu lassen, sieht Artikel 12 vor, dass die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung festlegen.

Berichterstattung (Artikel 13)

Artikel 13 sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat der Kommission und der EZB jährlich einen Bericht über die Ausnahmen von der obligatorischen Annahme und deren Anwendung, über detaillierte Daten und Analysen zur Lage in dem betreffenden Mitgliedstaat in Bezug auf den Zugang zu und die Annahme von Bargeld, über die gemäß den Artikeln 7 und 8 zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen und über die verhängten Sanktionen vorlegt.

Rechtsbehelfe (Artikel 14)

Nach Artikel 14 müssen die Mitgliedstaaten natürliche Personen und Unternehmen über die Kanäle und Rechtsbehelfe unterrichten, die ihnen zur Verfügung stehen, um bei den zuständigen Behörden Beschwerde über die rechtswidrige Verweigerung der Annahme von Bargeld und über einen unzureichenden Zugang zu Bargeld einzureichen.

Interaktion zwischen Euro-Banknoten und ‑Münzen und dem digitalen Euro (Artikel 15)

Nach Artikel 15 müssen Bargeld und der digitale Euro zu ihrem Nennwert konvertierbar sein, und zur Vermeidung von Unklarheiten hat der Zahler das Recht auf Wahl zwischen der Zahlung in bar oder in digitalem Euro, wenn beide Zahlungsmethoden gemäß der vorliegenden Verordnung, insbesondere den Bestimmungen über die obligatorische Annahme (Artikel 4, 5, 6 und 7), sowie der Verordnung über die Einführung des digitalen Euro verbindlich angenommen werden müssen.

Überprüfung (Artikel 16)

In Artikel 16 ist vorgesehen, dass die Kommission die Verordnung fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten überprüft und dem Parlament und dem Rat Bericht erstattet. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission die für die Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Angaben übermitteln.

Inkrafttreten (Artikel 17)

Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.



2023/0208 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Euro-Banknoten und Euro-Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat die Union ausschließliche Zuständigkeit im Bereich der Währungspolitik für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.

(2)Gemäß Artikel 128 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates 11 haben die auf Euro lautenden Banknoten als einzige in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 haben Euro-Münzen als einzige in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels.

(3)In der Empfehlung der Kommission über den Geltungsbereich und die Auswirkungen des Status der Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel 12 ist eine allgemeine Definition des Begriffs „gesetzliches Zahlungsmittel“ für Euro-Banknoten und -Münzen enthalten.

(4)In einem Urteil vom 26. Januar 2021 13 hat der Gerichtshof der Europäischen Union klargestellt, dass es sich bei dem in Artikel 128 Absatz 1 AEUV genannten Begriff „gesetzliches Zahlungsmittel“ um einen unionsrechtlichen Begriff handelt, der in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen ist 14 . Darüber hinaus vertrat der Gerichtshof den Standpunkt, dass der Begriff des auf eine bestimmte Währungseinheit lautenden „gesetzlichen Zahlungsmittels“ bedeutet, dass „im Allgemeinen nicht abgelehnt werden kann, dass dieses Zahlungsmittel zur Begleichung einer auf diese Währungseinheit lautenden Schuld zum Nennwert mit befreiender Wirkung verwendet wird“ 15 . Ferner stellte der Gerichtshof fest, dass eine Verpflichtung zur Annahme von Euro-Banknoten und -Münzen von den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, aus Gründen des öffentlichen Interesses und in Ausübung ihrer anderen Zuständigkeiten als des Währungsrechts und der Währungspolitik und anderer als der ausschließlichen Zuständigkeiten der Union eingeschränkt werden kann, sofern Beschränkungen im Hinblick auf das verfolgte Ziel von öffentlichem Interesse verhältnismäßig sind 16 .

(5)Die Annahme von Euro-Banknoten und -Münzen als Zahlungsmittel kann ausnahmsweise verweigert werden, wenn dies in gutem Glauben, aus legitimen Gründen und angesichts konkreter Umstände geschieht, auf die der Zahlungsempfänger keinen Einfluss hat, und wenn die Verweigerung verhältnismäßig ist. So kann die Verweigerung gerechtfertigt sein, wenn der Nennwert der für die Begleichung einer Geldschuld angebotenen Euro-Banknote im Vergleich zu dem Betrag, der dem Zahlungsempfänger geschuldet wird, unverhältnismäßig ist, z. B. wenn zur Begleichung einer Schuld in Höhe von weniger als fünf Euro eine 200-Euro-Banknote angeboten wird. Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates sollte mit Ausnahme der ausgebenden Behörde und der Personen, die in den nationalen Rechtsvorschriften des ausgebenden Mitgliedstaats speziell benannt werden, niemand verpflichtet sein, bei einer einzelnen Zahlung mehr als fünfzig Münzen anzunehmen.

(6)Um sicherzustellen, dass der Grundsatz der obligatorischen Annahme von Zahlungen in Euro-Banknoten und -Münzen nicht durch weitverbreitete und strukturelle Verweigerungen der Annahme von Barzahlungen untergraben wird, müssen die Mitgliedstaaten den Umfang von einseitigen Ex-ante-Ausschlüssen von Barzahlungen bei Transaktionen in physischen Räumlichkeiten überwachen. Daher sollten die Mitgliedstaaten regelmäßig auf der Grundlage gemeinsamer Indikatoren, die Vergleiche zwischen den Mitgliedstaaten ermöglichen, den Umfang der einseitigen Ex-ante-Ausschlüsse von Barzahlungen bei Zahlungen in physischen Räumlichkeiten in allen Regionen ihres Hoheitsgebiets, einschließlich städtischer und nichtstädtischer Gebiete, überwachen. Geht aus ihrer Bewertung hervor, dass die Annahme von Barzahlungen in ihrem Hoheitsgebiet gewährleistet ist, müssten die Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre einschlägige Verpflichtung keine spezifischen Maßnahmen ergreifen. Allerdings müssten sie die Lage weiterhin beobachten. Kommt ein Mitgliedstaat zu dem Schluss, dass einseitige Ex-ante-Ausschlüsse von Barzahlungen die obligatorische Annahme von Zahlungen in Euro-Banknoten und -Münzen in seinem gesamten Hoheitsgebiet oder in Teilen davon untergraben, so sollte er wirksame und verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen, um Abhilfe zu schaffen, etwa durch ein Verbot oder Beschränkungen einseitiger Ex-ante-Ausschlüsse von Barzahlungen in seinem gesamten Hoheitsgebiet oder Teilen davon, beispielsweise in ländlichen Gebieten oder in bestimmten Sektoren, die als wesentlich erachtet werden, etwa Postämter, Supermärkte, Apotheken oder Gesundheitseinrichtungen, oder für bestimmte Arten von Zahlungen, die als wesentlich erachtet werden.

(7)Im Hinblick auf eine wirksame Umsetzung ihrer Verpflichtung, einen hinreichenden und wirksamen Zugang zu Bargeld zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten regelmäßig auf der Grundlage gemeinsamer Indikatoren, die Vergleiche zwischen den Mitgliedstaaten ermöglichen, den Umfang des Zugangs zu Bargeld in allen Regionen ihres Hoheitsgebiets, einschließlich städtischer und nichtstädtischer Gebiete, überwachen. Zu den gemeinsamen Indikatoren könnten Faktoren gehören, die sich auf den Zugang zu Bargeld auswirken, z. B. die Dichte an Bargeldzugangspunkten im Verhältnis zur Bevölkerung, Abhebungs- und Einlagebedingungen, einschließlich Gebühren, das Vorhandensein verschiedener Netze mit unterschiedlichen Zugangsmodalitäten für die Kunden, Unterschiede zwischen städtischen und ländlichen Gebieten und sozioökonomische Unterschiede sowie Zugangsprobleme für bestimmte Bevölkerungsgruppen. Geht aus der Bewertung der Mitgliedstaaten hervor, dass der Zugang zu Bargeld in ihrem Hoheitsgebiet hinreichend und wirksam ist, müssten die Mitgliedstaaten mit Blick auf ihre einschlägige Verpflichtung keine spezifischen Maßnahmen ergreifen. Allerdings müssten sie die Lage weiterhin beobachten. Kommt ein Mitgliedstaat zu dem Schluss, dass der Zugang zu Bargeld in seinem gesamten Hoheitsgebiet oder in Teilen davon nicht hinreichend und nicht wirksam ist oder sich bei Ausbleiben von Maßnahmen verschlechtern könnte, sollten geeignete Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, um den Zustand zu beheben, z. B. durch eine ausreichende geografische Breite gewährleistende Anforderungen an Zahlungsdienstleister, die Bargeldabhebungsdienste erbringen, in einer ausreichenden Zahl ihrer Zweigniederlassungen, in denen sie Geschäfte tätigen, Bargelddienste aufrechtzuerhalten, oder bei ausschließlich online tätigen Kreditinstituten einen zugelassenen Händler zu benennen oder dort, wo sie ihre Geschäfte tätigen, eine hinreichende Dichte an Geldausgabeautomaten aufrechtzuerhalten, wobei im Verhältnis zur Bevölkerung für eine gute geografische Streuung zu sorgen ist; hierbei ist auch eine mögliche Zusammenlegung von Geldautomaten zu berücksichtigen. Weitere Abhilfemaßnahmen könnten Empfehlungen an Nichtkreditinstitute wie unabhängige Geldautomatenbetreiber, Einzelhändler oder Postämter umfassen, um diese dazu zu bewegen, die von Banken erbrachten Bargelddienstleistungen zu ergänzen.

(8)Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte zu einer Reihe gemeinsamer Indikatoren mit allgemeiner Geltung im Euro-Währungsgebiet zu erlassen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen würden, die Annahme von Barzahlungen und den Zugang zu Bargeld in allen Regionen ihres Hoheitsgebiets, einschließlich städtischer und nichtstädtischer Gebiete, wirksam zu überwachen und zu bewerten. Bei der Ausarbeitung solcher Durchführungsrechtsakte sollte die Kommission die Europäische Zentralbank konsultieren.

(9)Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, an einen bestimmten Mitgliedstaat gerichtete Durchführungsrechtsakte zu erlassen, wenn die von diesem Mitgliedstaat vorgeschlagenen Maßnahmen unzureichend erscheinen oder wenn trotz der Ergebnisse des von diesem Mitgliedstaat übermittelten Jahresberichts einseitige Ex-ante-Ausschlüsse von Barzahlungen den Grundsatz der obligatorischen Annahme von Zahlungen in Euro-Banknoten und -Münzen untergraben und/oder wenn der Zugang zu Bargeld nicht hinreichend und wirksam ist. Ein solcher Durchführungsrechtsakt könnte den betreffenden Mitgliedstaat verpflichten, Maßnahmen wie die in den Erwägungsgründen 7 und 8 beschriebenen zu ergreifen oder Maßnahmen, die in anderen Mitgliedstaaten als wirksam erachtet wurden, um sicherzustellen, dass die Grundsätze der obligatorischen Annahme von Barzahlungen oder eines hinreichenden und wirksamen Zugangs zu Bargeld nicht untergraben werden.

(10)Im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit sollten die Kommission, die Europäische Zentralbank und die benannten nationalen zuständigen Behörden, die über die erforderlichen Befugnisse in Bezug auf die Annahme von Barzahlungen und den Zugang zu Bargeld sowie die zahlungsbezogenen Marktaktivitäten der Bargeldbranche verfügen, in Fragen der Annahme von Barzahlungen und des Zugangs zu Bargeld eng zusammenarbeiten. Im Rahmen eines regelmäßigen Dialogs zwischen diesen Organen und Behörden, der sich insbesondere auf die Jahresberichte der Mitgliedstaaten an die Kommission und die Europäische Zentralbank stützt, sollten Fälle ermittelt werden, in denen in bestimmten nationalen Gebieten oder Regionen einseitige Ex-ante-Ausschlüsse von Barzahlungen weitverbreitet sind und der Zugang zu Bargeld unzureichend ist. Zudem würde darauf abgezielt, Abhilfemaßnahmen zu konzipieren und zu verabschieden, die die Mitgliedstaaten ergreifen sollten, um ihren Verpflichtungen zur Gewährleistung der Annahme von Bargeld und eines hinreichenden und wirksamen Zugangs zu Bargeld nachzukommen.

(11) Damit sichergestellt wird, dass erforderlichenfalls zusätzliche Ausnahmen von der obligatorischen Annahme von Euro-Bargeld zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Einführung zusätzlicher Ausnahmen vom Grundsatz der obligatorischen Annahme für das Euro-Währungsgebiet insgesamt zu ergänzen. Die Kommission darf solche zusätzlichen Ausnahmen nur annehmen, wenn sie erforderlich sind, in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Ziel stehen und die Wirksamkeit von Euro-Bargeld als gesetzlichem Zahlungsmittel wahren. Die Befugnis der Kommission, delegierte Rechtsakte zur Einführung zusätzlicher Ausnahmen von der obligatorischen Annahme von Euro-Bargeld zu erlassen, sollte die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt lassen, im Rahmen ihrer eigenen Befugnisse in Bereichen mit geteilter Zuständigkeit nationale Rechtsvorschriften zu erlassen, mit denen Ausnahmen von der obligatorischen Annahme eingeführt werden, die sich im Einklang mit den vom Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-422/19 und C-423/19 festgelegten Bedingungen aus dem Status als gesetzliches Zahlungsmittel ergeben. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(12)Um einheitliche Bedingungen für die Bestimmungen über die Annahme von Barzahlungen und einen hinreichenden und wirksamen Zugang zu Bargeld zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 17 ausgeübt werden. Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten über die Annahme von und den Zugang zu Bargeld sollte das Beratungsverfahren angewandt werden, da sie Maßnahmen mit geringen Auswirkungen betreffen, insbesondere Indikatoren für die Überwachung der Annahme von und des Zugangs zu Bargeld, oder Rechtsakte, die an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet sind, die unter bestimmten Umständen geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, die den Besonderheiten ihrer nationalen Hoheitsgebiete, Regionen und städtischen Gebiete im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates Rechnung tragen.

(13)Die vorliegende Verordnung gewährleistet die uneingeschränkte Achtung des Grundrechts der unternehmerischen Freiheit und des Grundrechts auf Verbraucherschutz, die in Artikel 16 bzw. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind. Diese Verordnung betrifft die bevorzugte Zahlungsmethode für die Währung mit dem Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels, die die Bürgerinnen und Bürger rechtmäßig für die Begleichung ihrer Schulden wählen können. Daher betreffen die in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen lediglich die Art und Weise, wie Unternehmen Zahlungen erhalten. Der Eingriff in diese Grundrechte ist daher mittelbar und sehr begrenzt. Er ist durch das im allgemeinen Interesse liegende Ziel gerechtfertigt, die Wirksamkeit des gesetzlichen Zahlungsmittels sicherzustellen, und steht in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Ziel.

(14)Bei bestimmten schutzbedürftigen Gruppen, darunter ältere Personen, Menschen mit Behinderung, Menschen mit begrenzten digitalen Kompetenzen und Menschen mit niedrigerem Einkommensniveau, spielen Barzahlungen eine wichtigere Rolle als elektronische Zahlungen. Der vorliegende Vorschlag steht im Einklang mit dem europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit 18 , der auch Geldautomaten abdeckt. Darüber hinaus sind finanziell ausgegrenzte Menschen, etwa Personen ohne Bankkonto, Asylbewerber und Migranten, die möglicherweise nicht in der Lage oder willens sind, von der Privatwirtschaft bereitgestellte Zahlungsmittel zu nutzen, auf Bargeld als Zahlungsmittel angewiesen. Es wird angenommen, dass die Nutzung von Bargeld einen besseren Überblick über die Ausgaben sowie einen hohen Grad an Benutzerfreundlichkeit, Schnelligkeit, Sicherheit und Privatsphäre bietet. Verschlechtert sich der Zugang zu Bargeld für die schutzbedürftigen Gruppen, besteht ein höheres Risiko, dass sie den Zugang zu einer Zahlungsmethode verlieren. Daher zielt diese Verordnung darauf ab, die finanzielle Inklusion schutzbedürftiger Gruppen, die von Barzahlungen abhängig sind, zu erhalten, indem sichergestellt wird, dass alle Menschen im Euro-Währungsgebiet die bevorzugte Zahlungsmethode frei wählen können und Zugang zu grundlegenden Bargelddienstleistungen haben, und gleichzeitig die Mitgliedstaaten dabei unterstützt werden, ihre politischen Bemühungen zur Förderung der digitalen finanziellen Inklusion fortzusetzen, beispielsweise durch Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzkompetenz und insbesondere der digitalen Finanzkompetenz im Rahmen der allgemeinen und beruflichen Bildungssysteme sowie durch die Schließung von Lücken in der digitalen Infrastruktur, auch in ländlichen Gebieten.

(15)Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es erforderlich und angemessen, zur Erreichung des grundlegenden Ziels, die Annahme von Bargeld und den Zugang zu Bargeld sicherzustellen, die erforderlichen Vorschriften festzulegen. Die vorliegende Verordnung geht entsprechend Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält detaillierte Vorschriften über den Geltungsbereich und die Auswirkungen des in Artikel 128 Absatz 1 AEUV und Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 festgelegten Status von Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel beziehungsweise des Zugangs zu Euro-Banknoten und -Münzen und dient dem Ziel, deren wirksame Verwendung als einheitliche Währung zu gewährleisten.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)Diese Verordnung gilt für die Begleichung von Geldschulden, die ganz oder teilweise bar zu begleichen sind, wenn nach dem anwendbaren Recht oder der geltenden Rechtspraxis eine Zahlungsverpflichtung besteht. Um die Wirksamkeit von Bargeld als gesetzlichem Zahlungsmittel zu gewährleisten, gilt diese Verordnung auch für den einseitigen Ex-ante-Ausschluss von Barzahlungen und den Zugang zu Bargeld.

(2)Diese Verordnung gilt nicht für Zahlungen für Waren oder Dienstleistungen, die im Fernabsatz, einschließlich Online-Käufen, erworben werden.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.„Bargeld“ Euro-Banknoten und -Münzen;

2.„Bargeldbranche“ Kreditinstitute, die Kunden und Anbietern von Bargelddienstleistungen, die an Verteilung und Umlauf von Euro-Banknoten und -Münzen beteiligt sind, Zahlungskonten anbieten;

   

3.„Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 19 des Europäischen Parlaments und des Rates;

   

4.‘ex ante unilateral exclusions of cash’ means a situation when a retailer or service provider unilaterally excludes cash as a payment method for example by introducing a ‘no cash’ sign. In this case, the payer and payee do not freely agree to a means of payment for a purchase;

5.„Zahler“ jede Person, die eine Zahlung in Euro-Bargeld leistet;

   

6.„Zahlungsempfänger“ jede Person, die den bei einem Zahlungsvorgang in Euro-Bargeld transferierten Geldbetrag als Empfänger erhalten soll;

   

7.„Nennwert“ den auf Euro lautenden Wert einer Euro-Banknote oder -Münze, so wie er auf der Banknote oder Münze angegeben ist;

   

8.„Unternehmen“ eine Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von ihrer Rechtsform, einschließlich Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.

Artikel 4

Gesetzliches Zahlungsmittel

(1)Für Euro-Banknoten und -Münzen gilt aufgrund ihres Status als gesetzliches Zahlungsmittel die obligatorische Verpflichtung zur Annahme zum vollen Nennwert mit schuldbefreiender Wirkung.

(2)Gemäß dem Grundsatz der obligatorischen Annahme von Bargeld darf der Zahlungsempfänger Euro-Banknoten und/oder -Münzen, die zur Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung angeboten werden, nicht ablehnen.

(3)Gemäß dem Grundsatz der Annahme von Bargeld zum vollen Nennwert entspricht der Geldwert der zur Begleichung einer Schuld angebotenen Euro-Banknoten und/oder -Münzen dem auf den Banknoten und/oder Münzen angegebenen Betrag in Euro. Bei der Begleichung von Schulden mit Euro-Banknoten und -Münzen darf kein Aufschlag erhoben werden.

(4)Gemäß dem Grundsatz der schuldbefreienden Wirkung können Zahler eine Zahlungspflicht durch die Abgabe von Euro-Banknoten und -Münzen an den Zahlungsempfänger erfüllen.

Artikel 5

Ausnahmen vom Grundsatz der obligatorischen Annahme von Euro-Banknoten und -Münzen

(1)Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 ist ein Zahlungsempfänger berechtigt, Euro-Banknoten und -Münzen in folgenden Fällen abzulehnen:

a)Die Ablehnung erfolgt in gutem Glauben, aus legitimen und vorübergehenden Gründen, im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und angesichts konkreter Umstände, auf die der Zahlungsempfänger keinen Einfluss hat;

b)der Zahlungsempfänger hat mit dem Zahler vor der Zahlung ein anderes Zahlungsmittel vereinbart.

Für die Zwecke von Buchstabe a liegt die Beweislast für das Vorliegen solcher legitimer und vorübergehender Gründe und für die Verhältnismäßigkeit der Ablehnung beim Zahlungsempfänger.

(2)Für die Zwecke der Anwendung von Absatz 1 können legitime Gründe in folgenden Situationen gegeben sein:

i)Der Wert der angebotenen Banknote steht bei Banknoten mit hohem Nennwert offensichtlich in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu begleichenden Betrags;

ii)das Unternehmen verfügt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Barzahlung angeboten wird, ausnahmsweise über kein Wechselgeld oder ihm stünde infolge der betreffenden Zahlung kein ausreichendes Wechselgeld für seine normalen täglichen Geschäftsvorgänge zur Verfügung.

Artikel 6

Zusätzliche Ausnahmen vom Grundsatz der obligatorischen Annahme von Euro-Banknoten und -Münzen im Zusammenhang mit der Ausübung des Währungsrechts

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung zusätzlicher Ausnahmen vom Grundsatz der obligatorischen Annahme im Zusammenhang mit der Ausübung des Währungsrechts zu ergänzen. Diese Ausnahmen müssen durch ein Ziel des öffentlichen Interesses gerechtfertigt sein und in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Ziel stehen, sie dürfen die Wirksamkeit des Status von Euro-Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel nicht beeinträchtigen und sind nur zulässig, wenn andere Mittel zur Begleichung von Geldschulden zur Verfügung stehen. Bei der Ausarbeitung dieser delegierten Rechtsakte konsultiert die Kommission die Europäische Zentralbank.

Artikel 7

Annahme von Barzahlungen

(1)Zur Gewährleistung der Annahme von Bargeld gemäß Artikel 4 Absatz 2 überwachen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen gemeinsamen Indikatoren in allen Regionen ihres Hoheitsgebiets, einschließlich städtischer und nichtstädtischer Gebiete, die Annahme von Barzahlungen und den Umfang des einseitigen Ex-ante-Ausschlusses von Barzahlungen und bewerten die einschlägige Lage.

   

(2)Die Mitgliedstaaten teilen die Ergebnisse ihrer Überwachung und die Bewertung des Stands der Annahme von Barzahlungen gemäß Artikel 9 Absatz 3 mit.

(3)Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass der Umfang der Annahme von Barzahlungen in seinem Hoheitsgebiet oder in Teilen davon die obligatorische Annahme von Euro-Banknoten und -Münzen untergräbt, so legt er die Abhilfemaßnahmen fest, zu denen er sich gemäß Artikel 9 Absatz 4 verpflichtet.

Artikel 8

Zugang zu Bargeld

(1)Die Mitgliedstaaten sorgen in allen Regionen ihres Hoheitsgebiets, einschließlich städtischer und nichtstädtischer Gebiete, für einen hinreichenden und wirksamen Zugang zu Bargeld. Zur Gewährleistung eines hinreichenden und wirksamen Zugangs zu Bargeld überwachen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen gemeinsamen Indikatoren in allen Regionen ihres Hoheitsgebiets, einschließlich städtischer und nichtstädtischer Gebiete, den Umfang des Zugangs zu Bargeld und bewerten die einschlägige Lage.

(2)Die Mitgliedstaaten teilen die Ergebnisse ihrer Überwachung und die Bewertung des Stands des Zugangs zu Bargeld gemäß Artikel 9 Absatz 3 mit.

(3)Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass kein hinreichender und wirksamer Zugang zu Bargeld gewährleistet ist, so legt er die Abhilfemaßnahmen fest, zu denen er sich gemäß Artikel 9 Absatz 4 verpflichtet.

Artikel 9

Verfahrensaspekte

(1)Zur Erfüllung der in den Artikeln 7 und 8 festgelegten Verpflichtungen benennen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere nationale zuständige Behörden, die in Bezug auf die Annahme von Barzahlungen, den Zugang zu Bargeld und bargeldbezogenen Markttätigkeiten der Bargeldbranche mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet ist bzw. sind.

(2)Für die Zwecke der Artikel 7 und 8 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte mit allgemeiner Geltung zu einer Reihe gemeinsamer Indikatoren, die die Mitgliedstaaten bei der Überwachung der Annahme von Barzahlungen und des Zugangs zu Bargeld in allen Regionen ihres Hoheitsgebiets, einschließlich städtischer und nichtstädtischer Gebiete, und der Bewertung der Lage verwenden. Diese Durchführungsrechtsakte werden [innerhalb von X Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung] gemäß dem in Artikel 11 genannten Beratungsverfahren erlassen. Bei der Ausarbeitung dieser Durchführungsrechtsakte konsultiert die Kommission die Europäische Zentralbank.

(3)Die benannten nationalen zuständigen Behörden übermitteln die Ergebnisse ihrer Überwachung und die Bewertung der Lage bezüglich der Annahme von Barzahlungen und des Zugangs zu Bargeld unter Angabe der Gründe und der Daten ihrer Bewertung in einem Jahresbericht, den sie der Kommission und der Europäischen Zentralbank gemäß Artikel 13 vorlegen.

(4)Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass der Umfang der Annahme von Barzahlungen die obligatorische Annahme von Euro-Banknoten und -Münzen untergräbt oder dass kein hinreichender und wirksamer Zugang zu Bargeld gewährleistet ist, so beschreibt er in seinem Jahresbericht die Abhilfemaßnahmen, zu denen er sich zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 7 und 8 verpflichtet. Die Abhilfemaßnahmen treten unverzüglich in Kraft.

(5)Die Kommission prüft die Jahresberichte in enger Abstimmung mit der Europäischen Zentralbank. Erscheinen die von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 4 vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen unzureichend oder ist die Kommission der Auffassung, dass die Annahme von Barzahlungen oder ein hinreichender und wirksamer Zugang zu Bargeld in einem Mitgliedstaat trotz der im Jahresbericht dargelegten anders lautenden Ergebnisse den in den Artikeln 7 und 8 festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht, so erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte mit angemessenen und verhältnismäßigen Maßnahmen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb der im betreffenden Durchführungsrechtsakt festgelegten Frist zu erlassen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 10

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen.

(3)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.

Artikel 11

Ausschussverfahren

(1)Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 12

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, [einschließlich finanzieller Sanktionen und nichtstrafrechtlicher Geldsanktionen], die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr unverzüglich etwaige spätere Änderungen daran.

Artikel 13

Jahresberichte

(1)Die Mitgliedstaaten legen der Kommission und der Europäischen Zentralbank jährlich einen Bericht vor, der Informationen über Folgendes enthält:

a)die festgelegten Ausnahmen vom Grundsatz der obligatorischen Annahme und deren Anwendung;

b)detaillierte Daten und die Bewertung der Lage in dem Mitgliedstaat in Bezug auf die Annahme von Barzahlungen und den Zugang zu Bargeld sowie die gemäß den Artikeln 7 und 8 zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen;

c)die verhängten Sanktionen, einschließlich finanzieller Sanktionen und nichtstrafrechtlicher Geldsanktionen.

(2)Der erste Jahresbericht wird ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgelegt. Anschließende Jahresberichte werden nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung jährlich vorgelegt.

(3)Die Kommission prüft die Jahresberichte in enger Abstimmung mit der Europäischen Zentralbank.

Artikel 14

Pflicht der Mitgliedstaaten zur Information über Rechtsbehelfe

Die Mitgliedstaaten liefern natürlichen Personen und Unternehmen klare Informationen über wirksame Rechtsbehelfe und einschlägige Kanäle, die ihnen zur Verfügung stehen, um bei den zuständigen nationalen Behörden Beschwerde über die rechtswidrige Verweigerung der Annahme von Bargeld und über einen unzureichenden und unwirksamen Zugang zu Bargeld einzureichen.

Artikel 15

Interaktion zwischen Euro-Banknoten und -Münzen und dem digitalen Euro

(1)Euro-Banknoten und -Münzen und der digitale Euro sind zu ihrem Nennwert konvertierbar.

(2)Zahlungsempfänger einer auf Euro lautenden Geldschuld nehmen Zahlungen in Euro-Banknoten und -Münzen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung unabhängig davon an, ob sie Zahlungen in digitalem Euro gemäß der Verordnung [XXX zur Einführung des digitalen Euro] annehmen. Wenn die Annahme von Euro-Banknoten und -Münzen und des digitalen Euro gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und der Verordnung (XXX zur Einführung des digitalen Euro) obligatorisch ist, hat der Zahler das Recht auf Wahl des Zahlungsmittels.

Artikel 16

Überprüfung

Die Kommission nimmt bis zum [fünf Jahre nach Inkrafttreten] eine Überprüfung der Funktionsweise und der Auswirkungen dieser Verordnung vor und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Angaben.

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am […]

Die Präsidentin    Der Präsident

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident

(1)     https://www.ecb.europa.eu/euro/cash_strategy/cash_role/html/index.de.html  
(2)    Siehe Urteil vom 26. Januar 2021 in den verbundenen Rechtssachen C‑422/19 und C‑423/19, Dietrich und Häring (EU:C:2021:63).
(3)    Empfehlung der Kommission vom 22. März 2010 über den Geltungsbereich und die Auswirkungen des Status der Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel (2010/191/EU)
(4)    Siehe Urteil vom 26. Januar 2021 in den verbundenen Rechtssachen C‑422/19 und C‑423/19, Dietrich und Häring (EU:C:2021:63, Rn. 49).
(5)    Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1).
(6)     Empfehlung der Kommission vom 22. März 2010 über den Geltungsbereich und die Auswirkungen des Status der Euro-Banknoten und ‑Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel
(7)    Europäische Zentralbank (2022), Study on the payment attitudes of consumers in the euro area (SPACE) (Studie zum Zahlungsverhalten der Verbraucherinnen und Verbraucher im Euroraum) https://www.ecb.europa.eu/stats/ecb_surveys/space/html/ecb.spacereport202212~783ffdf46e.en.html#toc7  
(8)

    Study on the payment attitudes of consumers in the euro area (SPACE) – 2022 (europa.eu) (Studie zum Zahlungsverhalten der Verbraucherinnen und Verbraucher im Euroraum)

(9)    Europäische Zentralbank (2022), Study on the payment attitudes of consumers in the euro area (SPACE) , S. 59 https://www.ecb.europa.eu/stats/ecb_surveys/space/html/ecb.spacereport202212~783ffdf46e.en.html#toc7  
(10)    Siehe Abschlussbericht der fünften ELTEG III-Sitzung .
(11)    Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1).
(12)    ABl. L 83 vom 30.3.2010, S. 70.
(13)    Siehe Urteil vom 26. Januar 2021, verbundene Rechtssachen C‑422/19 und C-423/19 („Hessischer Rundfunk“), EU:C:2021:63.
(14)    Siehe Urteil vom 26. Januar 2021, verbundene Rechtssachen C‑422/19 und C-423/19 („Hessischer Rundfunk“), EU:C:2021:63, Rn. 45.
(15)    Siehe Urteil vom 26. Januar 2021, verbundene Rechtssachen C‑422/19 und C-423/19 („Hessischer Rundfunk“), EU:C:2021:63, Rn. 46.
(16)    Siehe Urteil vom 26. Januar 2021, verbundene Rechtssachen C‑422/19 und C-423/19 („Hessischer Rundfunk“), EU:C:2021:63, Rn. 67 und 68.
(17)    ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(18)    Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70).
(19)    Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).