Brüssel, den 4.7.2023

COM(2023) 348 final

2023/0202(COD)

Vorschlag für einen

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES


zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die wirksame Durchsetzung der EU-Datenschutzvorschriften ist eine Voraussetzung für die Wahrung des in Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) und in Artikel 16 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankerten Rechts auf Schutz personenbezogener Daten.

Die unabhängigen nationalen Datenschutzbehörden sind für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 (im Folgenden „Datenschutz-Grundverordnung“ oder „DSGVO“) 1 seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 2018 zuständig. Das dezentrale Durchsetzungssystem mit „einer einzigen Anlaufstelle“ soll eine kohärente Auslegung und Anwendung der DSGVO gewährleisten und gleichzeitig den Grundsatz der Nähe wahren, der es Einzelpersonen ermöglicht, sich an ihre lokale Datenschutzbehörde zu wenden und eine Antwort zu erhalten. Dieses System erfordert die Zusammenarbeit zwischen den Datenschutzbehörden in „grenzüberschreitenden“ Fällen. In solchen Fällen leitet die „federführende“ Datenschutzbehörde (die Datenschutzbehörde des Hauptsitzes des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters, der Gegenstand der Untersuchung ist) die Untersuchung und ist verpflichtet, mit den anderen „betroffenen“ Datenschutzbehörden zusammenzuarbeiten, um durch einen Dialog im Geiste einer aufrichtigen und wirksamen Zusammenarbeit einen Konsens zu erzielen. Die federführende Datenschutzbehörde ist verpflichtet, ihre Zuständigkeit in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Datenschutzbehörden auszuüben. Für den Fall, dass sich die Datenschutzbehörden in einem grenzüberschreitenden Fall nicht einigen können, bietet die DSGVO die Möglichkeit der Beilegung von Streitigkeiten über bestimmte Fragen, die durch den sogenannten „maßgeblichen und begründeten Einspruch“ aufgeworfen werden, durch den Europäischen Datenschutzausschuss (im Folgenden „Ausschuss“), der sich aus den Leitern der Datenschutzbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammensetzt und an dem auch die Kommission beteiligt ist.

In ihrem Bericht nach zwei Jahren Anwendung der DSGVO stellte die Kommission fest, dass weitere Fortschritte erforderlich sind, um die Bearbeitung grenzüberschreitender Fälle in der gesamten EU effizienter zu gestalten und zu harmonisieren. 2 In dem Bericht wurden erhebliche Unterschiede bei den nationalen Verwaltungsverfahren und der Auslegung von Begriffen im Rahmen des Verfahrens der Zusammenarbeit gemäß der DSGVO festgestellt. In seiner Entschließung zum Bericht 2020 der Kommission über die DSGVO forderte das Europäische Parlament die Kommission nachdrücklich auf, zu prüfen, ob nationale Verwaltungsverfahren die volle Wirksamkeit der Zusammenarbeit gemäß Artikel 60 der DSGVO sowie deren wirksame Umsetzung behindern. 3 Das Europäische Parlament forderte den Ausschuss auf, grundlegende Elemente eines gemeinsamen Verwaltungsverfahrens für die Bearbeitung von Beschwerden in grenzüberschreitenden Fällen im Rahmen der in Artikel 60 DSGVO festgelegten Zusammenarbeit festzulegen. Im Jahr 2020 nahm der Ausschuss Überlegungen zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Datenschutzbehörden in grenzüberschreitenden Fällen auf, die im April 2022 zur Annahme einer Erklärung über die Zusammenarbeit bei der Durchsetzung führten; in dieser Erklärung verpflichtete sich der Ausschuss, eine Liste von Verfahrensaspekten zu erstellen, die im EU-Recht weiter harmonisiert werden könnten. 4  Im Oktober 2022 übermittelte der Ausschuss diese Liste an die Kommission. 5  

Dieser Vorschlag stützt sich auf den Bericht der Kommission über die DSGVO aus dem Jahr 2020, die Liste des Ausschusses vom Oktober 2022 und die Schlussfolgerungen, die die Kommission aus der Überwachung der Anwendung der DSGVO seit ihrem Inkrafttreten gezogen hat, auf die Ergebnisse der Multi-Stakeholder-Expertengruppe zur DSGVO 6 und der Expertengruppe der Mitgliedstaaten zur DSGVO 7 sowie auf die Stellungnahmen, die bei der Kommission im Anschluss an eine im Februar 2023 veröffentlichte Aufforderung zur Stellungnahme eingegangen sind. Er ist Teil des Arbeitsprogramms 2023 der Kommission 8 (unter der allgemeinen Überschrift „Neuer Schwung für die Demokratie in Europa“).

Die einheitliche Anwendung der DSGVO hängt davon ab, dass das System zur grenzüberschreitenden Durchsetzung der DSGVO wirksam funktioniert. Die unterschiedlichen Verfahren der Datenschutzbehörden behindern das reibungslose und wirksame Funktionieren der in der DSGVO vorgesehenen Verfahren für die Zusammenarbeit und die Streitbeilegung in grenzüberschreitenden Fällen. Diese Unterschiede haben auch erhebliche Auswirkungen auf die Rechte der von der Untersuchung betroffenen Parteien und der Beschwerdeführer (als betroffene Personen). Die ordnungsgemäße Durchsetzung der DSGVO ist eine Grundvoraussetzung für die Sicherung des Vertrauens der Öffentlichkeit in den umfassenderen Digitalisierungsprozess und für die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Einrichtungen, die personenbezogene Daten verarbeiten.

Mit dem Vorschlag sollen Probleme in folgenden Bereichen gelöst werden:

·Beschwerden: Beschwerden stellen eine wesentliche Informationsquelle zur Aufdeckung von Verstößen gegen Datenschutzbestimmungen dar. Die Datenschutzbehörden legen die Anforderungen an die Form einer Beschwerde, die Beteiligung der Beschwerdeführer am Verfahren und die Abweisung von Beschwerden unterschiedlich aus. Zum Beispiel: Eine Beschwerde, die von einigen Datenschutzbehörden angenommen wird, kann von anderen mit der Begründung abgewiesen werden, dass sie nicht genügend Informationen enthält. Einige Datenschutzbehörden räumen den Beschwerdeführern dieselben Rechte wie den von der Untersuchung betroffenen Parteien ein, während andere die Beschwerdeführer nicht oder nur in sehr begrenztem Umfang einbeziehen. Einige Datenschutzbehörden fassen einen förmlichen Beschluss, mit dem alle Beschwerden, die nicht weiterverfolgt werden, abgewiesen werden, während andere Datenschutzbehörden dies nicht tun. Diese Unterschiede bedeuten, dass die Bearbeitung von Beschwerden und die Einbeziehung der Beschwerdeführer davon abhängt, wo die Beschwerde eingereicht wird oder welche Datenschutzbehörde die federführende Datenschutzbehörde in einem bestimmten Fall ist. Infolgedessen verzögern sie den Abschluss der Untersuchung und die Bereitstellung eines Rechtsbehelfs für die betroffene Person in grenzüberschreitenden Fällen. In seiner Entschließung zum Bericht 2020 der Kommission über die DSGVO betonte das Europäische Parlament, dass die Stellung des Beschwerdeführers bei grenzüberschreitenden Beschwerden geklärt werden müsse.

·Verfahrensrechte der von der Untersuchung betroffenen Parteien: Die Verteidigungsrechte der Parteien, gegen die ermittelt wird, sind ein grundlegendes Prinzip des Unionsrechts, das unter allen Umständen gewahrt werden muss, insbesondere in Verfahren, die hohe Sanktionen nach sich ziehen können. Angesichts der Schwere der Sanktionen, die verhängt werden können, müssen Parteien, gegen die wegen Verstößen gegen die DSGVO ermittelt wird, ähnliche Garantien wie in Strafverfahren erhalten. Die Verfahrensrechte der von einer Untersuchung betroffenen Parteien, z B. der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Rechts auf Zugang zu den Akten, sind in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich. Der Umfang, in dem die Parteien angehört werden, der Zeitpunkt der Anhörung und die Dokumente, die den Parteien zur Verfügung gestellt werden, damit sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör wahrnehmen können, werden in den Mitgliedstaaten unterschiedlich gehandhabt. Diese unterschiedlichen Ansätze sind nicht immer mit dem in Artikel 60 DSGVO vorgesehenen Verfahren vereinbar, das auf der Annahme beruht, dass die von der Untersuchung betroffenen Parteien ihr Recht auf ein ordnungsgemäßes Verfahren wahrgenommen haben, bevor die federführende Datenschutzbehörde den Beschlussentwurf vorlegt. Wenn ein Fall dem Ausschuss zur Streitbeilegung vorgelegt wird, kann der Umfang, in dem die Parteien zu den im Beschlussentwurf aufgeworfenen Fragen und zu den Einsprüchen der betroffenen Datenschutzbehörden angehört wurden, unterschiedlich sein. Darüber hinaus besteht Unklarheit darüber, inwieweit die Parteien, die Gegenstand der Untersuchung sind, während der Streitbeilegung durch den Ausschuss gemäß Artikel 65 DSGVO angehört werden sollten. Wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht gewährleistet ist, sind Beschlüsse der Datenschutzbehörden, mit denen Verstöße gegen die DSGVO festgestellt werden, leichter anfechtbar.

·Zusammenarbeit und Streitbeilegung: Das Verfahren der Zusammenarbeit in Artikel 60 DSGVO ist grob umrissen. In grenzüberschreitenden Fällen müssen die Datenschutzbehörden „zweckdienliche Informationen“ austauschen, um einen Konsens zu erzielen. Sobald die federführende Datenschutzbehörde einen Beschlussentwurf vorgelegt hat, haben die anderen Datenschutzbehörden die Möglichkeit, einen „maßgeblichen und begründeten Einspruch“ zu erheben. Diese Einsprüche eröffnen die Möglichkeit einer Streitbeilegung (wenn die federführende Datenschutzbehörde ihnen nicht folgt). Das Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 65 DSGVO ist zwar ein wesentliches Element, um eine einheitliche Auslegung der DSGVO zu gewährleisten, es sollte jedoch auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben, in denen eine aufrichtige Zusammenarbeit zwischen den Datenschutzbehörden nicht zu einem Konsens geführt hat. Die Erfahrung mit der Durchsetzung der DSGVO in grenzüberschreitenden Fällen zeigt, dass die Datenschutzbehörden nicht ausreichend zusammenarbeiten, bevor die federführende Datenschutzbehörde einen Beschlussentwurf vorlegt. Die unzureichende Zusammenarbeit und Konsensbildung in Bezug auf wesentliche Fragen der Untersuchung in dieser frühen Phase haben dazu geführt, dass viele Fälle zur Streitbeilegung vorgelegt wurden.

Es gibt Unterschiede in der Form und Struktur der maßgeblichen und begründeten Einsprüche, die von den betroffenen Datenschutzbehörden während des Verfahrens der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit eingereicht werden. Diese Unterschiede behindern den effizienten Abschluss des Streitbeilegungsverfahrens und die Einbeziehung aller betroffenen Datenschutzbehörden in das Verfahren, insbesondere der Datenschutzbehörden kleinerer Mitgliedstaaten, die über weniger Ressourcen verfügen als die Datenschutzbehörden größerer Mitgliedstaaten.

·In der DSGVO sind keine Fristen für die einzelnen Phasen der Verfahren für die Zusammenarbeit und die Streitbeilegung festgelegt. Angesichts der unterschiedlichen Komplexität der Untersuchungen und des Ermessensspielraums der Datenschutzbehörden bei der Untersuchung von Verstößen gegen die DSGVO ist es nicht angebracht, Fristen für jede Phase des Verfahrens festzulegen. Die Festlegung von Fristen, wo dies angemessen ist, wird jedoch dazu beitragen, unnötige Verzögerungen beim Abschluss von Fällen zu vermeiden.

Der Vorschlag zielt darauf ab, diese Probleme zu lösen, indem er Verfahrensregeln für bestimmte Phasen des Untersuchungsverfahrens in grenzüberschreitenden Fällen festlegt und damit das reibungslose Funktionieren der Verfahren für die Zusammenarbeit und die Streitbeilegung im Rahmen der DSGVO unterstützt. Der Vorschlag geht die genannten Probleme insbesondere auf folgende Weise an:

·Form der Beschwerden und Stellung der Beschwerdeführer: Der Vorschlag enthält ein Formular mit den erforderlichen Informationen, für alle Beschwerden gemäß Artikel 77 DSGVO, die grenzüberschreitende Verarbeitungen betreffen, und legt Verfahrensregeln für die Beteiligung der Beschwerdeführer am Verfahren fest, einschließlich ihres Rechts, ihren Standpunkt darzulegen. Er legt Verfahrensregeln für die Abweisung von Beschwerden in grenzüberschreitenden Fällen fest und klärt die Rolle der federführenden Datenschutzbehörde und der Datenschutzbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, in solchen Fällen. Er erkennt die Bedeutung und Legitimität der gütlichen Einigung in Beschwerdefällen an.

·Gezielte Harmonisierung der Verfahrensrechte in grenzüberschreitenden Fällen: Der Vorschlag räumt den von der Untersuchung betroffenen Parteien das Recht ein, in den wichtigsten Phasen des Verfahrens, einschließlich der Streitbeilegung durch den Ausschuss, gehört zu werden, und präzisiert den Inhalt von Verwaltungsakten und das Recht der Parteien auf Zugang zu den Akten. Auf diese Weise werden die Verteidigungsrechte der Parteien gestärkt und es wird sichergestellt, dass diese Rechte unabhängig davon, welche Datenschutzbehörde die Untersuchung leitet, einheitlich gewahrt werden.

·Straffung der Zusammenarbeit und Streitbeilegung: Mit dem Vorschlag werden den Datenschutzbehörden die erforderlichen Instrumente an die Hand gegeben, um einen Konsens zu erzielen, indem die in Artikel 60 DSGVO festgelegte Verpflichtung der Datenschutzbehörden zur Zusammenarbeit und zum Austausch „zweckdienlicher Informationen“ mit mehr Inhalt gefüllt wird. Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen geschaffen, der es allen Datenschutzbehörden ermöglicht, einen grenzüberschreitenden Fall sinnvoll zu beeinflussen, indem sie ihren Standpunkt in einer frühen Phase des Untersuchungsverfahrens darlegen und alle in der DSGVO vorgesehenen Instrumente nutzen. Dies wird insbesondere die Konsensbildung erleichtern und die Wahrscheinlichkeit verringern, dass es im weiteren Verlauf des Verfahrens zu Meinungsverschiedenheiten kommt, die den Rückgriff auf das Streitbeilegungsverfahren erforderlich machen würden. Für den Fall, dass zwischen den Datenschutzbehörden Uneinigkeit über die zentrale Frage des Umfangs der Untersuchung eines Beschwerdefalls besteht, sieht der Vorschlag die Möglichkeit vor, dass der Ausschuss die Uneinigkeit durch einen verbindlichen Beschluss im Dringlichkeitsverfahren beilegt. Durch die Einbeziehung des Ausschusses in dieser Frage erhält die federführende Datenschutzbehörde die nötige Klarheit, um mit der Untersuchung fortfahren zu können, und es wird sichergestellt, dass bei Meinungsverschiedenheiten über den Umfang der Untersuchung nicht auf das Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 65 zurückgegriffen werden muss.

Der Vorschlag enthält detaillierte Anforderungen an die Form und die Struktur der maßgeblichen und begründeten Einsprüche, die von den betroffenen Datenschutzbehörden erhoben werden, und erleichtert so die wirksame Beteiligung aller Datenschutzbehörden und eine zielgerichtete und rasche Lösung des Falls.

·In dem Vorschlag werden Verfahrensfristen für das Streitbeilegungsverfahren festgelegt, die Informationen spezifiziert, die die federführende Datenschutzbehörde vorlegen muss, wenn sie den Fall einem Streitbeilegungsverfahren unterwirft, und die Rolle aller an der Streitbeilegung beteiligten Akteure (federführende Datenschutzbehörde, betroffene Datenschutzbehörden und Ausschuss) geklärt. Auf diese Weise erleichtert der Vorschlag einen raschen Abschluss des Streitbeilegungsverfahrens für die Parteien, die Gegenstand der Untersuchung sind, und für die betroffenen Personen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der Vorschlag ergänzt die DSGVO, indem Verfahrensregeln für die wichtigsten Phasen des in der DSGVO vorgesehenen Untersuchungsverfahrens festlegt werden. Er lässt die Rechte der betroffenen Personen, die Pflichten der Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter sowie die in der DSGVO festgelegten rechtmäßigen Gründe für die Verarbeitung personenbezogener Daten unberührt.

Der Vorschlag baut auf den Grundprinzipien der DSGVO in Bezug auf Beschwerden, Zusammenarbeit und Streitbeilegung auf und enthält gezielte Ergänzungen dieser Bestimmungen, um die Wirksamkeit und Effizienz der Durchsetzung in grenzüberschreitenden Fällen zu verbessern.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag steht mit den bestehenden Rechtsvorschriften der Union in anderen Bereichen vollständig im Einklang.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Artikel 16 AEUV ermächtigt das Europäische Parlament und den Rat, Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und über den freien Datenverkehr zu erlassen. Der Vorschlag betrifft die Durchsetzung der DSGVO in grenzüberschreitenden Fällen. Ziel dieser Durchsetzung ist es, das Recht der betroffenen Personen auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten zu gewährleisten. Daher ist Artikel 16 AEUV die geeignete Rechtsgrundlage für den Vorschlag.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Die EU ist am besten in der Lage, tätig zu werden, da sich der Vorschlag auf ein bestehendes, durch die DSGVO eingeführtes Verfahren bezieht, an dem die Datenschutzbehörden mehrerer EU-Mitgliedstaaten und der Europäische Datenschutzausschuss (ein EU-Gremium) beteiligt sind. Die oben genannten Probleme können daher nicht von den EU-Mitgliedstaaten allein gelöst werden.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag schafft ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Ziel, das reibungslose Funktionieren der grenzüberschreitenden Durchsetzung der DSGVO zu gewährleisten, und dem Ziel, die nationalen Rechtssysteme nicht übermäßig zu beeinträchtigen. 

Ziel des Vorschlags ist es, das reibungslose Funktionieren des in der DSGVO vorgesehenen Verfahren für die Zusammenarbeit und die Streitbeilegung zu gewährleisten. Der Vorschlag betrifft daher nur grenzüberschreitende Fälle im Rahmen der DSGVO. An solchen Fällen sind die Datenschutzbehörden mehrerer EU-Mitgliedstaaten und der Ausschuss beteiligt.

Der Umfang, in dem die von der Untersuchung betroffenen Parteien angehört werden, und die Beteiligung der Beschwerdeführer am Verwaltungsverfahren richten sich derzeit nach den nationalen Verfahrensvorschriften. Die Art und Weise, wie eine Untersuchung von Anfang bis Ende durchgeführt wird, wird von diesen Elementen beeinflusst. Eine gezielte Harmonisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Beteiligung der Beschwerdeführer in den wichtigsten Phasen des Verfahrens und nur in grenzüberschreitenden Fällen ist daher unerlässlich, um das Ziel des Vorschlags – die Vereinfachung der grenzüberschreitenden Durchsetzung – zu erreichen, und geht nicht über das unter den gegebenen Umständen erforderliche Maß hinaus. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass der Anspruch der von einer Untersuchung betroffenen Parteien auf rechtliches Gehör bereits für Untersuchungen gilt, die von Datenschutzbehörden im Rahmen der DSGVO durchgeführt werden, da der Anspruch auf rechtliches Gehör ein wesentlicher Bestandteil der in der Charta garantierten Verteidigungsrechte und des Rechts auf eine gute Verwaltung ist. Desgleichen sind der Beschwerdeführer gemäß Artikel 77 Absatz 2 DSGVO über den Stand der Bearbeitung ihrer Beschwerde zu unterrichten. Mit dem Vorschlag sollen insbesondere die Modalitäten dieser Verfahrensschritte harmonisiert und festgelegt werden.

Wahl des Instruments

Eine Verordnung ist das geeignete Instrument für den Vorschlag. Der Vorschlag ergänzt ein in einer bestehenden Verordnung, der DSGVO, festgelegtes Verfahren. Ziel ist es, das Problem der unterschiedlichen Verfahrensansätze der Datenschutzbehörden zu lösen, indem bestimmte Aspekte des Verwaltungsverfahrens, das die Datenschutzbehörden bei der Durchsetzung der DSGVO anwenden, harmonisiert werden. Daher ist eine (in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltende) Verordnung erforderlich, um die rechtliche Fragmentierung zu verringern und das Maß an Harmonisierung zu gewährleisten, das für das reibungslose Funktionieren der durch die DSGVO eingeführten Verfahren für Zusammenarbeit und Kohärenz und für die Rechtssicherheit von Beschwerdeführern, von der Verarbeitung betroffenen Personen und Datenschutzbehörden erforderlich ist. Eine Richtlinie, die den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum bei der Erzielung der gewünschten Ergebnisse einräumt, würde nicht das Maß an Harmonisierung gewährleisten, das zur Erreichung der Ziele des Vorschlags erforderlich ist.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

In ihrem Bericht nach zwei Jahren Anwendung der DSGVO stellte die Kommission fest, dass weitere Fortschritte erforderlich sind, um die Bearbeitung grenzüberschreitender Fälle in der gesamten EU effizienter zu gestalten und zu harmonisieren. 9 In einer dem Bericht beigefügten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen 10 stellte die Kommission fest, dass die Unterschiede in folgenden Bereichen angegangen werden müssen:

·nationale Verwaltungsverfahren, insbesondere in Bezug auf Beschwerdeverfahren, Zulässigkeitskriterien für Beschwerden, Verfahrensdauer aufgrund unterschiedlicher oder fehlender Fristen, Zeitpunkt im Verfahren, zu dem der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt wird, Unterrichtung und Einbeziehung von Beschwerdeführern während des Verfahrens,

·Auslegungen von Konzepten im Zusammenhang mit dem Verfahren für die Zusammenarbeit und

·die Vorgehensweise bei der Einleitung des Verfahrens für die Zusammenarbeit, die Einbeziehung der betroffenen Datenschutzbehörden und die Unterrichtung dieser Behörden.

In seiner Entschließung zum Bericht 2020 der Kommission über die DSGVO forderte das Europäische Parlament die Kommission nachdrücklich auf, zu prüfen, ob nationale Verwaltungsverfahren die volle Wirksamkeit der Zusammenarbeit gemäß Artikel 60 der DSGVO sowie deren wirksame Umsetzung behindern. 11 Das Europäische Parlament forderte den Ausschuss auf, grundlegende Elemente eines gemeinsamen Verwaltungsverfahrens für die Bearbeitung von Beschwerden in grenzüberschreitenden Fällen im Rahmen der in Artikel 60 DSGVO festgelegten Zusammenarbeit festzulegen. Im Jahr 2020 hat der Ausschuss Überlegungen zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Datenschutzbehörden in grenzüberschreitenden Fällen angestellt. Auf der Grundlage dieser Überlegungen 12 übermittelte der Ausschuss der Kommission im Oktober 2022 eine Liste von Verfahrensaspekten der Zusammenarbeit zwischen den Datenschutzbehörden, die auf EU-Ebene harmonisiert werden könnten. 13  

In ihrem Bericht nach zwei Jahren Anwendung der DSGVO stellte die Kommission fest, dass bisher noch keine Streitbeilegung durch den Ausschuss stattgefunden hat. Seit der Veröffentlichung des Berichts im Jahr 2020 hat der Ausschuss acht verbindliche Beschlüsse gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO gefasst. Die Teilnahme der Kommission an diesem Ausschuss hat es ihr ermöglicht, Lehren aus der Funktionsweise des Streitbeilegungsverfahrens zu ziehen. Die Kommission ist insbesondere der Ansicht, dass die Zügigkeit der Untersuchungen verbessert und die Streitbeilegungsverfahren vermieden werden könnten, wenn die Datenschutzbehörden vor der Vorlage eines Beschlussentwurfs durch die federführende Datenschutzbehörde enger zusammenarbeiten würden.

Konsultation der Interessenträger

Die Ausarbeitung des Vorschlags stützte sich auf die Beiträge eines breiten Spektrums von Interessenträgern. Die Interessenträger waren sich weitgehend darin einig, dass mehr getan werden könnte, um die Wirksamkeit der grenzüberschreitenden Durchsetzung der DSGVO zu verbessern.

Die Kommission hat insbesondere von den nachstehenden Stellen Beiträge zu dem Vorschlag erhalten.

·Der Ausschuss: Der Ausschuss setzt sich aus den Datenschutzbehörden zusammen, die für die Durchsetzung der DSGVO zuständig sind. Er ist unter anderem damit betraut, Streitigkeiten in grenzüberschreitenden Fällen im Rahmen der DSGVO beizulegen. Die Kommission hat daher die Beiträge des Ausschusses in allen Phasen des Vorbereitungsprozesses gebührend berücksichtigt. In erster Linie geht der Vorschlag auf die Liste der Fragen ein, die der Ausschuss der Kommission im Oktober 2022 übermittelt hat und in denen Aspekte des grenzüberschreitenden Durchsetzungsverfahrens genannt werden, die auf EU-Ebene harmonisiert werden könnten. Der Vorschlag geht auf die meisten der vom Ausschuss in seiner Liste angesprochenen Punkte ein. In einigen Fällen hat die Kommission beschlossen, nicht auf die vom Ausschuss angesprochenen Punkte einzugehen, insbesondere dann, wenn sie der Auffassung war, dass die Frage bereits angemessen in der DSGVO geregelt ist oder im Ermessen der federführenden Datenschutzbehörde liegen oder durch nationale Rechtsvorschriften geregelt werden sollte. Darüber hinaus werden in dem Vorschlag einige Fragen behandelt, die über die vom Ausschuss in seiner Liste aufgeführten Punkte hinausgehen und die die Kommission für erforderlich hält, um das reibungslose Funktionieren der grenzüberschreitenden Durchsetzung und die Wahrung des Rechts auf ein ordnungsgemäßes Verfahren zu gewährleisten. Die Kommission hat außerdem in Sitzungen am 21. März 2023 und am 24. April 2023 gezielte Konsultationen zu bestimmten Aspekten des Vorschlags mit Untergruppen des Ausschusses durchgeführt, die für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Durchsetzung zuständig sind, um das Fachwissen der Datenschutzbehörden zu nutzen, die sich in ihrer täglichen Arbeit mit diesen Fragen befassen. Der Ausschuss hat die Maßnahmen der Kommission in diesem Bereich voll unterstützt und der Kommission auf den Sitzungen im März und April 2023 wertvolle Beiträge geliefert.

·Die Multi-Interessenträger-Expertengruppe zur DSGVO: Diese Expertengruppe wurde eingerichtet, um die Kommission bei der Anwendung der DSGVO zu unterstützen. Sie setzt sich aus Vertretern der Zivilgesellschaft, der Wirtschaft und der Wissenschaft sowie aus Angehörigen der Rechtsberufe zusammen. In dieser Gruppe gab es eine breite Unterstützung dafür, dass die Kommission in diesem Bereich durch einen Legislativvorschlag tätig wird. Auf einer Sitzung am 19. Oktober 2022 fand eine erste Erörterung der Liste des Ausschusses vom Oktober 2022 statt, und eine zweite Sitzung am 21. April 2023 wurde von der Kommission genutzt, um einzelne Aspekte des Vorschlags zu besprechen. Angesichts der Vielzahl der in der Gruppe vertretenen Interessenträger gab es unterschiedliche Auffassungen zu bestimmten Aspekten des Vorschlags. Alle Interessenträger befürworteten die Schaffung eines Rechtsrahmens für die gütliche Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen des Vorschlags. Die Nichtregierungsorganisationen (NRO) begrüßten die Absicht der Kommission, die Form der Beschwerden zu harmonisieren und unterstützten die Einbeziehung des Beschwerdeführers in das Verfahren, wiesen jedoch auf die großen Unterschiede bei der Bearbeitung von Beschwerden in den Mitgliedstaaten hin. Die Wirtschaftsverbände, die Verantwortliche und Auftragsverarbeiter vertreten, betonten die Notwendigkeit, den von der Untersuchung betroffenen Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör zu gewähren und die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Datenschutzbehörden in einer frühen Phase des Untersuchungsverfahrens zu fördern.

·Expertengruppe der Mitgliedstaaten zur DSGVO: Diese Expertengruppe dient als Forum für den Meinungs- und Informationsaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten über die Anwendung der DSGVO. Die Kommission hat die Mitgliedstaaten vor Beginn des Entwurfsprozesses um Stellungnahme zur Liste des Ausschusses vom Oktober 2022 gebeten. Die Mitgliedstaaten haben die Idee eines Vorschlags für eine Gesetzgebungsinitiative zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Durchsetzung der DSGVO weitgehend unterstützt und begrüßt. Einige Mitgliedstaaten mit horizontalen Verfahrensvorschriften, die für alle Verwaltungsverfahren gelten, wiesen jedoch auf mögliche Eingriffe in diese Vorschriften hin, insbesondere im Hinblick auf die Harmonisierung des Anspruchs der Parteien auf rechtliches Gehör und die Beteiligung des Beschwerdeführers am Verfahren. Dementsprechend hat die Kommission die Harmonisierung dieser Aspekte im Vorschlag sorgfältig auf grenzüberschreitende Fälle und auf das für das reibungslose Funktionieren der Verfahren für die Zusammenarbeit und die Streitbeilegung erforderliche Maß beschränkt. Die Kommission hat am 19. April 2023 eine Sondersitzung mit der Expertengruppe der Mitgliedstaaten zur DSGVO abgehalten.

Die Kommission hat außerdem auf Anfrage bilaterale Treffen mit NRO, nationalen Behörden und Wirtschaftsverbänden zu dem Vorschlag organisiert.

Die Kommission veröffentlichte eine Aufforderung zur Stellungnahme vom 24. Februar bis 24. März 2023 und erhielt 73 Antworten. Die Kommission hat Rückmeldungen von einer Vielzahl von Interessenträgern, einschließlich NRO und Wirtschaftsverbänden, erhalten.

Die Kommission hat die Rückmeldungen aller Beteiligten bei der Ausarbeitung des Vorschlags gebührend berücksichtigt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Der Vorschlag berücksichtigt eine Reihe von Beiträgen, die von Interessenträgern während des Vorbereitungsprozesses eingegangen sind, insbesondere das Fachwissen des Ausschusses, der Multi-Stakeholder-Expertengruppe zur DSGVO und der Expertengruppe der Mitgliedstaaten zur DSGVO.

Der Vorschlag stützt sich auch auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), insbesondere auf die Rechtsprechung zum Funktionieren des Verfahrens der Zusammenarbeit und Kohärenz in der DSGVO sowie auf die Rechtsprechung zum Anspruch auf rechtliches Gehör und zum Recht auf eine gute Verwaltung nach Artikel 41 der Charta.

Folgenabschätzung

Für diesen Vorschlag wurde keine Folgenabschätzung durchgeführt. Der Vorschlag lässt die Rechte der betroffenen Personen, die Pflichten der Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter sowie die in der DSGVO festgelegten legitimen Gründe für die Verarbeitung personenbezogener Daten unberührt.

Der Vorschlag ergänzt die DSGVO in gezielter Weise, indem er Verfahrensregeln für das in Kapitel VII der DSGVO vorgesehene grenzüberschreitende Durchsetzungsverfahren festlegt. Damit bewegt sich der Vorschlag innerhalb des Verfahrensrahmens der DSGVO.

Die Auswirkungen des Vorschlags beschränken sich daher auf die Verbesserung der Funktionsweise des in der DSGVO vorgesehenen grenzüberschreitenden Durchsetzungsverfahrens. Der Vorschlag ändert nichts an den Rollen der Akteure in diesem Verfahren – Beschwerdeführer, federführende Datenschutzbehörde, betroffene Datenschutzbehörden und Ausschuss –, die in der DSGVO festgelegt sind. Der Vorschlag wird daher keine erheblichen wirtschaftlichen, ökologischen oder sozialen Auswirkungen haben und keine erheblichen Ausgaben nach sich ziehen.

Die Harmonisierung dieser Verfahrensaspekte wird sich positiv auf die Datenschutzbehörden, die Beschwerdeführer, die von der Untersuchung betroffenen Parteien und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die DSGVO auswirken:

·Datenschutzbehörden – Die Initiative wird das Verfahren der Zusammenarbeit unterstützen und Klarheit über die Modalitäten und den Zeitplan der Zusammenarbeit in grenzüberschreitenden Fällen schaffen. Dies wird es den Datenschutzbehörden ermöglichen, ihre Ressourcen effizienter zu nutzen. Indem den Datenschutzbehörden Instrumente zur Verbesserung ihrer Zusammenarbeit in grenzüberschreitenden Fällen an die Hand gegeben werden, wird die Initiative auch die Konsensbildung zwischen den Datenschutzbehörden erleichtern, die Zahl der Meinungsverschiedenheiten verringern und den Geist der Zusammenarbeit fördern.

·Beschwerdeführer und betroffene Personen – Die Straffung der Zusammenarbeit zwischen den Datenschutzbehörden bei der Durchsetzung der DSGVO wird den rechtzeitigen Abschluss von Untersuchungen erleichtern. Dies wird dazu beitragen, dass Verstöße gegen die DSGVO wirksamer geahndet werden und den betroffenen Personen zügig Abhilfe geschaffen wird. Darüber hinaus werden Beschwerdeführer in grenzüberschreitenden Fällen die gleichen Möglichkeiten haben, am Verfahren beteiligt zu werden, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat die Beschwerde eingereicht wurde oder welche Datenschutzbehörde federführend ist.

·Von der Untersuchung betroffene Parteien – die Verbesserung der Zusammenarbeit in grenzüberschreitenden Fällen wird dazu beitragen, die Dauer der Untersuchungen zu verkürzen und die notwendigen Garantien zu gewährleisten, wie den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf Zugang zu den Akten, wodurch das Recht auf eine gute Verwaltung (Artikel 41 der Charta) und die Verteidigungsrechte (Artikel 48 der Charta) der von der Untersuchung betroffenen Parteien geschützt werden. Auch der endgültige Beschluss wird durch die Harmonisierung dieser Rechte solider.

·Vertrauen der Öffentlichkeit in die DSGVO – Die Initiative wird das Vertrauen der Öffentlichkeit in die DSGVO stärken, indem sie eine schnellere Lösung von Untersuchungen ermöglicht und die Zahl der Meinungsverschiedenheiten zwischen Datenschutzbehörden in grenzüberschreitenden Fällen verringert.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt.

Grundrechte

Durch die Erleichterung einer raschen Lösung grenzüberschreitender Fälle unterstützt der Vorschlag das Recht der betroffenen Personen auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten gemäß Artikel 8 der Charta und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 47 der Charta.

Durch die Harmonisierung des Anspruchs der von einer Untersuchung betroffenen Parteien auf rechtliches Gehör und des Rechts auf Zugang zu den Akten stellt der Vorschlag sicher, dass die Rechte der Parteien auf eine gute Verwaltung gemäß Artikel 41 der Charta und die Verteidigungsrechte gemäß Artikel 48 der Charta gewahrt werden.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Dieser Vorschlag hat keine wesentlichen Auswirkungen auf den Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Kommission wird die Anwendung der Verordnung zusammen mit ihrer laufenden Überwachung der Anwendung der DSGVO überwachen.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

In Kapitel I werden der Gegenstand der Verordnung und die Begriffsbestimmungen für den gesamten Rechtsakt festgelegt. Die in der DSGVO verwendeten Begriffsbestimmungen gelten auch für diesen Vorschlag. Der Vorschlag betrifft nur die grenzüberschreitende Durchsetzung der DSGVO.

Kapitel II enthält detaillierte Regeln für die Einreichung und Bearbeitung von Beschwerden. Darin wird ein Formular vorgegeben, in dem die Informationen aufgeführt sind, die für grenzüberschreitende Beschwerden auf der Grundlage von Artikel 77 DSGVO erforderlich sind, und es werden die Faktoren genannt, die die Datenschutzbehörden berücksichtigen sollten, wenn sie prüfen, ob es angemessen ist, eine Beschwerde zu untersuchen. Durch die Bereitstellung eines gemeinsamen Formulars für alle grenzüberschreitenden Beschwerden wird das Beschwerdeverfahren für die betroffenen Personen vereinfacht und die Fragmentierung der Ansätze für Beschwerden beseitigt. Artikel 3 verpflichtet die Datenschutzbehörden, dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde zu bestätigen. Artikel 5 schafft einen Rechtsrahmen für die gütliche Einigung bei Beschwerden, um die Anwendung der gütlichen Einigung durch die Datenschutzbehörden zu erleichtern und die Rechtsfolgen der gütlichen Einigung für den Beschwerdeführer und die Datenschutzbehörden zu klären. Artikel 6 enthält detaillierte Regeln für die Übersetzung von Dokumenten im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit.

Kapitel III betrifft die Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsbehörden in grenzüberschreitenden Fällen.

Abschnitt 1 gibt den Datenschutzbehörden zusätzliche Instrumente an die Hand, um in grenzüberschreitenden Fällen einen Konsens zu erzielen. Es sieht vor, dass die „zweckdienlichen Informationen“, die die Aufsichtsbehörden im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit austauschen, bestimmte Dokumente umfassen sollten und dass diese Dokumente den Datenschutzbehörden so schnell wie möglich übermittelt werden sollten. Diese Bestimmung stellt sicher, dass die betroffenen Datenschutzbehörden über alle Informationen verfügen, die sie benötigen, um der federführenden Datenschutzbehörde ihren Standpunkt zu der Untersuchung mitzuteilen.

Artikel 9 sieht vor, dass die federführende Datenschutzbehörde, sobald sie einen vorläufigen Standpunkt zu der Untersuchung eingenommen hat, den betroffenen Datenschutzbehörden eine „Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte“ übermittelt, in der die wichtigsten Faktenfeststellungen und der Standpunkt der federführenden Datenschutzbehörde zu dem Fall dargelegt werden. Zweck der Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte ist es, den betroffenen Datenschutzbehörden die Möglichkeit zu geben, den Verlauf der Untersuchung in einer frühen Phase sinnvoll zu beeinflussen, indem sie ihren Standpunkt zur Bewertung der federführenden Datenschutzbehörde darlegen. Dies wird den Datenschutzbehörden dabei helfen, Meinungsverschiedenheiten, z. B. über die rechtliche Bewertung oder – in Beschwerdefällen – über den Umfang der Untersuchung, in einer frühen Phase zu klären, wodurch die Wahrscheinlichkeit einer Streitbeilegung zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens verringert wird. Wird in dieser Phase keine Einigung über den Umfang der Untersuchung in Beschwerdefällen oder über komplexe rechtliche oder technische Bewertungen durch die federführende Datenschutzbehörde erzielt, muss die Datenschutzbehörde, die mit der federführenden Datenschutzbehörde nicht übereinstimmt, nach Artikel 10 ein Ersuchen an die federführende Datenschutzbehörde gemäß Artikel 61 (gegenseitige Amtshilfe) oder Artikel 62 (gemeinsame Maßnahmen) DSGVO richten. Mit dieser Bestimmung wird sichergestellt, dass die Datenschutzbehörden alle in der DSGVO vorgesehenen Instrumente nutzen, um Meinungsverschiedenheiten in wichtigen Fragen während des Verfahrens der Zusammenarbeit beizulegen. Für den Fall, dass sich die Datenschutzbehörden in Beschwerdefällen nicht über den Umfang der Untersuchung einigen können, sieht Artikel 10 vor, dass die federführende Datenschutzbehörde um einen verbindlichen Beschluss des Ausschusses im Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 66 Absatz 3 DSGVO ersucht. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass die Dringlichkeit gegeben ist. Diese Bestimmung stellt sicher, dass Meinungsverschiedenheiten über den Umfang schnell und effizient beigelegt werden und dass die federführende Datenschutzbehörde die erforderliche Klarheit erhält, um mit der Untersuchung fortzufahren.

Im Abschnitt 2 des Kapitels III wird die vollständige oder teilweise Abweisung von Beschwerden geregelt. Mit diesen Bestimmungen wird sichergestellt, dass die Datenschutzbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, über die erforderlichen Informationen verfügt, um die Abweisung einer Beschwerde beschließen zu können, und dass in allen Fällen, in denen die Beschwerde nicht weiterverfolgt oder zurückgezogen wird, ein Beschluss über die Abweisung der Beschwerde ergeht. Der Beschwerdeführer erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor die Beschwerde ganz oder teilweise abgewiesen wird.

Im Abschnitt 3 des Kapitels III werden die Ansprüche der von der Untersuchung betroffenen Parteien auf rechtliches Gehör harmonisiert. Es sieht vor, dass die federführende Datenschutzbehörde den von der Untersuchung betroffenen Parteien ihre vorläufigen Feststellungen mitteilt, die die erhobenen Einsprüche, die relevanten Tatsachen, die Beweismittel, die rechtliche Würdigung und gegebenenfalls die vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen enthalten. Die vorläufigen Feststellungen geben den von der Untersuchung betroffenen Parteien die Möglichkeit, die gegen sie erhobenen Anschuldigungen in vollem Umfang zu verstehen und darauf zu reagieren, wobei die Wahrung ihrer Verteidigungsrechte gewährleistet wird. Artikel 15 sieht vor, dass den Beschwerdeführern die Möglichkeit eingeräumt wird, zu den vorläufigen Feststellungen schriftlich Stellung zu nehmen. Artikel 17 sieht vor, dass die von der Untersuchung betroffenen Parteien die Möglichkeit haben, ihren Standpunkt darzulegen, wenn die federführende Datenschutzbehörde beabsichtigt, einen geänderten Beschlussentwurf vorzulegen, der den maßgeblichen und begründeten Einsprüchen der betroffenen Datenschutzbehörden Rechnung trägt.

Kapitel III Abschnitt 4 enthält detaillierte Anforderungen an die Form und die Struktur der maßgeblichen und begründeten Einsprüche, die von den betroffenen Datenschutzbehörden erhoben werden, und erleichtert so die wirksame Beteiligung aller Datenschutzbehörden und eine rasche Lösung des Falls.

Kapitel IV enthält detaillierte Bestimmungen über den Zugang zu den Akten und den Umgang mit vertraulichen Informationen. Mit diesen Bestimmungen wird klargestellt, welche Dokumente in grenzüberschreitenden Fällen in die Verwaltungsakte aufzunehmen sind und zu welchem Zeitpunkt den von der Untersuchung betroffenen Parteien Zugang zu den Akten zu gewähren ist.

In Kapitel V sind die Verfahrensregeln für das Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 65 DSGVO festgelegt. Artikel 22 bestimmt welche Informationen die federführende Datenschutzbehörde dem Ausschuss zur Verfügung stellen muss, wenn sie einen Fall zur Streitbeilegung vorlegt. In diesem Artikel sind die Fristen und die Modalitäten festgelegt, nach denen der Ausschuss über die Zulässigkeit von maßgeblichen und begründeten Einsprüchen zu entscheiden hat. Artikel 24 sieht die Anhörung der von der Untersuchung betroffenen Parteien oder – im Falle der Abweisung einer Beschwerde – des Beschwerdeführers vor dem verbindlichen Beschluss des Ausschusses gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO vor. Durch die Klärung der Rollen aller Beteiligten und die Festlegung von Fristen für bestimmte Verfahrensschritte werden diese Bestimmungen einen zügigen und effizienten Abschluss des Streitbeilegungsverfahrens erleichtern.

In den Artikeln 25 und 26 werden die Modalitäten für die Vorlage von Angelegenheiten zur Streitbeilegung gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstaben b und c DSGVO im Einzelnen festgelegt.

Kapitel VI enthält detaillierte Verfahrensregeln für das Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 66 DSGVO.

In Kapitel VII finden sich die Schlussbestimmungen der Verordnung, die Fristen, Übergangsbestimmungen und das Inkrafttreten der Verordnung betreffen.

2023/0202 (COD)

Vorschlag für einen

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES


zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, 14  

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen, 15  

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 16 wird ein dezentrales Durchsetzungssystem eingeführt, das eine einheitliche Auslegung und Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 in grenzüberschreitenden Fällen gewährleisten soll. In Fällen, in denen es um die grenzüberschreitende Verarbeitung personenbezogener Daten geht, erfordert dieses System die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden, um einen Konsens zu erzielen, und sieht für den Fall, dass die Aufsichtsbehörden keinen Konsens erzielen können, die Beilegung von Streitigkeiten durch den Europäischen Datenschutzausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) vor.

(2)Um ein reibungsloses und wirksames Funktionieren der Verfahren für die Zusammenarbeit und die Streitbeilegung gemäß den Artikeln 60 und 65 der Verordnung (EU) 2016/679 zu gewährleisten, müssen Regeln für die Durchführung der Verfahren durch die Aufsichtsbehörden in grenzüberschreitenden Fällen und durch den Ausschuss bei der Streitbeilegung, einschließlich der Bearbeitung grenzüberschreitender Beschwerden, festgelegt werden. Aus diesem Grund ist es auch notwendig, Vorschriften für die Wahrnehmung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die von der Untersuchung betroffenen Parteien festzulegen, bevor die Aufsichtsbehörden und gegebenenfalls der Ausschuss Beschlüsse fassen.

(3)Beschwerden stellen eine wesentliche Informationsquelle zur Aufdeckung von Verstößen gegen Datenschutzbestimmungen dar. Klare und effiziente Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden in grenzüberschreitenden Fällen sind erforderlich, da die Beschwerde von einer anderen Aufsichtsbehörde als der, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, behandelt werden kann.

(4)Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde ist die Angabe bestimmter Informationen. Um den Beschwerdeführern die Übermittlung der erforderlichen Fakten an die Aufsichtsbehörden zu erleichtern, sollte daher ein Beschwerdeformular zur Verfügung gestellt werden. Die Angaben im Formular sollten nur in Fällen einer grenzüberschreitenden Verarbeitung im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlich sein, obwohl es von den Aufsichtsbehörden auch in Fällen verwendet werden kann, die keine grenzüberschreitende Verarbeitung betreffen. Das Formular kann elektronisch oder auf dem Postweg übermittelt werden. Die Bereitstellung der in diesem Formular aufgeführten Informationen sollte eine Voraussetzung dafür sein, dass eine Beschwerde im Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden Verarbeitung als Beschwerde im Sinne von Artikel 77 der Verordnung (EU) 2016/679 behandelt wird. Für die Zulässigkeit einer Beschwerde sollten keine zusätzlichen Informationen erforderlich sein. Die Aufsichtsbehörden sollten die Möglichkeit haben, die Einreichung von Beschwerden in einem benutzerfreundlichen elektronischen Format und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen zu erleichtern, sofern die vom Beschwerdeführer verlangten Informationen mit den im Formular verlangten Informationen übereinstimmen und keine zusätzlichen Informationen erforderlich sind, um die Beschwerde für zulässig zu erklären.

(5)Die Aufsichtsbehörden sind verpflichtet, über Beschwerden innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden. Was als angemessene Frist anzusehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von dessen Kontext, den einzelnen Verfahrensschritten der federführenden Aufsichtsbehörde, dem Verhalten der Parteien während des Verfahrens und der Komplexität des Falles.

(6)Jede Beschwerde, die von einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/679 bearbeitet wird, ist mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen, wobei zu berücksichtigen ist, dass jede Ausübung von Befugnissen durch die Aufsichtsbehörde geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein muss, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 sicherzustellen. Es liegt im Ermessen jeder zuständigen Behörde zu entscheiden, in welchem Umfang einer Beschwerde nachgegangen wird. Bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Untersuchung sollten die Aufsichtsbehörden eine für den Beschwerdeführer zufriedenstellende Lösung anstreben, die nicht unbedingt eine erschöpfende Untersuchung aller möglichen rechtlichen und sachlichen Elemente der Beschwerde erfordert, sondern dem Beschwerdeführer eine wirksame und rasche Abhilfe bietet. Bei der Beurteilung des Umfangs der erforderlichen Untersuchungsmaßnahmen könnten die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes, sein systematischer oder wiederholter Charakter oder die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch seine Rechte nach Artikel 79 der Verordnung (EU) 2016/679 wahrgenommen hat, berücksichtigt werden. 

(7)Die federführende Aufsichtsbehörde sollte der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, die erforderlichen Informationen über den Fortgang der Untersuchung übermitteln, um den Beschwerdeführer auf dem Laufenden zu halten.

(8)Die zuständige Aufsichtsbehörde sollte dem Beschwerdeführer Zugang zu den Dokumenten gewähren, auf deren Grundlage die Aufsichtsbehörde zu der vorläufigen Schlussfolgerung gelangt ist, die Beschwerde ganz oder teilweise abzuweisen.

(9)Um es den Aufsichtsbehörden zu ermöglichen, Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2016/679 zügig abzustellen und eine rasche Lösung für die Beschwerdeführer zu finden, sollten sich die Aufsichtsbehörden gegebenenfalls um eine gütliche Einigung über die Beschwerden bemühen. Die Tatsache, dass eine Einzelbeschwerde durch eine gütliche Einigung beigelegt wurde, hindert die zuständige Aufsichtsbehörde nicht daran, ein Verfahren von Amts wegen zu verfolgen, beispielsweise bei systemischen oder wiederholten Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679.

(10)Um das wirksame Funktionieren der in Kapitel VII der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz zu gewährleisten, ist es wichtig, dass grenzüberschreitende Fälle zügig und im Geiste der aufrichtigen und wirksamen Zusammenarbeit, die Artikel 60 der Verordnung (EU) 2016/679 zugrunde liegt, gelöst werden. Die federführende Aufsichtsbehörde sollte ihre Zuständigkeit in enger Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden ausüben. Ebenso sollten sich die betroffenen Aufsichtsbehörden in einem frühen Stadium aktiv an der Untersuchung beteiligen, um einen Konsens zu erzielen, wobei die in der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Instrumente in vollem Umfang zu nutzen sind.

(11)Für die Aufsichtsbehörden ist es besonders wichtig, möglichst frühzeitig und vor der Mitteilung der Anschuldigungen an die von der Untersuchung betroffenen Parteien und der Annahme des Beschlussentwurfs gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2016/679 einen Konsens über die wichtigsten Aspekte der Untersuchung zu erzielen, um die Zahl der Fälle, die zur Streitbeilegung gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgelegt werden, zu verringern und letztlich eine rasche Beilegung grenzüberschreitender Fälle zu gewährleisten.

(12)Die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden sollte auf einem offenen Dialog beruhen, der es den betroffenen Aufsichtsbehörden ermöglicht, den Verlauf der Untersuchung durch den Austausch von Erfahrungen und Standpunkten mit der federführenden Aufsichtsbehörde sinnvoll zu beeinflussen, wobei dem Ermessensspielraum der einzelnen Aufsichtsbehörden, einschließlich der Beurteilung, ob es angemessen ist, einen Fall zu untersuchen, und den unterschiedlichen Traditionen der Mitgliedstaaten gebührend Rechnung zu tragen ist. Zu diesem Zweck sollte die federführende Aufsichtsbehörde den betroffenen Aufsichtsbehörden eine Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte übermitteln, in der sie ihren vorläufigen Standpunkt zu den wichtigsten Fragen einer Untersuchung darlegt. Die Zusammenfassung sollte zu einem Zeitpunkt vorgelegt werden, der früh genug ist, um eine wirksame Beteiligung der betroffenen Aufsichtsbehörden zu ermöglichen, aber auch zu einem Zeitpunkt, an dem die Standpunkte der federführenden Aufsichtsbehörde zu dem Fall hinreichend ausgereift sind. Die betroffenen Aufsichtsbehörden sollten die Möglichkeit haben, sich zu einem breiten Spektrum von Fragen zu äußern, z. B. zum Umfang der Untersuchung und zur Ermittlung komplexer sachlicher und rechtlicher Bewertungen. Da der Umfang der Untersuchung die von der federführenden Aufsichtsbehörde zu untersuchenden Fragen bestimmt, sollten sich die Aufsichtsbehörden bemühen, so früh wie möglich einen Konsens über den Umfang der Untersuchung zu erzielen.

(13)Im Interesse einer wirksamen und umfassenden Zusammenarbeit zwischen allen betroffenen Aufsichtsbehörden und der federführenden Aufsichtsbehörde sollten die Stellungnahmen der betroffenen Aufsichtsbehörden kurzgefasst und so klar und präzise formuliert sein, dass sie für alle Aufsichtsbehörden leicht verständlich sind. Die rechtlichen Argumente sind unter Bezugnahme auf den Teil der Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte, auf den sie sich beziehen, zu gruppieren. Die Stellungnahmen der betroffenen Aufsichtsbehörden können durch zusätzliche Dokumente ergänzt werden. Ein bloßer Verweis auf ergänzende Dokumente in der Stellungnahme einer betroffenen Aufsichtsbehörde kann jedoch das Fehlen wesentlicher rechtlicher oder tatsächlicher Argumente, die in der Stellungnahme enthalten sein sollten, nicht ausgleichen. Die wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände, auf die in diesen Dokumenten Bezug genommen wird, sollten zumindest in zusammengefasster, kohärenter und verständlicher Form in der Stellungnahme selbst dargelegt werden.

(14)Fälle, die keine strittigen Fragen aufwerfen, erfordern keine ausführliche Diskussion zwischen den Aufsichtsbehörden, um einen Konsens zu erzielen, und könnten daher rascher behandelt werden. Äußert sich keine der betroffenen Aufsichtsbehörden zur Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte, sollte die federführende Aufsichtsbehörde innerhalb von neun Monaten die vorläufigen Feststellungen gemäß Artikel 14 übermitteln.

(15)Die Aufsichtsbehörden sollten alle erforderlichen Mittel einsetzen, um im Geiste einer aufrichtigen und effizienten Zusammenarbeit einen Konsens zu erzielen. Besteht daher zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden und der federführenden Aufsichtsbehörde Uneinigkeit über den Umfang einer Untersuchung, die aufgrund einer Beschwerde eingeleitet wurde, einschließlich der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679, deren Verletzung untersucht wird, oder beziehen sich die Stellungnahmen der betroffenen Aufsichtsbehörden auf eine wesentliche Änderung der komplexen rechtlichen oder technischen Bewertung, sollte die betroffene Behörde die in den Artikeln 61 und 62 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Instrumente in Anspruch nehmen.

(16)Können die Aufsichtsbehörden mit diesen Instrumenten keinen Konsens über den Umfang einer Untersuchung, die aufgrund einer Beschwerde eingeleitet wurde, erzielen, sollte die federführende Aufsichtsbehörde um einen verbindlichen Beschluss des Ausschusses im Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 ersuchen. Zu diesem Zweck sollte das Erfordernis der Dringlichkeit vermutet werden. Die federführende Aufsichtsbehörde sollte aus dem verbindlichen Beschluss des Ausschusses im Dringlichkeitsverfahren die entsprechenden Schlussfolgerungen für die Zwecke der vorläufigen Feststellungen ziehen. Der in einem Dringlichkeitsverfahren gefasste verbindliche Beschluss des Ausschusses kann weder dem Ergebnis der Untersuchung der federführenden Aufsichtsbehörde noch der Wirksamkeit des Anspruchs der von der Untersuchung betroffenen Parteien auf rechtliches Gehör vorgreifen. Insbesondere sollte der Ausschuss den Umfang der Untersuchung nicht von sich aus ausweiten.

(17)Damit der Beschwerdeführer sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Artikel 78 der Verordnung (EU) 2016/679 wahrnehmen kann, sollte die Aufsichtsbehörde, die eine Beschwerde ganz oder teilweise abweist, dies in Form eines Beschlusses tun, der vor einem nationalen Gericht angefochten werden kann.

(18)Beschwerdeführer sollten die Möglichkeit haben, ihren Standpunkt darzulegen, bevor ein für sie nachteiliger Beschluss gefasst wird. Wird eine Beschwerde in einem grenzüberschreitenden Fall ganz oder teilweise abgewiesen, sollte der Beschwerdeführer daher die Möglichkeit haben, seinen Standpunkt darzulegen, bevor ein Beschlussentwurf gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679, ein überarbeiteter Beschlussentwurf gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 oder ein verbindlicher Beschluss des Ausschusses gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 vorgelegt wird. Der Beschwerdeführer kann Zugang zu der nichtvertraulichen Fassung der Dokumente verlangen, die dem Beschluss über die vollständige oder teilweise Abweisung der Beschwerde zugrunde liegen.

(19)Es ist erforderlich, die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, im Falle der Abweisung einer Beschwerde in einem grenzüberschreitenden Fall zu klären. Als Kontaktstelle für den Beschwerdeführer während der Untersuchung sollte die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, die Stellungnahme des Beschwerdeführers zu der vorgeschlagenen Abweisung der Beschwerde einholen und für die gesamte Kommunikation mit dem Beschwerdeführer verantwortlich sein. Alle derartigen Mitteilungen sollten an die federführende Aufsichtsbehörde weitergeleitet werden. Da gemäß Artikel 60 Absätze 8 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, für den Erlass des endgültigen Beschlusses über die Abweisung der Beschwerde zuständig ist, sollte diese Aufsichtsbehörde auch für die Erstellung des Beschlussentwurfs gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 zuständig sein.

(20)Die wirksame Durchsetzung der Datenschutzvorschriften der Union sollte mit der uneingeschränkten Wahrung der Verteidigungsrechte der Parteien vereinbar sein, die ein Grundprinzip des Unionsrechts darstellt, das unter allen Umständen und insbesondere in Verfahren, die Sanktionen nach sich ziehen können, zu beachten ist.

(21)Um das Recht auf eine gute Verwaltung und die Verteidigungsrechte, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, einschließlich des Anspruchs jeder Person auf rechtliches Gehör, bevor eine ihr nachteilige Einzelmaßnahme getroffen wird, wirksam zu schützen, ist es wichtig, klare Regeln für die Wahrnehmung dieses Anspruchs aufzustellen.

(22)Mit den Vorschriften für das Verwaltungsverfahren, das die Aufsichtsbehörden bei der Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 anwenden, sollte sichergestellt werden, dass die von der Untersuchung betroffenen Parteien während des gesamten Verfahrens tatsächlich Gelegenheit haben, sich zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Aufsichtsbehörde angeführten Tatsachen, Einwände und Umstände zu äußern, damit sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können. Die vorläufigen Feststellungen geben den vorläufigen Standpunkt zu dem mutmaßlichen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2016/679 nach Abschluss der Untersuchung wieder. Sie stellen somit eine wesentliche Verfahrensgarantie zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Die von der Untersuchung betroffenen Parteien sollten die erforderlichen Dokumente erhalten, damit sie sich wirksam verteidigen und zu den gegen sie erhobenen Anschuldigungen Stellung nehmen können, indem ihnen Zugang zu den Verwaltungsakten gewährt wird.

(23)Die vorläufigen Feststellungen bestimmen den Umfang der Untersuchung und damit den Umfang eines künftigen endgültigen Beschlusses (gegebenenfalls auf der Grundlage eines verbindlichen Beschlusses des Ausschusses nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679), der an den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter gerichtet werden kann. Vorläufige Feststellungen sind so zu formulieren, dass sie zwar knapp, aber hinreichend klar sind, damit die von der Untersuchung betroffenen Parteien die Art des mutmaßlichen Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/679 richtig erkennen können. Die Verpflichtung, den von einer Untersuchung betroffenen Parteien alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit sie sich angemessen verteidigen können, ist erfüllt, wenn im endgültigen Beschluss den von der Untersuchung betroffenen Parteien keine anderen als die in den vorläufigen Feststellungen genannten Verstöße zur Last gelegt werden und nur Tatsachen berücksichtigt werden, zu denen sich die von der Untersuchung betroffenen Parteien äußern konnten. Der endgültige Beschluss der federführenden Aufsichtsbehörde muss jedoch nicht notwendigerweise den vorläufigen Feststellungen entsprechen. Die federführende Aufsichtsbehörde sollte die Möglichkeit haben, die Antworten der von der Untersuchung betroffenen Parteien auf die vorläufigen Feststellungen und gegebenenfalls den überarbeiteten Beschlussentwurf nach Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie den Beschluss nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a zur Beilegung der Streitigkeit zwischen den Aufsichtsbehörden in ihrem endgültigen Beschluss zu berücksichtigen. Die federführende Aufsichtsbehörde sollte in der Lage sein, eine eigene Bewertung der von den von der Untersuchung betroffenen Parteien vorgebrachten Tatsachen und rechtlichen Einstufungen vorzunehmen, um entweder die Beschwerdepunkte fallen zu lassen, wenn sie diese für unbegründet hält, oder die Argumente zur Stützung der von ihr aufrechterhaltenen Beschwerdepunkte sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht zu ergänzen und neu zu formulieren. So kann z. B. die Berücksichtigung des Vorbringens einer Partei, gegen die im Verwaltungsverfahren ermittelt wird, ohne dass ihr Gelegenheit gegeben wurde, vor Erlass des endgültigen Beschlusses Stellung zu nehmen, an sich keine Verletzung der Verteidigungsrechte darstellen.

(24)Die von der Untersuchung betroffenen Parteien sollten Anspruch auf rechtliches Gehör haben, bevor ein überarbeiteter Beschlussentwurf nach Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgelegt wird oder der Ausschuss einen verbindlichen Beschluss nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 erlässt.

(25)Beschwerdeführer sollten die Möglichkeit haben, sich an dem Verfahren zu beteiligen, das von einer Aufsichtsbehörde eingeleitet wurde, um Fragen im Zusammenhang mit einem möglichen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2016/679 zu ermitteln oder zu klären. Der Qualifikation einer betroffenen Person als Beschwerdeführer steht nicht entgegen, dass eine Aufsichtsbehörde in Bezug auf den Gegenstand der Beschwerde bereits eine Untersuchung eingeleitet hat oder sich nach Eingang der Beschwerde im Rahmen einer Untersuchung von Amts wegen mit der Beschwerde befassen wird. Die Untersuchung eines möglichen Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/679 seitens eines Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters durch eine Aufsichtsbehörde stellt jedoch kein kontradiktorisches Verfahren zwischen dem Beschwerdeführer und den von der Untersuchung betroffenen Parteien dar. Dabei handelt es sich um ein Verfahren, das eine Aufsichtsbehörde von sich aus oder aufgrund einer Beschwerde in Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 einleitet. Die von der Untersuchung betroffenen Parteien und der Beschwerdeführer befinden sich daher nicht in derselben verfahrensrechtlichen Situation, und der Beschwerdeführer kann sich nicht auf den Anspruch auf rechtliches Gehör berufen, wenn die Entscheidung seine Rechtsstellung nicht beeinträchtigt. Die Beteiligung des Beschwerdeführers am Verfahren gegen die von der Untersuchung betroffenen Parteien darf deren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht beeinträchtigen.

(26)Den Beschwerdeführern soll die Möglichkeit eingeräumt wird, zu den vorläufigen Feststellungen schriftlich Stellung zu nehmen. Der Zugang zu Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen der anderen Verfahrensbeteiligten sollte ihnen jedoch verwehrt werden. Ein allgemeines Recht auf Zugang zu Verwaltungsakten sollte den Beschwerdeführern nicht zustehen.

(27)Bei der Festsetzung von Fristen für die Stellungnahme der von der Untersuchung betroffenen Parteien und der Beschwerdeführer zu den vorläufigen Feststellungen sollten die Aufsichtsbehörden die Komplexität der in den vorläufigen Feststellungen aufgeworfenen Fragen berücksichtigen, um sicherzustellen, dass die von der Untersuchung betroffenen Parteien und die Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit haben, zu den aufgeworfenen Fragen in angemessener Weise Stellung zu nehmen.

(28)Der Meinungsaustausch vor der Annahme eines Beschlussentwurfs umfasst einen offenen Dialog und einen umfassenden Meinungsaustausch, bei dem sich die Aufsichtsbehörden bestmöglich bemühen sollten, einen Konsens über das weitere Vorgehen bei einer Untersuchung zu erzielen. Umgekehrt sollten Meinungsverschiedenheiten, die in maßgeblichen und begründeten Einsprüchen gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Ausdruck kommen, die das Potenzial für eine Streitbeilegung zwischen den Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/679 erhöhen und die Annahme eines endgültigen Beschlusses durch die zuständige Aufsichtsbehörde verzögern, in Ausnahmefällen auftreten, in denen die Aufsichtsbehörden keinen Konsens erzielen können und wenn dies erforderlich ist, um eine einheitliche Auslegung der Verordnung (EU) 2016/679 zu gewährleisten. Von solchen Einsprüchen sollte sparsam Gebrauch gemacht werden, wenn es darum geht, die Verordnung (EU) 2016/679 konsequent durchzusetzen, da jeder Gebrauch von maßgeblichen und begründeten Einsprüchen den Rechtsbehelf für die betroffene Person aufschiebt. Da der Umfang der Untersuchung und die relevanten Tatsachen vor der Übermittlung der vorläufigen Feststellungen festzulegen sind, sollten diese Fragen von den betroffenen Aufsichtsbehörden nicht in maßgeblichen und begründeten Einsprüchen angesprochen werden. Sie können jedoch von den betroffenen Aufsichtsbehörden in ihren Stellungnahmen zu der in Artikel 9 Absatz 3 genannten Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte angesprochen werden, bevor die vorläufigen Feststellungen den von der Untersuchung betroffenen Parteien mitgeteilt werden.

(29)Im Interesse eines effizienten und umfassenden Abschlusses des Streitbeilegungsverfahrens, bei dem alle Aufsichtsbehörden die Möglichkeit haben sollten, ihren Standpunkt darzulegen, und unter Berücksichtigung der zeitlichen Zwänge während des Streitbeilegungsverfahrens sollten Form und Struktur der maßgeblichen und begründeten Einsprüche bestimmten Anforderungen genügen. Daher sollten maßgebliche und begründete Einsprüche auf eine vorgeschriebene Länge beschränkt sein, die Nichtübereinstimmung mit dem Beschlussentwurf deutlich machen, und hinreichend klar, kohärent und präzise formuliert sein.

(30)Der Zugang zu Verwaltungsakten ist in der Charta als Teil der Verteidigungsrechte und des Rechts auf eine gute Verwaltung verankert. Den von der Untersuchung betroffenen Parteien sollte Zugang zu den Verwaltungsakten gewährt werden, wenn ihnen die vorläufigen Feststellungen mitgeteilt werden, und es sollte eine Frist für die schriftliche Antwort zu den vorläufigen Feststellungen gesetzt werden.

(31)Bei der Gewährung des Zugangs zu den Verwaltungsakten sollten die Aufsichtsbehörden den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen sicherstellen. Die Kategorie „andere vertrauliche Informationen“ umfasst Informationen, die keine Geschäftsgeheimnisse sind, aber insoweit als vertraulich angesehen werden können, als ein Verantwortlicher, ein Auftragsverarbeiter oder eine natürliche Person durch ihre Offenlegung erheblich geschädigt werden können. Die Aufsichtsbehörden sollten von den von der Untersuchung betroffenen Parteien, die Dokumente oder Erklärungen vorlegen oder vorgelegt haben, verlangen können, dass vertrauliche Informationen kenntlich gemacht werden.

(32)Sind Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen zum Nachweis einer Zuwiderhandlung erforderlich, sollte die Aufsichtsbehörde bei jedem einzelnen Dokument prüfen, ob das Bedürfnis, sie offenzulegen, größer ist als der Schaden, der aus dieser Offenlegung entstehen könnte.

(33)Wenn die federführende Aufsichtsbehörde eine Angelegenheit gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/679 an den Ausschuss zur Streitbeilegung verweist, sollte sie dem Ausschuss alle erforderlichen Informationen übermitteln, damit dieser die Zulässigkeit der maßgeblichen und begründeten Einsprüche beurteilen und den Beschluss gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 erlassen kann. Sobald dem Ausschuss alle erforderlichen Dokumente gemäß Artikel 23 vorliegen, sollte der Vorsitz des Ausschusses die Befassung mit der Angelegenheit gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 registrieren.

(34)Der verbindliche Beschluss des Ausschusses gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 sollte sich ausschließlich auf die Angelegenheiten beziehen, die zur Einleitung des Streitbeilegungsverfahrens geführt haben, und so formuliert sein, dass die federführende Aufsichtsbehörde ihren endgültigen Beschluss auf der Grundlage des Beschlusses des Ausschusses und unter Wahrung ihres Ermessens erlassen kann.

(35)Um die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Aufsichtsbehörden, die dem Ausschuss gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2016/679 vorgelegt werden, zu erleichtern, ist es erforderlich, Verfahrensregeln für die Dokumente festzulegen, die dem Ausschuss vorzulegen sind und auf die der Ausschuss seinen Beschluss stützen sollte. Ferner sollte der Zeitpunkt für die Registrierung der Befassung des Ausschusses mit der Angelegenheit im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens festgelegt werden.

(36)Um das Dringlichkeitsverfahren für Stellungnahmen und verbindliche Beschlüsse des Ausschusses gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 zu straffen, ist es erforderlich, Verfahrensregeln festzulegen in Bezug auf den Zeitpunkt, zu dem ein Ersuchen um eine Stellungnahme oder einen verbindlichen Beschluss im Dringlichkeitsverfahren zu stellen ist, die dem Ausschuss vorzulegenden Dokumente, auf die der Ausschuss seinen Beschluss stützen sollte, den Adressaten der Stellungnahme oder des Beschlusses des Ausschusses und die Folgen der Stellungnahme oder des Beschlusses des Ausschusses.

(37)Kapitel III und IV betreffen die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden, die Verfahrensrechte der von der Untersuchung betroffenen Parteien und die Beteiligung der Beschwerdeführer. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten diese Bestimmungen nicht für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits laufende Untersuchungen gelten. Sie sollten für Untersuchungen gelten, die von Amts wegen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet werden, sowie für Untersuchungen, die aufgrund einer Beschwerde eingeleitet werden, wenn die Beschwerde nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wird. Kapitel V enthält Verfahrensvorschriften für Fälle, die nach Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Streitbeilegung vorgelegt werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte auch dieses Kapitel nicht für Fälle gelten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung Gegenstand einer Streitbeilegung waren. Es sollte für alle Fälle gelten, in denen das Streitbeilegungsverfahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wird.

(38)Der Europäische Datenschutzbeauftragte und der Europäische Datenschutzausschuss wurden gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und haben am … eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden Verfahrensvorschriften für die Bearbeitung von Beschwerden und die Durchführung von Untersuchungen in beschwerdebasierten Fällen und von Amts wegen durch Aufsichtsbehörden bei der grenzüberschreitenden Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2016/679.

Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

1.„von der Untersuchung betroffene Parteien“ die Verantwortlichen und/oder Auftragsverarbeiter, die wegen eines mutmaßlichen Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/679 im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Verarbeitung einer Untersuchung unterzogen wurden;

2.„Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte“ die Zusammenfassung, die die federführende Aufsichtsbehörde den betroffenen Aufsichtsbehörden vorzulegen hat und in der die wichtigsten einschlägigen Fakten und die Ansichten der federführenden Aufsichtsbehörde zu dem Fall aufgeführt sind;

3.„vorläufige Feststellungen“ das Dokument, das die federführende Aufsichtsbehörde den von der Untersuchung betroffenen Parteien zur Verfügung stellt und in dem die Anschuldigungen, die einschlägigen Fakten, Belege, rechtliche Analysen und gegebenenfalls vorgeschlagene Abhilfemaßnahmen dargelegt sind;

4.Ein als maßgeblich und begründet erachteter Einspruch bezeichnet einen Einspruch, der vom Ausschuss als maßgeblich und begründet im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2016/679 eingestuft wurde.

Kapitel II

Einreichung und Bearbeitung von Beschwerden

Artikel 3

Grenzüberschreitende Beschwerden

(1)Eine Beschwerde auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/679, die sich auf eine grenzüberschreitende Bearbeitung bezieht, enthält die im Formular im Anhang geforderten Angaben. Für die Zulässigkeit einer Beschwerde sind keine zusätzlichen Informationen erforderlich.

(2)Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, stellt fest, ob die Bearbeitung der Beschwerde einen grenzüberschreitenden Bezug hat.

(3)Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, prüft innerhalb eines Monats, ob die im Formular geforderten Angaben vollständig sind.

(4)Nach Prüfung der Vollständigkeit der im Formular geforderten Angaben leitet die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, die Beschwerde an die federführende Aufsichtsbehörde weiter.

(5)Beantragt der Beschwerdeführer bei der Einreichung einer Beschwerde eine vertrauliche Bearbeitung, so legt er auch eine nichtvertrauliche Fassung der Beschwerde vor.

(6)Die Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde eingereicht wird, bestätigt innerhalb einer Woche den Eingang der Beschwerde. Diese Bestätigung greift einer Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde nach Absatz 3 nicht vor.

Artikel 4

Untersuchung von Beschwerden

Bei der Beurteilung, inwieweit eine Beschwerde in jedem Einzelfall untersucht werden sollte, berücksichtigt die Aufsichtsbehörde alle relevanten sowie alle folgenden Umstände:

a)die Zweckmäßigkeit eines wirksamen und rechtzeitigen Rechtsbehelfs für den Beschwerdeführer;

b)die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes;

c)den systemischen oder wiederholten Charakter des mutmaßlichen Verstoßes.

Artikel 5

Gütliche Einigung

Eine Beschwerde kann durch gütliche Einigung zwischen dem Beschwerdeführer und den von der Untersuchung betroffenen Parteien beigelegt werden. Ist die Aufsichtsbehörde der Auffassung, dass eine gütliche Einigung zur Beilegung der Beschwerde gefunden wurde, so setzt sie den Beschwerdeführer von der vorgeschlagenen Einigung in Kenntnis. Erhebt der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats keine Einwände gegen die von der Aufsichtsbehörde vorgeschlagene gütliche Einigung, so gilt die Beschwerde als zurückgezogen.

Artikel 6

Übersetzung

(1)Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, ist zuständig für

a)Übersetzungen von Beschwerden und Standpunkten der Beschwerdeführer in die Sprache, die von der federführenden Aufsichtsbehörde für die Zwecke der Untersuchung verwendet wird;

b)Übersetzungen der von der federführenden Aufsichtsbehörde bereitgestellten Dokumente in die Sprache, die für die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer verwendet wird, sofern es erforderlich ist, diese Dokumente dem Beschwerdeführer gemäß dieser Verordnung oder der Verordnung (EU) 2016/679 zur Verfügung zu stellen.

(2)In seiner Geschäftsordnung legt der Ausschuss das Verfahren für die Übersetzung von Stellungnahmen oder von maßgeblichen und begründeten Einsprüchen der betroffenen Aufsichtsbehörden in eine andere Sprache als die von der federführenden Aufsichtsbehörde für die Zwecke der Untersuchung verwendeten Sprache fest.

Kapitel III

Zusammenarbeit gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2016/679

Abschnitt 1

Erzielung eines Konsenses im Sinne des Artikels 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679

Artikel 7

Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden

Bei der Zusammenarbeit in dem Bemühen um einen Konsens gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 nutzen die Aufsichtsbehörden alle in der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Mittel, einschließlich der Amtshilfe gemäß Artikel 61 und gemeinsamer Maßnahmen gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2016/679.

Die Bestimmungen dieses Kapitels betreffen die Beziehungen zwischen den Aufsichtsbehörden und zielen nicht darauf ab, dem Einzelnen oder den von der Untersuchung betroffenen Parteien Rechte zu verleihen.

Artikel 8

Zweckdienliche Informationen im Sinne des Artikels 60 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679

(1)Die federführende Aufsichtsbehörde informiert die anderen von der Untersuchung betroffenen Aufsichtsbehörden regelmäßig über den aktuellen Sachstand und übermittelt den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden so schnell wie möglich alle zweckdienlichen Informationen, sobald diese verfügbar sind.

(2)Zweckdienliche Informationen im Sinne des Artikels 60 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 umfassen gegebenenfalls:

a)Informationen über die Einleitung einer Untersuchung aufgrund eines mutmaßlichen Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/679;

b)Auskunftsersuchen nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679;

c)Informationen über die Ausübung anderer Untersuchungsbefugnisse nach Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679;

d)im Falle einer geplanten Abweisung einer Beschwerde, die Gründe der federführenden Aufsichtsbehörde für die Abweisung der Beschwerde;

e)eine Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte einer Untersuchung nach Artikel 9;

f)Informationen über Schritte zur Feststellung eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/679, bevor vorläufige Feststellungen ausgearbeitet werden;

g)vorläufige Feststellungen;

h)die Antwort der von der Untersuchung betroffenen Parteien auf die vorläufigen Feststellungen;

i)den Standpunkt des Beschwerdeführers zu den vorläufigen Feststellungen;

j)im Falle der Abweisung einer Beschwerde die schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers;

k)alle einschlägigen Schritte, die die federführende Aufsichtsbehörde nach Erhalt der Antwort der von der Untersuchung betroffenen Parteien auf die vorläufigen Feststellungen und vor Vorlage eines Beschlussentwurfs im Sinne des Artikels 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 unternommen hat.

Artikel 9

Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte

(1)Sobald die federführende Aufsichtsbehörde einen vorläufigen Standpunkt zu den wichtigsten Fragen einer Untersuchung erarbeitet hat, erstellt sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte für die Zwecke der Zusammenarbeit nach Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.

(2)Die Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte umfasst Folgendes:

a)die wichtigsten maßgeblichen Fakten;

b)eine vorläufige Ermittlung des Umfangs der Untersuchung, insbesondere der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679, die von dem mutmaßlichen Verstoß, der untersucht werden soll, betroffen sind;

c)eine Ermittlung komplexer rechtlicher und technologischer Bewertungen, die für die vorläufige Ausrichtung ihrer Bewertung relevant sind;

d)eine erste Feststellung möglicher Korrekturmaßnahmen.

(3)Die betroffenen Aufsichtsbehörden können zu der Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte Stellung nehmen. Diese Stellungnahmen sind innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte zu übermitteln.

(4)Stellungnahmen nach Absatz 3 müssen folgenden Anforderungen genügen:

a)die verwendete Sprache ist hinreichend klar und enthält genaue Begriffe, die es der federführenden Aufsichtsbehörde und gegebenenfalls den betroffenen Aufsichtsbehörden ermöglichen, ihre Standpunkte vorzubereiten;

b)die rechtlichen Argumente sind prägnant darzulegen und unter Bezugnahme auf den Teil der Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte, auf den sie sich beziehen, zu gruppieren;

c)die Stellungnahme der betreffenden Aufsichtsbehörde kann durch Dokumente untermauert werden, die die Stellungnahme zu bestimmten Punkten ergänzen.

(5)Der Ausschuss kann in seiner Geschäftsordnung die maximale Länge der von betroffenen Aufsichtsbehörden zur Zusammenfassung der wichtigsten Punkte vorgelegten Stellungnahmen festlegen.

(6)Fälle, in denen keine der betroffenen Aufsichtsbehörden Stellungnahmen nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels abgegeben hat, gelten als nichtstreitige Fälle. In diesen Fällen werden die in Artikel 14 genannten vorläufigen Feststellungen den von der Untersuchung betroffenen Parteien innerhalb von neun Monaten nach Ablauf der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Frist mitgeteilt.

Artikel 10

Einsatz von Mitteln zur Erzielung eines Konsenses

(1)Eine betroffene Aufsichtsbehörde richtet ein Ersuchen an die federführende Aufsichtsbehörde nach Artikel 61 der Verordnung (EU) 2016/679 und/oder Artikel 62 der Verordnung (EU) 2016/679, wenn eine betroffene Aufsichtsbehörde nach Stellungnahme der betroffenen Aufsichtsbehörden nach Artikel 9 Absatz 3 mit der Bewertung der federführenden Aufsichtsbehörde nicht einverstanden ist in Bezug auf:

a)den Umfang der Untersuchung in Beschwerdefällen einschließlich der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679, die von dem mutmaßlichen Verstoß, der untersucht werden soll, betroffen sind;

b)eine vorläufige Ausrichtung in Bezug auf komplexe rechtliche Bewertungen, die von der federführenden Aufsichtsbehörde nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c ermittelt wurden;

c)eine vorläufige Ausrichtung in Bezug auf komplexe technologische Bewertungen, die von der federführenden Aufsichtsbehörde nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c ermittelt wurden.

(2)Der Antrag nach Absatz 1 ist innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der in Artikel 9 Absatz 3 genannten Frist zu stellen.

(3)Die federführende Aufsichtsbehörde arbeitet mit den betroffenen Aufsichtsbehörden auf der Grundlage ihrer Stellungnahmen zur Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte und gegebenenfalls als Reaktion auf Ersuchen nach den Artikeln 61 und 62 der Verordnung (EU) 2016/679 zusammen, um zu einem Konsens zu gelangen. Der Konsens dient der federführenden Aufsichtsbehörde als Grundlage für die Weiterführung der Untersuchung und den Entwurf der vorläufigen Feststellungen oder gegebenenfalls für die Bereitstellung ihrer Begründung zu Zwecken des Artikels 11 Absatz 2 für die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde.

(4)Gibt es bei einer Untersuchung, die aufgrund einer Beschwerde eingeleitet wurde, keinen Konsens zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und einer oder mehreren betroffenen Aufsichtsbehörden bezüglich der in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten Angelegenheit, so ersucht die federführende Aufsichtsbehörde den Ausschuss um einen verbindlichen Beschluss im Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass die Bedingungen für das Ersuchen eines verbindlichen Beschlusses im Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 erfüllt sind.

(5)Wenn die federführende Aufsichtsbehörde den Ausschuss nach Absatz 4 dieses Artikels um einen verbindlichen Beschluss ersucht, stellt sie Folgendes zur Verfügung:

a)die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Dokumente;

b)die Stellungnahme der betroffenen Aufsichtsbehörde, die mit der vorläufigen Feststellung des Untersuchungsumfangs durch die federführende Aufsichtsbehörde nicht einverstanden sind.

(6)Der Ausschuss erlässt auf der Grundlage der Stellungnahmen der betroffenen Aufsichtsbehörden und des Standpunkts der federführenden Aufsichtsbehörde zu diesen Stellungnahmen einen verbindlichen Beschluss im Dringlichkeitsverfahren über den Umfang der Untersuchung.

Abschnitt 2

Vollständige oder teilweise Abweisung von Beschwerden

Artikel 11

Anhörung des Beschwerdeführers vor der vollständigen oder teilweisen Abweisung einer Beschwerde

(1)Nach dem Verfahren nach Artikel 9 und Artikel 10 teilt die federführende Aufsichtsbehörde der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, die Gründe für ihre vorläufige Auffassung mit, dass die Beschwerde ganz oder teilweise abgewiesen werden sollte.

(2)Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, teilt dem Beschwerdeführer die Gründe für die beabsichtigte vollständige oder teilweise Abweisung der Beschwerde mit und setzt ihm eine Frist zur schriftlichen Darlegung seines Standpunkts. Die Frist beträgt mindestens drei Wochen. Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über die Folgen des Ausbleibens einer Stellungnahme.

(3)Äußert sich der Beschwerdeführer nicht innerhalb der von der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingelegt wurde, gesetzten Frist, so gilt die Beschwerde als zurückgezogen.

(4)Der Beschwerdeführer kann Zugang zu der nichtvertraulichen Fassung der Dokumente verlangen, die dem Vorschlag über die Abweisung der Beschwerde zugrunde liegen.

(5)Legt der Beschwerdeführer seinen Standpunkt innerhalb der Frist, die von der Aufsichtsbehörde gesetzt wurde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, und ändert sich nichts an dem vorläufigen Standpunkt, dass die Beschwerde ganz oder teilweise abgewiesen werden sollte, so erstellt die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, den Beschlussentwurf nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679, der den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden von der federführenden Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgelegt wird.

Artikel 12

Überarbeiteter Entwurf eines Beschlusses über die vollständige oder teilweise Abweisung einer Beschwerde

(1)Ist die federführende Aufsichtsbehörde der Auffassung, dass der überarbeitete Beschlussentwurf im Sinne des Artikels 60 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 Elemente enthält, zu denen der Beschwerdeführer die Möglichkeit haben sollte, seinen Standpunkt darzulegen, so gibt die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, dem Beschwerdeführer vor der Vorlage des überarbeiteten Beschlussentwurfs gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 Gelegenheit, seinen Standpunkt zu diesen neuen Elementen darzulegen.

(2)Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, setzt dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme.

Artikel 13

Beschluss über die vollständige oder teilweise Abweisung einer Beschwerde

Erlässt die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, einen Beschluss zur vollständigen oder teilweisen Abweisung einer Beschwerde nach Artikel 60 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2016/679, so unterrichtet sie den Beschwerdeführer über den ihm gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Verfügung stehenden gerichtlichen Rechtsbehelf.

Abschnitt 3

An Verantwortliche und Auftragsverarbeiter gerichtete Beschlüsse

Artikel 14

Vorläufige Feststellungen und Antwort

(1)Beabsichtigt die federführende Aufsichtsbehörde den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden einen Beschlussentwurf im Sinne des Artikels 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 bezüglich eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/679 vorzulegen, so erstellt sie einen Entwurf vorläufiger Feststellungen.

(2)Die vorläufigen Feststellungen enthalten umfassende und hinreichend klar dargelegte Anschuldigungen, damit die von der Untersuchung betroffenen Parteien Kenntnis von dem von der federführenden Aufsichtsbehörde untersuchten Verhalten nehmen können. Insbesondere müssen darin alle Fakten und die gesamte rechtliche Würdigung, die den von der Untersuchung betroffenen Parteien zur Last gelegt wird, klar aufgeführt werden, damit die Parteien ihren Standpunkt zu den Fakten und rechtlichen Schlussfolgerungen darlegen können, die die federführende Aufsichtsbehörde im Beschlussentwurf im Sinne des Artikels 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 zu ziehen beabsichtigt, und alle von der federführenden Aufsichtsbehörde herangezogenen Beweise aufgelistet werden.

Die vorläufigen Feststellungen enthalten Abhilfemaßnahmen, die die federführende Aufsichtsbehörde zu ergreifen beabsichtigt.

Beabsichtigt die federführende Aufsichtsbehörde, eine Geldbuße zu verhängen, so führt sie in der vorläufigen Beurteilung die relevanten Elemente auf, auf die sie sich bei der Berechnung der Geldbuße stützt. Insbesondere führt die federführende Aufsichtsbehörde die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände an, die zur Verhängung der Geldbuße führen können, sowie die in Artikel 83 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 aufgeführten Elemente, einschließlich etwaiger erschwerender oder mildernder Faktoren, die sie berücksichtigen wird.

(3)Die federführende Aufsichtsbehörde informiert jede der von der Untersuchung betroffenen Parteien über die vorläufigen Feststellungen.

(4)Bei der Mitteilung der vorläufigen Feststellungen an die von der Untersuchung betroffenen Parteien setzt die federführende Aufsichtsbehörde eine Frist, innerhalb der diese Parteien schriftlich ihren Standpunkt darlegen können. Die federführende Aufsichtsbehörde ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingegangene schriftliche Stellungnahmen zu berücksichtigen.

(5)Die federführende Aufsichtsbehörde gewährt den von der Untersuchung betroffenen Parteien mit der Übermittlung der vorläufigen Feststellungen im Einklang mit Artikel 20 Zugang zu der Verwaltungsakte.

(6)Die von der Untersuchung betroffenen Parteien können in ihrer schriftlichen Antwort auf vorläufige Feststellungen alle ihnen bekannten Tatsachen und rechtlichen Argumente darlegen, die für ihre Verteidigung gegen die Anschuldigungen der federführenden Aufsichtsbehörde relevant sind. Als Nachweis für die in ihren Ausführungen vorgetragenen Fakten fügen sie alle zweckdienlichen Dokumente bei. Die federführende Aufsichtsbehörde behandelt in ihrem Beschlussentwurf nur Anschuldigungen, einschließlich der Fakten und der darauf gründenden rechtlichen Bewertung, zu denen sich die von der Untersuchung betroffenen Parteien äußern konnten.

Artikel 15

Übermittlung vorläufiger Feststellungen an die Beschwerdeführer

(1)Trifft die federführende Aufsichtsbehörde vorläufige Feststellungen in Bezug auf eine Angelegenheit, zu der sie eine Beschwerde erhalten hat, so übermittelt die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, dem Beschwerdeführer eine nichtvertrauliche Fassung der vorläufigen Feststellungen und setzt ihm eine Frist zur schriftlichen Darlegung seines Standpunkts.

(2)Absatz 1 gilt auch, wenn eine Aufsichtsbehörde gegebenenfalls mehrere Beschwerden gemeinsam bearbeitet, die Beschwerden in mehrere Teile unterteilt oder ihr Ermessen hinsichtlich des in den vorläufigen Feststellungen dargelegten Umfangs der Untersuchung auf andere Weise ausübt.

(3)Ist die federführende Aufsichtsbehörde der Auffassung, dass dem Beschwerdeführer Dokumente aus der Verwaltungsakte zur Verfügung zu stellen sind, damit der Beschwerdeführer seinen Standpunkt zu den vorläufigen Feststellungen wirksam darlegen kann, so übermittelt die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, dem Beschwerdeführer die nichtvertrauliche Fassung dieser Dokumente, wenn sie die vorläufigen Feststellungen nach Absatz 1 vorlegt.

(4)Der Beschwerdeführer erhält die nichtvertrauliche Fassung der vorläufigen Feststellungen nur für die Zwecke der konkreten Untersuchung, für die die vorläufigen Feststellungen getroffen wurden.

(5)Vor Erhalt der nichtvertraulichen Fassung der vorläufigen Feststellungen und der nach Absatz 3 vorgelegten Dokumente übermittelt der Beschwerdeführer der federführenden Aufsichtsbehörde eine Vertraulichkeitserklärung, in der er sich verpflichtet, Informationen oder Bewertungen, die in der nichtvertraulichen Fassung der vorläufigen Feststellungen enthalten sind, nicht offenzulegen oder diese Feststellungen für andere Zwecke als die konkrete Untersuchung, in der diese Feststellungen getroffen wurden, zu verwenden.

Artikel 16

Erlass eines endgültigen Beschlusses

Nach der Übermittlung des Beschlussentwurfs an die betroffenen Aufsichtsbehörden nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 und sofern keine der betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb der in Artikel 60 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Fristen Einspruch gegen den Beschlussentwurf erhoben hat, erlässt die federführende Aufsichtsbehörde ihren Beschluss nach Artikel 60 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/679 und teilt sie der Hauptniederlassung oder einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters mit und setzt die betroffenen Aufsichtsbehörden und den Ausschuss über den betreffenden Beschluss, einschließlich einer Zusammenfassung der maßgeblichen Fakten und Gründe, in Kenntnis.

Artikel 17

Recht auf Anhörung im Zusammenhang mit dem überarbeiteten Beschlussentwurf

(1)Ist die federführende Aufsichtsbehörde der Auffassung, dass der überarbeitete Beschlussentwurf im Sinne des Artikels 60 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 Elemente enthält, zu denen die von der Untersuchung betroffenen Parteien Gelegenheit haben sollten, ihren Standpunkt darzulegen, so gibt die federführende Aufsichtsbehörde vor der Vorlage des überarbeiteten Beschlussentwurfs nach Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 den von der Untersuchung betroffenen Parteien die Möglichkeit, ihren Standpunkt zu diesen neuen Elementen darzulegen.

(2)Die federführende Aufsichtsbehörde setzt den von der Untersuchung betroffenen Parteien eine Frist zur Darlegung ihrer Standpunkte.

Abschnitt 4

Maßgeblicher und begründeter Einspruch

Artikel 18

Maßgeblicher und begründeter Einspruch

(1)Ein maßgeblicher und begründeter Einspruch im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2016/679 darf

a)sich ausschließlich auf Fakten stützen, die im Beschlussentwurf enthalten sind, und

b)den Umfang der Anschuldigungen nicht dadurch ändern, dass Punkte vorgebracht werden, die darauf hindeuten, dass zusätzliche Vorwürfe eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/679 vorliegen, oder der Wesensgehalt der vorgebrachten Anschuldigungen geändert wird.

(2)Ein maßgeblicher und begründeter Einspruch muss in seiner Form und Struktur folgenden Anforderungen genügen:

a)die Länge eines maßgeblichen und begründeten Einspruchs und der Standpunkt der federführenden Aufsichtsbehörde zu einem Einspruch dürfen drei Seiten nicht überschreiten und keine Anhänge enthalten. In Fällen besonders komplexer Rechtsfragen kann die maximale Länge auf sechs Seiten erhöht werden, es sei denn, der Ausschuss akzeptiert besondere Umstände, die eine längere Länge rechtfertigen;

b)die Nichtzustimmung der betroffenen Aufsichtsbehörde zum Beschlussentwurf ist zu Beginn des maßgeblichen und begründeten Einspruchs darzulegen und hinreichend klar, kohärent und präzise zu formulieren, damit die federführende Aufsichtsbehörde und gegebenenfalls die betroffenen Aufsichtsbehörden ihre Standpunkte vorbereiten können und der Ausschuss die Streitigkeit effizient beilegen kann;

c)die rechtlichen Argumente werden unter Bezugnahme auf den Tenor des Beschlussentwurfs, auf den sie sich beziehen, dargelegt und zusammengefasst. Jedem Argument oder jeder Gruppe von Argumenten geht in der Regel eine zusammenfassende Darstellung voraus.

Kapitel IV

Zugang zur Verwaltungsakte und Behandlung vertraulicher Informationen

Artikel 19

Inhalt der Verwaltungsakte

(1)Die Verwaltungsakte in einer Untersuchung zu einem mutmaßlichen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2016/679 umfasst alle Dokumente, die von der federführenden Aufsichtsbehörde während der Untersuchung erlangt, erstellt und/oder zusammengestellt wurden.

(2)Im Rahmen der Untersuchung eines mutmaßlichen Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/679 kann die federführende Aufsichtsbehörde Dokumente der Partei zurückgeben, von der sie diese erhalten hat, wenn diese Dokumente nach einer eingehenderen Prüfung in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand der Untersuchung stehen. Nach der Rückgabe sind diese Dokumente nicht mehr Teil der Verwaltungsakte.

(3)Das Recht auf Zugang zu der Verwaltungsakte erstreckt sich nicht auf den Schriftverkehr und den Meinungsaustausch zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den betroffenen Aufsichtsbehörden. Bei den Informationen, die zwischen den Aufsichtsbehörden zum Zwecke der Untersuchung eines Einzelfalls ausgetauscht werden, handelt es sich um interne Dokumente und sind den von der Untersuchung betroffenen Parteien oder dem Beschwerdeführer nicht zugänglich.

(4)Der Zugang zu maßgeblichen und begründeten Einsprüchen nach Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 wird im Einklang mit Artikel 24 gewährt. 

Artikel 20

Zugang zur Verwaltungsakte und Verwendung von Dokumenten

(1)Die federführende Aufsichtsbehörde gewährt den von der Untersuchung betroffenen Parteien Zugang zur Verwaltungsakte, damit sie ihr Recht auf rechtliches Gehör wahrnehmen können. Der Zugang zur Verwaltungsakte wird gewährt, nachdem die federführende Aufsichtsbehörde den von der Untersuchung betroffenen Parteien die vorläufigen Feststellungen mitgeteilt hat.

(2)Die Verwaltungsakte enthält alle belastenden und entlastenden Dokumente, einschließlich Tatsachen und Dokumente, die den von der Untersuchung betroffenen Parteien bekannt sind.

(3)Die Schlussfolgerungen der federführenden Aufsichtsbehörde im Beschlussentwurf nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 und der endgültige Beschluss nach Artikel 60 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/679 können sich nur auf Dokumente stützen, die in den vorläufigen Feststellungen genannt wurden oder zu denen die von der Untersuchung betroffenen Parteien ihren Standpunkt darlegen konnten.

(4)Dokumente, die durch Zugang zu der Verwaltungsakte nach Maßgabe dieses Artikels erlangt wurden, dürfen nur für die Zwecke von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zur Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 in dem Einzelfall verwendet werden, für den diese Dokumente bereitgestellt wurden.

Artikel 21

Kenntlichmachung und Schutz vertraulicher Informationen

(1)Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, darf die Aufsichtsbehörde Informationen, die von einer Aufsichtsbehörde in grenzüberschreitenden Fällen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 erhoben oder erlangt wurden, einschließlich aller Dokumente, die solche Informationen enthalten, nicht übermitteln oder zugänglich machen, soweit sie Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen einer Person enthalten.

(2)Informationen, die von einer Aufsichtsbehörde in grenzüberschreitenden Fällen nach der Verordnung (EU) 2016/679 erhoben oder eingeholt werden, einschließlich aller Dokumente, die solche Informationen enthalten, sind – solange das Verfahren noch läuft – von Anträgen auf Zugang nach den Rechtsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten ausgeschlossen.

(3)Bei der Mitteilung der vorläufigen Feststellungen an die von der Untersuchung betroffenen Parteien und bei der Gewährung des Zugang zu der Verwaltungsakte auf der Grundlage von Artikel 20 stellt die federführende Aufsichtsbehörde sicher, dass die von der Untersuchung betroffenen Parteien, denen Zugang zu Informationen gewährt wird, die Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen enthalten, diese Informationen unter weitestgehender Wahrung ihrer Vertraulichkeit behandeln und dass diese Informationen nicht zum Nachteil des Auskunftgebers verwendet werden. Je nach dem Grad der Vertraulichkeit der Informationen trifft die federführende Aufsichtsbehörde geeignete Vorkehrungen, damit die Verteidigungsrechte der von der Untersuchung betroffenen Parteien unter gebührender Berücksichtigung der Vertraulichkeit der Informationen ihre volle Wirkung entfalten können.

(4)Eine Einrichtung, die Informationen vorlegt, die sie für vertraulich erachtet, hat die Informationen, die sie für vertraulich erachtet, unter Angabe von Gründen für die geltend gemachte Vertraulichkeit eindeutig zu kennzeichnen. Die Einrichtung legt eine gesonderte nichtvertrauliche Fassung ihrer Eingabe vor.

(5)Unbeschadet des Absatzes 4 kann die federführende Aufsichtsbehörde die von der Untersuchung betroffenen Parteien oder jede andere Partei, die Dokumente nach der Verordnung (EU) 2016/679 erstellt, auffordern, die Dokumente oder Teile davon kenntlich zu machen, die ihrer Ansicht nach Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen enthalten, die ihnen gehören, und die Parteien zu benennen, für die diese Dokumente als vertraulich anzusehen sind.

(6)Die federführende Aufsichtsbehörde kann den von der Untersuchung betroffenen Parteien und allen anderen Parteien, die eine vertrauliche Behandlung beantragen, eine Frist setzen, um

a)ihre Anträge auf Behandlung als Geschäftsgeheimnis und sonstige vertrauliche Informationen für jedes einzelne Dokument oder Teile davon oder für jede Erklärung oder Teile davon zu begründen;

b)eine nichtvertrauliche Fassung der Dokumente und Erklärungen vorlegen, in der Geschäftsgeheimnisse und sonstige vertrauliche Informationen geschwärzt sind;

c)eine knappe, nichtvertrauliche Beschreibung jeder unkenntlich gemachten Information zu geben.

(7)Halten die von der Untersuchung betroffenen Parteien oder jede andere Partei die Absätze 4 und 5 nicht ein, so kann die federführende Aufsichtsbehörde davon ausgehen, dass die betreffenden Dokumente oder Erklärungen keine Geschäftsgeheimnisse oder sonstigen vertraulichen Informationen enthalten.

Kapitel V

Streitbeilegung

Artikel 22

Verweisung zur Streitbeilegung nach Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/679

(1)Geht die federführende Aufsichtsbehörde einem maßgeblichen und begründeten Einspruch nicht nach oder ist sie der Auffassung, dass ein Einspruch nicht maßgeblich oder begründet ist, so leitet sie die Angelegenheit dem Streitbeilegungsmechanismus nach Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/679 zu.

(2)Wenn die federführende Aufsichtsbehörde die Angelegenheit zur Streitbeilegung verweist, stellt sie dem Ausschuss folgende Dokumente zur Verfügung:

a)den Beschlussentwurf oder den überarbeiteten Beschlussentwurf, gegen den maßgebliche und begründete Einsprüche erhoben wurden;

b)eine Zusammenfassung der maßgeblichen Fakten;

c)die vorläufigen Feststellungen;

d)den schriftlich dargelegten Standpunkt der von der Untersuchung betroffenen Parteien nach den Artikeln 14 und 17;

e)den schriftlich dargelegten Standpunkt der Beschwerdeführer nach den Artikeln 11, 12 und 15;

f)die maßgeblichen und begründeten Einsprüche, denen die federführende Aufsichtsbehörde nicht nachgegangen ist;

g)die Gründe, aus denen die federführende Aufsichtsbehörde maßgeblichen und begründeten Einsprüchen nicht nachgegangen ist oder die Einsprüche als nicht maßgeblich oder begründet erachtet hat.

(3)Der Ausschuss ermittelt innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der in Absatz 2 aufgeführten Dokumente die als maßgeblich und begründet erachteten Einsprüche.

Artikel 23

Registrierung im Zusammenhang mit einem Beschluss nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679

Der Vorsitzende des Ausschusses registriert die Befassung mit der Angelegenheit zur Streitbeilegung nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 spätestens eine Woche, nachdem er folgende Dokumente erhalten hat:

a)den Beschlussentwurf oder den überarbeiteten Beschlussentwurf, gegen den maßgebliche und begründete Einsprüche erhoben wurden;

b)eine Zusammenfassung der maßgeblichen Fakten;

c)den schriftlich dargelegten Standpunkt der von der Untersuchung betroffenen Parteien nach den Artikeln 14 und 17;

d)den schriftlich dargelegten Standpunkt der Beschwerdeführer nach den Artikeln 11, 12 bzw. 15;

e)die als maßgeblich und begründet erachteten Einsprüche;

f)die Gründe, aus denen die federführende Aufsichtsbehörde als maßgeblich und begründet erachteten Einsprüchen nicht nachgekommen ist.

Artikel 24

Begründung vor Erlass eines Beschlusses nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679

(1)Vor Erlass des verbindlichen Beschlusses nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 übermittelt der Vorsitzende des Ausschusses den von der Untersuchung betroffenen Parteien und/oder – im Falle einer vollständigen oder teilweisen Abweisung einer Beschwerde – dem Beschwerdeführer über die federführende Aufsichtsbehörde eine Begründung, in der er die Gründe erläutert, die der Ausschuss in seinem Beschluss zu erlassen beabsichtigt. Beabsichtigt der Ausschuss, einen verbindlichen Beschluss zu erlassen, mit dem die federführende Aufsichtsbehörde aufgefordert wird, ihren Beschlussentwurf oder den überarbeiteten Beschlussentwurf zu ändern, so entscheidet der Ausschuss, ob dieser Begründung die als maßgeblich und begründet erachteten Einsprüche beizufügen sind, auf deren Grundlage der Ausschuss seinen Beschluss zu erlassen beabsichtigt.

(2)Die von der Untersuchung betroffenen Parteien und/oder – im Falle der vollständigen oder teilweisen Abweisung einer Beschwerde – der Beschwerdeführer müssen innerhalb einer Woche ab Eingang der in Absatz 1 genannten Begründung ihren Standpunkt darlegen.

(3)Die in Absatz 2 genannte Frist wird um eine Woche verlängert, wenn der Ausschuss die Frist für den Erlass des verbindlichen Beschlusses im Einklang mit Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 verlängert.

(4)Die in Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegte Frist für den Erlass des verbindlichen Beschlusses des Ausschusses läuft nicht während der in den Absätzen 2 und 3 genannten Zeiträume.

Artikel 25

Verfahren im Zusammenhang mit einem Beschluss nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679

(1)Wenn die Aufsichtsbehörde den Ausschuss nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 mit einer Angelegenheit bezüglich der Zuständigkeit für die Hauptniederlassung befasst, so stellt sie dem Ausschuss folgende Dokumente zur Verfügung:

a)eine Zusammenfassung der maßgeblichen Fakten;

b)die Bewertung dieser Fakten in Bezug auf die Bedingungen des Artikels 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679;

c)den Standpunkt des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters, dessen Hauptniederlassung Gegenstand der Befassung ist;

d)dem jeweiligen Standpunkt anderer von der Befassung betroffener Aufsichtsbehörden;

e)alle sonstigen Dokumente oder Informationen, die die vorlegende Aufsichtsbehörde für relevant und erforderlich hält, um eine Lösung in der Angelegenheit herbeizuführen.

(2)Der Vorsitzende des Ausschusses registriert die Befassung spätestens eine Woche nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Dokumente.

Artikel 26

Verfahren im Zusammenhang mit einem Beschluss nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679

(1)Bei der Befassung des Ausschusses mit einer Angelegenheit nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 stellt die Aufsichtsbehörde, die die Angelegenheit verweist, oder die Kommission dem Ausschuss alle folgenden Dokumente zur Verfügung:

a)eine Zusammenfassung der maßgeblichen Fakten;

b)gegebenenfalls die Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 64 der Verordnung (EU) 2016/679;

c)den Standpunkt der Aufsichtsbehörde, die die Angelegenheit verweist, oder der Kommission zu der Frage, ob eine Aufsichtsbehörde verpflichtet war, dem Ausschuss den Beschlussentwurf nach Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu übermitteln, oder ob eine Aufsichtsbehörde einer nach Artikel 64 der Verordnung (EU) 2016/679 abgegebenen Stellungnahme des Ausschusses nicht nachgekommen ist.

(2)Der Vorsitzende des Ausschusses fordert folgende Dokumente an:

a)den Standpunkt der Aufsichtsbehörde, die der Verpflichtung zur Übermittlung eines Beschlussentwurfs an den Ausschuss oder einer Stellungnahme des Ausschusses nicht nachgekommen ist;

b)alle sonstigen Dokumente oder Informationen, die die Aufsichtsbehörde im Hinblick auf eine Lösung der Angelegenheit für relevant und erforderlich hält.

Erklärt eine Aufsichtsbehörde, dass sie ihren Standpunkt zu der genannten Angelegenheit darlegen muss, so legt sie diesen innerhalb von zwei Wochen nach der in Absatz 1 genannten Befassung vor.

(3)Der Vorsitzende des Ausschusses registriert die Befassung spätestens eine Woche nach Erhalt der in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen.

Kapitel VI

Dringlichkeitsverfahren

Artikel 27

Stellungnahmen im Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679.

(1)Ein Ersuchen im Dringlichkeitsverfahren um eine Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 muss spätestens drei Wochen vor Ablauf der nach Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 erlassenen einstweiligen Maßnahmen gestellt werden und alle folgenden Angaben enthalten:

a)eine Zusammenfassung der maßgeblichen Fakten;

b)eine Beschreibung der in ihrem eigenen Hoheitsgebiet erlassenen einstweiligen Maßnahme, ihre Dauer und die Gründe für ihre Annahme, einschließlich der Begründung des dringenden Handlungsbedarfs zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen;

c)eine Begründung für die dringende Notwendigkeit, endgültige Maßnahmen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der ersuchenden Aufsichtsbehörde zu erlassen, einschließlich einer Erläuterung der außergewöhnlichen Umstände, die den Erlass der betreffenden Maßnahmen erforderlich machen.

(2)Die im Dringlichkeitsverfahren abgegebene Stellungnahme des Ausschusses ist an die Aufsichtsbehörde zu richten, die darum ersucht hat. Sie entspricht einer Stellungnahme im Sinne des Artikels 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und ermöglicht es der ersuchenden Behörde, ihre einstweilige Maßnahme im Einklang mit den Verpflichtungen nach Artikel 64 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/679 aufrechtzuerhalten oder zu ändern.

Artikel 28

Beschlüsse im Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679.

(1)Ein Ersuchen im Dringlichkeitsverfahren um einen Beschluss des Ausschusses nach Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 muss spätestens drei Wochen vor Ablauf der nach Artikel 61 Absatz 8, Artikel 62 Absatz 7 oder Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 erlassenen einstweiligen Maßnahmen gestellt werden und folgende Angaben enthalten: Dieses Ersuchen muss folgende Angaben enthalten:

a)eine Zusammenfassung der maßgeblichen Fakten;

b)die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Aufsichtsbehörde, die den Beschluss beantragt, erlassene vorläufige Maßnahme, ihre Dauer und die Gründe für ihre Annahme, einschließlich der Begründung des dringenden Handlungsbedarfs zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen;

c)Informationen über in ihrem eigenen Hoheitsgebiet ergriffene Untersuchungsmaßnahmen und Antworten der örtlichen Niederlassung der von der Untersuchung betroffenen Parteien oder sonstige Informationen, die sich im Besitz der ersuchenden Aufsichtsbehörde befinden;

d)eine Begründung für die dringende Notwendigkeit, endgültige Maßnahmen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der ersuchenden Aufsichtsbehörde zu erlassen, unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen Umstände, die den Erlass der endgültigen Maßnahme erforderlich machen, oder ein Nachweis, dass eine Aufsichtsbehörde einem Ersuchen nach Artikel 61 Absatz 3 oder Artikel 62 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht nachgekommen ist;

e)den Standpunkt der federführenden Aufsichtsbehörde, wenn es sich bei der ersuchenden Behörde nicht um die federführende Aufsichtsbehörde handelt;

f)gegebenenfalls die Standpunkte der örtlichen Niederlassung der von der Untersuchung betroffenen Parteien, gegen die einstweilige Maßnahmen nach Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergriffen wurden.

(2)Der in Absatz 1 genannte Beschluss im Dringlichkeitsverfahren ist an die Aufsichtsbehörde zu richten, die ihn ersucht hat, und ermöglicht es der ersuchenden Behörde, ihre einstweilige Maßnahme aufrechtzuerhalten oder zu ändern.

(3)Erlässt der Ausschuss einen verbindlichen Beschluss im Dringlichkeitsverfahren, in dem festgelegt wird, dass endgültige Maßnahmen erlassen werden sollten, so erlässt die Aufsichtsbehörde, an die der Beschluss gerichtet ist, diese Maßnahmen vor Ablauf der nach Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 erlassenen einstweiligen Maßnahmen.

(4)Die Aufsichtsbehörde, die das Ersuchen nach Absatz 1 gestellt hat, teilt ihren Beschluss über die endgültigen Maßnahmen der Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats mit und unterrichtet den Ausschuss. Ist die federführende Aufsichtsbehörde nicht die ersuchende Behörde, so unterrichtet die ersuchende Behörde die federführende Aufsichtsbehörde über die endgültige Maßnahme.

(5)Geht aus dem in einem Dringlichkeitsverfahren gefassten verbindlichen Beschluss hervor, dass endgültige Maßnahmen nicht dringend erlassen werden müssen, so wenden die betroffenen federführenden Behörden und Aufsichtsbehörden das Verfahren nach Artikel 60 der Verordnung (EU) 2016/679 an.

Kapitel VII

Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen

Artikel 29

Beginn der Fristen und Definition eines Arbeitstages

(1)Die von den Aufsichtsbehörden nach der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Fristen bzw. die darin enthaltenen Fristen werden im Einklang mit der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates 17 berechnet.

(2)Die Fristen beginnen an dem Arbeitstag, der auf das Ereignis folgt, auf das sich die einschlägige Bestimmung der Verordnung (EU) 2016/679 oder der vorliegenden Verordnung bezieht.

Artikel 30

Übergangsbestimmungen

Kapitel III und IV gelten für Untersuchungen, die von Amts wegen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet werden, sowie für Untersuchungen, die aufgrund einer Beschwerde eingeleitet werden, wenn die Beschwerde nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wird.

Kapitel V gilt für alle Fälle, in denen das Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/679 nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wird.

Artikel 31

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident /// Die Präsidentin    Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(2)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Datenschutz als Grundpfeiler der Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger und des Ansatzes der EU für den digitalen Wandel – zwei Jahre Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung“ (COM/2020/264 final).
(3)    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2021 zu dem Bewertungsbericht der Kommission über die Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung zwei Jahre nach Beginn ihrer Anwendung (2020/2717(RSP)).
(4)     https://edpb.europa.eu/our-work-tools/our-documents/statements/statement-enforcement-cooperation_en  
(5)     https://edpb.europa.eu/system/files/2022-10/edpb_letter_out2022-0069_to_the_eu_commission_on_procedural_aspects_en_0.pdf  
(6)     https://ec.europa.eu/transparency/expert-groups-register/screen/expert-groups/consult?lang=de&do=groupDetail.groupDetail&groupID=3537  
(7)     https://ec.europa.eu/transparency/expert-groups-register/screen/expert-groups/consult?lang=de&do=groupDetail.groupDetail&groupID=3461  
(8)     https://commission.europa.eu/strategy-documents/commission-work-programme/commission-work-programme-2023_en  
(9)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Datenschutz als Grundpfeiler der Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger und des Ansatzes der EU für den digitalen Wandel – zwei Jahre Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung“ (COM/2020/264 final).
(10)    Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen Begleitunterlage zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Datenschutz als Grundpfeiler der Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger und des Ansatzes der EU für den digitalen Wandel – zwei Jahre Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung“ (SWD(2020) 115 final).
(11)    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2021 zu dem Bewertungsbericht der Kommission über die Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung zwei Jahre nach Beginn ihrer Anwendung (2020/2717(RSP)).
(12)     https://edpb.europa.eu/our-work-tools/our-documents/statements/statement-enforcement-cooperation_en  
(13)     https://edpb.europa.eu/system/files/2022-10/edpb_letter_out2022-0069_to_the_eu_commission_on_procedural_aspects_en_0.pdf  
(14)    ABl. C , vom , S. .
(15)    ABl. C , vom , S. .
(16)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(17)    Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).

Brüssel, den 4.7.2023

COM(2023) 348 final

ANHANG

zu dem Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679




ANHANG

Beschwerde nach Artikel 3 1

Teil A: Obligatorische Angaben

1.Angabe der Person oder Einrichtung, die die Beschwerde einreicht

Ist der Beschwerdeführer eine natürliche Person, so ist er zur Vorlage eines Nachweises seiner Identität 2 verpflichtet.

Wird die Beschwerde von einer in Artikel 80 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Stelle eingereicht, so ist der Nachweis zu erbringen, dass die Stelle nach dem Recht eines Mitgliedstaats ordnungsgemäß errichtet wurde.

Wird die Beschwerde auf der Grundlage von Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 eingereicht, ist der Nachweis zu erbringen, dass die beschwerdeführende Stelle im Namen einer betroffenen Person handelt.

2.Kontaktdaten 3

Wenn die Beschwerde elektronisch eingereicht wird, E-Mail-Adresse.

Falls die Beschwerde auf dem Postweg eingereicht wird, Postanschrift.

Telefonnummer.

3.Einrichtung, die Ihre personenbezogenen Daten unter Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet

Geben Sie alle Ihnen zur Verfügung stehenden Informationen an, um die Identifizierung der Einrichtung, die Gegenstand Ihrer Beschwerde ist, zu erleichtern.

4.Gegenstand der Beschwerde

Bitte erläutern Sie den Sachverhalt, aus dem sich Ihrer Ansicht nach ergibt, dass eine Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten unter Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) erfolgt oder erfolgt ist. Geben Sie insbesondere den Kontext an, in dem Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet wurden.

Teil B: Ergänzende Angaben

Wenn möglich, geben Sie bitte an, gegen welche Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) die Einrichtung, die Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, Ihrer Ansicht nach verstoßen hat.

Bitte geben Sie an, ob Sie sich vor Einreichung Ihrer Beschwerde an die in Teil A Punkt 3 genannte Einrichtung gewandt haben, und beschreiben Sie das Ergebnis dieser Bemühungen. Wenn möglich, fügen Sie bitte den einschlägigen Schriftwechsel zwischen Ihnen und der Einrichtung bei.

Bitte geben Sie an, ob Sie andere Verwaltungs- und/oder Gerichtsverfahren in Bezug auf den Gegenstand Ihrer Beschwerde eingeleitet haben. Wenn ja, erläutern Sie bitte den Stand und ggf. das Ergebnis dieser Verfahren.

Legen Sie alle in Ihrem Besitz befindlichen Unterlagen vor, die sich auf den in der Beschwerde geschilderten Sachverhalt beziehen (z. B. Kopien von Dokumenten, die Ihre Beziehung zu dem Verantwortlichen belegen (z. B. Rechnungen, Verträge), Kopien von Marketingmitteilungen oder E-Mails, Bilder, Fotografien oder Screenshots, Sachverständigengutachten, Zeugenaussagen, Kontrollberichte).

Teil C: Erklärung und Unterschrift

Bitte bestätigen Sie, dass die Angaben in diesem Formular in gutem Glauben gemacht wurden.

Datum und Unterschrift.

(1)    Die Beschwerde ist elektronisch auszufüllen und einzureichen oder ausgefüllt per Post an die Aufsichtsbehörde zu senden.
(2)    Zum Beispiel Reisepass, Führerschein, Personalausweis.
(3)    Wird eine Beschwerde von einer in Artikel 80 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Stelle eingereicht, sind alle unter Nummer 2 genannten Informationen vorzulegen.